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1 für Anleitungen im Freiwilligendienst

2 Anleitung Jede/r Freiwillige/r hat eine für sie/ihn genannte Fachkraft aus der Einsatzstelle als Anleitung. Diese Person ist das ganze Jahr für die/den Freiwilligen zuständig und steht ihr/ihm bei Fragen und Problemen zur Seite. Die Anleitung führt die/den Freiwillige/n in die Arbeitsabläufe ein und gibt wichtige Informationen für die Arbeit vor Ort an die/den Freiwillige/n weiter. Anleitungstagung Die Tagung findet einmal jährlich, zu Beginn des Jahrgangs, statt. Hierzu werden die jeweiligen Anleitungen aus den Einrichtungen eingeladen. Durchgeführt wird die Tagung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Freiwilligendienst ggmbh. Zum einen werden wichtige Informationen und Neuregelungen zum Freiwilligendienst wie z. B. veränderte Gesetzeslagen rechtzeitig und flächendeckend an die Einsatzstellen weitergeleitet. Zum anderen besteht für die Anleitungen die Möglichkeit, sich über die Begleitung der Freiwilligen vor Ort auszutauschen und Anregungen für die Rolle als Anleitung einzuholen. Arbeitsbereiche Die Arbeitsbereiche im Freiwilligendienst ergeben sich aus dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG). Sie umfassen überwiegend praktische Hilfstätigkeiten, die an Lernzielen orientiert sind. Alter, Eignung und Gesundheitszustand der/des Freiwilligen sind dabei zu beachten. Arbeitsbesprechungen Den Freiwilligen soll es ermöglicht werden, dass sie bei Arbeitsbesprechungen (Dienstbesprechung, Übergabe, Teamtreffen) in der Einsatzstelle teilnehmen. In Arbeitsbesprechungen werden Themen besprochen, die für die Arbeit in der Einrichtung auch für die Freiwilligen wichtig sind. Arbeitskleidung Die Einsatzstelle hat für Tätigkeiten, bei denen von der Berufsgenossenschaft eine persönliche Schutzkleidung vorgeschrieben ist, die Pflicht, diese zu stellen und für deren regelmäßige Reinigung zu sorgen. 1

3 Arbeitsunfall Jeder Arbeitsunfall in der Einsatzstelle, auf dem Arbeitsweg (nur auf dem direkten) oder auf den Seminaren muss unverzüglich der Berufsgenossenschaft der Einsatzstelle gemeldet werden. Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt auf Grundlage einer Fünftagewoche 39 Stunden. Die Dienstplangestaltung orientiert sich an den jeweiligen Bedingungen der Einsatzstelle und umfasst Schicht- und Wochenenddienste. Jedes zweite Wochenende ist in der Regel schichtfrei. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Die Freiwilligen sollen ihre arbeitsfreien Tage fest und planbar benannt bekommen und diese dann auch nehmen können. Arbeitszeitreduzierung Bei Freiwilligen über 27 Jahren kann der Dienst im BFD auch in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Dies ist auch bei jungen Müttern/Vätern, die auch unter 27 Jahre sind, im Bundesfreiwilligendienst möglich Dienstbefreiung Eine Dienstbefreiung kann aus wichtigen persönlichen und/oder familiären Gründen (z. B. Umzug, familiäre Anlässe, Behördengänge) ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub in Absprache mit der Einsatzstelle gewährt werden. Einsatzstellenbesuch Ein/e Referent/in des Trägers führt nach der Hälfte des Jahres ein Gespräch mit der/dem Freiwilligen und der Anleitung in der Einsatzstelle. Ziel der Besuche ist es u.a. Kooperationsabsprachen zu treffen, gegenseitige Rückmeldungen zu geben, möglicherweise auftretende Fragen und Probleme anzusprechen und Ziele für die weitere Zusammenarbeit zu stecken. Zeitlich wird der Termin etwa 1,5 Stunden in Anspruch nehmen. Fort- und Weiterbildung Die Teilnahme an internen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen soll den Freiwilligen ermöglicht werden. Handbuch Das FSJ-Handbuch ist ein Nachschlagewerk für Einsatzstellen im Freiwilligen Sozialen Jahr und wird herausgegeben vom Deutschen Caritasverband Arbeitsstelle Freiwilliges Soziales Jahr in Freiburg, dem BDKJ Referat Freiwilligendienste und Jugendpolitik Düsseldorf. Hier sind die wichtigsten Informationen rund um das FSJ zusammengetragen. 2

