K A V Thüringen e. V.

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1 Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/ Telefax: 0361/ info@kav-thueringen.de Internet: Rundschreiben 14/2016 Erfurt, 26. August Tarifeinigung vom 29. April Neuregelungen bei den Auszubildenden - Korrektur zum Rundschreiben 12/ Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst - Auswirkungen der Tarifeinigung vom 29. April Merkblatt für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst 3. Stufenlaufzeitverkürzung gemäß 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD und Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in gemeinsamen Einrichtungen (Urteil des BAG vom 9. Juni AZR 321/15 ) 4. (Haushalts-)Untreue durch Zubilligung von Erfahrungsstufen bei der Einstellung (Urteil des BGH vom 24. Mai StR 440/15 ) 5. Keine Entschädigung für Scheinbewerber AGG-Hopping (Urteil des EuGH vom 28. Juli 2016 C-423/15 ) 6. Umschulung von Zeitsoldaten 7. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20. April 2016 Herausgeber: KAV Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt Sitz des Vereins: Erfurt Geschäftsführerin: Sylvana Donath Amtsgericht Erfurt: VR Informationsblatt des KAV Thüringen e. V. Die veröffentlichten Rundschreiben einschließlich aller ihrer Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jeder Nachdruck bedarf der Einwilligung des KAV Thüringen e. V. Dies gilt auch für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

2 2 1. Tarifeinigung vom 29. April Neuregelungen bei den Auszubildenden - Korrektur zum Rundschreiben 12/2016 Mit Rundschreiben 12/2016 vom 8. Juli 2016 haben wir Hinweise zu den für die Auszubildenden und Praktikanten vereinbarten Regelungen gegeben. Hierbei wurde auf Seite 3 drittletzter Absatz der Sachbezugswert für ein Frühstück aufgrund eines Übertragungsfehlers mit 1,64 Euro angegeben. Der zutreffende Sachbezugswert beträgt jedoch 1,67. Die übrigen dort genannten Beträge sind richtig. Wir bitten, dieses Versehen zu entschuldigen. Das korrigierte Rundschreiben 12/2016 kann auf unserer Homepage im internen Mitgliederbereich abgerufen werden. (Rundschr. 14/2016; Az.: 040, 041, a, ) 2. Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst - Auswirkungen der Tarifeinigung vom 29. April Merkblatt für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Im Rahmen der Tarifeinigung vom 29. April 2016 gab es auch zwei Änderungen bei der Übergangsversorgung der Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Anlage D.2 Nr. 4 zum TVöD-V. Zum einen wurde klargestellt, dass bei der Durchschnittsberechnung des während der Freistellung fortzuzahlenden Entgelts Kalendermonate, die nicht mit allen Tagen mit Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach 22 Abs. 1 TVöD-V belegt sind, außer Betracht bleiben (Nr. 4 Ziffer 2 Satz 2 der Anlage D.2 zum TVöD-V). Ferner wurde vereinbart, dass sich das in der Zeit der Freistellung fortzuzahlende Entgelt bei allgemeinen Entgeltanpassungen in dem für die jeweilige Entgeltgruppe und Stufe geltenden Umfang verändert (Nr. 4 Ziffer 2 Satz 3 der Anlage D.2 zum TVöD-V). Ein Merkblatt für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst mit Hinweisen zur Übergangsversorgung mit Stand vom August 2016 ist als Anlage 1 diesem Rundschreiben beigefügt. (Rundschr. 14/2016; Az.: Nr. 4)

3 3 3. Stufenlaufzeitverkürzung gemäß 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD und Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in gemeinsamen Einrichtungen (Urteil des BAG vom 9. Juni AZR 321/15 ) Mit Urteil vom 9. Juni AZR 321/15 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V dem Beschäftigten, der erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg gewährt. In Anwendung der ständigen Rechtsprechung des BAG zur Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat es zudem abgelehnt, den Grundsatz der Gleichbehandlung in gemeinsamen Einrichtungen im Verhältnis der beiden von den Trägern zugewiesenen Beschäftigtengruppen anzuwenden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V. Die Klägerin ist beim beklagten Landkreis beschäftigt und wird in einem Jobcenter eingesetzt, das als gemeinsame Einrichtung im Sinne von 44 ff. SGB II betrieben wird. Aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der TVöD-V Anwendung wurde der Klägerin eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung bescheinigt und sie wurde für das vorzeitige Aufrücken in den Stufen vorgeschlagen. Der reguläre Stufenaufstieg stand erst im Oktober 2014 an. Nach 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V kann die gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden, wenn die Leistungen der/des Beschäftigten erheblich über dem Durchschnitt liegen. Die Entwicklungskonferenz 2013 betreffend die kommunalen Mitarbeiter wies die Geschäftsführerin des Jobcenters allerdings an, den vorgeschlagenen vorzeitigen Stufenaufstieg der Klägerin abzulehnen, was diese sodann umsetzte. Für Angestellte der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden solche Stufenlaufzeitverkürzungen von der Geschäftsführerin hingegen bereits vorgenommen. Die Klägerin verlangt das Entgelt der höheren Stufe bereits ab Januar Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) haben die Klage abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Revision vor dem BAG blieb erfolglos. 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V gewähre, so das BAG, dem Beschäftigten, der erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht habe, keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg. Die Bestimmung stecke vielmehr nur den Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein ihm tariflich eröffnetes Ermessen wahrnehmen könne. Dabei habe er auch die Möglichkeit, ganz von Laufzeitverkürzungen abzusehen (hierzu auch: Beschluss des BAG vom 6. April ABR 136/09 und LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai Sa 548/12 ). Nach Ansicht des BAG liege in der unterschiedlichen Vorgehensweise beim vorgezogenen Stufenaufstieg von Beschäftigten der BA und des kommunalen Trägers auch keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Zum einen habe die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, warum sich überhaupt ein Anspruch im begehrten Umfang aus diesem Grundsatz ergeben könnte und zum anderen würden die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vorliegen. Dieser Grundsatz begrenze die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er gebiete ihm, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befänden, bei der Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln. Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gelte er nach der Rechtsprechung des BAG auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolge. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeit-

