GRUNDSATZ-INFRASTRUKTURNUTZUNGSVERTRAG ( GRUNDSATZ-INV )
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- Irma Schumacher
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1 GRUNDSATZ-INFRASTRUKTURNUTZUNGSVERTRAG ( GRUNDSATZ-INV ) (Muster für EVU und Halter, gültig für Leistungen in der Netzfahrplanperiode 2017) Die DB Netz Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, im Folgenden DB Netz genannt - und das Eisenbahnverkehrsunternehmen, ########, vertreten durch (...) - im Folgenden EVU genannt - [oder: der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, ########, vertreten durch ( ) im Folgenden Halter genannt] schließen folgenden Grundsatz-INV: 1 GELTUNGSBEREICH (1) Dieser Grundsatz-INV gilt für Leistungen der DB Netz hinsichtlich des Zugangs zu den von ihr im Geltungsbereich des AEG betriebenen Schienenwegen und Serviceeinrichtungen. (2) Die Regelungen dieses Grundsatz-INV werden jeweils zum Bestandteil der auf Basis dieses Grundsatz-INV abzuschließenden Einzelnutzungsverträge (ENV) für die jeweilige Nutzung von Schienenwegen bzw. Serviceeinrichtungen durch das EVU / den Halter. 2 NUTZUNGSBEDINGUNGEN; REGELWERK (1) Für die Nutzung der Schienenwege der DB Netz gelten die Schienennetz- Benutzungsbedingungen der (SNB) in der jeweiligen Fassung, die das EVU / der Halter unter oder bei der vertragsführenden Stelle der DB Netz einsehen kann. Für die Nutzung der Serviceeinrichtungen der DB Netz gelten die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der (NBS) in der jeweiligen Fassung, die das EVU / der Halter unter oder bei der vertragsführenden Stelle der DB Netz einsehen kann. Anlage B (EVU und Halter) zu den Schienennetz-Benutzungsbedingungen der 2017 Muster Grundsatz-INV EVU und Halter für Netzfahrplanperiode 2017 Seite 1 von 4
2 Änderungen der SNB und NBS teilt die DB Netz dem EVU / Halter nach der Fristenregelung der SNB bzw. NBS schriftlich mit. Die Änderungen kann das EVU / der Halter unter bzw. oder bei der vertragsführenden Stelle der DB Netz einsehen. (2) Für die Nutzungen der Schienenwege nach Maßgabe der jeweiligen SNB im Zeitraum des Netzfahrplans 2017 vom 11. Dezember 2016 bis 09. Dezember 2017 gilt die am xx. yy veröffentliche Liste der Entgelte der für Trassen, Zusatz- und Nebenleistungen. Diese kann das EVU / der Halter unter oder bei der vertragsführenden Stelle der DB Netz einsehen. (3) Für die Nutzungen der Serviceeinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen NBS im Zeitraum des Netzfahrplans 2017 vom 11. Dezember 2016 bis zum 09. Dezember 2017 gilt die am xx. yy veröffentliche Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der. Diese kann das EVU / der Halter unter oder bei der vertragsführenden Stelle der DB Netz einsehen. (4) Das EVU / der Halter hatte die Möglichkeit, von den in den vorstehenden Absätzen 1-3 genannten Dokumenten vor Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen. [Nur sofern das EVU über keine SiBe verfügt] 3 SONDERREGELUNG FÜR EVU / HALTER OHNE SICHERHEITSBESCHEINIGUNG Das EVU besitzt keine Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a AEG oder Fiktion nach 38 AEG. Das EVU wird selbstständig nur Verkehrsleistungen als Regionalbahn i.s.v. 7a Abs. 1 Satz 2 AEG erbringen. Wenn und soweit das EVU Trassen anmeldet, deren Befahrung eine Sicherheitsbescheinigung nach 7a AEG voraussetzt, verpflichtet es sich gegenüber der, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Fahrten durchführt, das eine Sicherheitsbescheinigung nach 7a AEG besitzt. Sofern dieses EVU nicht gemäß 11 Abs. 3 EIBV dem zwischen der und dem anmeldenden EVU geschlossenen ENV beitritt, ist zwischen dem anmeldenden EVU, dem EVU, das die Fahrten durchführt und der eine Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung zu treffen, deren Muster als Anlage 3.1 dieses Grundsatz-INV aufgeführt ist. Die Strecken/Streckenabschnitte, auf denen eine Sicherheitsbescheinigung notwendig ist, sind in der Anlage 3.2 dieses Grundsatz-INV aufgeführt. Hiervon unberührt bleiben die Ausnahmen nach 2 Abs. 9 sowie 5 Abs. 6 AEG. Wird zu gegebener Zeit im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben. Anlage B (EVU und Halter) zu den Schienennetz-Benutzungsbedingungen der 2017 Muster Grundsatz-INV EVU und Halter für Netzfahrplanperiode 2017 Seite 2 von 4
