Wissenswertes für Bauwerber

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1 Wissenswertes für Bauwerber Bei Grundstückskauf von der Gemeinde: Ansuchen an den Gemeinderat um Bauplatzkauf ( 9,00/m²) der Parz. Nr.... Kaufvertrag unterzeichnen Allgemeine Schritte: Erkundigung über Bebauungsplan des Grundstückes Vorbegutachtung des Bauplanes durch den Sachverständigen Ansuchen um Bauverhandlung Erhalt des Baubewilligungsbescheides Vorschreibung der Aufschließungsabgabe ( m² Bauplatzfl äche mal Bauklassenkoeffizient mal Einheitssatz derzeit 450,00) Nach Entrichtung der Aufschließungsabgabe und bei Erreichung der ersten Deckengleiche Ansuchen an den Gemeinderat um die ortsübliche Wohnbauförderung stellen (= m² Wohnnutzfläche mal 7,--) Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung und wenn der HWS am geförderten Objekt begründet wurde Erhalt der Wasseruhr bei Fertigstellung des Daches (bitte auf dem Gemeindeamt melden) Einzug ins Haus: Anmeldung mind. 1 Person mit Hauptwohnsitz Angaben über die zu brauchenden Mülltonnen (Verrechnung über GVU) Den Kanalerhebungsbogen (Seite 24) innerhalb von 14 Tagen an die Gemeinde retournieren Terminvereinbarung mit Baubehörde für Vermessung Erhalt der Vorschreibung der Kanaleimündungs- und Wasseranschlussabgabe (bei Zubau oder Vergrößerung der Wohnnutzfläche Vorschreibung der Ergänzungsabgabe) Vorschreibung der laufenden Gebühren und Abgaben (Kanalbenützung, Wasserbenützung, Grundsteuer) Fertigstellungsmeldung (Unterlagen lt. Niederschrift der Bauverhandlung) Kanalbenützungsgebühren, Wasserbezugsgebühren, Bereitstellungsgebühr, sowie Grundsteuer werden vierteljährlich vorgeschrieben (Fälligkeiten: ; ; ; ;) Wird ein Abbuchungsauftrag erwünscht bitte mit Ihrer Bank in Verbindung setzen und der Gemeinde das Abbuchungsformular zukommen lassen Wir hoffen, dass wir mit diesen Informationen behilflich sein konnten. Weitere Informationen, Formulare etc. finden Sie auf der Gemeindehomepage Stand: Mai Monika Geyer

2 Information Das Bauwesen im Land Niederösterreich ist in der NÖ. Bauordnung 1996, LGBl. 8200, geregelt. Dieses Gesetz ist am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten. Mit der Änderung der Bauordnung 1996 (ausgegeben am ) gilt nun wie folgt: 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben LGBL : (neu Abs. 9) 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden 2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild ( 56) entstehen oder Rechte 6 verletzt werden könnten; 3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes; 4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild ( 56) entstehen oder Rechte 6 verletzt werden könnten; 5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen ( 59 Abs.1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte 6 verletzt werden könnten; 6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte 6 verletzt werden könnten; 8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch o die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerkes nach 6 Abs 1 Z. 4 oder o die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn ( 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder o der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten ( 67). 9. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken. 2

3 Bei all diesen Vorhaben sind dem Antrag auf Baubewilligung anzuschließen: Nachweis des Grundeigentums oder Nachweis der Nutzungsrechte bautechnische Unterlagen (3-fach): Bauplan und Baubeschreibung Nach Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen hat die Baubehörde grundsätzlich eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Lokalaugenschein vorzunehmen ist. Ergibt die Vorprüfung, dass das geplante Bauvorhaben keine Nachbarrechte berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Darüber hinaus kann die Bauverhandlung auch dann entfallen, wenn die Nachbarn durch die Baubehörde von einem geplanten Bauvorhaben verständigt werden und nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung Einwendungen erheben. Baubehörde ( 2) Baubehörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, Baubehörde 2. Instanz ist der Gemeindevorstand. Parteien, Nachbarn und Beteiligte ( 6) (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren haben Parteistellung: 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks 2. der Eigentümer des Braugrundstücks 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.b. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z.2 und 3, Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. (2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1) sowie 2. den Schutz vor Immissionen 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftige bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung 3

4 Bewilligungsverfahren ( 18) Antragsbeilagen: (1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: 1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift): höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes: a) Zustimmung des Grundeigentümers oder b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder c) Vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens. 2. Bautechnische Unterlagen a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des 23 Abs. 7 letzter Satz 4 fach ein Bauplan( 19 Abs. 1) eine Baubeschreibung ( 19 Abs. 2); b) eine Beschreibung von Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften ( 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen; c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist ( 12) ein von einem Vermessungsbefugten verfasster Teilungsplan; d) abweichend davon: o beim Abbruch eines Bauwerks ( 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt, o bei einem Bauvorhaben nach 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens. 3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden ( 43 Abs. 3) und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer konditionierten Netto- Grundfläche von mehr als 1000 m², sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind. 4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiestsysteme bei der Errichtung von Gebäuden (siehe Bauordnung 43 Abs. 3 wir hier nicht dargestellt) (2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.b. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind unabhängig von behördlichen Überprüfungen für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich. Baubewilligung ( 23) Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Vorhabens und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die entsprechende Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt wird. Einen Gesamtüberblick und nähere Details können dem Merkblatt für Baubewilligungen entnommen werden. Ausführungsfristen ( 34) (1) Das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht 4

5 o binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder o binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurden. Bauführer ( 25) Für jedes bewilligungspflichtige Vorhaben ist spätestens bei Baubeginn ein Bauführer namhaft zu machen, der gewerberechtlich oder als Ziviltechniker hierzu befugt sein muss. Seine Aufgabe ist es, die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu überwachen und zu bestätigen. Baubeginn 26 (1) Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. (2) Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden. 15 Anzeigepflichtige Vorhaben (1.) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: 1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach 17 Abs. 1 Z.9; 2. die Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hierdurch o Festlegungen im Flächenwidmungsplan, o der Stellplatzbedarf, o die hygienischen Verhältnisse, o Brandschutz, o der Schallschutz oder o der Wärmeschutz betroffen werden können; 3. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen; 4. der Austausch von Maschinen und Geräten (14 Z. 5) wenn o o der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die bisher verwendeten; 5. der Abbruch von Bauwerken ausgenommen jener nach 14 Z. 7; 6. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden; 5

