SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS
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- Götz Karlheinz Bachmeier
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1 Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Trense, Mersch 7, Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht Schiedsmann G. aus S. hat nachfolgende Fragen: 1.»Ein Schlichtungsversuch im Zivilrecht ist nur erforderlich, um später mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung zum Gericht zu gehen, wenn die Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.«so sagt es 11 des vom Landtag NRW am verabschiedeten Ausführungsgesetzes zum 15 a EGZPO (AG 5 15 a EGZPO). Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass wir Schiedspersonen auch tätig werden können, wenn die antragstellende Partei nicht in unserem Landgerichtsbezirk wohnt. Frage: Wenn dieses so ist, liege ich doch richtig, dass es dann auch keine Erfolglosigkeitsbescheinigung gibt? Frage: Wird in diesem Fall auch ein Protokoll gefertigt? Es war ja kein obligatorisches Verfahren. 2. Die Erfolglosigkeitsbescheinigung ist beiden Parteien (also auch dem Antragsgegner) auszustellen: Jedoch nur dem, der dieses verlangt. So steht es geschrieben im 13 des schon unter 1. genannten Gesetzes. Frage: Es ist doch richtig, dass solch eine Bestimmung im Strafrecht fehlt? 3. Unsere neue VV zum 26 sagt unter Punkt 1 aus, dass auch dann ein Protokoll zu fertigen ist, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen ist. Weiterhin heißt es dort im Satz 2, dass ein Protokollvermerk nicht ausreicht. Von mir wird dieser zweite Satz wie folgt interpretiert: Im Strafrecht führen wir a) die Personalien auf und b) wiederholen wir die Worte des Antrags auf Sühne- bzw. Schlichtungsverhandlung. Darunter schreiben wir ja bekanntlich, dass der Sühne- oder Schlichtungsversuch er- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5
2 folglos war. Dies ist ja wie wir wissen der Protokollvermerk. Frage: Was muss denn hier noch zusätzlich hineingeschrieben werden, da ja ein Protokollvermerk wie im Strafrecht nicht ausreicht? 4. Frage: Ist der uns zur Verfügung gestellte Vordruck»Erfolglosigkeitsbescheinigung«ein amtliches Papier und muss dieser Vordruck benutzt werden? Wenn diese Frage mit»ja«beantwortet wird (das ergibt sich aus der Anlage 3 a der VV) dann ergeben sich daraus zwei weitere Fragen: 1. Wie erfolgt der Eintrag, wenn nur die Antragstellerseite erschienen ist? 2. Wo wird der Sachverhalt des Inhaltes des Antrages auf Schlichtungsverhandlung eingetragen (siehe im Strafrecht die Sühnebescheinigung)? Der Platz in der Mitte der Erfolglosigkeitsbescheinigung reicht nicht aus. 5. Wenn der Antragsteller ausbleibt, so ruht nach 23 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz NW (SchAGNW ) in Verbindung mit der Nr. 1 der VV zu 23 das Verfahren. Der letzte Satz in dieser VV sagt aus, dass das ruhende Verfahren aufgrund eines Antrages der Partei (hier ist sicherlich wohl die antragstellende Partei gemeint?) jeder Zeit wieder aufgenommen werden kann. Frage: Wie ist dieser Antrag bei uns Schiedspersonen zu stellen: mündlich oder schriftlich? Im Strafrecht muss sich die antragstellende Partei das schriftliche Einverständnis der Antragsgegnerpartei holen! 6. Auch möchte ich noch auf eine andere Sache hinweisen: In der veröffentlichten Änderung zur VV zum 26 wird u. a. gesagt, dass die bisherigen Ziffern 2, 2.1, 2.2 und 2.3 die Ziffern 2, usw. werden. Nur, der bisherigen Fassung gibt es die Ziffern 2 usw. nicht. Frage: Wie sieht dieses wirklich aus? Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5
3 Zu 1.: Das Zitat des 15 AG zu 15 a EGZPO bezieht sich nur auf das Verfahren der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung. Also nur auf die Verfahren nach 10 AG zu 15 a EGZPO wie zum Beispiel vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht, deren Gegenstandswert 1.200,00 DM nicht übersteigt und die Nachbarrechtsstreitigkeiten. Daneben bleibt es natürlich bei den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach 13 SchAGNW mit Streitwerten bis hin zu (theoretisch) Milliardenbeträgen. Hier bleibt es bei der gewohnten örtlichen Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Gegenpartei ( 14 SchAGNW). In diesen Verfahren der - nicht obligatorischen - Streitschlichtung gibt es auch keine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Der Antragsteller hätte ja statt zur Schiedsperson sofort zum Amtsgericht oder Landgericht gehen können, je nach Streitwert. Was jedoch jetzt für beide Verfahrensarten gilt: es muss