Kreisschreiben über die Aufgaben der IV- Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV)

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1 Bundesamt für Sozialversicherung Kreisschreiben über die Aufgaben der IV- Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV) Gültig ab Vertrieb: Eidgenössische Drucksachenund Materialzentrale 3000 Bern d Dl /3

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3 3 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Anhänge... 5 Abkürzungen... 6 Vorbemerkung Teil: Allgemeines Gesetzliche Grundlage Ausübung des Regresses Teil: Erfassung der möglichen Regressfälle Teil: Verfahren in gemeinsamen Regressen mit SUVA/MV Ueberblick Fallmeldung an SUVA/MV Regressanzeige Regressauftrag und Leistungsbekanntgabe an SUVA/MV aufgelaufene Leistungen Gesamtleistungen Beendigung des Regressverfahrens Teil: Verfahren in eigenen Regressen Ueberblick Ergänzungsblatt R Fallmeldung an Regressdienst Leistungsbekanntgabe an Regressdienst periodische Meldung abschliessende Meldung Beendigung des Regressverfahrens Teil: Verschiedenes Grundlagen für die Bekanntgabe der aufgelaufenen Leistungen Sachleistungen Taggelder Renten Leistungsänderungen Kostenlosigkeit behördlicher Auskünfte Akteneinsicht Inkasso... 20

4 4 6. Teil: Inkrafttreten und Uebergangsbestimmungen Inkrafttreten Uebergangsbestimmungen Sachregister... 23

5 5 Verzeichnis der Anhänge 1 Anfrage an die SUVA/die MV (Form ) 2 Adressenverzeichnis SUVA/MV 3 Ankündigung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (Form ) 4 Auftrag an SUVA/Bekanntgabe der aufgelaufenen Leistungen (Form ) 5 Auftrag an SUVA/Bekanntgabe der Gesamtleistungen (Form ) 6 Ergänzungsblatt R (Form ) 7 Zuteilung der IV-Stellen an die Regressdienste 8 IV-Regress; periodische Meldung der aufgelaufenen Leistungen (Form ) 9 IV-Regress; abschliessende Meldung der aufgelaufenen Leistungen (Form ) 10 Verfahrensschema IV-Regress

6 6 Abkürzungen AHV AHVG AHVV AK Art. BSV IV IVG IVS IVV KS MV Rz SR SUVA UVG ZAS Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Ausgleichskasse Artikel Bundesamt für Sozialversicherung Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IV-Stelle Verordnung über die Invalidenversicherung Kreisschreiben Militärversicherung Randziffer Systematische Sammlung des Bundesrechts Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Bundesgesetz über die Unfallversicherung Zentrale Ausgleichsstelle

7 7 Vorbemerkung 100 Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Mitwirkung der IV- Stellen bei der Geltendmachung des Rückgriffs der IV auf haftpflichtige Dritte für Leistungen der IV an Invalide sowie für bestimmte Leistungen der AHV an Altersrentner/innen 1. Die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der Ausübung des Rückgriffs für Leistungen der AHV an Hinterlassene sind Gegenstand eines separaten Kreisschreibens Teil: Allgemeines 1. Gesetzliche Grundlage 101 Gesetzliche Grundlage für den Rückgriff der IV auf haftpflichtige Dritte (IV-Regress) bilden die Art. 52 IVG 3 in Verbindung mit Art. 48ter 48sexies AHVG Erbringt die IV nach einem Unfall Leistungen an die verunfallte Person, und sind dieser Person aus dem Unfall auch Haftpflichtansprüche entstanden, gehen diese Ansprüche auf die IV über. 103 Mit diesem Rechtsübergang wird bezweckt, eine Ueberentschädigung zu vermeiden, wie sie sich aus dem Zusammentreffen der IV-Leistungen mit den Ersatzleistungen aus Haftpflicht Dritter ergeben könnte Die Art. 52 IVG und Art. 48ter 48sexies AHVG sind in Kraft seit (9. AHV-Revision). Bei Schadenereignissen vor dem ist ein Regress der IV ausgeschlossen 6. 1 Art. 43bis und Art. 43ter AHVG 2 Kreisschreiben über die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress AHV) 3 SR SR Vgl. für nähere Einzelheiten: Leitfaden AHV/IV/EO/EL (herausgegeben von der AHV- Informationsstelle in Zusammenarbeit mit dem BSV), Teil IV, Ziff SR , Uebergangsbestimmungen 9.AHV-Revision, lit.e