4 4 geber sei diesem eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlicher einleuchtender Grund finden lasse (BAG, Urteil vom 25. Juni AZR 383/14 ). Vorliegend scheitere die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bereits daran, dass dieser nur im Verhältnis zu demselben Arbeitgeber gelte. Für eine gemeinsame Einrichtung sei es aber gerade kennzeichnend, dass sie selbst keine eigenen Arbeitnehmer habe und den Beschäftigten der Träger lediglich Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen würden. Das Arbeitsverhältnis der zugewiesenen Beschäftigten mit dem zuweisenden Träger (BA oder kommunaler Träger) bleibe gemäß 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II bestehen. Die Träger von gemeinsamen Einrichtungen bzw. deren Geschäftsführer würden daher durch den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des einen Trägers an den Bedingungen des anderen Trägers auszurichten. Hierbei verweist das BAG auch auf seine bisher ergangene Rechtsprechung zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Gemeinschaftsbetrieben, für die nichts anderes gelte (Beschluss des BAG vom ABR 38/05 ). Die Geschäftsführerin des Jobcenters habe auch keine Regel gesetzt, die sie unterschiedlich auf die Beschäftigten der beiden Träger anwende. Hinsichtlich des Stufenaufstiegs der Beschäftigten der BA habe sie keine eigenständige Entscheidung treffen können, da 19 Abs. 3 TV-BA hierfür die Entscheidung einer Kommission vorsehe. Auch bezüglich der Beschäftigten des kommunalen Trägers fehle es aufgrund der Weisung der Entwicklungskonferenz 2013 an der eigenständigen Begründung einer Anspruchsgrundlage durch die Geschäftsführerin. Offen gelassen hat das BAG, welche Reichweite das Weisungsrecht des jeweiligen Trägers eines Jobcenters nach 44k Abs. 2 Satz 2 SGB II bei einer Überschneidung mit den personalrechtlichen Kompetenzen des Geschäftsführers des Jobcenters nach 44d Abs. 4 SGB II hat. Im vorliegenden Fall könne dies so das BAG dahinstehen. Sollte die Geschäftsführerin tatsächlich durch die Weisung verpflichtet worden sein, bestünde keine eigenständige Entscheidung bezüglich des Stufenaufstiegs. Sollte die Weisung dagegen nicht verpflichtend gewesen sein, die Geschäftsführerin dies aber angenommen haben, so wäre sie einem Rechtsirrtum unterlaufen und hätte geglaubt, sie müsse der Weisung nachkommen. Dann aber fehle es ebenfalls an einer subjektiv freiwillig gesetzten Regelung, die für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich sei (BAG, Urteil vom 17. März AZR 92/15 ; BAG, Urteil vom 21. November AZR 23/12 ). Das Urteil des BAG vom 9. Juni AZR 321/15 werden wir in einer unserer nächsten Urteilssammlungen im Volltext veröffentlichen. (Rundschr. 14/2016; Az.: 030/1.17.2)

5 5 4. (Haushalts-)Untreue durch Zubilligung von Erfahrungsstufen bei der Einstellung (Urteil des BGH vom 24. Mai StR 440/15 ) Die bewusst fehlerhafte Anwendung tarifvertraglicher Regelungen kann nach einem Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Mai StR 440/15 den Straftatbestand der Untreue erfüllen. Der BGH hatte über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Halle zu entscheiden. Das Landgericht Halle hatte den amtierenden Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil des Vermögens der Stadt Halle in Folge dreier durch ihn eingestellter städtischer Beschäftigter freigesprochen. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Oberbürgermeister vor, den Beschäftigten bei der Einstellung unter Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger pflichtwidrig im Sinne des Straftatbestandes der Untreue ( 266 StGB) zu hohe Erfahrungsstufen zugebilligt zu haben, wobei der Stadt Halle ein Vermögensschaden entstanden sei. Nach 16 Abs. 2 TVöD (VKA) erfolgt bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Der BGH hat festgestellt, dass es sich bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs ebenso wie bei der Bewertung der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit um Tatbestandsvoraussetzungen handelt. Erst wenn diese objektiv erfüllt seien, werde dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet (so auch im Urteil des BAG vom 5. Juni AZR 1008/12 zur gleichlautenden Vorschrift des 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L). Eine Vorweggewährung von Erfahrungsstufen ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des 16 Abs. 2 TVöD (VKA) erfülle somit den Straftatbestand der Untreue. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Halle aufgehoben und die Sache mit erheblichen Auflagen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Das Urteil des BGH vom 24. Mai StR 440/15 ist als Anlage 2 beigefügt. (Rundschr. 14/2016; Az.: 030/16.2)

6 6 5. Keine Entschädigung für Scheinbewerber AGG-Hopping ) (Urteil des EuGH vom 28. Juli 2016 C-423/15 ) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem für die Praxis vorallem mit Blick auf die Vorgehensweise so genannter AGG-Hopper sehr begrüßenswerten Urteil vom 28. Juli 2016 Rs. C-423/15 entschieden, dass das Unionsrecht keine Entschädigung nach dem AGG bei bloßen Scheinbewerbungen verlange. Eine Scheinbewerbung falle nicht unter den von den europäischen Richtlinien geschützten Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit. Das BAG hatte mit Beschluss vom 18. Juni AZR 848/13 (A) dem EuGH im Zusammenhang mit der Frage, ob der Diskriminierungsschutz nach dem AGG auch bei einer sog. Scheinbewerbung bestehe, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. In dem Verfahren hatte das BAG zu entscheiden, ob ein Bewerber aufgrund seiner Ablehnung für eine ausgeschriebene Stelle Entschädigungsansprüche geltend machen könne. Der Kläger hatte 2001 die Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und war seither überwiegend als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte, die zu einem großen Versicherungskonzern gehört, schrieb seinerzeit ein Trainee-Programm 2009 aus. Dabei stellte sie als Anforderung einen nicht länger als ein Jahr zurückliegenden oder demnächst erfolgenden sehr guten Hochschulabschluss und qualifizierte berufsorientierte Praxiserfahrung durch Ausbildung, Praktika oder Werkstudententätigkeit. Bei der Fachrichtung Jura waren zusätzlich eine arbeitsrechtliche Ausrichtung oder medizinische Kenntnisse erwünscht. Der Kläger bewarb sich auf die Stelle und betonte im Bewerbungsschreiben, dass er als früherer leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung über Führungserfahrung verfüge und derzeit einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht besuche. Weiter führte er aus, wegen des Todes seines Vaters ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat zu betreuen und daher im Medizinrecht über einen erweiterten Erfahrungshorizont zu verfügen. Als ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt sei er es gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung verlangte der Kläger eine Entschädigung ihv ,00 Euro. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter der Beklagten lehnte er ab und schlug vor, nach Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs sehr rasch über seine Zukunft bei der Beklagten zu sprechen. Aufgrund der Bewerbungsformulierung und des weiteren Verhaltens des Klägers geht das BAG davon aus, dass sich dieser nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben habe. Das Bewerbungsschreiben stehe einer Einstellung als Trainee entgegen. Die Einladung zu einem Personalgespräch habe der Kläger ausgeschlagen. Damit sei er nach nationalem Recht nicht Bewerber und Beschäftigter isv. 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Das Unionsrecht nenne jedoch in den einschlägigen Richtlinien nicht den Bewerber, sondern schütze den Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Nicht geklärt sei, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetze, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt sei. Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genüge, sei eine allein dem Gerichtshof überantwortete Auslegungsfrage. Das BAG hatte dem EuGH daher u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?

