Rahmenbedingungen zur Gebäuderichtlinie

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1 Rahmenbedingungen zur Gebäuderichtlinie Schulung Gebäuderichtlinie Mai 2006 Referentin: Ingrid Mayrhofer Landesenergieverein Folie 1

2 Hintergrund Hochbau: erwirtschaftet verbraucht Stofffluss (Hoch- und Tiefbau): ~ 11 % des EU-BNP ~ 45 % der Primärenergie Baustoffeintrag: 3-10 t / Einwohner und Jahr Bauschuttaufkommen: 0,3-0,6 t / Einwohner und Jahr Recyclinganteil (Hochbau): < 5 % Erneuerungsquote (Sanierung + Neubau): Nutzungsdauer von 95% der Hochbauten: ~ 1-2 % des Bestandes / Jahr Jahre Ein durchschnittlicher EU-Bürger verbringt ca. 90 % seiner Lebenszeit in Gebäuden. Folie 2

3 Hintergrund EU-Staaten müssen energieeffizienter werden: Sicherheit der Energieversorgung: ausländische Abhängigkeit bis 2030 ~ 70 % Umweltschutz: Energieproduktion und Energieeinsatz verursachen 94% der CO 2 -Emissionen Handlungsbedarf im Gebäudebereich: Größter Endverbraucher: 45 % Großes Einsparpotenzial: 22 % bis 2010 Folie 3

4 Ziele und Instrumente der Richtlinie Verbesserung der Gesamt-Energieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden Erhöhung der Markttransparenz für Konsumenten Instrumente: Methode zur Berechnung der Gesamt-Energiekennzahl Mindest-Standards Energieausweis Regelmäßige Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen Folie 4

5 Ziele der EU Gebäuderichtlinie bis Millionen Inspektionen von Heizanlagen 2 Millionen Inspektionen von Kühlsystemen 2 Millionen Energieausweise für kleinere Gebäude (EFH) 10 Millionen Gebäude bei denen der Energieverbrauch um 30-40% verringert wird Energieausweise für Gebäude über 1000 m Gebäude mit 50% erneuerbarer Energie Ambitionierte Ziele Umsetzung kommt langsam in Gang. Folie 5

6 Energieausweise international Deutschland Portugal Polen Österreich Folie 6

7 Energieausweise in Österreich Folie 7

8 Umsetzung in Österreich Harmonisierung der Länder: Inhalt und Erstellung (zeitlich noch nicht abschätzbar) Übergeordnet: Bundesgesetz Energieausweis- Vorlage Gesetz (noch nicht beschlossen!!) Folie 8

9 Umsetzung in Österreich Derzeitiger Stand (Zeitplan) Neue Wohngebäude Neue Nicht-Wohngebäude Renovierung Bestandsgebäude I II III IV I II III IV I II III IV I Harmonisierung für ganz Österreich erwartet Endgültige Umsetzung bis Jänner 2009 Einige Definitionen noch strittig (öff. Gebäude) Folie 9

10 Umsetzung in Österreich Basierend auf dem OIB Leitfaden von 1999 Heizenergiebedarf Heizungsverluste WW-Bedarf Klimatisierung, Lüftung, Beleuchtung, passive Solarsysteme fertig Entwurf Endenergiebedarf Endenergiebedarf Primärenergiebedarf + C0 2 Indikatoren in Arbeit Folie 10

11 OIB Leitfaden oder ÖNORMEN? - Bautechnik, Klima, Energieausweis Derzeit werden auf Basis des weiterentwickelten OIB-Leitfadens eine Reihe von neuen Vornorm-Entwürfen erarbeitet: ÖNORM B : ÖNORM B : ÖNORM B : ÖNORM B : ÖNORM H 5055: Heizwärme- und Kühlbedarf, Anforderungen Heizwärme- und Kühlbedarf, Berechnung Klimadaten; Nutzungsprofile Wärmebrückenkatalog Endenergiebedarf, Energieausweis (bis Sommer 2006) Vereinfachte Verfahren für den Bestand: Gebäude: ÖNORM B Heizung und Warmwasser: ÖNORM H 5056 Beiblatt 2 Folie 11

12 OIB Leitfaden oder ÖNORMEN? - Haustechnik Derzeit werden auf Basis des weiterentwickelten OIB-Leitfadens eine Reihe von neuen Vornorm-Entwürfen erarbeitet: ÖNORM H : Heizenergiebedarf, Anforderungen ÖNORM H 5056, Teile 2 bis 5: Heizenergiebedarf, Berechnung (bis Sommer 2006) ÖNORM H 5057: Raumlufttechnik-Energiebedarf ÖNORM H 5058 : Kühlenergiebedarf ÖNORM H 5059 : Beleuchtungsenergiebedarf Änderungen zum OIB-Leitfaden : Anpassung einzelner Defaultwerte (zb Rohrleitungslängen bei Kleinhäusern) Ergänzungen: Detaillierte Klimadaten, Beleuchtungs-Endenergiebedarf,... Folie 12

13 Wer arbeitet an der Umsetzung Länderexpertengruppe gemeinsamer Ländervertreter Steiermark 15a Harmonisierung Bautechnikvorschriften RL 6 Wärmeschutz und Energieeinsparung Leitung OIB + AEA 15a Harmonisierung Feuerungsanlagenrecht Bundesländer BMJ: EAV-Gesetz Folie 13

