Allgemeine Verkaufsbedingungen Leeuwenburgh Fineer B.V.

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1 Allgemeine Verkaufsbedingungen Leeuwenburgh Fineer B.V. Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Leeuwenburgh Fineer B.V. mit Sitz in Raamsdonksveer, Bliek 9-13 (4941 SG), eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer Artikel 1 Begriffsbestimmungen Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die nachfolgenden Begriffe in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in der folgenden Bedeutung verwendet: 1. Verkäufer: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Leeuwenburgh Fineer B.V. mit Sitz in Raamsdonksveer, Bliek 9-13 (4941 SG), eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer Käufer: die offenen Handelsgesellschaft, Gesellschaft, sonstige Personengesellschaften, juristische und/oder natürliche Personen, die in der Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes mit dem VERKÄUFER einen VERTRAG geschlossen haben, auf den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden. 3. Vertrag: der VERTRAG zwischen dem VERKÄUFER und KÄUFER mit Bezug auf die Herstellung und den Verkauf von Waren im Bereich von Holzfurnieren. 4. Vertragsparteien: die gemeinsame Bezeichnung von VERKÄUFER und KÄUFER. Artikel 2 Anwendbarkeit 1. Sofern von den VERTRAGSPARTEIEN nicht schriftlich anders vereinbart, gelten für alle Offerten, Angebote oder VERTRÄGE zwischen dem VERKÄUFER und KÄUFER ausschließlich diese allgemeinen Verkaufsbedingungen. 2. Die Anwendbarkeit gegebenenfalls vorhandener allgemeiner Einkaufsbedingungen des KÄUFERS wird vom VERKÄUFER ausdrücklich abgelehnt. 3. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Bestätigung beider VERTRAGSPARTEIEN. 4. Falls und soweit sich der VERKÄUFER durch seine Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstige Zwischenpersonen vertreten lässt, finden diese allgemeinen Verkaufsbedingungen uneingeschränkt und vollständig Anwendung auf die von diesen Personen im Namen des VERKÄUFERS oder für den VERKÄUFER geschlossenen VERTRÄGE. 5. Eine Abweichung von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen durch eine der vorgenannten Personen hat für den VERKÄUFER ausschließlich dann verbindliche Wirkung, falls und soweit der VERKÄUFER dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, und ausschließlich für den VERTRAG, für den diese schriftliche Zustimmung erteilt wurde. Artikel 3 Angebote und Offerten 1. Alle von oder seitens des VERKÄUFERS abgegebenen Offerten, Angebote oder sonstigen Äußerungen erfolgen völlig unverbindlich und können bis zur Auftragsbestätigung des VERKÄUFERS jederzeit widerrufen werden. Eine Offerte bzw. ein Angebot verfällt, falls die Waren, auf die sich die Offerte bzw. das Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar sein sollten.

2 2. Der VERKÄUFER kann nicht zur Einhaltung seiner Offerten oder Angebote verpflichtet werden, wenn billigerweise angenommen werden darf, dass der KÄUFER versteht, dass die Offerten oder Angebote oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthalten. 3. Weicht die Leistungsannahme von der in der Offerte oder dem Angebot beschriebenen Leistung ab, ist der VERKÄUFER nicht daran gebunden. Artikel 4 Vertrag 1. Eine Offerte des VERKÄUFERS wird vom VERKÄUFER schriftlich bestätigt und vom KÄUFER zum Zeichen des Einverständnisses unterzeichnet, wodurch der VERTRAG zwischen dem VERKÄUFER und KÄUFER zustande kommt. Mündliche Abmachungen und Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des VERKÄUFERS. 2. Von Arbeitnehmern, Vertretern oder sonstigen Zwischenpersonen angenommene Aufträge oder Bestellungen haben für den VERKÄUFER ausschließlich dann verbindliche Wirkung, falls und soweit der VERKÄUFER sie ausdrücklich schriftlich angenommen und/oder bestätigt hat. 3. Änderungen des VERTRAGS sind nur gültig, sofern sie zwischen den VERTRAGSPARTEIEN schriftlich vereinbart wurden und soweit der VERKÄUFER die Ausführung des VERTRAGS noch nicht in Angriff genommen hat. Artikel 5 Preise 1. Preisangaben des VERKÄUFERS basieren auf den für ihn zum Angebotszeitpunkt geltenden Selbstkostenpreisen. 2. Nach einer schriftlichen Benachrichtigung über Preissteigerungen durch den VERKÄUFER verfallen die vom ihm zuvor genannten Preise direkt, es sei denn, dass die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Situation eintritt. 