LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG

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1 LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG in der Fassung vom mit den Anlagen: 1 = Merkblatt für Schiedsrichter 1. Zweck der Die (LSRO) regelt das Schiedsrichterwesen im Bereich des VLW. 2. Schiedsrichterwarte, Schiedsrichterausschuss 2.1 Verantwortlich für das Schiedsrichterwesen ist der Schiedsrichterwart. Er ist Vorsitzender des Schiedsrichterausschusses, der ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben unterstützt. Der Schiedsrichterausschuss besteht aus den vier Bezirksschiedsrichterwarten und gegebenenfalls dem Regionalschiedsrichterwart, sofern dieser vom VLW gestellt wird. Der Schiedsrichterausschuss hat die Möglichkeit, den Koordinator für das Beobachtungswesen in seine Beratungen einzubeziehen. Die Bezirksschiedsrichterwarte werden in ihrer Tätigkeit unterstützt von den Schiedsrichterausbildern, die zugeordnete Sportkreise verwalten. 2.2 Der Schiedsrichterausschuss tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr. 3. Aufgaben der Schiedsrichterwarte a) Landesschiedsrichterwart 3.1 Er ist verantwortlich für die einheitliche Ausrichtung der Schiedsrichterarbeit auf Landesebene. 3.2 Er regelt den Schiedsrichtereinsatz (vgl. Nr. 4) und kann durch einen Einsatzleiter unterstützt werden. 3.3 Er regelt die Schiedsrichteraus- und -fortbildung (vgl. Nr. 5 und 6) und stellt die dafür notwendigen Richtlinien auf. 3.4 Er regelt die Schiedsrichterüberwachung (vgl. Nr. 7) und kann durch einen Koordinator für das Beobachtungswesen unterstützt werden. 3.5 Er bestätigt und verlängert die Schiedsrichterlizenzen (vgl. Nr. 5). 3.6 Er verwaltet die Schiedsrichterdatei (vgl. Nr. 8). 3.7 Er stellt den Schiedsrichterjahresplan auf (vgl. Nr. 9). 3.8 Er legt dem Verbandstag einen Tätigkeitsbericht vor. 3.9 Er hält Kontakt mit dem Bundesschiedsrichterausschuss. Der Landesschiedsrichterwart arbeitet als Mitglied der Konferenz der Schiedsrichterwarte an der Vereinheitlichung des Schiedsrichterwesens im DVV mit Er entscheidet auf Antrag über den Zahlungspflichtigen sowie die Höhe von Auslagenersatz nach Nr. 10. Er setzt die Strafen für die Vereine beziehungsweise Schiedsrichter fest, die den Verpflichtungen der LSRO nicht nachkommen (vgl. Nr. 11). 4/05 1 9

2 3.11 Er arbeitet mit Schulen und Hochschulen im Bereich des VLW zwecks Ausbildung von Schiedsrichtern zusammen Er ist speziell zuständig für den Bereich ab B-Kandidatur. a) Bezirksschiedsrichterwarte Sie sind speziell zuständig für die Umsetzung der Punkte 3.1 bis 3.6 auf Bezirksebene, speziell im Bereich der D- und C-Stufe. Sie geben dem Bezirkstag einen Rechenschaftsbericht ab. b) Schiedsrichterausbilder Sie unterstützen die Bezirksschiedsrichterwarte bei der Umsetzung der Nummern 3.1 bis 3.6 auf Sportkreisebene. 4. Schiedsrichtereinsatz 4.1 Schiedsrichter sind einzusetzen - bei Pflichtspielen des DVV und VLW, - bei sonstigen Spielen, die vom DVV oder VLW ausgeschrieben sind, - auf Antrag von Vereinen, Organen oder Beauftragten des VLW. 4.2 Jedes Spiel muß von geprüften Schiedsrichtern geleitet werden. Schiedsrichter, die nicht durch einen Schiedsrichterwart eingeteilt wurden, haben ihre Lizenzen unaufgefordert vor Spielbeginn den Mannschaftsführern vorzulegen. 