8 8 2. Ausübung des Regresses 105 Vorschriften über die Ausübung des Regresses finden sich in Art. 39ter IVV 7 in Verbindung mit Art. 79quater AHVV 8. Danach wird der IV-Regress durch folgende Stellen geltendgemacht: 106 SUVA/MV War die verunfallte Person bei der SUVA/der MV versichert und nimmt die SUVA/die MV aus dem betreffenden Unfall ebenfalls Regress, übernimmt diese auch die Geltendmachung des IV-Regresses Regressdienste War die verunfallte Person weder bei der SUVA noch bei der MV versichert, macht einer der Regressdienste bei den Ausgleichskassen, denen das BSV diese Aufgabe übertragen hat 10, den IV-Regress geltend. 108 BSV Der IV-Regress wird durch das BSV geltendgemacht, wenn dafür weder die SUVA/die MV noch ein Regressdienst zuständig ist Mitwirkung der IV-Stellen Der Umfang der Mitwirkung der IV-Stellen 12 bei der Ausübung des Regresses richtet sich danach, ob die Geltendmachung durch die SUVA/die MV erfolgt (vgl. 3. Teil: Verfahren in gemeinsamen Regressen mit SUVA/MV), oder durch einen Regressdienst/das BSV (vgl. 4. Teil: Verfahren in eigenen Regressen). 110 Mitwirkungspflichtig ist jeweils die für die Bearbeitung des Versicherungsfalles zuständige IV-Stelle. 7 SR SR Vgl. Art. 79quater Abs.1, Satz 2 AHVV 10 Vgl. Art. 79quater Abs.2, Satz 2 AHVV 11 Vgl Art. 79quater Abs.1, Satz 1 AHVV 12 Vgl. Art. 79quater Abs.1, Satz 1 AHVV

9 9 111 Im Einzelfall kann das BSV bzw. an dessen Stelle der Regressdienst die zuständige IV-Stelle im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht heranziehen zur Vornahme von Abklärungen und zur Beschaffung von Unterlagen, die für die Geltendmachung der Regressansprüche erforderlich sind. 2. Teil: Erfassung der möglichen Regressfälle 201 Die IVS prüft bei Eingang einer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, ob die Fragen "Wurde die Behinderung herbeigeführt durch... Unfall?" und "Wurde die Behinderung ganz oder teilweise durch einen Dritten herbeigeführt?" beantwortet worden sind 13. Nötigenfalls sorgt die IVS für deren nachträgliche Beantwortung. 202 Werden beide Fragen verneint, erübrigen sich weitere Massnahmen und die IVS bringt lediglich in der dafür vorgesehenen Rubrik auf dem Anmeldeformular einen negativen Prüfvermerk an. 203 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der IVS anderweitig zur Kenntnis gelangt, dass die Behinderung durch einen Unfall bzw. durch einen Dritten herbeigeführt worden sei. Solche Fälle behandelt die IVS gemäss Rz 204 weiter. 204 Ist eine der beiden Fragen oder sind beide Fragen bejaht worden, liegt ein möglicher Regressfall vor, und die IVS bringt in der dafür vorgesehenen Rubrik auf dem Anmeldeformular einen positiven Prüfvermerk an. 205 In gleicher Weise verfährt die IVS mit Anmeldungen für eine Hilflosenentschädigung bzw. ein Hilfsmittel der AHV. 13 'Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene'(Form ) Ziff. 6.1/6.4 'Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige'(Form ) Ziff. 5.1/5.4 'Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV'(Form ) Ziff. 1.5/1.5.1

