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1 W e n n d e r V e r g l e i c h n i c h t e i n g e h a l t e n w i r d von Diplom Rechtspfleger Matthias Pletsch, Bochum Auch wenn es nicht das Ziel eines Vergleichsabschlusses vor einer Schiedsperson ist, so kommt es doch scheinbar immer häufiger vor: Der Vergleich wird nicht eingehalten, und eine der Parteien möchte deshalb aus dem Vergleich vollstrecken. Wie geht das? Ist das überhaupt möglich? Wer ist dafür zuständig? - Wie immer heißt die juristische Antwort "Es kommt darauf an!". Selbst wenn die jeweilige Schiedsperson mit der späteren Vollstreckung der Vergleiche selbst dann nichts zu tun hat, so ist es sinnvoll, wenn sie den fragenden Vergleichsparteien zumindest die zuständige Stelle benennen kann, an die man sich wegen der weiteren Vollstreckung wenden muss. Der Vergleich als Vollstreckungstitel Bereits in einem frühen Stadium des Schlichtungsverfahrens, aber spätestens bei der Formulierung des Vergleichs, erscheint es hilfreich, wenn man als Schiedsperson darüber informiert ist, wer eigentlich den Vergleichs - inhalt auf welche Art und Weise zu vollstrekken hat. Diese Informationen können eine große Stütze sein, einen Vergleich so zu formulieren, dass er hinterher auch tatsächlich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Auch kann es für die Umsetzung der getroffenen Regelungen manchmal hilfreich sein, wenn man den Parteien zumindest den Hinweis geben kann, dass aus einem solchen abgeschlossenen Vergleich theoretisch auch vollstreckt werden könnte. Die Vollstreckungstitel in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergeben sich im Wesent - lichen aus der Zivilprozessordnung, welche auch die Vollstreckung dieser Titel regelt. Allerdings hat der Gesetzgeber den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, andere Voll - streckungstitel zuzulassen bzw. Gütestellen zu bestimmen, vor denen Vergleiche im Sinne der ZPO abgeschlossen werden können. Im Land Nordrhein-Westfalen ist davon Gebrauch gemacht worden. In 33 SchAGNRW heißt es im ersten Absatz: "Aus dem vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt." Der 1 des Gütestellen- und Schlich - tungsgesetz stellt außerdem fest, dass die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6

2 Schiedsämter Gütestellen im Sinne der ZPO sind. Aus dem vor einer Schiedsperson abgeschlossenen Vergleich kann also genauso vollstreckt werden, wie z. B. aus einem Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einem Voll - streckungsbescheid. Der Vergleich ist somit ein Vollstreckungstitel, welcher - nach den Vor - schriften der Zivilprozessordnung zu vollstrekken ist. Die Fragen nach dem zuständigen Vollstreckungsorgan oder der Art der Voll - streckung werden folglich durch die ZPO beantwortet. Die Vollstreckungsklausel Eine der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, neben der separaten Zustellung des Titels, ist die sogenannte Voll - streckungsklausel. Ohne eine solche Klausel ist die Zwangsvollstreckung nicht möglich. Wer also tatsächlich aus dem vor einer Schieds - person abgeschlossenen Vergleich vollstrecken möchte, wird nicht daran vorbeikommen, bei dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht diese Vollstreckungsklausel zu beantragen ( 33 II SchAGNRW). Dem An - tragsteller ist dafür vom Schiedsmann, sofern er das jeweilige Protokoll in seiner Verwah - rung hat, eine Ausfertigung des Vergleichs zu erteilen ( 31 SchAGNRW). Mit dieser Protokollausfertigung kann die Partei dann einen formlosen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel beim Amtsgericht stellen. Funktionell zuständig für die Klauselerteilung ist dort entweder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der Rechtspfleger. Die Vollstreckungsklausel wird nur dann erteilt, wenn der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist, und die Parteien ausreichend genau bezeichnet sind. Ggf. wird der Schuldner vor der Erteilung anzuhören sein. Die Klausel wird dann auf die vorgelegte Ausfertigung des Protokolls gesetzt: "Vor - stehende Ausfertigung wird dem (Partei - bezeichnung) zum Zwecke der Zwangsvoll - streckung gegen den... (Parteibezeichnung) erteilt". Der Schiedsmann hat auf der Urschrift des Protokolls die Erteilung der Klausel zu vermerken ( 33 III SchAG NRW). Zu diesem Zweck erhält er vom Amtsgericht eine Nachricht über die Erteilung der Klausel. Die Arten der Zwangsvollstreckung Der Gesetzgeber unterscheidet folgende Arten der Zwangsvollstreckung: Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6

