Verordnung über die Fachstelle Sport und die Sportkommission

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1 1 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Änderung vom 2. Mai 2012) Verordnung über die Fachstelle Sport und die Sportkommission (Änderung vom 2. Mai 2012) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Fachstelle Sport wird in ein kantonales Sportamt mit eigener Leistungsgruppe umgewandelt. II. Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 wird geändert. III. Die Verordnung über die Fachstelle Sport und die Sportkommission vom 3. November 1999 wird geändert. IV. Die Verordnungsänderungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. V. Gegen die Verordnungsänderungen gemäss Dispositiv II und III sowie gegen Dispositiv IV kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. VI. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderungen und der Begründung im Amtsblatt. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Kägi Husi

2 2 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) (Änderung vom 2. Mai 2012) Der Regierungsrat beschliesst: Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 wird wie folgt geändert: Anhang 2: Gliederung der Direktionen ( 59) Kapitel 1 unverändert. 2. Sicherheitsdirektion 2.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur lit. a e unverändert. f. Sportamt 2.2 Weitere Verwaltungseinheiten lit. a unverändert. lit. b wird aufgehoben. lit. c e werden zu lit. b d. Kapitel 3 7 unverändert.

3 3 Anhang 3: Selbstständige Entscheidkompetenzen der Verwaltungseinheiten ( 66) Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen Ziff. 1 unverändert. 2. Sicherheitsdirektion 2.1 Kantonspolizei, Strassenverkehrs- Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt amt, Migrationsamt, Amt für Militär abweichender Regelungen in anderen und Zivilschutz, Sozialamt, Sportamt Verordnungen 2.2 Passbüro, Eichämter Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Verordnungen Ziff. 4 7 unverändert.

4 4 Verordnung über die Fachstelle Sport und die Sportkommission (Änderung vom 2. Mai 2012) Der Regierungsrat beschliesst: Die Verordnung über die Fachstelle Sport und die Sportkommission vom 3. November 1999 wird wie folgt geändert: Titel: Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission 2. Die Sicherheitsdirektion verfügt über ein Sportamt. Dieses hat namentlich folgende Aufgaben: lit. a d unverändert. 4. Abs. 1 unverändert. 2 Das Sekretariat der Sportkommission wird durch das Sportamt geführt.

5 5 Begründung I. Ausgangslage Die Aufgaben der Sicherheitsdirektion lassen sich zusammenfassend mit sicher sozial sportlich umschreiben (vgl. Geschäftsbericht des Regierungsrates 2011, S. 125/126). Die Fachstelle Sport trägt die Verantwortung für den Politikbereich Sport (mit Ausnahme des Schulsports). Bis Ende 1998 bestand in der damaligen Militärdirektion das Amt für Jugend und Sport. Mit dem Zusammenzug der Militärdirektion, der Polizeidirektion und der Fürsorgedirektion zur Direktion für Soziales und Sicherheit (heute Sicherheitsdirektion) wurden die Ämter der Militärdirektion in ein einziges Amt für Militär und Zivilschutz übergeführt. Davon ausgenommen blieb das aus dem militärischen Vorunterricht hervorgegangene Amt für Jugend und Sport. Dieses wurde wegen fehlenden inhaltlichen Bezugs zum Aufgabenbereich des neu gebildeten Amtes für Militär und Zivilschutz als Koordinationsstelle Sport (heute Fachstelle Sport) dem Generalsekretariat der neuen Direktion angegliedert. Die Fachstelle zählt heute 16 eigene Mitarbeitende; zudem hat sie die Aufsicht über die Sportaufgaben, die der Zürcher Kantonalverband für Sport (ZKS) mit acht Mitarbeitenden seiner Geschäftsstelle und gegen 50 Mitarbeitenden im Sportzentrum Kerenzerberg im Auftrag des Kantons Zürich erfüllt. Unter Berücksichtigung der Mittel aus dem Sportfonds, der Bundesmittel für Jugend und Sport und der Staatsmittel trägt sie die Verantwortung für einen Mitteleinsatz von jährlich rund 25 Mio. Franken. Das Aufgabengebiet der Fachstelle Sport hat sich schrittweise vergrössert und ist anspruchsvoller geworden. Hinzu kommt, dass dem Kanton Zürich von nationalen Akteuren (Bundesamt für Sport, Swiss Olympic) oft eine Vorreiterrolle überantwortet wird (Sportstätteninventar, Kantonales Sportanlagenkonzept [KASAK] ZH, Nachwuchsförderung, Sport und Gewalt). Die Bedeutung des Sports und der kantonalen Sportförderung im Kanton Zürich wird namentlich aus folgenden Zahlen ersichtlich: Über 70% der Zürcher Bevölkerung ist mindestens einmal pro Woche sportlich aktiv Personen sind Mitglied eines Sportvereins. Zudem nehmen jedes Jahr rund Jugendliche an über 6000 Jugend und Sport-Kursen und -Lagern teil. Dabei sind über Jugend und Sport-Leiterinnen und -Leiter im Einsatz. Rund Sportlerinnen und Sportler nutzen jährlich das kantonale Sportzentrum Kerenzerberg in Filzbach.

