Richtlinien. für das Aufgraben öffentlicher Verkehrswege. der Stadt Friedrichsdorf. (Aufgrabungsrichtlinien Ausgabe 10/2013)

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1 Richtlinien für das Aufgraben öffentlicher Verkehrswege der Stadt Friedrichsdorf (Aufgrabungsrichtlinien Ausgabe 10/2013) 1. Allgemeines 1.1 Die Richtlinien gelten im Bereich öffentlicher Verkehrswege der Stadt Friedrichsdorf sowohl für alle Arbeiten derjenigen Dienststellen, Eigenbetriebe und Unternehmen, einschließlich öffentlicher Telekommunikationsunternehmen mit Nutzungsberechtigungen, die der Allgemeinheit dienende Ver- und Entsorgungsleitungen bauen, verlegen und unterhalten, als auch für sonstige Arbeiten Dritter. 1.2 Die unter Ziffer 1.1 Genannten gelten als Veranlasser der Aufgrabung im Sinne dieser Richtlinien. Der Veranlasser der Aufgrabung entspricht dem Auftraggeber nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB). Die Aufgaben des Straßenbaulastträgers der Stadt Friedrichsdorf im Sinne dieser Richtlinien werden vom Garten- und Tiefbauamt wahrgenommen, soweit im Aufgabengliederungsplan der Stadt nichts anderes geregelt ist. 1.3 Öffentliche Verkehrswege im Sinne dieser Richtlinien sind: a) Öffentliche Straßen (Gemeindestraßen) im Sinne des Hessischen Straßengesetzes, b) Öffentliche Grünflächen und c) Öffentliche Gewässer der Stadt Friedrichsdorf. 1.4 Für die Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen, die in anderer Straßenbaulast stehen, und von Flurstücken, die nicht im Eigentum der Stadt Friedrichsdorf sind, müssen die dafür zuständigen Stellen und Eigentümer jeweils die Genehmigung erteilen. 1.5 Aufgrabungen sind mit Rücksicht auf die Belange des öffentlichen Verkehrs nach Anzahl und Umfang auf ein Mindestmaß zu beschränken. 1.6 Alle Beteiligten sind verpflichtet, sich möglichst frühzeitig über ihre Aufgrabungsabsichten in geeigneter Weise abzustimmen, Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 1 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

2 Aufgrabungen möglichst zeitlich und örtlich zusammenzufassen und die auszuführenden Arbeiten reibungslos ineinandergreifen zu lassen. 1.7 Erforderliche Formulare sind als Anlagen diesen Aufgrabungsrichtlinien angehängt. Sie werden auch auf der Homepage der Stadt Friedrichsdorf zur Verfügung gestellt. 2. Geltende Vorschriften 2.1 Die für die Ausführung von Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrswegen geltenden gesetzlichen Vorschriften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für solche Arbeiten zur Sicherung des Verkehrs und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrswege sowie die allgemein anerkannten Regeln der Straßenbautechnik sind zu beachten. 2.2 Bei Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Friedrichsdorf sind insbesondere die in der ANLAGE 1 genannten Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Zusätzlichen Technischen Vorschriften etc., in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden bzw. zu beachten. Die Auflistung ist nicht abschließend und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 3. Antragsverfahren 3.1 Arbeiten in und an öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Friedrichsdorf bedürfen grundsätzlich einer vorherigen Aufgrabungserlaubnis oder Zustimmung zur Aufgrabung durch das Garten- und Tiefbauamt der Stadt Friedrichsdorf als Straßenbaulastträger und in der Regel einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch das Verkehrs- und Ordnungsamt der Stadt Friedrichsdorf als Straßenverkehrsbehörde. 3.2 Die Aufgrabungserlaubnis oder die Zustimmung zur Aufgrabung ist immer von dem Veranlasser der Aufgrabung beim Garten- und Tiefbauamt der Stadt Friedrichsdorf zu beantragen. Für jede Maßnahme ist vor Baubeginn ein gesonderter Antrag in Papierform einzureichen. 3.3 Die Stadt kann jederzeit weitere, zur Prüfung notwendige, Unterlagen nachfordern. 3.4 Für größere Aufgrabungen (über 25 m² Aufgrabungsfläche, ohne Randzonen, oder mehr als 25 m Länge, ohne Randzonen, in Geh- und Radwegen und über 15 m² Aufgrabungsfläche, ohne Randzonen, in Fahrbahnen) ist dem Antrag - jeweils in zweifacher Ausfertigung - beizufügen: Das Formular Antrag auf Herstellung einer Aufgrabung in öffentlichen Verkehrswegen (ANLAGE 7). Planunterlagen, mit Angaben zu Bauanfang, Bauende, Art, Lage und Abmessung der geplanten Maßnahme. Zur Beurteilung der Maßnahme erforderliche weitere Angaben (z.b. Fahrbahnteiler, Straßeneinläufe. Lichtmaste, große Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, Fußgängerüberwege, Bäume etc.) sind in die Planunterlagen aufzunehmen. Vorhandene, zu ändernde, neu zu verlegende oder aufzuhebende Leitungen und Betriebseinrichtungen anderer Unternehmen sind nach Abstimmung mit diesen im Einzelnen maßstäblich im Plan darzustellen, soweit erforderlich. Die Baubeschreibung. Alle sonstigen im formellen Antragsformular geforderten Antragsunterlagen. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 2 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

3 Größere Aufgrabungen sind zwei Monate vor dem geplanten Baubeginn schriftlich zu beantragen. Die Zustimmung zur Ausführung der beantragten Arbeiten im Bereich der öffentlichen Verkehrswege der Stadt Friedrichsdorf wird innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen durch die Aushändigung der Aufgrabungserlaubnis erteilt. 3.5 Bei kleineren Aufgrabungen (bis 25 m² Aufgrabungsfläche, ohne Randzonen, oder bis 25 m Länge, ohne Randzonen, in Geh- und Radwegen und bis 15 m² Aufgrabungsfläche, ohne Randzonen, in Fahrbahnen) ist das Formular Antrag auf Herstellung einer Aufgrabung in öffentlichen Verkehrswegen (ANLAGE 7), mit Anschreiben, Baubeschreibung und Lageplan im Maßstab 1: 500 oder 1:1000 der geplanten Maßnahme, in einfacher Ausfertigung, mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn beim Garten- und Tiefbauamt der Stadt Friedrichsdorf einzureichen. Erfolgt in diesen Fällen die Zustimmung zur Aufgrabung, durch Rückgabe der mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Planunterlage, nicht innerhalb von drei Tagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, gilt die Zustimmung zur Durchführung der Aufgrabung als erteilt. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit zur Einholung weiterer erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Bescheide. 3.6 Für öffentliche Telekommunikationsunternehmen mit Nutzungsberechtigung ist für Einzelbaumaßnahmen auch weiterhin das schriftliche Zustimmungsverfahren nach 68 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erforderlich. 3.7 Mit der Aufgrabungserlaubnis bzw. der Zustimmung zur Aufgrabung können Auflagen, Nebenbestimmungen und Prüfvermerke verbunden sein. 3.8 Die genehmigte Ausführungszeit (Baubeginn und -ende) ist einzuhalten. Die Aufgrabungserlaubnis bzw. die Zustimmung zur Aufgrabung ist für drei Monate, bezogen auf das Datum der Aufgrabungserlaubnis bzw. auf das Datum der Zustimmung zur Aufgrabung, gültig. Wurde nach Ablauf dieser Zeit nicht mit den Arbeiten begonnen, erlischt die Aufgrabungserlaubnis bzw. Zustimmung zur Aufgrabung und ein Neuantrag ist zu stellen. Ist abzusehen, dass der planmäßige Fertigstellungstermin überzogen wird, sind spätestens drei Werktage vor Fristablauf alle Beteiligten per Telefax oder per zu unterrichten und das weitere Vorgehen gemeinsam abzustimmen. 3.9 Sind für eine Maßnahme zusätzliche Einbauten im Bereich öffentlicher Verkehrswege, öffentlicher und sonstiger Grundstücke und/oder baulicher Anlagen erforderlich (mögliche Gefährdung der Standsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit etc.), so behält sich die Stadt den Abschluss einer besonderen Vereinbarung über die technischen Erfordernisse (Verbauarbeiten, sonstige Sicherungsmaßnahmen etc.) vor. Hierzu hat der Veranlasser der Aufgrabung rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen der Stadt unentgeltlich in zweifacher Ausfertigung (in Papierform) zur Verfügung zu stellen Mit der Aufgrabungserlaubnis bzw. der Zustimmung zur Aufgrabung übernimmt die Stadt keine Gewähr dafür, dass die zugewiesene Trasse frei von anderen Leitungen, Einbauten und sonstigen Teilen ist Die Aufgrabungserlaubnis bzw. die Zustimmung zur Aufgrabung ersetzt nicht weitere erforderliche Genehmigungen, Anordnungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Bescheide Eine Ausfertigung der Aufgrabungserlaubnis bzw. der Zustimmung zur Aufgrabung muss ebenso auf der Baustelle zur Einsicht bereitgehalten werden, wie eine Ausfertigung der verkehrsrechtlichen Anordnung. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 3 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