4.3 Ist kein eingesetzter Schiedsrichter zur Stelle, so gelten Nr. 7.4 und 7.5 LSO entsprechend. 4.4 Jeder geprüfte Schiedsrichter hat Anspruch auf Auslagenersatz (vgl. 10), Fortbildung und auf die Durchführung von Prüfungen für die höheren Lizenzen. 4.5 Jeder geprüfte Schiedsrichter ist verpflichtet, die ihm übertragene Aufgabe als Kampfrichter zu übernehmen. Auf seine spielerischen Verpflichtungen ist beim Einsatz möglichst Rücksicht zu nehmen. 4.6 Die Vereine haben für jede gemeldete Mannschaft ihre Verpflichtung aus Nr. 7.3 LSO zu erfüllen. Ein Schiedsrichter kann grundsätzlich nur von einem Verein gemeldet werden. 4.7 Werden Pflichtspielrunden in Dreierturnieren durchgeführt, so können Schiedsrichter der spielfreien Mannschaft eingesetzt werden. Diese Schiedsrichter haben keinen Anspruch auf Auslagenersatz. Ist eine der beteiligten Mannschaften mit dieser Regelung nicht einverstanden, so hat sie rechtzeitig über den Schiedsrichterausschuss für ein neutrales Schiedsgericht zu sorgen. Sie trägt die Kosten dieses Einsatzes. 4.8 Beim Schiedsrichtereinsatz sind Qualifikation, Neutralität und Anfahrtswege zu berücksichtigen. 4.9 Die Schiedsrichter, die zu Pflichtspielen der Landesliga Herren und den Oberligen Damen und Herren eingesetzt werden, erhalten mit ihren Einsatzplänen entsprechende Informationen über Spieltermin, Spielort, Spielhalle und Spielbeginn. Eventuelle Unklarheiten sind bei den ausrichtenden Vereinen anzufragen. Änderungen des Termins, des Ortes, der Halle und/oder des Beginns müssen vom Ausrichter den eingeteilten Schiedsrichtern und dem Landesschiedsrichterwart sowie dem Einsatzleiter unverzüglich mitgeteilt werden Schiedsrichter, denen Pflichtspiele übertragen worden sind, müssen bei Verhinderung für Ersatz sorgen und den zuständigen Schiedsrichterwart, den Einsatzleiter und den Ausrichter benachrichtigen Ein Schiedsrichter kann grundsätzlich während des Spiels nicht abgelöst werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn er einen Unfall erleidet oder aus dringenden persönlichen Gründen abberufen wird /2009

3 5. Schiedsrichterausbildung, Umfang der einzelnen Lizenzen 5.1 Die Ausbildung der Schiedsrichter der Ausweisstufen D, C und B obliegt besonders geeigneten, erfahrenen Schiedsrichtern, denen auf Antrag durch den Landesschiedsrichterwart vom Bundesschiedsrichterwart die Lehrberechtigung erteilt wird. Die Ausbildung der Jugendschiedsrichter und eventuell der D-Schiedsrichter kann durch Nachwuchs-Ausbilder erfolgen, die vom Landesschiedsrichterausschuss besonders auf eine spätere DVV-Ausbilder-Tätigkeit vorbereitet werden. Diese Nachwuchs-Ausbilder müssen an mehreren Lehrgängen, für die sie später ihre VLW-Zulassung erhalten, hospitierend teilnehmen und aktiv mitwirken Die Inhaber der Prüferlizenzen im VLW bilden den Schiedsrichter-Lehrstab. Dieser tritt auf Einladung des Landesschiedsrichterwartes einmal im Jahr zusammen Jeder Prüfungsberechtigte hat im Jahr mindestens zwei Lehreinsätze durchzuführen Die Prüfungsberechtigten sind an die Regelungen der LSRO gebunden. 