4 Für den Bundesfreiwilligendienst gibt es zurzeit kein eigenes Handbuch. Da jedoch der Tätigkeitsrahmen im BFD sehr stark an dem des FSJ angelehnt ist, kann das FSJ-Handbuch hier ebenso Anwendung finden. Haftpflicht Während des Freiwilligendienstes ist der/die Freiwillige über die Einsatzstelle haftpflichtversichert. Hilfstätigkeit Teilnehmer/innen im Freiwilligendienst üben eine Hilfstätigkeit aus. Die Einsatzstelle hat die Pflicht, den/die Freiwillige/n zu Beginn des Freiwilligendienstes zu informieren, welche Tätigkeiten als Hilfskraft übernommen werden dürfen, in Abgrenzung zu der Arbeit als ausgebildete Fachkraft. Auf der Ebene einer Hilfskraft darf den Freiwilligen Verantwortung übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben ist jeweils im Einzelfall zu klären. Dabei ist die persönliche Reife der/des Freiwilligen zu berücksichtigen. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Bei Freiwilligen unter 18 Jahren sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes anzuwenden. Arbeitszeit/Pausen: Die Arbeitszeit (ohne Pausen) darf nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich überschreiten. Ausnahme: Wenn die Arbeitszeit an einzelnen Tagen z. B. freitags weniger als 8 Stunden beträgt, kann an den anderen Tagen derselben Woche 8,5 Stunden gearbeitet werden. Die Schichtzeit (mit Pausen) darf nicht mehr als 10 Stunden betragen. Zwischen dem Ende einer Schicht und dem Beginn der neuen Schicht müssen mind. 12 Stunden liegen. In der Regel dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr arbeiten. Ausnahme: Krankenhäuser, Altenheime und Wohnheime (bis 23:00 Uhr) 5-Tage-Woche: Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche arbeiten. Wenn am Wochenende Dienst verrichtet wird, muss an einem Arbeitstag derselben Woche Erholung gewährt werden. Die Freiwilligen dürfen nur jedes zweite Wochenende eingesetzt werden. Feiertage: Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden: am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr am 1. Weihnachtsfeiertag, Neujahr, am 1. Ostertag und am 1. Mai Jedoch dürfen Jugendliche an Karfreitag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag und -montag, 3. Oktober, 2. Weihnachtsfeiertag arbeiten. 3

5 Urlaub: Auch der Urlaub wird geregelt, je nach Alter: mindestens 27 Werktage, wenn der/die Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist, mindestens 26 Werktage, wenn der/die Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist. Krankheit Bei Krankheit muss ab dem dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Bei Erkrankung während der Arbeitszeit in der Einsatzstelle, muss der/die Freiwillige die Originalbescheinigung bei der Einsatzstelle vorlegen und eine Kopie an das Freiwilligendienstebüro schicken. Bei Arbeitsunfähigkeit während der Seminarzeit ist ab dem ersten Krankheitstag die Originalbescheinigung beim Freiwilligendienstebüro vorzulegen und eine Kopie bekommt die Einsatzstelle. Kündigung Sollte es zu einer Kündigung kommen, ist es wichtig, dass alle Vertragspartner davon in Kenntnis gesetzt werden. Zudem soll vor der Kündigung ein Gespräch mit allen Vertragspartnern (Freiwillige/r, Einsatzstelle und Träger) stattfinden. Nachtdienst Nachtdienste sind ausgeschlossen. Der/die Freiwillige ist eine Hilfskraft und darf keine Nachtdienste oder Nachtbereitschaften übernehmen. Allerdings ist es möglich, dass Freiwillige während einer Nachtschicht hospitieren. Dann bitte Kontakt zum Freiwilligendienstbüro aufnehmen, um eine Sondervereinbarung zu erwirken. Nebentätigkeiten Da die Freiwilligen im Freiwilligendienst in der Regel Vollzeit mit 39 Stunden die Woche arbeiten, sind Nebenjobs immer mit der Einsatzstelle und mit dem Träger abzusprechen. Sie müssen der Einsatzstelle und dem Träger gemeldet werden. Pädagogische Begleitung Das Gesetz regelt die pädagogische Begleitung. Sichergestellt wird sie vom Träger. Die pädagogische Begleitung umfasst zum einen, die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung in der Einsatzstelle und zum anderen die individuelle Betreuung durch pädagogische Mitarbeiter/innen des Trägers, sowie der Seminararbeit. 4

