Stellungnahme der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) zum Entwurf "Krankenhausplan NRW 2015"

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1 Stellungnahme der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) zum Entwurf "Krankenhausplan NRW 2015" Düsseldorf,

2 Stellungnahme der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) zum Entwurf "Krankenhausplan NRW 2015" Seite 2 von Zentrale Aspekte Krankenhausplanung im Lichte des Krankenhausgestaltungsgesetzes Grundsätzliches zum Entwurf Krankenhausplan NRW Positionen der KGNW Krankenhausplanerische Strukturqualitätsvorgaben Zu einzelnen Punkten im Entwurf Krankenhausplan NRW Bezugnahme auf Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen einzelner medizinischer Fachgesellschaften (Seiten 44-48, 77, 89-93, ) Bedeutung und Inhalt von Leitlinien Generelle Übernahme von Leitlinien in die Krankenhausplanung problematisch Beispiel Intensivbetten Gutachten der IGES-Institut GmbH und Bezugnahme auf Leitlinien im aktuellen Entwurf Blick über die Landesgrenze Flächendeckende gestufte Versorgung (Seiten 27-30) und Versorgungsauftrag (Seiten 42-48) Unklare Abgrenzungen von gestufter Versorgung und Versorgungsauftrag Krankenhausplanung faktisch erst in den Budgetverhandlungen Gebiete nach der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte (Seiten 66-82) Planungsgrundlagen Kapazitäten 2015 (Quantitative Eckwerte) Psychiatrischer Bereich... 23

3 6.4. Planungsgrundsätze (Seite 38, Anhang 10) und Weitere Angebote (Seiten ) Seite 3 von Geriatrie (Seiten 82-88) Perinatalzentren (Seiten 89-93) Palliativmedizin (Seiten ) Intensivbetten (Seiten ) Telematik und Telemedizin (Seiten 37, 38) Fazit... 34

4 1. Zentrale Aspekte Seite 4 von 35 Kernaufgabe der Krankenhausplanung Die Kernaufgabe der Krankenhausplanung besteht in der Bedarfsfeststellungs- und Versorgungsplanung. Der Krankenhausplan hat die für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, nach Standort, Bettenzahl, Behandlungsplätzen und Fachrichtungen auszuweisen. Krankenhausplanung ist in erster Linie die Planung erforderlicher Kapazitäten. Kapazitätsprognose Zu den erforderlichen Kapazitäten im Jahr 2015 haben wir für den somatischen Bereich ein Gutachten des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) Die Entwicklung des stationären somatischen Versorgungsbedarfs bis zum Jahr 2015 als Basis der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Danach wird auf Basis einer wissenschaftlichen Methode für den somatischen Bereich ein geringerer Bettenabbau ermittelt, als nunmehr im Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 ausgewiesen. In den Bereichen Psychiatrie und Psychosomatik sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie halten wir einen höheren Bettenaufbau für erforderlich, als nunmehr im Entwurf ausgewiesen. Im Rahmen einer Kapazitätsreduzierung mit Augenmaß in weiten Teilen der somatischen Fachdisziplinen sollte vermieden werden, heute (bis 2015) Kapazitäten zu reduzieren, die morgen (z. B. 2025) wieder benötigt werden könnten. Verlässliche und interpretationsfreie Rahmenbedingungen Krankenhausplanung muss verlässliche und interpretationsfreie Rahmenbedingungen schaffen, die ein tragfähiges Gleichgewicht zwischen den Zielrichtungen der Krankenhausversorgung - patientengerecht, qualitativ hochwertig, ortsnah, bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich - zulassen. Beim vorliegenden Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 ist dies bislang nicht sichergestellt. Er eröffnet in wesentlichen Punkten Spielräume für Interpretationen, deren Auswirkungen gravierend sein können. Insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung in unserem Bundesland betrachten wir dies mit großer Sorge. Versorgungsqualität Wir unterstützen grundsätzlich rechtssichere Strukturqualitätsvorgaben, die geeignet sind, die qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten in unserem Bundesland sichern und verbessern zu helfen. Aus unserer Sicht müssen solche

5 rechtssicheren qualitativen Vorgaben nachweislich einer verbesserten Patientenversorgung dienen. Die Patientin bzw. der Patient muss im Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Wir setzen uns jedoch nachdrücklich für die notwendige Qualität qualitativer Vorgaben ein. Qualitative Vorgaben müssen den wissenschaftlichen Maßstäben der evidenzbasierten Medizin, vergleichbar z. B. der Vorgehensweise bei der Erarbeitung von G-BA-Vorgaben, genügen. Seite 5 von 35 Krankenhausplanerische Bezugnahmen Bezugnahmen auf Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen einzelner medizinischer Fachgesellschaften im Entwurf sehen wir kritisch, da diese das ärztliche Handeln und nicht die Krankenhausplanung zum Gegenstand haben. Sie bilden nicht per se den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ab. Weder eine Analyse der tatsächlichen Versorgungssituation in unserem Bundesland noch eine Folgenabschätzung im Hinblick auf die zahlreichen Bezugnahmen ist ersichtlich. Beispielsweise erfolgt im Bereich der Planung von Intensivbetten eine Bezugnahme auf die Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Die Empfehlungen beinhalten unter anderem eine Mindestgröße von 8 bis 12 Intensivbetten pro Einheit bzw. Krankenhaus. Über 22% der aktuell an der Versorgung teilnehmenden Krankenhäuser weisen jedoch zurzeit eine Soll-Bettenstärke von 2 bis 7 Intensivbetten auf. Gestufte Versorgung und Versorgungsauftrag Im Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 bleiben die Definitionen der gestuften Versorgung und die Ausgestaltung des konkreten Versorgungsauftrages unklar. Für die Beteiligten zukünftiger regionaler Planungskonzepte ist damit eine Vielzahl an Streitfällen zu befürchten, die dazu führen können, dass die Krankenhausplanung nicht zeitnah und verlässlich im Sinne der Patientinnen und Patienten erfolgen kann. Definition und Ausgestaltung des Versorgungsauftrages sind nach den gesetzlichen Vorschriften keine Verhandlungsgegenstände der Budgetverhandlungen und dürfen es vor dem Hintergrund unklarer Versorgungsaufträge faktisch auch nicht werden. Der Versorgungsauftrag des einzelnen Krankenhauses muss in der Budgetverhandlung feststehen. Eine Krankenhausplanung faktisch erst in den Budgetverhandlungen lehnen wir strikt ab.

