Zusatzbestimmungen für dieselelektrische Antriebe (DEA) für Binnenschiffe im Rahmen des Motorenförderprogramms 1
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- Georg Schmid
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1 Zusatzbestimmungen für dieselelektrische Antriebe (DEA) für Binnenschiffe im Rahmen des Motorenförderprogramms 1 1 Richtlinie über Zuwendungen für die Beschaffung von emissionsärmeren Motoren von Binnenschiffen (Förderprogramm für emissionsärmere Motoren von Binnenschiffen) vom 21. Dezember 2012 (BAnz AT B3). Stand
2 Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Zulassung zum Verkehr 3 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung 4 Besondere Sicherheitsanforderungen 5 Übereinstimmung mit den Herstellerangaben, Test von Prototypen 6 Sonstige Bestimmungen 7 Übergangsbestimmungen 8 Pflichten des Antragstellers und des Schiffseigners Seite 1
3 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Dieselelektrische Antriebe (DEA) sind einsetzbar für a. Hauptantriebsanlagen: aa Einpropeller- oder bb Mehrpropelleranlagen, b. Hilfsantriebsanlagen, c. Bugstrahlanlagen oder d. Kombinationssysteme aus a bis c. 2. Der Nachweis der Einhaltung der Forderungen gemäß Motorenförderprogramm, insbesondere hinsichtlich a. der erreichbaren Kraftstoff- (CO 2 -) Reduktion und b. der Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte für die Dieselmotoren ist durch Vorlage einer entsprechenden Herstellererklärung zu erbringen. Die Herstellererklärung muss hinsichtlich Buchstabe a auch einen Referenzwert angeben (z.b. spezifischer Kraftstoffverbrauch eines vergleichbaren konventionellen Antriebsystems). 2 Zulassung zum Verkehr Voraussetzung für eine dauerhafte Zulassung zum Verkehr ist die Einhaltung der Bestimmungen der BinSchUO 1 unter Berücksichtigung 1. der nachfolgenden 4 bis 8 oder 2. einer Empfehlung der ZKR 2 oder der Europäischen Kommission nach BinSchUO Anhang II 2.19 für die DEA. 3 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfungen der Dieselmotoren der DEA erfolgen nach den Bestimmungen der BinSchUO. 4 Besondere Anforderungen an dieselelektrische Antriebe 1 Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils aktuellen Fassung Seite 2
4 1. Das dieselelektrische System des Hauptantriebs ist so zu konzipieren, dass die Generatormotoren nach Möglichkeit stets in einem effektiven Leistungspunkt betrieben werden können. 2. Generatoren müssen ohne Unterbrechung des Propellerantriebes zu- und abgeschaltet werden können. 3. Die elektrischen Maschinen und Anlagen müssen ihren Einsatz- und Betriebsbedingungen entsprechend für kurzzeitige Überlastungen und für hohe Beanspruchungen durch Schiffsmanöver ausgelegt sein. 4. Der Betriebszustand des Antriebs und seiner wesentlichen Komponenten ist im Steuerhaus und an zentraler Stelle der Antriebsanlage anzuzeigen. 5. Die Bordstromversorgung darf durch a. den Betrieb, b. den Ausfall oder, c. Lastspitzen des DEA nicht negativ beeinflusst werden. 6. Der Antrieb einer Mehrpropelleranlage insgesamt oder einzelner Komponenten darf reduziert betrieben werden, wenn die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 gewährleistet bleiben. Der diesbezügliche Nachweis ist im Rahmen der Probefahrt nach BinSchUO Anhang II 5.02 zu erbringen. 7. Beim Einsatz einer Energieversorgungsautomatik dürfen die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderlichen Motoren (Hauptmotoren) im Manöverbetrieb nicht automatisch abgesetzt werden. 8. Hat das Schiff kein weiteres Hauptantriebssystem, das eine ausreichende Antriebsleistung sicherstellt, muss nach einer Störung im Konverter oder in der Regelung und Steuerung mindestens ein eingeschränkter Fahrbetrieb (Fortbewegung aus eigener Kraft nach Bin- SchUO Anhang II Anlage Q Dienstanweisung Nummer 15) erhalten bleiben. 9. Schutzeinrichtungen für den DEA müssen so dimensioniert sein, dass sie bei betriebsmäßig auftretender Überlast, z. B. während des Manövrierens, nicht ansprechen. 10. Es sind Möglichkeiten für eine Notbedienung der Antriebsanlage sowie ggf. ihrer Komponenten vorzusehen. 11. Eine Fehlfunktion der DEA darf unter keinen Umständen einen vorgesehenen Notbetrieb des Schiffes so behindern, dass die nach der BinSchUO vorgesehenen Notsysteme, insbesondere das Fortbewegen aus eigener Kraft oder die Notstromversorgung, blockiert werden. 2 Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Seite 3