6 6 Hauptsächliche Partner der heutigen Fachstelle Sport sind aufseiten der öffentlichen Hand neben dem Bundesamt für Sport die Sportämter anderer Kantone sowie die Sportämter der Städte Zürich, Winterthur und Uster. Die überwiegende Mehrheit der Kantone verfügt in der Sportförderung über eine Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur. Die Fachstelle Sport ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Sportämter (ASSA), des Dachverbands der Sportämter und Sportanlagenbetreiber in der Schweiz. Politische Bedeutung, Aufgabenvielfalt und -umfang, Ausmass der Aussenkontakte sowie der Quervergleich mit Bund und grösseren Gemeinden des Kantons Zürich sprechen für die Umwandlung der Fachstelle in ein kantonales Sportamt. Damit erhalten der Sport und die kantonale Sportförderung das ihnen zukommende Gewicht beim Aussenauftritt des Kantons und bei der kantonalen Standortförderung. Die entsprechende Positionierung als Amt ist namentlich auch bei Gesprächen und Verhandlungen für die Finanzierung von sportlichen Grossanlässen wichtig. Diese Finanzierung erfolgt meist im Verbund von öffentlicher Hand und bedeutenden privaten Sponsoren und Institutionen. Die heutige Fachstelle Sport vertritt die finanziellen und sportbezogenen Interessen des Kantons. Ihre Verhandlungspartner aufseiten der öffentlichen Hand sind dabei in der Regel die Stadt Zürich mit dem federführenden städtischen Sportamt und das Bundesamt für Sport. Die Positionierung als Amt fördert zudem das bereits bestehende Fundraising bei privaten Institutionen und Organisationen für bestimmte Anlässe und Projekte. Die Zuständigkeit für die Umwandlung der Fachstelle Sport in ein Amt liegt beim Regierungsrat ( 59 Abs. 2 Verordnung des Regierungsrates über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007; VOG RR, LS ). II. Bedeutung des Sports Dem Sport kommt eine zentrale gesundheitliche, volkswirtschaftliche und gesellschaftspolitische Bedeutung zu: Regelmässige sportliche Betätigung ist wichtig für die Gesundheit. Bewegungsarmut ist eine der Hauptursachen für zahlreiche Erkrankungen und vorzeitige Alterungsprozesse. Sport hat eine erhebliche Bedeutung als Wirtschaftsfaktor. Man rechnet damit, dass der Sport in der Schweiz einen Umsatz von 17 Mrd. Franken generiert. Im Rahmen der Standortförderung spielen sportliche Grossanlässe gerade im Kanton Zürich eine wichtige Rolle.