6 7. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten; 8. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten; 9. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels; 10. (entfällt) 11. die Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden von Gebäuden; 12. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer ( 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m³; 13. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 8 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010, unterliegen; 14. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger; 16. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft; 17. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen; 18. die Errichtung von Gasanlagen ( 2 Z. 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflichten unterliegen. 19. Die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der Nachbarn vorliegt. (1a) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach 14 Z. 1 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln. (2) Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich ( 43 Abs. 3), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. 6

7 Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts ( 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen. Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen. (3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen o dieses Gesetzes, o des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LG l. 8000, o des NÖ Kanalgesetzes, LGBl oder o einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen. (4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. (5) War die Einholung von Gutachten notwendig, hat die Baubehörde bei einem Widerspruch nach Abs. 3, 1. Satz binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Verstreicht auch diese Frist, darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. 16 Anzeigemöglichkeit (1) Bauvorhaben nach 14 Z. 2, 4, 5 und 8, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Baubehörde schriftlich anzeigen. (1) Der Bauanzeige sind zu mindestens eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. (2) Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlagen der Anzeige dem Anzeigeleger mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt 15 Abs. 3 bis 5 sinngemäß. 16 a Meldepflichtige Vorhaben Die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kw in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach 14 Z. 5 bewilligungspflichtig sind, sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Ausführung des Vorhabens zu melden. Der Austausch von solchen Klimaanlagen ist nur dann meldepflichtig, wenn die Nennleistung verändert wird. Der Meldung sind eine Skizze und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren. 7

8 17 Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (1) Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls: 1. die Herstellung von Anschlußleitungen und Hauskanälen ( 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230), 2. die Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m³ sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m, 3. Einfriedungen im Grünland, die keine baulichen Anlagen sind und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden, 4. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn o die Kontruktions- und Materialart beibehalten sowie o Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert werden, 5. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, 6. die Anbringung der nach 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, 7. die Aufstellung von Einzelöfen oder Herden, 8. die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung, 9. im Bauland außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs die Errichtung und Aufstellung von pro Grundstück je einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit je einer Grundrißfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, 10. Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Spielplatzgeräten, Pergolen, Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z.b. Maibäume, Weihnachtsbäume), 11. die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für o die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder o die Wahl des Bundespräsidenten oder o Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, o innerhalb von 6 Wochen vor 8

9 o bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens. 12. Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen (z.b. Freiluftbühnen u.dgl.) im Sinn des 10 Abs. 2 Z. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 707, mit einer Bestandsdauer bis zu 14 Tagen, Betriebsanlagen bzw. technische Geräte für Volksvergnügungen (z.b. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.); 13. die Aufstellung von Marktständen, 14. die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen ( 19 Abs. 2 Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000) soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist, 15. die Aufstellung von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken ausgenommen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen. (2) Andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach 14 bis 16 fallen, sind ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei. 9

10 Merkblatt für Baubewilligungen Wurde für ein Bauvorhaben Ihnen eine baubehördliche Bewilligung erteilt, so sind damit für den Bauherrn folgende Rechte und Pflichten verbunden: 1. Bauführer: Gemäß 25 Abs. (3) der NÖ Bauordnung 1996 hat der Bauherr der Baubehörde spätestens wenn er den Baubeginn meldet, gleichzeitig auch den Bauführer bekannt zu geben sofern dieser nicht schon bei der Bauverhandlung bekannt war. Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist. 2. Baubeginnsmeldung: Gemäß 26 der NÖ Bauordnung 1996 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. 3. Ausführungsfristen: Gemäß 24 Abs. (1) der NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht o binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder o binnen 5 Jahren ab Ihrem Beginn vollendet wurde. Gemäß 24 Abs. (4) der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn o dies vor Ihrem Ablauf beantragt wird, o das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan und im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes auch diesem und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht. Gemäß 24 Abs. (5) der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. 4. Fertigstellung 30 Mit dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 am 1. Jänner 1997 ist die bisher zwingend vorgeschriebene Endbeschau im Rahmen der Benützungsbewilligung entfallen. Ist gemäß 30 Abs. (1) der NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht. 10

11 Folgende Beilagen sind der Anzeige anzuschließen: o bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach) o bei anzeigepflichtigen Abweichungen ein Bestandsplan (2-fach) o eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerkes o die im Baubewilligungsbescheid (Niederschrift) vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen (z.b.: Sicherheitsprotokoll über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen, Rauchfangbefund und/oder Eignungsbefund...) Ansuchen Fertigstellungsmeldung: Seite 30 11

12 Heizung ( Anmerkung: die nächsten Informationen beinhalten nur einen Teilauszug aus der NÖ Bauordnung 1996 und sind daher nachzufragen bzw. im Gesetzblatt nachzulesen) 58 Planungsgrundsätze (1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass o Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden, o eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist, o Betriebsbereitschaftsverluste vermieden und o Wärmeverteilungsanlagen gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind. Zentralheizungsanlagen sind Anlagen, die der Deckung des Wärmebedarfs von Räumen und Gebäuden dienen und eine Flüssigkeit oder Luft als Wärmeträger verwenden. Sie bestehen in der Regel aus Wärmeerzeugern, Maschinen, Apparaten, Wärmeverteilungsnetz, Abgas- Wärmeverbrauchs-, Regelungsund Messeinrichtungen. 59 Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungsanlagen (1) Feuerungsanlagen sind technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind o zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung feste (biogene oder fossile), flüssige oder gasförmige Brennstoffe zu verbrennen (Feuerstätte) und o die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abzuleiten (Abgasanlage). Kleinfeuerungsanlagen sind Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kw. Heizkessel sind aus Kessel und Brenner (bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen) bestehende Wärmeerzeuger, die zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme ans Wasser dienen. Nennwärmeleistung ist die vom Hersteller festgelegte höchste Wärmeleistung der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb. 12