5 12. Eine manuelle Umschaltung auf einen unverzüglichen Notbetrieb ist vorzusehen. Diese Umschaltung muss so bedient werden können, dass eine schnelle und sichere Handhabung ohne Ablenkung des Schiffsführers durch andere Notmaßnahmen gewährleistet ist. Der von der Notumschaltung bediente Antrieb muss unabhängig vom DEA arbeiten. Sofern nicht über geeignete Vorrichtungen ein unabhängiger Betrieb gewährleistet werden kann, muss der Notantrieb über ein eigenes Versorgungssystem gespeist werden. 13. Fehlfunktionen oder ein Ausfall der Anlage oder wesentlicher Komponenten sind, sofern sie den sicheren Betrieb des Schiffes gefährden, a. in einem Datenlogger aufzuzeichnen, b. im Steuerhaus optisch und akustisch anzuzeigen, wobei die Anzeige erst nach Quittierung durch den Schiffsführer zurückgesetzt werden darf und c. an einer ansonsten geeigneten Position des Schiffes akustisch anzuzeigen. Folgealarme sind so zu berücksichtigen, dass entweder eine weitere Anzeige oder die Anzeige prioritätsgesteuert stufenweise erfolgt, wobei der Alarm mit der höchsten Priorität zuerst und nach dessen Beseitigung die prioritär jeweils folgenden angezeigt werden. 14. Es sind Einrichtungen vorzusehen, die die Fehlerdiagnose unterstützen. 15. Die Wartung des Antriebs hat nach Herstellerangaben zu erfolgen. Die Wartungen sind durch Bescheinigungen zu dokumentieren, welche an Bord in einem Wartungsbuch aufzubewahren sind. 5 Übereinstimmung mit den Herstellerangaben, Test von Prototypen 1. Bei in der Binnenschifffahrt erstmalig eingesetzten Typen von DEA sind die Angaben der Herstellererklärung bezüglich der Einsparung von Kraftstoff nach 1 Nummer 2 Buchstabe a durch eine kontinuierliche Kraftstoffverbrauchsmessung an Bord zu überprüfen. Die gemessenen Daten sind aufzuzeichnen und auf Verlangen den zuständigen Behörden zu übergeben. Eine unaufgeforderte Übergabe erfolgt nach dem ersten und zweiten vollen Kalenderjahr nach Einsatzbeginn. Nach Abschluss des zweiten Kalenderjahres erstellt der Hersteller einen Kurzbericht, der nach Prüfung durch die zuständige Behörde als Anlage der Herstellererklärung nach 1 Nummer 2 beigefügt wird. 2. Die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von DEA, von denen Prototypen bereits getestet wurden, sind durch regelmäßige Aufzeichnungen des Bordpersonals zu dokumentieren. 6 Sonstige Bestimmungen Seite 4
6 1. An Bord des Schiffes ist eine von der ZSUK 3 mit Sichtvermerk versehene Beschreibung der DEA mitzuführen, die auch die Einbaustandorte der Einzelkomponenten enthält. 2. Die Aufzeichnungen nach 4 Nummer 3 und 13 werden im Fehlerfall vom Hersteller gemeinsam mit der ZSUK ausgewertet. 3. Die ZSUK kann: a. bei begründetem Verdacht in einem von ihr festzulegenden Abstand eine weitere Auswertung verlangen. b. sofern dies aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig erscheint, fallweise aa. die Abstände für die Auswertung variieren. ab. eine Auslesung der Daten in von ihr festzulegenden Abständen verlangen. 3. Die ausgelesenen Daten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. 7 Übergangsbestimmungen Für DEA, die vor dem in Kraft treten dieser Zusatzbestimmungen an Bord eingebaut wurden, kann die zuständige Behörde auf die Messungen nach 5 Nummer 1 Satz 1 verzichten, wenn der Hersteller in geeigneter Form Nachweise über die Eignung der Prototypen erbringt. 8 Pflichten des Antragstellers und des Schiffseigners 1. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass der GDWS 4 Außenstelle West als zuständiger Behörde im Sinne des Motorenförderprogramms und der ZSUK die in den 1 Nummer 2 und 6 Nummer 1 genannten Dokumente und die Angaben zur Typgenehmigung der Dieselmotoren vorliegen. 2. Sofern es sich um einen Prototyp nach 5 Nummer 1 handelt, sind den Behörden zudem geeignete Dokumente vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Angaben des Herstellers zur Kraftstoffreduktion erreichbar sein können. 3. Der Schiffseigner ist verpflichtet, die Untersuchungen nach 3 durchführen zu lassen. 3 Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), Außenstelle Südwest 4 GDWS Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Seite 5
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