Kontrollfragen ALV, Lösungen Nr. 1-42:
|
|
- Mathilde Brinkerhoff
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kontrollfragen ALV, Lösungen Nr. 1-42: 1. Der Arbeitgberbescheinigung ist zu entnehmen, dass der Versicherte (Kinderlos) während den letzten zwölf Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit ein Monatslohn von Fr (exkl. 13. Monatslohn) erzielte. a. Welchen versicherten Verdienst (Lohn) würden Sie dem Versicherten festlegen? Versicherter Verdienst (v. V.) = Fr b. Was für ein Taggeld würde sich daraus ergeben? Fr (Fr. 8' : 21.7 x 70 %) 2. Wann erhält jemand ein 70 % resp. ein 80 %iges Taggeld, welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinderund Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden. Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: a. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben; b. ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und c. nicht invalid (Art. 8 ATSG) sind. Art. 22 AVIG / Art. 33 AVIV 3. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung arbeitete die Versicherte (ohne Kind/er) vor ihrer Arbeitslosigkeit in einer Vollzeitstelle zu einem Monatslohn (inkl. 13. Mtl.) von Fr Dem Antrag auf ALE ist zu entnehmen, dass sie in Zukunft nur noch zu 50 % arbeiten möchte. a. Welchen v.v.wird von Ihnen festgelegt? v. V. = Fr b. Wie berechnet sich der v. V., wenn die Versicherte vor ihrer Arbeitslosigkeit mit 50 % Fr verdiente und nun 100 % arbeiten möchte? v. V. = Fr (: 21,7 x 80 % resp. x 70 %) 1
2 c. Wie hoch ist jeweils das versicherte Taggeld von a. und b.? a. = (80 %, da Taggeld unter Fr liegt) b. = (70 %, da Taggeld über Fr liegt) 4. Nach erfolgreicher abgeschlossenem Studium erzielte die Versicherte in einem überjährigen 80 %-Job einen Verdienst von Fr pro Monat. Nun möchte sie ein sechs- ev. neunmonatiges Vollzeitpraktikum zu einem Monatslohn von Fr absolvieren. a. Welcher Verdienst ist bei einer allfälligen Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Praktikum massgebend? V. V. = Fr (: 21.7 x 70 % = Fr ), da das Praktikum nicht 12 Monate dauerte! b. Wie hoch ist das versicherte Taggeld? Fr Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet. Zahlt die Kasse 7 Taggelder oder 5 Taggelder in der Woche? In der Woche (Montag Freitag) fünf Taggelder. 6. Ein Versicherter verdiente in der Rahmenfrist für die Beitragszeit folgende Einkommen: 6 letzte Monate vor der Arbeitslosigkeit: Fr /Monat 3 vorhergehende Monate: Fr /Monat 3 vorhergehende Monate: Fr /Monat Wie hoch ist der versicherte Verdienst? 3 x x x 600 : 12 = (Fr Fr Fr. 3' = 6' : 12) Fr (Durchschnitt) Besserer Lohn Fr (6 Mt.) 2
3 7. Ein Versicherter erzielte vor seiner Arbeitslosigkeit aus einer Vollzeitbeschäftigung einen monatlichen Verdienst von Fr Gemäss Antrag auf ALE stellt er sich dem Arbeitsmarkt zu 50 % zur Verfügung. Wie hoch ist der versicherte Verdienst? v.v. = Fr Durchschnittslohn der letzten 6 Monate Fr Durchschnittslohn der letzten 12 Monate Fr Welchen Verdienst wird dem Versicherten angerechnet? v. V. = Fr Ein Familienvater (45 Jahre alt), von 4 Kindern unter 12 Jahren und einem Kind das 15 Jahre alt ist, verliert seine letzte Stelle aus wirtschaftlichen Gründen per Er war 10 Jahre im Dienst der Firma Schlaf AG, Bern. Im 2003 erzielte er einen Lohn von Fr. 5' x 13 Mtl. plus Kinderzulagen. Auf welches Datum setzt die Arbeitslosenkasse den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug? Rahmenfrist Leistungsbezug per: Wie viele Taggelder kann der Versicherte als Familienvater max. beziehen? 400 Taggelder Wie hoch ist sein versicherter Verdienst? Fr. 6' / Fr aufgerundet Welches Taggeld erhält der Versicherte? Fr Wieviel Kinderzulage insgesamt erhält er, wenn der Monat 23 Wochentage hat? 4 Kinder à Fr (: 21.7 = Fr x 23 = Fr x 4) = Kind à Fr (: 21.7 = Fr x 23) = Fr (Kinderzulagen sind nach Berner AHV-Ausgleichskasse gerechnet) 3