7 7 Nach dem vorgenannten Urteil des EuGH sei Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen dahin auszulegen, dass eine Situation, in der eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht unter den Begriff Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen falle und als Rechtsmissbrauch bewertet werden kann, wenn die nach Unionsrecht erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen. In Randnummer 35 dieser Entscheidung heißt es hierzu: Bei einer Person, die eine Stellenbewerbung unter Umständen wie den in Rn. 29 des vorliegenden Urteils beschriebenen einreicht, ist jedoch offensichtlich, dass sie sich nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Eine andere Auslegung wäre unvereinbar mit dem von diesen Richtlinien verfolgten Ziel, dass jeder in Beschäftigung und Beruf bzw. in Arbeitsund Beschäftigungsfragen gleich behandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz gegen bestimmte Diskriminierungen, u. a. beim Zugang zur Beschäftigung, geboten wird. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der Rechtsprechung informieren. Das Urteil des EuGH vom 28. Juli 2016 C-423/15 ist diesem Rundschreiben als Anlage 3 beigefügt. (Rundschr: 14/2016; Az.: 634) 6. Umschulung von Zeitsoldaten Aus den Reihen der Mitgliederverbände der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wurde die Frage aufgeworfen, ob mit einem Zeitsoldaten, der Anspruch auf Berufsförderung hat, ein Umschulungsvertrag ohne Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung abgeschlossen werden kann. Die Frage, ob ein Umschulungsverhältnis vorliegt, beantwortet sich nach 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Demnach soll die berufliche Umschulung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung soll ein Beruf mit einem anderen Inhalt erlernt werden. Daraus folgt, dass der Umschüler bislang schon beruflich tätig gewesen sein muss. Obwohl nach dem BBiG keine bestimmte Mindestdauer der beruflichen Tätigkeit vorausgesetzt wird, geht das BAG in seinem Urteil vom 3. Juni AZR 285/86 davon aus, dass eine Umschulung im Sinne des BBiG eine erhebliche zwischenzeitliche berufliche Betätigung in einem Beruf erfordert. Wann eine solche vorliegt, hat das BAG offen gelassen, da es sich in dem zugrundeliegenden Fall nicht um eine Umschulung, sondern um die Aufnahme einer weiteren Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im sofortigen Anschluss an eine Berufsausbildung gehandelt hat. Nach herrschender Meinung in der Literatur setzt eine Umschulung allerdings nicht notwendigerweise eine vorherige Ausbildung des Umzuschulenden voraus, eine vorherige Berufstätigkeit genügt.

8 8 Bei einer entsprechenden Umschulung finden die Vorschriften des BBiG (wie z. B. 17 ff. BBiG, - Regelungen über die Vergütung) anders als bei der beruflichen Erstausbildung keine Anwendung (so auch die Urteile des BAG vom 19. Januar AZR 638/04 und vom 12. Februar AZR 121/11 ). Zwar kann eine Umschulung auch als Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden mit der Folge, dass ein Vergütungsanspruch aus 611 Abs. 1 BGB gegeben ist. Dies ist allerdings nicht zwingend. Für Zeitsoldaten mit Anspruch auf Berufsförderung gilt nichts anderes. Aus soldatenrechtlichen Vorschriften folgt, wie das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt hat, nichts Abweichendes. (Rundschr. 14/2016; Az.: 665 A; 040A) 7. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20. April 2016 Zur Kenntnis übersenden wir Ihnen als Anlage 4 auszugsweise die Ergebnisse der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20. April 2016 zu folgenden Punkten: Versicherungstechnische Beurteilung von Personen während der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Aktualisierung der gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 08. Mia 2012 Beitragsrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Nichtauszahlung aus Anlass der Insolvenz des Arbeitgebers Beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung Beitragsrechtliche Behandlung steuerfreier bzw. pauschal besteuerter Entgeltbestandteile; hier: Änderung des 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV (Rundschr. 14/2016; Az.: 91; 93 IV/3)

9 Anlage 1 - Rds. 14/2016 Merkblatt für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst mit Hinweisen zur Übergangsversorgung (Stand: August 2016) Die Übergangsversorgung ist zum 1. Juli 2015 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Tarifvertraglich umgesetzt ist dies durch eine Neufassung von Teil D.2 Nr. 4 TVöD-V (abgedruckt auf Seite 8 ff.). Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen zur neuen Übergangsversorgung beantwortet. Berücksichtigt sind dabei die im Rahmen der Tarifeinigung vom 29. April 2016 zur Übergangsversorgung vereinbarten Änderungen. Beachten Sie bitte, dass die Beratung durch die zuständigen Stellen zu renten-, zusatzversorgungs-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen durch dieses Merkblatt nicht ersetzt werden kann. Auch Ihr Arbeitgeber kann hierzu keine verbindlichen Auskünfte geben. 1. Was beinhaltet die Neuregelung? Die Übergangsversorgung für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst sah bis zum 30. Juni 2015 unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Abfindung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Abfindung war der Abschluss einer auf eine Kapitalbildung gerichteten Versicherung in bestimmter Mindesthöhe zur Mitfinanzierung der Zeit bis zum Renteneintritt durch die Beschäftigten. Die vom 1. Juli 2015 an vereinbarte Regelung sieht nunmehr vor, dass Beschäftigte mit einer Tätigkeit von 35 Jahren im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber auf ihr Verlangen für die Dauer von bis zu 36 Monaten zum Ende ihres Berufslebens unter Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und unter Zahlung von 70 Prozent ihres bisherigen durchschnittlichen Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Zur Mitfinanzierung des während der Freistellung zu zahlenden Entgelts hat die / der Beschäftigte vom jeweiligen monatlichen Entgelt einen Eigenbeitrag in Höhe von 2,75 Prozent zu leisten, der in ein Wertguthaben eingestellt wird. Bei kürzerer Dauer im Einsatzdienst als 35 Jahre reduziert sich die Freistellungsdauer, es sei denn, die / der Beschäftigte leistet freiwillig zusätzliche Zahlungen, mit der die Fortzahlung des Entgelts in Höhe von 70 Prozent für zusätzliche Freistellungsmonate bis zur Höchstdauer von 36 Monaten finanziert werden kann. Beschäftigte, die am 1. Juli 2015 im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst standen, werden in die Neuregelung überführt. Hiernach werden die im Einsatzdienst zurückgelegten Jahre in entsprechende Freistellungsmonate unter Berücksichtigung der bisher erreichten anteiligen Übergangszahlung umgerechnet. Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände / Allerheiligentor 2-4 / Frankfurt am Main Telefon: / Telefax: / info@vka.de /