6 Psychiatrie und Psychosomatik Wir unterstützen das Ziel des integrativen Versorgungskonzeptes im Bereich Psychiatrie und Psychosomatik, Patientinnen und Patienten mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen im Rahmen ihres Leistungsanspruchs ein gemeindenahes und umfassendes stationäres und teilstationäres Versorgungsangebot zu bieten. Damit eine Umsetzung des Konzepts zielführend erfolgen kann, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Insbesondere sehen wir derzeit die aktuelle und zukünftige Personalsituation in der Psychosomatischen Medizin nicht ausreichend berücksichtigt. Seite 6 von 35 Geriatrie Im Bereich Geriatrie konnte das vom MGEPA vorgelegte Konzept von uns in der vorgelegten Form nicht mitgetragen werden. Weiterentwicklungs- und Verbesserungspotentiale sollten im gemeinsamen Landesgremium nach 90a SGB V auf Basis einer wissenschaftlich gesicherten Bestandsaufnahme der gegenwärtigen medizinischen Versorgung älterer Patientinnen und Patienten sektorenübergreifend erörtert werden. Die im Strukturkonzept Geriatrie festgelegten Anforderungen an die Zusammenarbeit im geriatrischen Versorgungsverbund werden - insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Fachkräftesituation - auf Grenzen stoßen. Es besteht somit die Gefahr bei der Festschreibung nicht flächendeckend erfüllbarer Anforderungen, dass dem medizinischen Stand der Erkenntnisse entsprechende, ausreichende und zweckmäßige, örtliche bzw. regionale Versorgungskonzepte nicht mehr für die Versorgung der Bevölkerung vor Ort zur Verfügung stehen (dürfen), ohne dass dafür adäquater Ersatz geschaffen werden kann und entstehende Lücken geschlossen werden können. Perinatalzentren Im Bereich Perinatalzentren konnte das vom MGEPA vorgelegte Konzept von uns ebenfalls nicht mitgetragen werden. Wir haben darauf hingewiesen, dass wir über die Erfüllung der G-BA-Vorgaben hinaus in dem Ziel einer reinen Standortreduzierung kein qualitatives Merkmal erkennen können. Aktuell nehmen rund 60 Krankenhäuser an der Versorgung teil. Im Entwurf ist von einer zukünftigen Versorgung durch deutlich weniger als 42 Krankenhäuser die Rede, ohne Auswahlkriterien für die Standortreduzierung zu benennen und untersucht zu haben, ob die verbleibenden Standorte künftig die Versorgung überhaupt bewältigen können.

7 Weitere Angebote Die weiteren Bereiche Herzchirurgie, Stroke Units, Brustzentren, Transplantationszentren, Komplementärmedizin, Palliativmedizin, Intensivbetten und Infektionsbetten waren nicht Gegenstand der Beratungen im Landesausschuss für Krankenhausplanung. Seite 7 von 35 Im Ergebnis halten wir eine Beratung des vollständigen Entwurfs Krankenhausplan NRW 2015 im Landesausschuss für Krankenhausplanung für erforderlich.

8 2. Krankenhausplanung im Lichte des Krankenhausgestaltungsgesetzes Seite 8 von 35 Am ist das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) in Kraft getreten. Die Zielrichtung des KHGG NRW bestand unter anderem darin, den aufgrund detaillierter Verfahrensvorgaben engen Handlungsspielraum der nordrhein-westfälischen Krankenhäuser erweitern und bürokratische Hemmnisse abbauen zu wollen. Die nordrhein-westfälische Krankenhauslandschaft sollte nach dem gesetzgeberischen Willen zukünftig nicht mehr detailreich geregelt, sondern so gestaltet werden, dass die Krankenhäuser weitestgehend eigenständig im Sinne ihrer Patientinnen und Patienten handeln können. Insoweit ist auch die Namensgebung des Gesetzes - Krankenhausgestaltungsgesetz - wegweisend für die Krankenhausplanung. Mit dem KHGG NRW wollte der Landesgesetzgeber auf die bisherige Detailplanung zu Gunsten einer Rahmenplanung verzichten. Das Krankenhausplanungsverfahren mit seinem bisher dreistufigen Aufbau aus Rahmenplanung, Schwerpunktplanung und regionalen Planungskonzepten sollte gestrafft werden. Die bisherige Schwerpunktplanung sowie die Teilgebieteplanung sollten entfallen. Aus unserer Sicht ist für die Umsetzung im Rahmen der Neuaufstellung eines Krankenhausrahmenplans für Nordrhein-Westfalen entscheidend, dass sich die Intention des KHGG NRW nunmehr auch tatsächlich in der Krankenhausplanung widerspiegelt. Unter dem Begriff Rahmenplanung Detailvorgaben zu subsumieren, die über die bisherige Teilgebieteplanung hinausgehen, würde dem Krankenhausgestaltungsgesetz nicht gerecht. Die Neuaufstellung eines Krankenhausrahmenplans für Nordrhein-Westfalen darf nicht dazu führen, dass - bildlich gesprochen - nicht der Rahmen des Bildes, sondern vielmehr das Bild selbst als Rahmen vorgegeben wird. Die Kernaufgabe der Krankenhausplanung besteht in der Bedarfsfeststellungs- und Versorgungsplanung. Der Krankenhausplan hat die für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, nach Standort, Bettenzahl, Behandlungsplätzen und Fachrichtungen auszuweisen. Krankenhausplanung ist insofern in erster Linie die Planung erforderlicher Kapazitäten.

9 3. Grundsätzliches zum Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 Seite 9 von 35 Dem Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist am zur Einleitung des Anhörungsverfahrens nach 13 Abs. 2 KHGG NRW der Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 und ein schriftlicher Bericht zum Krankenhausplan vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) zugeleitet worden. Die entsprechende Vorlage 16/488 ist am auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht worden. Der Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 beschreibt zwar - auf den ersten 19 Seiten - den theoretischen Überbau einer Krankenhausplanung, die der Intention des KHGG NRW und der Kernaufgabe der Krankenhausplanung entspricht. Auf den nachfolgenden 89 Seiten wird dieser theoretische Überbau jedoch in wesentlichen Teilen durch Detailvorgaben modifiziert, die in ihrer Detailtiefe über die bisherige Schwerpunkt- und Teilgebieteplanung hinausgehen. Der Entwurf hat in den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern erhebliche Verunsicherungen und Befürchtungen hervorgerufen. In wesentlichen Punkten eröffnet der vorliegende Entwurf Spielräume für Interpretationen, deren Auswirkungen gravierend sein können. Dies betrachten wir insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung in unserem Bundesland mit großer Sorge. Krankenhausplanung muss aus unserer Sicht verlässliche und interpretationsfreie Rahmenbedingungen schaffen, die ein tragfähiges Gleichgewicht zwischen den Zielrichtungen der Krankenhausversorgung - patientengerecht, qualitativ hochwertig, ortsnah, bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich - zulassen. Beim vorliegenden Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 ist dies unseres Erachtens bislang nicht sichergestellt. In Anbetracht der derzeitigen Ausgestaltung des Entwurfs halten wir insbesondere folgende Punkte für kritisch: Eine Krankenhausplanung unter Bezugnahme auf Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen einzelner medizinischer Fachgesellschaften. Eine Krankenhausplanung, bei der der Versorgungsauftrag des einzelnen Krankenhauses unklar bleibt. Eine Krankenhausplanung faktisch erst in den Budgetverhandlungen, soweit Aspekte des Versorgungsauftrages unklar und interpretationsfähig bleiben.