4 10. Wie hoch ist die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes? Fr Fr Fr K 11. Wie hoch ist der höchstversicherbare Verdienst? Fr. 9' Fr. 8' Fr. 8' K 12. Was verstehen Sie unter einem Nebenverdienst? Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als Nebenverdienst gilt ein Einkommen, das die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn mit der Nebentätigkeit ein höheres Einkommen erzielt wird als mit der Haupttätigkeit. Übt die versicherte Person zwei Teilzeitstellen mit gleichem Beschäftigungsgrad aus, gilt als Nebentätigkeit die Tätigkeit mit dem geringeren Einkommen. 13. Nicht versichert ist ein Verdienst unter? Ein Verdienst, der monatlich Fr (für eine Heimarbeitnehemer/in Fr ) nicht erreicht (AVIV 40). 14. Wie wird bei einer beitragsbefreiten Personen, nach Art. 14 AVIG, der versicherte Verdienst ermittelt? Tagespauschale gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. A AVIV: z. B. Fr x 21.7 Tage = Fr. 3' : 21.7 = (auf-/abgerundet) Siehe Tabelle auf Seite 55, Skript! 4
5 15. Die Versicherte arbeitete vor ihrer Arbeitslosigkeit in einer Vollzeitstelle (zu 100 %) zu einem Monatslohn von Fr. 5' Zweimal in der Woche putzt sie am Abend noch Büros womit sie zusätzlich Fr verdient (zu ca. 10 %). Ist der Verdienst für die Putztätigkeit bei der Berechnung des versicherten Verdienstet mitzuberücksichtigen? Ja Nein K Nein, da Nebenerwerb ist! 16. Ein 19-jähriger Versicherter (ohne Unterhaltspflichten) meldet sich nach erfolgreichem Abschluss der Lehre zum Taggeldbezug an a) Wie berechnet sich der versicherte Verdienst? b) Was für Wartezeiten hat der Versicherte zu bestehen? a) Pauschale von Fr. 1' b) 0 WT, Taggeld unter Fr Ein 24-jähriger Versicherter (ohne Unterhaltspflichten) meldet sich nach der Matur zum Taggeldbezug an. a) Wie hoch ist der versicherte Verdienst? b) Was für Wartezeiten hat der Versicherte zu bestehen? a) Pauschale von Fr. 1' b) 120 WT 18. Ein Versicherter (21-jährig) hat Anspruch auf ALE aufgrund seiner Lehre und hat einen versicherten Verdienst von Fr. 1' Am wird er Vater. Was passiert? Alles bleibt beim Alten Sein versicherter Verdienst beträgt ab Fr. 2' Er erhält eine Geburtszulage Sein versicherter Verdienst beträgt ab Fr. 2' Er erhält Kinderzulagen K K 5
6 19. Zum massgebenden und normalerweise erzielten Lohn gemäss AHV- Gesetzgebung gehören? Grundlohn K 13. Monatslohn / Gratifikation K Lohn aus Mehrarbeit / Ueberzeit Spesen Lohnprovisionen K Inkonvenienzentschädigungen Familien- / Haushaltzulagen weitere vertragliche Zulagen K Lohn aus Nebenverdienst 20. Eine Versicherte war zu 80% zu einem Lohn von Fr. 2' angestellt. Sie ist verheiratet und hat ein Kind. Muss die Versicherte die 5 allgemeinen Wartetage bestehen? Welche Aussage trifft unter Berücksichtigung des Grenzwertes zu? - Ja, Fr. 2' Nein, Fr. 3' Nein, Fr. 3' K Berechnung: Grundbetrag = Fr Fr für ein Kind Fr. 2' % = 1 Kind = Grenzwert Fr Ein Hochschulabgänger arbeitet nach seinem Studium 6 Monate zu einem Monatslohn von Fr. 5' Nach deren Beendigung meldet er sich zur Stellenvermittlung. Wie hoch ist sein versicherter Verdienst? Fr. 3' Fr. 4' Fr. 4' Fr. 5' K Pauschale von Fr. 3'320.00, da nicht 12 Mt. Beitragszeit 6
7 22. Im Anschluss an ihr Studium absolviert eine Tierärztin (27-jährig) ein 12 monatiges Praktikum, welches ein Teil der Ausbildung ist. Dort verdient sie Fr. 2' Wieviel beträgt ihr versicherter Verdienst? Fr. 2' Fr. 2' Fr. 3' K Pauschale Fr. 3' (Pauschale, da Praktikum ein integrierter Bestandteil der Ausbildung ist. Praktikumslohn ist nie v.v.: Entweder Verdienst aus auf wirtschaftlichem Erwerb ausgerichtetes Arbeitsverhältnis oder wenn nicht vorhanden, Pauschale) 23. Gilt ein Zwischenverdienst aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch als Beitragszeit für eine Folge-Rahmenfrist (nach Ablauf der bereits abgelaufenen Rahmenfrist)? - Ja - Nein K Nein, nie! 24. Wird ein Einkommen, das der Versicherte bereits vor seiner Arbeitslosigkeit ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit erzielte als ZV angerechnet? - Ja - Nein K Nein, nie ist ein Nebenerwerb! 25. Ein Versicherter, der aufgrund eines Befreiungstatbestandes (Studium) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und während seinem Studium ein Einkommen erzielte und dieses Einkommen auch weiterhin beibehält. Wird dieses Einkommen als ZV verrechnet? - Nein, da er dieses Einkommen schon vor seiner Arbeitslosigkeit erzielte - Ja, da er keine Beitragszeit vorweisen kann (Art. 14 AVIG) K JA, ist anrechenbare Beitragszeit! 7