10 Ein möglicher Regressfall kann auch vorliegen, wenn der Unfall einer versicherten Person IV Leistungen nicht erstmals auslöst, sondern eine Aenderung bereits fliessender AHV/IV-Leistungen bewirkt, so z.b. wenn: die Witwen- bzw. die Waisenrente einer versicherten Person durch eine IV-Rente gemäss Art. 43 IVG abgelöst wird; die bisherige IV-Rente revisionsweise erhöht wird. 207 Liegen der IVS in solchen Fällen keine Angaben über die Ursache vor, klärt sie durch Rückfrage ab, ob der die Leistungsänderung auslösende Gesundheitsschaden durch einen Unfall bzw. durch einen Dritten herbeigeführt wurde. 208 Als nächstes prüft die IVS anhand der Angaben im Anmeldeformular 14, ob die versicherte Person auch Leistungen der SUVA/der MV beansprucht oder nicht. 209 Werden auch Leistungen der SUVA/der MV beansprucht, führt die IVS das Verfahren gemäss Rz 301 ff. (Verfahren in gemeinsamen Regressen mit SUVA/MV) weiter. 210 Werden keine SUVA- bzw. MV-Leistungen beansprucht, kommt immer (auch wenn ein anderer UVG-Versicherer mitbeteiligt ist) das Verfahren gemäss Rz 401 ff. (Verfahren in eigenen Regressen) zur Anwendung. 3. Teil: Verfahren in gemeinsamen Regressen mit SUVA/MV 1. Ueberblick In gemeinsamen Regressen nehmen die IV-Stellen über die Erfassung der möglichen Regressfälle (Rz 201 ff.) und deren 14 'Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene'(Form ) Ziff. 4.4 'Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige'(Form ) Ziff. 4.3 'Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV' (Form ) Ziff Vgl. auch Verfahrensschema in Anhang 10

11 11 Meldung an die SUVA/die MV (Rz 302 ff.) hinaus auch folgende Aufgaben wahr: Ankündigung des Regresses beim Haftpflichtversicherer (Rz 309 ff.) Erteilen des Regressauftrages an die SUVA/die MV unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Leistungen (Rz 312 ff.) Einholen der Beurteilung und der Kapitalwertberechnung beim BSV (Rz 319 ff.) Orientierung des BSV über Abschluss des Falles durch die SUVA/die MV (Rz 328). 2. Fallmeldung an SUVA/MV 302 Stellt die IVS fest, dass die versicherte Person SUVA-/MV- Leistungen beansprucht (Rz 208), meldet sie den Fall der SUVA/der MV und fragt an, ob diese Regress nimmt (Formular ; vgl. Anhang 1). Die Adressen der SUVA-Agenturen sowie der MV können dem Verzeichnis in Anhang 2 entnommen werden. 303 Die im Einzelfall zuständige SUVA-Agentur (sowie die Unfall-/Rentennummer) ist aus dem Anmeldeformular ersichtlich. 304 Nimmt die SUVA/die MV nicht Regress, sind folgende Fälle zu unterscheiden: 305 Nimmt die SUVA/die MV nicht Regress, mit der Begründung, dass: kein Haftpflichttatbestand vorliegt, der Haftpflichtige unbekannt ist, nach Sach- und Rechtslage ein Regress nicht durchführbar ist, Art. 44 UVG eine Haftung ausschliesst, so nimmt die IVS diese Angaben zu den Akten und stellt das Regressverfahren ohne weitere Massnahmen ein.

12 Kann die SUVA/die MV hingegen nicht regressieren, weil sie keine Leistungen erbringt, führt die IVS das Regressverfahren gemäss Rz 401 ff. (Verfahren in eigenen Regressen) weiter. 307 Geht aus der Stellungnahme der SUVA/der MV nicht klar hervor, weshalb sie nicht Regress nimmt, fragt die IVS bei der SUVA/der MV zurück. 308 Nimmt die SUVA/die MV Regress, legt sie der Antwort ihre Regressanzeige bei. 3. Regressanzeige 309 Gestützt auf die Regressanzeige(n) der SUVA/der MV kündigt die IVS dem Haftpflichtversicherer mittels Formular 'Ankündigung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte' (Form ; vgl. Anhang 3) den IV-Regress an. Das Original geht per Einschreiben an den Haftpflichtversicherer; je eine Kopie erhalten die versicherte Person und die SUVA/die MV. 310 Stösst die IVS beim Erstellen von Regressanzeigen auf Schwierigkeiten (z.b. wenn die Regressanzeige der SUVA/der MV nicht formularmässig, sondern in Briefform erfolgte), wendet sie sich an den zuständigen Regressdienst (Rz 407). 311 Der Regress muss in jedem Fall innert eines Jahres seit Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug angezeigt werden, da allfällige IV-Regressansprüche sonst verjähren könnten. Die IVS sorgt dafür, dass sie rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist in den Besitz der Stellungnahme der SUVA/der MV gelangt.

