Kontrollfragen ALV, Lösungen Nr. 1-42:

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1 Kontrollfragen ALV, Lösungen Nr. 1-42: 1. Der Arbeitgberbescheinigung ist zu entnehmen, dass der Versicherte (Kinderlos) während den letzten zwölf Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit ein Monatslohn von Fr (exkl. 13. Monatslohn) erzielte. a. Welchen versicherten Verdienst (Lohn) würden Sie dem Versicherten festlegen? Versicherter Verdienst (v. V.) = Fr b. Was für ein Taggeld würde sich daraus ergeben? Fr (Fr. 8' : 21.7 x 70 %) 2. Wann erhält jemand ein 70 % resp. ein 80 %iges Taggeld, welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinderund Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden. Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: a. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben; b. ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und c. nicht invalid (Art. 8 ATSG) sind. Art. 22 AVIG / Art. 33 AVIV 3. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung arbeitete die Versicherte (ohne Kind/er) vor ihrer Arbeitslosigkeit in einer Vollzeitstelle zu einem Monatslohn (inkl. 13. Mtl.) von Fr Dem Antrag auf ALE ist zu entnehmen, dass sie in Zukunft nur noch zu 50 % arbeiten möchte. a. Welchen v.v.wird von Ihnen festgelegt? v. V. = Fr b. Wie berechnet sich der v. V., wenn die Versicherte vor ihrer Arbeitslosigkeit mit 50 % Fr verdiente und nun 100 % arbeiten möchte? v. V. = Fr (: 21,7 x 80 % resp. x 70 %) 1

2 c. Wie hoch ist jeweils das versicherte Taggeld von a. und b.? a. = (80 %, da Taggeld unter Fr liegt) b. = (70 %, da Taggeld über Fr liegt) 4. Nach erfolgreicher abgeschlossenem Studium erzielte die Versicherte in einem überjährigen 80 %-Job einen Verdienst von Fr pro Monat. Nun möchte sie ein sechs- ev. neunmonatiges Vollzeitpraktikum zu einem Monatslohn von Fr absolvieren. a. Welcher Verdienst ist bei einer allfälligen Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Praktikum massgebend? V. V. = Fr (: 21.7 x 70 % = Fr ), da das Praktikum nicht 12 Monate dauerte! b. Wie hoch ist das versicherte Taggeld? Fr Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet. Zahlt die Kasse 7 Taggelder oder 5 Taggelder in der Woche? In der Woche (Montag Freitag) fünf Taggelder. 6. Ein Versicherter verdiente in der Rahmenfrist für die Beitragszeit folgende Einkommen: 6 letzte Monate vor der Arbeitslosigkeit: Fr /Monat 3 vorhergehende Monate: Fr /Monat 3 vorhergehende Monate: Fr /Monat Wie hoch ist der versicherte Verdienst? 3 x x x 600 : 12 = (Fr Fr Fr. 3' = 6' : 12) Fr (Durchschnitt) Besserer Lohn Fr (6 Mt.) 2

3 7. Ein Versicherter erzielte vor seiner Arbeitslosigkeit aus einer Vollzeitbeschäftigung einen monatlichen Verdienst von Fr Gemäss Antrag auf ALE stellt er sich dem Arbeitsmarkt zu 50 % zur Verfügung. Wie hoch ist der versicherte Verdienst? v.v. = Fr Durchschnittslohn der letzten 6 Monate Fr Durchschnittslohn der letzten 12 Monate Fr Welchen Verdienst wird dem Versicherten angerechnet? v. V. = Fr Ein Familienvater (45 Jahre alt), von 4 Kindern unter 12 Jahren und einem Kind das 15 Jahre alt ist, verliert seine letzte Stelle aus wirtschaftlichen Gründen per Er war 10 Jahre im Dienst der Firma Schlaf AG, Bern. Im 2003 erzielte er einen Lohn von Fr. 5' x 13 Mtl. plus Kinderzulagen. Auf welches Datum setzt die Arbeitslosenkasse den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug? Rahmenfrist Leistungsbezug per: Wie viele Taggelder kann der Versicherte als Familienvater max. beziehen? 400 Taggelder Wie hoch ist sein versicherter Verdienst? Fr. 6' / Fr aufgerundet Welches Taggeld erhält der Versicherte? Fr Wieviel Kinderzulage insgesamt erhält er, wenn der Monat 23 Wochentage hat? 4 Kinder à Fr (: 21.7 = Fr x 23 = Fr x 4) = Kind à Fr (: 21.7 = Fr x 23) = Fr (Kinderzulagen sind nach Berner AHV-Ausgleichskasse gerechnet) 3