10 2. Wer hat Anspruch auf die Übergangsversorgung? Anspruch auf die Übergangsversorgung in Form der Freistellung von der Arbeit hat jeder Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Voraussetzung ist, dass der Einsatzdienst bis zum Ende der beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird. 3. Was ist feuerwehrtechnischer Einsatzdienst? Eine Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn die auszuübende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient und der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- oder Katastrophenort zuzuordnen ist. Dabei muss es sich um Einsätze vor Ort handeln; die / der Beschäftigte muss also am Brand- bzw. Katastrophenort aktiv tätig werden. Andere Tätigkeiten in der Feuerwehr, die nicht dem Einsatzdienst zuzuordnen sind, wie z.b. eine Tätigkeit in der Leitstelle oder als Feuerwehrgerätewart, führen nicht zur Freistellung von der Arbeit. 4. Wie lange muss ich im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig sein, um einen Anspruch auf 36 Monate Freistellung zu erwerben? Um die höchstmögliche Freistellungsdauer von 36 Monaten zu erreichen, muss die / der Beschäftigte bis zum Zeitpunkt der Freistellung 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben. 5. Zählen Ausbildungszeiten mit? Nein, denn die Ausbildung stellt keinen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst dar. 6. Werden nur Zeiten im feuerwehrtechnischen Dienst ab dem 1. Juli 2015 berücksichtigt? Nein. Bei demselben Arbeitgeber vor dem 1. Juli 2015 zurückgelegte Zeiten im Einsatzdienst werden in einem bestimmten Umfang in Form einer Anwartschaft auf Freistellungsmonate berücksichtigt. Hierzu knüpft die Tarifregelung an die frühere Übergangszahlung an, aus der quasi eine Startgutschrift in Form von Freistellungsmonaten zu ermitteln ist. In einem ersten Schritt wird ermittelt, wie hoch die Übergangszahlung am 30. Juni 2015 gewesen wäre, indem der für 35 Jahre im Einsatzdienst zustehende Betrag ins Verhältnis zu den bis dahin im Einsatzdienst zurückgelegten Jahren gesetzt wird. Angefangene Jahre sind hierbei kaufmännisch zu runden (weniger als sechs Monate ab-, mindestens sechs Monate aufgerundet). Im zweiten Schritt wird die Höhe des im Monat Juni 2015 zustehenden Entgelts, bestehend aus Tabellenentgelt, Feuerwehrzulage und anteiliger Jahressonderzahlung, ermittelt, auf 70 Prozent reduziert und pauschal um 30 Prozent Arbeitgeberaufwand an der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung erhöht. Die anteilige Jahressonderzahlung ist hierbei aus dem Tabellenentgelt und der Feuerwehrzulage zu ermitteln. Im dritten Schritt wird der Betrag der fiktiv zustehenden Übergangszahlung nach bisherigem Recht durch den im zweiten Schritt ermittelten Arbeitgeberaufwand dividiert. Das Ergebnis ergibt die am 1. Juli 2015 erworbenen Freistellungsmonate. Hierbei werden angefangene Kalendermonate ebenfalls kaufmännisch gerundet (unter 0,5 Monate ab-, ab 0,5 Monate aufgerundet). Die Tarifvertragsparteien haben hierzu in einer Niederschriftserklärung ein Beispiel gebildet, das auf Seite 10 abgedruckt ist. Der Arbeitgeber hat der / dem Beschäftigten den Freistellungsanspruch, der sich aus der Zeit vor dem 1. Juli 2015 ergibt, mitzuteilen. Eine Abgeltung dieser Freistellungsmonate ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Freistellungsmonate nicht in Anspruch genommen werden. 2

11 7. Was ist, wenn ich eine auf Kapitalbildung ausgerichtete Versicherung entsprechend den bis zum 30. Juni 2015 geltenden Regelungen nicht vereinbart habe? Die Tarifvertragsparteien haben die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 2015 bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Einsatzzeiten entsprechend der vorhergehenden Nr. 6 nicht davon abhängig gemacht, dass die / der Beschäftigte eine (zum Erwerb der Übergangszahlung nach dem vor dem 1. Juli 2015 geltenden Recht) kapitalbildende Versicherung tatsächlich abgeschlossen hat. 8. Werden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Eltern- oder Pflegezeiten und Fortbildungszeiten auf die geforderte Zeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst angerechnet? Ja. Es ist ausdrücklich vereinbart, dass Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Elternzeit, einer Familien-/ Pflegezeit oder eines Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse nicht den Anspruch auf Freistellung mindern. Demzufolge sind entsprechende Unterbrechungen des feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes auch wenn sie ohne Entgeltoder Entgeltfortzahlung erfolgten auf die zurückgelegte Zeit im feuerwehrtechnischen Dienst ohne zeitliche Begrenzung anzurechnen. Auch bei Fortbildungsmaßnahmen erfolgt keine Unterbrechung des feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes, so dass auch diese Zeiten mitzählen. 9. Wann kann ich frühestens in die Freistellung gehen? Die Freistellung erfolgt frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den jeweiligen Landesbeamtengesetzen eine Beamtin / ein Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nach der für sie / ihn jeweils maßgeblichen Altersgrenze in den gesetzlichen Ruhestand treten kann. 10. Wie mache ich den Anspruch auf Freistellung geltend? Der Anspruch ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dies sollte am besten schriftlich erfolgen. Auch wenn hierzu eine von den Beschäftigten einzuhaltende Ankündigungsfrist nicht vereinbart ist, sollte im Hinblick auf die Nachfolgeplanung eine angemessene Vorlaufzeit eingehalten werden. Die / Der Beschäftigte sollte daher spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, von dem an die Freistellung gelten soll, dies gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf es dabei nicht. 11. Was für ein Entgelt erhalte ich während der Freistellung? Während der Zeit der Freistellung erhalten die Beschäftigten als monatliches Entgelt 70 Prozent des monatlichen Durchschnitts des vor dem Beginn der Freistellung bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelts der letzten zwölf Monate. Einzubeziehen sind in die Durchschnittsberechnung sämtliche rentenversicherungspflichtige Entgeltbestandteile, gleich aus welchem Grund sie gezahlt wurden. Damit sind auch alle rentenversicherungspflichtigen Entgeltbestandteile neben dem Monatstabellenentgelt, wie z.b. die Feuerwehrzulage, unständige Entgeltbestandteile (z.b. Zeitzuschläge), die Jahressonderzahlung und die leistungsorientierte Bezahlung, die der / dem Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Freistellung zugeflossen sind, in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Dabei ist der Eigenbeitrag der / des Beschäftigten in Höhe von 2,75 Prozent (siehe hierzu nachfolgend Nr. 12), der in das Wertguthaben geflossen ist, nicht in Abzug zu bringen. Es ist mithin jeweils das ungeschmälerte rentenversicherungspflichtige Entgelt zu Grunde zu legen. Da alle rentenversicherungspflichtigen Entgeltbestandteile in die Durchschnittsberechnung einfließen was auch für die Jahressonderzahlung gilt, steht in der Zeit der Freistellung eine Jahressonderzahlung nicht zu, denn sie ist in Höhe von 70 Prozent 3