13 (2) Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur im Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den auf Grund des 58 Abs. 2 Z. 1 bis 4 (siehe Bauordnung) festgelegten Anforderungen entsprechen. 60 Pflichten des Betreibers einer Feuerungsanlage Jeder Betreiber einer Feuerungsanlage ist verpflichtet, dafür zu sogen, dass o die Feuerungsanlage so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist, o die im diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und o die notwendigen periodischen Überprüfungen ( 34) durchgeführt werden und 61 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, Verwendung von Brennstoffen (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach dem Stand der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere von Brandgefahren, 1. die Lagerräume, 2. die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und 3. die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle für brennbare Flüssigkeiten zu regeln. (2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersysteme zulässig. (3) Ist es zur Wahrung der Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Sachen notwendig, hat die Landesregierung mit Verordnung die Verwendung von Brennstoffen zu regeln. (4) Aus den Gründen nach Abs.3 hat die Baubhörde die Verwendung von Brennstoffen für eine einzelne Kleinfeuerungsanlage zu untersagen. 13

14 38 Aufschließungsabgabe, Ergänzungsabgabe Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil mit Bescheid zum Bauplatz erklärt oder wird eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (z.b. Silo- oder Tankanlage mit mehr als 200 m³ Rauminhalt) erteilt, ist von der Gemeinde nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. Die Aufschließungsabgabe (A), welche finanztechnisch als Steuer anzusehen ist, ist eine einmal zu bezahlende, ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet. A = BL x BKK x ES Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates Bauplatzfläche (die im Bauland gelegene Fläche) = BF BL = Quadratwurzel aus BF Der Bauklassenkoeffizient beträgt in der Bauklasse I, 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse laut Bebauungsplan um je 0,25 mehr. In der Bauklasse III würde der Koeffizient somit 1,5 betragen. Der Einheitssatz wird mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzt, er beträgt derzeit 450,00 Beispiel: Bauplatzfläche 800 m², Bauklasse I, Einheitssatz 450, mal Bauklassenkoeffizient mal Einheitssatz = Aufschließungsabgabe = 28, m² x 1 x 450,00 = Beispiel: Bauplatzfläche 800 m², Bauklasse II, Einheitssatz 450, mal Bauklassenkoeffizient mal Einheitssatz = Aufschließungsabgabe = 28, m² x 1,25 x 450,00 = ,90 Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich dem (den) Grundstückseigentümer(n) vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monats zu begleichen, (siehe 38 NÖ Bauordnung 1996). Der Charakter als Steuer ist jedoch insofern eingeschränkt, als die Gemeinde, die die Aufschließungsabgabe einhebt, verpflichtet ist, bestimmte Gegenleistungen zu erbringen. Der Einzelne hat jedoch keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Aufschließungsleistung vor dem Grundstück erbringt, für das die Abgabe entrichtet wurde. 14

15 39 Aufschließungsergänzungsabgabe: Bei einer Änderung der Grenzen von bereits bestehenden Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze (Neufiguration) eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn entweder das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze insgesamt vergrößert wird. Diese Abgabe ist auch seitens der Baubehörde vorzuschreiben, wenn eine Bauplatzerklärung nur für einen Grundstücksteil, welcher durch Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wird, erfolgen soll. Weiters ist eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und zuvor anlässlich einer Grundabteilung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der seinerzeitigen Berechnung z.b. kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde (fehlender Bebauungsplan). Hinsichtlich der Berechnungsformel (Differenzberechnung) darf auf 39 der NÖ Bauordnung 1996 verwiesen werden (siehe Berechnungsbeispiele). Von der neuen Berechnungslänge wird die bisherige (alte) Berechnungslänge abgezogen und der Differenzbetrag mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert. Ziel der Ergänzungsabgabe ist eine gleichmäßige Erfassung sämtlicher Grundstücke (im Bauland) für die eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben ist. Nachträgliche Änderungen sollen durch die Ergänzungsabgabe erfasst werden. Ortsübliche Wohnbauförderung Der Gemeinderat Hauskirchen gewährt eine Wohnbauförderung von 7,00/m² Wohnnutzfläche. Wurde der volle Betrag der Aufschließungsabgabe an die Gemeinde entrichtet, so kann die Wohnbauförderung bei Erreichung der ersten Deckengleichung auf dem Gemeindeamt beantragt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen voll aufgeschlossenen Baugrund handelt (= Aufschließungskosten). Die Auszahlung erfolgt erst nach Fertigstellung und wenn der Hauptwohnsitz der/des Förderwerber/s am geförderten Objekt, begründet wurde! Ansuchen: Seite 29 15

16 Kanalanschluss Gesetzliche Grundlagen: 62 NÖ Bauordnung 1996, LGBl NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl Anschlusszwang für Schmutzwasser: Wenn eine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Misch- oder Schmutzwasserkanal besteht, sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Bei bestehenden Kanälen wird die Anschlussverpflichtung im Zuge des Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen. Bei Neulegung eines Hauptkanales entsteht für die angrenzenden Liegenschaftseigentümer eine Anschlussverpflichtung und wird mit gesondertem Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen. In beiden Fällen ist der Liegenschaftseigentümer in der Folge verpflichtet, den Hauskanal (d.i. die Hausleitung bis zur Grundgrenze zum öffentlichen Gut) herzustellen und mit der Anschlussleitung (d.i. das von der Gemeinde hergestellte Verbindungsstück zwischen Kanal-Hauptrohrstrang und Hauskanal) in Verbindung zu bringen. Niederschlagswässer: Die Niederschlagswässer können entweder in einen vorhandenen öffentlichen Regen- oder Mischwasserkanal eingeleitet oder in anderer unschädlicher Weise (Versickerung, Ableitung in Gerinne, Sammlung für Nutzwasserzwecke usw.) entsorgt werden. Hiebei ist aber zu beachten, dass durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden darf. Niederschlagswässer dürfen auch nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden. Hinweis: Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten ist mindestens 8 Wochen vor der Ausführung der Baubehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Ob bauliche Anlagen bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, hängt von Art und Umfang des Vorhabens ab; Auskunft hierüber erteilt das Bauamt der Gemeinde. Wichtige Informationen: 1. Die Herstellung der Hauskanalanlage hat von hiezu Befugten zu erfolgen. 2. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) herzustellen. 3. Die Hausleitung ist in flüssigkeitsdichten Kanalrohren mit einem Rohrdurchmesser von mind. 150 mm auszuführen und in frostfreier Tiefe zu verlegen, wobei nahe der straßenseitigen Grundgrenze innerhalb des Grundstückes ein für Gemeindeorgane jederzeit zugänglicher Putzschacht anzubringen ist. 4. Die Herstellung des Anschlusses hat im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen. 5. Die Einbringung von Jauche, Gülle, Siloabwasser, Pflanzenschutzmitteln etc. in die Kanalisation ist verboten. 6. Das Abschwemmen von Hauskehricht, Trockenabfällen u. dgl. in den Kanal sowie das Ableiten feuer- und zündschlaggefährlicher, säure-, fett- oder ölhaltiger Abwässer oder widerliche Ausdünstung verbreitender Flüssigkeiten, die den Betrieb der Kanalanlage gefährden können, ist verboten. 7. Abwässer gewerblicher Betriebe dürfen nur säure-, alkalifrei und entsprechend abgekühlt in die Kanalanlage abgeleitet werden. Bezüglich der mit dem Kanalbetreiber zu treffenden Indirekteinleitervereinbarung setzen Sie sich mit dem Bauamt (Ing. Oswin Kammerer) in Verbindung. 8. Schächte innerhalb der Liegenschaft müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt sein. 9. Allenfalls bestehende Senkgruben, Sickergruben und Hauskläranlagen sind aufzulassen und das Abwasser auf 16

