Anschluss- und Wärmeliefervertrag Mustervertrag
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- Fritz Johann Bretz
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1 Mustervertrag (gelbe Textstellen werden individuell angepasst) zwischen Kunde (natürliche Person)/Kundin (juristische Person), Name, Strasse Nr., PLZ Ort und Wärmelieferantin sol-e Suisse AG Galgenfeldweg Bern 25 betreffend Wärmebezug aus dem Wärmeverbund Hasliberg für die Liegenschaft Objektname, Strasse Nr., PLZ Ort sol-e Suisse AG Galgenfeldweg 16 CH-3000 Bern 25 Tel Fax
2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Vertragsgegenstand 3 Art. 2 Bau, Betrieb und Unterhalt 3 Art. 3 Eigentumsverhältnisse und dingliche Sicherung des Eigentums 3 Art. 4 Anschlussleistung 4 Art. 5 Einmalige Anschlussgebühr 4 Art. 6 Übermässig lange Fernleitungsanschlüsse 5 Art. 7 Übermässig lange Leitungsanschlüsse für die Wärmeübergabestation 6 Art. 8 Jährlicher Grundpreis 7 Art. 9 Energiepreis 7 Art. 10 Wärmemessung und Ablesung 8 Art. 11 Zutrittsrecht 9 Art. 12 Wärmelieferungspflicht 9 Art. 13 Anschluss- und Abnahmepflicht 9 Art. 14 Inbetriebnahme der Heizzentrale und des Fernwärmenetzes 9 Art. 15 Einschränkung und Unterbrechung der Wärmelieferung 9 Art. 16 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen 10 Art. 17 Störungsdienst 10 Art. 18 Haftung 11 Art. 19 Versicherungen 11 Art. 20 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Vertragsauflösung 11 Art. 21 Vorbehalt Realisation Wärmeverbund 11 Art. 22 Vorbehalt erforderliche Wärmedichte 11 Art. 23 Vertraulichkeit 12 Art. 24 Vertragsänderungen 12 Art. 25 Rechtsnachfolge 12 Art. 26 Anwendbares Recht, Streitigkeiten 12 Art. 27 Ausfertigung _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
3 Art. 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrages bildet der Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz des Holzwärmeverbundes Hasliberg und die Verpflichtung der Kundin zum Bezug bzw. der Wärmelieferantin zur Lieferung des gesamten Bedarfs von Wärme für folgende Liegenschaft (Vorbehalten bleibt Art. 12 Abs. 3 dieses Vertrages): Objektname, Strasse Nr., PLZ Ort 2. Die Wärmelieferung erfolgt ganzjährig durch Abgabe der Wärme via Wärmetauscher. 3. Die technischen Anschlussvorschriften (TAV) 2010 (Beilage 1) und das Tarifblatt (TB) 2010 (Beilage 2) sind integrierende Bestandteile dieses Vertrages. Art. 2 Bau, Betrieb und Unterhalt 1. Die Wärmelieferantin erstellt, betreibt und unterhält auf ihre Kosten die Heizzentrale, das Fernleitungsnetz, den Hausanschluss und die Wärmeübergabestation. 2. Die Kundin erstellt, betreibt und unterhält auf ihre Kosten die Hauszentrale und die Hausanlage. 3. Die Lage des Hausanschlusses wird mit der Kundin abgesprochen. Muss der Hausanschluss zu einem späteren Zeitpunkt versetzt oder neu installiert werden, so gehen diese Kosten zu Lasten derjenigen Partei, welche die Verlegung zu verantworten hat. Art. 3 Eigentumsverhältnisse und dingliche Sicherung des Eigentums 1. Die Räumlichkeiten für den Hausanschluss und für die Wärmeübergabestation werden von der Kundin erstellt und der Wärmelieferantin unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Land für die erdverlegten Fernleitungen wird von der Kundin unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Grabarbeiten und Mauerdurchbrüche für die Fernleitungsrohre werden von der Wärmelieferantin erstellt und finanziert (Vorbehältlich Art. 6). Die Grabarbeiten umfassen: Aushub, Erstellen des Sandbettes, Einsanden der Rohre, Einfüllen des Grabens und Wiederherstellen der Erdoberfläche (Grünfläche, Beläge). 