Schiedsamt. Wer im Dorfe oder Stadt einen Nachbarn wohnen hat, der ist manchmal am Verzagen, und er möcht am liebsten klagen.

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1 Schiedsamt Wer im Dorfe oder Stadt einen Nachbarn wohnen hat, der ist manchmal am Verzagen, und er möcht am liebsten klagen. Hier ist die Musik zu laut, dort wer auf die Pauke haut, bei dem Einen stört der Dreck, da soll die Hecke weg, immer ist der Ärger groß. Mit bösen Wort geht es los, und wenn dann die Fetzen fliegen denkt man: Wart, dich werd ich kriegen! Hat man irgendwas erworben, was zu Hause dann verdorben und der Händler will`s nicht wechseln es ist gar nichts mehr zu drechseln, dann zieht man vor Gericht. Bedenke aber, schnell geht es nicht, lange dauern die Verfahren, mancher wartet schon seit Jahren bis ein Richter was entscheidet, so lange nun der Kläger leidet und an ihm der Ärger frisst. Grollend fährt er in die Kist. Und wenn dann die Kosten kommen fühlt man sich angstbeklommen. Aber halt! Das muss nicht sein, schaltet man den Schiedsmann* ein. Der spricht mit diesem und mit jenem, versucht die Streiter zu versöhnen. Das dann geschriebene Protokoll hat Rechtskraft, ja, ist das nicht toll? Die Kosten sind auch sehr erträglich, Versöhnungsfeste werden möglich. Vergangen ist der Lärm und Streit, man lebt nun wieder voller Freud`. * Es kann auch eine Schiedsfrau sein

2 Das Schiedsamt ist eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit zur Streitschlichtung in weniger wichtigen strafrechtlichen und in nachbarschaftsrechtlichen Angelegenheiten. Schiedspersonen sind zuständig, falls das öffentliche Interesse der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung fehlt, im Rahmen des Privatklageverfahrens in den Strafsachen u.a. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind sie obligatorisch zuständig, wenn der Geldwert 750,-- nicht übersteigt sowie bei allen nachbarschaftsrechtlichen Stretigkeiten z.b. Abstand von Bäumen und Sträuchen, Hecken, Grenzbaum. Die Schiedspersonen sind Bürgerinnen/Bürger, die im Amtsbereich wohnhaft sind und werden für den Amtsbereich durch den Amtsausschuss gewählt und nach der Wahl durch den Direktor des Amtsgerichts Neumünster vereidigt. Die Schiedsperson ist siegelführend. Die Schiedsperson bekleidet also ein öffentliches Amt und untersteht der Fachaufsicht des Amtsgerichts Neumünster. Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt, es entlastet die Landesjustiz und trägt dazu bei, die früher vor dem Amtsgericht ausgetragenen Streitigkeiten durch vorgerichtliche Konfliktlösung und Streitschlichtung kostengünstig beizulegen. Die Schiedspersonen (Schiedsfrau oder Schiedsmann) sind Mediatoren (Mittler), sie sind daher Strafschlichter und keine Richter. Fragen und Antworten zum Schiedsamt Was ist geschehen? Wie gehe ich vor? Welche Schiedsperson ist zuständig? Was bieten die Schiedspersonen? Wie hoch sind die Verfahrenskosten? Was können Sie erwarten?ihre Vorteile Schiedsleute Fragen links, beim anklicken einer Frage soll rechts die entsprechende Antwort erscheinen. siehe nachstehend

3 Was ist geschehen? Ihnen wurde von einer anderen Person etwas zugefügt, Sie möchten einen Schaden ersetzt haben oder Sie verlangen, dass eine Person etwas tut oder unterlässt. Wie gehe ich als Betroffene / als Betroffener vor? Der Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung kann von Ihnen schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden. Sie benötigen hierfür den Vornamen, Namen und die genaue Anschrift der Gegenpartei. Aus Ihrem Antrag muss der genaue Sachverhalt hervorgehen. Welche Schiedsperson ist zuständig? Örtlich zuständig ist immer die Schiedsperson am Wohnsitz des Antraggegners. Für den Schiedsamtsbezirk Bad Bramstedt-Land sind folgende Schiedspersonen zuständig: Schiedsfrau Kirsten Leidecker Surhalf 6 a Großenaspe Telefon privat Telefon mobil kirsten_leidecker@web.de Stellvertretender Schiedsmann Jochen Albertsen Hauptstr Bimöhlen Telefon privat 04192/6955 Fax 04192/ Telefon mobil 0175/ Befindet sich der Wohnsitz des Antraggegners außerhalb des Amtsbereiches Bad Bramstedt-Land, können Sie auf der Homepage unter dem Stichwort Ihr Schiedsamt anhand der dort aufgeführten Adressliste ersehen, welche Schiedsperson zuständig ist. Was bieten die Schiedspersonen? Die Schiedspersonen arbeiten als einzige vorgerichtliche Schlichtungsorganisation fast unentgeltlich und unterliegen keinem wirtschaftlichen Gewinnstreben. Die Schiedspersonen sind völlig unparteiisch, kommen aus Ihrer Nachbarschaft und sind ehrenamtlich tätig. Die Schiedspersonen erhalten qualifizierte und zertifizierte Schulungen und unterliegen der ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle durch den Direktor des Amtsgerichts Neumünster.

