SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Höhere Fachprüfung Arbeitslosenversicherung (ALV)

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Höhere Fachprüfung 2008 Arbeitslosenversicherung (ALV) Lösungsvorschläge Name / Vorname: : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): 60 Minuten 12 Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise für die Kandidatinnen/Kandidaten: Schreiben Sie Ihren Namen, Vornamen und die auf das Deckblatt. Schreiben Sie auf jede Seite Ihre. Prüfen Sie den Prüfungsbogen auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten direkt auf den Fragebogen. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzesartikel genügt nicht (ausser es wird ausdrücklich erlaubt). Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2

2 Aufgabe 1 Sachverhalt: 12 Herr Nanzer, geboren am , nicht unterhaltspflichtig, arbeitet seit dem bei der Firma Zeiter AG in Luzern. Herr Nanzer als Transportdisponent einen Monatslohn von Fr bzw. einen Jahreslohn von Fr. 72' Im Januar 2008 teilte ihm sein Arbeitgeber mit, dass er per vorzeitig pensioniert werde und dass ihm gemäss Reglement der Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt eine BVG-Altersrente von monatlich Fr zustehe. Am meldet sich Herr Nanzer zur Arbeitsvermittlung und erhebt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Aufgaben: 1.1 Weshalb hat der Versicherte ab dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und für wie lange? Erläutern und begründen Sie ausführlich unter Angabe der massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 5 Ja (1 Pt.). Sofern Anspruchsvoraussetzungen gem. Art. 8 AVIG erfüllt und insbesondere Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 AVIV (1 Pt.), vorausgesetzt, die BVG-Leistungen sind tiefer (1 Pt.), als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung. Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom bis (Verlängerung 4 Jahre vor ordentlichem AHV-Rentenbezug (1 Pt.) (Art. 27 Abs. 3 AVIG). (Damit volle vergeben werden, müssen unfreiwillige Frühpensionierung oder zwingende Bestimmungen im Reglement genannt sein) (1 Pt.). Total der auf dieser Seite n Seite 2

3 1.2 Welche Durchführungsstelle übernimmt die Anspruchsabklärungen? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 3 Zuständige, frei gewählte Arbeitslosenkasse, Art. 81 AVIG (2 Pt.). 1.3 Berechnen Sie die durchschnittliche Entschädigung der Arbeitslosenversicherung an Herrn Nanzer. Nach welchem System wird abgerechnet (Fachbegriff)? Zeigen Sie den Berechnungsweg auf. Welche Abzüge werden von der Bruttoentschädigung vorgenommen? 4 Versicherter Verdienst Fr / Taggeldansatz 70% (1 Pt.), durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung Fr BVG-Leistungen Fr Durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung Fr / Monat (1 Pt.) (Abrechnungsart nach System Differenzzahlung (1 Pt.). Obligatorische Abzüge werden für AHV 5.05%, UVG 2.91% sowie BVG 0,4% des koordinierten Tageslohns gemacht (jeweils 1 Pt.). Total der auf dieser Seite n Seite 3

4 Aufgabe 2 10 Sachverhalt: Heini Moser, 55-jährig, ist seit über zwanzig Jahren als selbstständiger Versicherungsmakler tätig. Im Handelsregister ist er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Mosi Versicherung und mehr GmbH eingetragen. Da das Geschäft nicht mehr gut lief, entschied sich Heini Moser, wieder eine Stelle im angestammten kaufmännischen Bereich zu suchen. Am 1. November 2006 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Firmenauflösung wurde am 16. Februar 2007 im Handelsregister vollzogen. Als er im August 2007 immer noch arbeitslos war, entschied er sich erneut für den Schritt in die Selbstständigkeit. Am 10. Oktober 2007 eröffnete er das Lese-Café Wissenshunger. Das Café ist montags bis donnerstags von bis Uhr geöffnet. Eine Ausdehnung der Öffnungszeiten ist derzeit nicht geplant und der Versicherte möchte weiterhin ergänzend eine unselbstständige Stelle antreten. Aufgaben: 2.1 Ab welchem Datum hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung? Begründen Sie die Antwort unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). 5 Der Versicherte hat erst nach Löschung im HR und nach Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ab 16. Februar 2007 (1 Pt.) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (1 Pt.). Bis zum 15. Februar 2007 hat er noch eine massgebende Entscheidungsfindung (1 Pt.) in seinem eigenen Betrieb inne, weshalb im Sinne von Art. 31 AVIG (1 Pt.) kein Anspruch auf ALE besteht. Erst mit der Löschung seines Eintrags bzw. seiner Firma im HR entsteht der Anspruch auf ALE (1 Pt.). Total der auf dieser Seite n Seite 4

