Berufsprüfung <Sozialversicherungs-Fachleute> Prüfungsteil 7: Arbeitslosenversicherung (ALV) Kandidatennummer

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1 Berufsprüfung <Sozialversicherungs-Fachleute> Prüfungsteil 7: Arbeitslosenversicherung (ALV) Prüfungsdauer 80 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 20 Beilage(n) Keine Maximale Punktzahl 80 Punkte Erzielte Punkte Note e Schreiben Sie die Kandidatennummer auf sämtliche Blätter (Prüfung und allfällige Zusatzblätter). Prüfen Sie den nsatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die blosse Nennung eines Gesetzes- oder Verordnungsartikels reicht nicht aus (ausser dies wird ausdrücklich erlaubt). Die n können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Das Punktemaximum wird bei jeder angegeben. Teillösungen ergeben ebenfalls Punkte. Benutzen Sie Kugelschreiber oder Tinte zum Lösen der Prüfung (kein Bleistift). Die Expert/innen Datum Unterschriften Expert/in 1 Expert/in 2 Seite 1 (von 20)

2 Teil 1: Wissen- und Verständnisfragen 1: n der Vollzugsorgane (4 Punkte) Ausgangslage Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind verschiedene Vollzugsorgane für jeweils unterschiedliche Vollzugsaufgaben zuständig. Frage Welche Vollzugstelle ist für die aufgeführten n zuständig? Ordnen Sie die n der zuständigen Stelle zu, indem Sie bei jeder die zuständige Stelle ankreuzen. Jede ist genau einer Vollzugsstelle zuzuordnen. Antwortmöglichkeiten inkl. Bewilligt Schlechtwetterentschädigung Prüft den Anspruch auf Insolvenzentschädigung Unterstützt die versicherten Personen bei der Stellensuche Berechnet das Taggeld Kontrolliert die Vollzugsstellen Sanktioniert ungenügende Arbeitsbemühungen. Stellt einen einheitlichen Vollzug sicher Verfügt, falls die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt sind. (je ½ Punkt) RAV ALK Kant. Amtsstelle Dritte Seite 2 (von 20)

3 2: Ziel gemäss Bundesverfassung (4 Punkte) Ausgangslage Die Zielsetzung der Arbeitslosenversicherung ist in der Bundesverfassung festgehalten. Frage Welche der nachfolgenden Aussagen bezüglich der Arbeitslosenversicherung sind richtig, welche sind falsch? Kreuzen Sie bei jeder Aussage richtig oder falsch an. Antwortmöglichkeiten inkl. richtig falsch Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmende obligatorisch. Die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung erfolgt über den Bund. Selbständig Erwerbende können sich freiwillig versichern. Die Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung sind existenzsichernd. Seite 3 (von 20)

4 3: Finanzierung (4 Punkte) Ausgangslage Die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung ist im Gesetz festgehalten. Frage Wie sind die nachfolgenden Aussagen zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung zu ergänzen, damit sie korrekt sind? Ergänzen Sie die Aussagen mit der korrekten Zahl bzw. dem zutreffenden Begriff. Aussagen inkl. Lösungsvorschläge 1) Arbeitnehmende und Arbeitgebende entrichten max. 2.2 Prozent vom beitragspflichtigen Lohn an die Arbeitslosenversicherung. 2) Der Solidaritätsbeitrag von insgesamt 1 Prozent ist ab dem beitragspflichtigen Lohn von CHF 148' zu entrichten. 3) Nebst den Beiträgen von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert sich die Arbeitslosenversicherung mit Beiträgen von Bund und Kantone sowie Vermögenserträge. 4) Grundsätzlich erfolgt die Finanzierung in der Arbeitslosenversicherung nach dem System Ausgaben-Umlageverfahren. 5) Bei einer Überschuldung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung ist eine Schuldenbremse vorgesehen. Der Bundesrat muss den Beitragssatz erhöhen. (je gesuchte Zahl bzw. gesuchter Begriff ½ Punkt). Seite 4 (von 20)

5 4: Beitragspflicht (6 Punkte) Ausgangslage Das AVIG sieht grundsätzlich eine Beitragspflicht vor, es gibt jedoch auch Ausnahmen. Frage Welche der folgenden Personen unterstehen gegenüber der Arbeitslosenversicherung der Beitragspflicht, welche nicht? Kreuzen Sie bei jeder aufgeführten Person an, ob sie beitragspflichtig ist oder nicht. Antwortmöglichkeiten inkl. Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber Personen, welche das ordentliche AHV- Rentenalter erreicht haben, jedoch darüber hinaus eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausüben. Grenzgänger aus Deutschland, welche in der Schweiz arbeiten Arbeitnehmende, welche in der eigenen GmbH arbeiten. Personen, welche ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen. EU-Bürger, welche in der Schweiz während max. drei Monaten eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben. (je Person 1 Punkt) beitragspflichtig nicht beitragspflichtig Seite 5 (von 20)