4 Wie hoch sind die Verfahrenskosten? Die Verfahrenskosten der gesetzlichen Gebühren und Auslagen betragen (je nach Fallkomplexität und Arbeitsaufwand) zwischen 28 und 75, die als Vorschuss bei Antragstellung zu verauslagen sind. Darüberhinaus besteht noch die Möglichkeit, sich im Vergleich mit dem Gegner die Kosten zu teilen. Die Streitbeilegung vor dem Schiedsamt ist, im Unterschied zu den anwaltlichen Gütestellen oder vor Gericht, eine der kostengünstigsten Form der Streitbeilegung. Was können Sie erwarten? Zur Schlichtungsverhandlung werden alle beteiligten Parteien (Antragsteller und Antragsgegner) geladen. Diese haben persönlich zu erscheinen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann unter Umständen mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich, die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zielsetzung der Schlichtungsverhandlung ist eine gütliche Einigung, das heißt, nur unter gegenseitigem Nachgeben kann ein Vergleich geschlossen werden. Der Vergleich wird in einem Protokoll festgehalten und von den Parteien unterschrieben. Ein getroffener Vergleich ist 30 Jahre vollstreckbar. Das bedeutet: erfüllt eine Partei die im Vergleich getroffenen Auflagen nicht, so wird der anderen Partei die Möglichkeit gegeben, ihre Ansprüche auf dem Wege einer Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Auf Antrag wird der betreibenden Partei eine Ausfertigung des Protokolls mit dem Vergleich ausgehändigt. Der Vergleich beinhaltet auch die Vereinbarung der Parteien über die Zahlung der Kosten des Schlichtungsverfahrens. Wird die Zielsetzung der Schlichtungsverhandlung eine gütliche Einigung nicht erreicht, so erhält die antragstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches als Ausweis für eine eventuell anschließende Klage vor Gericht, dass zuvor eine gütliche Einigung versucht worden ist. Ihre Vorteile Eine erfolgreiche Schlichtung beendet den Streit, sie ist dabei aber gleichzeitig auf Vergleich oder Einigung ausgelegt. Diese Problemlösung ist gerade bei Nachbarschaftsstreitigkeiten für ein weiteres Zusammenleben vorteilhaft. Im Rahmen der Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner Nerven, viel Zeit und Geld sparen. Das Kostenrisiko ist überschaubar und sehr gering. Eine erfolgreiche Schlichtung verbaut nicht den Klageweg, sondern dokumentiert den von Ihnen bereits gezeigten Einigungswillen.

5 Wann sind Sie bei der Schiedsperson richtig? 1. bei strafrechtlichen Delikten Hausfriedensbruch ( 123 StGB) Beleidigung ( 185 StGB) übler Nachrede ( 186 StGB) Verleumdung ( 187 StGB) üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens ( 187 a StGB) Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( 189 StGB) Körperverletzung ( 223, 223 a, 230 StGB) Bedrohung ( 241 StGB) Nötigung ( 240 StGB) Sachbeschädigung ( 303 StGB) Rauschtaten bezüglich der vorbezeichneten Delikte ( 323 a StGB) 2. bei Zivilstreitigkeiten Nachbarschaftsstreitigkeiten, z.b. wegen Überhang von Ästen oder Wurzeln, Überfall (Früchte), Immissionen (Gerüche, Laub Lärm, Licht), Abstand und Höhe der Pflanzen und Hecken in Grenznähe; Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind Vermögensrechtliche Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 nicht übersteigt z.b. Kaufvertrag, Kredit, Miete, Mietnebenkosten, Pacht, Zinsen, Schadensersatz

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