Gesetz über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz)
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- Swen Schuster
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1 Taxigesetz Gesetz über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) Vom 7. Januar 996 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 9. Dezember 958 ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Grundsatz Der Kanton anerkennt die nützliche und notwendige Funktion der Taxis als Transportmittel im Interesse der Allgemeinheit. Soweit es die Verkehrsverhältnisse gestatten, stellen die zuständigen Behörden die Taxis dem öffentlichen Verkehrsmittel gleich. Sie berücksichtigen diesen Umstand in der Verkehrsplanung sowie bei verkehrspolizeilichen Anordnungen.. Aufsicht Der Kanton beaufsichtigt den Betrieb der Taxis. Er regelt die Beanspruchung des öffentlichen Raumes durch Taxis und Gesellschaftswagen. ). Taxibegriff Das Taxi dient dem gewerbsmässigen Transport von Personen und Waren gegen ein in der Tarifordnung festgesetztes Entgelt ohne festen Fahrplan oder feste Linienführung. II. Bewilligung und ihre Voraussetzungen 4. Bewilligungspflicht Der Betrieb von Taxis auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt bedarf einer Taxihalterbewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt. Sie ist persönlich und in der Regel nicht übertragbar. Ausnahmen hiervon werden in der Verordnung geregelt. ) ) SR Abs. geändert durch 5 Ziff. 5 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom (wirksam seit.. 04; Geschäftsnr..004).
2 56.00 Dienstleistungsgewerbe 5. Arten der Taxihalterbewilligungen Es werden auf schriftliches Gesuch hin folgende Bewilligungen erteilt: a) eine Taxihalterbewilligung A für jedes Taxi, das öffentliche Standplätze benutzt; b) eine Taxihalterbewilligung B für jedes Taxi, das keine öffentlichen Standplätze benutzt. Ausnahmen hiervon können in der Verordnung vorgesehen werden. Die Bewilligungen können mit Auflagen versehen werden. 6. Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen Taxihalterbewilligungen werden Personen erteilt, die a) das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassung in der Schweiz besitzen; b) handlungsfähig sind und sich über einen guten Leumund ausweisen; c) eine schweizerische Führerprüfung für den gewerbsmässigen Personentransport abgelegt haben und in den letzten sechs Jahren wenigstens drei Jahre ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt ) ca) entweder regelmässig gewerbsmässige Personentransporte mit einem Motorfahrzeug durchgeführt haben, cb) oder regelmässig im Bestelldienst eines Taxiunternehmens tätig gewesen sind, cc) oder bereits eine Taxihalterbewilligung besitzen; d) hauptberuflich im Autogewerbe tätig sind; e) den Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung im Kanton Basel- Stadt haben; f) über eines oder mehrere technisch einwandfreie und vorschriftsgemäss ausgerüstete Fahrzeuge verfügen; g) ausreichende Abstellmöglichkeiten auf privatem Boden nachweisen. Bewirbt sich eine Handelsgesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Verein um eine Taxihalterbewilligung, so muss eine verantwortliche Person als Vertreterin oder Vertreter bezeichnet werden, welche die Voraussetzungen gemäss Abs. lit. a bis d erfüllt. Taxihalterbewilligungen werden nicht an Personen erteilt, gegen die Verlustscheine aus den letzten fünf Jahren bestehen. Betreibungen in bedeutendem Umfang können zur Verweigerung der Taxihalterbewilligung führen. Das Nähere wird in der Verordnung geregelt. ) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3 Taxigesetz Besondere Bewilligungsvoraussetzungen Taxihalterbewilligungen A werden nur an Personen erteilt, die neben den Bewilligungsvoraussetzungen gemäss 6 a) selbst oder in gesellschafts- bzw. vereinsrechtlicher Form eine Einsatzzentrale betreiben oder sich vertraglich einer bestehenden Zentrale angeschlossen haben, welche Gewähr für einen bedürfnisgerechten, vierundzwanzigstündigen Bestellund Fahrdienst während des ganzen Jahres bietet; b) für ihre im Fahr- oder Schichtdienst tätigen Angestellten dem in Basel-Stadt für das Taxigewerbe vom Einigungsamt als massgeblich bezeichneten Gesamtarbeitsvertrag angeschlossen sind. Erleichterungen hiervon können in der Verordnung vorgesehen werden. 