5.2 Die Ausbildung der Schiedsrichter erfolgt in Lehrgängen, die der Genehmigung des Schiedsrichterausschusses bedürfen, mit dem Ziel, eine der folgenden Lizenzen zu erwerben: Jugend-Lizenz, D- Lizenz, C-Lizenz oder B-Lizenz. Die Ausbildung für die weiteren Lizenzstufen obliegt dem DVV bzw. der FIVB Der Ausweisstufe B wird eine Kandidatur vorangestellt Für jeden Lehrgang wird eine Gebühr erhoben, die das Präsidium auf Vorschlag des Schiedsrichterausschusses festsetzt Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden. 5.3 D-Schiedsrichter-Lizenz Voraussetzungen zur Teilnahme an einem D-Lizenz-Lehrgang sind: - Mindestalter 15 Jahre, - Besitz der neuesten Auflage der Internationalen Volleyballspielregeln, - Mindestkenntnisse der Regeln und Schiedsrichterzeichen, - Vorkenntnisse in der Anschreibetätigkeit Der D-Lizenz-Lehrgang vermittelt grundlegende Kenntnisse des Regelwerks sowie der wichtigen Ordnungen. Der theoretische Teil schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab, wobei die Prüfungsbogen des DVV zu verwenden sind. Innerhalb von 40 Minuten sind von 50 Fragen 40 richtig zu beantworten. Im praktischen Teil hat jeder Prüfling als 1. und 2. Schiedsrichter sowie als Anschreiber tätig zu sein. In einem Gespräch sollen die Prüflinge zu typischen Spielsituationen Stellung nehmen. Der Prüfer soll ihnen weitere Hinweise zur Verbesserung ihrer Spielleitungsfähigkeit geben Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ist der Teilnehmer D-Schiedsrichter. 5.4 C-Schiedsrichter-Lizenz Voraussetzungen für die Teilnahme an einem C-Prüfungslehrgang ist der Besitz der D-Lizenz seit mindestens einem Jahr Der C-Lizenz-Lehrgang dauert in der Regel einen Tag. Der Lehrgang dient der Vertiefung der Regelkenntnisse und Auslegung sowie dem Erfahrungsaustausch und der Angleichung der Leistungen. Die Prüfung wird von einem Prüfberechtigten abgenommen. Nach Bestehen der theoretischen Prüfung, in der innerhalb von 30 Minuten von 20 Fragen mindestens 16 richtig zu beantworten sind, hat der Prüfling mindestens einen Satz als 1. Schiedsrichter und je einen Satz als 2. Schiedsrichter und Anschreiber zu absolvieren. Er hat dabei nachzuweisen, dass er zur sicheren Leitung eines Spieles imstande ist. 04/

4 5.4.3 Nach erfolgreicher Prüfung ist der Teilnehmer C-Schiedsrichter. Er erhält eine DVV-Schiedsrichterlizenz. Diese ist nur mit dem jeweiligen Jahresstempel des Schiedsrichterausschusses gültig. 5.5 B-Kandidatur Voraussetzungen für die Teilnahme an einem B-Kandidaten-Lehrgang sind: - gültige C-Lizenz, - Mindestalter 18 Jahre, - mindestens zweijährige Tätigkeit als C-Schiedsrichter Die Ausbildung erstreckt sich auf die Vertiefung der Regelkenntnisse sowie deren Auslegung und wird in Form von Diskussion und praktischer Unterweisung durchgeführt. Dabei werden auch schwierige spieltypische Situationen behandelt. Der Prüfer soll den Kandidaten weitere Hinweise zur Verbesserung ihrer Spielleitungsfähigkeit geben. Der Lehrgang schließt mit einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer unter Verwendung der DVV-Prüfungsbogen; der Kandidat muss zum Bestehen der Prüfung 80% der erzielbaren Punkte erreichen Die Kandidatur wird durch Eintrag in die Lizenz bestätigt. Die Kandidatur ist auf zwei Jahre beschränkt, in denen der B-Kandidat jeweils pro Spieljahr mindestens sieben Spiele in Spielen ab Landesliga Herren bzw. Oberliga Damen zu leiten hat. 5.6 B-Schiedsrichter Zum Erwerb der B-Lizenz wird der B-Kandidat bei mehreren Spielen mit mindestens Landesliganiveau beobachtet. Die Beobachtung wird dem Kandidaten vorher nicht