6 5: Wartetage / Karenztage (2 Punkte) Ausgangslage Es werden Ihnen verschiedene Geschäftsfälle vorgelegt, bei denen es um Warte- respektive Karenztage geht. Frage Bestimmen Sie die anzuwendenden Warte- respektive Karenztage sowie deren Höhe. Ergänzen Sie die untenstehenden Aussagen mit der richtigen Zahl oder dem richtigen Begriff. Aussagen inkl. Lösungsvorschläge 1) Personen, welche aufgrund einer Weiterbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben 120 besondere Wartetage zu bestehen. 2) Die Anzahl der allgemeinen Wartetage ist von der Höhe des versicherten Verdienstes abhängig. 3) Bei der Kurzarbeitsentschädigung hat der Arbeitgeber je Monat 1 Karenztag(e) zu übernehmen. 4) Versicherte, welche im Anschluss an eine Saisontätigkeit arbeitslos werden, haben zusätzlich zu den allgemeinen Wartetagen jeweils einen weiteren Wartetag zu bestehen. (je gesuchte Zahl bzw. gesuchter Begriff ½ Punkt) Seite 6 (von 20)

7 6: Sanktionen (5 Punkte) Ausgangslage In bestimmten Fällen muss eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Sanktion) vorgenommen werden. Beurteilen Sie für jede der nachfolgenden Situationen, ob eine Einstellung notwendig ist oder welche Vollzugsstelle für die Verfügung zuständig ist. Kreuzen Sie die zutreffende Aussage an. Es ist jeweils nur eine Aussage richtig. Aussagen inkl. 6.1 Eine versicherte Person hat sich nicht genügend um Arbeit bemüht. Die kantonale Amtsstelle ist für die Sanktion zuständig. Die Arbeitslosenkasse ist für die Sanktion zuständig. 6.2 Eine versicherte Person hat ihre Stelle per selber aufgelöst und meldet sich nach einer längeren Reise erst am zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung persönlich an. Der Vollzug der Einstellung fällt binnen 6 Monate, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. Der Vollzug der Einstellung fällt binnen 12 Monate, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. Seite 7 (von 20)

8 6.3 Eine versicherte Person hat ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt. Die kantonale Amtsstelle ist für die Sanktion zuständig. Die Arbeitslosenkasse ist für die Sanktion zuständig. 6.4 Eine versicherte Person hat freiwillig auf eine dreimonatige Kündigungsfrist verzichtet. Die kantonale Amtsstelle ist für die Sanktion zuständig. Die Arbeitslosenkasse ist für die Sanktion zuständig. 6.5 Eine versicherte Person hat einen Zwischenverdienst auf dem Kontrollformular nicht angegeben und hat deshalb zu hohe Arbeitslosenentschädigung erhalten. Die kantonale Amtsstelle ist für die Sanktion zuständig. Die Arbeitslosenkasse ist für die Sanktion zuständig. (je Frage 1 Punkt) Seite 8 (von 20)

9 Teil 2: Fallbeispiele Fallbeispiel 1: Anspruchsvoraussetzungen / Rahmenfristen / Leistungen (10 Punkte) Sachverhalt Max Bucher, geboren am , ledig, unterhaltspflichtig gegenüber einer fünfjährigen Tochter, meldete sich am zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und beantragte ab diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen. Gemäss den Antragsunterlagen arbeitete Max Bucher wie folgt: Bau AG, Zug: bis ; Beschäftigungsgrad: 80% Tiefbau Kurz GmbH, Zürich: bis ; Beschäftigungsgrad: 100% Boll AG, Luzern bis ; Beschäftigungsgrad: 100% Aus den Unterlagen ergibt sich weiter, dass sich Max Bucher in der Zeit von Juli 2014 bis April 2015 der Erziehung seiner Tochter widmete, da sich die Kindsmutter während dieser Zeit im Ausland aufhielt. 1.1 Zeigen Sie auf, dass Max Bucher die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, respektive genügend Beitragszeit nachweisen kann. Zeigen Sie den Berechnungsweg der Beitragszeit auf und begründen Sie Ihre Antwort anhand der ermittelten Beitragszeit. Ordentliche RF Beitragszeit: bis (1/2P); AV Bau AG: 1 Beitragsmonat; AV Tiefbau Kurz: 7 Beitragsmonate; AV Boll: 3 Beitragsmonate. Insgesamt kann Max Bucher innerhalb der ordentlichen zweijährigen RF Beitragszeit nur 11 Beitragsmonate nachweisen (1/2P) und erfüllt somit die notwendige Beitragszeit nicht (1/2P). Aufgrund der Erziehungszeit muss die ordentliche RF Beitragszeit um zwei Jahre erstreckt werden und dauert deshalb vom bis (1 ½ P). Während der erstreckten RF Beitragszeit kann Max Bucher die notwendige Mindestbeitragszeit nachweisen (1P). Seite 9 (von 20)