8. Einsatzzentralen Einsatzzentralen im Sinn von 7 lit. a, die nicht selbst eine Taxihalterbewilligung A besitzen, jedoch eigenes Personal beschäftigen, müssen dem Gesamtarbeitsvertrag gemäss 7 lit. b angeschlossen sein. Die weiteren Anforderungen, denen die Einsatzzentralen genügen müssen, werden in der Verordnung geregelt. Es können insbesondere die Mindestanzahl angeschlossener oder eigener Fahrzeuge festgelegt, Bestimmungen über technische Einrichtungen erlassen und die Erstellung von Personaleinsatzplänen sowie anderer Betriebsunterlagen vorgeschrieben werden. 9. Entzug der Taxihalterbewilligung Taxihalterbewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Taxihalterbewilligungen können entzogen werden, wenn die Taxihalterin oder der Taxihalter in schwerer Weise oder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder gegen Bestimmungen über den Betrieb von Taxis verstossen hat, zu solchen Widerhandlungen angestiftet oder solche mehrmals geduldet hat. In leichten Fällen können der Bewilligungsentzug angedroht und die Belassung der Bewilligung mit Auflagen verbunden werden. 0. Vorabklärung Wer sich um eine Taxihalterbewilligung bewerben will, kann bei der Bewilligungsbehörde um eine verbindliche Vorabklärung nachsuchen. Die Zusicherung einer Bewilligung ist zu befristen.
4 56.00 Dienstleistungsgewerbe III. Taxiführerinnen und Taxiführer. Taxichauffeurbewilligung Wer ein Taxi führen will, bedarf einer kantonalen Bewilligung als Taxichauffeuse oder als Taxichauffeur. Die Bewilligung zum Führen baselstädtischer Taxis erhält, wer einen eidgenössischen Führerausweis für gewerbsmässigen Personentransport besitzt und sich in der Taxichauffeurprüfung über die zur Berufsausübung notwendigen kantonalrechtlichen und sprachlichen Kenntnisse sowie örtlichen Kenntnisse über Basel und Umgebung ausgewiesen hat.. Taxichauffeurprüfung Für die Prüfung im Sinn von Abs. wird ein Prüfungsreglement erlassen. Bestehen Bedenken, dass die Voraussetzungen zur Berufsausübung nicht oder nicht mehr bestehen, so kann eine erneute Taxichauffeurprüfung angeordnet werden. Wird die amtlich angeordnete Prüfung nicht abgelegt oder wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Berufsausübung fehlen, kann die Bewilligungsbehörde den Chauffeusen und Chauffeuren die Bewilligung verweigern oder entziehen. Dasselbe gilt bei schwerer oder wiederholter Verletzung von Verkehrsvorschriften sowie von Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnung. In leichten Fällen können der Bewilligungsentzug angedroht und die Belassung der Bewilligung mit Auflagen verbunden werden. IV. Öffentliche Standplätze. Einrichtung Öffentliche Standplätze sind zu errichten, sofern ein öffentliches Bedürfnis besteht, der Raum für geeignete Plätze vorhanden ist und die Verkehrsverhältnisse es gestatten. Die auf öffentlichem Grund den Taxis vorbehaltenen Standplätze werden nach Anhören der Taxifachkommission bestimmt. Standplätze auf Gemeindestrassen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. 4) Sofern die Verhältnisse es erfordern, können Standplätze auch wieder aufgehoben werden. 4) Abs. geändert durch 5 Ziff. 5 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom (wirksam seit.. 04; Geschäftsnr..004). 4
5 Taxigesetz V. Taxifachkommission 4. Ernennung Der Regierungsrat ernennt eine Taxifachkommission. Diese setzt sich zusammen aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bewilligungsbehörde, der Taxihalterinnen und Taxihalter, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie von Institutionen, die sich um die Belange der in- und ausländischen Kundschaft in unserer Stadt kümmern, und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Einigungsamtes sowie der entsprechenden Anzahl Ersatzmitglieder. 