Grundsätze und Handlungshinweise zu Aufgrabungen in Verkehrsflächen in Ergänzung zur ZTVA-StB. Stand
|
|
- Roland Althaus
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundsätze und Handlungshinweise zu Aufgrabungen in Verkehrsflächen in Ergänzung zur ZTVA-StB Stand
2 Grundsätze: Die Verkehrsfläche einer Straße sollte grundsätzlich von Leitungsverlegungen freigehalten werden. Dies gilt insbesondere auf der freien Strecke außerhalb geschlossener Ortschaften. Innerhalb von Ortsdurchfahrten (OD) sind Leitungsverlegungen nach Möglichkeit im Gehwegbereich vorzusehen. mit Ausnahme von Kanälen und Sonderleitungen Nicht zu vermeidende Einbauten sind grundsätzlich außerhalb der Radspur vorzusehen. Quer zur Fahrbahn verlegte Leitungen sind auf ein zumutbares Mindestmaß zu beschränken (Bündelung von Leitungsquerungen). Nicht zu vermeidende Leitungsverlegungen im Fahrbahnbereich sind mit dem Straßenbaulastträger rechtzeitig vorher abzustimmen. Leitungsverlegungen im Seitenraum der Straße (Bankett und Muldenbereich) müssen so geplant und ausgeführt werden, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung betrieblicher Belange ausgeschlossen wird. Hierbei ist insbesondere auf eine ausreichende Tiefenlage (siehe Nr 3) zu achten Beeinträchtigungen des Verkehrs sind durch kurze Bauzeiten und entsprechende Bauvorbereitung zu minimieren Sinnvolle Schritte und Empfehlungen zur Umsetzung oben genannter Grundsätze sind Gegenstand dieser Richtlinie 1. Beantragung und Genehmigung von Maßnahmen im Verkehrsraum 1.1 Allgemeines: Grundsätzlich gilt, dass jede bauliche Maßnahme in einem Straßengrundstück einer Genehmigung des Straßenbaulastträgers bedarf. Baulastträger für das klassifizierte Straßennetz des Saarlandes (Straßen mit Straßen-Nr.) ist die Straßenbauverwaltung, diese vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) in Neunkirchen. Straßenbaulastträger für Gemeindestraßen ist die jeweilige Kommune. Straßenbaulastträger im Stadtgebiet von Saarbrücken für Bundesstraßen (außer Autobahnen) und Landstraßen ist die Landeshauptstadt Saarbrücken. Leitungen im Sinne dieser Richtlinie sind Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung, Leitungen zum Zwecke der Telekommunikation und Sonderleitungen. Rechtzeitige Information über beabsichtigte Baumaßnahmen im jeweiligen Bereich des anderen sind für eine wirtschaftliche Bauabwicklung unverzichtbar. Alle bereits überschaubaren Punkte des Bauablaufs der Instandsetzung und Neuverlegung einer Leitung sind nach Möglichkeit vor Ausführung der Maßnahme zwischen den Beteiligten zu regeln. 2
3 1.2 Antragstellung Dem Antrag auf Straßenbenutzung sind aussagekräftige Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung in einem Maßstab, der den vorgesehenen Eingriff in die Straßenanlage ausreichend erkennen lässt, stets beizufügen. Hierzu gehören: Lageplan, Querschnitte/Grabenprofil und eine Baubeschreibung, die Angaben über die Art der Anlage, über Werkstoff, Dimension und Druckverhältnisse sowie über den geplanten Bauablauf beinhaltet. Im Bereich von Bauwerken und besonderen Anlagen sind Detailplanungen unerlässlich. Die Projektunterlagen des Antragstellers müssen alles enthalten, was für die Entscheidung des Straßenbaulastträgers zur Erteilung des Straßenbenutzungsrechts erforderlich ist. In der projektbezogenen Ausschreibung sind auch die aus dem Straßenbenutzungsrecht zu erfüllenden Auflagen und Bauleistungen vollumfänglich zu berücksichtigen. Liegen dem Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) oder dem Vorhabenträger keine belastbaren Erkenntnisse über den Untergrund und Straßenaufbau vor, so sind eigene Erkundungen in Form von Bohrungen oder Aufgrabungen seitens der Vorhabensträger auf eigene Kosten durchzuführen. Der Antrag auf Benutzung (Aufgrabung in Verkehrsflächen) einer klassifizierten Straße ist grundsätzlich an die jeweils zuständige Betriebsaußenstelle (Straßen- und Autobahnmeisterei (SM/SAM)) des Landesbetriebes für Straßenbau (LfS) zu stellen. (siehe hierzu auch Zuständigkeitsbereiche unter Straßenbenutzungsrecht: Das Recht zur Benutzung von Bundes- und Landesstraßen wird vom LfS in Form einer schriftlichen Vereinbarung / Gestattung erteilt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist ein Bestandsplan seitens des Leitungsträgers vorzuhalten. 2. Anforderungen an Leitungsverlegungen im Straßenbereich 2.1 Allgemeine Anforderungen: Straßenaufbrüche infolge von Reparaturmaßnahmen oder unvermeidbarer Hausanschlüsse werden von der zuständigen Straßen- und Autobahnmeisterei gesondert genehmigt Bei Gemeinschaftsmaßnahmen ist zwischen dem Leitungsinhaber und dem LfS eine gesonderte Bauvereinbarung, entsprechend dem Rahmenvertrag, abzuschließen. Von entscheidender Bedeutung für die Durchführung der Baumaßnahmen ist, dass der Leitungsträger in den Ausschreibungsunterlagen dem jeweiligen Auftragnehmer 3
