SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS"

Transkript

1 Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Trense, Mersch 7, Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht Schiedsmann G. aus S. hat nachfolgende Fragen: 1.»Ein Schlichtungsversuch im Zivilrecht ist nur erforderlich, um später mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung zum Gericht zu gehen, wenn die Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.«so sagt es 11 des vom Landtag NRW am verabschiedeten Ausführungsgesetzes zum 15 a EGZPO (AG 5 15 a EGZPO). Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass wir Schiedspersonen auch tätig werden können, wenn die antragstellende Partei nicht in unserem Landgerichtsbezirk wohnt. Frage: Wenn dieses so ist, liege ich doch richtig, dass es dann auch keine Erfolglosigkeitsbescheinigung gibt? Frage: Wird in diesem Fall auch ein Protokoll gefertigt? Es war ja kein obligatorisches Verfahren. 2. Die Erfolglosigkeitsbescheinigung ist beiden Parteien (also auch dem Antragsgegner) auszustellen: Jedoch nur dem, der dieses verlangt. So steht es geschrieben im 13 des schon unter 1. genannten Gesetzes. Frage: Es ist doch richtig, dass solch eine Bestimmung im Strafrecht fehlt? 3. Unsere neue VV zum 26 sagt unter Punkt 1 aus, dass auch dann ein Protokoll zu fertigen ist, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen ist. Weiterhin heißt es dort im Satz 2, dass ein Protokollvermerk nicht ausreicht. Von mir wird dieser zweite Satz wie folgt interpretiert: Im Strafrecht führen wir a) die Personalien auf und b) wiederholen wir die Worte des Antrags auf Sühne- bzw. Schlichtungsverhandlung. Darunter schreiben wir ja bekanntlich, dass der Sühne- oder Schlichtungsversuch er- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 folglos war. Dies ist ja wie wir wissen der Protokollvermerk. Frage: Was muss denn hier noch zusätzlich hineingeschrieben werden, da ja ein Protokollvermerk wie im Strafrecht nicht ausreicht? 4. Frage: Ist der uns zur Verfügung gestellte Vordruck»Erfolglosigkeitsbescheinigung«ein amtliches Papier und muss dieser Vordruck benutzt werden? Wenn diese Frage mit»ja«beantwortet wird (das ergibt sich aus der Anlage 3 a der VV) dann ergeben sich daraus zwei weitere Fragen: 1. Wie erfolgt der Eintrag, wenn nur die Antragstellerseite erschienen ist? 2. Wo wird der Sachverhalt des Inhaltes des Antrages auf Schlichtungsverhandlung eingetragen (siehe im Strafrecht die Sühnebescheinigung)? Der Platz in der Mitte der Erfolglosigkeitsbescheinigung reicht nicht aus. 5. Wenn der Antragsteller ausbleibt, so ruht nach 23 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz NW (SchAGNW ) in Verbindung mit der Nr. 1 der VV zu 23 das Verfahren. Der letzte Satz in dieser VV sagt aus, dass das ruhende Verfahren aufgrund eines Antrages der Partei (hier ist sicherlich wohl die antragstellende Partei gemeint?) jeder Zeit wieder aufgenommen werden kann. Frage: Wie ist dieser Antrag bei uns Schiedspersonen zu stellen: mündlich oder schriftlich? Im Strafrecht muss sich die antragstellende Partei das schriftliche Einverständnis der Antragsgegnerpartei holen! 6. Auch möchte ich noch auf eine andere Sache hinweisen: In der veröffentlichten Änderung zur VV zum 26 wird u. a. gesagt, dass die bisherigen Ziffern 2, 2.1, 2.2 und 2.3 die Ziffern 2, usw. werden. Nur, der bisherigen Fassung gibt es die Ziffern 2 usw. nicht. Frage: Wie sieht dieses wirklich aus? Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 Zu 1.: Das Zitat des 15 AG zu 15 a EGZPO bezieht sich nur auf das Verfahren der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung. Also nur auf die Verfahren nach 10 AG zu 15 a EGZPO wie zum Beispiel vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht, deren Gegenstandswert 1.200,00 DM nicht übersteigt und die Nachbarrechtsstreitigkeiten. Daneben bleibt es natürlich bei den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach 13 SchAGNW mit Streitwerten bis hin zu (theoretisch) Milliardenbeträgen. Hier bleibt es bei der gewohnten örtlichen Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Gegenpartei ( 14 SchAGNW). In diesen Verfahren der - nicht obligatorischen - Streitschlichtung gibt es auch keine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Der Antragsteller hätte ja statt zur Schiedsperson sofort zum Amtsgericht oder Landgericht gehen können, je nach Streitwert. Was jedoch jetzt für beide Verfahrensarten gilt: es muss immer ein Protokoll nach 26 SchAGNW