12 bereits anteilig in dem während der Freistellung monatlich zu zahlenden Entgelts enthalten. Außer Betracht bleiben bei der Durchschnittsberechnung Kalendermonate, für die nicht für alle Tage Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach 22 Abs. 1 TVöD-V (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen) geleistet wurden. Das nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Entgelt ist für die gesamte Freistellungsphase in jedem Kalendermonat zu zahlen. Es verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen in dem für die jeweilige Entgeltgruppe und Stufe geltenden Umfang. 12. Was ist mein Beitrag für den Freistellungsanspruch? Von dem im jeweiligen Kalendermonat der / dem Beschäftigten zustehenden Bruttoentgelt werden zur Mitfinanzierung der Entgeltleistungen während der Zeit der Freistellung jeweils 2,75 Prozent einbehalten. Dieses Entgelt wird einschließlich des darauf anfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einem Wertkonto im Sinne des 7d SGB IV (siehe hierzu nachfolgend Nr. 15) zugeführt. Dies gilt ausnahmslos und damit auch, wenn die / der Beschäftigte zunächst befristet eingestellt ist, ihre / seine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis beabsichtigt ist oder die / der Beschäftigte erklärt, später die Freistellung nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Von dem Eigenbeitrag zum Aufbau des Wertguthabens sind alle Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen erfasst, unabhängig davon, ob die Entgeltbestandteile steuer-, sozialversicherungs- oder zusatzversorgungspflichtig sind, wie z.b. das Tabellenentgelt, die Feuerwehrzulage, in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, wie z.b. Besitzstandszulagen, ein Strukturausgleich oder persönliche Zulagen, nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. unständige Entgeltbestandteile), wie z.b. Zeitzuschläge oder Erschwerniszuschläge (soweit nicht pauschaliert), Leistungen im Rahmen einer Entgeltfortzahlung, der Krankengeldzuschuss, Sachbezüge in dem Umfang, in dem sie auf den Entgeltanspruch angerechnet werden, einmalig zu zahlende Entgeltbestandteile, wie z.b. die Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt, vermögenswirksame Leistungen. Ohne Abzug bleiben Arbeitgeberleistungen, die keine Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen darstellen, wie z.b. gewährter Aufwendungsersatz oder Fürsorgeleistungen. Das steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtige Entgelt verringert sich um den Eigenbeitrag der / des Beschäftigten. Es wird mithin das Bruttoentgelt gemindert. Die Minderung des Entgelts unterbleibt, sobald die / der Beschäftigte ihren / seinen Finanzierungsanteil 35 Jahre lang erbracht hat. Auch während der Zeit der Freistellung erfolgt keine Minderung des in dieser Zeit fortzuzahlenden Entgelts. 13. Was ist, wenn ich die 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht erreiche? In diesem Fall erfolgt für je zwölf Kalendermonate Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber eine Freistellung für einen Kalendermonat. Voraussetzung ist auch hier, dass die Beschäftigten ihren Eigenanteil (siehe vorstehend Nr. 12) in das Wertguthaben (siehe 4

13 nachfolgend Nr. 15) eingebracht haben. Angefangene zwölf Kalendermonate bleiben unberücksichtigt. Um die höchstmögliche Dauer von 36 Monaten Freistellung zu erreichen, kann die / der Beschäftigte die fehlenden Monate durch eine entsprechend höhere Beteiligung am Wertguthaben aufbauen. Das für entsprechende zusätzliche Freistellungsmonate fortzuzahlende Entgelt von 70 Prozent des monatlichen Durchschnitts des vor dem Beginn der Freistellung bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelts der letzten zwölf Monate muss dabei in voller Höhe von der / dem Beschäftigten aufgebracht werden. Dazu kann die / der Beschäftigte zusätzlich bis zu 2,75 Prozent also insgesamt bis zu 5,5 Prozent ihres / seines Monatsentgelts in ein zusätzliches Wertguthaben einzahlen. Allerdings darf es dadurch nicht zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kommen. An ein entsprechendes Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber ist die / der Beschäftigte mindestens für den Zeitraum von zwölf Monaten gebunden. 14. Bin ich während der Freistellung kranken- und rentenversichert? Ja. Da das Arbeitsverhältnis während der Zeit der Freistellung fortbesteht und während dieser Zeit 70 Prozent des monatlichen Durchschnitts des vor dem Beginn der Freistellung bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelts der letzten zwölf Monate gezahlt wird, bleibt in allen Zweigen der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) die Sozialversicherungspflicht bestehen, soweit das fortzuzahlende Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 Euro monatlich liegt. Die Zeit der Freistellung wirkt sich aufgrund der Entgeltfortzahlung nicht nur rentenerhöhend aus, sondern bewirkt auch eine weitere Erhöhung der Ansprüche aus der Zusatzversorgung, allerdings jeweils auf Grundlage des auf 70 Prozent geminderten fortgezahlten Entgelts. 15. Was ist ein Wertguthaben und was passiert damit? Ein Wertguthaben hat das Ziel, eine längerfristige sozialversicherungsrechtlich geschützte Freistellung z.b. für Pflegezeit, Elternzeit, Teilzeit oder wie vorliegend zur Übergangsversorgung aus dem Einkommen des Arbeitnehmers zu finanzieren. Einer gesonderten ausdrücklichen Wertguthabenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf es aufgrund der tarifvertraglichen Regelung nicht. Dem Wertguthaben wird der monatliche Eigenbeitrag der Beschäftigten in Höhe von 2,75 Prozent des monatlichen Entgeltanspruchs (siehe vorstehende Nr. 12) zuzüglich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugeführt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen entsprechend der von den Tarifvertragsparteien festgelegten Höhe. Das Wertguthaben dient ausschließlich der Mitfinanzierung des während der Zeit der Freistellung fortzuzahlenden Entgelts (siehe vorstehend Nr. 11). Eine andere Verwendung ist nicht möglich. Für jeden Monat der Freistellung wird aus dem Wertguthaben bei einem Freistellungsanspruch von 36 Monaten infolge einer mindestens 35-jährigen Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber 1/36 entnommen. Nach Ablauf der Zeit der Freistellung, also nach 36 Monaten, ist das Wertguthaben aufgebraucht. Soweit keine 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zum Zeitpunkt der Freistellung zurückgelegt sind, erfolgt der Abbau des Wertguthabens anteilig entsprechend der Anzahl der Freistellungsmonate. Hat die / der Beschäftigte freiwillig ein zusätzliches Wertguthaben aufgebaut (vgl. vorstehend Nr. 13), erhöht sich auch dieses zusätzliche Wertguthaben bei allgemeinen Tariferhöhungen entsprechend der von den Tarifvertragsparteien festgelegten Höhe. 5