4 die Einhaltung der maßgeblichen technischen Vorschriften ( z.b. ZTVA-StB, ZTV BEA-StB ) auferlegt. Es obliegt den Leitungsinhabern als Auftraggebern der Leitungsverlegung die Einhaltung des Bauvertrages zu überwachen. Die Kontrollen, die der Straßenbaulastträger durchführt, dienen allein der Wahrung seiner Rechte gegenüber dem Gestattungsnehmer. Der vom Auftragnehmer durchzuführenden Eigenüberwachung steht die Kontrollprüfung durch den Auftraggeber gegenüber. Art und Umfang der Prüfung richtet sich nach den jeweils gültigen technischen Vorschriften, insbesondere ZTVA-StB. Der Straßenbaulastträger kann in berechtigten Einzelfällen, unabhängig vom vereinbarten technischen Regelwerk, zusätzliche Anforderungen sowie Kontrollprüfungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Instandsetzung der Aufgrabung verlangen. Im gemeinsamen Interesse, hinsichtlich der Wahrung von einzuhaltenden Qualitätsmerkmalen bei Aufgrabungen in Verkehrsflächen, sind Bauleistungen nur an Fachfirmen zu vergeben, bei denen die ausreichende Kenntnis der einschlägigen technischen Vorschriften und das entsprechende Verantwortungsbewusstsein vorauszusetzen ist. Um die vom Straßenbaulastträger im Straßenbenutzungsrecht zu Leitungsvorhaben ausgesprochenen Auflagen ordnungsgemäß zu erfüllen, hat der Leitungsträger im eigenen Interesse die hierzu erforderliche Qualitätskontrolle zu organisieren. Die Verkehrsfreigabe darf nur mit Zustimmung der zuständigen Außenstelle des LfS (SM/SAM) und nach vorheriger Abnahme erfolgen. Die Abnahme hat zeitnah zu erfolgen 2.2 außerhalb von Ortsdurchfahrten (OD): Längsverlegungen von Leitungen im Fahrbahnbereich sollten grundsätzlich außerhalb geschlossener Ortslagen vermieden werden (siehe hierzu auch ATB-BeStra Nr.2 (4) und (5). Längsverlegungen außerhalb der OD sollten in der Regel nur am äußeren Rand des Straßengrundstückes vorgesehen werden. Leitungskreuzungen außerhalb der OD sollten zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen in der Regel in geschlossener Bauweise (Press-, Bohr- o. ä. Verfahren) hergestellt werden. 2.3 innerhalb von Ortsdurchfahrten: Innerhalb von Ortsdurchfahrten sollten Leitungen möglichst in den Gehwegen verlegt werden. Zur Erreichung dieses Zieles sind seitens des Leitungsträgers die erforderlichen Informationen über bereits vorhandene Leitungen und des noch zur Verfügung stehenden Verlegungsbereiches zusammenzutragen. Straßenquerungen in offener Bauweise sind nur dann genehmigungsfähig, wenn nachweislich eine geschlossene 4
5 Bauweise zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, technisch nicht realisierbar sind oder eine Instandsetzung der Straße aufgrund des schlechten Straßenzustandes in nächster Zukunft zu erwarten ist. 3. Mindest-Leitungs-Scheitelüberdeckung Die Mindestscheitelüberdeckung ist der Abstand zwischen OK-Fahrbahn und OKhöchst verlegter Leitung. Die Mindestscheitelüberdeckung beträgt: in Geh- und Radwegen (Versorgungsleitungen, Kabeltrassen) im Fahrbahnbereich im Bereich der Bankette und Unterhaltungsstreifen 0,60 m 1,00 m 1,20 m in besonderen Situationen sind gesonderte Vereinbarungen zwischen Leitungsträgern und LfS zu treffen. Als Unterhaltungsstreifen gilt der Bereich < 2 m neben dem asphaltierten Fahrbahnrand. Im Bereich von Schutzplanken ist eine Leitungsverlegung unzulässig. Davon ausgenommen sind Leitungskreuzungen. Leitungsverlegungen im Bereich von Mulden und Entwässerungsgräben sind zu vermeiden, oder nur mit besonderem Schutz der Leitungen möglich. Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger unter Beachtung besonderer Auflagen möglich. 4. Leitungsaufgrabung im Bereich von Hochofenschotter (HO-Schotter) In Straßen mit HO-Schottertragschicht ist zur Wiederherstellung des Grabenaufbruchs die Asphalttragschicht um 2 cm gegenüber dem normalen RStO-Aufbau zu verstärken. Der Straßenoberbau erfolgt nach der jeweiligen Bauklasse (BKL) mindestens jedoch nach BKL III unabhängig vom vorgefundenen Bestand (siehe Anhang 2) 5