aufgenommen werden. Zu 2.: 29 SchAGNW regelt, wann ein Schlichtungsversuch als gescheitert gilt. In den Fällen der obligatorischen Streitschlichtung (siehe oben) ist gem. 13 Abs. 1 Satz 1 AG zu 15 a EGZPO den Parteien eine Erfolglosigkeitsbescheinigung zu erteilen. Also immer, nicht nur auf Antrag. Auf Antrag wird die Erfolglosigkeitsbescheinigung ( 13 Abs. 1 Satz 2 AG zu 15 a EGZPO) auch ausgestellt, wenn das Einigungsverfahren nicht binnen einer Frist von drei Monaten durchgeführt worden ist ( 29 a Abs. 1 Ziff. c SchAGNW, vgl. auch VV 3 zu 29 a). Um zur Frage zurückzukommen: Im Schlichtungsverfahren in Strafsachen wird die Sühnebescheinigung gem. 40 SchAGNW bei Erfolglosigkeit des Sühneversuchs nur auf Antrag erteilt. Es fehlt somit keine Bestimmung hierüber im Strafrecht. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 Zu 3.: Es sind hier deutlich die beiden Verfahrensarten bürgerliche Rechtsstreitigkeitenund -Schlichtungsverfahren in Strafsachen zu trennen. Früher, d. h. bis zum galt in NRW in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, dass gem. 26 a. F. SchAGNW ein Protokoll nur bei einem Vergleich gefertigt wurde. Gem. 26 Abs. 4 a. F. SchAGNW wurde ein kurzer Vermerk aufgenommen, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kam. Dieser Vermerk keine Einigung wurde in Spalte 7 des Vorblattes im Protokollbuch aufgenommen. 26 n. F. SchAGNW regelt ab , dass über jede Schlichtungsverhandlung ein Protokoll aufzunehmen ist. Was in das Protokoll gehört regelt der 26 Abs. 2 n. F. SchAGNW. So wird nach 26 Abs. 2 Ziff. 4 SchAGNW entweder der Wortlaut des Vergleichs oder die Feststellung aufgenommen, dass eine Vereinbarung nicht zu Stande gekommen ist. Warum es nicht zum Vergleichsabschluss kam, muss nicht aufgenommen werden. In Strafsachen hat es bei der Sühnebescheinigung nach 40 SchAG keine sachliche Änderung gegeben. Deshalb kann zum Inhalt der Sühnebescheinigung auf den Gesetzestext und die Verwaltungsvorschriften hingewiesen werden Zu 4.: Das Muster der Erfolglosigkeitsbescheinigung gem. Anlage 3 a zur VVSchAGNW ist ein amtliches Muster, so dass auf die weiteren Fragen einzugehen ist. Auch wenn nur der Antragsteller erschienen ist, bleibt es bei einem Vertrag zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner. Es sind also beide Parteien aufzunehmen. Warum der Sühneversuch als gescheitert gilt (siehe 29 a SchAGNW) wird nicht in die Erfolglosigkeitsbescheinigung mit aufgenommen. Wenn die Mitte des Vordrucks zur kurzen Beschreibung des Begehrens der antragstellenden Partei und insbesondere des Antrags (was will der Antragsteller) nicht ausreicht, dürfte auf der Rückseite des Bogens genügend Platz sein. Zu 5.: Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 Der Antragsteller ist ja derjenige, der das Verfahren in Gang gesetzt hat. So ist er es auch, der durch seinen Antrag ein ruhendes Verfahren wieder aufnimmt. Der Antragsgegner dürfte im Regelfall kein Interesse daran haben, er soll ja zahlen, etwas tun usw.. Der Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen, kann mündlich oder schriftlich gestellt werden, sowie auch der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gem. 20 Abs. 1 SchAGNW schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden kann. Der Satz»im Strafrecht muss sich die antragstellende Partei das schriftliche Einverständnis der Antragsgegnerpartei holen«dürfte nicht richtig sein. Der 39 SchAGNW, der das persönliche Erscheinen der Parteien im Schlichtungsverfahren in Strafsachen regelt, ist in seinem Abs. 2 unverändert geblieben. Dies bedeutet, dass bei Ausbleiben der antragstellenden Partei im Termin, - ohne Entschuldigung - der Antrag als zurückgenommen gilt. 20 Abs. 3 SchAGNW gilt ausdrücklich nicht, wonach in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein neuer Antrag der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei bedarf, sofern das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg geblieben war. Das hat zur Folge, dass innerhalb der Strafantragsfrist bei der Bedrohung gem. 241 StGB innerhalb der Verjährungsfrist ein neuer Antrag auf Schlichtungsverfahren in Strafsachen gestellt werden kann (VV 1 zu 39). Zu 6.: Da dürfte dem Verordnungsgeber ein handwerklicher Fehler im Runderlass zur Änderung der Verwaltungsvorschriften unterlaufen sein. Die Ziffern 2., 2.1 usw., die jetzt in Zukunft unter die VV zu 26 genommen werden, waren ursprünglich in der VV zu 28 enthalten. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