4 3.13 Für die über den unmittelbaren Aufgrabungsbereich hinausgehenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Verkehrswege während der Bauzeit ist bei Bedarf eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Dies gilt insbesondere für die Lagerung von Aushub, Material, Geräte usw., das Abstellen von Containern, Bauzäunen, Gerüsten usw., die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen für Baustelleneinrichtungen usw. Die Sondernutzungserlaubnis ist vor Baubeginn beim Verkehrs- und Ordnungsamt der Stadt Friedrichsdorf zu beantragen. Die Sondernutzungserlaubnis bezieht sich nicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Grünflächen. Hierzu sind gesonderte Vereinbarungen vor der Inanspruchnahme und Benutzung erforderlich In Einzelfällen, wie beispielsweise die Inanspruchnahme und Benutzung eines öffentlichen Gewässers, ist das Antrags- und Genehmigungsverfahren rechtzeitig vorher mit allen Beteiligten abzustimmen Micro- oder Minitrenching-Verfahren in öffentlichen Verkehrswegen sind nicht zulässig, weil die Bauweise den anerkannten Regeln der Technik widerspricht, zu Lasten der anderen leitungsgebundenen Versorgungsträger durch Überbauung und verminderter Leitungssicherheit geht, den Wert aller Verkehrsflächen durch unsachgemäße Wiederherstellung mindert Grabenlose Verlegeverfahren sind grundsätzlich gesondert beim Garten- und Tiefbauamt zwei Monate vor Baubeginn zu beantragen. 4. Unvorhergesehene Aufgrabungsarbeiten 4.1 In Fällen gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Gefahr oder im Falle eines Notstandes in der Versorgung der Bevölkerung kann von den vorstehenden Genehmigungsverfahren abgesehen werden. Alle Beteiligten sind in diesen Fällen unverzüglich fernmündlich oder per zu informieren. Die Antragstellungen sind in diesen Fällen spätestens am darauf folgenden Werktag nachzuholen. 5. Abwicklung der Arbeiten 5.1 Vor dem Baubeginn einer Aufgrabung in öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Friedrichsdorf hat der Veranlasser der Aufgrabung beim Garten- und Tiefbauamt immer die Baubeginnanzeige Aufgrabung (ANLAGE 6) einzureichen. 5.2 Vor dem Baubeginn ist, in Abstimmung mit dem Garten- und Tiefbauamt, eine gemeinsame Begehung durchzuführen, um den Zustand der Flächen zu erfassen und zu dokumentieren. Gravierende Schäden sind fotografisch festzuhalten. Beschädigungsrisiken an Anlagen Dritter, die erkannt werden, hat der Veranlasser von Aufgrabungen diesem mitzuteilen. Entsprechendes gilt auch für vorgefundene Schäden auf Privatgrund. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 4 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

5 Hiervon kann Abstand genommen werden, wenn im Rahmen größerer Aufgrabungen die betroffenen öffentlichen Verkehrsflächen in vollem Umfang erneuert werden sollen oder vom Antragsteller eine Beweisaufnahme durch einen unabhängigen Gutachter oder das bauüberwachende Ingenieurbüro veranlasst wird. In diesem Fall ist dem Garten- und Tiefbauamt eine entsprechende Dokumentation vor dem Beginn der Arbeiten zu übergeben. Werden die Bauarbeiten ohne gemeinsame Begehung, Beweisaufnahme und Dokumentation begonnen, wird davon ausgegangen, dass die Flächen mängelfrei waren. 5.3 Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und der Verkehrsfluss in möglichst geringem Umfang beeinträchtigt werden. Der Veranlasser der Aufgrabung muss alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen treffen. Insbesondere hat er zu gewährleisten, dass die Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) abzusperren und zu kennzeichnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob er die Arbeiten mit eigenen Kräften oder durch Unternehmer ausführen lässt. Weitere Anordnungen, Anweisungen und Auflagen der Stadt Friedrichsdorf, die sich während der Bauzeit als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten. 5.4 Der Veranlasser der Aufgrabung hat sein qualifiziertes Bauunternehmen zu verpflichten, die Arbeitsabläufe sorgfältig zu planen, die verschiedenen Arbeitsgänge sachgemäß zu koordinieren und für die fristgerechte Ausführung der Arbeiten eine genügende Anzahl von geeigneten Arbeitskräften, Maschinen und Geräten einzusetzen. Werden auf der Baustelle Verstöße gegen allgemeine Straßenbauvorschriften oder gegen Weisungen des Garten- und Tiefbauamtes oder des Verkehrs- und Ordnungsamtes festgestellt, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung einstellen zu lassen. Die bauausführende Firma ist/die bauausführenden Firmen sind von diesem Recht der Stadt durch den Veranlasser der Aufgrabung zu unterrichten. Die Stadt kann verlangen, dass bestimmte Bau- und Unterhaltungsarbeiten in verkehrsschwachen Stunden, zur Nachtzeit, im Mehrschichtbetrieb und innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt werden. Durch die Bauarbeiten dürfen Zugänge und Zufahrten zu angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht unzumutbar beschränkt werden. Vom Beginn des Aufbaues der Verkehrsleiteinrichtungen (Absperrmaßnahmen) an bis zum Zeitpunkt der mängelfreien Abnahme und Übernahme durch die Stadt Friedrichsdorf ist der Veranlasser der Aufgrabung für die Aufgrabungsstelle und die Nebenanlagen verkehrssicherungsund haftungspflichtig. 5.5 Der Veranlasser der Aufgrabung ist bei jeder Maßnahme verpflichtet, durch eine qualifizierte örtliche Bauüberwachung, die sachgerechte Ausführung der Bauarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen. 5.6 Gemäß 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und 15 des Hessischen Straßengesetzes (HessStrG) ist es untersagt, die Straßen zu verschmutzen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Verschmutzungen auf öffentlichen Verkehrswegen unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für angrenzende öffentliche Verkehrswege außerhalb der eigentlichen Baustelle für die Verschmutzung infolge Verschleppung durch den Baustellenverkehr. Bei Trockenheit sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Staubentwicklungen weitestgehend zu begrenzen. Die Stadt ist berechtigt, alle Verschmutzungen auf öffentlichen Verkehrswegen wegen der Unfallgefahr auf Kosten des Veranlassers der Aufgrabung angemessen säubern zu lassen. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 5 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

6 5.7 Bei allen Arbeiten ist auch dann mit Leitungen und sonstigen Einbauten zu rechnen, wenn seitens der Versorgungsträger und Dienststellen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. 5.8 Die Stadt behält sich vor, solchen Bauunternehmen, die bei Aufgrabungen oder bei der Verkehrssicherung nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, künftig die Zustimmung zur Ausführung von Aufgrabungen im Stadtgebiet Friedrichsdorf zu versagen. 6. Übernahme durch die Stadt 6.1 Der Veranlasser der Aufgrabung hat unverzüglich die Fertigstellung dem Garten- und Tiefbauamt mittels dem Formblatt Fertigstellungsanzeige Aufgrabung (ANLAGE 8) zu melden und einen Abnahmetermin zu beantragen. 6.2 Wesentliche Voraussetzungen für die Abnahme sind, dass die Aufgrabung vollständig wieder hergestellt ist und bestimmungsgemäß benutzt werden kann. 6.3 Die Abnahme ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Beteiligt sind in der Regel ein Vertreter des Garten- und Tiefbaumts, ein Vertreter des Veranlassers der Aufgrabung und ein Vertreter der bauausführenden Firma. Bei Bedarf sind auch Vertreter des Verkehrs- und Ordnungsamts oder weitere notwendige Vertreter an der Abnahme zu beteiligen. Sollten bei dem vereinbarten Abnahmetermin nicht alle eingeladenen Vertreter anwesend sein, hat die Stadt das Recht, die Abnahme durchzuführen. Der Befund und etwaige Vorbehalte sind schriftlich durch den Veranlasser der Aufgrabung zu dokumentieren. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. 6.4 Das Garten- und Tiefbauamt ist berechtigt, sich Nachweise und Dokumentationen beim Abnahmetermin im Original vorlegen zu lassen. 6.5 Verläuft die Abnahme ohne Mängelfeststellung, beginnt mit dem Tag der Abnahme die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und durch die Übernahme geht die Gefahr in diesen Fällen ab diesem Tag wieder auf die Stadt Friedrichsdorf über. 6.6 Haben die abgelieferten Leistungen Mängel, wird eine endgültige Abnahme bis zu deren Beseitigung durch Nachbesserung verweigert. Die Mängelbeseitigung hat der Veranlasser der Aufgrabung auf seine Kosten umgehend, spätestens jedoch innerhalb der vom Garten- und Tiefbauamt gesetzten angemessenen Frist, vorzunehmen. Eine endgültige Abnahme ist danach erneut zu beantragen. Dem Veranlasser der Aufgrabung obliegt bis zur erfolgreichen endgültigen Abnahme die uneingeschränkte Verkehrssicherungs- und Haftpflicht. Für Schäden, die durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrswege der Stadt Friedrichsdorf bis zur erfolgreichen endgültigen Abnahme entstehen, haftet der Veranlasser der Aufgrabung. 6.7 Die Abnahme kann das Garten- und Tiefbauamt in Einzelfällen von der Durchführung und Vorlage zusätzlicher Kontrollprüfungen auch bei Einzelaufgrabungen abhängig machen. Die Kosten dieser Untersuchungen trägt die Stadt Friedrichsdorf. Werden die Sollwerte nach den anerkannten Regeln der Technik nicht erreicht, hat der Veranlasser der Aufgrabung diese Kosten zu übernehmen. Auch in diesen Fällen wird die Übernahme bis zu deren endgültigen Beseitigung durch Nachbesserung, auf Kosten des Veranlassers der Aufgrabung, verweigert. Die Übernahme ist danach erneut zu beantragen. 6.8 Kommt der Veranlasser der Aufgrabung der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb der vereinbarten Frist in Verzug oder bestehen andere zwingende Gründe (z. B. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 6 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