17 kürzestmöglichem Weg in den öffentlichen Kanalstrang einzuleiten. 10. Der Anschluss von Flächen bzw. Objekten, bei denen mit Mineralölverunreinigungen zu rechnen ist, darf nur bei Vorschaltung von Mineralölabscheidern mit Schlammfang entsprechend derzeit gültiger NORM erfolgen. Für diesen Fall ist mit dem Kanalbetreiber ein Indirekteinleitervertrag abzuschließen. 11. Werden von Flächen bzw. Objekten Fette oder Öle pflanzlichen oder tierischen Ursprungs eingeleitet, so sind zur Abscheidung entsprechende Abscheider nach den Bestimmungen der derzeit gültigen Ö-NORMEN vorzusehen. Kanaleinmündungsabgabe Für den Anschluss an eine öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Gesetzliche Grundlage: 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl Höhe der Abgabe: Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird. Ermittlung der Berechnungsfläche: Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird; die so ermittelte Fläche wird um 15 % der unbebauten Fläche (= jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören), höchstens jedoch um 15 % von 500 m², vermehrt. Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze: 1. Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer 2. Nicht angeschlossene selbständige Gebäude zählen zu unbebauten Fläche, ebenso Gebäudeteile, die als Lager- oder Ausstellungsraum im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder als Garage genutzt werden; andere unselbständige Gebäudeteile, zählen, auch wenn sie nicht angeschlossen sind, zur bebauten Fläche. Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % Ust.) betragen (GR-Beschluss ): Mischwasserkanal: 12,00 excl. 10 % MWSt Schmutzwasserkanal: 9,00 excl. 10 % MWSt Regenwasserkanal: 6,00 excl. 10 % MWSt Beispiele: Einfamilienhaus in Hauskirchen (Ausmaß 15 x 10 m) bestehend aus 3 an die Kanalanlage angeschlossene Geschosse verbaute Fläche 150,00 m² Garage (selbständige Baulichkeit)mit Dachrinnenanschluss verb. Fläche 50,00 m² unbebaute Fläche = 650 m² 17

18 Berechnung: Anschluss an einen Mischwasserkanal (Garage wird Regenwasser in den Kanal geleitet) Objekt bebaute Fläche Flächenhälfte x Anzahl d. angeschl. Geschosse = Berechnungsfläche Wohnhaus 150,00 75,00 x ,00 m² Garage 50,00 25,00 x ,00 m² Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m² 75,00 m² Berechnungsfläche insgesamt: 400,00 m² Kanaleinmündungsabgabe Berechnungsfläche x Einheitssatz = netto 400,00 m² x 12,00 = 4.800,00 netto Anschluss an ein Trennsystem (= Schmutzwasser-, und Regenwasserkanal): Berechnung: Anschluss an einen Schmutzwasserkanal: Objekt bebaute Fläche Flächenhälfte x Anzahl d. angeschl. Geschosse = Berechnungsfläche Wohnhaus 150,00 75,00 x ,00 m² Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m² 75,00 m² Berechnungsfläche insgesamt: 375,00 m² Kanaleinmündungsabgabe Berechnungsfläche x Einheitssatz = netto 375,00 m² x 9,00 = 3.375,00 netto 18

19 Berechnung: Regenwasserkanal Objekt bebaute Fläche Flächenhälfte x Anzahl d. angeschl. Geschosse = Berechnungsfläche Wohnhaus 150,00 75,00 x ,00 m² Garage 50,00 25,00 x ,00 m² Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m² 75,00 m² Berechnungsfläche insgesamt: 175,00 m² Kanaleinmündungsabgabe Berechnungsfläche x Einheitssatz = netto 175,00 m² x 6,00 = 1.050,00 netto Kanaleinmündungsergänzungsabgabe Ändern sich die der ursprünglichen Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe zugrunde gelegenen Berechnungsgrundlagen, so ist eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Gesetzliche Grundlage: 2 Abs. 4 und 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl Höhe der Abgabe: Die Ergänzungsabgabe errechnet sich aus der Differenz zwischen der Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Berechnungsflächen mit dem letztgültigen Einheitssatz multipliziert werden. Veränderungsanzeige: Veränderungen auf angeschlossenen Liegenschaften, die eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen ( 13 NÖ Kanalgesetz 1977). Folgende Änderungen können z.b. abgabenrechtlich von Bedeutung sein: Errichtung von Baulichkeiten und Anschluss an den Misch-, Regen- bzw. Schmutzwasserkanal (z.b. Garage, Lagerraum, Schuppen, Gartenhaus usw.) Zu-, Um- u. Aufbauten v. Gebäuden (z.b. Wintergarten) Anschluss eines weiteren Geschosses (z.b. Einbau eines Bades im Dachgeschoss) Zusätzlicher Grunderwerb Formular Erhebungsbogen für die Kanaleinmündung und den Wasseranschluss: Seite 31 19