4 10. Wie hoch ist die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes? Fr Fr Fr K 11. Wie hoch ist der höchstversicherbare Verdienst? Fr. 9' Fr. 8' Fr. 8' K 12. Was verstehen Sie unter einem Nebenverdienst? Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als Nebenverdienst gilt ein Einkommen, das die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn mit der Nebentätigkeit ein höheres Einkommen erzielt wird als mit der Haupttätigkeit. Übt die versicherte Person zwei Teilzeitstellen mit gleichem Beschäftigungsgrad aus, gilt als Nebentätigkeit die Tätigkeit mit dem geringeren Einkommen. 13. Nicht versichert ist ein Verdienst unter? Ein Verdienst, der monatlich Fr (für eine Heimarbeitnehemer/in Fr ) nicht erreicht (AVIV 40). 14. Wie wird bei einer beitragsbefreiten Personen, nach Art. 14 AVIG, der versicherte Verdienst ermittelt? Tagespauschale gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. A AVIV: z. B. Fr x 21.7 Tage = Fr. 3' : 21.7 = (auf-/abgerundet) Siehe Tabelle auf Seite 55, Skript! 4

5 15. Die Versicherte arbeitete vor ihrer Arbeitslosigkeit in einer Vollzeitstelle (zu 100 %) zu einem Monatslohn von Fr. 5' Zweimal in der Woche putzt sie am Abend noch Büros womit sie zusätzlich Fr verdient (zu ca. 10 %). Ist der Verdienst für die Putztätigkeit bei der Berechnung des versicherten Verdienstet mitzuberücksichtigen? Ja Nein K Nein, da Nebenerwerb ist! 16. Ein 19-jähriger Versicherter (ohne Unterhaltspflichten) meldet sich nach erfolgreichem Abschluss der Lehre zum Taggeldbezug an a) Wie berechnet sich der versicherte Verdienst? b) Was für Wartezeiten hat der Versicherte zu bestehen? a) Pauschale von Fr. 1' b) 0 WT, Taggeld unter Fr Ein 24-jähriger Versicherter (ohne Unterhaltspflichten) meldet sich nach der Matur zum Taggeldbezug an. a) Wie hoch ist der versicherte Verdienst? b) Was für Wartezeiten hat der Versicherte zu bestehen? a) Pauschale von Fr. 1' b) 120 WT 18. Ein Versicherter (21-jährig) hat Anspruch auf ALE aufgrund seiner Lehre und hat einen versicherten Verdienst von Fr. 1' Am wird er Vater. Was passiert? Alles bleibt beim Alten Sein versicherter Verdienst beträgt ab Fr. 2' Er erhält eine Geburtszulage Sein versicherter Verdienst beträgt ab Fr. 2' Er erhält Kinderzulagen K K 5

6 19. Zum massgebenden und normalerweise erzielten Lohn gemäss AHV- Gesetzgebung gehören? Grundlohn K 13. Monatslohn / Gratifikation K Lohn aus Mehrarbeit / Ueberzeit Spesen Lohnprovisionen K Inkonvenienzentschädigungen Familien- / Haushaltzulagen weitere vertragliche Zulagen K Lohn aus Nebenverdienst 20. Eine Versicherte war zu 80% zu einem Lohn von Fr. 2' angestellt. Sie ist verheiratet und hat ein Kind. Muss die Versicherte die 5 allgemeinen Wartetage bestehen? Welche Aussage trifft unter Berücksichtigung des Grenzwertes zu? - Ja, Fr. 2' Nein, Fr. 3' Nein, Fr. 3' K Berechnung: Grundbetrag = Fr Fr für ein Kind Fr. 2' % = 1 Kind = Grenzwert Fr Ein Hochschulabgänger arbeitet nach seinem Studium 6 Monate zu einem Monatslohn von Fr. 5' Nach deren Beendigung meldet er sich zur Stellenvermittlung. Wie hoch ist sein versicherter Verdienst? Fr. 3' Fr. 4' Fr. 4' Fr. 5' K Pauschale von Fr. 3'320.00, da nicht 12 Mt. Beitragszeit 6