7 Sport ist Brückenbauer über verschiedenste Gesellschafts- und Altersschichten hinweg. Von grosser gesellschaftlicher Bedeutung ist das ehrenamtliche Engagement. Allein im Kanton Zürich engagieren sich rund Personen ehrenamtlich in Sportvereinen und -verbänden. Eine wichtige Rolle spielt der Sport in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und einen grossen Beitrag kann er bei der Integration der ausländischen, namentlich der jugendlichen ausländischen Bevölkerung leisten. Die Bedeutung des Sports widerspiegelt sich auch im Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) vom 17. Juni 2011, das im Laufe dieses Jahres in Kraft treten soll. Es zeigt, dass Sport über die eigentliche körperliche Aktivität hinaus positive Wirkungen entfaltet und dass Sport der persönlichen Entwicklung, der sozialen Integration und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt dient. 7 III. Sportpolitik des Kantons Zürich Die Förderung des Sports hat ihre Grundlage in Art. 121 KV (LS 101). Das kantonale Engagement für den Sport ist sodann verankert in dem vom Regierungsrat am 5. April 2006 festgelegten Sportpolitischen Konzept des Kantons Zürich. Zusammenfassend hält dieses fest: Mit der kantonalen Sportförderung soll die sportliche Betätigung möglichst vieler Menschen im Kanton gefördert werden, und der Anteil der sportlich aktiven Bevölkerung soll in allen Alterskategorien und Bevölkerungsgruppen erhöht werden. Der Schwerpunkt der kantonalen Sportförderung liegt im Jugendund Breitensport. Die hauptsächliche Leistung des Kantons in der Sportförderung besteht darin, gute Rahmenbedingungen zu schaffen und finanzielle Zuwendungen zu erbringen. Der Sport beschlägt die Tätigkeit verschiedener kantonaler Amtsstellen, wobei die Koordination in der kantonalen Verwaltung durch die bei der Sicherheitsdirektion angesiedelte Fachstelle Sport erfolgt. Ausdrückliche Erwähnung findet der Sport in den Richtlinien der Regierungspolitik Das langfristige Ziel 3.2 lautet: «Die Bevölkerung treibt in jedem Alter Sport und bewegt sich regelmässig». Zum Legislaturziel 6 «Personen und Gruppen, bei denen die Tendenz besteht, dass sie ausgegrenzt werden oder sich abgrenzen, sind besser erreicht und integriert» wird als Massnahme d. aufgeführt: «Das

8 8 Integrationspotenzial des Sports nutzen, dabei Angebote im ungebundenen Sport fördern und die Sportvereine in ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten unterstützen». Zusammen mit dem Zürcher Kantonalverband für Sport betreibt die Fachstelle Sport die Plattform «Sportkanton Zürich». IV. Aufgaben der Fachstelle Sport (und eines künftigen kantonalen Sportamtes) Die Fachstelle Sport ist für die gesamten kantonalen Sportaufgaben im ausserschulischen Bereich zuständig. Sie nimmt einerseits Koordinations-, Unterstützungs- und Steuerungsaufgaben im Bereich der kantonalen Sportförderung wahr. Anderseits ist sie namentlich im Bereich Jugend und Sport in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport sowie mit Sportämtern anderer Kantone und mit kommunalen Sportämtern im operativen Vollzug und direkt für die Bereitstellung von Sportangeboten tätig. Aus der nicht abschliessenden Umschreibung in 2 in der Verordnung über die Fachstelle Sport und die Sportkommission vom 3. November 1999 (LS 410.8) ergeben sich die folgenden acht Aufgabenbereiche: 1. Jugend und Sport Wie das frühere Amt für Jugend und Sport ist die Fachstelle zuständig für alle Belange von Jugend und Sport (J+S): Aus- und Weiterbildung der Leitenden (jährlich über 100 Aus- und Weiterbildungskurse) sowie Betreuung von 600 J+S-Expertinnen und -Experten und 1350 J+S-Coaches. Administrative und finanzielle Abwicklung von Kursen und Lagern (rund 7900 Kurse und Lager mit rund Jugendlichen, wofür jährliche Unterstützungsbeiträge des Bundes von rund 7,5 Mio. Franken zur Verfügung stehen). Durchführung von rund 30 Jugendsportcamps mit über 1100 Jugendlichen, darunter auch themenspezifische Lager wie jenes für übergewichtige Kinder («ZACK»). Gegenüber dem früheren Amt für Jugend und Sport hat sich der Aufgabenbereich unter anderem erweitert als Folge von J+S Kids, einem Programm für Kinder im Alter zwischen fünf und zehn Jahren.