2. Die Kundin gewährt der Wärmelieferantin unentgeltlich die entsprechenden Dienstbarkeits- und Durchleitungsrechte für sämtliche Installationen, welche für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage notwendig sind. 3. Eigentumsverhältnisse der Anlagekomponenten (Definition der Anlageteile gemäss TAV Beilage 1, Kapitel 1.3) Anlageteil Wärmelieferantin Kundin Heizzentrale Fernleitungsnetz Hausanschluss Wärmeübergabestation Hauszentrale (inkl. Wärmetauscher) Hausanlage 4. Die im Eigentum der Wärmelieferantin stehenden Anlagekomponenten gemäss Art. 3 Abs. 3 hiervor bleiben auch nach Vertragsablauf gemäss Art. 19 Abs. 2 im Eigentum der Wärmelieferantin. Die Eigentumsgrenze (Liefergrenze) ist im Schema Hausstation (TAV, Beilage 1), das Bestandteil dieses Vertrages ist, eingezeichnet _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
4 Art. 4 Anschlussleistung 1. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte maximale Anschlussleistung beträgt xy kw, mit den nachfolgenden primärseitigen Rahmenbedingungen: Vorlauftemperatur max.: C Vorlauftemperatur bei ta = -11 C: 88 C Vorlauftemperatur bei ta = +10 C: 73 C Rücklauftemperatur Altbauten max.: C für Betrieb Raumheizung und Warmwassererwärmung Rücklauftemperatur Neubauten max.: C für Betrieb Raumheizung Rücklauftemperatur Neubauten max.: C für Betrieb Warmwassererwärmung Volumenstrom (88 C auf 52 C) 2.15 m 3 /h bei 88 C Vorlauf- und 52 C Rücklauftemperatur 2. Der Wärmebezug ist technisch auf die in Art. 4 Abs. 1 hiervor festgelegte Leistung begrenzt. Die Wärmelieferantin behält sich vor, die Anschlussleistung innerhalb der ersten zwei Betriebsjahre dem effektiven Bezug anzupassen und definitiv festzulegen. 3. Die Kundin ist berechtigt, dauernd diese Leistung zu beziehen. 4. Falls der Wärmebedarf wegen baulichen oder betrieblichen Veränderungen steigt, ist die Wärmelieferantin berechtigt, die in Art. 4 Abs. 1 hiervor festgelegte Anschlussleistung auf schriftliche Voranzeige hin entsprechend zu erhöhen. Die Kosten für allfällig benötigte Anpassungen bei dem Hausanschluss und der Wärmeübergabestation gehen zu Lasten der Kundin. Art. 5 Einmalige Anschlussgebühr 1. Die Kundin bezahlt für den Anschluss an das Wärmeverbundleitungsnetz eine einmalige Anschlussgebühr. Die einmalige Anschlussgebühr beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die unter Art. 4 Abs. 1 vereinbarte Leistung gemäss Tarifblatt 2010 (Beilage 2) total CHF xy., exkl. Mehrwertsteuer, zuzüglich einer allfälligen Teuerung, gemäss Art. 5 Absatz 2 hiernach. 2. Die einmalige Anschlussgebühr ist indexiert und wird beim Vertragsabschluss gemäss folgender Preisänderungsformel angepasst. Preisänderungsformel einmalige Anschlussgebühr: A0 L A = L A 0 Neue einmalige Anschlussgebühr A 0 Einmalige Anschlussgebühr gemäss Tarifblatt 2010 L Indexwert Landesindex der Konsumentenpreise; aktuellster Stand beim Vertragsabschluss (Tabelle: Basis Dezember 2005 = 100) L 0 Basiswert Landesindex der Konsumentenpreise; November 2010: (Tabelle: Basis Dezember 2005 = 100) _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
5 3. Bei einer nachträglichen Reduktion der Anschlussleistung erfolgt keine Rückzahlung von früher bezahlten Anschlussgebühren. Wird eine höhere Anschlussleistung festgestellt, ist die Differenz zum damaligen Ansatz nachzuzahlen. Die Kosten für allfällig benötigte Anpassungen beim Hausanschluss und der Wärmeübergabestation gehen zu Lasten der Kundin. Art. 6 Übermässig lange Fernleitungsanschlüsse Die Hausanschlusskosten werden von der Wärmelieferantin übernommen bis zu einer Distanz der Hausanschlussleitung (Hauptleitung - Hauseintritt) nach folgender Formel : Anschlussleistung (kw) : = Hausanschlussleitung zu Lasten der sol-e Suisse AG in Trassenmeter. Mehrlängen gehen zu Lasten der Kundin gemäss der nachfolgenden Tabelle. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Anschluss- Anschluss- Kosten Leistung Leitung Strasse Feld (Graben + Rohre) kw ø CHF/Trassenmeter DN 20 DN DN DN DN DN DN _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