10 Da das MGEPA beabsichtigt, mit dem Krankenhausplan NRW 2015 Qualitätsvorgaben als Äquivalent zur früheren Teilgebieteplanung einzuführen, hat die abschließende textliche Ausgestaltung des Krankenhausrahmenplans, eine wesentlich höhere Bedeutung als noch beim Krankenhausplan NRW Seite 10 von 35 Der Entwurf Krankenhauplan NRW 2015 ist erst seit dem auf der Internetseite des Landtags zugänglich. Eine Beratung des vollständigen, jetzt vorliegenden Entwurfs hat bisher nicht stattgefunden. Die Ausgestaltung wesentlicher Planungsgegenstände, wie z. B. die Planung der Intensivbetten, ist weder im Landesausschuss für Krankenhausplanung (Plenum) noch in den 22 Sitzungen der eigens gebildeten Unterarbeitsgruppe des Landesausschusses zur Diskussion gestellt worden. Ca. 70 von rund 100 Seiten des Entwurfs sind bisher nicht konkret im Landesausschuss bzw. in der Unterarbeitsgruppe beraten worden (Anlage 1). Wir halten eine Beratung des Entwurfs Krankenhausplan NRW 2015 im Landesausschuss für Krankenhausplanung für erforderlich. Im Landesausschuss für Krankenhausplanung (und ggf. über entsprechende Vorberatungen in der Unterarbeitsgruppe) könnten die aktuell bestehenden Probleme und Unklarheiten, die im Hinblick auf die nunmehr vorliegende textliche Ausgestaltung des Entwurfs Krankenhausplan NRW 2015 bestehen, detailliert beleuchtet und nach Möglichkeit zielgerichteten Lösungen zugeführt werden. Nach unserer derzeitigen Einschätzung könnten bei einer solchen Vorgehensweise zumindest maßgebliche Teile des neuen Krankenhausrahmenplans zeitnah und im Einvernehmen umgesetzt werden. 4. Positionen der KGNW Unter dem Eindruck des Krankenhausgestaltungsgesetzes und vor dem Hintergrund der Kernaufgabe der Krankenhausplanung haben wir bereits in einem frühen Stadium der Beratungen mit Schreiben vom gegenüber dem MGEPA unsere Grundsatzpositionen in Bezug auf einen neuen Krankenhausrahmenplan dargelegt. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Positionen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein- Westfalen zur Krankenhausplanung (Anlage 2). Wir halten eine Planung über die Gebiete nach den nordrhein-westfälischen Weiterbildungsordnungen der Ärztinnen und Ärzte hinaus grundsätzlich nur in den vier nachfolgend aufgeführten Bereichen für erforderlich:

11 Versorgungsmangel bzw. Unterversorgung, Schwer Brand- und schwer Hirnverletzte, Intensivpflegeeinheiten, Gesetzliche Vorgabe (z. B. Transplantationszentren). Seite 11 von 35 Unsere durchgängig seit dem Jahr 2008 vertretenen Positionen widmen sich unter anderem auch dem Thema Krankenhausplanerische (Struktur-) Qualitätsvorgaben. 5. Krankenhausplanerische Strukturqualitätsvorgaben Wir unterstützen grundsätzlich rechtssichere Strukturqualitätsvorgaben, die geeignet sind, die qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten in unserem Bundesland sichern und verbessern zu helfen. Aus unserer Sicht müssen solche rechtssicheren qualitativen Vorgaben nachweislich einer verbesserten Patientenversorgung dienen. Die Patientin bzw. der Patient muss insoweit im Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Voraussetzung dafür ist, dass qualitative Vorgaben den wissenschaftlichen Maßstäben der evidenzbasierten Medizin, vergleichbar z. B. der Vorgehensweise bei der Erarbeitung von G- BA-Vorgaben, genügen. Eine jede Vorgabe muss sich daran messen lassen, ob sie tatsächlich geeignet, erforderlich und angemessen ist. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal betonen, dass wir seit Beginn der Beratungen zur Neuaufstellung des Krankenhausrahmenplans rechtssichere qualitative Vorgaben auf der Ebene der Krankenhausplanung nicht abgelehnt haben. Wir setzen uns jedoch nachdrücklich für die notwendige Qualität qualitativer Vorgaben ein. Wenn qualitative Vorgaben selbst keine entsprechende Qualität aufweisen und über ein eigenes landesspezifisches Verfahren fraglicher methodischer und wissenschaftlicher Güte versucht wird, Qualitätsvorgaben für die Krankenhausplanung festzulegen, besteht die Gefahr einer reinen Türschildqualität auf Basis gefühlter Qualitätsdefizite. Unerlässlicher Ausgangspunkt einer Diskussion wäre unseres Erachtens stets eine Analyse der tatsächlich vorherrschenden Situation in unserem Bundesland (Ist-Analyse). Qualitative Vorgaben, die nachweislich einer verbesserten Patientenversorgung dienen, werden von den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern nicht gefürchtet. Im Gegenteil, wenn sie dies nachweislich tun, werden sie von den Krankenhäusern ausdrücklich begrüßt und angenommen. Die aktuellen Ergebnisse der externen stationären Qualitätssicherung nach 137 Abs. 1 SGB V i. V. m. 135a SGB V belegen beispielhaft und eindrucksvoll, dass sich die nordrhein-