9 Zum Bereich Jugendsport gehört sodann die Nachwuchsförderung; gestützt auf ein von einer Expertengruppe erarbeitetes Konzept, dem der Regierungsrat am 6. Juli 2011 zugestimmt hat (RRB Nr. 887/2011), setzt sich die Fachstelle für geeignete Rahmenbedingungen für den Nachwuchsleistungssport, namentlich für eine gute Vereinbarkeit von Schulbzw. Berufsbildung und sportlicher Laufbahn ein Erwachsenensport Gestützt auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 will der Bund Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen koordinieren, unterstützen und initiieren. Bereits betrieben wird vom Bund das Programm Erwachsenensport Schweiz (esa). Gestützt auf eine mit dem Bundesamt für Sport abgeschlossene Vereinbarung wird die Fachstelle Sport Aus- und Weiterbildungskurse für esa-leiterinnen und -Leiter anbieten. Ungeachtet der grossen Bedeutung des Vereinssports (vgl. hinten Ziff. 3) ist es eine wesentliche Aufgabe der Fachstelle Sport, den ungebundenen Sport und die Rahmenbedingungen hierfür zu fördern. Dazu gehören Unterstützung bei Bau und Erneuerung von breitenwirksamen Sportanlagen sowie entsprechenden Anlässen. 3. Vereinssport Die Fachstelle Sport vertritt den Kanton als Vertragspartner gegenüber dem Zürcher Kantonalverband für Sport (ZKS) und beaufsichtigt die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Leistungsvereinbarung. Gemäss dieser Leistungsvereinbarung erbringt der ZKS als Dachorganisation der Zürcher Sportverbände und -vereine folgende Leistungen: Förderung des organisierten Sports bzw. Verbands- und Vereinssports; Führung des kantonalen Sportzentrums; Unterstützung des Sportanlagenbaus; Durchführung besonderer Sportförderungsprojekte. Die Fachstelle Sport überwacht über den Vollzug der Leistungsvereinbarung hinaus die Verwendung der dem ZKS aus dem Sportfonds zur Verfügung gestellten Mittel. Zusammen mit dem ZKS unterstützt die Fachstelle Sport die für das Funktionieren der Verbände und Vereine wichtige ehrenamtliche Tätigkeit.

10 10 4. Sportanlagen Die Fachstelle Sport vertritt die Interessen des Kantons beim Betrieb des kantonalen Sportzentrums Kerenzerberg, und der Leiter der Fachstelle hat Einsitz in der Betriebskommission. Die Fachstelle Sport führt ein Sportstätteninventar, das als Planungs- und Steuerungsinstrument der kantonalen Sportanlagenpolitik (KASAK ZH) dient. Bei verschiedenen baulichen Grossprojekten (z. B. Hallenstadion, Stadien Letzigrund und Hardturm) vertritt die Fachstelle Sport die Interessen des Kantons, ist sie Ansprechpartnerin für den Bund und die Gemeinden sowie die Bauherrschaft, und der Leiter der Fachstelle nimmt Einsitz in Fachgremien. 5. Standortförderung und Anlässe Sportliche Grossanlässe sind ein Instrument für das Marketing des Standorts Zürich. Solche Anlässe waren bzw. sind beispielsweise: Fussball-Europameisterschaft 2008, Eishockey-Weltmeisterschaft 2009, Eishockey-Weltmeisterschaft der Frauen 2011, Leichtathletik-Europameisterschaft 2014 und Turn-Europameisterschaft Bei solchen sportlichen Grossanlässen ist die Fachstelle Sport kantonale Ansprechstelle gegenüber Veranstaltern und Sponsoren. Ein enger Austausch besteht dabei namentlich mit der Stadt Zürich bzw. deren Sportamt sowie dem Bund bzw. dessen Bundesamt für Sport. Traditionell führt die Fachstelle Sport den Zürcher OL durch. Darüber hinaus unterstützt sie im Verbund mit Sponsoren gezielt Anlässe mit grosser Breitenwirkung. 6. Sportfonds Die Fachstelle Sport bearbeitet die Belange des Sportfonds (Leistungsgruppe Nr. 3910). Dabei geht es im Wesentlichen um: Beiträge an den ZKS für die unter Ziff. 3 genannten Aufgaben; Einzelbeiträge für Projekte und Anlässe; Beiträge an Grossprojekte (z. B. Hallenstadion, Stadien Letzigrund und Hardturm).