8 26. Anspruch auf grundsätzlich 24 Monate Kompensationszahlung haben Versicherte, die...? gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind oder - über 45-jährig sind 27. Ein Lehrabgänger mit Fähigkeitsausweis arbeitet nach seiner Lehre während 2 Monaten weiterhin zu 100 % zu einem Lohn von Fr. 4' Danach meldet er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Wie berechnet sich sein versicherter Verdienst (beachte die entsprechende Pauschale)? v.v. Fr. 2' Pauschale von Fr. 2'756.00, siehe dazu Tabelle auf Seite 55, Skript 2 Monate à Fr. 4' Monate à Fr. 2' = Fr. 35' : 12 = Fr. 2' Ein Lehrabgänger mit Fähigkeitsausweis muss nach seiner Lehre in die RS. Wie berechnet sich sein versicherter Verdienst (Pauschale)? Pauschale von Fr. 2' Ein Schulabgänger findet im Anschluss an die obligatorische Schulzeit keine Lehrstelle oder weitere Schulausbildung. Er meldet sich zum Bezug von ALE an. Wie berechnet sich sein versicherter Verdienst (Pauschale)? Pauschale, Fr Wieviele Wartetage muss er bestehen? 120 Wartetage 8
9 30. Zählen Sie die 7 Anspruchsvoraussetzungen auf: Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a.ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b.einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c.in der Schweiz wohnt (Art. 12); d.die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e.die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); f.vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g.die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 31. Welche Rahmenfristen kennen Sie? Wie lange gelten diese Rahmenfristen jeweils? Können Sie diese Aufzeichnen, wenn der Stempelbeginn am ist? - Rahmenfrist-Leistungsbezug (2 Jahre, Zukunft), Rahmenfrist-Beitragszeit (2 Jahre, Rückblick), Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während wie vielen Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat? Während mindestes 12 Monaten 33. Welche Befreiungstatbestände kennen Sie oder sind Ihnen bekannt? Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. 9
10 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 34. Sind die Befreiungsgründe untereinander kumulierbar? Ja 35. Was muss ein Versicherter sein, damit er vermittelbar ist? Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen. Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig. 36. Wann meldet die betroffene Person sich spätestens zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an? Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit! Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. 10
11 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes: a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungs- fähigkeit fördern; b. an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und c. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen einen Versicherten einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. 37. Ab wann hat der Versicherte Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage (Ferien)? Wieviele Tage jeweils? Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. hne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden. Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen. Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden. In den Fällen nach Artikel 25a darf die versicherte Person die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden, damit sie ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen kann. 11
12 40. Was verstehen Sie unter Schadenminderungspflicht? Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neuoder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. 41. Wieviele allgemeine WT sind jeweils zu bestehen und wann? Allgemein beginnt der Anspruch auf ALE nach einer Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. 12
13 42. Was verstehen Sie unter Höchstanspruch? Wie hoch ist dieser? Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Der Versicherte hat Anspruch auf: a. höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann; b. höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann; c. höchstens 520 Taggelder, wenn er: 1. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und 2. eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV- Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern. 4 Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 5 Der Bundesrat kann in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens 120 Taggelder erhöhen, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden. 13
Kontrollfragen ALV, Fragen Nr. 1-42:
Kontrollfragen ALV, Fragen Nr. 1-42: 1. Der Arbeitgberbescheinigung ist zu entnehmen, dass der Versicherte (Kinderlos) während den letzten zwölf Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit ein Monatslohn von Fr.