13 13 4. Regressauftrag und Leistungsbekanntgabe an SUVA/MV 312 Die IVS beauftragt die SUVA/die MV mit der Geltendmachung der bezifferten Regressansprüche der IV beim Haftpflichtversicherer. Sie gibt der SUVA/der MV zu diesem Zweck die im betreffenden Regressfall erbrachten Leistungen bekannt. 313 Zu unterscheiden ist dabei zwischen der periodischen Bekanntgabe der jeweils aufgelaufenen Leistungen (Rz 314 ff.) und der abschliessenden Bekanntgabe der Gesamtleistungen (Rz 318 ff.). 4.1 aufgelaufene Leistungen 314 Die IVS gibt der SUVA/der MV mittels Formular ('Auftrag an SUVA/Bekanntgabe der aufgelaufenen Leistungen'; vgl. Anhang 4) periodisch die aufgelaufenen IV-Leistungen bekannt (Rente, Hilflosenentschädigung, Taggeld, medizinische und berufliche Massnahmen, Hilfsmittel), sobald diese jeweils die Summe von ca. Fr. 20'000.- erreicht haben. Für Einzelheiten bei den verschiedenen Leistungsarten vgl. Rz 501 ff. 315 Finden sich unter den aufgelaufenen Leistungen solche, die nach Ansicht der IVS offensichtlich nicht auf den Regressunfall zurückgeführt werden können, holt die IVS diesbezüglich die Beurteilung des BSV 16 ein, bevor sie der SUVA/der MV die aufgelaufenen Leistungen bekanntgibt. 316 Da die gemeinsamen Regresse mit der MV vergleichsweise selten sind, wurde nicht eigens ein Formular geschaffen. 317 Von jeder Leistungsbekanntgabe geht eine Kopie an das BSV Abteilung AHV/EO/EL, Sektion Regress 17 Abteilung AHV/EO/EL, Sektion Regress

14 Gesamtleistungen 318 Die Bekanntgabe der Gesamtleistungen wird in die Wege geleitet, sobald die SUVA/die MV diese bei der IVS verlangt. 319 Als erstes lässt die IVS durch das BSV 18 beurteilen, welche IV-Leistungen im betreffenden Regressfall geltendzumachen sind. Ihrer Anfrage legt die IVS das vollständige IV-Dossier und gegebenenfalls eine zusätzliche (für die Akten des BSV bestimmte) Kopie der aktuellen Verfügung(en) betreffend Rente/Hilflosenentschädigung bei. 320 Wird die versicherte Person auch künftig Sachleistungen beanspruchen können (z.b. periodische Erneuerung von Hilfsmitteln), führt die IVS in ihrer Anfrage die mutmasslichen Erneuerungsperioden und Rechnungsbeträge auf. 321 Das BSV retourniert der IVS zusammen mit seiner Antwort die Leistungsakten. Es erteilt erforderlichenfalls besondere Weisungen für die Bekanntgabe der Gesamtleistungen an die SUVA/die MV; so z.b. wenn nicht alle erbrachten Leistungen im Regress geltendgemacht werden können. 322 Sind auch künftige IV-Leistungen geltendzumachen, legt das BSV seiner Antwort eine Berechnung des Kapitalwertes dieser Leistungen bei. 323 Als nächstes erstellt die IVS auf Formular ('Auftrag an SUVA/Bekanntgabe der Gesamtleistungen'; vgl. Anhang 5) eine Zusammenstellung sämtlicher im betreffenden Regressfall geltendzumachender Leistungen. Für Einzelheiten bei den verschiedenen Leistungsarten vgl. Rz 501 ff. Da die gemeinsamen Regresse mit der MV vergleichsweise selten sind, wurde nicht eigens ein Formular geschaffen. 324 In Teil A des Formulars rekapituliert die IVS alle bisher erbrachten Leistungen, selbst wenn sie diese bereits einmal 18 Abteilung AHV/EO/EL, Sektion Regress