5 2.2 Wie beurteilen Sie die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten? In welchem Ausmass und ab wann (Datum) ist der anrechenbare Arbeitsausfall festzulegen? 5 Der Versicherte kann für die ALV weiterhin als vermittlungsfähig (1 Pt.) gelten. Der Arbeitsausfall beträgt jedoch ab 10. Oktober 2007 (1 Pt.) nur noch 42,86% Prozent (seine Tätigkeit umfasst 4 Tg à 6 h = 24 h/wo, d.h. 57,14%, resp. 100x24:42=60%) (1 Pt.). Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung ist es zulässig, während der Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und nebenbei noch eine Arbeitnehmertätigkeit zu suchen und für diese einen anrechenbaren Arbeitsausfall geltend zu machen (Splitting) (1 Pt.). Zu prüfen wäre jedoch die Möglichkeit, ob der Versicherte hinsichtlich seiner Selbstständigkeit und den diesbezüglich getroffenen Zeiten auf dem Arbeitsmarkt überhaupt noch vermittelbar ist (1 Pt.). (Vorliegend beschränkt sich die SE des Versicherten auf eine Nachmittagstätigkeit von Montag bis Donnerstag. Der Arbeitsvermittlung kann er sich somit noch montags bis donnerstags den halben und freitags den ganzen Tag zur Verfügung stellen. Dies würde einen Arbeitsausfall von gut 40 Prozent ausmachen. Auch können die Chancen, dass der Versicherte zu den erwähnten Zeiten und nur zu 18 Stunden eine Stelle im Büro findet, als durchaus schwierig erachtet werden. Total der auf dieser Seite n Seite 5

6 Aufgabe 3 10 Sachverhalt: Frau Schöpfer bezieht seit Taggelder der Arbeitslosenversicherung aufgrund von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die Stellensuche erweist sich als schwierig. Ab Montag, , nach dem Bezug von 230 Taggeldern, bezieht Frau Schöpfer erstmals, nach vorgängiger Absprache mit ihrem RAV- Personalberater, Ferien. Am Freitag, dem , dem 10. Werktag ihrer Ferien, verunfallt Frau Schöpfer beim Surfen schwer und zieht sich eine komplizierte Schulterverletzung zu, die sie für mehrere Monate arbeitsunfähig macht. Aufgaben: 3.1 Wie lange kann Frau Schöpfer bezahlte Ferien beziehen? Begründen Sie die Antwort unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). 3 Nach je 60 Tagen (1 Pt.) kontrollierter Arbeitslosigkeit besteht Anspruch auf fünf kontrollfreie Bezugstage (Art. 27 Abs. 1 AVIV) (1 Pt.). Frau Schöpfer kann somit 3 Wochen (15 Tage) (1 Pt.) bezahlte Ferien beziehen. Total der auf dieser Seite n Seite 6