6 Mitglieder des Arbeitskreises Leitungsaufgrabungen Fritz Martin Holz Jürgen Klingler Roland Krämer Gordon Lorenz Rudolf Schmidt Martin Schneider Michael Dr. Bylda Götz Landesbetrieb für Straßenbau, Neunkirchen Landesbetrieb für Straßenbau, Neunkirchen Stadtwerke Blieskastel Gaswerk Illingen Landesbetrieb für Straßenbau, Neunkirchen energis GmbH, Saarbrücken KEW, Neunkirchen GF DVGW Landesgeschäftsstelle Saarland Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3: Verzeichnis der wesentlichen technischen Vorschriften und Richtlinien im Bereich von Aufgrabungen Aufbau eines Leitungsgrabens bei Tragschicht aus Hochofenschotter (HOS) Vorgabe zur Instandsetzung von kleineren Aufgrabungen 6
7 Anhang 1 Verzeichnis der wesentlichen technischen Vorschriften und Richtlinien im Bereich von Aufgrabungen: Abkürzung ATB-BeStra ZTV ZTVA-StB ZTV BEA-StB ZTVE-StB RStO M SNAR Bedeutung Allgemeine Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildung von Verkehrsflächen aus Asphalt 7
8 Anhang 2 Aufbau eines Leitungsgrabens bei Tragschichten aus Hochofenschotter (HOS) BKL III BKL II BKL I 4 cm 4 cm 4 cm Aspahltdeckschicht 0/11 4 cm Asphaltbinder 0/16 8 cm 8 cm Aspahalttragschicht 0/ cm 2-lagig cm cm Schottertragschicht 0/32 Naturschotter 20cm EV2 150MN/m² 20cm 20cm Frostschutzschicht 0/32 Naturschotter EV2 120 MN/m² 65 25cm 69 25cm 73 25cm Planum, EV2 45 MN/ m² Füllsand min 1m OK Leitung (verlegte Ltg) Leitungszone Sandbett Grabensohle Bei Schottertragschichten aus Naturmaterial gilt der Regelaufbau der RStO, Zeile 3.1 8
9 Anhang 3 Vorgabe zur Instandsetzung von kleineren Aufgrabungen Für kleinere, kurzfristige Aufgrabungen sind stets folgende Vorgaben bei der Instandsetzung des Grabens zu beachten 1. Aufbau bei Aufbrüchen < 10 m2 z.b. Kopflöcher 4cm Asphaltbeton 0/8 oder 0/11gemäß vorheriger Deckschicht 15cm 20cm Aspahalttragschicht 0/22 Schottertragschicht Naturschotter 0/32 Frostschutzschicht Naturschotter 0/32 25cm 9
Forschung,gesell,chaft für Straßen- und Verkehrsweseng. Kommission Kommunale Straßen
Forschung,gesell,chaft für Straßen- und Verkehrsweseng Kommission Kommunale Straßen FGSV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV A-StB 12 Ausgabe
MehrForschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Kommission Kommunale Straßen
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Kommission Kommunale Straßen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen R1 ZTV A-StB 12 Ausgabe
MehrAufbruchrichtlinie der Stadt Kronberg im Taunus
Aufbruchrichtlinie der Stadt Kronberg im Taunus Allgemeines Die Richtlinie gilt im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege und Plätze) der Stadt Kronberg im Taunus für Arbeiten aller Unternehmen,
MehrContra Trenching. Standpunkt der Straßenbauverwaltung.
Contra Trenching Standpunkt der Straßenbauverwaltung Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 05.04.2017 H Trenching (2014) Hinweise für die Anwendung des Trenchingverfahrens bei der Verlegung
MehrTechnische Richtlinie
Seite 1 von 6 Datum 22.11.2010 Technische Richtlinie Erdarbeiten STEAG Energy Services GmbH, Schutzvermerk nach DIN ISO 16016 Rev. Datum Erstellt Geprüft / Freigegeben Abt. Name Abt. Name 00 22.11.2010
MehrQualitätssicherung für eine lange Gebrauchsdauer von Asphaltstraßen
Qualitätssicherung für eine lange Gebrauchsdauer von Asphaltstraßen Kolloquium Vermeidung von Straßenschäden in Kommunen am 23.11.2011, INSTITUT FÜR STRASSEN- UND EISENBAHNWESEN (ISE) KIT Universität des
MehrAufgrabungen schließen
Aufgrabungen schließen Dauerhaft und innovativ Herr Mansfeld Asphaltmanagement Herr Lorenz EUROVIA VBU GmbH Einführende Bemerkungen Das Regelwerk Der Verantwortungsbereich des Bauunternehmers/Planers Der
MehrAufgrabungen schließen
Aufgrabungen schließen Referent Auerbach Tel.: 03744 223640; Mobil 01733499210 Mail: rm-asphalt@t-online.de Quelle: RWE Einführende Bemerkungen Das Regelwerk Der Verantwortungsbereich des Bauunternehmers/Planers
MehrEinführung ZTV A-StB 97/06 Ausgabe 1997 / Fassung 2006