Mehra. Welchen versicherten Verdienst (Lohn) würden Sie dem Versicherten festlegen? Versicherter Verdienst (v. V.) = Fr
1. Der Arbeitgberbescheinigung ist zu entnehmen, dass der Versicherte während den letzten zwölf Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit ein Monatslohn von Fr. 10 000.-- (exkl. 13. Monatslohn) erzielte. a.
MehrIn allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.
Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst
MehrArbeitslosenversicherung: Überblick
11.1.07. Arbeitslosenversicherung: Überblick Rechtsgrundlagen Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz
MehrBundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) 837.0 vom 25. Juni 1982 (Stand am 16. Juli 2012) Die Bundesversammlung
MehrErklärung zur Abrechnung
Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte
Mehr4. AVIG-REvision 2010: Alle Änderungen auf einen Blick
. -REvision 00: Alle Änderungen auf einen Blick Gegenstand Beitragsbemessung und Beitragssatz Art. 3 Abs. Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der
MehrAMM SECO-TC AVIG-Praxis AMM/G. (Randziffern G1 G13) Januar 2014
AMM SECO-TC AVIG-Praxis AMM/G G PROGRAMME ZUR VORÜBERGEHENDEN BESCHÄFTIGUNG (Randziffern G1 G13) AMM SECO-TC AVIG-Praxis AMM/G1-G5 PROGRAMME ZUR VORÜBERGEHENDEN BESCHÄF- TIGUNG (PVB) Art. 64a Abs. 1 Bst.
MehrHaben Sie Fragen zur Taggeld-Abrechnung?... dann finden Sie auf unserer interaktiven Plattform sicher eine Antwort darauf.
Haben Sie Fragen zur Taggeld-Abrechnung... >>> zur Beispiel-Abrechnung
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrAnschlusstaggelder. für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen
MehrArbeitslos und Unfall? Informationen von A bis Z
Arbeitslos und Unfall? Informationen von A bis Z Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) haben, dann sind Sie bei der Suva gegen Unfall versichert. Melden Sie einen Unfall rasch Ihrer Arbeitslosenkasse
MehrFreiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ALE SEC-TC AVIG-Praxis ALE/B122-B124 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung Art. 11a AVIG; Art. 10a-10h AVIV; Art. 8 BVG, Art. 5 BVV 2 Freiwillige Leistungen, die zu einem nicht anrechenbaren
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Arbeitslosenversicherung (ALV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 06 Arbeitslosenversicherung (ALV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrRAV-Kundinnen und Kunden mit einer Behinderung
RAV-Kundinnen und Kunden mit einer Behinderung Eliane Schär IIZ Beraterin RAV Bern West Fragestellungen kbk Wie berücksichtigt das RAV die speziellen Situationen von Menschen mit einer Behinderung? Wie
MehrZuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen)
ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C80-C82 Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 34 AVIV Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) C80 Zum
MehrBundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]) 837.0 vom 25. Juni 1982 (Stand am 28. Dezember 2000) Die Bundesversammlung
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung
Nichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung Prof. Dr. iur Thomas Gächter Seite 1 Übersicht: Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Einleitung: Familienrecht / Sozialversicherungsrecht II. III. IV. Definition
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005
6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) 837.02 vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische
MehrIRMTRAUD BRÄUNLICH KELLER. Job weg. Was tun bei Arbeitslosigkeit? Beobachter. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis EDITION
IRMTRAUD BRÄUNLICH KELLER Job weg Was tun bei Arbeitslosigkeit? Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis Beobachter EDITION Inhalt Vorwort 13 Wenn die Kündigung droht 15 Die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Arbeitslosenversicherung (ALV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 03 Arbeitslosenversicherung (ALV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrPublikations- oder Dissertationsauszeit Was bedeutet das für die Arbeitslosenversicherung?