6 Art. 7 Übermässig lange Leitungsanschlüsse für die Wärmeübergabestation In den Anschlussgebühren ist eine Leitungslänge (VL + RL) bei der Wärmeübergabestation von 30 Doppelmetern enthalten. Ist die Leitungsanschlusslänge grösser erhöhen sich die Anschlussgebühren entsprechend der nachfolgender Tabelle. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Anschluss- Anschluss- Kosten Leistung Leitung (Rohre + Isolation) kw ø CHF/Doppelmeter DN DN 25 DN DN 40 DN DN 65 DN _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
7 Art. 8 Jährlicher Grundpreis 1. Der jährliche zu zahlende Grundpreis beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die vereinbarte Anschlussleistung gemäss Art. 4 Abs. 1, CHF/a xy., exkl. Mehrwertsteuer. 2. Mit dem jährlichen Grundpreis werden die Kosten für die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten sowie ein Teil der Kapitalkosten gedeckt. 3. Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug zu bezahlen. Er ist auch geschuldet, wenn keine Wärme bezogen wird. 4. Wird die Anschlussleistung geändert, so wird der Grundpreis auf Basis des Ansatzes Tarifblatt 2010 (Beilage 2) angepasst. 5. Der Grundpreis ist indexiert und wird jährlich gemäss folgender Preisänderungsformel angepasst. Preisänderungsformel Grundpreis: G 0 L G = L G 0 Neuer Grundpreis G 0 Grundpreis gemäss Tarifblatt 2010 L Indexwert Landesindex der Konsumentenpreise; aktuellster Juni vom jeweiligen Verrechnungsjahr (Tabelle: Basis Dezember 2005 = 100) L 0 Basiswert Landesindex der Konsumentenpreise; November 2010: (Tabelle: Basis Dezember 2005 = 100) Art. 9 Energiepreis 1. Der Energiepreis beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses pro bezogene Wärmeeinheit Rp./kWh, exkl. Mehrwertsteuer. 2. Mit dem Energiepreis werden die Betriebskosten und teilweise die Kapitalkosten gedeckt. 3. Die Verrechnung des Energiepreises erfolgt gemäss dem effektiven Energiebezug (kwh) gemäss geeichtem Wärmezähler vor der Übergabestation. 4. Der Energiepreis ist indexiert und wird jährlich gemäss folgender Preisänderungsformel angepasst. Preisänderungsformel Energiepreis: HS HÖ S E = E HS HÖ S E Neuer Energiepreis E 0 Energiepreis gemäss Tarifblatt 2010 HS Neuer Holzschnitzelpreis HS 0 Holzschnitzelpreis gemäss nachstehender Definition HÖ Neuer Heizölpreis HÖ 0 Heizölpreis nachstehender Definition S S 0 Neuer Stromtarif Stromtarif gemäss nachstehender Definition _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
8 Holzschnitzelpreis: Als Basis gilt der aktuelle Preis für den Bezug von Holzschnitzel gemäss Richtpreisofferte der BEO Wald & Holz (Basisjahr 2010): Holzschnitzel (exkl. MwSt.) pro kwh Wärme, gemessen mittels Wärmezähler nach dem Holzheizkessel inkl. Ascheentsorgung: 3.94 Rp./kWh Heizölpreis: Als Basis gilt der aktuelle Preis (Stand ) für den Bezug von 25`000 Liter Heizöl (extra Leicht): 7.81 Rp./kWh Heizölpreis (exkl. MwSt.) (Energieinhalt Hu 10.2 kwh/liter, Einkaufspreis Öl CHF/100 Liter) Stromtarif: Stromtarif (Stand ) der EWR Energie AG, Willigen, 3860 Meiringen (exkl. MwSt.): Hochtarif (Energie Niedertarif (Energie Netzpauschale Messung und Netz) und Netz) Rp./kWh 9.85 Rp./kWh 5 CHF/kW/Mt. 75 CHF/Mt. 5. Die vereinbarten Preise basieren auf den gesetzlichen Grundlagen und Steuern zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Bei Änderung dieser Grundlagen wird der Energiepreis entsprechend angepasst. Art. 10 Wärmemessung und Ablesung 1. Die Messung der Wärmeenergie erfolgt mittels Durchflussmessung im Rücklauf und Messung der Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf. Die Wärmeenergie wird in der Primärleitung der Übergabestation gemessen. 