7 3.2 Wie lange erhält Frau Schöpfer Entschädigungen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit? Wer kommt für diese Taggeldleistungen auf? Begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). 4 Frau Schöpfer ist während der Arbeitslosigkeit obligatorisch (1 Pt.) bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Die SUVA entrichtet Taggelder ab dem 3.Tag (1 Pt.) nach dem Unfalltag, die Karenztage werden von der Arbeitslosenversicherung gem. AVIG 28 entschädigt (1 Pt.). Das Unfalltaggeld der SUVA wird ausgerichtet, solange die Arbeitsunfähigkeit medizinisch ausgewiesen ist (1 Pt.). 3.3 Wie würde sich die Sachlage präsentieren, wenn die Versicherte am nicht verunfallte, sondern an einer Lungenentzündung erkrankt wäre? Wie lange und von wem würde sie Leistungen erhalten, wenn die Krankheit mindestens 6 Wochen dauern würde? 3 Die Arbeitslosenversicherung würde wegen Krankheit während längstens 30 Kalendertagen (und max. 44 innert Rf) Krankentaggelder (1 Pt.) ausrichten. Da jedoch Frau Schöpfer kurz vor der Aussteuerung (1 Pt.) steht, hat sie Anspruch auf Taggelder, bis ihr Höchstanspruch von 260 Taggeldern erschöpft ist (½ Pt.), es sei denn, sie hätte ihren Höchstanspruch auf max. 44 Taggelder innerhalb der Rf vorgängig aufgebraucht (½ Pt.). Total der auf dieser Seite n Seite 7

8 Aufgabe 4 Sachverhalt: 12 Von April 2006 bis 30. August 2007 war Alessandro La Rocca krankheitsbedingt zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. August 2007 aufgelöst. Der Versicherte hatte die letzten 5 Jahre im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung beim Bauunternehmen Bachmann gearbeitet. Gemäss den Abklärungen der Klinik Balgrist ist dem Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen die aktuelle Tätigkeit als Kranführer im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar. Eine leichte Tätigkeit wechselnd sitzend und stehend, ohne das Steigen auf Leitern, könnte der Versicherte aber ausüben. Am 1. September 2007 stellte der Versicherte einen Antrag auf Leistungen bei der Invalidenversicherung. Am 5. September 2007 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim zuständigen RAV an und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Aus den vorliegenden Arztzeugnissen geht hervor, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht eine leichte Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen im Ausmass von ca. 75 Prozent ausüben könnte. Jedoch sei der Versicherte aus psychischer Sicht lediglich noch in der Lage, max. im Ausmass von 50 Prozent nachmittags zu arbeiten, wobei er jede Stunde eine kurze Pause brauche, da er starke Medikamente nehmen müsse. Die Arbeitslosenkasse zweifelte an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und überwies die Angelegenheit der Kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Der Versicherte selbst erklärte gegenüber der Kantonalen Amtsstelle, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme jeweils längstens 2,5 Stunden am Nachmittag in der Lage sei, zu arbeiten. Er sei bereit, eine leidensangepasste Tätigkeit anzunehmen. Aufgabe: Ist der Versicherte aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vermittlungsfähig und wenn ja, in welchem Ausmass? Erläutern und begründen Sie ausführlich unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). Total der auf dieser Seite n Seite 8

9 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV, Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG (4 Pt.): Aus ärztlicher Sicht ist er im Ausmass von 50 Prozent arbeitsfähig, weshalb aus objektiver (2 Pt.) Sicht die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist. Aus subjektiver (2 Pt.) Sicht ist der Versicherte bereit, eine leidensangepasste Tätigkeit anzutreten. Somit kann vorliegend trotz den gesundheitlichen Einschränkungen und den Schwierigkeiten eine passende Stelle zu finden, nicht auf offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit (1 Pt.) geschlossen werden. Die Vermittlungsfähigkeit wird bejaht. Aufgrund der Vorleistungspflicht (2 Pt.) beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent (1 Pt.). Total der auf dieser Seite n Seite 9