3. Kommt es im Zeitraum zwischen dem Abschlussdatum des VERTRAGS und dem Lieferdatum bei einem oder mehreren Selbstkostenpreisen des VERKÄUFERS zu einer Anhebung, wird der dem KÄUFER zu berechnende Preis dementsprechend angehoben, sofern dies nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift unzulässig sein sollte. 4. Unter Selbstkostenpreisen im Sinne dieses Artikels werden auf alle Fälle, ohne ausschließlich zu sein, die Kosten von Werkstoffen, Installationen oder Teilen davon im weitesten Sinne des Wortes, die Kosten von Rohstoffen, Hilfsstoffen, Verpackungen, Energie, Kraftstoffen, der von Dritten zu beziehenden Teile und Waren, Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Steuern und sonstige Abgaben, Transportkosten und Versicherungsbeiträge sowie Fahrt- und Aufenthaltskosten verstanden. 5. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels hat der VERKÄUFER im Falle der Ankündigung staatlicher Maßnahmen, die zu einem höheren Selbstkostenpreis des VERKÄUFERS führen und nicht als normales Handelsrisiko zu betrachten sind, das Recht, bei laufenden Aufträgen und/oder Bestellungen entsprechende Preiszuschläge zu berechnen. 6. Alle vom oder seitens des VERKÄUFERS genannten Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ohne die dafür zu zahlende Umsatzsteuer.

3 7. Bei jedem vom VERKÄUFER und KÄUFER abgeschlossenen VERTRAG auf Kommissionsbasis geht das Kursrisiko in Zusammenhang mit der Wertminderung einer vereinbarten Fremdwährung im Verhältnis zur niederländischen Währung in vollem Umfang auf Gefahr des KÄUFERS. Artikel 6 Zahlung 1. Sofern zwischen den VERTRAGSPARTEIEN nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen gegen Barzahlung. 2. Die Barzahlung einer Rechnung an den VERKÄUFER hat in der Geschäftsstelle des VERKÄUFERS oder auf eine andere vom VERKÄUFER oder einem vom VERKÄUFER angegebenen Arbeitnehmer, Vertreter oder Zwischenperson angegebene Weise zu erfolgen. 3. Ersucht der KÄUFER den VERKÄUFER um eine andere Zahlungsweise, kann der VERKÄUFER dem schriftlich zustimmen, falls die Kreditversicherung des VERKÄUFERS dafür ausreichende Deckung bietet. Wird keine Kreditdeckung gewährt, hat der KÄUFER dem VERKÄUFER den vollen Preis vor Ausführung des VERTRAGS zu zahlen. 4. Eine dem KÄUFER vom VERKÄUFER zugesandte Rechnung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. 5. An einen Arbeitnehmer oder Vertreter des VERKÄUFERS oder an eine für den VERKÄUFER agierende Zwischenperson geleistete Zahlungen entlasten den KÄUFER nicht, es sei denn, der VERKÄUFER hat den KÄUFER schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zahlung an die betreffende Person zulässig ist. 6. Der KÄUFER kann sich gegenüber dem VERKÄUFER keinesfalls auf Verrechnung oder Aufrechnung berufen. 7. Die bis zum Fälligkeitsdatum unterlassene Bezahlung einer Rechnung führt von Rechts wegen unverzüglich zur Fälligkeit aller sich aus dem VERTRAG zwischen dem VERKÄUFER und KÄUFER ergebenden Forderungen. 8. Ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung schuldet der KÄUFER dem VERKÄUFER bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung ohne Erfordernis einer Mahnung oder Inverzugsetzung die gesetzlichen (Handels-)Zinsen auf die noch offene Forderung. 9. Im Falle einer Verzögerung der Ausführung des VERTRAGS, die dem KÄUFER oder der Unterlassung der fristgerechten Erfüllung seiner Verpflichtungen anzulasten ist, hat der VERKÄUFER unvermindert das Recht, die Zahlung der noch offenen Raten des vereinbarten Kaufpreises, zuzüglich aller Zinsen und Kosten an den Terminen, an denen diese Raten bei normaler Ausführung des VERTRAGS fällig geworden wären, zu verlangen. Artikel 7 Lieferung 1. Als Lieferort der Warenlieferungen gilt, ungeachtet des tatsächlichen Lieferorts, die Fabrik des VERKÄUFERS. 2. Wurde mit Bezug auf die vom VERKÄUFER verkauften Waren zwischen den VERTRAGSPARTEIEN eine Prüfung vereinbart und hat der KÄUFER nach einer diesbezüglichen schriftlichen Einladung diese Prüfung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Einladung vorgenommen, gelten die verkauften Waren nach dieser 14-tägigen Frist als vom KÄUFER abgenommen und angenommen.