14 Der Abbau erfolgt nach Ablauf der erworbenen Freistellungsmonate aufgrund der im Einsatzdienst verbrachten Zeit. Aus dem zusätzlichen Wertguthaben ist der Entgeltanspruch von 70 Prozent des monatlichen Durchschnitts der letzten zwölf Monate des vor der Freistellung bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelts zu leisten, ausgenommen der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die vom Arbeitgeber zu tragenden Aufwendungen für die Zusatzversorgung während dieser Zeit. Mit der (monatlich anteiligen) Auszahlung des Wertguthabens erfolgt die sog. nachgelagerte Versteuerung und Verbeitragung des angesparten Entgelts in der Sozialversicherung. Insoweit gelten keine Besonderheiten. Das Wertguthaben ist im Zeitpunkt seiner (monatlich anteiligen) Auszahlung auch zusatzversorgungspflichtig. 16. Was passiert, wenn das Wertguthaben nicht oder nicht vollständig abgebaut werden kann, z.b. infolge vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, z.b. infolge Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente gem. 33 Abs. 2 TVöD-V oder infolge Übernahme in das Beamtenverhältnis, tritt ein sog. Störfall mit der Folge ein, dass die / der Beschäftigte Anspruch auf das Wertguthaben hat, ausgenommen des darin enthaltenen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei der Auflösung des Wertguthabens erfolgt zunächst dessen Versteuerung und Verbeitragung in der Sozialversicherung. Hierfür gelten besondere Regelungen. Den verbleibenden Nettobetrag erhält die / der Beschäftigte ausgezahlt. Ein Störfall ist ebenfalls dann anzunehmen, wenn die / der Beschäftigte die Möglichkeit der Freistellung nicht in Anspruch nimmt und soweit landesrechtlich zulässig im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bis zur Regelaltersgrenze tätig bleibt. Wird Altersteilzeitarbeit anstelle der Freistellung im Rahmen der Übergangsversorgung geleistet (siehe nachfolgend Nr. 19), tritt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls ein Störfall ein. Denn das während der Altersteilzeitarbeit zustehende Entgelt ist bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell auch während der Freistellungsphase nicht mittels eigener Leistungen der Beschäftigten aufzubringen. Verstirbt eine Beschäftigte / ein Beschäftigter, steht das Wertguthaben den Erben zu, allerdings ebenfalls ohne den darin enthaltenen Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag. Kein Störfall liegt vor, wenn die / der Beschäftigte zu einem anderen kommunalen Arbeitgeber wechselt und sie / er gemäß 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber die Übertragung des Wertguthabens verlangt und der neue Arbeitgeber der Übertragung zustimmt (siehe nachfolgend unter Nr. 22). 17. Erwerbe ich während der Freistellung Urlaubsansprüche? Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung von für in der Freistellungsphase ggf. zustehender Urlaubsansprüche der / des Beschäftigten, so dass gesonderte Urlaubsansprüche während der Freistellungsphase nicht entstehen. Einer ausdrücklichen Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber bedarf es hierbei nicht. 18. Muss die Freistellung zwingend zum Ende meines Berufslebens in Anspruch genommen werden? Ja. Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass Voraussetzung für den Entgeltanspruch während der Freistellung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Freistellung ist. 6

15 19. Kann ich anstelle der Freistellung im Rahmen der Übergangsversorgung auch Altersteilzeit beantragen? Unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Freistellung die Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit noch besteht, kann anstelle der Freistellung im Rahmen der Übergangsversorgung auch Altersteilzeitarbeit vereinbart werden. Einem entsprechenden Antrag nach dem TV FlexAZ soll bei Beschäftigten, die bereits am 30. September 2005 (Tarifgebiet West) bzw. am 31. Dezember 2009 (Tarifgebiet Ost) schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beschäftigt sind, vorrangig entsprochen werden (wegen der Verwendung des aufgebauten Wertguthabens in diesem Fall siehe vorstehend Nr. 16). 20. Was passiert mit meiner nach früherem Recht abgeschlossenen kapitalbildenden Versicherung? Beschäftigte, die entsprechend der vor dem 1. Juli 2015 geltenden Regelung eine kapitalbildende Versicherung abgeschlossen haben, entscheiden eigenständig, ob sie die Versicherung aufrechterhalten, ruhend stellen oder kündigen. Der in solch einer Versicherung angesammelte Kapitalbetrag steht allein der / dem Beschäftigten zu. Eine Verwendung des Kapitalbetrags zur Erhöhung des Freistellungsumfangs auf bis zu 36 Monate (siehe vorstehend Nr. 13) ist nicht möglich und wäre wirtschaftlich auch nicht sinnvoll. Denn die Versicherungsleistungen, die zu dem Kapitalaufbau geführt haben, sind von den Beschäftigten aus dem Netto aufgebracht worden. Das während der Freistellung gezahlte Entgelt ist in vollem Umfang steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtig. Die Verwendung der Versicherungsleistungen zur Erhöhung des Freistellungsumfangs hätte zur Folge, dass die eingebrachten Eigenmittel nochmals versteuert und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden müssten. 21. Was passiert, wenn ich aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ausscheide und bei meinem Arbeitgeber eine andere Tätigkeit übernehme? Voraussetzung für eine Freistellung im Rahmen der Übergangsversorgung ist, dass die / der Beschäftigte bis zu dem Tag, der der Freistellung vorhergeht, im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig ist. Wechselt die / der Beschäftigte die Tätigkeit, z.b. durch Wechsel in der Leitstelle oder als Feuerwehrgerätewart, bleiben die erworbenen Freistellungsmonate zwar erhalten, sie werden allerdings infolge der anderen Tätigkeit nicht weiter erhöht. Können diese Freistellungsmonate nicht in Anspruch genommen werden, weil die / der Beschäftigte zu einem späteren Zeitpunkt nicht in den Einsatzdienst zurückkehrt, tritt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Störfall ein (siehe vorstehend Nr. 16). 22. Was ist, wenn ich zu einem anderen Arbeitgeber wechsele und dort erneut im Einsatzdienst tätig bin? Wechselt eine Beschäftigte / ein Beschäftigter zu einem anderen Arbeitgeber und wird sie / er auch beim neuen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig, wird die bei dem bisherigen Arbeitgeber im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zurückgelegte Zeit beim neuen Arbeitgeber auf die geforderte 35-jährige Zeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst angerechnet, wenn die / der Beschäftigte gemäß 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber die Übertragung des Wertguthabens verlangt und der neue Arbeitgeber der Übertragung zugestimmt hat. Für das Verlangen der / des Beschäftigten gilt die sechsmonatige Ausschlussfrist des 37 TVöD-V. Der neue Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, der Übertragung des Wertguthabens auf ihn zuzustimmen. Im Falle einer Übertragung des Wertguthabens ist der entsprechende Betrag an den neuen Arbeitgeber zu überweisen. 7