7 Verkehrsgefährdung), so ist die Stadt berechtigt, die Mängel im Sinne von 637 BGB auf Kosten des Veranlassers der Aufgrabung zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. 6.9 Eine automatische oder fristbezogene Übernahme oder durch die Inanspruchnahme der Verkehrsfläche Übernahme durch das Garten- und Tiefbauamt nach der Wiederherstellung der Aufgrabung oder nach Eingang der Fertigstellungsanzeige ist ausgeschlossen. 7. Mängelhaftung 7.1 Für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung einer Maßnahme haftet der Veranlasser der Aufgrabung. 7.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem durch das Garten- und Tiefbaumt eine mangelfreie Leistung festgestellt wird und eine gleichzeitige Übernahme erfolgt. 7.3 Der Veranlasser der Aufgrabung ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf eine nicht ordnungsgemäße Herstellung der Maßnahme zurückzuführen sind, auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen. Nach Abnahme der Mängelbeseitigung der gerügten Mängel während der Verjährungsfrist beginnt für diese Leistungen eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist von 5 Jahren endet. 7.4 Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die aufgetretenen Mängel während der Verjährungsfrist auf Kosten des Veranlassers der Aufgrabung durch Dritte beseitigen zu lassen. 8. Haftpflicht 8.1 Für alle Schäden, die bei der Durchführung der beantragten Maßnahme der Stadt Friedrichsdorf oder Dritten entstehen, haftet der Veranlasser der Aufgrabung. Insbesondere trägt der Veranlasser der Aufgrabung die Haftung gegenüber Ansprüchen Dritter; er hat die Stadt von solchen Ansprüchen freizustellen. 9. Kostentragung 9.1 Die Kosten für die ordnungsgemäße und fachgerechte Wiederherstellung des öffentlichen Verkehrsweges nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch ein qualifiziertes Unternehmen trägt der Veranlasser der Aufgrabung. Hierzu gehören, neben den Kosten für das Verfüllen der Baugruben und Gräben und neben den Kosten für die Wiederherstellung der Aufgrabungsfläche, auch die Kosten für die Neuaufstellung, Veränderung, Wiederbeschaffung u.ä., die durch diese Arbeiten an Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen notwendig werden, sowie die Kosten für die Instandsetzung der Flächen oder Verkehrseinrichtungen, die z.b. durch Baustelleneinrichtung oder notwendig gewordene Verkehrsumleitung beschädigt worden sind. Auch die Kosten für die notwendige Herrichtung von Umleitungsstrecken (z.b. partielle Verbreiterung, Herstellung von Anrampungen und Übergängen, Reparatur von Schadstellen usw.) gehen zu Lasten des Veranlassers der Aufgrabung. 9.2 Falls sich die Stadt Friedrichsdorf Wiederherstellungsleistungen in Zusammenhang mit Aufgrabungen vorbehält, sind vom Veranlasser der Aufgrabung die tatsächlichen Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 7 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

8 Wiederherstellungskosten nach der jeweils gültigen Jahresausschreibung der Stadt Friedrichsdorf zuzüglich 10% Bauleitungskosten von den Bruttobaukosten zu tragen. 9.3 Vom Veranlasser der Aufgrabung ist eine Verwaltungsgebühr für die Aufgrabungserlaubnis nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Friedrichsdorf in der jeweils gültigen Fassung zu tragen. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 8 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

9 10. Aufgrabung und Wiederherstellung 10.1 Geltungsbereich Abschnitt 1.1 der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, ZTV A-StB, gelten verbindlich für die öffentlichen Verkehrswege in der Straßenbaulast der Stadt Friedrichsdorf, jedoch mit den nachfolgend aufgeführten Änderungen und Ergänzungen. Alle hier nicht erwähnten Abschnitte der ZTV A-StB 2012 bleiben weiterhin gültig. Der Veranlasser der Aufgrabung in öffentlichen Verkehrswegen ist verpflichtet, die ZTV A-StB 2012 in seinen Bauverträgen für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Friedrichsdorf zu vereinbaren Bautechnische Grundsätze Abschnitt 1.3 der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Die Mindestscheitelüberdeckung in Geh- und Radwegen beträgt 0,60 m. Die Mindestscheitelüberdeckung ist der Abstand zwischen Oberkante Fahrbahn und Oberkante höchst verlegter Leitung. Wird die Mindestscheitelüberdeckung nicht eingehalten, hat der Veranlasser der Aufgrabung die weitere Vorgehensweise mit dem Garten- und Tiefbauamt abzustimmen. Abschnitt 1.3 zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Im gemeinsamen Interesse, hinsichtlich der Wahrung von einzuhaltenden Qualitätsmerkmalen bei Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Friedrichsdorf, sind die Bauleistungen nur an qualifizierte Fachfirmen im Sinne der VOB Teil A zu vergeben. Aufgrabungen erfordern ein besonders hohes Maß an Kenntnissen und Fertigkeiten. Demzufolge werden an die ausführenden Unternehmen, an ihre Mitarbeiter und an die technische Ausstattung außergewöhnlich hohe Forderungen gestellt. Dazu sind in jedem Fall auch ausreichende Kenntnisse der einschlägigen technischen Vorschriften und ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein vorauszusetzen. Der Veranlasser der Aufgrabung darf für Aufgrabungen daher nur qualifizierte Firmen im Sinne der VOB Teil A beauftragen. Diese Firmen müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen, ausreichende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. Sie müssen gewährleisten, dass Aufgrabungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nur mit qualifiziertem Personal in der Unternehmensführung, in der Bauleitung und in der Abwicklung und Ausführung, unter Verwendung geeigneter Geräte und Maschinen, zuverlässig und termingerecht begonnen, fortgeführt und beendet werden. Die Qualifikation des Unternehmens hat ein Veranlasser der Aufgrabung vorher eingehend zu prüfen und dem Garten- und Tiefbauamt nachzuweisen. Allgemein verbindliche Anforderungen für eine Bewerbung als qualifizierte Firma zur Ausführung von Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Friedrichsdorf (nachfolgend eine nicht abschließende Aufzählung): Gewerbsmäßige Befassung mit der Ausführung von Aufgrabungen (Straßenbauarbeiten) in öffentlichen Verkehrswegen (fachfremde Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 9 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

10 landwirtschaftliche Lohnbetriebe, Geräteverleiher, Fuhrbetriebe und dergleichen scheiden daher aus dem Kreis möglicher Firmen von vornherein aus). Nachweis durch Vorlage der Eintragung in den zulassungspflichtigen Handwerksberuf des Straßenbauers (nach Anlage A zur Handwerksordnung). Mindestens drei Nachweise über die Ausführung von vergleichbaren Arbeiten in den letzten drei Geschäftsjahren, Angaben zur technischen Ausführung, Beurteilungen durch die Straßenbauverwaltungen, Kommunen etc. über Zuverlässigkeit, Qualität und Termintreue; Ansprechpartner bei den Straßenbauverwaltungen, Kommunen (mit Angaben der Verwaltungseinheit, dem Namen des Ansprechpartners und seine dienstliche Telefonnummer). Nachweis des Umsatzes der Firma für vergleichbare Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Angabe der Anzahl der in den letzten drei Geschäftsjahren beschäftigten Mitarbeiter gegliedert nach Berufsgruppen einschließlich Führungskräfte. Angaben bzw. Nachweise über o qualifiziertes Personal in der Unternehmensführung und der Bauleitung, o die gewerblichen Mitarbeiter (Facharbeiter, Bauhelfer etc.), o die Fachkunde, Erfahrung, Weiterbildung des qualifizierten Personals und der gewerblichen Mitarbeiter für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrswegen. Angabe über die im eigenen Betrieb vorhandene technische Mindestausstattung für die Bauausführung. Angabe über die im eigenen Betrieb vorhandene technische Mindestausstattung für die Eigenkontrollprüfungen. Name und Nachweise der Qualifikation des Ausführenden der Eigenkontrollprüfungen. Name und gültiger Nachweis der Qualifikation des Verantwortlichen für die Sicherung von Baustellen bei Aufgrabungen in den öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Friedrichsdorf. Nachweis der Mitgliedschaft in der Bau- oder Tiefbau-Berufsgenossenschaft. Nachweis über die vollständige Entrichtung der Beiträge zu o Sozialversicherung. o Zusatzversorgung des Baugewerbes. o Bau- bzw. Tiefbau-Berufsgenossenschaft in der jüngeren Vergangenheit. Angabe sämtlicher Nachunternehmer, für die die vorgenannten Angaben/Nachweise ebenfalls zu erbringen sind. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 10 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