5. Aufgabe Die Taxifachkommission prüft Gesuche und stellt der Bewilligungsbehörde Antrag auf Erteilung, Verweigerung oder Entzug von Taxihalterbewilligungen. Sie macht ferner Vorschläge betreffend Ausgestaltung und Höhe der Taxitarife sowie zur Errichtung von Standplätzen. Die Taxifachkommission kann auch in anderen das Taxiwesen betreffenden Fragen konsultiert werden. VI. Tarife 6. Tarifordnung Der Kanton setzt nach Anhören der Taxifachkommission die Höchstpreise für Taxifahrten, Wartezeiten und besondere Dienstleistungen in einer Tarifordnung fest. VII. Gesamtarbeitsvertrag 7. Überwachung und Verfahren Die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages kann durch das ständige staatliche Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt kontrolliert werden. Die für die Kontrolle nötigen Unterlagen sind gegenüber dem Einigungsamt offenzulegen. Bei Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag kann das Einigungsamt die entsprechenden Nachforderungen erheben. Die kontrollierte Firma hat bei berechtigten Beanstandungen die Kontrollkosten in angemessenem Umfang zu übernehmen. Das Einigungsamt orientiert die zuständige Bewilligungsbehörde sowie die zuständige paritätische Kommission über festgestellte Vertragsverletzungen. Können sich die Sozialpartner über den Abschluss bzw. den Inhalt eines neuen Gesamtarbeitsvertrages nicht einigen, so werden gemäss 8 des Einigungsamtsgesetzes durch das Einigungsamt ein Vermittlungs- und erforderlichenfalls ein Schiedsverfahren durchgeführt. 5
6 56.00 Dienstleistungsgewerbe 4 Scheitert das Schiedsverfahren gemäss 5 des Einigungsamtsgesetzes, so kann das Einigungsamt bis zum Abschluss eines neuen Gesamtarbeitsvertrages die Minimalbedingungen festlegen, welche im Arbeitsbereich einzuhalten sind. VIII. Gesellschaftswagen 8. Standplatzbewilligung Für Gesellschaftswagen, die zum Angebot von Stadtrund- oder Fernfahrten auf öffentlichem Raum abgestellt werden sollen, ist eine Gesellschaftswagenbewilligung einzuholen. Sie berechtigt zum Abstellen der Gesellschaftswagen auf den in der Bewilligung bezeichneten Strassen und Plätzen. 5) Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt. 9. Eidgenössische und kantonale Gesellschaftswagen Die Gesellschaftswagen des Bundes und des Kantons bedürfen keiner Gesellschaftswagenbewilligung. IX. Rechtsmittel 0. Verfahren Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, kann gemäss 4 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom. April 976 Rekurs erhoben werden. X. Erlass weiterer Vorschriften. Vollzugsbestimmungen Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Verordnung. Diese regelt namentlich: a) 6) die Inanspruchnahme von öffentlichem Raum durch Taxis; b) die Anforderungen an die Einsatzzentralen; c) die kantonale Prüfung für Taxichauffeusen und Taxichauffeure; d) die Anstellung, die Berufsausübung, das Erscheinungsbild und das Verhalten der Taxichauffeusen und Taxichauffeure; 5) 8 Abs. geändert durch 5 Ziff. 5 des Gesetzes über die Nutzung des öf - fentlichen Raumes (NöRG) vom (wirksam seit.. 04; Geschäftsnr..004). 6) lit. a geändert durch 5 Ziff. 5 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom (wirksam seit.. 04; Geschäftsnr..004). 6
7 Taxigesetz e) die Ausrüstung und die Beschriftung der Taxis; f) die Sicherstellung der Wahlfreiheit seitens des Fahrgastes.. Gebühren In der Verordnung werden die jährlichen Gebühren für die Taxihalterbewilligungen A und B und für die Standplatzbewilligungen der Gesellschaftswagen sowie die Gebühren für die Taxichauffeurbewilligung und die Prüfung nach Abs. festgesetzt. XI. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen. Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Vollzugsbestimmungen werden mit Haft oder Busse bestraft. 4. Übergangsbestimmungen Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Taxihalterbewilligung A verfügt, muss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten die besonderen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss 7 lit. b erfüllen. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Einsatzzentrale betreibt, muss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten die Anforderungen im Sinn von 8 erfüllen. Wer seit mindestens drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Taxihalterbewilligung und den Führerausweis für gewerbsmässigen Personentransport besitzt oder regelmässig ein baselstädtisches Taxi führt, muss keine Taxichauffeurprüfung nach Abs. absolvieren. 5. Schlussbestimmungen Das Gesetz betreffend den Betrieb von Taxis und Gesellschaftswagen im Kanton Basel-Stadt vom 0. Juni 97 wird aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 7) 7) Wirksam seit
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