16 Lehnt der neue Arbeitgeber die Übertragung des bisherigen Wertguthabens ab, so baut sich bei dem neuen Arbeitgeber ein Freistellungsanspruch neu auf; die bisher im feuerwehrtechnischen Dienst zurückgelegten Zeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Das beim bisherigen Arbeitgeber gebildete Wertguthaben wird als Störfall (siehe vorstehend Nr. 16) aufgelöst und nachdem darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt sind an die / den Beschäftigten ausgezahlt. 23. Was für Auswirkungen hat eine Beendigung der Freistellungsphase, bevor das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt ist? Die Übergangsversorgung hat zum Ziel, dass Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ihr aktives Arbeitsleben vorzeitig beenden können. Endet die Freistellungsphase, bevor das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet ist, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Es muss daher in diesem Fall zu Beginn der Freistellungsphase ein Auflösungsvertrag vereinbart werden. Kommt dieser nicht zustande und scheidet die / der Beschäftigte nicht im Anschluss an die Freistellung aus, ist das während der Freistellung geleistete Entgelt ohne Rechtsgrund gezahlt und zurückzuzahlen. 24. Was passiert, wenn ich während der Freistellungsphase das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollende? Wird während der Freistellungsphase das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet, endet das Arbeitsverhältnis nach 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V während der Freistellungsphase. Nicht verbrauchtes Wertguthaben wird als Störfall, ausgenommen des darin noch enthaltenen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe vorstehend Nr. 16), aufgelöst. TVöD-V Teil D.2 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Nr. 4 Übergangsversorgung für Beschäftigte im Einsatzdienst 1. Anspruch auf Übergangsversorgung im Einsatzdienst 1 Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst mit einer Tätigkeit von mindestens 35 Jahren bei demselben Arbeitgeber im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst werden auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten, für einen Zeitraum von 36 Monaten unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen freigestellt. 2 33, 34 bleiben unberührt. 3 Das während der Freistellung zu zahlende Entgelt wird anteilig vom Arbeitgeber und von der/dem Beschäftigten erbracht. 4 Hierzu wird ein Wertguthaben nach Maßgabe der Ziffer 3 aufgebaut. 5 Beschäftigte, die keine 35 Jahre im feuerwehr-technischen Einsatzdienst erreichen, können einen höheren Beitrag nach Ziffer 3 Satz 3 bis 5 in das Wertguthaben einbringen. 6 Erfolgt dies nicht, erfolgt eine ratierliche kürzere Freistellung von der Arbeitsleistung nach Maßgabe der Ziffer 4 Satz 3. Protokollerklärung zu Ziffer 1 Satz 5 Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Elternzeit, einer Familien-/Pflegezeit oder eines Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse mindern nicht den Anspruch nach Satz Entgeltanspruch während der Freistellungsphase 1 Die/Der Beschäftigte erhält während der Zeit der Freistellung als monatliches Entgelt 70 Prozent des monatlichen Durchschnitts des in den vor dem Beginn der Freistellung bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelts der letzten zwölf Monate unter Aufzehrung des Wertguthabens nach Ziffer 3. 8