Das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt

Das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt Das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt Nach den Bestimmungen des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) Heft-Nr.: 03C www.schiedsamt.de BDS-BV-IH.03C-02 Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt dient der

Mehr

Vorblatt zum Protokollbuch

Vorblatt zum Protokollbuch Vorblatt zum Protokollbuch Anlage 3 Anleitung 1 Die Schiedsperson hat das Vorblatt zum Protokollbuch nach dem anliegenden Muster 3 laufend zu führen. 2 In Spalte 4 trägt die Schiedsperson die Höhe des

Mehr

Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen Landesrecht Nordrhein-Westfalen Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen Handbuch von Andreas Serwe 1. Auflage Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen Serwe schnell und portofrei

Mehr

Anerkannte Gütestelle nach dem Justizgesetz NRW vom (Gütestelle i.s.d. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Anerkannte Gütestelle nach dem Justizgesetz NRW vom (Gütestelle i.s.d. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Anerkannte Gütestelle nach dem Justizgesetz NRW vom 26.01.2012 (Gütestelle i.s.d. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Dr. Rainer Schmidt Rechtsanwalt und Notar Mediator Schlichtungs- und Kostenordnung (Fassung 20.08.2012)

Mehr

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse

Mehr

Schlichten statt Richten. August Informationen zum Landesschlichtungsgesetz. Saarland. Minsterium der Justiz

Schlichten statt Richten. August Informationen zum Landesschlichtungsgesetz. Saarland. Minsterium der Justiz Schlichten statt Richten August 2003 Informationen zum Landesschlichtungsgesetz Saarland Minsterium der Justiz Schlichten statt Richten Liebe Bürgerinnen und Bürger! Mit diesem Leitfaden will ich Sie über

Mehr

Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO 1 Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die Schlichtung nach 53 des Justizgesetzes

Mehr

und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der

und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/2248 27. 05. 2008 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zur Ausführung des 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne

Mehr

Schlichten ist besser als Richten. Die Schiedsstellen im Freistaat Thüringen

Schlichten ist besser als Richten. Die Schiedsstellen im Freistaat Thüringen Schlichten ist besser als Richten Die Schiedsstellen im Freistaat Thüringen Schlichten ist besser als Richten Zunehmend werden Streitigkeiten - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer

Mehr

Landesgesetz zur Ausführung des 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG -)

Landesgesetz zur Ausführung des 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG -) Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zur Ausführung des 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG -) A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mehr

J. Abschnitt I. Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung

J. Abschnitt I. Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung 300-1-5-J Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Das Hessische Ausführungsgesetz zu 15 a EGZPO

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Das Hessische Ausführungsgesetz zu 15 a EGZPO Das Hessische Ausführungsgesetz zu 15 a EGZPO von Dr. Werner Hofmann, Wiesbaden Am 1. Januar 2000 ist 15 a EGZPO in Kraft getreten. Nach gründlicher Prüfung des Für und Wider und einer schriftlichen Anhörung

Mehr

Schlichtungs- und Kostenordnung des Bonner Anwaltvereins e.v. Präambel

Schlichtungs- und Kostenordnung des Bonner Anwaltvereins e.v. Präambel Schlichtungs- und Kostenordnung des Bonner Anwaltvereins e.v. Präambel Der Anwaltverein ist als Schlichtungsstelle zugelassen. Die Schlichtung wird durch Rechtsanwälte vorgenommen, die vom Anwaltverein

Mehr

Herzlich Willkommen zum Vortrag: Vorblatt zum Protokollbuch Kassenbuch und Kostenrechnung

Herzlich Willkommen zum Vortrag: Vorblatt zum Protokollbuch Kassenbuch und Kostenrechnung Herzlich Willkommen zum Vortrag: Vorblatt zum Protokollbuch Kassenbuch und Kostenrechnung Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden Gliederung des Vortrages Die gesetzlichen Grundlagen

Mehr

SchiedsamtsZeitung. 85. Jahrgang 2014, Heft 1

SchiedsamtsZeitung. 85. Jahrgang 2014, Heft 1 Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem

Mehr

Herzlich willkommen zur Schulung. Vorbereitung einer Schlichtungsverhandlung. Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden

Herzlich willkommen zur Schulung. Vorbereitung einer Schlichtungsverhandlung. Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden Herzlich willkommen zur Schulung Vorbereitung einer Schlichtungsverhandlung Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden Gliederung des Vortrages Erreichbarkeit Ausgangsbasis Schlichtungsanfrage

Mehr

Quelle: Fundstelle: GVBl 2000, 268 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Abschnitt I

Quelle: Fundstelle: GVBl 2000, 268 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Abschnitt I Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BaySchlG Ausfertigungsdatum: 25.04.2000 Gültig ab: 01.05.2000 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl 2000, 268 Gliederungs-Nr: 300-1-5-J Bayerisches Gesetz zur

Mehr

Das Schiedsamt. Kurzvorstellung eines Organs der Rechtspflege. (Vorgerichtliche Schlichtungseinrichtung)

Das Schiedsamt. Kurzvorstellung eines Organs der Rechtspflege. (Vorgerichtliche Schlichtungseinrichtung) Das Schiedsamt Kurzvorstellung eines Organs der Rechtspflege (Vorgerichtliche Schlichtungseinrichtung) Seite 1 Das Schiedsamt Das Schiedsamt wird geregelt durch das: Niedersächsische Gesetz über gemeindliche

Mehr

Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen

Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen I. Schlichtungsordnung Inhaltsübersicht: Seite 01 Anwendungsbereich 2 02 Einleitung des Verfahrens 2 03 Zustellung und

Mehr

SchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 01 Online-Archiv Seite 3-8 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 01 Online-Archiv Seite 3-8 Organ des BDS Vertretung der Parteien im Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt von Rechtsreferendarin Katrin Schlottbohm, Hamburg Sowohl im Schlichtungsverfahren als auch im Zivil- und Strafprozess stellt sich die

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 16.12.2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Berninger (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Mediation in Thüringen

Mehr

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15.