11 Die Stadt ist berechtigt, im Rahmen ihrer Prüfung weitere Nachweise, Eigenerklärungen etc. anzufordern. Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Friedrichsdorf dürfen nur von solchen qualifizierten Firmen und Nachunternehmen ausgeführt werden, die vorher eine schriftliche Zulassung durch das Garten und Tiefbauamt erhalten haben. Für die Zulassungsprüfung hat der Veranlasser der Aufgrabung alle erforderlichen Nachweise zur Beurteilung der Qualifikation der Firma und der Nachunternehmer mindestens vier Wochen vor Baubeginn beim Garten- und Tiefbauamt in Papierform vorzulegen. Eine Zulassung kann für maximal ein Jahr oder projektbezogen erteilt werden und auf Antrag vor Ablauf der Zulassungsfrist verlängert werden. Die Zulassung ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Stadt Friedrichsdorf behält sich vor, auch solche Firmen zuzulassen, die ihre Qualifikation im Bereich des kommunalen Straßen- und Tiefbaus bereits durch ausgeführte fach- und termingerechte Bautätigkeiten in öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Friedrichsdorf nachgewiesen haben. Abschnitt 1.3 achter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Abtreppungen sind erforderlich. Abschnitt 1.3 elfter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Es ist vor Beginn einer Aufgrabung zu prüfen, ob vom Veranlasser der Aufgrabung gemeinsam mit der Stadt Friedrichsdorf und unter Kostenbeteiligung der Stadt Friedrichsdorf eine weitergehende Erneuerung der öffentlichen Verkehrswege durchgeführt werden kann. Abschnitt 1.3 letzter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Die Erneuerung der durch die Aufgrabung beseitigten oder beschädigten Verkehrszeichen, hierzu gehören auch die Markierungen, gehört zur Wiederherstellung, die vom Veranlasser der Aufgrabung zu tragen und bei Bedarf entsprechend in seine Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen ist Pflicht zur Einholung von Planauskünften In den öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Friedrichsdorf befinden sich Leitungen, Einbauten und sonstige Anlagen verschiedener Ver- und Entsorgungsunternehmen, incl. mehrerer Telekommunikationsbetreiber. Um Gefahren und Schäden bei Aufgrabungen zu vermeiden, wird ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, dass der Veranlasser der Aufgrabung und insbesondere seine beauftragte Firma vor Beginn einer Aufgrabung in öffentlichen Verkehrswegen bei allen in Frage kommenden Ver- und Entsorgungsunternehmen Planauskünfte über Lage und Verlauf vorhandener Leitungen, Einbauten und sonstige Anlagen für den jeweils betroffenen Baustellenbereich einzuholen. Die eingeholten Unterlagen müssen an der Aufgrabungsbaustelle vorhanden sein Baustoffe, Baustoffgemische Abschnitt 1.4 erster Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Neben der ZTV A-StB gelten für die Baustoffe und Baustoffgemische insbesondere die Anforderungen der ZTV E-StB, ZTV SoB-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV Beton-StB, ZTV Pflaster- Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 11 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

12 StB, ZTV Fug-StB, TL BuB E-StB, TL SoB-StB, TL Asphalt-StB, TL Beton-StB, TL Pflaster-StB und TL Fug-StB. Abschnitt 1.4 zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Der Einbau von Recycling-Baustoffen (mineralische Abfälle, RC-Baustoffe, RC-Gemische, Rezyklierte Gesteinskörnungen u. ä.) oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen u. ä. ist in der Verfüllzone und im Oberbau nicht zulässig. Innerhalb der Leitungszone sind die Anforderungen des Veranlassers der Aufgrabung maßgebend; bei vorgesehener Verwendung derartiger Baustoffe oder Gesteinskörnungen in der Leitungszone hat der Veranlasser der Aufgrabung dem Garten- und Tiefbauamt die Eignung vor dem Einbau qualifiziert und prüfbar nachzuweisen. Die Erteilung einer Freigabe des Garten- und Tiefbauamtes zum Einbau ist erforderlich. Geeignete Flüssigböden zum Verfüllen von Aufgrabungen können nur bei Aufgrabungen im Bereich von öffentlichen Grünanlagen (Parkanlagen u. ä.) zum Einsatz kommen. Der Veranlasser der Aufgrabung hat das Verfahren vorher mit dem Garten- und Tiefbauamt eingehend abzustimmen. Abschnitt 1.4 dritter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Für Frostschutzschichten (FSS) und Schottertragschichten (STS) sind nur güteüberwachte frostunempfindliche natürliche Baustoffgemische aus vulkanischem Ergussgestein wie Basalt, Diabas oder gleichwertig, zulässig. Es gelten die Anforderungen gemäß TL SoB-StB und TL Gestein-StB. Das Größtkorn der Baustoffgemische darf 45 mm nicht überschreiten. Für FSS und STS sind, je nach Lage und Anforderung, kornabgestufte Gemische der Körnungen 0/32 mm oder 0/45 mm zu verwenden. Bei Verwendung anderer Gesteinskörnungen hat der Veranlasser der Aufgrabung vorher die Zustimmung des Garten- und Tiefbauamts einzuholen. Für die Baustoffgemische der FSS und STS bei Pflasterbauweisen sind zusätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen: Ungebrauchte Baustoffgemische mit einem Wasserdurchlässigkeitswert kf 10-5 m/s. Weit gestuftes Baustoffgemisch mit einer Ungleichförmigkeitszahl (U = D 60 /D 10 ) von 13; hierbei bedeuten: D 60 = Korndurchmesser in mm des Tragschichtmaterials, der bei 60 M.-% Siebdurchgang der Korngrößenverteilung vorliegt. D 10 = Korndurchmesser in mm des Tragschichtmaterials, der bei 10 M.- % - Siebdurchgang der Korngrößenverteilung vorliegt. Nachweis der Filterstabilität; er gilt als erbracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: D 15 /d 85 5 und D 50 /d mit D 15 ; D 50 = Korndurchmesser [mm] des Tragschichtmaterials, der bei 15 bzw. 50 M.-% Siebdurchgang der Körnungslinie vorliegt. d 50 ; d 85 = Korndurchmesser [mm] des Bettungsmaterials, der bei 50 bzw. 85 M.-% Siebdurchgang der Körnungslinie vorliegt. Ausreichende Filterstabilität der Tragschichten untereinander sowie gegenüber Pflasterbettung und Untergrund muss gewährleistet sein. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 12 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

13 Pflastersteine aus Beton müssen die Anforderungen der TL Pflaster-StB und der DIN EN 1338 erfüllen. Als Bettungsmaterial und Fugenmaterial sind Baustoffgemische der Lieferkörnungen 0/5 mm, kornabgestufte Zusammensetzung, mit einem hohen Widerstand gegen Kornzertrümmerung (Schlagzertrümmerungswert / Los-Angeles-Koeffizient von mindestens der Kategorie SZ18 / LA20) gemäß den TL Pflaster-StB zu verwenden. Das gewählte Material muss auf die Tragschicht und das Fugenmaterial abgestimmt sein, damit es nicht in die Tragschicht einrieselt und umgekehrt das Fugenmaterial nicht in die Bettung eindringt (Filterstabilität). Im verdichteten Zustand, also nach dem Abrütteln, hat die Bettung eine Dicke von 3 5 cm aufzuweisen Anforderungen an Verdichtung, Verformungsmodul und Ebenheit Abschnitt 1.5 der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Anforderungen, die an das Verfüllmaterial und die Verdichtung von Leitungsgräben gestellt werden, ergeben sich auch aus einer Rohrstatik Verdichtungsgrad der Grabenverfüllung Abschnitt zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Kann bei Wiederverwendung des ausgehobenen Bodens der in den ZTV E-StB vorgeschriebene Wert für den Verdichtungsgrad nicht erreicht werden, so hat der Veranlasser der Aufgrabung dies dem Garten- und Tiefbauamt unverzüglich anzuzeigen. Das weitere Vorgehen ist gemeinsam abzustimmen. Abschnitt fünfter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Bei Gräben, die nicht betreten werden müssen, beträgt die Mindestgrabenbreite 30 cm, gemessen in der Grabensohle. Bei der Wahl der Mindestgrabenbreite hat der Veranlasser der Aufgrabung bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen, dass die geforderten Verdichtungswerte auch tatsächlich unter seinen geplanten Voraussetzungen erreichbar sind Verformungsmodul auf dem Planum Abschnitt zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Kann bei Wiederverwendung des ausgehobenen Bodens der in den ZTV E-StB vorgeschriebene Wert für den Verformungsmodul nicht erreicht werden, so hat der Veranlasser der Aufgrabung dies dem Garten- und Tiefbauamt unverzüglich anzuzeigen. Das weitere Vorgehen ist gemeinsam abzustimmen. Abschnitt dritter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Wenn schlechte Bodenverhältnisse bekannt sind, so muss zumindest der Verformungsmodul des umgebenden Bodens erreicht werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Veranlasser der Aufgrabung den Verformungsmodul des umgebenden Bodens feststellt. Der Veranlasser der Aufgrabung hat nach der Feststellung das weitere Vorgehen mit dem Garten- und Tiefbauamt unverzüglich abzustimmen Verdichtungsgrad und Verformungsmodul im Oberbau Abschnitt zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 13 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