3 1. Die Zwangsvollstreckung von Geldfor - derungen a) Die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen ( 808 ff. ZPO) b) Die Zwangsvollstreckung in Forderungen ( 828 ff. ZPO) c) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ( 864 ff. ZPO) 2. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen ( 883 ff ZPO) 3. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ( 887 ff ZPO) Bei der Vollstreckung der vor einer Schieds - person abgeschlossenen Vergleiche dürften die Punkte 1. und 3. eine wesentliche Rolle spielen. Nicht selten sind es kleine Geldfor - derungen, die zu vollstrecken sind. Oft sind es aber auch Handlungen, wie z. B. das Schneiden einer Hecke, das Versetzen eines Zauns, oder das Unterlassen von Handlungen, wie z. B. das Zuparken von Wegen, die es zu vollstrecken gilt. Die Zwangsvollstreckung von Geldforderun - gen Der Gerichtsvollzieher ist zuständig für die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen in körperliche Sachen wie Hausrat, Autos oder Computer. Das Gesetz gibt vor, dass er diese Dinge, soweit sie nicht unpfändbar sind, wegnehmen und versteigern kann. Ist beim Schuldner kein verwertbares Vermögen vorhanden, so erteilt der Gerichtsvollzieher eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung, welche notwendig ist, um im Folgenden den Schuldner dazu zu bringen, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Anträge an den Gerichtsvollzieher auf Vollstreckung können bei dem zuständigen Amtsgericht in der Gerichtsvollzieherver - teilungsstelle abgegeben werden. Dort werden sie an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter gegeben. Die Pfändung in Forderungen wie Arbeits - einkommen, Girokonten oder Steuererstat - tungs ansprüche erfolgen durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Diese Beschlüsse werden von dem Rechtspfleger beim Amtsgericht (Voll - streckungsgericht) auf Antrag hin erlassen. Eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, also in die Immobilien des Schuld - ners, erfolgt zunächst durch die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch des Schuldners beim Grundbuchamt. Der Gesetz - geber hat hierzu allerdings einen Mindest - Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6

4 betrag von 750,00 EUR festgesetzt, über den sich die zu vollstreckende Forderung mindestens belaufen muss. In einem weiteren Schritt ist dann auch die Zwangsversteigerung der Immobilie durch das Amtsgericht möglich. Zuständig für die Eintragung von Zwangs - hypotheken und die Durchführung von Zwangsversteigerungsverfahren ist der Rechtspfleger beim Amtsgericht (Voll - streckungs gericht), in dessen Bezirk sich die betroffenen Grundstücke befinden. Die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Sachen Hat der Schuldner nach dem Voll - streckungstitel bestimmte Sachen herauszugeben, so können diese dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher weggenommen werden. Unabdingbar ist, dass die herauszugebenden Sachen im Vollstreckungstitel so genau bezeichnet sind, dass der Gerichtsvollzieher diese Dinge beim Schuldner mit den Angaben im Titel auch eindeutig identifizieren und wegnehmen kann. Zur Durchführung der Vollstreckung ist also ein Antrag an den Gerichtsvollzieher zu richten. Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer vertretbaren Handlung ( 887 ZPO) Eine vertretbare Handlung liegt vor, wenn irgendein Dritter (nicht jeder) den Schuldner bei ihrer Vornahme vertreten kann. Beispiele dafür wären das Kürzen oder Umpflanzen von Bäumen, das Versetzen einer Mauer oder die Beseitigung eines Misthaufens. Bei allen diesen Dingen ist es dem Antragsteller letztlich egal, ob dies vom Vollstreckungsschuldner persönlich vorgenommen wird oder ob dies jemand anders erledigt. Eine solche vertretbare Handlung wird dadurch erzwungen, dass der Gläubiger vom Gericht dazu ermächtigt wird, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Dafür ist es wiederum notwendig, dass diese Handlung im Titel auch möglichst genau beschrieben ist. Zuständig für diese Ermächtigung ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. In den meisten Fällen der Schiedsamtsvergleiche ist ein entsprechender Antrag also beim Amtsgericht zu stellen. Der Richter entscheidet hier durch Beschluss. Die entstehenden Kosten muss letztlich dann der Schuldner tragen. Ggf. kann das Gericht den Schuldner auch zu einer Vorauszahlung der Kosten verpflichten. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6