4 3. Im Falle von An- und/oder Bemerkungen des KÄUFERS oder Beanstandungen der verkauften Waren anlässlich der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Prüfung hat der KÄUFER dem VERKÄUFER Gelegenheit zu bieten, die Ursache für die An- und/oder Bemerkungen bzw. Beanstandungen zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, bevor die verkauften Waren vom KÄUFER definitiv beanstandet oder verweigert werden können. Artikel 8 Liefertermin 1. Ein gegebenenfalls für die Lieferung der Waren durch den VERKÄUFER an den KÄUFER vereinbarter Termin ist keinesfalls als Endtermin zu betrachten. Daher trägt der VERKÄUFER keinerlei Haftung für eventuelle, bei einer Fristüberschreitung entstehende Schäden. Im Falle einer Terminüberschreitung hat der KÄUFER den VERKÄUFER schriftlich in Verzug zu setzen. Dem VERKÄUFER ist dabei eine angemessene Frist zur nachträglichen Ausführung des VERTRAGS einzuräumen. 2. Unter höherer Gewalt werden neben den in den einschlägigen Gesetzen und der Rechtsprechung genannten Situationen alle vorhergesehenen oder unvorhergesehenen externen Ursachen verstanden, auf die der VERKÄUFER keinerlei Einfluss ausüben kann und die es dem VERKÄUFER unmöglich machen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Darunter werden, ohne darauf begrenzt zu sein, Betriebsstörungen, Computerausfall, Brand, Streik, Aussperrung, Krieg, Revolution oder Verhinderung als Folge staatlicher Maßnahmen bei Kraftstoffmangel sowie alle anderen unvorhergesehen Situationen und Ereignisse in den Lagern oder der Fabrik des VERKÄUFERS oder bei Lieferanten des VERKÄUFERS und bei vom VERKÄUFER eingeschalteten Spediteuren sowie alle sonstigen Transportbehinderungen und/oder Verzögerungen sowie Pflichtversäumnisse Dritter gegenüber dem VERKÄUFER verstanden. In den genannten Fällen hat der VERKÄUFER das Recht, seine Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise, endgültig oder vorübergehend zu annullieren bzw. auszusetzen oder vereinbarte Lieferfristen zu verlängern. 3. Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung hat der VERKÄUFER das Recht, die Lieferfrist um den Zeitraum zu verlängern, in dem der KÄUFER es versäumt hat, einen dem VERKÄUFER geschuldeten Betrag nach dessen Fälligkeit zu zahlen. Artikel 9 Lieferung in Teilen oder auf Abruf 1. Im Falle einer Lieferung in Teilen wird jede Teillieferung als separater VERTRAG mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen betrachtet. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels findet entsprechende Anwendung, falls zwischen dem VERKÄUFER und KÄUFER eine den vom VERKÄUFER zu erbringenden Teillieferungen entsprechende Ratenzahlung vereinbart wurde. 3. Für Lieferung auf Abruf vorgesehene Waren werden vom VERKÄUFER ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des KÄUFERS gelagert. Die dem VERKÄUFER vom KÄUFER geschuldeten Lagerkosten werden dem KÄUFER zu den diesbezüglich üblichen Preisen in Rechnung gestellt. 4. In Bezug auf vom VERKÄUFER auf Rechnung und Gefahr des KÄUFERS gelagerte Waren kann der KÄUFER gegen den VERKÄUFER, unabhängig von der zugrunde liegenden Ursache, keinerlei Schadenersatzanspruch

5 aufgrund von Beschädigung, Wertminderung oder Zerstörung der beim VERKÄUFER gelagerten Waren geltend machen. Der VERKÄUFER ist keinesfalls verpflichtet, für Waren, die für den KÄUFER gelagert werden, eine besondere Versicherung abzuschließen. Artikel 10 Transport 1. Sofern zwischen den VERTRAGSPARTEIEN nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt der Transport der vom KÄUFER erworbenen Waren stets ab Fabrik des VERKÄUFERS. 2. Alle Gefahren gleich welcher Art in Zusammenhang mit dem Transport der Waren gehen auf Rechnung und Gefahr des KÄUFERS, sodass der VERKÄUFER in keinerlei Weise verpflichtet ist, dem KÄUFER auf dem Transport entstandene Schäden an den Waren zu erstatten. 