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15. Nr. 78 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 9. Juni 998 * (Stand 5. Februar 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel Absatz des eidgenössischen

Mehr

Schlichtungs- und Kostenordnung

Schlichtungs- und Kostenordnung Schlichtungs- und Kostenordnung 1. sachliche Zuständigkeit Die Gütestelle kann nach dem Justizgesetz NRW in Anspruch genommen werden in allen Fällen, in denen die Parteien eine Streitigkeit selbst beilegen

Mehr

SchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 10 Online-Archiv Seite 222-225 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 10 Online-Archiv Seite 222-225 Organ des BDS Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem

Mehr

Fortbildung der Bezirksvereinigung Neuruppin im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. -BDS- am 8. Oktober 2016 in Neustadt (Dosse)

Fortbildung der Bezirksvereinigung Neuruppin im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. -BDS- am 8. Oktober 2016 in Neustadt (Dosse) Fortbildung der Bezirksvereinigung Neuruppin im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. -BDS- am 8. Oktober 2016 in Neustadt (Dosse) Seite 1 Zeitrahmen 10.00 Uhr Begrüßung anschließend Schulung

Mehr

Schiedsamt. Wer im Dorfe oder Stadt einen Nachbarn wohnen hat, der ist manchmal am Verzagen, und er möcht am liebsten klagen.

Schiedsamt. Wer im Dorfe oder Stadt einen Nachbarn wohnen hat, der ist manchmal am Verzagen, und er möcht am liebsten klagen. Schiedsamt Wer im Dorfe oder Stadt einen Nachbarn wohnen hat, der ist manchmal am Verzagen, und er möcht am liebsten klagen. Hier ist die Musik zu laut, dort wer auf die Pauke haut, bei dem Einen stört

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Borrmann Körner Hellweg Dortmund

Rechtsanwaltskanzlei Borrmann Körner Hellweg Dortmund Rechtsanwaltskanzlei Borrmann Körner Hellweg 87 44143 Dortmund Schlichtungs- und Kostenordnung des Rechtsanwaltes Dennis Borrmann als staatlich anerkannte Gütestelle - Gemäß 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Mehr

Praxisnahe Ausbildung

Praxisnahe Ausbildung Praxisnahe Ausbildung der LV Niedersachsen im BDS e.v. Heinz Memmen Landesvorsitzender Lüneburg, 07. Februar 2015 Vereinsstruktur Bund Schiedsperson Bezirksvereinigung Landesvereinigung BDS Hauptgeschäftsstelle

Mehr

Führung der Bücher im Schiedsamt

Führung der Bücher im Schiedsamt Bezirksvereinigung Göttingen Führung der Bücher im Schiedsamt Referent: Gunther Schwitters, Schiedsmann im Flecken Bovenden und Mediator Führung der Bücher und Formulare Wann wird was und wo in die Bücher

Mehr

Wann kann Ihnen die Schiedsperson helfen?

Wann kann Ihnen die Schiedsperson helfen? Wann kann Ihnen die Schiedsperson helfen? In diesen Fällen kann Ihnen die Schiedsfrau / der Schiedsmann weiterhelfen: Ihre Freundin zahlt das geliehene Geld nicht zurück? Vom Nachbargrundstück hängen Baumäste

Mehr

Top 3 Wirkungsweise der neuen Gerichtsstruktur in M-V nach dem Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz

Top 3 Wirkungsweise der neuen Gerichtsstruktur in M-V nach dem Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz Informations- und Weiterbildungsveranstaltung der Schiedsmänner und Schiedsfrauen in den Städten und Ämtern des Landgerichtsbezirks Neubrandenburg - 2017 Samstag, 25. März 2017 Waldhotel Podewall, Fuchsberg

Mehr

Schlichtungs- und Kostenordnung

Schlichtungs- und Kostenordnung Schlichtungs- und Kostenordnung des Herrn Rechtsanwalt Achim Fricke, Märkische Straße 59, 44141 Dortmund als staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 1 Anwendungsbereich

Mehr

Vorgerichtliche Streitschlichtung durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen

Vorgerichtliche Streitschlichtung durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen Vorgerichtliche Streitschlichtung durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen Schlichten statt Richten Die Idee, Streitigkeiten durch Schlichtung beizulegen, ohne sogleich einen Richter zu bemühen, ist modern

Mehr

STREITSCHLICHTUNG SCHIEDSSTELLEN UND DIE BEDEUTUNG DER VORGERICHTLICHEN DIE ARBEIT DER SCHIEDSÄMTER/ DER SCHIEDSPERSONEN (MEDIATOREN) ÜBER

STREITSCHLICHTUNG SCHIEDSSTELLEN UND DIE BEDEUTUNG DER VORGERICHTLICHEN DIE ARBEIT DER SCHIEDSÄMTER/ DER SCHIEDSPERSONEN (MEDIATOREN) ÜBER ÜBER DIE BEDEUTUNG DER VORGERICHTLICHEN STREITSCHLICHTUNG UND DIE ARBEIT DER SCHIEDSÄMTER/ SCHIEDSSTELLEN UND DER SCHIEDSPERSONEN (MEDIATOREN) INFORMATIONEN ÜBER SCHIEDSAMT/ SCHIEDSSTELLE FÜR BÜRGER UND