2. Die Messeinrichtungen sind gemäss der eidgenössischen Verordnung über Messgeräte für thermische Energie (Wärmezählerverordnung) vom 19. März 2006 (Stand am 2. Mai 2006) geeicht und werden von der Wärmelieferantin entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterhalten und überwacht. 3. Nachprüfungen durch eine vom Bund ermächtigte Prüfstelle können jederzeit von der Kundin verlangt werden. Die Kosten der Prüfung und der allenfalls damit verbundenen Auswechslung der Zähler trägt die Partei, welche durch den Befund der Prüfung ins Unrecht gesetzt wird. 4. Ergibt eine nachträgliche Überprüfung der Wärmemesseinrichtung eine Abweichung von mehr als 5 % zwischen der gemessenen und der effektiven Wärmemenge, berichtigt die Wärmelieferantin die Wärmeabrechnung für jenen Zeitraum, auf den sich der Messfehler nachweislich ausgewirkt hat, höchstens jedoch für ein Abrechnungsjahr vor Entdeckung des Messfehlers. 5. Lässt sich der Umfang des Messfehlers nicht sicher feststellen, bestimmt die Wärmelieferantin den geschuldeten Wärmepreis aufgrund des Durchschnitts der vergangen Rechnungsjahre unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 6. Die Wärmelieferantin liest einmal jährlich den Wärmezählerstand ab. Stichtag dafür ist jeweils der 30. Juni _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
9 Art. 11 Zutrittsrecht Die Kundin verpflichtet sich, der Wärmelieferantin jederzeit Zutritt zu den Wärmeübergabestationen zu gewähren. Art. 12 Wärmelieferungspflicht 1. Die Wärmelieferantin verpflichtet sich, entsprechend der im Art. 4 Abs. 1 festgelegten Anschlussleistung, die notwendige Wärmemenge an der Übergabestation bereitzustellen. 2. Die Wärmelieferung beginnt ab Anschluss der Hausinstallation an das Wärmeversorgungsnetz. Art. 13 Anschluss- und Abnahmepflicht 1. Die Kundin verpflichtet sich, ihre Hausinstallation an das Wärmeversorgungsnetz des Wärmeverbundes Hasliberg bis spätestens einen Monat nach definitiver Inbetriebnahme der Heizzentrale und des Fernwärmenetzes gemäss Art. 14 anzuschliessen. 2. Die Kundin verpflichtet sich, ihre Wärmebedürfnisse im Rahmen des Vertrages ausschliesslich durch die Wärmelieferung der Wärmelieferantin zu decken. Private Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind erlaubt, wenn diese mit Solar betrieben werden und das System keine direkte Verbindung (Wärmetauscher, hydraulische Verbindung etc.) zum bestehenden Wärmeverteilsystem aufweist. Andere private Anlagen zur Deckung der Wärmebedürfnisse müssen von der Wärmelieferantin vorgängig schriftlich genehmigt werden, ansonsten dürfen diese nicht benutzt werden bzw. hat die Kundin zusätzlich zum jährlichen Grundpreis jährlich den dem durchschnittlichen Wärmebezug der Kundin (letzte zwei Jahre) entsprechenden Energiepreis zu bezahlen. 3. Die Kundin darf die bezogene Wärme nur mit Zustimmung der Wärmelieferantin an Dritte weiterleiten. Die Weiterleitung der Wärme an Mieter, Pächter, Wohn- und Nutzniessungsberechtigte der Liegenschaft bedarf keiner Zustimmung. Art. 14 Inbetriebnahme der Heizzentrale und des Fernwärmenetzes Das Bauprogramm sieht die definitive Inbetriebnahme der Heizzentrale und des Fernwärmenetzes ab 1. Oktober 2012 vor. Aufgrund von allfälligen Bauverzögerungen, welche zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer abschätzbar sind, kann es sein, dass dieser Termin nicht eingehalten werden kann. Bis zum wird die Wärmelieferantin dadurch nicht ersatzpflichtig. Ab dem bezahlt die Wärmelieferantin bis zum Beginn der Wärmelieferung der Kundin einen Zins von 5 % auf dem von der Kundin gemäss Art. 15 dieses Vertrages einbezahlten Kapital. Art. 15 Einschränkung und Unterbrechung der Wärmelieferung 1. Die Wärmelieferantin behebt Störungen möglichst rasch und ist berechtigt, notfalls auf dem Grundstück der Kundin eine mobile Heizanlage zu installieren: Eine Mindestlieferung von 50% des erforderlichen Wärmebedarfes wird innerhalb von 24 Stunden ab Eingang einer Meldung gewährleistet. Spätestens innert 48 Stunden ab Eingang einer Meldung wird der erforderliche Wärmebedarf wieder zu 100% gedeckt. 