3. Es obliegt dem KÄUFER, für die Waren eine adäquate Transportversicherung abzuschließen. Artikel 11 Eigentumsvorbehalt 1. Die dem KÄUFER vom VERKÄUFER verkauften und gelieferten Waren bleiben Eigentum des VERKÄUFERS, bis der KÄUFER alle sich aus dem VERTRAG ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlung von Zinsen und Kosten, ordnungsgemäß erfüllt hat. 2. Es ist dem KÄUFER nicht gestattet, an dem vom VERKÄUFER verkauften und gelieferten Waren ein Pfandrecht zu bestellen oder sie auf andere Weise zu belasten, solange der KÄUFER das Eigentumsrecht noch nicht erworben hat. 3. Beabsichtigt der VERKÄUFER, sein in diesem Artikel genanntes Eigentumsrecht auszuüben, leistet der KÄUFER dem VERKÄUFER gegenüber jede erforderliche Mitwirkung, um die Orte, an denen sich das Eigentum des VERKÄUFERS befindet, aufzusuchen und diese Waren wieder in Besitz zu nehmen. Artikel 12 Steuern/Abgaben Alle staatlichen Steuern und/oder Abgaben, die in Zusammenhang mit der Lieferung der Waren vom VERKÄUFER an den KÄUFER erhoben werden, gehen in vollem Umfang zu Lasten des KÄUFERS. Artikel 13 Beanstandungen 1. Der KÄUFER hat sich bewusst zu sein, dass es sich bei den Waren um Naturprodukte handelt. Natürliche Abweichungen in Farbton und Struktur sind daher vom KÄUFER zu akzeptieren. 2. Jede Beanstandung in Zusammenhang mit beschädigten Waren oder Waren, die den gestellten Anforderungen auf andere Weise nicht entsprechen, hat innerhalb eines (1) Monats nach dem Datum der Lieferung der Waren durch den VERKÄUFER im Besitz des VERKÄUFERS zu sein. Aus Beanstandungen, die nach der Frist von einem (1) Monat beim VERKÄUFER eingehen, können vom KÄUFER keinerlei Ansprüche mehr abgeleitet werden. 3. Eine Beanstandung oder Haftbarmachung des VERKÄUFERS lässt sich nicht begründen auf: a. einer Beschädigung von oder an verkauften und gelieferten Waren, wenn sich diese Beschädigungen im Randbereich der Waren befinden.

6 b. Abweichungen im Umfang von maximal 10 % (in Worten: zehn Prozent) über oder unter der angegebenen Menge; c. Abweichungen in der Dicke von maximal 10 % (in Worten: zehn Prozent) über oder unter der angegebenen Dicke; d. geringe Abweichungen in Qualität, Farbton, Abmessungen, beurteilt anhand eines Durchschnitts aus der Gesamtlieferung. 4. Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 5 dieses Artikels hat die Beanstandung einer Lieferung keinerlei Einfluss auf andere bereits erfolgte oder noch zu erfolgende Lieferungen, ungeachtet der Frage, ob diese letztgenannten Lieferungen erfolgt sind oder noch erfolgen. 5. Im Falle einer dem Urteil des VERKÄUFERS zufolge begründeten Beanstandung hat dieser mit Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des KÄUFERS das Recht, das Gelieferte entweder zurückzunehmen und von einer weiteren Lieferung abzusehen, oder vom KÄUFER zu verlangen, das Erworbene gegen einen angemessenen Preisnachlass zu behalten, oder möglichst umgehend kostenlos eine erneute Lieferung folgen zu lassen, in dem Sinne, dass die eingereichte Beanstandung keinesfalls als berechtigt anerkannt wird, falls der KÄUFER das Gelieferte bereits be- oder verarbeitet hat oder ohne vorherige Zustimmung des VERKÄUFERS durch andere als den VERKÄUFER eventuelle Veränderungen an den gelieferten Waren hat vornehmen lassen oder seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem VERKÄUFER nicht erfüllt. 6. Der VERKÄUFER ist keinesfalls verpflichtet, dem KÄUFER einen Schaden zu erstatten, der infolge höherer Gewalt auf Seiten des VERKÄUFERS beim KÄUFER entstehen sollte. 7. Wurde bei der Entgegennahme der gelieferten Waren im Frachtbrief oder in der Empfangsbestätigung keine Anmerkung mit Bezug auf die gelieferten Waren selbst oder mit Bezug auf die Verpackung notiert, gilt dies als vollständiger Beweis, dass diese sich bei der Ablieferung der verkauften Waren durch den VERKÄUFER in ordnungsgemäßem und einwandfreiem Zustand befanden. 