12 westfälischen Krankenhäuser ständigen und stetigen Qualitätsverbesserungen verpflichtet fühlen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es in keinem anderen Land der Welt derzeit ein vergleichbares nationales Verfahren zur Qualitätsdarstellung gibt, das alle Krankenhäuser einschließt und auf medizinische und pflegerische Ziele ausgerichtet ist. Seite 12 von 35 Die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser stellen sich einem Wettbewerb um die beste Qualität. Auf Initiative der KGNW besteht seit mehreren Jahren in der externen stationären Qualitätssicherung nach 137 Abs. 1 SGB V i. V. m. 135a SGB V eine erfolgreiche und bundesweit einzigartige Qualitätsinitiative. Im Rahmen dieser Initiative werden durch die Krankenkassen, die Ärztekammern und die KGNW jährlich zu relevanten medizinischen Themen (z. B. Herzschrittmacher, Gallenblasenentfernung, Versorgung hüftnaher Frakturen) Ziele definiert und erreicht, die über die vom G-BA festgesetzten Referenzwerte hinausgehen. Qualität ist ein Begriff, der sich wandelt, der laufend angepasst und aktualisiert werden muss. Die medizinischen Mindeststandards entwickeln sich ständig weiter und entziehen sich deshalb weitgehend einer generellen und abstrakten Regelung auf der Ebene der Krankenhausplanung. Wir haben vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass krankenhausplanerische Qualitätsvorgaben jenseits einer rechtssicheren, qualitätsorientierten Beschreibung der krankenhausplanerisch erforderlichen Leistungsfähigkeit von Krankenhäusern auf der Ebene jedes der 16 Bundesländer zu 16 unterschiedlichen Qualitätsstandards führen würde. Dies würde dem in 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V normierten Qualitätsanspruch der Versicherten nicht gerecht. Der G-BA stellt die maßgebliche Institution dar, in der durch die Selbstverwaltungspartner bundeseinheitliche Qualitätsvorgaben für die Erbringung einzelner Leistungen evidenzbasiert, evaluiert und für alle Krankenhäuser verbindlich aus einer Hand erfolgen. Aktuell hat der G-BA z. B. am im Bereich der Qualitätssicherung die Veröffentlichung der Liste von Themen beschlossen, für die eine Qualitätssicherung im Rahmen von Richtlinien des G-BA entwickelt wird. Dazu zählen unter anderem Bereiche wie Schlaganfall, minimalinvasive Herzklappen-Eingriffe und Tonsillektomie (Teilentfernung der Gaumenmandeln). Dabei kam erstmalig das standardisierte Themenfindungs- und Priorisierungsverfahren (TuP) zur Anwendung, bei dem Themenvorschläge schriftlich eingereicht und anhand eines Kriterienkataloges begründet werden. Zu den Vorteilen des neuen Verfahrens zählt, dass Qualitätsverbesserungspotentiale und angestrebte Qualitätsziele des beantragten neuen Qualitätssicherungsverfahrens klar definiert und

13 wissenschaftlich untermauert sein sollen. Zusätzlich sind Machbarkeitsgesichtspunkte sowie das Aufwand-Nutzen-Verhältnis zu beachten. Seite 13 von Zu einzelnen Punkten im Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 Nachfolgend möchten wir auf die aus unserer Sicht wesentlichen Punkte im Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 eingehen Bezugnahme auf Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen einzelner medizinischer Fachgesellschaften (Seiten 44-48, 77, 89-93, ) Der Plangeber nimmt im Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 an verschiedenen Stellen auf ganze Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen einzelner medizinischer Fachgesellschaften Bezug und macht diese zum Inhalt der Krankenhausplanung (vgl. z. B. die Bereiche Kardiologie, Unfallchirurgie/ Traumaversorgung, Gefäßchirurgie und Wirbelsäulenchirurgie, Seiten 44-48). Auf Seite 44 heißt es hierzu: Durch die Bezugnahme auf Leitlinien zum zitierten Datum macht sich die Planungsbehörde den derzeit geltenden fachlich konsentierten Qualitätsmaßstab zu Eigen. Die Weiterentwicklung des allgemeinen Stands der medizinischen Wissenschaft ist impliziert. Eine darüber hinausgehende automatische Erhöhung von Qualitätsstandards bleibt der Prüfung vorbehalten Bedeutung und Inhalt von Leitlinien Unter Leitlinien werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Regeln guten ärztlichen Handelns verstanden, die von ärztlichen Fachgremien für typische Sachverhalte aufgestellt werden und auf die qualitative Sicherung und Verbesserung des maßgeblichen Standards diagnostischen und therapeutischen Vorgehens abzielen. Leitlinien haben insoweit das ärztliche Handeln und nicht die Krankenhausplanung zum Gegenstand. Von medizinischen Fachgesellschaften für typische Sachverhalte aufgestellte Leitlinien können zwar den Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft deklaratorisch wiedergeben. Ihnen kommt aber für den medizinischen Standard keine konstitutive Wirkung zu. Leitlinien beschreiben als praxisorientierte Entscheidungshilfen diagnostische und therapeutische Vorgehensweisen zu speziellen gesundheitlichen Problemen. Hierbei

14 bestehen Entscheidungs- und Handlungskorridore, von denen unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten der jeweiligen Patientin bzw. des jeweiligen Patienten eine Abweichung gerechtfertigt sein kann. Seite 14 von 35 Die Bedeutung einer Leitlinie für eine qualitätsgesicherte Versorgung der Patientinnen und Patienten ist unmittelbar von ihrer methodischen und wissenschaftlichen Güte abhängig. Die Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlich Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) ist der wichtigste Herausgeber ärztlicher Leitlinien in Deutschland. Im Falle der Nationalen VersorgungsLeitlinien (NVL) kooperieren die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit der AWMF. Die Leitlinien werden anhand der Kriterien des Deutschen Leitlinien-Bewertungs- Instrumentes (DELBI) der AWMF in drei verschiedene Qualitätsstufen klassifiziert (S1-S3), wobei die Bezeichnung S3 die höchste systematische und wissenschaftliche Qualität kennzeichnet. Nicht primär als Leitlinien ausgewiesene Stellungnahmen und Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften können ebenfalls mit den DELBI-Kriterien bewertet werden und erfüllen häufig die Charakteristika einer S1-Leitlinie (keine systematische Evidenzbasierung, keine strukturierte Konsensfindung) Generelle Übernahme von Leitlinien in die Krankenhausplanung problematisch Die verbindliche Übernahme von Leitlinien bzw. einzelner Teile aus Leitlinien in die gesetzliche Qualitätssicherung oder in die Krankenhausplanung der Länder bedarf eines strukturierten wissenschaftlichen Bewertungsverfahrens, da selbst die S3-Leitlinien nicht grundsätzlich den anerkannten Stand der Medizin wiedergeben. Diesem Umstand wird in der gesetzlichen Qualitätssicherung durch die komplexe Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf der Bundesebene seit vielen Jahren Rechnung getragen. Zwei renommierte wissenschaftliche Institute mit mehreren Hundert Mitarbeitern (Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen -AQUA-Institut-, Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen -IQWiG-) erstellen regelmäßig umfangreiche Gutachten zur wissenschaftlichen Aussagekraft von Leitlinien und anderer medizinischer Fachbeiträge. Die Arbeit der genannten Institute wird oftmals von Expertengremien (sogenannten Panels) begleitet. Zu den AQUA- bzw. IQWiG-Vorberichten und Berichten erfolgt ein ausführliches Stellungnahmeverfahren der Fachgesellschaften und der Selbstverwaltungspartner.