3 (1) Die Parteien benennen für 4 ANSPRECHPARTNER UND KOMMUNIKATION a) die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb, b) die Betriebsführung sowie (wenn nicht identisch) c) das Notfallmanagement je gesondert Personen oder Stellen als Ansprechpartner, die befugt und in der Lage sind, binnen kürzester Zeit Entscheidungen im Namen DB Netz bzw. des EVU / des Halters zu treffen. Die Ansprechpartner sind in Anlage 4 dieses Grundsatz-INV aufgeführt. Jede Partei ist für sich ohne Zustimmung der anderen Partei berechtigt, schriftlich neue Personen oder Stellen zu benennen, die die Ansprechpartner in Anlage 4 ersetzen. (2) Die Kommunikation zur Vertragsdurchführung mit der DB Netz ist unter Angabe der Kundennummer zu führen. #################### 5 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG (1) Der Grundsatz-INV tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet am 09. Dezember Für Leistungen zum Netzfahrplan 2018 ist ein neuer Grundsatz-INV abzuschließen. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) [sofern gegeben] Dieser Grundsatz-INV ersetzt zum 11. Dezember 2016 den Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen der DB AG/DB Netz [zutreffendes vollumfänglich einsetzen] und dem EVU/Halter vom ##.##.####. (3) Wenn und soweit die DB Netz Änderungen an den in 2 Abs. 1 und 2 dieses Grundsatz-INV Bezug genommenen Dokumenten vornimmt, hat das EVU / der Halter das Recht, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der geänderten Vertragsbedingungen an den Grundsatz-INV schriftlich mit einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Grundsatz-INV wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzung dieses Grundsatz-INV bedürfen der Schriftform, 2 Abs. 1 und 2 dieses Grundsatz- INV bleiben unberührt. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. (2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Grundsatz-INV ist Frankfurt am Main. Anlage B (EVU und Halter) zu den Schienennetz-Benutzungsbedingungen der 2017 Muster Grundsatz-INV EVU und Halter für Netzfahrplanperiode 2017 Seite 3 von 4
4 (3) Der Vertrag wird ###-fach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar. (4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des EVU / Halters gelten nicht, es sei denn, die DB Netz hat in deren Geltung ausdrücklich schriftlich eingewilligt. (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Grundsatz-INV unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrags für einen Vertragspartner unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Das gleiche gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung ist der Vertrag so zu ergänzen oder auszulegen, dass die von den Vertragspartnern angestrebten wirtschaftlichen Ziele möglichst erreicht werden., den Für die : Für das EVU: Soweit erforderlich für den Halter: Anlage B (EVU und Halter) zu den Schienennetz-Benutzungsbedingungen der 2017 Muster Grundsatz-INV EVU und Halter für Netzfahrplanperiode 2017 Seite 4 von 4
5 Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung Die DB Netz Aktiengesellschaft, <Straße, Hausnummer>, <PLZ, Ort> - im Folgenden DB Netz genannt - und die ###1, <Straße, Hausnummer>, <PLZ, Ort> - im Folgenden ### genannt - und die ###2, <Straße, Hausnummer>, <PLZ, Ort> - im Folgenden ###2 genannt - schließen folgende Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung: 1 Die ###1 hat die in Anlage 1 aufgeführten Trassen von der DB Netz zugewiesen bekommen. Zur Verkehrsdurchführung bedient sich die ###1 der ###2. 2 Die ###2 verantwortet die Einhaltung der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen (i.s.d 11 Abs. 1 Satz 3 EIBV) gemäß des mit ihr am ### geschlossenen Grundsatz-INV. 3 Die DB Netz wird die entsprechenden Fahrplananordnungen für die in Anlage 1 genannten Trassen an die ###2 senden, es sei denn, die ###1 storniert oder ändert die Trassen bzw. teilt der DB Netz schriftlich mit, dass und ab wann die ###1 sich nicht mehr der ###2 bedient ( 1 Satz 2). Im letztgenannten Fall setzt die weitere Nutzung der Eisenbahninfrastruktur voraus, dass die ###1 schriftlich ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung der Fahrten benennt, das ebenfalls die Einhaltung der der Betriebssicherheit dienenden Vorschriften verantwortet. Anlage 3.1 zum Muster Grundsatz-INV für EVU Seite 1 von 2