15 15 mittels Formular ('Auftrag an SUVA/Bekanntgabe der aufgelaufenen Leistungen') der SUVA/der MV gemeldet hat. In Fällen, wo auch künftige IV-Leistungen geltendzumachen sind (Rz 325), werden die aufgelaufenen Leistungen bis zu jenem Datum aufgeführt, das auf der Kapitalwertberechnung unter "Rechnungstag" aufgeführt ist. 325 In Teil B des Formulars setzt die IVS die künftigen Leistungen gemäss Kapitalwertberechnung(en) des BSV ein und legt diese zuhanden der SUVA/der MV im Doppel bei. 326 Eine Kopie jeder Gesamtleistungsbekanntgabe (ohne Beilage) geht an das BSV Beendigung des Regressverfahrens 327 Teilt die SUVA/die MV bevor ihr erstmals Leistungen bekanntgegeben wurden der IVS mit, dass sie auf eine Regressnahme verzichte, nimmt die IVS diese Mitteilung zu den Akten und stellt das Regressverfahren ohne weitere Massnahmen ein. 328 Erhält die IVS eine Mitteilung der SUVA/der MV über den Abschluss des Regressverfahrens (sei es durch Zahlung oder durch Verzicht) erst nachdem sie der SUVA/der MV bereits Leistungen bekanntgegeben hat (Rz 312), leitet sie diese Mitteilung an das BSV 20 weiter. In diesen Fällen ist das Regressverfahren für die IVS erst beendet, wenn sie vom BSV eine entsprechende Mitteilung erhält. 19 Abteilung AHV/EO/EL, Sektion Regress 20 Abteilung AHV/EO/EL, Sektion Regress

16 16 4. Teil: Verfahren in eigenen Regressen 1. Ueberblick In den eigenen Regressen beschränkt sich die Mitwirkung der IV-Stellen auf die Erfassung der möglichen Regressfälle (Rz 201 ff.), das Erstellen des Formulars 'Ergänzungsblatt R' (Rz 402 ff.) und die Meldung der Fälle an den zuständigen Regressdienst (Rz 405 ff.), sowie die Bekanntgabe der Leistungen an den Regressdienst (Rz 410 ff.). Vorbehalten bleibt die Wahrnehmung weiterer Aufgaben im Einzelfall im Sinne von Rz Ergänzungsblatt R 402 Stellt die IVS fest, dass weder SUVA- noch MV-Leistungen beansprucht werden (Rz 210), holt sie mittels Formular 'Ergänzungsblatt R' (Form ; vgl. Anhang 6) bei der versicherten Person ergänzende Angaben zum Unfallereignis bzw. zur Drittbeteiligung daran ein. Stellt die IVS fest, dass die versicherte Person mehrere Unfälle erlitten hat, holt sie zu jedem Unfall die ergänzenden Angaben je mit einem separaten Formular 'Ergänzungsblatt R' ein. 403 Da die so beschafften Informationen für die weitere Bearbeitung des Regressfalles unentbehrlich sind, stellt die IVS sicher nötigenfalls durch entsprechende Rückfragen dass alle Fragen im Formular 'Ergänzungsblatt R' vollständig beantwortet werden. 404 Hat sich weder die Polizei noch eine andere Stelle mit dem Ereignis befasst (Ziff. 3 des Formulars), oder wurde kein Bericht über das Ereignis verfasst (Ziff. 4 des Formulars), prüft die IVS, ob die genaue Schilderung des Ereignisses (Ziff. 5 des Formulars) vorhanden ist. Nötigenfalls ergänzt sie die Schilderung aufgrund entsprechender Rückfragen. 21 Vgl. auch Verfahrensschema in Anhang 10