20 Wasseranschluss Jedes Gebäude mit Aufenthaltsräumen muss mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt sein. Anschlusszwang: Besteht in einer Entfernung von nicht mehr als 50 m eine öffentliche Wasserleitung, muss das Gebäude an diese angeschlossen werden, außer der Anschluss ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig kostspielig; keine Anschlusspflicht besteht für Liegenschaften mit eigener Wasserversorgungsanlage, wenn diese nicht gesundheitsgefährdend ist. Gesetzliche Grundlagen: NÖ. Bauordnung 1996, LGBl. 8200, 62 Abs. 1 NÖ. Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, 1 und 2 Wichtige Informationen für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung: 1. Zur Herstellung der Hausleitung (d.i. der Teil der Leitung zwischen Grundstücksgrenze und Wasserzähler) und des Hausnetzes ist der Hauseigentümer verpflichtet; die Hausleitung darf nur von befugten Personen (z.b. Wasserleitungsinstallateuren) oder der Gemeinde (gegen Kostenverrechnung) hergestellt werden. Die Herstellung oder Änderung einer Hausleitung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde beigestellt und eingebaut, die Kosten werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt. 2. Die Hauswasserleitung darf mit einer anderen Wasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) nicht in Verbindung stehen. 3. Der Hauseigentümer hat bei Schäden an der Hausleitung für deren sachgemäße Behebung ohne Aufschub zu sorgen und bei Rohrbrüchen überdies unverzüglich die Anzeige an die Gemeinde zu erstatten. 4. Die Wasserablese ist vom Hauseigentümer mittels der von der Gemeinde im Jänner oder Februar zugestellten Wasserablesekarte bekanntzugeben. 5. Gebühren und Abgaben: Für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung ist eine einmalige Anschlussabgabe zu entrichten; die Höhe richtet sich nach der Größe des Hauses, der Zahl der angeschlossenen Geschosse und dem vom Gemeinderat festgelegten Einheitssatz. Vergrößert sich nachträglich die Berechnungsfläche, so ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten. Für den laufenden Wasserbezug ist eine jährliche Bereitstellungsgebühr und eine Gebühr je m³ verbrauchten Wassers zu entrichten; diese Gebühren werden ebenfalls vom Gemeinderat festgelegt. 6. Wichtiger Hinweis: Es empfiehlt sich, den Zählerstand des Wasserzählers regelmäßig zu kontrollieren; ein plötzlicher hoher Wasserverbrauch ist meistens auf einen Rohrbruch zurückzuführen. Wird er nicht rechtzeitig behoben, so entstehen hohe Wassergebühren, für die der Hauseigentümer aufzukommen hat. 20

21 Beispiel: Einfamilienhaus in Hauskirchen (Ausmaß 15 x 10 m) bestehend aus 3 an die öffentliche Wasserleitung angeschlossene Geschosse verb. Fläche 150,00 m² Garage (selbständige Baulichkeit) verb. Fläche 50,00 m² unbebaute Fläche = 650 m² Objekt bebaute Fläche Flächenhälfte x Anzahl d. angeschl. Geschosse = Berechnungsfläche Wohnhaus 150,00 75,00 x ,00 m² Garage 50,00 25,00 x ,00 m² Unverbaute Fläche: 15 % von max. 500 m² 75,00 m² Berechnungsfläche insgesamt: 475,00 m² Wasseranschlusssabgabe Berechnungsfläche x Einheitssatz = netto 475,00 m² x 6,50 = 3.087,50 netto Wasseranschlussergänzungsabgabe Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen; Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 % (mindestens aber 8.-) höher als die bereits entrichtete Abgabe, so ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten. Gesetzliche Grundlage: 7 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl Veränderungsanzeige: Veränderungen die auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen ( 13 GWLG 1978). Folgende Änderungen können abgabenrechtlich von Bedeutung sein: Errichtung von Baulichkeiten (z.b. Garage, Lagerraum, Schuppen, Gartenhaus) Zu-, Um- u. Aufbauten v. Gebäuden (z.b. Wintergarten) Anschluss eines weiteren Geschosses (z.b. Einbau eines Bades im Dachgeschoss) Anschluss eines landw. genutzten Gebäudes Zusätzlicher Grunderwerb 21

22 Gehsteigbetreuung durch Anrainer Die Pflichten der Anrainer eines öffentlichen Gehsteiges sind im 93 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Dieser lautet: Diese besagt, dass alle Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen haben, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen, entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Eisglätte bestreut werden müssen. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Diese Verpflichtung trifft alle Eigentümer von Wohn- und Geschäftsgebäuden, Verkaufshütten, Keller oder sonstigen Baulichkeiten, weiters die Eigentümer aller nichtverbauten Grundstücke im Ortsgebiet, die nicht land- und forstwirtschaftlich gewidmet sind (z.b. Gärten, Abstell- und Lagerplätze)! Bei andauernden Schneefall oder Eisglätte ist es durchaus zumutbar, mehrmals am Tag den Gehsteig zu reinigen und zu bestreuen. Die Reinigungs- und Streupflicht besteht an allen Tagen, also auch an Sonn- und Feiertagen. Die Vernachlässigung oder Unterlassung der Reinigungs- und Streupflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist strafbar. Außerdem kann es bei Unfällen, die auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind, zu strafrechtlichen Verurteilungen und kostspieligen Schadenersatzklagen kommen. Gemäß 93 Straßenverkehrsordnung fallen auch die Tätigkeiten wie, das Entfernen von störenden und überhängenden Sträucher, Thujen etc., die das Benützen des Gehsteiges behindern, unter die Pflichten der AnrainerInnen. Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt. 22