2. Voraussehbare Unterbrechungen und Einschränkungen infolge Unterhalt und Erweiterungsarbeiten werden der Kundin rechtzeitig mitgeteilt und dürfen max. 24 Stunden dauern. Diese Arbeiten werden, wenn immer möglich ausserhalb der Heizperiode ausgeführt _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
10 3. Die Wärmelieferantin ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Ankündigung die Energielieferung einzustellen, wenn die Kundin: a) Ihren Zahlungsverpflichtungen für den Wärmebezug nicht nachgekommen ist oder keine Gewähr besteht, dass zukünftige Energierechnungen bezahlt werden. b) In schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen des Wärmeliefervertrages oder der TAV verstösst. 4. Weiter hat die Wärmelieferantin das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder ganz einzustellen: a) Bei höherer Gewalt, wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage. b) Bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen, wie Einwirkung durch Feuer, Explosion, Wasser, Eis- und Murgang, Blitzschlag, Windfall und Schneedruck sowie bei Stromausfall. c) Bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Allgemeinversorgung, aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen. 5. Die Kundin hat unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihr aus Unterbrechungen oder Einschränkungen der Lieferung von Wärmeenergie erwächst. Art. 16 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen 1. Die einmalige Anschlussgebühr gemäss Art. 5 Abs. 1 ist wie folgt zahlbar: 50 % bei Vertragsabschluss 50 % bei erster Wärmelieferung 2. Die Rechnungsstellung für den Grundpreis und den Energiepreis erfolgt vierteljährlich (Akonto-Zahlungen). Die Schlussrechnung erfolgt jeweils per 30. Juni. 3. Die Rechnungsstellung des Grundpreises und des Energiepreises erfolgt ab Bereitschaft der Wärmelieferantin zur vertragsgemässen Energielieferung. 4. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweiligen Ansatz in Rechnung gestellt. Weitere Abgaben und Steuern, die nach Vertragsschluss aufgrund neuer oder geänderter Rechtsvorschriften erhoben werden, werden von der Kundin getragen. 5. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturdatum zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug wird ab Fälligkeit ein Verzugszins in der Höhe von 5 % berechnet (gemäss Art. 104 OR). Alle Zahlungen sind ohne Abzug und kostenfrei zu überweisen. 6. Die Kundin ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen gegenüber der Wärmelieferantin mit Energierechnungen zu verrechnen. 7. Bei allen Rechnungen können Fehler und Irrtümer während der fünfjährigen Verjährungsfrist berichtigt werden. Art. 17 Störungsdienst Der Störungsdienst ist für die im Eigentum der Wärmelieferantin stehenden Anlagekomponenten gemäss Art. 3 Abs. 3 jeden Tag während 24 Stunden gewährleistet _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