15 Ein zumindest gleichwertiges Prozedere ist bei der intendierten Übernahme von Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften bzw. einzelnen Teilen daraus in den Krankenhausrahmenplan unverzichtbar, jedoch in der Zusammenschau der Aktivitäten zur aktuellen Krankenhausplanung bislang nicht ersichtlich. Seite 15 von 35 Rechtssichere, interpretationsfreie und für eine Verbesserung der Versorgung unzweifelhaft zweckdienliche Merkmale liegen aktuell nicht vor. Das Fehlen kann gravierende Auswirkungen auf die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung in unserem Bundesland haben Beispiel Intensivbetten Beispielsweise erfolgt im Bereich der Planung von Intensivbetten (vgl. Seiten ) eine Bezugnahme auf Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Die DIVI formuliert auf Basis zweier eingeschränkt aussagekräftiger und zur zweifelsfreien Darstellung des aktuellen Standes der Wissenschaft und Medizin ungeeigneter Studien aus Italien und den USA (mangelnde Vergleichbarkeit der Gesundheitssysteme, nur bedingt patientenrelevante primäre Untersuchungsparameter bzw. Endpunkte, kein prospektiv/randomisiertes Studiendesign) eine Mindestgröße von 8 bis 12 Intensivbetten pro Einheit bzw. Krankenhaus. Aktuell erfüllen über 22% der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen das genannte Strukturmerkmal nicht, da diese zurzeit eine Soll-Bettenstärke von 2 bis 7 Intensivbetten aufweisen. Eine konsequente Anwendung dieses Strukturmerkmals hätte entweder einen Aufbau möglicherweise unnötiger und kostenintensiver Kapazitäten oder den Verlust der Intensivstation zur Folge. Letzteres würde die medizinische Leistungsfähigkeit, insbesondere im ländlichen Raum, nachhaltig in Frage und die rettungsdienstlichen Strukturen vor unlösbare Probleme stellen. Hinzu kommen für die potentiell verbleibenden Einrichtungen Vorgaben, u. a. personelle Voraussetzungen, die ebenfalls weder wissenschaftlich ausreichend fundiert, noch in ihrer jeweiligen Tragweite ohne Auswirkungsanalyse zurzeit abschätzbar sind Gutachten der IGES-Institut GmbH und Bezugnahme auf Leitlinien im aktuellen Entwurf Diese grundsätzliche Sichtweise wird durch ein vom Strategiezentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen an die IGES-Institut GmbH vergebenes Gutachten Qualitätskriterien in der Krankenhausplanung unterstützt (vgl. Seiten 19 bis 24).

16 In dieser explizit für die aktuelle Krankenhausplanung beauftragten Studie hat die IGES- Institut GmbH in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Beschränkung der Analyse ausschließlich auf S3-Leitlinien vorgenommen, da diese Entwicklungsstufe die größtmögliche methodische Fundierung und Evidenzbasierung mit einem abgeschlossenen Konsentierungsprozess der beteiligten Experten verbinde. Stellungnahmen und Empfehlungen einzelner Fachgesellschaften wurden im Gutachten der IGES-Institut GmbH nicht einmal einer Untersuchung unterzogen. Seite 16 von 35 Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnten auf dem Internetauftritt der AWMF annähernd 700 Leitlinien der unterschiedlichen Stufen abgerufen werden. Von den abrufbaren 101 S3- Leitlinien wurden von der IGES-Institut GmbH lediglich 15 S3-Leitlinien mit operationalisierbaren Strukturqualitätskriterien identifiziert (vgl. Seite 22). Von diesen 15 Leitlinien verweist der Plangeber nunmehr im Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 gerade einmal auf 2 Leitlinien (S3-Leitlinie Polytrauma/Schwerverletzten-Behandlung und S3-Leitlinie Demenzen ). Insgesamt verweist der Plangeber im Entwurf allerdings auf 29 Leitlinien (unterschiedlicher Entwicklungsstufen) sowie 4 Stellungnahmen und Empfehlungen. Es fehlt insoweit eine nachvollziehbare Begründung, warum neben den beiden von der IGES-Institut GmbH identifizierten S3-Leitlinien noch 31 weitere Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen vom MGEPA für die Krankenhausplanung herangezogen werden. Warum diese für die Krankenhausplanung geeignet sein sollen, bleibt unbeantwortet. Zudem stellt sich die Frage, warum sich der Plangeber zum zitierten Datum auch Leitlinien zu Eigen macht, deren Gültigkeitsdatum bereits überschritten ist, die zurzeit in Überarbeitung sind bzw. bei denen eine Überprüfung bereits seit längerem ansteht. So war z. B. die S2-Leitlinie Schädel-Hirn-Trauma im Erwachsenenalter zum zitierten Datum ( ) bereits nicht mehr gültig. Die Leitlinie war gültig bis zum und befindet sich zurzeit in der Überarbeitung. Bereits im September 2010 sollten 6 von 9 Leitlinien, die bei der Deutschen Gesellschaft für Gefäßchirurgie gelistet sind, einer Überprüfung unterzogen werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Plangeber zunächst selbst den Aussagegehalt von Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen einzelner Fachgesellschaften für krankenhausplanerische Zwecke in zutreffender Weise einschränkt, indem er ausführt, dass Kriterien der Fachgesellschaften einem Wandel beim Erkenntnisstand und dem medizintechnischen und pharmakologischen Fortschritt unterliegen und zum Teil besonderen Gruppeninteressen folgen (vgl. Seite 25). Sodann stellt der Plangeber allerdings an verschiedenen Stellen im Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 (vgl. z. B. Seiten 44-48) eine krankenhausplanerische

17 Bezugnahme auf Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen einzelner Fachgesellschaften her, obwohl S3-Leitlinien auf Seite 22 noch unter Bezugnahme auf das Gutachten der IGES-Institut GmbH - angesichts der geringen Anzahl von Strukturqualitätsindikatoren - als insgesamt nur wenig geeignet für die Krankenhausplanung beschrieben werden. Seite 17 von 35 Die Frage, warum Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen einzelner Fachgesellschaften, die nicht für krankenhausplanerische Zwecke erarbeitet worden sind, für die Krankenhausplanung generell geeignet sein sollen und welche Rolle sie konkret im Rahmen zukünftiger regionaler Planungskonzepte spielen sollen, bleibt unbeantwortet. Hier stellt sich die Frage nach den zeitlichen und inhaltlichen Zielvorstellungen des Ministeriums. Sind die qualitativen Festlegungen bis zum Jahr 2015 in der Krankenhausplanung umzusetzen (vgl. Seite 7) oder stellen diese lediglich Empfehlungen oder perspektivische Zielvorstellungen dar? Es fehlen durchgehend Festlegungen zur Verbindlichkeit der einzelnen Aussagen in den Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen. Darüber hinaus erfolgt weder eine belastbare Analyse der tatsächlichen Versorgungssituation in unserem Bundesland noch eine Folgenabschätzung zu einzelnen Vorgaben Blick über die Landesgrenze Ein Blick über die Landesgrenze hinweg nach Rheinland-Pfalz verdeutlicht, welche Auswirkungen Formulierungen im Krankenhausrahmenplan haben können, die Spielräume für Interpretationen bieten. Dort ist im Krankenhausrahmenplan ausgeführt, dass alle Krankenhäuser in Rheinland- Pfalz, die gefäßchirurgische Leistungen erbringen, aufgefordert werden, bis zum eine Zertifizierung ihrer gefäßchirurgischen Einheit nach Maßgabe der Deutschen Gesellschaft für Gefäßchirurgie (Stand: ) zu erwirken. Das Zertifikat solle die Grundlage für eine entsprechende Erneuerung des Versorgungsauftrages sein. Die im Landeskrankenhausplan gewählte Formulierung konnte so ausgelegt werden, dass grundsätzlich alle gefäßchirurgischen Leistungen nur noch in zertifizierten Gefäßzentren erbracht werden dürfen. Dies hätte zu erheblichen Problemen in der flächendeckenden Versorgung der rheinland-pfälzischen Bevölkerung mit gefäßchirurgischen Leistungen geführt. Das zuständige Gesundheitsministerium sah sich deshalb veranlasst, die Aussagen im Krankenhausplan 2010 klarzustellen, um Missverständnissen vorzubeugen: Die Ausführungen im Plan dürfen auch nicht dazu führen, dass zusätzliche Lücken in der