Mehr

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2001, 361 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2001, 361 Gliederungs-Nr: Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LSchliG Ausfertigungsdatum: 11.12.2001 Textnachweis ab: 01.01.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2001, 361

Mehr

Gütestelle. Verfahrensordnung. von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kapp. Präambel

Gütestelle. Verfahrensordnung. von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kapp. Präambel Gütestelle Verfahrensordnung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kapp Präambel Die Gütestelle Dr. Thomas Kapp ( Gütestelle ) befasst sich mit der außergerichtlichen Streitbeilegung in Rechtsstreitigkeiten. Weitere

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juni in dem Mahnverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juni in dem Mahnverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 206/03 BESCHLUSS vom 17. Juni 2004 in dem Mahnverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 688 Abs. 2 Nr. 3, 696 Abs. 1, 3 Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der

Mehr

Bezirksvereinigung Göttingen. Kosten im Schiedsamt. Referent: Gunther Schwitters, Schiedsmann im Flecken Bovenden und Mediator

Bezirksvereinigung Göttingen. Kosten im Schiedsamt. Referent: Gunther Schwitters, Schiedsmann im Flecken Bovenden und Mediator Bezirksvereinigung Göttingen Kosten im Schiedsamt Referent: Gunther Schwitters, Schiedsmann im Flecken Bovenden und Mediator Unterteilung des Vortrages: Grundlagen: Gesetzesgrundlagen Kostenarten Kostenschuldner

Mehr

Herrn Dirk F., S. Gründe: Antragstellerin

Herrn Dirk F., S. Gründe: Antragstellerin Aus der Rechtsprechung 1. Ob es sich in einem Verfahren vor dem Schiedsamt um ein»gemischtes«verfahren handelt, entscheiden die gestellten Anträge. Herrn Dirk F., S. Antragsgegner 2. Die Anträge, a) der

Mehr

SchiedsamtsZeitung. Anfragen an die Redaktion. 85. Jahrgang 2014, Heft 12

SchiedsamtsZeitung. Anfragen an die Redaktion. 85. Jahrgang 2014, Heft 12 Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift:, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse

Mehr

Schlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post)

Schlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post) Schlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post) [Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 06/2016 vom 6. April 2016] Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich

Mehr

Herzlich Willkommen zum Vortrag: Kosten im Schiedsamt

Herzlich Willkommen zum Vortrag: Kosten im Schiedsamt Herzlich Willkommen zum Vortrag: Kosten im Schiedsamt Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden So finden Sie den Vortrag www.bds-goettingen.de Bezirksvereinigung GÖ Aus- und Fortbildung

Mehr

Schlichten ist besser als Richten - Was Sie über Schiedsfrauen und Schiedsmänner wissen sollten -

Schlichten ist besser als Richten - Was Sie über Schiedsfrauen und Schiedsmänner wissen sollten - Schlichten ist besser als Richten - Was Sie über Schiedsfrauen und Schiedsmänner wissen sollten - Inhalt 1. Die Schiedsperson - Wer ist das? 2. Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Mehr

Vorbemerkung. 1. Antragstellung

Vorbemerkung. 1. Antragstellung 1 Vorbemerkung Schlichten statt Richten zu dieser verdienstvollen Aufgabe haben sich die Schiedspersonen dankenswerterweise ehrenamtlich zur Verfügung gestellt. Sowohl in der Fachliteratur als auch bei

Mehr

Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 1 von 7

Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 1 von 7 Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 1 von 7 Schlichtungs- und Kostenordnung des Rechtsanwalts Thomas H. Haymann als anerkannte Gütestelle im Sinne des 794 Abs.

Mehr

15a EGZPO. streitwertbezogene Abgrenzung hat sich als untauglich erwiesen. Prof. Dr. Eva Kocher EUV Frankfurt/Oder. Verfahrensrecht SoSe 2009

15a EGZPO. streitwertbezogene Abgrenzung hat sich als untauglich erwiesen. Prof. Dr. Eva Kocher EUV Frankfurt/Oder. Verfahrensrecht SoSe 2009 15a EGZPO Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht

Mehr

Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als klagen

Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als klagen Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als klagen Das Schiedsamt Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom

Mehr

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main 1 Errichtung und Zuständigkeit Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist anerkannte Gütestelle i. S. d. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Förderung

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Die gütliche Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne der 23, 71 I GVG zwischen den Parteien im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem

Mehr

Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle. Rechtsanwalt / Wirtschaftsmediator IHK Helmut Göttler 2015. Vorbemerkung:

Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle. Rechtsanwalt / Wirtschaftsmediator IHK Helmut Göttler 2015. Vorbemerkung: HELMUT GÖTTLER RECHTSANWALT WIRTSCHAFTSMEDIATOR IHK COLLABORATIVE LAWYER FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT FACHANWALT FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT FACHANWALT FÜR VERSICHERUNGSRECHT ST.-CAJETAN-STR. 1-3 81669