10 Erweiterung des Sachverhalts Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen erzielte Max Bucher bei der Boll AG monatlich ein Einkommen von CHF , bei der Tiefbau Kurz GmbH ein monatliches Einkommen von CHF plus ein 13. Monatslohn und bei der Bau AG ein monatliches Einkommen von CHF Berechnen Sie den versicherten Verdienst und das Taggeld von Max Bucher. Die Berechnung ist detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen. Berechnung des versicherten Verdienstes (vv): Durchschnitt der letzten 6 Monate: (3 x CHF (3 x (CHF x 13 : 12)) : 6 = CHF Durchschnitt der letzten 12 Monate: (3 x CHF (7 x (CHF x 13 : 12) + (2 x CHF )) / 12 = CHF Da der Durchschnittslohn der letzten 6 Monate höher ist als der Durchschnitt der letzten 12 Monate, wird dieser herangezogen (2P). Der VV beträgt CHF (1P) Berechnung des Taggeldes: vv : 21.7 x 80% => CHF 9' : 21.7 x 80% = CHF (1P) Erweiterung des Sachverhalts Angenommen Max Bucher erfüllt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und bezieht Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. Im September 2016 kann er bei der Firma Goll AG in Zug eine auf drei Monate befristete Tätigkeit ausüben. Er erzielt damit ein monatliches Einkommen von CHF Welche Konsequenzen hat dieses Einkommen auf die monatlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung? Halten Sie die Konsequenzen in Stichworten fest. Konsequenzen: Anrechnung des Einkommens als Zwischenverdienst (1/2 P) Seite 10 (von 20)

11 1.4 Welche Vorteile ergeben sich für Max Bucher aus dieser befristeten Anstellung? Halten Sie drei Argumente in Stichworten fest. Vorteile: Mehr Geld (bessere finanzielle Lage) (1/2P) / schont den Taggeldanspruch (1/2 P) / erarbeitet Beitragszeit (1/2 P) weitere Vorteile möglich Seite 11 (von 20)

12 Fallbeispiel 2: Anspruchsvoraussetzungen / Rahmenfristen / Sanktionen (10 Punkte) Sachverhalt Tranquillo Zanchetta, geboren am , verheiratet und kinderlos, meldet sich am zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und beantragt ab diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen. Seine langjährige (seit ) Arbeitsstelle bei der Tolo AG wurde am durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt. 2.1 Bestimmen Sie die Dauer der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und die Höchstzahl der Taggelder. Zeigen Sie die exakte Berechnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezugs auf und begründen Sie Ihre Antwort betreffend Höchstzahl der Taggelder. Verlängerung der RF Leistungsbezug aufgrund der Anmeldung < als 4 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung (1P) Verlängerte RF Leistungsbezug bis (1P) Höchstzahl Taggelder: 520 weil älter als 55 und > als 22. Monate Beitragszeit (1P) Taggelder aufgrund der Anmeldung > als 4 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung (1P) Erweiterung des Sachverhalts Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen erzielte Tranquillo Zanchetta bei der Tolo AG monatlich ein Einkommen von CHF Zudem hat er Anspruch auf einen 13. Monatslohn und je Monat Fr Spesen (nicht AHV-pflichtig). 2.2 Berechnen Sie den versicherten Verdienst und das Taggeld und bestimmen Sie die zu bestehenden Wartetage von Tranquillo Zanchetta. Die Berechnung ist detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen. Berechnung des versicherten Verdienstes (vv): CHF : 12 x 13 = CHF (2 P), die Spesen sind nicht versichert Berechnung des Taggeldes: vv : 21.7 x 70% => CHF 10' : 21.7 x 70% = CHF (1P) Wartetage: 20 Wartetage (1P) vv > als Seite 12 (von 20)