18 Bedarfsdeckung entstehen. Deshalb wurden noch keine Bescheide bezüglich der Versorgungsaufträge von Krankenhäusern, die gefäßchirurgische Leistungen erbringen, erlassen und somit der Versorgungsauftrag von keinem Krankenhaus eingeschränkt. Auch nach dem bedarf die Einschränkung des Versorgungsauftrages einzelner Krankenhäuser eines Bescheides der Landesregierung. Seite 18 von 35 Der Termin für die Vorlage eines Zertifikates (bis zum ) wurde in Rheinland-Pfalz aufgehoben Flächendeckende gestufte Versorgung (Seiten 27-30) und Versorgungsauftrag (Seiten 42-48) Der Plangeber entwirft auf den Seiten und des Entwurfs Krankenhausplan NRW 2015 sein Konzept für eine flächendeckende gestufte Versorgung Unklare Abgrenzungen von gestufter Versorgung und Versorgungsauftrag Die konkrete Abgrenzung der einzelnen Stufen einer flächendeckend gestuften Versorgung und die Abgrenzung des konkreten Versorgungsauftrages des einzelnen Krankenhauses bleiben unklar. Im Entwurf Krankenhausplan NRW 2015 definiert der Plangeber ansatzweise einen zukünftigen allgemeinen Versorgungsauftrag der örtlichen Versorgung (vgl. Seite 44). Dieser soll überwiegend die Gebiete Innere Medizin und Chirurgie, mit Einschränkungen Frauenheilkunde und Geburtshilfe, umfassen. Auf Seite 29 heißt es hierzu einschränkend: Der neue Plan eröffnet den Krankenhäusern, die Abteilungen für Innere Medizin und Chirurgie betreiben, erweiterte Möglichkeiten einer mit den Krankenkassen abgestimmten Differenzierung, bindet diese Optionen jedoch an die Erfüllung von Qualitätskriterien, insbesondere personeller Art. Eine Abgrenzung zu einer weiteren Stufe ist nicht möglich, da ein über den allgemeinen Versorgungsauftrag der örtlichen Versorgung hinausgehender Versorgungsauftrag nicht konkret definiert wird. Auf Seite 44 führt der Plangeber aus, dass der Versorgungsauftrag, der durch den Krankenhausplan erteilt werde, nicht auf einzelne Leistungen beschränkt werde, sondern umfassend sei. Zusätzlich führt der Plangeber im Weiteren aus, dass die Erbringung hoch komplexer einzelner Leistungen, wie beispielsweise die Implantationen von Herzschrittmachern mit Defibrillator, große Gefäßeingriffe oder spezielle Eingriffe an der Wirbelsäule nur akzeptiert werden könnten, wenn der gesamte dazu zählende

19 Behandlungsbereich angeboten würde. Auf den Seiten werden jeweils unter der Überschrift Versorgungsauftrag die Bereiche Kardiologie, Stroke Unit, Unfallchirurgie/Traumaversorgung, Gefäßchirurgie und Wirbelsäulenchirurgie genannt. Seite 19 von 35 Zunächst ist hierzu anzumerken, dass kein/e Gebiet/Facharztkompetenz Wirbelsäulenchirurgie in den Weiterbildungsordnungen existiert, vielmehr verteilt sich diese medizinische Expertise auf mehrere Gebiete und Facharztkompetenzen. Eingriffe an der Wirbelsäule führen Chirurgen, Orthopäden, Unfallchirurgen, Neurochirurgen und in Teilbereichen Radiologen (zur Schmerztherapie) durch. Zudem können nur wenige ausgewiesene Abteilungen für Gefäßchirurgie, Viszeralchirurgie, Unfallchirurgie oder Kardiologie den gesamten Fachbereich anbieten. Z. B. werden thorakale Aortenaneurysmen, d. h. Gefäßaussackungen der Hauptschlagader in unmittelbarer Herznähe, nur von einem geringen Anteil der ausgewiesenen Gefäßchirurgien behandelt. Ähnlich verhält es sich mit komplexen Eingriffen in der Viszeralchirurgie. Hier verhindert u. a. die Mindestmengenregelung zur Speiseröhre und zur Bauchspeicheldrüse, dass alle viszeralchirurgischen Abteilungen den gesamten Behandlungsbereich abdecken können. In der Unfallchirurgie verlegen selbst große Einrichtungen hohe Halswirbelsäulenfrakturen an hochspezialisierte Kliniken (Uni-Kliniken, BG-Kliniken). Die Behandlung komplizierter Herzrhythmusstörungen (Mapping und Ablation) oder der minimal-invasive Herzklappenersatz finden sich häufig nicht in ansonsten leistungsstarken Kardiologien. Im Ergebnis müsste die Anzahl der gefäßchirurgisch, viszeralchirurgisch, unfallchirurgisch und kardiologisch tätigen Abteilungen drastisch reduziert werden. Eine flächendeckende Versorgung wäre nicht mehr gewährleistet. Auf den Seiten 26 und 51 merkt der Plangeber im Hinblick auf die Abgrenzung von Versorgungsaufträgen an, dass der Umfang der Ermächtigung zur Weiterbildung ein wichtiger Hinweis auf die Leistungsfähigkeit der Abteilung sein könne. Bestehe nur eine eingeschränkte Weiterbildungsermächtigung, könne dies ein Indiz dafür sein, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses gegenüber dem Gesamtgebiet als eingeschränkt anzusehen sei. Die ärztliche Weiterbildung verfolgt allerdings keine krankenhausplanerischen Zielsetzungen. Die Einschränkung der Weiterbildungsbefugnis erfolgt in zeitlicher und nicht inhaltlicher Hinsicht. Besteht z. B. in einer chirurgischen Abteilung eine Weiterbildungsbefugnis für die Fachrichtung Gefäßchirurgie von 24 Monaten, können in Weiterbildung befindliche Ärztinnen und Ärzte in dieser Abteilung deutlich mehr als 2 Jahre arbeiten. Für die Weiterbildungszeit zum Facharzt für Gefäßchirurgie (24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und 48 Monate spezielle Weiterbildung in der