Mehr

Berliner Schiedsamtsgesetz

Berliner Schiedsamtsgesetz Berliner Schiedsamtsgesetz (BlnSchAG) Vom 7. April 1994* Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Das Schiedsamt 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke 2 Eignung für das Schiedsamt 3 Wahl der Schiedsperson 4 Bestätigung

Mehr

Anerkannte Gütestelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW (Gütestelle i. S. d. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Anerkannte Gütestelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW (Gütestelle i. S. d. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Anerkannte Gütestelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW (Gütestelle i. S. d. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Tobias Ehmann Rechtsanwalt und Mediator Hoffmannstraße 12 46117 Oberhausen Tel.: 0208/

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt der GEMEINDE NEU WULMSTORF wulmstorf.de )

Amtliches Mitteilungsblatt der GEMEINDE NEU WULMSTORF wulmstorf.de ) Amtliches Mitteilungsblatt der GEMEINDE NEU WULMSTORF (auch unter: www.neu-wulmstorf.de wulmstorf.de ) Ausgabe: 33/2013 Datum: 07.11.2013 Informationen für die Einwohnerinnen und Einwohner Öffnungszeiten

Mehr

Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als klagen

Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als klagen Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als klagen Das Schiedsamt Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom

Mehr

SchiedsamtsZeitung 46. Jahrgang 1975, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 46. Jahrgang 1975, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS Der Minderjährige im Sühneverfahren nach neuem Recht Von Richter E. Weber, Frankfurt (Main), Schulungsleiter des BDS Durch das Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. 7. 1974 hat der Gesetzgelber

Mehr

Gesetzliche Grundlagen und Bedingungen im. Schiedswesen

Gesetzliche Grundlagen und Bedingungen im. Schiedswesen Gesetzliche Grundlagen und Bedingungen im Kurzreferat Ri inolg Astrid Göbel Überblick über die gesetzlichen Grundlagen 15 a EGZPO : Ermächtigungsnorm für den Landesgesetzgeber zur Einführung einer obligatorischen,

Mehr

RECHTSANWALT WOLFGANG SPECHT. Schlichtungs - und Kostenordnung. Präambel

RECHTSANWALT WOLFGANG SPECHT. Schlichtungs - und Kostenordnung. Präambel MEDIATOR ANERKANNTE GÜTESTELLE FÜR AUSSERGERICHTLICHE STREITSCHLICHTUNG KOLUMBASTR. 5 50667 KÖLN TELEFON (0221) 44 50 72 TELEFAX (0221) 42 01 932 LG-FACH K 1498 E-MAIL KANZLEI@WOLFGANG-SPECHT.DE Schlichtungs

Mehr

SchiedsamtsZeitung 66. Jahrgang 1995, Heft 04 Online-Archiv Seite 53a-57 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 66. Jahrgang 1995, Heft 04 Online-Archiv Seite 53a-57 Organ des BDS Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt Essen, Bezirk 41, in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1994 Eine statistische Auswertung von Dr. jur. Herbert Wein, Schiedsmohn in Essen 1. Der Bezirk Der Bezirk

Mehr

Franz X. Ritter, Rechtsanwalt Stand 03/2011 VERFAHRENSORDNUNG. Anwendungsbereich

Franz X. Ritter, Rechtsanwalt Stand 03/2011 VERFAHRENSORDNUNG. Anwendungsbereich Franz X. Ritter, Rechtsanwalt Stand 03/2011 Anwendungsbereich VERFAHRENSORDNUNG 1 (1) Herr Rechtsanwalt und Mediator Franz X. Ritter (im folgenden "Mediator") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne

Mehr

SchiedsamtsZeitung 44. Jahrgang 1973, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 44. Jahrgang 1973, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS Entscheidungen der Aufsichtsbehörden 1. Der Schiedsmann darf eine Ordnungsstrafe wegen Ausbleibens einer Partei nicht festsetzen, wenn für die Straftat ein Sühneversuch nicht gesetzlich vorgeschrieben

Mehr

Neue Wege der Streitbeilegung*

Neue Wege der Streitbeilegung* Neue Wege der Streitbeilegung* von Richter am Amtsgericht Dr. Martin Rammert, Göttingen Herr Staatssekretär, Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, im Hinblick auf das Motto der Ausstellung»Neue

Mehr

Vorbemerkung. 1. Antragstellung

Vorbemerkung. 1. Antragstellung 1 Vorbemerkung Schlichten statt Richten zu dieser verdienstvollen Aufgabe haben sich die Schiedspersonen dankenswerterweise ehrenamtlich zur Verfügung gestellt. Sowohl in der Fachliteratur als auch bei

Mehr

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Die Vollversammlung der IHK Bonn/ Rhein-Sieg hat in der Sitzung vom 08.03.2005 gemäß 4 Satz 2 Ziff.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung

Mehr

Vorbemerkung: 1 Anwendungsbereich

Vorbemerkung: 1 Anwendungsbereich Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle für privates Wirtschaftsrecht der staatlich anerkannten Gütestelle für privates Wirtschaftsrecht mit dem Schwerpunkt Bank-und Kapitalmarktrecht (Rechtsanwalt

Mehr

Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als Klagen

Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten. Sich vertragen ist besser als Klagen Zum Schiedsamt ist es nicht weit Jede Gemeinde wählt mindestens eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Da die Schiedsperson regelmäßig in ihrem Amtsbezirk wohnt, kennt sie sich oftmals mit den örtlichen