7 22. Im Anschluss an ihr Studium absolviert eine Tierärztin (27-jährig) ein 12 monatiges Praktikum, welches ein Teil der Ausbildung ist. Dort verdient sie Fr. 2' Wieviel beträgt ihr versicherter Verdienst? Fr. 2' Fr. 2' Fr. 3' K Pauschale Fr. 3' (Pauschale, da Praktikum ein integrierter Bestandteil der Ausbildung ist. Praktikumslohn ist nie v.v.: Entweder Verdienst aus auf wirtschaftlichem Erwerb ausgerichtetes Arbeitsverhältnis oder wenn nicht vorhanden, Pauschale) 23. Gilt ein Zwischenverdienst aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch als Beitragszeit für eine Folge-Rahmenfrist (nach Ablauf der bereits abgelaufenen Rahmenfrist)? - Ja - Nein K Nein, nie! 24. Wird ein Einkommen, das der Versicherte bereits vor seiner Arbeitslosigkeit ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit erzielte als ZV angerechnet? - Ja - Nein K Nein, nie ist ein Nebenerwerb! 25. Ein Versicherter, der aufgrund eines Befreiungstatbestandes (Studium) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und während seinem Studium ein Einkommen erzielte und dieses Einkommen auch weiterhin beibehält. Wird dieses Einkommen als ZV verrechnet? - Nein, da er dieses Einkommen schon vor seiner Arbeitslosigkeit erzielte - Ja, da er keine Beitragszeit vorweisen kann (Art. 14 AVIG) K JA, ist anrechenbare Beitragszeit! 7

8 26. Anspruch auf grundsätzlich 24 Monate Kompensationszahlung haben Versicherte, die...? gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind oder - über 45-jährig sind 27. Ein Lehrabgänger mit Fähigkeitsausweis arbeitet nach seiner Lehre während 2 Monaten weiterhin zu 100 % zu einem Lohn von Fr. 4' Danach meldet er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Wie berechnet sich sein versicherter Verdienst (beachte die entsprechende Pauschale)? v.v. Fr. 2' Pauschale von Fr. 2'756.00, siehe dazu Tabelle auf Seite 55, Skript 2 Monate à Fr. 4' Monate à Fr. 2' = Fr. 35' : 12 = Fr. 2' Ein Lehrabgänger mit Fähigkeitsausweis muss nach seiner Lehre in die RS. Wie berechnet sich sein versicherter Verdienst (Pauschale)? Pauschale von Fr. 2' Ein Schulabgänger findet im Anschluss an die obligatorische Schulzeit keine Lehrstelle oder weitere Schulausbildung. Er meldet sich zum Bezug von ALE an. Wie berechnet sich sein versicherter Verdienst (Pauschale)? Pauschale, Fr Wieviele Wartetage muss er bestehen? 120 Wartetage 8

9 30. Zählen Sie die 7 Anspruchsvoraussetzungen auf: Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a.ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b.einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c.in der Schweiz wohnt (Art. 12); d.die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e.die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); f.vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g.die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 31. Welche Rahmenfristen kennen Sie? Wie lange gelten diese Rahmenfristen jeweils? Können Sie diese Aufzeichnen, wenn der Stempelbeginn am ist? - Rahmenfrist-Leistungsbezug (2 Jahre, Zukunft), Rahmenfrist-Beitragszeit (2 Jahre, Rückblick), Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während wie vielen Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat? Während mindestes 12 Monaten 33. Welche Befreiungstatbestände kennen Sie oder sind Ihnen bekannt? Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. 9

10 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 34. Sind die Befreiungsgründe untereinander kumulierbar? Ja 35. Was muss ein Versicherter sein, damit er vermittelbar ist? Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen. Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig. 36. Wann meldet die betroffene Person sich spätestens zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an? Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit! Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. 10

11 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes: a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungs- fähigkeit fördern; b. an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und c. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen einen Versicherten einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. 37. Ab wann hat der Versicherte Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage (Ferien)? Wieviele Tage jeweils? Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. hne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden. Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen. Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden. In den Fällen nach Artikel 25a darf die versicherte Person die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden, damit sie ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen kann. 11

12 40. Was verstehen Sie unter Schadenminderungspflicht? Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neuoder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. 41. Wieviele allgemeine WT sind jeweils zu bestehen und wann? Allgemein beginnt der Anspruch auf ALE nach einer Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. 12

13 42. Was verstehen Sie unter Höchstanspruch? Wie hoch ist dieser? Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Der Versicherte hat Anspruch auf: a. höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann; b. höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann; c. höchstens 520 Taggelder, wenn er: 1. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und 2. eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV- Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern. 4 Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 5 Der Bundesrat kann in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens 120 Taggelder erhöhen, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden. 13

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