mitgeteilt. Im anschließenden Gespräch sollen dem Kandidaten Hinweise zur Verbesserung seiner Spielleitungsfähigkeit gegeben werden. Der Kandidat muss bei Fragen über schwierige Spielsituationen schnelle und sichere Entscheidungsfähigkeit beweisen Nach erfolgreicher Prüfung ist der Teilnehmer B-Schiedsrichter. Die B-Schiedsrichter-Lizenz ist nur gültig mit dem Jahresstempel des Landesschiedsrichterwartes B-Kandidaten und B-Schiedsrichter können vom Schiedsrichterausschuss oder vom Regionalschiedsrichterausschuss zu besonderen Einsätzen im Rahmen von DVV-Meisterschaften usw. berufen werden. 5.7 Jugendschiedsrichter Kinder und Jugendliche ab 12 bis 14 Jahren können in speziellen Lehrgängen die Befähigung zur Leitung von Jugendspielen (U13, U14 und U16) erlangen. Die Teilnahme wird durch eine Bescheinigung mit Lichtbild bestätigt. Der Trainer der Jugendmannschaft, für die der jeweilige Jugendschiedsrichter tätig ist, soll die Tätigkeit zumindest anfänglich als Mentor begleiten. Spiele im Erwachsenenbereich dürfen von Jugendschiedsrichtern nicht geleitet werden. 5.8 Tätigkeitsverpflichtung Ein Pflichtschiedsrichter für die Landesliga Herren und die Oberligen hat pro Spieljahr mindestens neun Spiele als 1. oder 2. Schiedsrichter zu leiten. Jeder Pflichtschiedsrichter muss in seiner Terminabfrage zu den Hauptspieltagen jeweils vier Samstags- und vier Sonntags-Einsätze, sowohl in der Vorrunde als auch in der Rückrunde, freigeben, insgesamt 16 Terminfreigaben Die Verlängerung der Lizenz für die beiden folgenden Spieljahre wird nur auf Fortbildungslehrgängen erteilt. Wird der Fortbildungspflicht bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres nicht nachgekommen, ist die Lizenz verfallen. 5.9 Schiedsrichter ab B-Kandidat müssen mindestens jedes zweite Jahr dem Landesschiedsrichterwart für neutrale Einsätze zur Verfügung stehen /2009

5 5.10 Folgende Lizenzstufen sind in den nachfolgend aufgeführten Spielklassen mindestens erforderlich: Rundenspiele Württ. Meisterschaft Spielklasse 1.SR 2.SR 1.SR 2.SR Oberliga BK C Landesliga Herren BK C Landesliga Damen C C Bezirksliga C D A-Klasse D D B-Klasse D D C-Klasse D D-Klasse D U20 Leistungsstaffel C D C D U20 Bezirksstaffel D Jugend-SR U18 Leistungsstaffel D Jugend-SR C D U18 Bezirksstaffel Jugend-SR Jugend-SR U16 Jugend-SR Jugend-SR C Jugend-SR U16 Midi Jugend SR U14 Midi Jugend-SR Jugend-SR U13 Mini Jugend SR Jugend SR U12 (2:2) kein Jungsenioren C D BK C Senioren I C D BK C Senioren II D D C D Senioren III D D C D Senioren IV D D C D Seniorinnen I D D C D Seniorinnen II D D D D Seniorinnen III D D D Bezirkspokal Runde 1 bis 3 D D Runde 4 bis 6 C D VLW-Pokal Runde 1 bis 3 C D Runde 4 und 5 BK C 6. Schiedsrichterfortbildung 6.1 Jeder Schiedsrichter hat nach Erwerb der Lizenz die Verpflichtung, sich über neue Bestimmungen und Erkenntnisse auf dem laufenden zu halten und sich weiterzubilden Jeder Schiedsrichter hat alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen (siehe 5.8.2). Für D-Schiedsrichter beginnt die zweijährliche Fortbildungspflicht im Kalenderjahr nach dem Erwerb der D-Lizenz Prüfungsberechtigte verlieren ihre Prüferlizenz, wenn sie nicht mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen. 6.2 Kern der Fortbildung sind Abstimmungslehrgänge, in denen in kritischer kollegialer Diskussion über Regelauslegung und praktische Regelanwendung eine Angleichung der Leistungen in den verschiedenen Lizenzstufen erreicht werden soll. 04/