Einführung ZTV A-StB 97/06 Ausgabe 1997 / Fassung 2006 mit überarbeiteten Verbindlichen Regelungen für die endgültige Wiederherstellung von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen nach Aufgrabungen vom 30. März
MehrPflasterbauweise. Carsten Koch. Einführungskolloquium RStO April 2013 in Köln
Pflasterbauweise Carsten Koch 1 Tafel 3: Pflasterbauweise Schottertragschicht Kiestragschicht Schotter- oder Kiestragschicht 10) Siehe ZTV Pflaster-StB: Für durchlässige Asphalttragschichten wird auf das
MehrPostleitzahl, Ort. Postleitzahl, Ort. In Ortsteil Straße Hausnummer (ggf. von - bis)
Antrag auf Genehmigung zur Ausführung von Tiefbauarbeiten / Aufgrabungen in öffentlichen Flächen der Stadt Wipperfürth 1. Antragsteller-in/Auftraggeber-in Name, Vorname / Firma / Versorgungsunternehmen
MehrAusbildung von Nähten und Fugen in der Praxis
Ausbildung von Nähten und Fugen in der Praxis Dipl.-Ing. Volker Schäfer Beratender Ingenieur von der Oldbg.-IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Asphaltbauweisen im Verkehrswegebau
Mehr(Entwurf) Weiterbildungsveranstaltung 2017 GVB. IBA Engineering Jannicke - Innovation Concrete & Asphalt. 5. Mai 2017 Arbeitspapier BaA (Entwurf) 1
(Entwurf) Weiterbildungsveranstaltung 2017 GVB 1 A 3, Bereich Solingen A 4, Köln-Aachen A 3, Bereich Ratingen A 4, Frechen 2 Beton an Asphalt A 4, Kölner Ring AK Köln-West AS Klettenberg Baujahr 1985 3
MehrPos. Menge Unverbindlicher Text einer Leistungsbeschreibung Belastungsklasse 0,3 gemäß RStO 12 EP GP
Pflastersteine aus Beton Für den Bau von ungebundenen Tragschichten unter einer Pflasterdecke und den Bau einer Pflasterdecke mit Pflastersteinen aus Beton sind mindestens folgende Regelwerke anzuwenden
MehrWeitere besondere Vertragsbedingungen. Im Bauvorhaben. Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete)
Weitere besondere Vertragsbedingungen Im Bauvorhaben Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete) 10.1 Allgemeines 1. Es gelten die folgenden Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
MehrAntrag auf Anlegung einer Grundstückszufahrt
Antrag auf Anlegung einer Grundstückszufahrt Stadt Radevormwald Fachbereich Tiefbau Dezernat III/Techn. Dienstleistungen Telefon: 02195/606-171 Fachbereich Tiefbau Fax: 02195/606-46181 Hohenfuhrstraße
MehrEinsatz der Bodenverfestigung unter schwerbelasteten Verkehrsflächen. Konstantin Keplin
Einsatz der Bodenverfestigung unter schwerbelasteten Verkehrsflächen Konstantin Keplin Fachtagung Zementstabilisierte Böden Frankfurt am Main, 6. März 2012 Inhalt Dimensionierung der Verkehrsflächen mit
MehrAktuelle Herausforderungen an die Asphaltbauweise und Lösungsansätze
Aktuelle Herausforderungen an die Asphaltbauweise und Lösungsansätze Auswirkungen u.a. von europäischer Normung, Kolloquium für Fortgeschrittene im Straßenwesen Inst. f. Straßen- und Eisenbahnwesen, Universität
MehrTragschichten ohne Bindemittel
www.galabau.expert Bautechnik / Wegebau Tragschichten ohne Bindemittel Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Harald Kurkowski Bimolab ggmbh Stand 12/2015 www.galabau.expert fundiertes, anwendungsorientiertes,
MehrAuswirkungen von aktuellen Regelwerken auf den Stadtstraßenbau
Auswirkungen von aktuellen Regelwerken auf den Stadtstraßenbau StBD Dipl. Ing. Alexander Buttgereit Gliederung 1. Einleitung 2. Überblick über neue Regelwerke 3. RStO 2012 aus kommunaler Sicht 4. Fazit
MehrStand und Umsetzung der Regelwerke im Straßenbau. bup Vortrag BauDir in Dipl.-Ing. Gudrun Isle 14. März
Stand und Umsetzung der Regelwerke im Straßenbau 1 Ausführungsvorschriften (AV) zu 7 des Berliner Straßengesetzes Straßenbau Brücken- / Ingenieurbau 2 AV ZTV Asphalt-StB 07 und AV TL Asphalt-StB 07 weiterhin
MehrStand und Umsetzung der Regelwerke im Straßenbau
Stand und Umsetzung der Regelwerke im Straßenbau Ausführungsvorschriften (AV) zu 7 des Berliner Straßengesetzes Erlasse im Jahr 2014 Erlasse in Bearbeitung 2 Erlasse 2014 Schichten ohne Bindemittel AV
MehrVSVI-Seminar Hessen "Asphaltstraßentag" Die neuen RStO 12. Ralph Sieber. VSVI-Seminar am 23. Januar 2013 in Friedberg. Inhalt
Hessen "Asphaltstraßentag" Die neuen RStO 12 Ralph Sieber am 23. Januar 2013 in Friedberg 1 Inhalt Fortschreibung der RStO 01 Anlass / Verlauf RStO 12, Ausblick 2 1 Fortschreibung der RStO 01. Anlass /
MehrAusschreiben von Asphaltarbeiten der DAV Leitfaden!