20 Gefäßchirurgie) können jedoch für die spezielle gefäßchirurgische Weiterbildung nur 24 Monate angerechnet werden. Hiervon unabhängig ist es jedoch den Weiterbildungsassistenten möglich, in dieser Abteilung mit eingeschränkter Weiterbildungsbefugnis dennoch alle medizinischen Inhalte des Weiterbildungskataloges (wenn angeboten) abzuleisten. Insofern ist aus dem Umfang der Weiterbildungsbefugnis nicht folgerichtig die Leistungsfähigkeit einer Klinik abzuleiten. Seite 20 von 35 Sollte das Ausmaß der Weiterbildungsbefugnis ein relevanter Faktor für die Krankenhausplanung werden, wäre bei jedem Chefarztwechsel oder jeder Änderung der Weiterbildungsordnungen die Krankenhausplanung auf den Prüfstand zu stellen. Weiterhin ist ungeklärt, wie der Versorgungsauftrag bei einer Weiterbildungsbefugnis von 12, 24, 36 oder 48 Monaten rechtssicher ausgewiesen werden soll. Für die Beteiligten zukünftiger regionaler Planungskonzepte bleiben nach Durchsicht insbesondere der Seiten und die Definitionen der gestuften Versorgung und die Ausgestaltung des konkreten Versorgungsauftrages unklar. Insoweit steht eine Vielzahl an Streitfällen zu befürchten, die dazu führen, dass die Krankenhausplanung nicht zeitnah und verlässlich im Sinne der Patientinnen und Patienten erfolgen kann Krankenhausplanung faktisch erst in den Budgetverhandlungen Vor dem oben beschriebenen Hintergrund einer Krankenhausplanung, bei der der Versorgungsauftrag des einzelnen Krankenhauses unklar und interpretationsfähig bleibt, besteht die Befürchtung dass eine Krankenhausplanung faktisch erst in den Budgetverhandlungen erfolgt. Insbesondere die in den Gebieten Innere Medizin und Chirurgie vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten einer mit den Krankenkassen abgestimmten Differenzierung (vgl. Seite 29) nähren vor dem Hintergrund der Abschaffung der Teilgebieteplanung die Sorge einer unangemessenen und bedenklichen Ausweitung und Überfrachtung der Budgetverhandlungen. Definition und Ausgestaltung des Versorgungsauftrages sind nach den gesetzlichen Vorschriften keine Verhandlungsgegenstände der Budgetverhandlungen und dürfen es vor dem Hintergrund unklarer Versorgungsaufträge faktisch auch nicht werden. Der Versorgungsauftrag des einzelnen Krankenhauses muss in der Budgetverhandlung feststehen. Eine Krankenhausplanung faktisch erst in den Budgetverhandlungen ist strikt abzulehnen.

21 6.3. Gebiete nach der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte (Seiten 66-82) Seite 21 von Planungsgrundlagen Die Seiten des Entwurfs enthalten im Hinblick auf die Kapazitäten für den Planungshorizont 2015 vorab grundsätzliche Ausführungen zu den Planungsgrundlagen und zum Bedarf. Im Entwurf wird für die Berechnung der notwendigen Kapazitäten grundsätzlich die Formel nach Hill-Burton angewendet. Diese verknüpft die Determinanten Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD), Zahl der zu versorgenden Bevölkerung (E) mit dem normativ festgelegten Auslastungsgrad (BN) (vgl. Anhang 10, Planungsgrundsatz 6). In diesem Zusammenhang möchten wir auf ein redaktionelles Versehen hinweisen: Auf den Seiten 56, 57 wird zur Krankenhaushäufigkeit ausgeführt, dass diese im Jahr 2001 in Nordrhein-Westfalen bei 207,7 Fällen pro Einwohner gelegen habe. Bis zum Jahr 2010 sei sie auf 234,7 Fälle pro Einwohner gestiegen. Tatsächlich hat die Krankenhaushäufigkeit im Jahr 2001 in Nordrhein-Westfalen bei Fällen pro Einwohner gelegen. Bis zum Jahr 2010 ist sie auf Fälle pro Einwohner gestiegen. Das redaktionelle Versehen hat sich unseres Erachtens nicht auf die Berechnung der ausgewiesenen Kapazitäten auf den Seiten ausgewirkt. Insgesamt wäre es der Nachvollziehbarkeit halber grundsätzlich wünschenswert, wenn bei den Darlegungen zu den ausgewiesenen Kapazitäten auf den Seiten jeweils auch die vom Plangeber für die Kapazitätsberechnung 2015 herangezogenen Berechnungsparameter aufgeführt würden oder dem Entwurf hierzu eine tabellarische Übersicht (wie z. B. beim Krankenhausplan NRW 2001) beigefügt würde. Insbesondere vor dem Hintergrund der im Entwurf auf den Seiten dargestellten Nachfrageprognosen bis zum Jahr 2025 (und darüber hinaus) sollte unseres Erachtens für jedes einzelne Gebiet kritisch beleuchtet werden, ob die nunmehr auf den Seiten des Entwurfs ausgewiesenen Kapazitäten - die sich auf den Planungshorizont 2015 beziehen - auch über den Planungshorizont hinaus tragfähig sind. So wird z. B. ausgeführt, dass nach derzeitigen Schätzungen in der Inneren Medizin zukünftig 40% der gesamten jährlichen Krankenhausfälle behandelt werden. Im Rahmen einer Kapazitätsreduzierung mit Augenmaß in weiten Teilen der somatischen Fachdisziplinen sollte vermieden werden, heute (bis 2015) Kapazitäten zu reduzieren, die morgen (z. B. 2025) wieder benötigt werden könnten. Die vom Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen aufbereiteten Daten für ausgewählte Erkrankungen weisen jedenfalls in weiten Teilen erhebliche Steigerungsraten auf.