23 Information über laufende Gebühren und Abgaben Grundsteuer Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so haften sie als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand. Gesetzliche Grundlage: Finanzverfassungsgesetz 1948, Finanzausgleichsgesetz, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149 i.d.dzt.g.f., Bewertungsgesetz 1955, NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304, Verordnung des Gemeinderates über die Ausschreibung der Grundsteuer Gegenstand der Grundsteuer: Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Unter Grundbesitz ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) das Grundvermögen (sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke zu verstehen. Wer ist Abgabenpflichtiger bei der Grundsteuer? Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind diese Gesamtschuldner. Das heißt, jeder haftet für den vollen Steuerbetrag. Wann ist die Grundsteuer zu entrichten? Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Höhe der Steuer? Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundstücks und dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz. Der Einheitswert wird vom Finanzamt bescheidmäßig festgestellt (Einheitswertbescheid); weiters erlässt das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, von dem die Gemeinde eine Durchschrift erhält. Daher darf die Gemeinde erst bei der Grundsteuer etwas ändern, wenn sie den Bescheid vom Finanzamt erhält. Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden wenden Sie sich an das Finanzamt Mistelbach-Gänserndorf (Tel. Nr ) Die Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Gemeinde. Der vom Finanzamt festgestellte Steuermessbetrag wird mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz (500 %) multipliziert und der sich ergebende Betrag bildet die jährliche Grundsteuer. Der Grundstückseigentümer erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, den Grundsteuerbescheid. Die Grundsteuer ist, wenn sie 75,00 übersteigt, vierteljährlich, ansonsten jährlich (15. Mai) zu entrichten. Ändert sich der Grundlagenbescheid vom Finanzamt, muss auch der Grundsteuerbescheid geändert werden. Die Grundsteuer wird neu vorgeschrieben Aufrollung ( 68 - amtswegige Abänderung). Beispiel 1: Jahresgrundsteuer über 75,-- Steuermessbetrag 29,-- x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von 145,--. Diese wird vierteljährlich am 15.2., 15.5., und in Teilbeträgen von 36,25 vorgeschrieben. Beispiel 2: Jahresgrundsteuer unter 75,-- Steuermessbetrag 13,-- x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von Diese wird, da sie 75,-- nicht übersteigt, am jeden Jahres vorgeschrieben. 23

24 Kanalbenützungsgebühren Die Kanalbenützungsgebühr wird für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eingehoben. Der Jahresaufwand für den Betrieb, die Erhaltung, die Tilgung der Errichtungskosten, Zinsen usw. soll durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden. Die Kanalbenützungsgebühr für eine angeschlossene Liegenschaft ist auch dann zu entrichten, wenn der Kanal nicht benützt wird (z.b. unbewohntes Haus). Gesetzliche Grundlage: 5 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl Höhe der Gebühr: Die Kanalbenützungsgebühr wird in der Weise ermittelt, dass die Berechnungsfläche (=Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen) mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz multipliziert wird. Die Geschossfläche selbst wird aus dem äußersten Umriss des jeweiligen Geschosses (inkl. Außenmauer) gebildet. Nicht zu berücksichtigen sind an den Kanal nicht angeschlossene Gebäudeteile, die als gewerblicher oder industrieller Lagerraum, als Garage oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sowie an den Kanal angeschlossene privat genutzte Kellergeschosse oder angeschlossene Kellergeschosse, die als Lagerräume gewerblich genutzt werden und mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Werden zusätzlich Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet, kommt ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. Übersteigt die eingebrachte Schmutzfracht des Abwassers einer Liegenschaft den Grenzwert von 100 Berechnungs-Einwohnergleichwerten, so ist zusätzlich ein schmutzfrachtbezogener Gebührenanteil zu leisten. Der derzeit geltende Einheitssatz (exkl. 10 % Ust.) beträgt 2,90/m² (GR-Beschluss ) 24

25 Wasserbezugsgebühr / Bereitstellungsgebühr Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr und für den Wasserbezug eine Wasserbezugsgebühr je Kubikmeter verbrauchten Wassers zu entrichten. Gesetzliche Grundlage: 9, 10 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl Wasserbezugsgebühr: Die Gebühr (exkl. 10 % Ust.) für einen Kubikmeter Wasser beträgt 1,40 Bereitstellungsgebühr: Die Bereitstellungsgebühr ist eine vom Wasserverbrauch unabhängige jährliche Grundgebühr, deren Höhe sich nach dem Durchflussquerschnitt des auf der Liegenschaft installierten Wassermessers richtet. Der Bereitstellungsbetrag (excl. 10 % Ust.) beträgt 51,00 Beispiel: Bei einer Durchflussmenge des Wassermessers von 3 m³/stunde (diese Größe des Wassermessers trifft auf alle Liegenschaften zu) und des Tarifes von 17,00 excl. MWSt beträgt die Bereitstellungsgebühr 56,10 (inkl. MWSt) pro Jahr. Die Wassermesser-Selbstablesung: Aus Kostenersparnisgründen sind alle Liegenschaftsbesitzer gebeten, ihren Wasserverbrauch einmal pro Jahr selbst abzulesen und der Gemeinde mitzuteilen. Dies geschieht mittels einer Ablesekarte, die von der Gemeinde jeweils im Jänner mit der 1. Quartalsvorschreibung oder Februar an alle Hausbesitzer zugestellt wird. Innerhalb von 14 Tagen bzw. Datum der Ablesekarte soll die Ablesekarte mit dem Ergebnis der Ablese dem Gemeindeamt Hauskirchen entweder per Post, Fax, oder durch persönliche Abgabe zugemittelt werden; es besteht aber auch die Möglichkeit, das Ableseergebnis per an gemeinde@hauskirchen.gv.at zu senden. Sollte jemand nicht in der Lage sein, den Zähler selbst abzulesen, genügt ein Anruf im Gemeindeamt und ein Mitarbeiter wird behilflich sein (Tel.Nr ). Wird die Ablesekarte nicht abgegeben oder erfolgt keine Mitteilung bezüglich des Wasserstandes von dem Liegenschaftsbesitzer, so wird der Wasserbezug geschätzt. Zur Beachtung: Unabhängig von der jährlichen Ablese wird empfohlen, den Zählerstand des Wasserzählers regelmäßig zu kontrollieren; es kommt leider immer wieder vor, das Rohrbrüche bis zur Wasserabrechnung unentdeckt bleiben; oft laufen dadurch hohe Wassergebühren auf, die der Liegenschaftseigentümer - da er für die Instandhaltung der Hausleitung verantwortlich ist - zu tragen hat. Fälligkeit: Die Vorschreibung der Bereitstellungs- u. Wasserbezugsgebühr erfolgt zusammen mit den anderen Hausbesitzabgaben (Kanalabgaben, Grundsteuer) mittels Lastschriftenanzeige jeweils am 15.2., 15.5., und Mit der Vorschreibung am erfolgt die Abrechnung auf Grund des abgelesenen Wasserverbrauches und die Neufestsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlungen. 25