Ausschreiben von Asphaltarbeiten der DAV Leitfaden! Dipl.-Ing. Volker Schäfer Beratender Ingenieur von der Oldbg.-IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Asphaltbauweisen im Verkehrswegebau
MehrTL BuB E-StB 09 und ZTV E-StB 09
PEBA Prüfinstitut für Baustoffe GmbH Köpenicker Landstraße 280, 12437 Berlin Tel.: (030) 63 95 80-0 Fax: (030) 63 95 80-50 1 Dipl.-Ing. K. Schulze TL BuB E-StB 09 und ZTV E-StB 09 6. Vortragsveranstaltung
MehrUnverbindlicher Textvorschlag für eine Leistungsbeschreibung wasserdurchlässig befestigter Flächen,
Pflastersteine aus Beton Unverbindlicher Textvorschlag für eine Leistungsbeschreibung wasserdurchlässig befestigter Flächen, Für den Bau von ungebundenen Tragschichten unter einer Pflasterdecke und den
Mehrin Kooperation mit Ausschreibungshilfe Schichten ohne Bindemittel IFM Dr. Schellenberg
+ in Kooperation mit Ausschreibungshilfe Schichten ohne Bindemittel + IFM Dr. Schellenberg Beispiel für eine nicht sachgerechte Ausschreibung Position Menge Einheit SoB müssen im klassifizierten Straßenbau
Mehr7. Thüringer Breitbandgipfel 15. Juni 2017 Comcenter Brühl, Erfurt
7. Thüringer Breitbandgipfel 15. Juni 2017 Comcenter Brühl, Erfurt Die Umsetzung des DigiNetz- Lutz Irmer Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilungsleiter, Abteilung 4 Verkehr
MehrQualifizierungsmaßnahme:
Qualifizierungsmaßnahme: Titel: Befähigungsnachweis für die Herstellung von Pflasterflächen in ungebundener und gebundener Bauweise S-Schein Stufe I Grundqualifizierung Seminar-/ Fortbildungsträger: Beuth
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrInformationen für Antragsteller auf Mitbenutzung von Bundesfern- und Landesstraßen im Land Brandenburg durch Telekommunikationslinien
Informationen für Antragsteller auf Mitbenutzung von Bundesfern- und Landesstraßen im Land Brandenburg durch Telekommunikationslinien 1. Vor Antragstellung Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit nach 68
MehrLEERROHRE FÜR BREITBANDKABEL
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung LEERROHRE FÜR BREITBANDKABEL Leitfaden für die Förderung der Verlegung von Leerrohren für Breitbandkabel im Rahmen des kommunalen Straßenbaus
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrLEERROHRE FÜR BREITBANDKABEL
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung LEERROHRE FÜR BREITBANDKABEL Leitfaden für die Förderung der Verlegung von Leerrohren für Breitbandkabel im Rahmen des kommunalen Straßenbaus
MehrNeue Regelwerke im Erdbau
Neue Regelwerke im Erdbau ZTV E StB 09 und TL BuB StB 09 Aktuelle Regelwerke 2 Aktuelle Regelwerke 3 Aktuelle Regelwerke 4 Aktuelle Regelwerke 5 Aktuelle Regelwerke 6 Aktuelle Regelwerke 7 Aktuelle Regelwerke
MehrDie RStO 12 - Änderungen für die Asphaltbauweise
Die RStO 12 - Änderungen für die Asphaltbauweise André Täube Gliederung Anlass Änderungen für die Asphaltbauweise in den RStO 12 Änderungen für die Asphaltbauweise durch die RStO 12 2 Anlass Richtlinien
MehrEF Asphalt 2011/HE. Ergänzende Festlegungen Asphalt 2011 / Hessen. zur ZTV Asphalt-StB 07
Handbuch Bautechnik und Ingenieurbau Anhang D.2.9 Juni 2011 EF Asphalt 2011/HE - Ergänzende Festlegungen Asphalt 2011 / Hessen zur ZTV Asphalt-StB 07 für den Bereich der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung
MehrBauvertragliche Bedeutung von Kontrollprüfungen
Bauvertragliche Bedeutung von Kontrollprüfungen Dr.-Ing. Richard Bosl Staatliches Bauamt Regensburg Gliederung 1. Vorwort 2. Bauvertragliche Regelungen 3. Kontrollprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung
MehrInformation zur Einführung neuer Regelwerke in Brandenburg
Information zur Einführung neuer Regelwerke in Brandenburg Thomas Plehm Allgemeine Rundschreiben des Bundes (ARS) ZTV... / TL... Runderlasse des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (RE) ZTV...
MehrDie Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:
GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße
MehrSatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Segeberg
Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Segeberg Seite 1 von 7 in der Fassung vom 12.09.1995 Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Erste Satzung zur Änderung der öffentlichen
MehrRoadNews 25. Kompakte Asphaltbefestigungen ausschreiben. So einfach geht s.
Kompakte Asphaltbefestigungen ausschreiben So einfach geht s. Kompakte Asphaltbefestigungen Teil 3 // Ausschreibung Kompakte Asphaltbefestigungen ausschreiben So einfach geht s. Viele Fachleute kennen
MehrBemessung. Zu beachten ist jedoch, dass die Anforderungen an die Baustoffe und Baustoffgemische nicht in den RStO geregelt sind!