immer ein Protokoll nach 26 SchAGNW aufgenommen werden. Zu 2.: 29 SchAGNW regelt, wann ein Schlichtungsversuch als gescheitert gilt. In den Fällen der obligatorischen Streitschlichtung (siehe oben) ist gem. 13 Abs. 1 Satz 1 AG zu 15 a EGZPO den Parteien eine Erfolglosigkeitsbescheinigung zu erteilen. Also immer, nicht nur auf Antrag. Auf Antrag wird die Erfolglosigkeitsbescheinigung ( 13 Abs. 1 Satz 2 AG zu 15 a EGZPO) auch ausgestellt, wenn das Einigungsverfahren nicht binnen einer Frist von drei Monaten durchgeführt worden ist ( 29 a Abs. 1 Ziff. c SchAGNW, vgl. auch VV 3 zu 29 a). Um zur Frage zurückzukommen: Im Schlichtungsverfahren in Strafsachen wird die Sühnebescheinigung gem. 40 SchAGNW bei Erfolglosigkeit des Sühneversuchs nur auf Antrag erteilt. Es fehlt somit keine Bestimmung hierüber im Strafrecht. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5
4 Zu 3.: Es sind hier deutlich die beiden Verfahrensarten bürgerliche Rechtsstreitigkeitenund -Schlichtungsverfahren in Strafsachen zu trennen. Früher, d. h. bis zum galt in NRW in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, dass gem. 26 a. F. SchAGNW ein Protokoll nur bei einem Vergleich gefertigt wurde. Gem. 26 Abs. 4 a. F. SchAGNW wurde ein kurzer Vermerk aufgenommen, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kam. Dieser Vermerk keine Einigung wurde in Spalte 7 des Vorblattes im Protokollbuch aufgenommen. 26 n. F. SchAGNW regelt ab , dass über jede Schlichtungsverhandlung ein Protokoll aufzunehmen ist. Was in das Protokoll gehört regelt der 26 Abs. 2 n. F. SchAGNW. So wird nach 26 Abs. 2 Ziff. 4 SchAGNW entweder der Wortlaut des Vergleichs oder die Feststellung aufgenommen, dass eine Vereinbarung nicht zu Stande gekommen ist. Warum es nicht zum Vergleichsabschluss kam, muss nicht aufgenommen werden. In Strafsachen hat es bei der Sühnebescheinigung nach 40 SchAG keine sachliche Änderung gegeben. Deshalb kann zum Inhalt der Sühnebescheinigung auf den Gesetzestext und die Verwaltungsvorschriften hingewiesen werden Zu 4.: Das Muster der Erfolglosigkeitsbescheinigung gem. Anlage 3 a zur VVSchAGNW ist ein amtliches Muster, so dass auf die weiteren Fragen einzugehen ist. Auch wenn nur der Antragsteller erschienen ist, bleibt es bei einem Vertrag zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner. Es sind also beide Parteien aufzunehmen. Warum der Sühneversuch als gescheitert gilt (siehe 29 a SchAGNW) wird nicht in die Erfolglosigkeitsbescheinigung mit aufgenommen. Wenn die Mitte des Vordrucks zur kurzen Beschreibung des Begehrens der antragstellenden Partei und insbesondere des Antrags (was will der Antragsteller) nicht ausreicht, dürfte auf der Rückseite des Bogens genügend Platz sein. Zu 5.: Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5
5 Der Antragsteller ist ja derjenige, der das Verfahren in Gang gesetzt hat. So ist er es auch, der durch seinen Antrag ein ruhendes Verfahren wieder aufnimmt. Der Antragsgegner dürfte im Regelfall kein Interesse daran haben, er soll ja zahlen, etwas tun usw.. Der Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen, kann mündlich oder schriftlich gestellt werden, sowie auch der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gem. 20 Abs. 1 SchAGNW schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden kann. Der Satz»im Strafrecht muss sich die antragstellende Partei das schriftliche Einverständnis der Antragsgegnerpartei holen«dürfte nicht richtig sein. Der 39 SchAGNW, der das persönliche Erscheinen der Parteien im Schlichtungsverfahren in Strafsachen regelt, ist in seinem Abs. 2 unverändert geblieben. Dies bedeutet, dass bei Ausbleiben der antragstellenden Partei im Termin, - ohne Entschuldigung - der Antrag als zurückgenommen gilt. 20 Abs. 3 SchAGNW gilt ausdrücklich nicht, wonach in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein neuer Antrag der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei bedarf, sofern das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg geblieben war. Das hat zur Folge, dass innerhalb der Strafantragsfrist bei der Bedrohung gem. 241 StGB innerhalb der Verjährungsfrist ein neuer Antrag auf Schlichtungsverfahren in Strafsachen gestellt werden kann (VV 1 zu 39). Zu 6.: Da dürfte dem Verordnungsgeber ein handwerklicher Fehler im Runderlass zur Änderung der Verwaltungsvorschriften unterlaufen sein. Die Ziffern 2., 2.1 usw., die jetzt in Zukunft unter die VV zu 26 genommen werden, waren ursprünglich in der VV zu 28 enthalten. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5
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