11 11 7. Kantonale Koordinationsstelle für Sportbelange Das Sportpolitische Konzept des Regierungsrates aus dem Jahr 2006 bezeichnet die Fachstelle Sport als verantwortlich für die Koordination in Sportfragen. Sie ist damit das eigentliche Kompetenzzentrum des Kantons für den Sport. Dies bedingt eine starke Vernetzung namentlich mit dem Bundesamt für Sport, Sportämtern von anderen Kantonen sowie von Städten und Gemeinden, weiteren mit Sportaufgaben betrauten Direktionen und privaten Organisationen. Der direktionsübergreifenden Koordination dient die kantonale Sportkommission, deren Sekretariat die Fachstelle führt. Mit der Umwandlung der Fachstelle Sport in ein Sportamt wird der spezifischen Positionierung der heutigen Fachstelle Sport im Rahmen der vorstehend erwähnten Vernetzung Rechnung getragen. Der Kanton verleiht dem Sport namentlich das ihm zukommende Gewicht beim Aussenauftritt. Die Umwandlung hat keine präjudizielle Wirkung für die Schaffung anderer neuer Ämter. 8. Sportpolitik Die Fachstelle Sport erarbeitet Grundlagenpapiere für die Sportpolitik des Kantons. Als solche sind beispielsweise zu nennen: regelmässige Untersuchungen zur sportlichen Betätigung der Zürcher Bevölkerung; besondere Untersuchungen zur sportlichen Betätigung der Bevölkerung mit Migrationshintergrund; Arbeits- und Positionspapiere zum Bereich Sport und Gewalt; das Sportstätteninventar. Zuhanden des Regierungsrates bzw. der Direktion erarbeitet die Fachstelle die kantonalen Stellungnahmen bei Vernehmlassungen mit sportpolitischem Bezug. Jüngstes Beispiel ist die Stellungnahme des Kantons Zürich zu den Ausführungsbestimmungen des Bundes zum Sportförderungsgesetz.

12 12 V. Verordnungsänderungen Mit der Schaffung eines kantonalen Sportamtes sind die Anhänge 2 (Gliederung der Direktionen) und 3 (Selbstständige Entscheidkompetenzen der Verwaltungseinheiten) der VOG RR sowie die Terminologie in der Verordnung über die Fachstelle Sport und die Sportkommission anzupassen. VI. Finanzielle und personelle Auswirkungen Die Schaffung eines kantonalen Sportamtes ändert nichts an den finanziellen Mitteln, die für den Sport eingesetzt werden können (Sportfonds, Bundesbeiträge und allgemeine Staatsmittel, vgl. vorne Ziff. I). Mit der Schaffung eines Amtes ist die Einstufung des Chefs gemäss vereinfachter Funktionsanalyse mit separatem, späterem Beschluss neu festzulegen; aufgrund der seit der Schaffung der Fachstelle erweiterten Aufgaben (z. B. J+S Kids, esa, Nachwuchsförderung und Vertretung des Kantons bei Grossprojekten und -anlässen) wäre eine Überprüfung der Einstufung auch ohne Schaffung eines Amtes angezeigt. Im Weiteren ist mit der Schaffung des Amtes das bisherige Finanzund Rechnungswesen neu zu organisieren. Dazu soll einerseits eine eigene Leistungsgruppe, Sportamt, ab dem KEF (RRB «Überarbeitung KEF ») gebildet werden. Anderseits sind für den Bereich Finanz- und Rechnungswesen 50 Stellenprozente aus dem Stellenplan des Generalsekretariates der Sicherheitsdirektion in den Stellenplan des neu zu bildenden kantonalen Sportamtes zu überführen. VII. Regulierungsfolgeabschätzung Die Umwandlung der Fachstelle in ein Amt ist mit keinen Auswirkungen auf Unternehmen im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (LS 930.1) verbunden. VIII. Inkraftsetzung Die Umwandlung der Fachstelle Sport zu einem Sportamt hat auf den Beginn des neuen Geschäftsjahrs am 1. Januar 2013 zu erfolgen. Auf diesen Zeitpunkt sind die Verordnungen gemäss Ziff. V. anzupassen.

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