14 Regierungsvorlage EAV-Gesetz Beschlussfassung im Ministerrat am Zeitpunkt der Vorlage: bis Vertragserklärung Gewährleistung nur nach ABGB, daher mit Ausnahme von 9 KSch-Gesetz abdingbar Bei Nichtvorlage Haftung für dem Alter und der Gebäudeart entsprechende Effizienz Keine Verwaltungsstrafe mehr In-Kraft-Treten an Existenz der technischen Normen in allen Bundesländern geknüpft Bei Justizausschuss am von der Tagesordnung abgesetzt Folie 14

15 Aktuelle Lage Keine rechtzeitige RL-Umsetzung Problem: Regelungen der Länder zu Inhalt und Erstellung des Energieausweises Auf der legislativen Ebene durchgängige Umsetzung zeitlich noch nicht abschätzbar - Verknüpfung mit Harmonisierung der Bauordnungen; Einigung nicht in Sicht Auf der technischen Ebene gutes Voranschreiten Gesetzwerdung EAV-Gesetz Wird allenfalls im Justizausschuss im Mai behandelt Frage des In-Kraft-Tretens: Anknüpfung an Länderregelung Folie 15

16 Vorlagepflicht im EAV-Gesetz Begriffsbestimmungen in 2 Gebäude ist auch einzelnes Nutzungsobjekt Verkauf : jeder Vertrag über Erwerb von Eigentum, z.b. auch Tausch In-Bestand-Gabe : jeder Vertrag über Erwerb eines Bestandrechts, also Miete, Pacht, auch z.b. Immobilienleasing Vorlagepflicht in 3 Bei Verkauf oder In-Bestand-Gabe - Vorlage beim Bau eines Gebäudes: gehört ins Baurecht Energieausweis darf höchstens 10 Jahre alt sein Geht es nur um Nutzungsobjekt, kann der Ausweis betreffen - Das gesamte Gebäude - Das Nutzungsobjekt - Ein vergleichbares Nutzungsobjekt Vorlagepflicht kann nicht abbedungen werden ( 6) Ausnahmen ( 4) Verweis auf Landesrecht, beschränkt durch Art 4 Abs 3 RL Folie 16

17 Rechtsfolgen der Vorlage eines Energieausweises: Im EAV-Gesetz nicht geregelt, nach allgemeinen Grundsätzen: Vertragsinhalt, Gewährleistung (ABGB 1096, KSchG, HGB, UGB..) Gewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden; Ausnahme 9 KSCHG der unterlassenen Vorlage ( 5): Es gilt zumindest dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Energieeffizienz als vereinbart Ebenso bei veraltetem Energieausweis 5 ist zwingendes Recht Auf Vorlage kann geklagt werden eines unrichtigen Energieausweises: Haftung des Erstellers gegenüber dem Auftraggeber (ABGB 1298, 1299) Folie 17

18 Kosten des Energieausweises Kostentragung im EAV-G nicht geregelt Hängt von den Vereinbarungen der Vertragsparteien (z.b. bei Kauf) ab Für das Mietrechtsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz gesetzliche Regelung geplant MRG: keine Betriebskosten, daher vom Vermieter zu tragen, aber Ausgabenposition lt. 20 Abs 1 Z 2 MRG WEG 2002: Verwalterpflicht der Vorrätighaltung eines Energieausweises? Bestandteil der Aufwendungen? Allenfalls zwei oder mehrere Energieausweise für das Gebäude notwendig (z.b. bei verschiedenen Heizungssystemen) Folie 18

19 Energieausweis Ausstellung eines Energieausweises durch qualifiziertes und befugtes Fachpersonal ex lege Befugte aufgrund Ziviltechnikergesetz oder Gewerberecht, oder zertifizierte Personen (für Wohnbau ohne Kühlbedarf) Mindestinhalte Heizwärme-, Heiz- und Kühlenergiebedarf Empfehlungen für Verbesserungsmaßnahmen (gem. Art. 7 EU-GebäudeRL) Folie 19

20 OIB-Berechnungsprogramm-Prototyp Wird als Gratis-Tool zur Verfügung gestellt werden Mittelfristig nur für gängige Varianten Voraussichtlich nur für Wohngebäude ohne Klimatisierung für detailliertere Berechnung komplexerer Haustechnik und/oder von Wohngebäuden abweichende Nutzungsprofile, werden professionelle Programme einzusetzen sein für Bestand wird der Berechnungsaufwand durch eine vereinfachte Flächeneingabe und vorgeschlagene Default-U- Wert-Ensembles minimiert (Prototyp auf der OIB-Homepage) Berechnungsmöglichkeit zu Kühlung / Klimatisierung, Lüftungsanlagen für von Wohnnutzung abweichende Nutzerprofile und Beleuchtung werden in diesem Tool nicht implementiert Folie 20

21 OIB-Berechnungsprogramm-Prototyp derzeitiger Einsatz Wird derzeit für die Berechnung von Anforderungen für Wohngebäude eingesetzt Zur Zeit noch nicht möglich: Multiple Systeme bei Heizung und Warmwasser (nur verschiedene Kombinationen von Raumwärme- und Warmwasserversorgung) Direkte Solarnutzung Berechnungen mit Wärmepumpen (hier fehlen die dazu nötigen detaillierten Klimadaten) Wintergarten, transparente Wärmedämmung Zum Teil nur Berechnungen mit Defaultwerten bzw. Defaultformeln (z.b. bei Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, Rohrmaterial,...) Folie 21

22 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Interessante Links: Folie 22

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