6 Ziel der pädagogischen Begleitung ist es, soziale, ökologische und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Auch die Persönlichkeitsbildung und der damit verbundene Ausbau von Schlüsselkompetenzen, wie z. B. Kritik- und Konfliktfähigkeit oder Reflexionsfähigkeit, werden in der pädagogischen Begleitung gefördert. Probezeit Die ersten 6 Wochen des Freiwilligendienstes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann der/die Freiwillige, der Träger oder die Einrichtung aus wichtigen Gründen von der Vereinbarung zurücktreten. Vorher sind alle drei Parteien anzuhören. Probleme während des Einsatzes Probleme, die nicht innerhalb der Einrichtung zufriedenstellend geklärt werden können, sind mit der/dem zuständigen hauptverantwortlichen Referentin/Referenten zu besprechen. Schweigepflicht Die Freiwilligen haben Stillschweigen über Krankheiten und persönliche Verhältnisse der Betreuten auch über die Zeit der Tätigkeit hinaus zu wahren. Seminartage Jeder/jedem Freiwilligen stehen 25 Bildungstage zu (bei 6 Monaten 15 Tage). Diese sind aufgeteilt in 5 Seminarwochen mit je 5 Tagen, jeweils von Montag bis Freitag mit Übernachtung in einem Bildungshaus. Eine Seminargruppe besteht aus 25 Personen und wird von zwei Referent/innen des Trägers begleitet. Sozialversicherung Während des Freiwilligendienstes übernimmt die Einsatzstelle die Sozialversicherungsbeiträge (Pflege-, Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversicherung). Sonderurlaub Von Seiten des Trägers gibt es bzgl. Sonderurlaub oder Freistellung der Freiwilligen für Bewerbungsgespräche, Praktika für einen Ausbildungskurs, Sprachkurse, etc. keine Vorgaben. Es ist natürlich gut, wenn die Vorhaben der Freiwilligen unterstützt werden. Jedoch kann die Einsatzstelle entscheiden, wie diese Unterstützung aussieht und wie es immer betrieblich ausgeführt wird. 5

7 Taschengeld Die Freiwilligen erhalten monatlich von der Einsatzstelle eine Taschengeldpauschale von 375. Darin enthalten sind 160 Taschengeld und 215 Zuschuss zur Verpflegung. Wenn die Freiwilligen in der Einsatzstelle Mahlzeiten erhalten wollen, steht der Einsatzstelle frei, die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen. Überstunden Überstunden müssen vom Vorgesetzten angeordnet werden. Die Überstunden werden nicht ausbezahlt, die Freiwilligen erhalten dafür einen Freizeitausgleich. Ü27 Personen über 27 Jahren können im BFD einen Freiwilligendienst leisten. Der Dienst kann in Vollzeit- (39 Stunden pro Woche) oder in Teilzeitbeschäftigung (mindestens 20 Stunden pro Woche) geleistet werden. Die Seminararbeit wird durch Tagesveranstaltungen abgedeckt, die vom Träger organisiert werden. Urlaub Der Jahresurlaub regelt sich nach den Bestimmungen, die für Vollzeitbeschäftigte in der Einsatzstelle gelten (z. B. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR; TVöD)). Bei Jugendlichen unter 18 Jahren richtet sich die Zahl der Urlaubstage nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (siehe Jugendarbeitsschutzgesetz). Urlaub kann nicht während der Seminarzeiten genommen werden. Vorzeitige Beendigung Eine vorzeitige Beendigung der Freiwilligentätigkeit kann nur in Absprache mit allen Partnern geschehen. Das heißt, mit dem Träger, der Einrichtung, in welcher der/die Freiwillige tätig ist, dem Bundesamt, wenn ein BFD absolviert wird, und natürlich der/dem Freiwilligen. Daraufhin stellt der Träger eine Auflösungsvereinbarung aus, die von allen Parteien unterzeichnet werden muss. Eine Beendigung innerhalb des 1. Halbjahres gilt als Abbruch. Erst bei der Beendigung nach 6 Monaten kann ein Zertifikat über den Freiwilligendienst ausgestellt werden. Zertifikat Am Ende der Dienstzeit stellt der Träger der/dem Freiwilligen ein Zertifikat über die Einsatzzeit und den Einsatzort aus. Zeugnis Der/die Freiwillige hat bei Beendigung des Freiwilligendienstes einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis über die Art und Dauer des Freiwilligendienstes. Dieses Zeugnis erstellt die Einsatzstelle. 6

8 Katholische Freiwilligendienste Tel / im Oldenburger Land ggmbh Fax: 04441/ An der Christoph-Bernhard-Bastei 8 ich-bin-sozial@bmo-vechta.de Vechta Homepage: 7

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