11 Art. 18 Haftung Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung ist, soweit vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der aus der Unterbrechungen oder Einschränkungen der Lieferung von Wärmeenergie erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges oder absichtlich fehlerhaftes Verhalten vorliegt. Art. 19 Versicherungen 1. Die Wärmelieferantin verfügt über eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage. Diese Haftpflicht umfasst Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme beträgt CHF 15 Mio. 2. Die Wärmelieferantin hat die Anlage gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Art. 20 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Vertragsauflösung 1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. 2. Vorbehältlich Ziff. 3 hiernach sowie Art. 21 und 22, ist der Vertrag erstmals auf den 30. Juni 2033, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündbar. 3. Falls der im Artikel 14 festgehaltene Termin für die definitive Inbetriebnahme der Heizzentrale und des Fernwärmenetzes um ein Jahr überschritten wird, kann der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 4. Wird der Vertrag nicht auf das Ende der festen Laufzeit gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten auf das Ende einer Vertragsperiode gekündigt wird. 5. Die Kündigung hat schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen. Art. 21 Vorbehalt Realisation Wärmeverbund Vorliegender Vertrag wird unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass der Wärmeverbund realisiert wird. Sollte der Wärmeverbund oder Teile davon aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisiert werden oder können die zur Realisierung notwendigen Durchleitungsrechte über Grundstücke Dritter, insbesondere zur Kundin selbst, nicht erwirkt werden, kann die sol-e Suisse AG mittels eingeschriebenem Brief an die Kundin unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen bis spätestens per ohne weitere Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten. Art. 22 Vorbehalt erforderliche Wärmedichte Vorliegender Vertrag wird unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass die erforderliche Anschlussdichte für den wirtschaftlichen Betrieb der Fernleitung erreicht wird. Sollte die erforderliche Wärmedichte nicht erreicht werden, kann die sol-e Suisse AG mittels eingeschriebenem Brief an die Kundin unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen bis spätestens per ohne weitere Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
12 Art. 23 Vertraulichkeit Beide Parteien vereinbaren, über den Inhalt des Energieliefervertrages Vertraulichkeit zu bewahren. Eine Weitergabe von Informationen zu Vertragsinhalten an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig. Art. 24 Vertragsänderungen Ergänzungen und Änderungen des Vertrages und der Anhänge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Art. 25 Rechtsnachfolge 1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Parteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen. 2. Die Wärmelieferantin hat die Rechtsnachfolge lediglich dann nicht hinzunehmen, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Gewähr für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. Art. 26 Anwendbares Recht, Streitigkeiten 1. Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag sind durch die zuständigen staatlichen Instanzen zu beurteilen, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsverfahren einigen. Gerichtsstand ist Bern. 2. Hängige Streitigkeiten entbinden die Parteien nicht von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Art. 27 Ausfertigung Der Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Original. Ort, Datum Ort, Datum sol-e Suisse AG Kundin/Kunde Jonas Lang... Franz Bürgi Beilagen: Technische Anschlussvorschriften (TAV) 2010 (Beilage 1) Tarifblatt (TB) 2010 (Beilage 2) _FUD_Anschlussvertrag_ergänzungen badth
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