6 7. Schiedsrichterüberwachung 7.1 Die Schiedsrichter sind zu beobachten und ggf. auf Mängel aufmerksam zu machen. Neben den Fähigkeiten zur Spielleitung ist auch auf Zuverlässigkeit zu achten. 7.2 Zur Überwachung kann der Schiedsrichterausschuss alle Schiedsrichter ab B-Lizenz verpflichten, jährlich bis zu drei C-Schiedsrichter zu beurteilen. Sie sind dabei an die Weisungen des Schiedsrichterausschusses gebunden. 8. Schiedsrichterdatei 8.1 Beim Landesschiedsrichterwart werden die Daten aller Schiedsrichter, bei den Bezirksschiedsrichterwarten die Daten aller geprüften D- und C-Schiedsrichter ihres Bezirks gespeichert. 8.2 Wechseln Schiedsrichter den Verein oder den Landesverband, so ist dies unverzüglich dem nach 3. zuständigen Schiedsrichterwart mitzuteilen. 9. Schiedsrichterplanung 9.1 Der Schiedsrichterjahresplan hat zu umfassen: - die Vorhaben der Schiedsrichterausbildung, -fortbildung und -überwachung, - die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Verantwortlichen, - den mit dem Schatzmeister abgestimmten Finanzierungsplan, - einen Überblick über den Bedarf an Schiedsrichtern der einzelnen Stufen. 9.2 Der Schiedsrichterjahresplan ist jährlich in der 1. Ausgabe der Verbandsnachrichten zu veröffentlichen. 10. Auslagenersatz 10.1 Jeder Schiedsrichter hat Anspruch auf Auslagenersatz. Dieser besteht in der Bezahlung der Fahrtkosten (Bahn 2. Klasse: voll, PKW: -,23 je km oder bei Mitnahme eines weiteren Schiedsrichters -,25 je km) und in der Bezahlung von Spesen ( 18,-- in Oberliga und Landesliga Herren, 13,-- je Dreigewinnsatzspiel, 10,-- je Zweigewinnsatzspiel, bis zum Tageshöchstsatz von 30,-- bei Turnieren). Diese Kosten sind vor Beginn des Spielturniers vom gastgebenden Verein auf eigene Rechnung auszuzahlen, es sei denn, in der Ausschreibung ist etwas anderes bestimmt. Zusätzlich gelten ergänzend in den Oberligen Damen/Herren und Landesligen Herren die jeweils den eingesetzten Schiedsrichtern veröffentlichten Abrechnungsbestimmungen Anspruch auf Auslagenersatz besteht nicht, wenn der Verein des Schiedsrichters an der Veranstaltung beteiligt ist (vgl. Nr. 4.7) Fällt ein Spiel aus und konnte der Schiedsrichter nicht mehr benachrichtigt werden, so sind diesem die Fahrtkosten sowie der niedrigste Spesensatz zu entrichten. 11. Strafen/Gebühren 11.1 Die Nichterfüllung von Pflichten aus der Ordnung kann bestraft werden Durch die zuständigen Schiedsrichterwarte können als Disziplinarmaßnahmen verhängt werden: a) schriftlicher Verweis, b) Verpflichtung zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung, c) Suspendierung für eine bestimmte Zeitspanne /2009

7 Entscheidungen nach b) und c) setzen das Einvernehmen zwischen Bezirks- und Landesschiedsrichterwart voraus. Durch den Schiedsrichterausschuss kann einem Schiedsrichter die Lizenz entzogen werden Gegen Vereine können die Schiedsrichterwarte bei leichteren Verstößen gegen diese Ordnungen Geldbußen von 10,-- bis 100,-- verhängen Nichtteilnahme trotz Anmeldung zu einem Lehrgang: Es wird eine Ausfallgebühr in Höhe der Lehrgangsgebühr festgelegt. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht in 4.10 sind alle entstandenen Aufwendungen zu übernehmen (z.b. für Schiedsrichterbeobachtung) Das Präsidium des VLW kann gegen Vereine bei schweren Verstößen gegen diese Ordnung (z.b. fortdauernde Verstöße trotz mehrfacher Mahnung, beharrliche Nichtbefolgung von Anordnungen des Schiedsrichterwarts) auf Antrag des Schiedsrichterwarts Spielsperren verhängen. Jugendmannschaften werden hiervon nicht betroffen Nr. 12.3, 12.4, 12.5, 12.6, und der Landesspielordnung sind entsprechend anwendbar. 12. Gültigkeit Diese Ordnung tritt am in Kraft. Änderungen wurden durch die Verbandstage am , , , , , , , , , , , , , und am beschlossen. 04/

8 Anlage 1 zur MERKBLATT FÜR SCHIEDSRICHTER DER SCHIEDSRICHTER UND SEINE AUFGABEN 1. Der Schiedsrichter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift unter dem Schiedsrichterausweis, den Weisungen des Schiedsrichterausschusses Folge zu leisten und in seiner Tätigkeit gemäß der Satzung und den Ordnungen des VLW (insbesondere LSRO, LSO und PO) sowie den Internationalen Volleyball-Spielregeln zu verfahren. 2. Die Schiedsrichter sind untereinander zu Kollegialität verpflichtet. Sie haben sich auch als Zuschauer, Spieler oder Trainer so zu verhalten, wie es von jedem Sportler verlangt wird. Über den amtierenden Kollegen dürfen keine missfälligen Äußerungen gemacht werden. Zuwiderhandlungen können vom Schiedsrichterausschuss nach 11.2 LSRO bis zum Lizenzentzug geahndet werden. 3. Von der Leistung des Schiedsrichters hängt der Verlauf eines Spieles ab. An den Schiedsrichter sind daher folgende Anforderungen zu stellen: 3.1 Umfassende Kenntnisse der Internationalen Volleyball-Spielregeln und Sicherheit in deren Auslegung. 3.2 Einwandfreie körperliche Verfassung. Vor und während der Spielleitung gilt striktes Alkoholverbot. 3.3 Sicheres ruhiges Auftreten und sichere, ruhige Leitung des Spiels. 3.4 Objektive Beurteilung des Spielvorgangs. 3.5 Der Schiedsrichter soll in seinem Äußeren korrekt sein. Er soll eine lange marineblaue Hose und einen weißen Pullover (Hemd) mit Schiedsrichterabzeichen tragen. 4. In Regel 24 mit Anmerkungen der Internationalen Volleyball-Spielregeln sind die Aufgaben des ersten Schiedsrichters aufgeführt. Bei Erledigung der Aufgaben ist streng in der dort angegebenen Reihenfolge zu verfahren. Zusätzliche Aufgaben sind: 4.1 Sorgfältige Abstimmung mit den übrigen Kampfrichtern. 4.2 Vor dem Spiel überprüft der erste Schiedsrichter die Spielberechtigung der Mannschaften und der einzelnen Spieler (Übereinstimmung von Spielerpass und Person, Gültigkeit des Spielerpasses gemäß den Bestimmungen der LSO beziehungsweise PO) und kontrolliert die Eintragungen im Spielberichtsbogen. 4.3 Nach dem Spiel sind im Spielberichtsbogen einzutragen: - eventuelle Verstöße gegen die LSO, - Verweise und Feldverweise für Spieler, - Proteste von Mannschaftsführern, die von diesen abzuzeichnen sind, - die Nummern der Schiedsrichterausweise des Kampfgerichts, - das Höherspielen eines Spielers nach LSO In den Spielerpass ist einzutragen, wenn ein Spieler, der für eine niedrigere Spielklasse die Spielberechtigung besitzt, in einer höheren Leistungsklasse eingesetzt wurde (Datum, Spielklasse, Unterschrift des ersten Schiedsrichters). 4.5 Durch die Unterschrift des ersten Schiedsrichters gelten alle Eintragungen als gegengezeichnet /2009

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