22 Kapazitäten 2015 (Quantitative Eckwerte) Seite 22 von 35 Auf den Seiten des Entwurfs Krankenhausplan NRW 2015 finden sich die Kapazitäten 2015 (Quantitative Eckwerte). Der Entwurf weist für den somatischen Bereich einen Bettenabbau von im Jahr 2010 auf im Jahr 2015 aus. Dies entspricht einem Abbau im somatischen Bereich von Betten (-11,50%). Im psychiatrischen Bereich soll ein Bettenaufbau von im Jahr 2010 auf im Jahr 2015 (Psychiatrie und Psychosomatik) bzw. von auf (Kinder- und Jugendpsychiatrie) erfolgen. Dies entspricht einem Aufbau im psychiatrischen Bereich von 330 bzw. 106 Betten (+2,34% bzw. +9,48%). Die vollstationären Kapazitäten 2015 werden im Entwurf insgesamt mit angegeben (2010: ). Der Gesamtabbau (somatischer und psychiatrischer Bereich saldiert) beläuft sich damit auf Betten (-9,31%). Für die Psychiatrie und Psychosomatik sind zudem und für die Kinder- und Jugendpsychiatrie 764 tagesklinische Plätze vorgesehen. In der 47. Sitzung des Landesausschusses für Krankenhausplanung am wurde von allen Beteiligten eine Kapazitätsreduzierung mit Augenmaß in weiten Teilen der somatischen Fachdisziplinen nicht in Abrede gestellt. Im Hinblick auf die Kapazitäten 2015 haben wir auf ein von uns vorgelegtes Gutachten des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) Die Entwicklung des stationären somatischen Versorgungsbedarfs bis zum Jahr 2015 als Basis der Krankenhausplanung in Nordrhein- Westfalen verwiesen. Danach wird auf Basis einer wissenschaftlichen Methode für den somatischen Bereich ein Bettenabbau von im Jahr 2010 auf im Jahr 2015 berechnet. Dies bedeutet für den somatischen Bereich einem Abbau von Betten (-7,83%). Zur Frauenheilkunde und Geburtshilfe und zur Kinderheilkunde haben wir in den Beratungen des Landesausschusses und der Unterarbeitsgruppe auf die entsprechende Fußnote im DKI-Gutachten verwiesen: "Die unter Berücksichtigung der Morbidität und Demographie prognostizierten Bettenzahlen bedürfen einer gesonderten Betrachtung und politischen Bewertung. Die Festlegung der Bettenzahlen sollte vor allem im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wohnortnahen Versorgung erfolgen." Für die Psychiatrie und Psychosomatik (Erwachsene) haben wir ein Korridormodell im Sinne kommunizierender Röhren zwischen den vollstationären und den teilstationären Kapazitäten vorgeschlagen, wobei in beiden Bereichen von einem notwendigen

23 Kapazitätsaufbau ausgegangen wird. Erheblichen zusätzlichen Kapazitätsbedarf sehen wir insbesondere im teilstationären Bereich. Seite 23 von 35 Vor diesem Hintergrund halten wir im vollstationären Bereich einen Bettenaufbau von im Jahr 2010 auf bis im Jahr 2015 für erforderlich. Dies entspricht einem Aufbau von 107 bzw. 480 Betten (+0,76% bzw. +3,40%). In der teilstationären Versorgung halten wir bis Plätze für erforderlich. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie müssen unseres Erachtens weitere Anstrengungen im Rahmen einer Weiterentwicklung des Konzepts zur Verbesserung der stationären und teilstationären Versorgung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Nordrhein-Westfalen erfolgen, damit der erforderliche Lückenschluss zwischen Angebot und Nachfrage in der stationären und teilstationären Kinder- und Jungendpsychiatrie erfolgen kann. Ein Korridormodell - wie von uns in der Psychiatrie und Psychosomatik (Erwachsene) vorgeschlagen - ist deshalb für diesen Bereich aus unserer Sicht noch nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund halten wir in der Kinder- und Jugendpsychiatrie einen Bettenaufbau von im Jahr 2010 auf im Jahr 2015 für erforderlich. Dies entspricht einem Aufbau von 438 Betten (+ 39,18%). In der teilstationären Versorgung halten wir 780 Plätze für erforderlich. In der Anlage 3 haben wir eine Übersicht über die Kapazitätsprognosen 2015 in den einzelnen Gebieten beigefügt Psychiatrischer Bereich Aufgrund der seit Jahren stetig wachsenden Nachfrage im Bereich der stationär und teilstationär zu behandelnden Erkrankungen und der Prognose von Expertinnen und Experten, dass sich dieser Trend auch in Zukunft weiter fortsetzen wird, ist aus unserer Sicht eine Weiterentwicklung des Versorgungsangebotes in unserem Bundesland sowohl in der stationären und teilstationären Versorgung psychisch und psychosomatisch erkrankter Erwachsener als auch der stationären und teilstationären Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich. Ein diesbezügliches Positionspapier der Krankenhausgesellschaft Nordrhein- Westfalen (KGNW) für den Bereich der Psychiatrie zur Aufstellung eines neuen Krankenhausplans für Nordrhein-Westfalen hatten wir dem MGEPA mit Datum übersandt. Den Mitgliedern des Landesausschusses für Krankenhausplanung ist - nach entsprechender Erörterung in der Unterarbeitsgruppe - mit der Einladung zur 47. Sitzung am ein Krankenhausplanungskonzept Psychiatrie/Psychosomatik (Stand: ) als Beratungsunterlage übersandt worden. Am wurde vom MGEPA eine

24 Neufassung des Entwurfs des Krankenhausplanungskonzepts Psychiatrie und Psychosomatik (Stand: ) übermittelt. Seite 24 von 35 Das Konzept verfolgt dabei aus unserer Sicht das Ziel, Patientinnen und Patienten mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen im Rahmen ihres Leistungsanspruchs ein gemeindenahes und umfassendes stationäres und teilstationäres Versorgungsangebot zu bieten, um eine an den individuellen Bedürfnissen ausgerichtete Behandlung ohne Versorgungsbrüche zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel unterstützen wir grundsätzlich. Damit eine Umsetzung des Konzepts zielführend erfolgen kann, müssen aus unserer Sicht jedoch einige Bedingungen erfüllt sein. In Anlage 4 haben wir daher Eckpunkte beigefügt, unter denen das Konzept zielführend umgesetzt und demzufolge krankenhausseitig mitgetragen werden kann. Nach unserer Wahrnehmung wurden diese Eckpunkte zur Kenntnis genommen. Unseres Erachtens sollten sie im Krankenhausplanungsprozess zwingend berücksichtigt werden. Im Hinblick auf das nunmehr auf den Seiten des Entwurfs Krankenhausplan NRW 2015 niedergelegte Krankenhausplanungskonzepts Psychiatrie und Psychosomatik und dem darin beschriebenen Ziel (alle an der Versorgung psychisch und psychosomatisch kranker Menschen beteiligten Krankenhäuser haben zukünftig psychiatrische und psychosomatische Angebote vorzuhalten), werden auf Seite 78 personelle Anforderung aufgestellt (jeweils eigenständige fachärztliche Leitung). Aus diesem Grund regen wir an, die folgenden Fragen in den Blick zu nehmen: Wie sieht aktuell die Personalsituation in der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie aus? Wie viele Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie werden zukünftig benötigt? Wie wird mit einem etwaigen Fachkräftemangel umgegangen? 6.4. Planungsgrundsätze (Seite 38, Anhang 10) und Weitere Angebote (Seiten ) Auf Seite 38 des Entwurfs Krankenhausplan NRW 2015 wird auf die im Anhang 10 enthaltenen Planungsgrundsätze verwiesen. Auf den Seiten des Entwurfs finden sich Ausführungen zur Planung der Weiteren Angebote. Weitere Angebote sind danach: Geriatrie, Perinatalzentren, Herzchirurgie, Stroke Units, Brustzentren, Transplantationszentren, Komplementärmedizin, Palliativmedizin, Intensivbetten und Infektionsbetten.

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