10 Aufgabe 5 16 Sachverhalt: Das Bauunternehmen Aufbau AG beschäftigte seit 1. Januar 2007 zusätzlich zu seinen Angestellten zwei Tunnelbauer für den Bau einer Mehrzweckanlage in Arosa. Wegen des Wintereinbruchs in Arosa musste die Aufbau AG den beiden neu eingestellten Tunnelbauern innerhalb der Probezeit kündigen. Ab 1. Februar 2007 waren die beiden Arbeiter arbeitslos, meldeten sich beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung an und beantragten Arbeitslosenentschädigung. Dieter Fleck ist Deutscher. Er wurde von der Aufbau AG unbefristet angestellt und erhielt daher eine überjährige Bewilligung B befristet auf 5 Jahre. Zuvor arbeitete er während sieben Monaten für die Kohle AG im Ruhrpott, nachdem er vorher zwei Jahre mit seiner Freundin auf Weltreise gewesen und keiner Tätigkeit nachgegangen war. Alfredo Porto ist Portugiese. Von der Aufbau AG wurde er befristet für ein halbes Jahr angestellt. Er hat eine Kurzaufenthaltsbewilligung L. Vor seiner Anstellung bei der Aufbau AG arbeitete er während 14 Monaten in Italien als Bauhandlanger; vorher ging er diversen Hilfstätigkeiten in Portugal und Spanien nach. Aufgaben: 5.1 Hat Dieter Fleck Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz? Begründen Sie Ihre Antwort. 4 Dieter Fleck erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für den Zusammenzug der Beitragszeiten (1 Pt.), EU/EFTA-Bürger und überjährige Bewilligung (1 Pt.), jedoch ergibt die Totalisierung der Beitragszeiten innerhalb der letzten zwei Jahre einen Monat in der Schweiz und sieben Monate in Deutschland keine zwölf Monate Beitragszeit (1 Pt.) für den Leistungsbezug, weshalb er keinen Anspruch auf ALE hat (1 Pt.). Total der auf dieser Seite n Seite 10

11 5.2 Hat Alfredo Porto Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz? Begründen Sie Ihre Antwort. 4 Alfredo Porto ist zwar EU/EFTA-Bürger (1 Pt.)und würde grundsätzlich die Beitragszeit für den Leistungsbezug in der Schweiz erfüllen (einen Monat in der Schweiz und 14 Monate in Italien), jedoch können aufgrund der Übergangsbestimmung (bis 31. Mai 2009) (1 Pt.) Kurzaufenthalter (1 Pt.) nicht von der Regelung der Totalisierung Gebrauch machen. Somit hat er in der Schweiz keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (1 Pt.). 5.3 Welche Vor- und Nachteile hätten sich ergeben, wenn der Arbeitgeber Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht hätte? Nennen sie je zwei Vor- und Nachteile sowohl für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer. 8 Nachteile Arbeitgeber: (2 Pt.) - Obwohl die Arbeit wetterbedingt nicht weitergeführt werden kann, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den vollen Lohn zu bezahlen. - Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenzfirmen, welche kündigen und nach Saison wieder anstellen. - Administrativer Aufwand für Geltendmachung SWE. - Zwischenbeschäftigung der AN möglich. - 2 (1-6. Abr. Periode), resp. 3 (ab 7. Abr. Periode) Karenztage selber zu tragen. Nachteile Arbeitnehmer: (2 Pt.) - Mit der Geltendmachung von SWE trägt der Arbeitnehmer und die ALV am entstandenen Schaden Lohnzahlung trotz fehlender Arbeitsleistung mit 80% Lohn für Dauer der SWE-Entschädigung. - Keine Möglichkeit von AMM und RAV Dienstleistungen. - Zumutbare Zwischenbeschäftigung müsste angenommen/gesucht werden (bei länger als 1 Mt. SWE). Vorteile Arbeitgeber: (2 Pt.) - Der Arbeitgeber muss keine Entlassungen vornehmen. - Know-how bleibt erhalten. - Weiterbildungsmöglichkeiten im Betrieb durchführbar. - Wetterbedingte Unterbrüche können finanziell überbrückt werden. - AG-Beiträge auf Ausfallzeiten an AHV/IV/EO/ALV von ALV getragen. Total der auf dieser Seite n Seite 11

12 Vorteile Arbeitnehmer: (2 Pt.) - Keine Entlassung durch den Arbeitgeber. - Sozialversicherungsbeiträge werden voll, d.h. zu 100% weiterbezahlt. - BVG normal weiterversichert. - Keine Arbeitssuche notwendig, resp. nur bedingte, im Rahmen zumutbarer Zwischenbeschäftigung (länger als 1 Mt. SWE). - Keine Beitragslücken usw. (Weitere Antworten können gewertet werden). Total der auf dieser Seite n Seite 12

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