14 Können die in den ZTV SoB-StB geforderten Tragfähigkeitswerte, z. B. wegen der geringen Schichtdicke der Tragschicht ohne Bindemittel oder zu geringer Tragfähigkeit der Unterlage, nicht erreicht werden, so muss zumindest der Verformungsmodul der umgebenden Tragschicht ohne Bindemittel erreicht werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Veranlasser der Aufgrabung den Verformungsmodul der umgebenden Tragschicht feststellt. Der Veranlasser der Aufgrabung hat nach der Feststellung das weitere Vorgehen mit dem Garten- und Tiefbauamt unverzüglich abzustimmen Prüfungen Allgemeine Hinweise Abschnitt der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Das Bauen (Einbau und Verdichten) und das Prüfen der Verdichtung ist in den Arbeitsabläufen eng miteinander zu verzahnen. Es sind zeitnahe Prüfungen, nach Möglichkeit arbeitsintegrierte Prüfungen, vorzunehmen, damit auch der Bauablauf nicht unnötig behindert oder verzögert wird Prüfungen der Verdichtung bei Erdarbeiten Prüfverfahren Abschnitt erster Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Das Prüfverfahren zur Kontrolle der Verdichtung kann vorab zwischen dem Veranlasser der Aufgrabung und dem Garten- und Tiefbauamt abgestimmt werden Dynamischer Plattendruckversuch als indirektes Prüfverfahren Abschnitt erster Absatz der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Zur Beurteilung der Tragfähigkeit und der Verdichtung von Böden in der Leitungs- und Verfüllzone sowie von Tragschichten ohne Bindemittel im Straßenoberbau oder anderen Schichten mit vergleichbarer Tragfähigkeit ist der Dynamischen Plattendruckversuch mit leichtem Fallgewichtsgerät nach TP BF-StB Teil 8.3, inklusive 10 kg Belastungsvorrichtung für den Messbereich 15 bis 70 MN/m² und 15 kg Belastungsvorrichtung für den Messbereich von 70 bis 105 MN/m², anzuwenden. Abschnitt vierter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Die Vorgehensweise hat der Veranlasser der Aufgrabung mit dem Garten- und Tiefbauamt abzustimmen Eigenüberwachungsprüfungen Abschnitt erster Absatz der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Der Veranlasser der Aufgrabung hat im Rahmen der Eigenüberwachung für jede Aufgrabung grundsätzlich folgenden Wert mittels dynamischen Plattendruckversuchs zu ermitteln und einzuhalten: Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 14 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

15 Oberkante Planum: E vd 25 MN/m² Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen müssen nachvollziehbar und dauerhaft dokumentiert werden. Prüftermine sind dem Garten- und Tiefbauamt rechtzeitig anzuzeigen, damit eine Teilnahme des Garten- und Tiefbauamtes an der Prüfung möglich ist. Abschnitt achter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Die Dokumentationen der durchgeführten Eigenüberwachungsprüfungen hat der Veranlasser der Aufgrabung dem Garten- und Tiefbauamt auf Verlangen im Original vorzulegen Prüfungen des Oberbaus Abschnitt zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Der Veranlasser der Aufgrabung hat im Rahmen der Eigenüberwachung für jede Aufgrabung grundsätzlich folgenden Mindestwert mittels dynamischen Plattendruckversuchs zu ermitteln und einzuhalten: Oberkante SoB im Rad- und Gehweg: Oberkante SoB in der Fahrbahn: E vd 45 MN/m² Bei Gehwegüberfahrten hat der Veranlasser der Aufgrabung den zu erreichenden Wert vorher im Einvernehmen mit dem Garten und Tiefbauamt festzulegen. E vd 80 MN/m² Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen müssen nachvollziehbar und dauerhaft dokumentiert werden. Prüftermine sind dem Garten- und Tiefbauamt rechtzeitig anzuzeigen, damit eine Teilnahme des Garten- und Tiefbauamtes an der Prüfung möglich ist. Abschnitt zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Die Dokumentationen der durchgeführten Prüfungen hat der Veranlasser der Aufgrabung dem Garten- und Tiefbauamt auf Verlangen im Original vorzulegen Mängel Abschnitt 1.7 der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Es gelten die Regelungen nach den Ziffern 6. und 7. dieser Aufgrabungsrichtlinien Übernahme durch die Stadt Friedrichsdorf Abschnitt 1.8 der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Es gelten die Regelungen nach Ziffer 6. dieser Aufgrabungsrichtlinien. 11. Entfernen des Oberbaus Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 15 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

16 11.1 Allgemeines Abschnitt 2.1 zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Randeinfassungen, wie Bordsteine, Entwässerungsrinnen u.ä., die gekreuzt werden, sind vor Beginn der Aushubarbeiten sorgfältig auszubauen, zu säubern und seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Sie dürfen in keinem Fall untertunnelt werden. Abschnitt 2.1 dritter Absatz Satz 1 der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Bei Aufgrabungen ist der vorhandene Oberbau schonend aufzubrechen, die daneben liegenden Flächen dürfen keine Bewegungen erfahren. Die einzusetzenden Maschinen und Geräte sind so zu wählen, dass Beeinträchtigungen aller Art weitestgehend vermieten oder minimiert werden Oberbau aus Asphalt Abschnitt 2.2 erster und zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Der Oberbau aus Asphalt (Asphaltdeckschicht, gegebenenfalls Asphaltbinder und Asphalttragschicht) ist vor dem Entfernen über der Graben- bzw. Aufbruchtrasse mit geeignetem Gerät (der Aufbruchhammer darf nicht verwendet werden) zu trennen, sofern nicht gefräst wird. Die Grabenkante ist geradlinig parallel zur Leitungstrasse anzulegen. Ausbrüche außerhalb des Bereichs der Aufgrabung/Grabenkante sind zu vermeiden Oberbau aus Beton Abschnitt 2.3 der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Im Allgemeinen ist mit einem Oberbau aus Beton nicht zu rechnen. Wird er dennoch angetroffen, hat der Veranlasser der Aufgrabung vorab das Entfernen mit dem Garten- und Tiefbauamt abzustimmen Oberbau mit Pflasterdecken oder Plattenbelägen Abschnitt 2.4 erster Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Vor Baubeginn hat der Veranlasser der Aufgrabung mit dem Garten- und Tiefbauamt zu klären, ob und welche Pflastersteine und Plattenbeläge für eine Wiederverwendung geeignet sind. Abschnitt 2.4 der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Ausgebaute Schichten ohne Bindemittel, inklusive Fugen- und Bettungsmaterialien, aus einem vorhandenen Oberbau mit Pflasterdecke dürfen bei der Wiederherstellung als Pflasterdecke für den Einbau im Oberbau, inklusive Fugen und Bettung, nicht wieder verwendet werden, da durch Aufgrabungsarbeiten in aller Regel eine nicht zulässige Vermischung der ausgebauten ungebundenen Materialien stattfindet, die dann einen sachgerechten Wiedereinbau nicht gewährleisten Sonstige Flächen Abschnitt der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Alle Aufgrabungen in öffentlichen Grünanlagen und Grünflächen sind grundsätzlich mit dem zuständigen Garten- und Tiefbauamt rechtzeitig vor Baubeginn abzustimmen. Zu den öffentlichen Grünanlagen und Grünflächen im Sinne dieser Richtlinien gehört das Straßenbegleitgrün. Nicht Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 16 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