Bemessung Raum für Notizen Die Bemessung von Straßen nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01), unterscheidet sich nicht wesentlich von den
MehrVereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung
Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage
MehrAntrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung gemäß 6 bis 8 der Satzung über den Schutz des Gehölzbestandes in der Gemeinde Weyhe (Baumschutz-Satzung) (Allgemeiner) Baumfällantrag Die/Der Unterzeichnende
MehrPräambel. 1 Zuständigkeiten
Verwaltungsvorschrift zur Erteilung einer Zustimmung nach dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) zur Errichtung von Grundstückszufahrten, -zugängen, Gehwegen, Fahrbahnen und sonstigen
MehrParallelführungen von Radwegen / Radschnellwegen in den anbaufreien Zonen entlang von Bundesstraßen / Autobahnen
Parallelführungen von Radwegen / Radschnellwegen in den anbaufreien Zonen entlang von Bundesstraßen / Autobahnen Joachim Majcherek Leiter des Justitiariats des Landesbetrieb Straßenbau NRW 1 Arbeitskreis
MehrNeuerungen im Technischen Regelwerk
20. Regenstaufer Asphalt- u. Straßenbau-Seminar Jahnhalle Regenstauf Neuerungen im Technischen Regelwerk Dipl.-Geol. Jürgen J. Völkl INSTITUT DR.-ING. GAUER Ingenieurgesellschaft mbh für bautechnische
MehrEF Asphalt 09/HE. Ergänzende Festlegungen Asphalt 2009 / Hessen zur ZTV Asphalt-StB 07 für den Bereich der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung
Handbuch Bautechnik und Ingenieurbau Anlage D.2.1 Dezember 2009 EF Asphalt 09/HE - Ergänzende Festlegungen Asphalt 2009 / Hessen zur ZTV Asphalt-StB 07 für den Bereich der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung
MehrGrundsätzliche Auflagen und technische Hinweise
Grundsätzliche Auflagen und technische Hinweise zur Herstellung von Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Remscheid 1. Vertragsgrundlagen Zwischen dem Maßnahmenträger und dem von ihm beauftragten
MehrAlleenschutz aus Sicht der Verkehrssicherheit
Alleenschutz aus Sicht der Verkehrssicherheit Fachgespräch Alleenschutz Bündnis 90 / Die Grünen Berlin, 12. Oktober 2015 Christian Kellner Hauptgeschäftsführer Inhalt Vision Zero als Basis Subjektives
MehrFESTSTELLUNGSENTWURF
Vorhabenträger: LK Oldenburg vertreten durch: NLStBV GB OL, Kaiserstr. 27, 26122 Oldenburg Straße / Abschnittsnummer / Station: Abschnitt Nr. 20 von Stat. 3+571 bis Stat. 3+641 PROJIS-Nr.: K 226 Ausbau
MehrFormat: 16 x 23 cm, 136 Seiten mit zahlreichen Abbildungen Bestellung bei Verlag Chmielorz, Marktplatz 13, Wiesbaden, FAX Preis:
Format: 16 x 23 cm, 136 Seiten mit zahlreichen Abbildungen Bestellung bei Verlag Chmielorz, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, FAX 0611 301303 Preis: 18,30 (einschl. Ust), zuzüglich Versandkosten Harald
MehrAnforderungen an Tragschichten für Pflasterdecken und Plattenbeläge
Fakultät Bauingenieurwesen, Institut Stadtbauwesen und Straßenbau, Professur für Straßenbau Anforderungen an Tragschichten für Pflasterdecken und Plattenbeläge Detmold, 18. Juni 2015 M. Wolf Bedeutung
MehrAutobahn A 33 im Bereich von Hövelhof. Information über die geplante Fahrbahnsanierung
Autobahn A 33 im Bereich von Hövelhof Information über die geplante Fahrbahnsanierung Landesbetrieb Straßen.NRW Betriebssitz Gelsenkirchen und Autobahnniederlassung Hamm 1 Information Hövelhof 02.10.2012
Mehr8. Deutscher Straßenausstattertag - DeuSAT mit Verkehrstechnikmesse Köln 2017
8. Deutscher Straßenausstattertag - DeuSAT mit Verkehrstechnikmesse Köln 2017 Empfehlungen: Arbeitskreis 1: Fahrbahnmarkierung Straßenmarkierung - unverzichtbares Element der Verkehrsführung oder bedeutungsloses
MehrA 8, Rosenheim - (Salzburg) Unterlage streifiger Ausbau zw. AS Rosenheim und Achenmühle
A 8, Rosenheim - (Salzburg) Unterlage 14.1 Bauvorhaben: 6 - streifiger Ausbau zw. AS Rosenheim und Achenmühle RFB Salzburg: A8_1120_0,686 bis A8_1160_3,348 Straßenbauverwaltung: RFB München: A8_1120_0,686
MehrErstprüfung und Eignungsnachweis
Erstprüfung und Eignungsnachweis Bedeutung für den Bauvertrag A. Riechert Institut Dr.-Ing. Gauer, Regenstauf A. Riechert / 1 Vertragsunterlagen Vertragsunterlagen ATV DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten
MehrAufgrabungen in Verkehrsflächen
Aufgrabungen in Verkehrsflächen Bauunternehmung Oevermann Gegründet 1907 1.000 Mitarbeiter 300 Millionen Euro Jahresumsatz Tochter der Baufirma Heijmans 8.000 Mitarbeiter 2,5 Milliarden Euro Jahresumsatz
MehrVariante 1. Stadt Reinbek - Ausbau des Straßenabschnittes Soltaus Koppel von Mühlenredder bis Nr. 26/31. auf 20 cm Betonbettung
8 Variante 1 Aufbau 1 - Betonhochbord Fahrbahn Gehweg gem. DIN EN 1340 gem. HB ER 150 1 02/13, x 300, Bauklasse auf 20 cm Betonbettung Bk 1,8 und 8,015 cm cm Betonrechteckpflaster Betonrückenstütze C (20/10/8
MehrAsphalt für hochbelastete Flächen
Asphalt für hochbelastete Flächen Dipl.-Ing. Volker Schäfer Beratender Ingenieur von der Oldbg.-IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Asphaltbauweisen im Verkehrswegebau 26919
MehrMerkblatt. über den Zweck der Planfeststellung und das Planfeststellungsverfahren bei Bundesfernstraßen
Unterlage 0 Merkblatt über den Zweck der Planfeststellung und das Planfeststellungsverfahren bei Bundesfernstraßen I. Rechtsgrundlagen und Inhalt der Planfeststellung 1. Die Planfeststellung ist im Bundesfernstraßengesetz
MehrProf. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:
MehrPlanfeststellung für den Neubau der A 33/B61, Zubringer Bielefeld/Ummeln von Bau-km bis Bau-km Deckblatt I