8. Eine Beanstandung führt nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des KÄUFERS. Artikel 14 Versäumnis / Verzug 1. Sollte der KÄUFER eine oder mehrerer seiner Verpflichtungen gegenüber dem VERKÄUFER nicht erfüllen oder dagegen verstoßen oder sollte der KÄUFER für insolvent erklärt werden, einen Zahlungsaufschub beantragen, seine Geschäfte oder sein Unternehmen liquidieren oder sollte gegen ihn ein Sicherheitsarrest oder eine Zwangsvollstreckung erwirkt werden, hat der VERKÄUFER das Recht, den VERTRAG bzw. den noch nicht ausgeführten Teil davon auf außergerichtlichem Weg aufzulösen und das bereits Gelieferte, soweit es noch nicht bezahlt ist, zurückzufordern, unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz und Kostenerstattung. 2. Bei der Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen ist der KÄUFER durch das bloße Verstreichen eines vereinbarten Termins von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. 3. Alle sich aus einem Verzug oder einem anderen Versäumnis auf Seiten des KÄUFERS ergebenden oder damit zusammenhängenden Kosten gehen zu Lasten des KÄUFERS.

7 Artikel 15 Anwendung der Waren Vom VERKÄUFER vorgelegte Angaben über die von ihm gelieferten Waren basieren auf gründlichen Untersuchungen und Praxiserfahrungen. Diese Angaben dienen lediglich als Hilfsmittel für den KÄUFER und können keinesfalls als eine vom VERKÄUFER abgegebene Garantie betrachtet werden. Es ist Aufgabe des KÄUFERS, die vom VERKÄUFER gelieferten Waren den erforderlichen Tests zu unterziehen und ihre Eignung für die vom KÄUFER vorgesehene Anwendung festzustellen. Artikel 16 Haftung 1. Eine eventuelle Haftung des VERKÄUFERS gegenüber dem KÄUFER ist auf die Bestimmungen in diesem Artikel beschränkt. 2. Der VERKÄUFER ist keinesfalls haftbar für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstanden sind, dass der VERKÄUFER von fehlerhaften und/oder unvollständigen Angaben von oder seitens des KÄUFERS ausgegangen ist. 3. Der VERKÄUFER haftet ausschließlich für direkte Schäden des KÄUFERS oder Dritter, die eine direkte Folge grober Fahrlässigkeit und/oder vorsätzlichen Handelns auf Seiten des VERKÄUFERS sind. Jegliche Haftung ist auf den Betrag, der im betreffenden Fall von der Haftpflichtversicherung des VERKÄUFERS ausgezahlt wird, begrenzt. Sollte die Haftpflichtversicherung keine Deckung bieten, ist die Haftung auf den zwischen dem VERKÄUFER und KÄUFER vereinbarten Rechnungsbetrag begrenzt. 4. Eine Haftung des VERKÄUFERS für indirekte Schäden, einschließlich, ohne darauf begrenzt zu sein, Folgeschäden, Umsatzverlust, Einkommens- oder Gewinnausfälle und Verlust von Lebensfreude, ist in allen Fällen ausgeschlossen. 5. Im Schadensfall hat der VERKÄUFER jederzeit das Recht, den Schaden des KÄUFERS, falls und soweit möglich, auszugleichen bzw. zu begrenzen. 6. Der KÄUFER stellt den VERKÄUFER von allen Ansprüchen Dritter, die direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar mit der Ausführung des VERTRAGS zwischen dem KÄUFER und VERKÄUFER in Verbindung stehen, frei. Artikel 17 Anwendbares Recht und Streitigkeiten 1. Auf diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie auf alle VERTRÄGE zwischen den VERTRAGSPARTEIEN, für die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. 2. Sofern von den VERTRAGSPARTEIEN schriftlich nicht anders vereinbart, ist für alle Streitigkeiten, die sich aus diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen oder den VERTRÄGEN, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, Breda ausschließlicher Gerichtsstand.

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