17 dazu gehören die öffentlichen Grünflächen auf den Friedhöfen und auf den öffentlichen Kinderspielplätzen. Es sind vom Veranlasser der Aufgrabung alle Maßnahmen zu treffen, um Beschädigungen von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Rasen usw. zu vermeiden. Bei Rasenflächen sind vor der Aufgrabung die Kanten sauber und gradlinig abzustechen. Oberboden- und Rasenflächen, die zur kurzzeitigen Materiallagerung, auch für Erdaushub, benutzt werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen. 12. Aushub des Unterbaus/des Untergrunds 12.1 Allgemeines Abschnitt 3.1 der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Die tatsächliche Grabenbreite darf die für die statische Berechnung eines Rohres angesetzte Breite nicht überschreiten. Ansonsten hat der Veranlasser der Aufgrabung die Rohrstatik erneut nachzuweisen. Das Einbringen einer notwendigen zusätzlichen Bettungsschicht, beispielsweise bei ungünstigen Bodenverhältnissen oder aus statischen Gründen, vergrößert die erforderliche Grabentiefe/Baugrubentiefe und darf nicht etwa die Mindestüberdeckung verkleinern. Bei der Aushubtiefe ist zu berücksichtigen, dass eine Mindestüberdeckung von 60 cm in Rad- und Gehwegbereichen einzuhalten ist. Kann die Mindestüberdeckung nicht eingehalten werden, ist die weitere Vorgehensweise vorher mit dem Garten- und Tiefbauamt abzustimmen. Abschnitt 3.1 erster Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Der ausgehobene Boden ist, je nach Bedarf und Eignung, zum Wiedereinbau in der Leitungs- und Verfüllzone zu verwenden. Den Nachweis der Eignung hat der Veranlasser der Aufgrabung zu führen und dem Garten- und Tiefbauamt vor dem Wiedereinbau auf Anforderung vorzulegen. Abschnitt 3.1 zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Bei größeren Baumaßnahmen hat der Veranlasser der Aufgrabung ein Bodengutachten einzuholen und eine Ausfertigung dem Garten- und Tiefbauamt rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Abschnitt 3.1 dritter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Bei schluff- oder tonhaltigem Boden ist durch Bestimmung des Wassergehaltes beim Aushub zu überprüfen, ob der Boden zur Wiederverwendung geeignet ist. Den Nachweis hat der Veranlasser der Aufgrabung zu führen und dem Garten- und Tiefbauamt vor dem Wiedereinbau auf Anforderung vorzulegen Grabenverbau Abschnitt 3.2 der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Für geböschte und für verbaute Baugruben und Gräben, die von Hand oder maschinell ausgehoben werden sowie für andere vorübergehende Aufgrabungen und Ausschachtungen aller Art gilt die DIN Für die Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und Abwasserkanälen, die üblicherweise erdverlegt sind und unter Freispiegelbedingungen betrieben werden, gilt zusätzlich die DIN EN 1610 in Verbindung mit dem Arbeitsblatt DWA A-139 Einbau Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 17 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

18 und Prüfung Abwasserleitungen und Abwasserkanälen. Ferner sind die von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft erlassenen sachgemäßen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Beim Bau von Baugruben und Gräben sind alle Einflüsse, welche die Standsicherheit der Baugruben- und Grabenwände beeinträchtigen, zu berücksichtigen. Außerdem ist zu beachten, dass Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit von benachbarten Gebäuden, Leitungen, anderen baulichen Anlagen oder Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden. Um spätere Setzungen zu vermeiden, muss der Grabenverbau großflächig bündig an der Grabenwand anliegen. Hinter der Baugrubenverkleidung entstandene Hohlräume sind unverzüglich kraftschlüssig zu verfüllen. Baugruben und Gräben sind vor dem Zufluss von Oberflächenwasser durch geeignete Maßnahmen dauerhaft zu schützen. Bei frost- und wasserempfindlichen Bodenarten ist die Sohle während Frostperioden und niederschlagsreichen Perioden durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Der Überstand des Verbaus über Geländeoberkante muss bei Grabentiefen bis 2,00 m mindestens 5 cm und betragen. bei Grabentiefen über 2,00 m mindestens 10 cm Erkennt der Veranlasser von Aufgrabungen während der Bauausführung, dass eine über den vorgesehenen Verbau hinausgehende Sicherung erforderlich ist, hat er das Garten- und Tiefbauamt unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. 13. Verlegen von Leitungen Das Verlegen von Leitungen (Kabel, Rohre etc.) oder der Bau von Schächten u. ä. ist nicht Bestandteil der ZTV A-StB. Für die Herstellung der Grabensohle und die Verlegung der Leitung gelten die Regeln, Vorschriften und Anweisungen des jeweiligen Leitungsbetreibers. Zur Vermeidung von Beschädigungen ist, auch bei maschineller Verlegung, eine ausreichende Anzahl von Arbeitskräften einzusetzen. Leitungen dürfen in keinem Fall weder die Tragfähigkeit und Ebenheit noch die Entwässerungseinrichtungen und Entwässerungsfunktionen der öffentlichen Verkehrswege beeinträchtigen und sie dürfen den Ausbau, die Unterhaltung, die Instandsetzung und Erneuerung von öffentlichen Verkehrswegen nicht mehr als unvermeidbar erschweren. 14. Verfüllen und Verdichten der Aufgrabung 14.1 Allgemeines Abschnitt 4.1 der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Ab Oberkante Leitungszone haben ausschließlich straßenbautechnische Gesichtspunkte mit entsprechenden Anforderungen berechtigten Vorrang. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 18 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

19 Durch geeignete Maßnahmen ist zu verhindern, dass sich der Leitungsgraben nach dem Verfüllen für zufließendes Oberflächen- und Grundwasser zu einer Längsdränage ausbildet. Für besondere Belastungen von Leitungen während des Bauzustandes, z. B. durch Überfahren mit schweren Baumaschinen oder Fahrzeugen sowie hohe Überschüttungen, müssen die Leitungen entsprechend bemessen und gegebenenfalls geschützt werden. Das Verfüllmaterial ist vor dem Einbau auf seine Eignung hin zu überprüfen. In und außerhalb der Leitungszone sowie in den Verfüllräumen von Leitungsschächten ist der Baustoff gleichmäßig in Lagen einzubauen und sorgfältig zu verdichten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Leitung in ihrer Lage verbleibt. Die verwendeten Baustoffe und Einbauverfahren dürfen zu keinen schädlichen Verformungen oder ungünstigen Lastfällen für die Leitung und den öffentlichen Verkehrsweg führen. Die Verfüllung von Leitungsgräben hat unmittelbar nach der Leitungsverlegung, ggf. auch abschnittsweise, zu erfolgen. Das Verdichten darf in der Leitungszone und in dem Bereich bis 1 m über Rohrscheitel nur mit leichtem, bis 3 m auch mit mittelschwerem und darüber auch mit schwerem Verdichtungsgerät ausgeführt werden. Abgerutschte Böschungen von Baugruben oder Gräben sind auszuheben. Der entstandene Raum ist wie ein Teil der Leitungszone bzw. Graben-/Baugrubenverfüllung zu behandeln. Das Verfüllen und Verdichten muss immer lagenweise erfolgen. Die Schüttlagenhöhe richtet sich nach dem einzusetzenden Verdichtungsgerät. Schüttlagenhöhen über 30 cm sind nicht zulässig. Besonderer Wert ist immer auf die Verdichtung der Eck- und Randbereiche zu legen. Der Einsatz von Flüssigböden zum Verfüllen von Aufgrabungen ist bei Aufgrabungen im Bereich von öffentlichen Grünanlagen (Parks) und in Wurzelbereichen von öffentlichen Bäumen in öffentlichen Verkehrsanlagen denkbar. Der Veranlasser der Aufgrabung hat das Verfahren vorher mit dem Garten- und Tiefbauamt eingehend abzustimmen Verfahren bei verbauten Gräben Abschnitt 4.2 der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Ein Verbau darf nur auf Anordnung des Veranlassers der Aufgrabung bzw. seines Aufsichtsführenden um- oder ausgebaut werden. Der Verbau darf nur zurückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist. Er ist beim Verfüllen an Ort und Stelle zu belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann. Ein nach dem Ziehen des Verbaus verbleibender Hohlraum ist durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen (z.b. Einschlämmen, Dämmer oder Porenleichtbeton). Ist aus statischen oder sonstigen Gründen ein Verbleib von Verbauteilen in Gräben oder Baugrube unumgänglich, ist vorher die Erlaubnis bzw. Zustimmung des Garten- und Tiefbauamtes einzuholen Bodenarten und Verdichtbarkeit Leitungszone Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 19 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

20 Abschnitt der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Für den Bereich der Leitungszone, inklusive der Leitungs- bzw. Rohrbettung, sind geeignete Füllböden nach den Vorgaben der jeweiligen Leitungsbetreiber zu verwenden. Für die Leitungszone von Abwasserleitungen und -kanälen gilt die DIN EN Es sind hier grobkörnige Böden und Baustoffe mit einem Größtkorn von 22 mm oder entsprechend den Anforderungen der Rohrstatik zu verwenden. Für die Leitungszone von Druckrohrleitungen gelten die entsprechenden Abschnitte der ATV DIN Bei Kabelleitungstiefbauarbeiten ist in der Leitungszone bis zu einer Höhe von 15 cm über dem Scheitel der Leitungen und Leitungsverbindungen verdichtungsfähiger Boden lagenweise einzubauen und von Hand zu verdichten. In allen Fällen, in denen Kabelschutzrohre o.ä. in Fahrbahnen in mehreren Lagen übereinander verlegt werden, sind die Hohlräume mit Porenleichtbeton oder gleichwertigem Material zu verfüllen. Werden Kabelschutzrohre in Gehwegen, Radwegen o.ä. in mehreren Lagen übereinander verlegt, sind nach dem Verlegen jeweils einer Lage die Hohlräume mit Sand zu verfüllen. Ist abzusehen, dass der Sand die Anforderungen nicht erfüllen kann, ist mit Porenleichtbeton oder gleichwertigem Material zu verfüllen Verfüllzone Abschnitt der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Im Bereich der Verfüllzone sind nur geeignete Böden und Baustoffe einzubauen. Ausgehobene bindige, schluffige Böden eignen sich, nach den örtlichen Erfahrungen, nicht ohne Aufbereitung zum Wiedereinbau in der Verfüllzone, da diese Böden bezüglich ihrer Verdichtbarkeit und Frostempfindlichkeit als problematisch eingestuft werden können und damit nicht den straßenbautechnischen Anforderungen entsprechen. Sie sind durch geeignete Füllböden zu ersetzen, sofern nicht der Nachweis vom Veranlasser der Aufgrabung erbracht wird, dass zumindest die Verhältnisse des umgebenden Bodens durch den Wiedereinbau erreicht werden. Der Einsatz von Recycling-Baustoffen oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen ist nicht zulässig. Die in der DIN aufgeführten organischen und organogenen Böden, Böden mit organischen Beimengungen sowie ausgeprägt plastische, feinkörnige Böden und insbesondere aufquellende Böden sind für das Verfüllen von Leitungsgräben nicht geeignet (HN, HZ, F, OU, OT, OK). Der Boden ist lagenweise einzubauen und zu verdichten. Die Schütthöhe ist dabei grundsätzlich in Abhängigkeit von Bodenart und Verdichtungsgerät festzulegen, Schütthöhen größer 30 cm sind nicht erlaubt. Im Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau sind Anhaltswerte (Eignung, Schichtdicke und Übergänge) für den Einsatz von Verdichtungsgeräten in Abhängigkeit von Boden- und Geräteart zusammengefasst. Im Anhang 1 der ZTV A-StB 2012 sind diese Anhaltswerte um Erfahrungswerte ergänzt. Die Angaben aus Anhang 1 können auch bei der Vereinbarung eines Arbeitsverfahrens gemäß Abschnitt der ZTV A-StB 2012 herangezogen werden, falls dieses vereinbart ist. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 20 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