17 17 3. Fallmeldung an Regressdienst 405 Die IVS meldet jeden von ihr erfassten möglichen Regressfall, der gemäss dem Verfahren in eigenen Regressen zu behandeln ist (Rz 210) dem zuständigen Regressdienst (Rz 407) mittels Zustellung einer Kopie des vollständig ausgefüllten Formulars 'Ergänzungsblatt R'. 406 Die Kopie des Formulars 'Ergänzungsblatt R' muss dem Regressdienst innert drei Monaten ab Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug zugestellt werden, damit dieser die Verjährungsfristen wahren kann. 407 Die Fallmeldung geht an denjenigen Regressdienst, welchem die IVS zugeteilt ist (vgl. Anhang 7). 408 Der Regressdienst teilt der IVS mit, ob Regressansprüche geltendgemacht werden. Wenn ja, bedient die IVS den Regressdienst bis zur Beendigung des Regressverfahrens mit Kopien sämtlicher Beschlüsse und Verfügungen. 409 Werden keine Regressansprüche geltendgemacht, nimmt die IVS diese Mitteilung zu den Akten und stellt das Regressverfahren ohne weitere Massnahmen ein. 4. Leistungsbekanntgabe an Regressdienst 4.1 periodische Meldung 410 Werden Regressansprüche geltendgemacht, gibt die IVS dem Regressdienst periodisch die aufgelaufenen IV-Leistungen bekannt (Rente, Hilflosenentschädigung, Taggeld, medizinische und berufliche Massnahmen, Hilfsmittel), sobald diese jeweils die Summe von ca. Fr. 20'000. erreicht haben. 411 Finden sich unter den aufgelaufenen Leistungen solche, die nach Ansicht der IVS offensichtlich nicht auf den Regressunfall zurückgeführt werden können, holt sie diesbezüglich

18 18 die Beurteilung des Regressdienstes ein, bevor sie diesem die aufgelaufenen Leistungen bekanntgibt. 412 Für ihre Mitteilung an den Regressdienst verwendet die IVS das Formular ('IV-Regress; periodische Meldung der aufgelaufenen Leistungen'; vgl. Anhang 8). Für Einzelheiten bei den verschiedenen Leistungsarten vgl. Rz 501 ff. 4.2 abschliessende Meldung 413 Fordert der Regressdienst die IVS auf, ihm abschliessend die bis zu einem bestimmten Stichtag aufgelaufenen IV-Leistungen bekanntzugeben, erstellt die IVS auf Formular ('IV-Regress; abschliessende Meldung der aufgelaufenen Leistungen'; vgl. Anhang 9) eine Zusammenstellung der im betreffenden Regressfall aufgelaufenen Leistungen. 414 Dabei rekapituliert die IVS alle bisher erbrachten Leistungen, selbst wenn sie diese dem Regressdienst bereits einmal gemäss Rz 410 ff. gemeldet hat. Für Einzelheiten bei den verschiedenen Leistungsarten vgl. Rz 501 ff. 415 Erforderlichenfalls erteilt der Regressdienst für die Zusammenstellung der Leistungen der IVS besondere Weisungen im Einzelfall; so z.b., wenn nicht alle erbrachten IV-Leistungen im Regress geltendgemacht werden können. 5. Beendigung des Regressverfahrens 416 Der Regressdienst informiert die IVS über die Regresserledigung.

19 19 5. Teil: Verschiedenes 1. Grundlagen für die Bekanntgabe der aufgelaufenen Leistungen 1.1 Sachleistungen 501 Für die IV-Sachleistungen sind die Rechnungsbeträge gemäss Kontrollblatt massgebend. Geben die an die ZAS zur Zahlung weitergeleiteten Rechnungen zu Beanstandungen Anlass, korrigiert die IVS das Kontrollblatt entsprechend. 1.2 Taggelder 502 Ueber die Taggelder holt die IVS nötigenfalls bei der für deren Auszahlung zuständigen Ausgleichskasse eine detaillierte Abrechnung ein. 503 Ungeachtet der Beitragspflicht auf den Taggeldern (Art. 25ter IVG) ist für die Belange des Regresses der Bruttobetrag der Taggelder massgebend (ohne Berücksichtigung des Beitragsabzuges und ohne Aufrechnung der von der IV übernommenen Beitragshälfte). 1.3 Renten und Hilflosenentschädigungen 504 Die genauen Betreffnisse von Renten und Hilflosenentschädigungen erfragt die IVS nötigenfalls bei der für deren Auszahlung zuständigen Ausgleichskasse. 2. Leistungsänderungen 505 Aendern im Laufe des Regressverfahrens die der versicherten Person ausgerichteten Leistungen, nachdem die IVS die Gesamtleistungen der SUVA/der MV bekanntgegeben hat (Rz 323 ff.), bzw. nachdem die IVS dem Regressdienst eine abschliessende Meldung der IV-Leistungen übermittelt hat