Unterlage 5.2 Planfeststellung für den Neubau der A 33/B61, Zubringer Bielefeld/Ummeln von 1+480 bis 5+200 Deckblatt I Regierungsbezirk : Detmold Kreis : Gütersloh ( nur LBP-Maßnahmen ) Stadt/Gemeinde
MehrHamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch
MehrHinweise zum Management von Aufbrucharbeiten im Straßenraum
Hinweise zum Management von Aufbrucharbeiten im Straßenraum Bernd Mende Geschäftsführer Ge-Komm GmbH Neues Kommunales Finanzmanagement Die Straße wird zum Asset NKF- Folgeinventur 28 Inventur, Inventar
MehrDie neuen ZTV A-StB - Tagesgeschäft für Kommunen
Asphaltstraßentag 23. Januar 2013 in Friedberg Die neuen ZTV A-StB - Tagesgeschäft für Kommunen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV A-StB
Mehrvon Fahrbahndecken aus Asphalt bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweise bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen in Betonbauweise
in der Gemeinde Nauheim (Aufgrabungsrichtlinie) 0 Vorbemerkung Die in der Gemeinde Nauheim (Aufgrabungsrichtlinie) regelt die Vorgehensweise vor, bei und nach Baumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsflächen
MehrAbwägungsprozesse im Unterhaltungsdienst
Wolfgang John Straßenbauamt Karlsruhe Abwägungsprozesse im Unterhaltungsdienst Möglichkeiten der Staureduzierung bei Fahrbahn-Instandsetzungen im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Karlsruhe Ausbauzustand
MehrAufgrabungen richtig schließen damit es wieder dicht wird...
Aufgrabungen richtig schließen damit es wieder dicht wird... Dipl. Ing. Richard Mansfeld Asphaltmanagement Auerbach Tel.: 03744 / 223640 Mobil: 0173 / 3499210 Mail: rm-asphalt@t-online.de Dipl. Ing. Thomas
MehrSachgebiet IID9 München, I
Sachgebiet IID9 München, 10.11.2008 Az.: IID9-43435-002/08 Auskunft erteilt: Herr Rodehack Nebenstelle: 3565 913-I Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit
MehrAllMBl S I. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Verwertung. von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern, ZTV VAG-StB 02
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Verwertung von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern, ZTV VAG-StB 02 und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen
MehrAntrag auf Zustimmung für die. Veranlasser DB (siehe auch Ansprechpartner) Änderung Beseitigung. einer Kreuzung zwischen Kabelleitungen und DB-Gelände
Antrag auf Zustimmung für die Herstellung Änderung Beseitigung Veranlasser DB (siehe auch Ansprechpartner) einer Kreuzung zwischen Kabelleitungen und DB-Gelände gemäß Stromleitungskreuzungsrichtlinien
MehrEinbau und Bedingungen für den Betrieb von Eigengewinnungsanlagen für den Bereich des Wasserwerkes Bobingen
Einbau und Bedingungen für den Betrieb von Eigengewinnungsanlagen für den Bereich des Wasserwerkes Bobingen Nach der derzeit gültigen Wasserabgabesatzung (WAS) der Stadt Bobingen kann für bestimmte Verbrauchszwecke
MehrSchichtenverbund ein Damoklesschwert?
Schichtenverbund ein Damoklesschwert? - Aktuelles zu einem Problem - Vortrag im Rahmen des Seminars Asphaltstraßenbau der VSVI Mecklenburg-Vorpommern 17. Februar 2011 Ulrich Lüthje Damokles Die Legende
MehrDie neuen Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen RStO 12. Dipl.-Ing. (FH) Volker Scheipers
Die neuen Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen RStO 12 Dipl.-Ing. (FH) Volker Scheipers 1 Die neuen RStO 12 Münster, 06.11.2012 Definitionen, Begriffe, Inhaltliches Belastungsklassen
MehrOrdnungszahl Menge Einheit Einheitspreis in [EUR]
Seite: 1 von 9 1. Kontrollschacht DN/ID 400 aus PP/PVC-U Seite: 2 von 9 *** Hinweistext Vorbemerkungen und Vertragsgrundlagen Die Vertragsgrundlagen für die Ausführung obiger Arbeiten sind: VOB - Verdingungsordnung
MehrRegelungen für die Wiederverwertung von Straßenausbaustoffen -mineralische Baustoffe- Thomas Plehm
Regelungen für die Wiederverwertung von Straßenausbaustoffen -mineralische Baustoffe- Thomas Plehm Einbaumengen von RC-Material Einbau von mineralischen Recyclingbaustoffen in Bundes- und Landesstraßen
Mehr26. Neubrandenburger Kolloquium am
26. Neubrandenburger Kolloquium am 19.09.2017 Straßenbaulastträger, Gewässerunterhaltungspflichtiger und Abwasserbeseitigungspflichtiger im rechtlichen Spannungsfeld 1. Allgemeines 2. Straßenbaulastträger
MehrLEISTUNGSVERZEICHNIS - Langtext
(DSK-HE) Seite: 1 00.0000 Einrichtung 00.0010 Baustelle einrichten Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur vertragsgemäßen Durchführung der Bauleistungen erforderlich sind, auf die Baustelle
MehrANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS
Absender Ort, Datum An Landkreis Teltow-Fläming Straßenverkehrsamt Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen
MehrVerpflichtungserklärung LTMG
Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung
MehrPerformance von Asphalt. Ermüdungswiderstand und Steifigkeit
Performance von Asphalt Ermüdungswiderstand und Steifigkeit Dipl.-Ing. Jan Jähnig Dipl.-Ing. Jan Jähnig www.gfsdd.de Folie 1 Eingangswerte für die rechnerische Dimensionierung Ermüdungswiderstand Widerstand
MehrAufgrabungen in Verkehrsflächenbefestigungen. der neue Leitfaden
Aufgrabungen in Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt der neue Leitfaden Dipl. Ing. Richard Mansfeld Asphaltmanagement Auerbach Tel.: 00493744 / 223640 Mobil: 0049173 / 3499210 Mail: rm-asphalt@t-online.de
MehrAktuelles zum Straßenbau in Bayern
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Aktuelles zum Straßenbau in Bayern Dipl.-Ing. Stefan Leitner www.innenministerium.bayern.de Gliederung 1. Thermoisolierte Fahrzeuge / Beschicker
MehrRichtlinien für das Aufgraben öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Frankfurt a.m.
