FeV Anlagen 4 und 6 Änderungen zum Dr. med. Giso Schmeißer

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1 FeV Anlagen 4 und 6 Änderungen zum Dr. med. Giso Schmeißer

2 Dr. med. Giso Schmeißer Seite 2

3 FeV Anlage 4 5. Diabetes mellitus Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika Mit Insulin behandelte Diabetiker mit niedrigem Hypoglykämierisiko Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.b. Insulin) Dr. med. Giso Schmeißer Seite 3

4 FeV Anlage 4 A,B,M,L,S,T Alle Klassen 6. Nervensystem 6.6 Anfallsleiden 6.6 Epilepsie ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. 2 1 Jahr anfallsfrei Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren Dr. med. Giso Schmeißer Seite 4

5 FeV Anlage 6 Fahrerlaubnisklassen A, B, M, L, S, T (Teil 1) StVZO Anlage XVII G 25 DOG Stellungnahme vom Sehtest 0,7/0,7 0,7/0,7 0,7/0,7 entfällt Zentrale Tagessehschärfe (weitergehende Untersuchung bei Augenarzt, nur wenn Sehtest nicht bestanden) 0,5/0,2 oder beidäugig 0,5 0,5/0,2 oder beidäugig 0,5 öffnende Ausnahmeregelung: Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. 0,5/0,2 (Bewerber) 0,4/0,2 (Inhaber) 0,5/0,2 (EU) 0,4/0,2 (NU) Kritik an völlig diffuser Formulierung der Öffnungsklausel, da in der jetzigen Form auch hochgradig Sehbehinderte keine Einschränkung haben Einäugigkeit 0,6 (bei normaler Augenbeweglichkeit) besseres Auge 0,5 Bei Verlust des Sehvermögens eines Auges oder neu aufgetretener Diplopie Karenz von mind. 3 Monaten 0,7 (Bewerber) 0,6 (Inhaber) 0,6 (arbeitsplatzbezogen) Kritik an Streichung Einäugigkeit Zustimmung zu Karenzzeit Beweglichkeit Augenzittern und kein Doppeltsehen im zentralen Gesichtsfeld zulässig bei normaler Kopfhaltung Augenzittern und kein Doppeltsehen im zentralen Gesichtsfeld zulässig bei ausreichender Kopfhaltung Bei Verlust Sehvermögen eines Auges oder neu aufgetretener Diplopie Beidäugigkeit: Augenzittern und kein Doppeltsehen im zentralen Gesichtsfeld zulässig Einäugigkeit: normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern Dr. med. Giso Schmeißer Karenz von mind. 3 Seite 5 Monaten

6 FeV Anlage 6 Fahrerlaubnisklassen A, B, M, L, S, T (Teil 2) StVZO Anlage XVII G 25 DOG Stellungnahme vom Gesichtsfeld beidäugig mindestens 120, zentrales Gesichtsfeld bis 30 normal beidäugig mindestens 120, zentrales Gesichtsfeld bis 20 normal öffnende Ausnahmeregelung tätigkeitsbezogen ausreichendes Gesichtsfeld Zustimmung Farbensehen kein AQ < 0,5, tätigkeitsbezogen ausreichend Räumliches Sehen Dämmerungssehen/ Blendungsempfindlichkeit bei Auffälligkeiten Dämmerungs- oder Kontrastsehen und Blendempfindlichkeit, die sicheres Fahren in Frage stellen Kontrast 1 : 5 bei erhöhten Anforderungen Zustimmung zur Aufnahme Fortschreitende Augenkrankheit regelmäßige augenärztliche Untersuchung Zustimmung im Grundsatz, aber zu diffuse Formulierung Dr. med. Giso Schmeißer Seite 6

7 FeV Anlage 6 Fahrerlaubnisklassen C, D und FzF (Teil 1) StVZO Anlage XVII G 25 DOG Stellungnahme vom Zentrale Tagessehschärfe ArbMed: 1,0/0,8 oder beidäugig 1,0 Augenarzt: 0,8/0,5 oder beidäugig 0,8 und schlechteres Auge 0,5 ; bei Korrektur schlechteres Auge min. 0,05 ohne Korrektur; Korrektur max. 8,0 dpt sphär. Äquivalent ArbMed: 0,8/0,8 und beidäugig 1,0 Augenarzt: 0,8/0,5 oder beidäugig 0,8 und schlechteres Auge 0,5 ; bei Korrektur schlechteres Auge min. 0,05 ohne Korrektur; Korrektur max. 8,0 dpt sphär. Äquivalent Ausnahmeregelung für Klassen C: 0,8/0,1 0,7/0,5 (Bewerber) 0,7/0,2 (Inhaber bei ausreichendem Wahrnehmungsvermögen) 0,7/0,5 (EU) 0,7/0,2 (NU) Kritik an der Formulierung der Ausnahmeregelung, weil so selbst Bewerber hiermit zugelassen werden können Einäugigkeit nicht zulässig keine ausdrückliche Regelung 0,7 (Inhaber bei ausreichendem Wahrnehmungsvermögen) 0,7 (arbeitsplatzbezogen) Beweglichkeit keine Doppelbilder im Gebrauchsblickfeld, Schielen auch zeitweise unzulässig keine Doppelbilder im Gebrauchsblickfeld, Schielen auch zeitweise unzulässig normale Beweglichkeit, zeitweises Schielen unzulässig keine Anforderung Gesichtsfeld binokulares Gesichtsfeld 140, zentrales Gesichtsfeld bis 30 normal binokulares Gesichtsfeld 140, zentrales Gesichtsfeld bis 30 frei von relevanten Ausfällen normale Gesichtsfelder eines/beider Augen normales Gesichtfeld (EU) und ab 40. LJ bei jeder 2. NU Kritik an der Formulierung, es sollte das bisherige Verfahren weiter angewendet werden Dr. med. Giso Schmeißer Seite 7

8 FeV Anlage 6 Fahrerlaubnisklassen C, D und FzF (Teil 2) StVZO Anlage XVII G 25 DOG Stellungnahme vom Farbensehen Prüfung mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln AQ < 0,5 für Klassen D und FzF unzulässig, für Klassen C Gefährdungsaufklärung Prüfung mit einem geeigneten Test Keine weiteren Anforderungen, nur Aufklärung bei AQ < 0,5 AQ < 0,5 bei FzF unzulässig. Bei Klasse 2 Gefährdungsaufklärung AQ < 0,5 unzulässig Zustimmung zu nur noch einem Tafeltest, obwohl Trefferquote so verringert wird. Scharfe Kritik an der Aufgabe des AQ-Grenzwertes Räumliches Sehen normales Stereosehen normales Stereosehen normales Stereosehen tätigkeitsbezogen ausreichend Kritik an Formulierung zu StVZO, da hiernach Einäugig gewordene ihre Fahrerlaubnis nicht behalten können Dämmerungssehen/ Blendungsempfindlichkeit ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehvermögen, geprüft mit standardisiertem anerkanntem Gerät, bei Augenarzt ggf. zusätzl. Blendempfindlichkeit bei Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen Dämmerungssehschärfe und Blendungsempfindlichkeit Kontrast 1 : 2,7 bei erhöhten Anforderungen Zustimmung aber Kritik an unzureichenden Vorgaben für die Durchführung des Tests Fortschreitende Augenkrankheit regelmäßige augenärztliche Untersuchung Dr. med. Giso Schmeißer Seite 8

9 Dr. med. Giso Schmeißer

10 Dr. med. Giso Schmeißer Seite 10

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