13 Erweiterung des Sachverhalts Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis per fristlos aufgelöst, weil Tranquillo Zanchetta einen hohen Geldbetrag hinterzogen hat. 2.3 Welche Konsequenzen hat die fristlose Kündigung auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung? Definieren Sie die weiteren Schritte (Stichworte). Nennen Sie jeweils auch die gesetzliche(n) Grundlage(n). Konsequenzen: Einstelltage/Sanktion (1/2 P) Sanktion aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (1/2 P) Art. 30 Abs. 1 Bst. a. AVIG (1/2 P) Arbeitslosenkasse muss sanktionieren (1/2 P) Art. 30 Abs. 2 AVIG (1/2 P) (max. 2 Punkte) Seite 13 (von 20)

14 Fallbeispiel 3: Arbeitslosenentschädigung / Arbeitsunfähigkeit / Koordination (5 Punkte) Sachverhalt Jolanda Reber meldete sich am zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Sie erfüllte sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom bis Der versicherte Verdienst beträgt CHF , das Taggeld CHF Am erkrankte Jolanda Reber schwer. Sie ist bis auf weiteres arbeitsunfähig. Jolanda Reber hat keine Krankentaggeldversicherung. 3.1 Berechnen Sie die Bruttotaggeldleistungen für die Monate Juni (30 Kalendertage / 22 Arbeitstage) und Juli (31 Kalendertage / 21 Arbeitstage). Begründen Sie Ihr Ergebnis. Nennen Sie jeweils auch die gesetzliche(n) Grundlage(n). Juni: 22 x CHF = CHF (1/2P); gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG (1/2P) hat die vp trotz fehlender Vermittlungsfähigkeit während den ersten 30 Kalendertagen der AUF Anspruch auf ein volles Taggeld (1/2P). Juli: kein Anspruch (1/2P); gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG (1/2P) endet ab dem 31. Kalendertag der AUF der Anspruch auf weitere Taggeldleistungen (1/2P). 3.2 Welche Auswirkungen hätte eine private Krankentaggeldversicherung auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Juni und im Juli? Begründen Sie Ihre Antwort. Juni: Die ALK zieht das Taggeld der Krankentaggeldversicherung von ihren Leistungen ab (1P). Juli: Kein Einfluss (1P). Seite 14 (von 20)

15 Fallbeispiel 4: Arbeitsmarktliche Massnahmen (10 Punkte) Sachverhalt 1 Max Grunder, Jahrgang 1980, ist beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet und bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung und ist daher erschwert vermittelbar. Max Grunder hat nun einen Arbeitgeber gefunden, bei dem er eine Lehre als Metallbauer machen kann. 4.1 Beurteilen Sie aufgrund der Situation, welche arbeitsmarktliche Massnahme sich für Max Grunder eignen würde, definieren Sie den konkreten Ablauf der angewendeten Massnahme und nennen Sie die gesetzliche(n) Grundlage(n). Beim Ablauf muss in Stichworten dargelegt werden, wie der Geldfluss funktioniert und welche Auswirkungen die Massnahme auf die Rahmenfrist Leistungsbezug haben kann. Ausbildungszuschüsse / Art. 66a AVIG (1 P) Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer die Ausbildungszuschüsse und eine Entlöhnung. (1 P) Die Kasse zahlt dem Arbeitgeber die Ausbildungszuschüsse. (1 P) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung. (1 P) Sachverhalt 2 Sandra Fankhauser hat, aufgrund der Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit, Taggelder von der Arbeitslosenversicherung erhalten. Sie wohnt in Bern und hat eine neue Stelle in Winterthur gefunden, weil ihr in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden konnte. Die neue Stelle in Winterthur ist zumutbar, trotzdem erleidet sie durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen. 4.2 Beurteilen Sie aufgrund der Situation, welche arbeitsmarktliche/n Massnahme/n sich für Sandra Fankhauser eignen würde/n und welche Frist/en dabei einzuhalten sind. Begründen Sie Ihr Ergebnis. Nennen Sie jeweils auch die gesetzliche(n) Grundlage(n). Pendlerkosten- und/oder Wochenaufenthalterbeiträge (je 1 Punkt) Das Gesuch muss spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. / Art. 81e Absatz 1 AVIV (1 P) Seite 15 (von 20)

16 Sachverhalt 3 Tanja Sommer bezieht Taggelder von der Arbeitslosenversicherung. Die zuständige RAV- Beratende möchte für Tanja Sommer eine Bildungsmassnahme anordnen. 4.3 Nennen Sie drei mögliche Arten von Bildungsmassnahmen, welche Tanja Sommer besuchen kann. Führen Sie drei Bildungsmassnahmen auf. Individuelle oder kollektive Kurse, Übungsfirmen und Ausbildungspraktikas (je 1 P) Seite 16 (von 20)