Stephanie Purtschert Hess Publikations- oder Dissertationsauszeit... 1 Publikations- oder Dissertationsauszeit Was bedeutet das für die Arbeitslosenversicherung? Viele Juristen durchlaufen einmal in ihrer
Mehr4. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
4. Teilrevision des sgesetzes Mai 2010 Gründe für die AVIG-Revision (1) Aktuell besteht jährlich ein konjunkturbereinigtes strukturelles Defizit von jährlich ca. 920 Mio Schuldenstand erreicht per Ende
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 05 Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten
MehrAntrag auf Arbeitslosenentschädigung
Arbeitslosenversicherung Eingangsdatum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung Name und Vorname Pers.-Nr. AHV-Nr. PLZ, Wohnort, Strasse, Nummer Geburtsdatum Zivilstand Zahlungsverbindung (IBAN-Nummer) Telefon
MehrDie Arbeitslosenversicherung, ALV SVS , SF 1
Die Arbeitslosenversicherung, ALV SVS 06.2004, SF 1 Die versicherte Person Versicherte Personen Das Gesetz, bzw. die Verordnung sprechen immer von Versicherten, gemeint sind im Konkreten arbeitslose Arbeitnehmer/innen.
MehrFaktenblatt: Die Arbeitslosenversicherung
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung Faktenblatt: Die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung
MehrENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN
ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C156-C159 ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN Art. 18c AVIG; Art. 32 AVIV C156 Altersleistungen sind mit Ausnahme der in C160 beschriebenen Fälle von der ALE abzuziehen.
Mehr4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004
4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der
Mehr1. Arbeitslosigkeit in der Schweiz 13
Inhalt Vorwort 10 1. Arbeitslosigkeit in der Schweiz 13 Zahlen und Perspektiven 14 Wer sind die Arbeitslosen? 15 Der Arbeitsmarkt heute und in Zukunft 18 Die Arbeitslosenversicherung - ein Überblick 21
MehrENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN
ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C156-C159 ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN Art. 18c AVIG; Art. 32 AVIV C156 Altersleistungen sind mit Ausnahme der in C160 beschriebenen Fälle von der ALE abzuziehen.
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.10 Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden
MehrALV-Vortrag
ALV-Vortrag 12.11.2015 01.04.2014 ALK-Präsentation 1 1.1 Gesetzliche Grundlagen - undesverfassung Art 34 novies alte V, neue V Art. 114 - undesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
MehrUVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)
UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Höhere Fachprüfung Arbeitslosenversicherung (ALV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Höhere Fachprüfung 2008 Arbeitslosenversicherung (ALV) Aufgaben Name / Vorname: : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung
Mehrvom 24. November 2010
837.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 452 ausgegeben am 30. Dezember 2010 Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsge-
MehrKanton Zug Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Kanton Zug 845.5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 9. August 996 (Stand. Januar 008) Der Kantonsrat des Kantons Zug,
MehrDie Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit. Informationen von A bis Z.
Die Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit. Informationen von A bis Z. Arbeitslose Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind bei der Suva gegen Unfall versichert. Die Genesung von verunfallten
MehrPersonalreglement Änderungen V2 Seite 1. a. (aufgehoben)
Personalreglement Änderungen V2 Seite 1 Der Stadtrat der Stadt Bern, auf Antrag des Gemeinderats beschliesst: I. Das Personalreglement der Stadt Bern vom 21. November 1991 wird wie folgt geändert: Art.
MehrKreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2011 318.102.07 d KSR 11.10 Vorbemerkung zum Nachtrag 1, gültig
MehrSozialversicherungen 2011
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2011 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrAntrag für eine Rentenvorausberechnung
Antrag für eine Rentenvorausberechnung Antrag Gewünscht wird eine Vorausberechnung für eine Altersrente (in diesem Fall müssen die Fragen in Ziffer 7 vollständig beantwortet werden) Invalidenrente Hinterlassenenrente
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 837.0 Jahrgang 2010 Nr. 452 ausgegeben am 30. Dezember 2010 Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz;
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Höhere Fachprüfung Arbeitslosenversicherung (ALV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Höhere Fachprüfung 2008 Arbeitslosenversicherung (ALV) Lösungsvorschläge Name / Vorname: : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten
MehrTrainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1
Trainingsprüfung / Lösungen für Personalfachleute Sozialversicherungen Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen
MehrArbeitslos und Unfall. Informationen von A bis Z. Der Versicherungsschutz der Suva. Sieben Tage pro Woche, rund um die Uhr.
Arbeitslos und Unfall. Informationen von A bis Z. Der Versicherungsschutz der Suva. Sieben Tage pro Woche, rund um die Uhr. Arbeitslose Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, sind
MehrALV (Faktenblatt über die Arbeitslosenversicherung, Autor: Tobias Wagner)
Ziel Angemessenes Ersatzeinkommen bei Wegfall oder Reduktion des Erwerbeseinkommens aus unselbständiger Erwerbtätigkeit infolge... Arbeitslosigkeit Kurzarbeit Schlechtwetter Insolvenz...gewähren, sowie
Mehrgestützt auf das Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) vom 17. Februar 1997,
87.0 Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz vom 7. Oktober 997 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf das Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) vom 7. Februar 997, verordnet: I. Individuelle
MehrVerordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) Änderung vom 18. Oktober 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 26.
MehrArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung regelt die Arbeitsweise der privaten Arbeitsvermittlung, des Personalverleihs und der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
MehrAntrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Internationale Angelegenheiten Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden
MehrInformationen zu AHV, IV, beruflicher Vorsorge, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen.
Sozialversicherung + Teilzeitarbeit Wissenswertes für alle, die Teilzeit arbeiten und Kinder oder Angehörige betreuen. Informationen zu AHV, IV, beruflicher Vorsorge, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung
MehrFamilienzulagen im Kanton Zug
Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Arbeitslosenversicherung (ALV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 03 Arbeitslosenversicherung (ALV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl.
MehrAnschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
MehrInformationsveranstaltung für Stellensuchende
Informationsveranstaltung für Stellensuchende Rechte und Pflichten Modul 1: Rechte und Pflichten Modul 2: Verhalten im Arbeitsmarkt Modul 1: Rechte und Pflichten / 2013 1 Arbeitslosigkeit - wie weiter?
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) 837.02 vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische
MehrAnmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3
MehrZielvereinbarung zwischen Teilnehmerin (Praktikantin), Praktikumsstelle und Organisator
Zielvereinbarung zwischen Teilnehmerin (Praktikantin), Praktikumsstelle und Organisator 1. Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen: Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) 837.02 vom 31. August 1983 (Stand am 1. April 2012) Der Schweizerische
Mehr4.02 Stand am 1. Januar 2012
4.02 Stand am 1. Januar 2012 Taggelder der IV Allgemeines 1 Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Name / Vorname: Probeprüfung Invalidenversicherung Aufgaben :
MehrBundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIGI) vom 5. Juni 98 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrDie Arbeitslosenkasse Ihre Partnerin
Die Arbeitslosenkasse Ihre Partnerin Liebe Kundin Lieber Kunde Arbeitslosigkeit soll kein Dauerzustand sein. Ziel ist es, rasch einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Bei diesen Bemühungen arbeiten wir von
MehrVorwort Die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten... 16
Inhalt Vorwort... 13 命 Wenn die Kündigung droht...... 15 Die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten... 16 Warnsignale beachten... 10 Zur Rettung der Arbeitsplätze: Kurzarbeit... 17 Wenn der Lohn ausbleibt...
MehrBundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) 837.0 vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2014) Die Bundesversammlung
MehrParitätische Beiträge in der AHV/IV/EO/ALV
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Paritätische Beiträge in der AHV/IV/EO/ALV Merkblatt für Arbeitgeber / Auftraggeber betreffend Erhebung
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. April 2014 (715 14 55) Arbeitslosenversicherung Liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, bleibt für die Annahme
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld
Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III Teilarbeitslosengeld FW Seite 2 (04/2017) 162 Aktualisierung, Stand
MehrErwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrente ( 43 SGB VI) Durch einen Unfall oder eine Erkrankung kann die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt werden oder ganz verloren gehen. In einer solchen Situation erhalten gesetzliche Versicherte
MehrInterinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ
Interinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ Beat Niklaus Leiter Fachstelle IIZ «Rasche und nachhaltige Integrationslösungen für stellensuchende Personen, die bei mehreren Institutionen gemeldet sind, erfordern
MehrLeistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen
Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service
MehrMutterschaftsentschädigung
Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Mutterschaftsentschädigung Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab neu 2005-09 Überarbeitung IKS-2 Übergangsregelung gelöscht, aktuelle
MehrDie Schadenminderungspflicht
ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/B311-B312 Die Schadenminderungspflicht Art. 17 Abs. 1, 3 AVIG; Art. 28, 31, 43 ATSG B311 Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010
6.02 Stand am 1. Januar 2010 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrJung und arbeitslos Was tun?
Jung und arbeitslos Was tun? Frühling im Park... Was machst du eigentlich nach der Lehre? Weiss noch nicht. Das schaue ich dann im Sommer. HALT! Im Sommer ist es zu spät. Plane rechtzeitig, wie es nach
Mehr2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2017 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrBundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV) Änderung vom 12. Oktober 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 1 wird wie folgt geändert: Art. 78 Abs. 1 Bst. d und
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009
6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrArbeitslos und Unfall? Informationen von A bis Z
Arbeitslos und Unfall? Informationen von A bis Z Wenn Sie Anspruch auf Arbeits - losenentschädigung (ALE) haben, dann sind Sie bei der Suva gegen Unfall versichert. Melden Sie einen Unfall rasch Ihrem
MehrAnschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Wer kann Anschlusstaggelder beziehen? Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrFamilienzulagen ab 2016
Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200
MehrReglement über die vorzeitige Alterspensionierung
70.0 Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung Vom 9. März 0 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 5 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,
MehrTitel I Allgemeine Bestimmungen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit Abgeschlossen am 19. Februar
MehrWeisung 396 GR Nr. 2009/337
Weisung 396 GR Nr. 2009/337 Antrag der Redaktionskommission vom 09.04.2010 Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR) vom 6. Februar 2002 002 001 003 Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis
MehrArbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:
Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:
MehrVorsorgeplan 1 - Mitarbeitende (13facher Monatslohn mit und ohne Anspruch auf Bonuszahlungen)
ANHANG I Vorsorgeplan 1 - Mitarbeitende (13facher Monatslohn mit und ohne Anspruch auf Bonuszahlungen) Art und Höhe der Leistungen werden dem Versicherten jeweils auf einem persönlichen Ausweis jährlich
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen Änderung vom 16.
MehrZiele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV
Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV Grundstruktur der schweizerischen Arbeitslosenversicherung (Übersicht über das gesamte Arbeitslosenversicherungsrecht) Vertiefte Beschäftigung
MehrAmt für Arbeit und Migration Uri
VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTION Ausgabe Nr.: 8/17 Monat/Jahr: per 31. August 217 Amt für Arbeit und Migration Uri Bulletin Information zum Arbeitsmarkt Uri Inhaltsverzeichnis 1. Pressemitteilung S. 3 2. Übersicht
Mehr2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrSVS Schweiz. Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Sozialversicherungsfachkurs. Probeprüfung. (24 Punkte) Fach: AHV-Beiträge/Versicherung
SVS Schweiz. Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Sozialversicherungsfachkurs Probeprüfung 2007 (24 Punkte) Fach: AHV-Beiträge/Versicherung (Fragen) Zeitvorgabe: 20 min SVS-Fachausbildung Seite -
MehrBundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
Mehr