21 Tabelle 1: (Quelle: Anhang 1 der ZTV A-StB 2012) Anhaltswerte für den Geräteeinsatz zur Verdichtung der Verfüllzone In der Verfüllzone des Grabens ist durch den Einbau von geeignetem Abdeckmaterial bzw. durch das Verlegen von Trassenwarnbänder auf vorhandene Leitungen hinzuweisen. 15. Wiederherstellen des Oberbaus Abschnitt 5. Absatz 2 der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Ist die Wiederherstellung des Oberbaus mit dem vorgefundenen Schichtenaufbau technisch nicht zweckmäßig, orientiert sich die Wiederherstellung an den Regelbauweisen der RStO. Der Veranlasser der Aufgrabung hat den Schichtenaufbau vor der Ausführung mit dem Garten- und Tiefbauamt abzustimmen. Abschnitt 5. der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Sollte die Stadt eine vom ursprünglichen Bestand abweichende Oberfläche wünschen, hat sie die Mehrkosten gegenüber der Wiederherstellung zu tragen Tragschichten ohne Bindemittel (ToB) Abschnitt 5.1 der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Für die Herstellung von Tragschichten ohne Bindemittel gelten die Anforderungen der ZTV SoB- StB in Verbindung mit der Anwendung der TL SoB-StB, der ATV DIN und der ATV DIN Für die Lieferung von Baustoffen für Pflasterdecken und Plattenbelägen gelten die TL Pflaster- StB. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 21 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

22 Definitionen der Schichten: Tragschichten ohne Bindemittel (ToB): Lastverteilende Schicht zwischen Decke bzw. Tragdeckschicht und Planum, die im verdichteten Zustand ausreichend tragfähig und ausreichend wasserdurchlässig ist. Frostschutzschicht (FSS): Tragschicht ohne Bindemittel, die Frostschäden im (Straßen-) Oberbau vermeiden soll und aus frostunempfindlichen Baustoffgemischen besteht. Schottertragschicht (STS) : Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem korngestuften Baustoffgemisch aus überwiegend gebrochenen Gesteinskörnungen besteht. In der Praxis bestehen FSS und STS oftmals aus dem gleichen Material. Beim Einbau in Baugruben und Gräben darf keine Entmischung der Gesteinskörnungen eintreten. Der Einbau von Recycling-Baustoffen (RC-Baustoffe, RC-Gemische, Rezyklierte Gesteinskörnungen u. ä.) oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen ist nicht zulässig. Der Einbau von Kiestragschichten ist nicht zulässig Oberbau mit Asphalt Allgemeines Abschnitt der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Eine Asphaltbefestigung besteht in der Regel aus einer Asphalttragschicht, gegebenenfalls aus einer Asphaltbinderschicht, aus einer Asphaltdeckschicht oder im Einzelfall aus einer Asphalttragdeckschicht. Die einzelnen Schichten oder Lagen aus Asphalt dürfen erst dann eingebaut werden, wenn die Unterlage ausreichend standfest und tragfähig ist. Voraussetzungen für den Einbaubeginn sind nicht nur die Lufttemperaturen, sondern auch eine geeignete Wetterlage und eine geeignete Temperatur der Unterlage. Die Möglichkeit zum Einsatz eines Straßenfertigers ist, auch bei geeigneten, kleineren Flächen, zu nutzen (z.b. Gehsteigfertiger) und hat stets Vorrang vor dem Handeinbau, der auf Kleinstflächen zu beschränken ist. Beim Handeinbau ist zusätzlich zu beachten: Bevor mit dem Handeinbau begonnen wird, müssen alle Vorarbeiten unbedingt abgeschlossen sein. Es muss ausreichend heißes Mischgut vorhanden sein. Das Mischgut ist auf der sauberen Unterlage gleichmäßig und so zu verteilen, dass es sich nicht entmischt, d.h. es darf nicht geworfen werden, sondern es muss mit der Schaufel abgesetzt und dann abgezogen werden. Vor der Verdichtung ist die Ebenheit mit einem Richtscheit zu überprüfen. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 22 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

23 Mit dem Verdichten ist unverzüglich zu beginnen. Geeignet für Trag- und Binderschicht sind kleine Walzen und Rüttelplatten. Für die Ecken und Stirnbereiche ist ein Vibrationsstampfer oder Handstampfer vorzuhalten. Abschnitt fünfter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Asphaltdeckschichten aus Walzasphalt mit einer Einbaudicke von mindestens 3 cm dürfen nur bei Lufttemperaturen + 5 C und Temperaturen der Unterlage + 5 C hergestellt werden. Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt mit einer Einbaudicke von mindestens 3 cm, Asphaltbinderschichten, Asphalttragdeckschichten sowie kompakte Asphaltbefestigungen dürfen nicht bei Lufttemperaturen unter 0 C hergestellt werden. Abschnitt sechster Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Asphaltdeckschichten mit einer Einbaudicke unter 3 cm dürfen nicht hergestellt werden. Abschnitt letzter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Der Einsatz von Asphalt-Recycling-Kleinstaufbereitern ist nicht zulässig Abtreppungen Abschnitt der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Der Rückschnitt der Asphaltschichten erfolgt in der Regel durch Schneiden. Beim Rückschnitt sind alle Asphaltschichten in einem durchgehenden Schnitt zu trennen. Ein Versatz in den Schichtengrenzen ist unzulässig Reststreifen Abschnitt letzter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Vor Baubeginn hat der Veranlasser der Aufgrabung zu prüfen, welche Reststreifenbreiten auftreten. Anschließend hat er die vorgesehenen Flächen mit dem Garten- und Tiefbauamt abzustimmen Bauverfahren Abschnitt der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Die Wiederherstellung von Verkehrsflächenbefestigungen mit einer Asphaltbefestigung kann in Sonderfällen und nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Garten- und Tiefbauamt auch in zwei Baustufen erfolgen. Die Aufgrabungsstelle wird zunächst bis auf Höhe der umgebenden Asphaltdeckschicht geschlossen. Beim späteren Herausfräsen der Asphaltschichten ist unbedingt zu vermeiden, dass in die umgebende Deckschicht gefräst wird. Es sind alle Asphaltschichten herauszufräsen, um sicherzustellen, dass die Anschlüsse der Asphaltschichten übereinander liegen und kein Reflexionsriss in der Deckschicht entstehen kann. Abschnitt zweiter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 23 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

24 Darüber hinaus ist zu prüfen, ob es wirtschaftlich vertretbar ist, größere Flächen instand zu setzen, gegebenenfalls unter Kostenbeteiligung der Stadt Friedrichsdorf Weitere Technische Vorschriften Abschnitt erster Absatz der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Außerdem gelten die ATV DIN und die ATV DIN Oberbau mit Beton Abschnitt 5.3 der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Beim Antreffen von Oberbau aus Beton hat der Veranlasser der Aufgrabung die Wiederherstellung vorab mit dem Garten- und Tiefbauamt abzustimmen Oberbau mit Pflasterdecken und Plattenbelägen Allgemeines Abschnitt der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Der Standardbelag auf Geh- und Radwegen, in Teilen auch auf Fahrbahnen, ist Betonverbundsteinpflaster in unterschiedlichen Formen, Farben, Abmessungen und von verschiedenen Herstellern. Regelbauweise ist die ungebundene Ausführung. In seltenen Fällen sind noch Pflasterbefestigungen mit wasserdurchlässiger Asphalttragschicht anzutreffen. Hier hat der Veranlasser der Aufgrabung die Wiederherstellung des Oberbaus vorher mit dem Garten- und Tiefbauamt abzustimmen. Abschnitt dritter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Der Ersatz der vor Grabungsbeginn bereits beschädigten Pflastersteine, Platten, Bordsteine usw. wird von der Stadt Friedrichsdorf nicht zur Verfügung gestellt. Bei bereits vorgeschädigten Flächen ist eine Erweiterung der Wiederherstellungsfläche unter Kostenbeteiligung der Stadt Friedrichsdorf zu prüfen. Der Veranlasser der Aufgrabung hat sich hierzu mit dem Garten- und Tiefbauamt rechtzeitig abzustimmen Anpassung an Schachtabdeckungen, Einbauteile, Pfosten Abschnitt dritter Absatz der ZTV A-StB 2012 wird geändert in: Zum Erreichen handwerklich einwandfreier Ausführungen an Schachtabdeckungen, Einbauteilen, Pfosten, Schrägen, Rundungen etc. ist vom Pflasterverband abzuweichen. An Einbauten können die Umpflasterungen auch mit entsprechenden Pflaster-Sets hergestellt werden. Diese Pflaster-Sets werden von verschiedenen Herstellern angeboten und sind in verschiedenen Farben erhältlich. Der Einsatz von Pflaster-Sets ist vorher mit dem Garten- und Tiefbauamt abzustimmen. Das Beipflastern mit Mosaiksteinen oder aber mit handwerklich nicht korrekt zugeschnittenen oder gebrochenen Pflastersteinen ist nicht zulässig. Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 24 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