Mehr

Vorbemerkung. 1. Antragstellung

Vorbemerkung. 1. Antragstellung 1 Vorbemerkung Schlichten statt Richten zu dieser verdienstvollen Aufgabe haben sich die Schiedspersonen dankenswerterweise ehrenamtlich zur Verfügung gestellt. Sowohl in der Fachliteratur als auch bei

Mehr

SchiedsamtsZeitung 66. Jahrgang 1995, Heft 03 Online-Archiv Seite 33-37 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 66. Jahrgang 1995, Heft 03 Online-Archiv Seite 33-37 Organ des BDS Fragen aus den Seminaren Formulare, Formulare! Formulare sind in jedem Seminar ein nahezu unvermeidbares und zugleich auch fast unerschöpfliches Thema. Oft werden Muster vorgelegt, die nicht immer praktisch

Mehr

SchiedsamtsZeitung 77. Jahrgang 2006, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 77. Jahrgang 2006, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS Rund um die Hecke und praktische Anregungen für die Verhandlung Von Dir.AG Anette Rodehüser, Castrop-Rauxel Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Einladung zur heutigen Mitgliederversammlung.

Mehr

IPR Council B E S C H W E R D E. Firma: Adresse: Stand: Firma: Adresse: Stand:

IPR Council B E S C H W E R D E. Firma: Adresse: Stand: Firma: Adresse: Stand: IPR Council B E S C H W E R D E des: Firma: Adresse: Stand: - Beschwerdeführer - Firma: Adresse: Stand: - Beschwerdegegner - Hiermit erhebe ich Beschwerde zum IPR Council der Spielwarenmesse 2014, da ich

Mehr

SchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS Aus der Rechtsprechung 1. Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bedarf keiner ins Einzelne gehenden Begründung. Der strenge Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz, wie er die ZPO beherrscht,

Mehr

Herzlich willkommen zur Herbstschulung in Bocholt

Herzlich willkommen zur Herbstschulung in Bocholt Herzlich willkommen zur Herbstschulung in Bocholt 9. November 2013 in Bocholt Jürgen Fallasch Düsseldorf 1 von 25 Herbstschulung 2013 der Bezirksvereinigung Münster im Bund Deutscher Schiedsmänner und

Mehr

Vorbemerkung. 1. Antragstellung

Vorbemerkung. 1. Antragstellung 1 Vorbemerkung Schlichten statt Richten zu dieser verdienstvollen Aufgabe haben sich die Schiedspersonen dankenswerterweise ehrenamtlich zur Verfügung gestellt. Sowohl in der Fachliteratur als auch bei

Mehr

Schlichtungsordnung der staatlich anerkannten Gütestelle GREENFORT. Erläuterungen zur Schlichtungsordnung

Schlichtungsordnung der staatlich anerkannten Gütestelle GREENFORT. Erläuterungen zur Schlichtungsordnung Schlichtungsordnung der staatlich anerkannten Gütestelle GREENFORT Erläuterungen zur Schlichtungsordnung Das durch die nachfolgende Verfahrensordnung geregelte Güteverfahren vor einem Schlichter der staatlich

Mehr

SchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Schiedsmannsordnung Nordrhein-Westfalen

SchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Schiedsmannsordnung Nordrhein-Westfalen Schiedsmannsordnung Nordrhein-Westfalen Gesetz über das Schiedsmannswesen Vom 10. März 1970 (GV. NW. 1970 S. 194) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel 1

Mehr

Vorbemerkung. 1. Antragstellung

Vorbemerkung. 1. Antragstellung 1 Vorbemerkung Schlichten statt Richten zu dieser verdienstvollen Aufgabe haben sich die Schiedspersonen dankenswerterweise ehrenamtlich zur Verfügung gestellt. Sowohl in der Fachliteratur als auch bei

Mehr

Vorbemerkung. 1. Antragstellung

Vorbemerkung. 1. Antragstellung 1 Vorbemerkung Schlichten statt Richten zu dieser verdienstvollen Aufgabe haben sich die Schiedspersonen dankenswerterweise ehrenamtlich zur Verfügung gestellt. Sowohl in der Fachliteratur als auch bei

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Das automatisierte Mahnverfahren

Das automatisierte Mahnverfahren Das automatisierte Mahnverfahren Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger! Es kommt vor, dass Rechnungen nicht gleich beglichen werden. Wenn mangelnde Zahlungsmoral der Grund dafür ist, können vor allem Unternehmen

Mehr

Das vereinfachte Verfahren

Das vereinfachte Verfahren Das vereinfachte Verfahren (ZPO 243-247) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich vereinfachtes Verfahren Geltungsbereich Sachliche Zuständigkeit Kosten des vereinfachten Verfahrens

Mehr

Häufig gestellte Fragen in Mahnsachen. Verfahren allgemein

Häufig gestellte Fragen in Mahnsachen. Verfahren allgemein Häufig gestellte Fragen in Mahnsachen Häufig gestellte Fragen in Mahnsachen... 1 Verfahren allgemein... 1 Woher erhalte ich die Vordrucke im Mahnverfahren?... 1 Ist die Zahlung der Kosten per Scheck /