26 Die Wasserzähler werden alle fünf Jahre von der Gemeinde gegen neue bzw. neu geeichte Zähler ausgetauscht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würde eine vorhergegangene unkorrekte Selbstablesung entdeckt und die Wasserbezugsgebühr gemäß dem tatsächlichen Verbrauch im Zuge der nächsten Jahresabrechnung in Rechnung gestellt werden. Eigentümerwechsel Wenn gewünscht wird, dass der Wasserverbrauch zum Stichtag des Eigentümerwechsels genau abgerechnet wird, müssen Verkäufer und Käufer den Wasserzähler gemeinsam ablesen und den Zählerstand der Gemeinde mitteilen. Unser Tipp: Unabhängig von der jährlichen Ablese wird empfohlen, den Zählerstand des Wasserzählers regelmäßig zu kontrollieren. Es kommt leider immer wieder vor, dass Rohrbrüche bis zur Wasserabrechnung unentdeckt bleiben und dadurch oft hohe Wassergebühren auflaufen, die der Liegenschaftseigentümer - da er für die Instandhaltung der Hausleitung verantwortlich ist - zu tragen hat. Bitte auch auf die frostsichere Unterbringung des Wassermessers achten (vor allem Neubauten, Kellern, Gärten etc.). Gemäß 8 Abs. 3 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde ist dafür der Liegenschaftseigentümer zuständig. Wasserverbrauch wird angezweifelt: 8 Abs. 5 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde besagt: Wird vom Eigentümer der Liegenschaft die Messgenauigkeit des Wassermessers angezweifelt, so ist dieser auf schriftliches Verlangen vom Wasserversorgungsunternehmen (Gemeinde) auszubauen und einer Nacheichung zuzuführen. Ergibt die Eichung, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässigen Fehlergrenze liegt, so hat der Liegenschaftseigentümer bzw. Antragsteller die Kosten der Nacheichung sowie alle anfallenden Montagekosten und Spesen zu tragen. Wichtige Informationen über die Einhaltung der Fälligkeitstermine betreffend Gemeindeabgaben Mit der Fälligkeit (Ablauf der Zahlungsfrist) tritt die Vollstreckbarkeit ein, wobei für laufende Abgaben die Fälligkeitstermine im Gesetz/Verordnungen geregelt (15.2., 15.5., und ) sind. Einbringung von Abgaben durch eine einmalige Mahnung, wobei diese mit der Mahnklausel, dass der offene Betrag binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten ist, zu versehen ist. Die Mahngebühr beträgt 0,5 % des mit der Mahnung eingeforderten offenen Betrages mind. 3,-- max. 30,--. Die Exekution muss sofort nach NICHT-EINZAHLUNG der ersten Mahnung erfolgen; daher ist nurmehr gesetzlich max. eine Mahnung erforderlich. Der Exekutionsantrag erfolgt durch den Bürgermeister. Der Rückstandsausweis 229 BAO (= Vollstreckbarkeitsbestätigung) muss nicht den Schuldner zugestellt werden, sondern ist nur für die Einbringung erforderlich. Säumniszuschlag ( 217, 217a BAO) 26

27 Bei Nichtentrichtung zur Fälligkeit ist ein Säumniszuschlag von 2 % der Bemessungsgrundlage von Amts festzusetzen. Kein Säumniszuschlag ist zu verrechnen bei: bewilligter Zahlungserleichterung (muss aber vor Fälligkeit Antrag gestellt werden) Gutschrift binnen 3 Werktagen nach Fälligkeit (Respirofrist) Ausnahmsweiser Säumnis (Zahlung bis 5. Tag nach Ablauf Respirofrist, keine Säumnis in den letzten 6 Monaten) Bagatellgrenze 5,-- (Mindestbemessungsgrundlage 250,--) keine Zusammenrechnung bei verschiedenen Abgabearten Respirofrist: Die Bundesabgabenordnung (BAO) sieht in diesem Zusammenhang jedoch vor, dass im Falle der bargeldlosen Überweisung die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ohne Rechtsfolgen um bis zu drei Tage verspätet einlangen kann. Auswirkungen Konkret wird nunmehr auch im ASVG geregelt, dass der verspätete Eingang (= Gutschrift auf dem Empfängerkonto), der vierteljährlichen Gemeindevorschreibung jedoch noch innerhalb von 3 Tagen, ohne Rechtsfolgen, d.h. keine Vorschreibung von gesetzlichen Verzugszinsen, bleibt. Beispiel: 1. Quartalsvorschreibung = Fälligkeit Zahlungseingang am keine Verzugszinsen; Zahlungseingang erfolgt erst am Verzugszinsen müssen gesetzlich verrechnet werden! Sofern der Ablauf der Einzahlungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder auf den 24. Dezember fällt, erstreckt sich die Frist bis zum nächsten Werktag (Öffnungstag der Bank). Fällt einer der drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder auf den 24. Dezember, so verlängert sich die Frist in Berücksichtigung der Bestimmungen der BAO um diese(n) Tag(e) auf den folgenden Bankarbeitstag Eine Zahlungserleichterungen (Stundung/Ratenzahlung) kann nur auf Antrag des Zahlungspflichtigen vor Fälligkeit an den Gemeindevorstand gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung (erhebliche Härte, keine Gefährdung der Einbringlichkeit) sind im Antrag darzulegen. Für die durch ein Zahlungserleichterungsansuchen ausgelöste Hemmung der Einbringung sind Stundungszinsen von zwingend 6 % p.a. zu entrichten. Zinsen sind täglich zu berechnen, d. h. der Zinsanspruch entsteht täglich für jeden Tag des Zahlungsaufschubes. Da ein großes Augenmerk von der Kassenverwalterin auf das Mahnwesen gelegt wird, möchte ich Sie auf die Nutzung der Möglichkeit der bequemen Zahlung mittels Abbuchungsauftrag hinweisen, um Ihnen unnötige Nebengebühren wie Mahngebühr und Säumniszuschlag zu ersparen. Bei Nichtentrichtung der Nebengebühren dürfen diese nicht ohne Gemeinderatsbeschluss (Antrag durch den Abgabepflichtigen) ausgebucht werden und scheinen daher als Rückstand bei der nächsten Quartalsvorschreibung auf. Das Abbuchungsauftragsverfahren bringt für den Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile mit sich und ist kostengünstiger. Er besitzt die Initiative für den Einzug seiner Außenstände und erhält das ihm zustehende Geld in der Regel auf den Tag genau rechtzeitig, was mit erheblichen Liquiditäts- und 27