25 Weitere Technische Regelwerke Abschnitt erster Absatz der ZTV A-StB 2012 wird ergänzt um: Außerdem gelten die ATV DIN und die ATV DIN ANLAGEN ANLAGE 1 Auflistung (nicht abschließend) geltender Vorschriften (zu Ziffer 2.2): ANLAGE 2 ANLAGE 3 ANLAGE 4 ANLAGE 5 ANLAGE 6 ANLAGE 7 ANLAGE 8 Kontakte zur Stadt Friedrichsdorf, Garten- und Tiefbauamt Wesentliche Begriffsbestimmungen Hinweise zu Rückschnitt (Abtreppung) und Unterläufigkeit Hinweise zu Einfassungen, Entwässerungsrinnen und Beispiele handwerklich einwandfreier Ausführungen im Pflasterbau Formblatt Baubeginnanzeige Aufgrabung Formblatt Antrag auf Herstellung einer Aufgrabung in öffentlichen Verkehrswegen Formblatt Fertigstellungsanzeige Aufgrabung Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 25 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

26 ANLAGE 1 Seite 1 Auflistung (nicht abschließend) geltender Vorschriften (zu Ziffer 2.2): Straßenverkehrsordnung (StVO) Telekommunikationsgesetz (TKG) Hessisches Straßengesetz (HessStrG) VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ZTV A-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen) ZTV E-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau) ZTV SoB-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau) ZTV Asphalt-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt) ZTV Beton-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton) ZTV Pflaster-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen) ZTV BEA-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen Asphaltbauweisen) ZTV BEB-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen Betonbauweisen ZTV Fug-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen) ZTV M (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen) ZTV Ew-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau) ZTV-SA (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen) ZTV LW (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege) Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 26 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

27 ANLAGE 1 Seite 2 TL BuB E-StB (Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus) TL SoB-StB (Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau) TL G SoB-StB (Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Teil: Güteüberwachung) TL Gestein-StB (Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau) TL Asphalt-StB (Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen) TL Beton-StB (Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton) TL Pflaster-StB (Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen) TL Geok E-StB (Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues) TP BF-StB (Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau) TP BF-StB Teil B 8.3 (Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau Dynamischer Plattendruckversuch mit leichtem Fallgewichtsgerät) TP BF-StB Teil B 11.1 (Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau Eignungsprüfung bei Bodenverfestigung mit Bindemitteln) TP Gestein-StB Teil ((Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau Dynamischer Plattendruckversuch mit dem mittelschweren Fallgewichtsgerät) RStO (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus in Verkehrsflächen) RAS-Ew (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung) RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlagen von Straßen; Teil: Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) RiStWag (Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten) RAP-Stra (Richtlinien für Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau) Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 27 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

28 ANLAGE 1 Seite 3 ATB-BeStra (Allgemeine Technische Bestimmung für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien) MVAS (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen) Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und des Unterbaues im Straßenbau Merkblatt über Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildung von Verkehrsflächen aus Asphalt MSNAR Merkblatt für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen aus Beton M BEB Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen Teil 1 Regelbauweise (Ungebundene Ausführung) M FP 1 Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues M Geok E) Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen DIN 1076 (Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen Überwachung und Prüfung) DIN EN 1610 (Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und kanälen) DIN 1998 (Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen; Richtlinien für die Planung) DIN 4124 (Baugruben und Gräben Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten) DIN (Baugrund, Untersuchung von Bodenproben, Proctorversuch) DIN (Baugrund, Untersuchung von Bodenproben, Plattendruckversuch) DIN (Erd- und Grundbau Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Verbauarbeiten) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Wasserhaltungsarbeiten) Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 28 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

29 ANLAGE 1 Seite 4 DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Entwässerungskanalarbeiten) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten ohne Bindemittel) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten mit hydraulischen Bindmitteln) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten aus Asphalt) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Verkehrswegebauarbeiten Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Rohrvortriebsarbeiten) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Kabelleitungstiefbauarbeiten) DIN (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Kampfmittelräumarbeiten) DIN (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen). DWA-A 139 (Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und kanälen) Verwaltungskostensatzung der Stadt Friedrichsdorf Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 29 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

30 ANLAGE 2 Kontakte zur Stadt Friedrichsdorf, Garten- und Tiefbauamt a) Für Aufgrabungen, inklusive Ortstermine und Abnahmen etc.: Helmut Hostert Tel.: Fax: helmut.hostert@friedrichsdorf.de b) Für Fragen, Ortstermine und Abnahmen zu Parkanlagen, Straßenbegleitgrün, Baumschutz u. ä.: Kerstin Jung Tel.: Fax: kerstin.jung@friedrichsdorf.de Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 30 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

31 ANLAGE 3 Wesentliche Begriffsbestimmungen Aufbau der Befestigung eines öffentlichen Verkehrsweges Der Aufbau der Befestigung eines öffentlichen Verkehrsweges wird unterteilt in Oberbau, Unterbau und Untergrund. Bild 1: Schematischer Aufbau, Lage und Begrenzung der Befestigungen (Quelle: ZTV A-StB 2012) Lage und Begrenzung Oberbau, Verfüllzone und Leitungszone Oberbau: Befestigung von Verkehrsflächen, bestehend aus einer oder mehreren Tragschichten und der Decke oberhalb des Planums. Verfüllzone: Leitungszone: Raum innerhalb eines Leitungsgrabens oberhalb der Leitungszone bis zum Planum. Bereich des Auflagers und der Einbettung bei Grabenleitungen in der Breite des Leitungsgrabens bis 30 cm über den Scheitel der Leitung. Bei Kabel- und Kabelkanalanlagen gelten die Vorschriften des Leitungseigentümers. Lage und Begrenzungen von Oberbau, Verfüllzone und Leitungszone im Sinne dieser Richtlinien sind dem Bild 2 zu entnehmen, hier beispielhaft an einem Asphaltoberbau dargestellt. Bild 2: Lage und Begrenzung der Schichten (Quelle: ZTV A-StB 2012) Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 31 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

32 ANLAGE 4 Rückschnitt (Abtreppung) aller Asphaltschichten Alle Asphaltschichten sind mit einem durchgehenden Schnitt zu schneiden, ein Versatz der Schnitte in den Schichtgrenzen ist falsch und führt in der Regel zu Projektionsrissen. Bild 3: (Quelle: DAV Asphalt Leitfaden Aufgrabungen, 2. Auflage 2006) Unterläufigkeit Bei starker Unterläufigkeit sind auch breitere Rückschnitte (Abtreppungen) als 15 bzw. 20 cm herzustellen. Bild 4: (Quelle: DAV Asphalt Leitfaden Aufgrabungen, 2. Auflage 2006) Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 32 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

33 ANLAGE 5 Seite 1 Einfassungen und Entwässerungsrinnen Sofern Einfassungen und Entwässerungsrinnen von dem Aufbruch betroffen sind oder durch den Aufbruch nicht mehr standfest sind oder unterhöhlt wurden, sind sie aufzunehmen und gemäß ATV DIN auf ein Fundament aus Beton bei Einfassungen zusätzlich mit Rückenstütze aus Beton gemäß Bild 5 neu zu versetzen. Bild 5: (Quelle: ZTV A-StB 2012) Pflasterbau - handwerklich einwandfreie Ausführungen Zum Erreichen handwerklich einwandfreier Anschlüsse darf vom Verband abgewichen werden (siehe nachfolgende Bilder 6, 7 und 8, Quelle: SLG Broschüre Pflaster regelgerecht herstellen, Bilder 6 und 7: (Quelle: SLG Broschüre Pflaster regelgerecht herstellen, Oktober 2010) Beispiele: Bild 6 links: Kanalschacht, Bild 7 rechts: Rundungen Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 33 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

34 ANLAGE 5 Seite 2 Beispiele Bild 8: links: Kellerschacht, rechts: Kabelverteilerschacht Stadt Friedrichsdorf Garten- u. Tiefbauamt Seite 34 von 38 Aufgrabungsrichtlinien 10/2013

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