Mehr

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens An die Schlichtungsstelle der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich u. Burgenland Karlsgasse 9/1 1040 Wien Antragsteller:

Mehr

Vorbemerkung. 1. Antragstellung

Vorbemerkung. 1. Antragstellung 1 Vorbemerkung Schlichten statt Richten zu dieser verdienstvollen Aufgabe haben sich Schiedsfrauen und Schiedsmänner dankenswerterweise ehrenamtlich zur Verfügung gestellt. Sowohl in der Fachliteratur

Mehr

Staatlich anerkannte Gütestelle 794 Abs.1 Nr.1 ZPO

Staatlich anerkannte Gütestelle 794 Abs.1 Nr.1 ZPO Seite 1 von 5 Staatlich anerkannte Gütestelle 794 Abs.1 Nr.1 ZPO Sabine Hegeler-Lüttgau, Juristin und Mediatorin BM Brigitte Neidhardt, Rechtsanwältin und Mediatorin Nadorster Straße 190, 26123 Oldenburg

Mehr

Anerkannte Gütestelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Michael Mittler Mediator DGM

Anerkannte Gütestelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Michael Mittler Mediator DGM Anerkannte Gütestelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Michael Mittler Mediator DGM Henri-Dunant-Straße 62 47228 Duisburg Telefon: 02065 927131,

Mehr

Verfahren vor der Einigungsstelle

Verfahren vor der Einigungsstelle Verfahren vor der Einigungsstelle Diese Information enthält eine zusammengefasste Wiedergabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einigungsstelle. Die gesetzlichen Bestimmungen werden der besseren

Mehr

Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)

Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) Seite 1 von 17 Zu Titel, Fassung, Einleitung dieser Vorschrift Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) Amtliche Abkürzung: HSchAG Normgeber:

Mehr

Schlichtungsordnung (2014) für die Schlichtungsverfahren nach 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.v.

Schlichtungsordnung (2014) für die Schlichtungsverfahren nach 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.v. Schlichtungsordnung (2014) für die Schlichtungsverfahren nach 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.v. 1 Name, Sitz (Geschäftsstelle) 1) Für Schlichtungsverfahren

Mehr

Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2

Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2 Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2 Erläuterungen zu den Änderungen der ZStV und der ZStGV vom 14. Mai 2014 Einleitung Das Parlament hat am 21.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11 - OLG Köln LG Köln, Entscheidung vom 13.08.2010-24 O 509/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2011-24 U 128/10 -

Mehr

SchiedsamtsZeitung 67. Jahrgang 1996, Heft 01 Online-Archiv Seite 8-10 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 67. Jahrgang 1996, Heft 01 Online-Archiv Seite 8-10 Organ des BDS Fälle aus der Praxis Ist das nicht schwere Körperverletzung? Schm. A in K(Schl.-Hst) Der Antragsteller ist nach seiner Darstellung vom Antragsgegner körperlich verletzt worden. Er erlitt so schwere Verletzungen,

Mehr

SchiedsamtsZeitung. 79. Jahrgang 2008 Heft 3 Seite Online-Archiv

SchiedsamtsZeitung. 79. Jahrgang 2008 Heft 3 Seite Online-Archiv Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem

Mehr

Informationen zum Güterichterverfahren

Informationen zum Güterichterverfahren Landgericht Karlsruhe 1 Informationen zum Güterichterverfahren Informationen zum Güterichterverfahren 1. Gesetzliche Grundlage 278 Abs. 5 ZPO sieht in der seit 26.07.2012 geltenden Fassung vor, dass das

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Gerichtsstände - Überblick -

Gerichtsstände - Überblick - Zivilprozessrecht Gerichtsstände - Überblick - - allgemeiner Gerichtsstand - natürliche Personen: Wohnsitz ( 13 ZPO) - juristische Personen: Sitz ( 17 ZPO) - besondere Gerichtsstände (bedeutsame) - dauernder

Mehr

INHALTSÜBERSICHT. Erster Abschnitt. 1 VV zu 1 - Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke 1.1 Aufgaben des Schiedsamts 1.2 Landessiegel, Amtsschild

INHALTSÜBERSICHT. Erster Abschnitt. 1 VV zu 1 - Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke 1.1 Aufgaben des Schiedsamts 1.2 Landessiegel, Amtsschild RUNDVERFÜGUNGEN DES PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTS FRANKFURT AM MAIN Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Schiedsamtsgesetz (VVHSchAG) Rdvfg. des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Mehr

Norddeutsches Familienschiedsgericht

Norddeutsches Familienschiedsgericht Norddeutsches Familienschiedsgericht Schiedsordnung vom 1.3.2016 I.) Vorbemerkungen Das Norddeutsche Familienschiedsgericht führt nach Wahl der Beteiligten entweder ein Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren

Mehr

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche

Mehr

Güte- & Schlichtungsstelle

Güte- & Schlichtungsstelle Güte- & Schlichtungsstelle Ralf Döring Dipl. Ing. Dipl.-Wirtschaftsing. Wirtschaftsmediator Anerkannt bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nach dem Justizgesetz NRW - Gütestelle i.s.d. 794 Abs. 1 Nr. 1

Mehr