Richtlinien für das Aufgraben öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Frankfurt a.m. (Aufbruchrichtlinie) A. Allgemeines 1. Geltungsbereich 1.1 Die Richtlinie für das Aufgraben öffentlicher
MehrBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) (Einzelplan 12)
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) (Einzelplan 12) 43 Verzögerungen und Umbau bei abzustufender Bundesstraße belasten den Bund unzulässig mit 3,4 Mio. Euro (Kapitel 1201) 43.0
MehrWissenswertes für alle Bauherren und Architekten...
Wissenswertes für alle Bauherren und Architekten......über Hausanschlüsse Strom, Erdgas, Wasser Wärme, Telekommunikation und Abwasser Eine Informationsbroschüre der saarländischen Energieversorgungsunternehmen
MehrInstandsetzung von Naturpflasterstraßen
Fachtagung: Historische Naturpflasterstraßen; Fachhochschule Eberswalde; Jan. 2010 Fachtagung Jan. 2010 Historische Naturpflasterstraßen Instandsetzung von Naturpflasterstraßen Fachhochschule Eberswalde
Mehr5. Fachtagung. Zementstabilisierte Böden. Chemnitz, 27. Januar Einsatz der Bodenbefestigung unter schwerbelasteten Verkehrsflächen
5. Fachtagung Zementstabilisierte Böden Chemnitz, 27. Januar 20 Einsatz der Bodenbefestigung unter schwerbelasteten Verkehrsflächen Dipl.-Ing. Konstantin Keplin Dipl.-Ing. Knut Johannsen Kontakt: Heiden
MehrRAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE
RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE zwischen Dienstleister......... - nachfolgend Auftragnehmer genannt - und BuL Systeme GmbH Eglimarstr. 2 D-44379 Dortmund nachfolgend Auftraggeber
MehrTechnische Regelwerke für die Ausführung von Kabelleitungstiefbauarbeiten
GÜTEGEMEI NSCHAFT LEITUNGSTIEFBAU E.V. Technische Regelwerke für die Ausführung von Kabelleitungstiefbauarbeiten (Stand Januar 2015) Das technische Regelwerk für den Kabelleitungstiefbau umfasst eine Reihe
MehrEntwurfsrichtlinie Nr. 1
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Entwurfsrichtlinie Nr. 1 Standardisierter Oberbau mit Asphaltdecken für Fahrbahnen Ausgabe 2006 Fassung Die Entwurfsrichtlinie Nr. 1,
MehrBGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG
Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005
MehrAllgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.
Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-
MehrBaupraktische Bedeutung von Eignungs- und Kontrollprüfungen
21. Regenstaufer Asphalt- und Straßenbau-Seminar am 13.04.2005 in Regenstauf, Jahnhalle Baupraktische Bedeutung von Eignungs- und Kontrollprüfungen Dipl.-Ing. A. Riechert INSTITUT DR.-ING. GAUER Ingenieurgesellschaft
MehrFrostsicherung und Tragfähigkeit
Frostsicherung und Tragfähigkeit Thomas Plehm 1 Gliederung 1. Frostsicherung Frostzonenkarte auf statistischer Grundlage Mehr- oder Minderdicken für frostsicheren Oberbau Bauweisen auf F1 Boden 2. Tragfähigkeit
MehrSatzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung - SNS) vom I. Allgemeine Vorschriften
Die Stadt Roding erlässt auf Grund des Art. 18 Abs. 2a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie des 8 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes folgende Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen
MehrTechnischer Hinweis Merkblatt DVGW GW 125 (M) Februar 2013
Regelwerk Technischer Hinweis Merkblatt DVGW GW 125 (M) Februar 2013 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle Der DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. Technisch-wissenschaftlicher Verein
MehrDie RStO 12 Konsequenzen für die Pflasterbauweise
Die RStO 12 Konsequenzen für die Pflasterbauweise Neuwied, 16. April 2015 Inhalt Allgemeines Vergleich RStO 01 mit RStO 12 - Wesentliche Änderungen Anwendung der Tafel 3 in Kombination mit Tabelle 8 Konsequenzen
Mehr