5 Folge des Beschlusses ist, dass der Gläubiger oder die von ihm Beauftragten dann selber die Handlungen vornehmen können. Soweit der Schuldner dabei Widerstand leistet, kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstands einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer nicht vertretbaren Handlung ( 888 ZPO) Eine nicht vertretbare Handlung liegt vor, wenn diese nur vom Schuldner vorgenommen werden kann und ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder wenn der Gläubiger darauf Wert legen darf, dass der Schuldner in Person leistet, z. B. wegen seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten. Beispiele hierfür sind Verpflichtungen zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung oder der Widerruf einer nachteiligen Erklärung. In der Praxis ist die Unterscheidung, ob es sich um eine vertretbare oder eine nicht vertretbare Handlung handelt, oft schwierig. Eine nicht vertretbare Handlung wird dadurch erzwungen, dass das Gericht gegen den Schuldner ein Zwangsgeld bis zu EUR oder ggf. Zwangshaft bis zu 6 Monaten festsetzt. Für die Zuständigkeit gilt das bei der vertretbaren Handlung Gesagte. Vorausset - zung ist natürlich auch hier, dass die durchzuführende nicht vertretbare Handlung im Titel möglichst genau festgelegt ist. Das festgesetzte Zwangsgeld wird dann wiederum durch den Gerichtsvollzieher als Geldforderung, wie oben beschrieben, vollstreckt. Das Zwangsgeld selbst fließt in die Staatskasse. Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen oder Duldungen ( 890 ZPO) Beispiele für Unterlassungen oder Duldungen lassen sich in der Praxis der Schieds - amtstätigkeit leicht finden: Unterlassung von Lärm z. B. zur Mittagszeit, Unterlassung des Zuparkens einer Einfahrt oder Duldung des Begehens eines Weges. Ein solche Unterlassung oder Duldung wird dadurch vollstreckt, dass der Schuldner wegen jeder Zuwiderhandlung zu einem Ord - nungsgeld bis zu EUR oder Ord - nungshaft bis zu 2 Jahren verurteilt wird. Einer solchen Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen. Auch hierbei gilt, dass der Titel auch für Dritte klar wiedergeben muss, welche Handlungen zu dulden oder zu unterlassen sind. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6

6 Zuständig für die Entscheidung über entsprechende Anträge ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. In den meisten Fällen der Schiedsamtsvergleiche ist ein entsprechender Antrag also beim Amtsgericht zu stellen. Der Richter entscheidet durch Beschluss. Ein festgesetztes Ordnungsgeld wird von Amts wegen zugunsten der Staatskasse vollstreckt. richtige Taktik entscheidend. Insoweit muss der Gläubiger selber entscheiden, welche Anträge er wann und zu welchem Zeitpunkt stellen will. Die sich im Zweifel ergebende Kostenvorschusspflicht des Gläubigers ist dabei oft ein wesentliches Entscheidungs - kriterium. Folgerung Die vorstehende kurze Übersicht über die Wege und Zuständigkeiten der Zwangsvoll - streckung macht deutlich, dass es keine pauschale Antwort darauf gibt, wie ein Schiedsamtsvergleich vollstreckt wird. Nicht selten sind mehrere und verschiedene der oben aufgeführten Anspruchsarten in einem Vergleich enthalten. Für alle Arten der Vollstreckung gilt jedoch, dass auch für Dritte klar erkennbar sein muss, was zu vollstrecken ist. Das macht die Vergleichsformulierung so schwierig. Genaue Orts- und Maßangaben sind in jedem Fall hilfreich. Will der Gläubiger tatsächlich vollstrecken, so besteht keine Befugnis für Schiedsperson oder das Amtsgericht, den Gläubiger rechtlich zu beraten. Dafür muss sich der Gläubiger an einen Anwalt wenden. Für die erfolgreiche Vollstreckung von Ansprüchen ist auch die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6

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