20 20 (Rz 413 ff.), meldet die IVS die Aenderung der SUVA/der MV bzw. dem Regressdienst. 506 Nicht zu melden sind Aenderungen zufolge allgemeiner Rentenanpassungen. 3. Kostenlosigkeit behördlicher Auskünfte 507 Gemäss Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 93 AHVG sind die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden zur kostenlosen Erteilung von Auskünften und Ueberlassung von Unterlagen verpflichtet, welche für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind. 4. Akteneinsicht 508 Begehren der an einem Regressverfahren Beteiligten um Einsicht in die IV-Leistungsakten behandelt die IVS gemäss den einschlägigen Bestimmungen im 'Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht in der AHV/IV/EO/EL/FL' (Drucksache Nr ). 509 Dabei sind insbesondere folgende Regelungen von Bedeutung: Rz 12: Einsichtnahme durch Haftpflichtversicherer unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Vollmacht der versicherten Person möglich; Rz 27: Keine Einsichtsgewährung in die verwaltungsinternen Regresskorrespondenzen zwischen den Regressdiensten, dem BSV, der SUVA/der MV und den Organen der IV. 5. Inkasso 510 Die Regresszahlungen gehen ausschliesslich an die ZAS; sei es direkt (eigene Regresse) oder durch Vermittlung der SUVA/der MV (gemeinsame Regresse).

21 Nach erfolgter Verbuchung erhalten die Regressdienste bzw. das BSV Zahlungsanzeigen der ZAS. 6. Teil: Inkrafttreten und Uebergangsbestimmungen 1. Inkrafttreten 601 Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 602 Es ersetzt das bisherige Kreisschreiben vom 1. Januar 1983 ( ) sowie die diesbezüglichen Weisungen vom 23. Dezember 1982 (Dok und ). Ebenfalls aufgehoben werden die Weisungen vom 21. Dezember 1983 (Dok ). 2. Uebergangsbestimmungen 603 Dieses Kreisschreiben findet ab seinem Inkrafttreten grundsätzlich auf sämtliche IV-Regresse Anwendung. 604 Jedoch führt die IVS im Einzelfall Massnahmen noch zu Ende, welche nach diesem Kreisschreiben nicht mehr in ihren Aufgabenbereich fallen, die sie aber nach bisherigem Kreisschreiben bereits in die Wege geleitet hat. 605 Insbesondere erledigt die IVS noch alle Aufträge, die ihr vom Regressdienst bzw. vom BSV nach bisherigem Kreisschreiben erteilt wurden. Abteilung AHV/EO/EL A. Berger, Vizedirektor

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23 23 Sachregister Abklärungen 9 Adressen der SUVA-Agenturen und der MV 11 Aenderung bereits fliessender AHV/IV-Leistungen 10 Akteneinsicht 20 Ausübung des Regresses 8 Beendigung des Regressverfahrens 15, 18 Beschaffung von Unterlagen 9 Beurteilung durch das BSV 13, 14 BSV 8 Eigene Regresse 16 Erfassung der möglichen Regressfälle 9 Ergänzungsblatt R 16 Fallmeldung an Regressdienst 17 Fallmeldung an SUVA/MV 11 Gemeinsame Regresse 10 Gesetzliche Grundlage 7 Hilflosenentschädigungen 19 Inkasso 20 Inkrafttreten 21 Kapitalwertberechnung 14 Kostenlosigkeit behördlicher Auskünfte 20 Leistungsänderungen im Laufe des Regressverfahrens 19 Leistungsbekanntgabe an SUVA/MV 13 aufgelaufene Leistungen 13 Geamtleistungen 14 Leistungsbekanntgabe an Regressdienst 17 periodische Meldung 17 abschliessende Meldung 18 Mitwirkung der IV-Stellen 8, 9, 10, 16 Möglicher Regressfall 9, 17 MV 8 Prüfvermerk 9 Rechtsübergang 7 Regressanzeige 12 Regressauftrag an SUVA/MV 13 Regressdienste 8 Zuständigkeit 17 Renten 19 Sachleistungen 19

24 SUVA 8 Taggelder 19 Uebergangsbestimmungen 21 Verjährung 12, 17 24

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