17 2 Kalendermonate, die nicht für jeden Tag mit Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach 22 Abs. 1 belegt sind, bleiben bei der Ermittlung des monatlichen Durchschnittsentgelts außer Betracht. 3 Das Entgelt nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen in dem für die jeweilige Entgeltgruppe und Stufe geltenden Umfang. 4 Voraussetzung für den Entgeltanspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Freistellung endet. 3. Aufbau des Wertguthabens 1 Zur Finanzierung der Aufwendungen für die Zeit der Freistellung nach Ziffer 1 mindert sich das für den Kalendermonat zustehende Entgelt der/des Beschäftigten um 2,75 Prozent; die Minderung des Entgelts unterbleibt, sobald der Beschäftigte seinen Finanzierungsanteil 35 Jahre lang erbracht hat. 2 Dieses Entgelt wird einschließlich des darauf anfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einem Wertguthaben ( 7d SGB IV) zugeführt. 3 Sofern Beschäftigte gerechnet von ihrer Einstellung an absehbar 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht erreichen können, kann die/der Beschäftigte die für eine Freistellung von 36 Monaten fehlenden Monate durch eine entsprechend höhere Beteiligung der/des Beschäftigten am Wertguthaben aufbauen, aus dem insoweit der Entgeltanspruch nach Ziffer 2 erfüllt wird. 4 An ein entsprechendes Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber ist sie/er mindestens für den Zeitraum von zwölf Monaten gebunden. 5 Der zusätzliche Beitrag der/des Beschäftigten darf dabei 2,75 Prozent ihres/seines Entgelts nicht übersteigen und nicht zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung führen. 6 Als angemessener Ertrag erhöht sich das Wertguthaben bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe. Protokollerklärung zu Ziffer 3 Satz 6: Hier nicht abgedruckt. 4. Verwendung des Wertguthabens 1 Der Abbau des Wertguthabens erfolgt ausschließlich zur anteiligen monatlichen Finanzierung der in Ziffer 1 genannten Freistellungsphase. 2 Für jeden Monat der Freistellung werden dem Wertguthaben 1/36 entnommen. 3 Soweit Beschäftigte im Einsatzdienst zum Zeitpunkt des Verlangens nach Ziffer 1 keine 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst aufweisen, erfolgt abweichend von Ziffer 1 für je zwölf Kalendermonate, in denen die/der Beschäftigte durch Einbringen ihres/seines Anteils das Wertguthaben nach Ziffer 3 aufgebaut hat, eine Freistellung von einem Kalendermonat. 4 Die Entnahme aus dem Wertguthaben erfolgt monatlich ratierlich mit Beginn der Freistellung. 5 Hinzu kommt die Freistellung infolge einer entsprechend höheren Beteiligung am Aufbau des Wertguthabens nach Ziffer 3 Satz 3. 6 Scheidet die/der Beschäftigte aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst aus oder endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig (Störfall), hat er/sie Anspruch auf das Wertguthaben, ausgenommen des darin enthaltenen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 7 Bei Tod der/des Beschäftigten steht dieser Anspruch den Erben zu. 5. Arbeitgeberwechsel 1 Wechselt eine Beschäftigte/ein Beschäftigter unter Verbleib im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zu einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, wird die bei dem vorherigen Arbeitgeber im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zurückgelegte Zeit auf die Zeit des nach Ziffer 1 Satz 1 geforderten feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes angerechnet, wenn die/der Beschäftigte gemäß 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber die Übertragung des Wertguthabens verlangt und der neue Arbeitgeber der Übertragung zugestimmt hat. 6. Keine Notwendigkeit des Insolvenzschutzes 1 Die Tarifvertragsparteien gehen gem. 7e Abs. 9 SGB IV davon aus, dass es einer Regelung zum Insolvenzschutz nicht bedarf. 7. Urlaub während der Freistellungsphase 1 Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung von für in der Freistellungsphase ggf. zustehenden Urlaubsansprüchen der/des Beschäftigten. 2 Einer ausdrücklichen Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht. 8. Nebentätigkeiten 1 Beschäftigte dürfen während der Freistellungsphase nach Ziffer 1 Satz 1 keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Freistellungsphase ausgeübt worden. 2 Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. 9. Sonderregelungen für die am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätigen Beschäftigten Einem Antrag auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäf- 9

18 tigte (TV FlexAZ) soll bei Beschäftigten, die bereits am 30. September 2005 (Tarifgebiet West) bzw. am 31. Dezember 2009 (Tarifgebiet Ost) schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beschäftigt sind, vorrangig entsprochen werden TV FlexAZ bleibt unberührt Bei Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, deren Tätigkeit im Einsatzdienst über den 30. Juni 2015 fortbesteht, tritt an die Stelle der Freistellung nach Ziffer 1 Satz 1 eine Freistellung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. 2 Der der/dem Beschäftigten bei einer Tätigkeit von mindestens 35 Jahren im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst als Leistung nach Nr. 4 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 nach der in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung zustehende Betrag, berechnet nach dem Stand vom 30. Juni 2015, wird durch 35 dividiert und mit der Anzahl der am 30. Juni 2015 im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, zurückgelegten Jahre multipliziert. 3 Angefangene Jahre werden kaufmännisch gerundet. 4 Der nach Satz 2 ermittelte Betrag ist durch den monatlichen Arbeitgeberaufwand zu dividieren. 5 Der monatliche Arbeitgeberaufwand setzt sich zusammen aus 70 Prozent des der/dem Beschäftigten zustehenden Tabellenentgelts, der Feuerwehrzulage und der auf den Kalendermonat umgerechneten anteiligen Jahressonderzahlung zuzüglich 30 Prozent hierauf als pauschaler Arbeitgeberaufwand am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung. 6 Das kaufmännisch gerundete Ergebnis, das der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitteilt, zuzüglich die für die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ab dem 1. Juli 2015 in entsprechender Anwendung der Ziffer 4 Satz 3 erworbenen Freistellungsansprüche bilden den Gesamtfreistellungsanspruch der/des Beschäftigten. Beispiel der Tarifvertragsparteien zur Ermittlung der Freistellungsansprüche für Zeiten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 1. Juli Zur Erläuterung von Ziffer 9.2 zu Abschnitt D.2 Nr. 4 TVöD-V in der ab 1. Juli 2015 geltenden Fassung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: 2 Beispiel: Ein am 30. Juni jähriger Beschäftigter im Tarifgebiet West der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 hätte nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d der Anlage D.2 bei mindestens 35 Jahren im Einsatzdienst Anspruch auf eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 Prozent des 26,3-fachen des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 in Höhe von ,09 Euro. 3 Dieser Betrag dividiert durch 35 und multipliziert mit am 30.Juni 2015 im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zurückgelegten 19 Jahren, 8 Monaten und fünf Tagen, kaufmännisch gerundet 20 Jahre, ergibt einen Wert in Höhe von ,48 Euro. 4 Das zu berücksichtigende Entgelt beläuft sich auf 3.466,49 Euro (Tabellenentgelt in Höhe von 3.097,26 Euro zuzüglich Feuerwehrzulage in Höhe von 127,38 Euro und anteiliger Jahressonderzahlung in Höhe von 241,85 Euro). 5 Reduziert auf 70 Prozent und erhöht um 30 Prozent pauschaler Arbeitgeberaufwand ergibt dies einen Arbeitgeberaufwand in Höhe von 3.154,50 Euro monatlich. 6 Die Übergangszahlung in Höhe von ,48 Euro dividiert durch den monatlichen Arbeitgeberaufwand in Höhe von 3.154,50 Euro ergibt 10,53, kaufmännisch gerundet 11 Freistellungsmonate. 7 Hinzu kommen die vom 1. Juli 2015 an in entsprechender Anwendung von Nr. 4 Ziffer 4 Satz 3 der Anlage D.2 erworbenen Freistellungsansprüche (je zwölf Monate Einsatzdienst ein Monat Freistellung). 10

19 Anlage 2 - Rds. 14/2016 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 440/15 URTEIL vom 24. Mai 2016 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB 266, TVöD (VKA) 16 Abs. 2 Satz 3 Zur (Haushalts-)Untreue durch Zubilligung von Erfahrungsstufen bei Einstellung als Tarifbeschäftigte(r) im Öffentlichen Dienst. BGH, Urteil vom 24. Mai StR 440/15 LG Halle (Saale) in der Strafsache gegen wegen Untreue ECLI:DE:BGH:2016:240516U4STR

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