6 4 (1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. (2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Frankfurt am Main. (3) Der Vertrag wird 3-fach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung dieser Vereinbarung für einen Vertragspartner unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. Das gleiche gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung ist die Vereinbarung so zu ergänzen oder auszulegen, dass die von den Vertragspartnern angestrebten wirtschaftlichen Ziele möglichst erreicht werden., den Für DB Netz: Für ###1: Für ###2: Anlage 3.1 zum Muster Grundsatz-INV für EVU Seite 2 von 2
7 Liste der überregionalen Netze, die keine Netze des Regionalverkehrs im Sinne des 2 Abs. 8 AEG darstellen Flensburg / Kiel Neumünster Hamburg Westerland Husum Hamburg Hamburg Lübeck Puttgarden Hamburg Schwerin Rostock Warnemünde / Stralsund Ostseebad Binz Hamburg Wittenberge Berlin Dresden Bad Schandau Rostock Neustrelitz Berlin Cottbus (Krakau) Berlin Angermünde (Stettin) / Pasewalk Züssow Seebad Heringsdorf / Stralsund Schwerin Wittenberge Stendal Magdeburg Halle Leipzig Leer Oldenburg Bremen Hannover Magdeburg Potsdam Berlin Frankfurt (Oder) Hamburg Hannover Göttingen Kassel Fulda Würzburg Ansbach Augsburg Uelzen Salzwedel Stendal Hamburg Bremen Osnabrück Münster Dortmund Aachen Köln Wuppertal Hagen Dortmund / Hamm Norddeich / Emden Außenhafen Emden Münster Hamm Paderborn Kassel Bebra Bad Bentheim Rheine Osnabrück Hannover Köln Düsseldorf Duisburg Essen Dortmund Hamm Bielefeld Hannover Berlin Duisburg Oberhausen Emmerich / Gelsenkirchen Münster Köln Bonn Koblenz Bingen Mainz Worms Ludwigshafen Mannheim Köln Troisdorf Neuwied Koblenz Trier (Luxemburg) Köln Troisdorf Montabaur Wiesbaden / Frankfurt Flughafen Frankfurt (Main) Neuwied Wiesbaden Mainz Darmstadt - Aschaffenburg Frankfurt (Main) Marburg Kassel Göttingen Hildesheim Braunschweig Wolfsburg Frankfurt (Main) Offenbach Hanau Fulda Bebra Erfurt Leipzig Dresden Frankfurt (Main) Hanau Aschaffenburg Würzburg Nürnberg Regensburg Passau Frankfurt (Main) Darmstadt Mannheim / Heidelberg Karlsruhe Ettlingen Rastatt Frankfurt (Main) Groß Gerau Mannheim Karlsruhe Kehl / Offenburg Freiburg Basel Offenburg Triberg Singen Konstanz Saarbrücken Kaiserslautern Mannheim Heidelberg Stuttgart Stuttgart Rottweil Singen Stuttgart Aalen Ansbach Nürnberg Bayreuth / Marktredwitz Hof Chemnitz Dresden Stuttgart Ulm München Rosenheim (Kufstein) / Freilassing Berchtesgaden / (Salzburg) Ulm Friedrichshafen Lindau (Bregenz) Lindau Memmingen Ulm / Buchloe München Oberstdorf Kempten Memmingen / Buchloe Augsburg Mittenwald Garmisch-Partenkirchen München Ingolstadt Nürnberg Jena Berlin Plochingen - Tübingen Die Liste gibt den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Unterbreitung unseres Vertragsangebotes wieder. Über etwaige Aktualisierungen der Liste informieren Sie sich bitte direkt auf der Internetseite des Eisenbahnbundesamtes: Anlage 3.2 zum Muster Grundsatz-INV für EVU Seite 1 von 1
8 Ansprechpartner des EVU a. Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb b. Ansprechpartner für die Betriebsführung und Empfänger von Informationen mit Sicherheitscharakter Sofern Empfänger von Informationen mit Sicherheitscharakter abweichend von Ansprechpartner für die Betriebsführung c. Ansprechpartner für das Notfallmanagement (24-h-Erreichbarkeit) Eisenbahnbetriebsleiter Ansprechpartner : Anlage 4 zum Muster Grundsatz-INV für EVU Seite 1 von 2
9 a. Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb Regionalbereich XX Kundenmanagement Straße PLZ Ort Tel. xxx Fax xxx b. Ansprechpartner für die Betriebsführung Regionalbereich XX Vorname Name Straße PLZ Ort Tel. xxx Fax xxx c. Ansprechpartner für das Notfallmanagement (24-h-Erreichbarkeit) Regionalbereich Süd Regionalbereich West Regionalbereich Südost Regionalbereich Südwest Regionalbereich Nord Regionalbereich Mitte Regionalbereich Ost Anlage 4 zum Muster Grundsatz-INV für EVU Seite 2 von 2
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