28 Zinsvorteilen verbunden ist. Eine gesonderte buchungsmäßige Erfassung ist lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen erforderlich, in denen die Einziehung per Lastschrift scheitert; das Mahnwesen könnte weitgehend entfallen, weil die Zahlungseingangskontrolle auf ein Minimum reduziert wird. Für den Abgabepflichtigen ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und er keine Überweisungsaufträge zu erteilen braucht, sondern sich passiv verhalten kann. Beim Abbuchungsauftrag beauftragen Sie schriftlich einmalig Ihr kontoführendes Bankinstitut künftig Vorschreibungen der Gemeinde automatisch von Ihrem Girokonto genau am Fälligkeitstag abzubuchen. Ergibt sich bei der Vorschreibung eine Gutschrift, wird diese ebenfalls automatisch auf dieses Konto überwiesen. Sie können den Abbuchungsauftrag auch jederzeit widerrufen. Nochmals kurz die Vorteile eines Abbuchungsauftrages auf einen Blick: Zahlung erfolgt genau am Fälligkeitstag Ausnützung der vollen Zahlungsfrist Zahlung kann nicht vergessen werden daher keine Mahngebühren möglich bequem keine Überweisung zu tätigen Zeitersparnis der Weg zur Bank entfällt Kostenersparnis allfällige Zahlscheingebühren entfallen Zur Beachtung: Abgabenpflichtige(r) sind immer der/die Liegenschaftseigentümer und daher werden auch bei Vermietungen die Zahlungsrückstände nicht vom Mieter exekutiert sondern vom Eigentümer. Verwaltung Parteienverkehrszeiten Gemeindeamt Hauskirchen: Montag, Dienstag Mittwoch Donnerstag, Freitag 08:00-12:00 Uhr 16:00 17:30 Uhr 08:00 12:00 Uhr Außenstelle Prinzendorf: ( ) Freitag 08:00 10:00 Uhr Öffnungszeiten des Altstoffsammelzentrums Öffnungszeiten : Mittwoch Samstag von 14:00 bis 16:00 Uhr von 08:00 bis 10:00 Uhr Eine Broschüre des Abfall Trenn abc vom Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes (GVU) im Bezirk Gänserndorf liegt auf dem Gemeindeamt auf bzw. können unter dem Abfalltelefon 02574/8954 Informationen eingeholt werden. 28

29 NAME:......, am... Anschrift: An die Gemeinde Hauskirchen Hauptstraße Hauskirchen Betrifft: Ansuchen um die ortsübliche Wohnbauförderung Ich (Wir) suche(n) bei der Gemeinde Hauskirchen um die ortsübliche Wohnbauförderung für Grundstücksnummer... in der KG... an und nehme(n) die Fördervoraussetzung mit der Unterschrift zur Kenntnis. Kontonummer:... Bankleitzahl:... Fördervoraussetzung: Die Auszahlung erfolgt erst nach Fertigstellung und wenn der Hauptwohnsitz der/des Förderwerber/s am geförderten Objekt begründet wurde!!! x Unterschriften Vom Gemeindeamt auszufüllen: Aufschließungsabgabe bezahlt am:... Wohnnutzfläche:...m² * 7,--/m² ergibt:... Fertigstellung am:. Hauptwohnsitz des Förderwerber/s am geförderten Objekt seit:... 29

30 NAME:......, am... Anschrift: An das BAUAMT der Gemeinde Hauskirchen Hauptstraße Hauskirchen Betrifft: Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens BA:... FERTIGSTELLUNGSANZEIGE Ich (Wir) zeige(n) der Gemeinde Hauskirchen an, dass das mit Bescheid vom... (Datum des Baubewilligungsbescheides) bewilligte Vorhaben:... (z.b. Wohnhaus, Garage, Dachgeschoßausbau, Zubau, etc.) in: (genaue Anschrift der Baustelle) im...(monat und Jahr der Fertigstellung) fertig gestellt worden ist. Beilagen: 30 Unterschriften Sicherheitsprotokoll (Elektriker) Rauchfangkehrerbefund (Rohbaubefund) Bestandsplan über anzeigepflichtige Abweichungen (2-fach) Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach) o d e r Lageplan mit der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach)

31 E R H E B U N G S B O G E N Für Gebührenberechnung gültig nur durch Ausmessen durch die Baubehörde!!! 1. Liegenschaft: Anschrift:... Grundstücksnummer: Eigentümer: Gesamtfläche der Liegenschaft:...m² 4. Verbaute Fläche:...m² (alle auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude sind zusammenzuzählen) 5. Unverbaute Fläche:... m² Auf der Liegenschaft bestehen folgende Objekte: Objekte Verbaute Fläche Außenmasse in m² Schmutzwasseranschluss ja/nein Wasseranschluss ja/nein Regenwasseranschluss ja/nein Sickerschacht ja/nein Kellergeschoss: Erdgeschoss: Ober- bzw. Dachgeschoss *) Nebengebäude: *) überdachte Einfahrt, überdachte Terrasse, Stall, Scheune, Schuppen, Garage usw. Bitte alle auf dem Grundstück befindlichen Gebäude mit Maßangabe auf der Rückseite aufzeichnen! Diesen Bogen bitte innerhalb von 14 Tagen beim Gemeindeamt abgeben Datum Unterschrift Von der Gemeinde auszufüllen für Abgabenberechnung: Angaben für Baubehörde: Kanaleinmündungsabgabe:...m Bescheide erledigt am: Wasseranschlussabgabe:...m².. Angaben für Buchhaltung: Kanalbenützungsgebühr - Erdgeschoss:...m² (ohne Terrasse etc.) - Ober- bzw. Dachgeschoss... m² Kanalbenützungsgebühr erledigt am:... 31

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