17 Fallbeispiel 5: Insolvenzentschädigung (10 Punkte) Sachverhalt 1 Über die Muff GmbH, Schaffhausen (SH), wurde am der Konkurs eröffnet. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte am Die Eingabefrist für Forderungen lief bis am Folgende Mitarbeitende stellten am einen Antrag auf Insolvenzentschädigung: Muff Benno, Zürich, geb Letzt geleisteter Arbeitstag: Letzte Lohnzahlung: Lohn für den Monat November 2015 Bruttomonatslohn: CHF 10' Funktion im Betrieb: Geschäftsführer, Gesellschafter Forderungen im Konkurs: Lohn für die Monate Dezember 2015, Januar 2016 und 3 Monate für die Kündigungsfrist Fuchs Lea, Schaffhausen, geb Letzt geleisteter Arbeitstag: Letzte Lohnzahlung: Lohn für den Monat November 2015 Bruttomonatslohn: CHF 6' Funktion im Betrieb: Forderung im Konkurs: Projektleiterin Lohn für die Monate Dezember 2015, Januar 2016 und 2 Monate Kündigungsfrist, 13. Monatslohn für die Jahre 2014, 2015; Knopf Hans, Singen (D), geb Letzt geleisteter Arbeitstag: Letzte Lohnzahlung: Hans Knopf hat noch keine Lohnzahlung erhalten, er hat seine Stelle erst am angetreten. Bruttomonatslohn: CHF 4' Funktion im Betrieb: Junior-Projektleiter Forderung im Konkurs: Lohn für den Monat Januar 2016 (inkl. 7 Tage KF) Muntwiler Kurt, Schaffhausen, geb Letzt geleisteter Arbeitstag: Letzte Lohnzahlung: Lohn für den Monat November 2015 Bruttomonatslohn: CHF 3' Funktion im Betrieb: Teilprojektleiter Forderung im Konkurs: Lohn für die Monate Dezember 2015, Januar 2016 und 2 Monate Kündigungsfrist, 13. Monatslohn für die Jahre 2014, 2015 Seite 17 (von 20)

18 5.1 Prüfen Sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung der aufgelisteten Mitarbeitenden im Einzelnen. Geben Sie an, ob die entsprechenden Mitarbeitenden anspruchsberechtigt sind und begründen Sie dies. Geben Sie zudem an, welche Lohnbestandteile jeweils in die Berechnung einbezogen werden. Benno Muff: kein Anspruch auf IE (1P), da arbeitgeberähnliche Stellung (1/2P). Lea Fuchs: anspruchsberechtigt (1/2P), IE für den ganzen Monat Dezember 2015 sowie bis am , 13. Monatslohn 2015 / 16 pro rata für insgesamt 4 Monate (1/2P). Hans Knopf: anspruchsberechtigt (1/2P); Lohn pro rata bis von CHF 4' (1/2P) Muntwiler Kurt: kein Anspruch (1P), da er bereits das ordentliche Pensionsalter überschritten hat (1/2P) Sachverhalt 2 Die Firma KLAR AG musste im Februar 2016 Konkurs anmelden. Sie beschäftigte nebst den Besitzern Donald und Tamara Klar zwei weitere Mitarbeiter. Die Löhne für die letzten fünf Monate vor der Konkurseröffnung konnten weder den Angestellten noch dem Ehepaar Klar ausbezahlt werden. n 5.2 Für welche Zeitdauer können die anspruchsberechtigten Personen der Firma KLAR AG einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung machen? 1.3 Wie hoch werden die monatlichen Leistungen im Maximum sein? 5.4 Wo haben die Mitarbeiter der KLAR AG ihren Anspruch geltend zu machen? 5.5 Was unterscheidet die Insolvenz- von der Arbeitslosenentschädigung? Beantworten Sie die Fragen in Stichworten. 5.2 Die ausstehenden Monatslöhne für die letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung (1P) : CHF 10' (1/2P) / 2016: CHF 12' (1/2P) 5.4 Bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse am Sitz der KLAR AG (1P) 5.5 Die IE übernimmt den Lohnausfall für geleistete Arbeit (1/2P) bei Insolvenz des Arbeitgebers (1/2P); die ALE entschädigt den Lohnverlust (1/2P) nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1/2P). Seite 18 (von 20)

19 Fallbeispiel 6: Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigung (10 Punkte) Sachverhalt Die Firma Luxusuhren Export AG, mit 8 Mitarbeitenden, hat aufgrund des starken Frankens wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Auftragsbücher sind leer und die Firma kann die Mitarbeitenden dadurch nicht mehr genügend beschäftigen. 6.1 Zählen Sie vier Pflichten auf, welche der Arbeitgeber beim Bezug von Kurzarbeitsentschädigung erfüllen muss, und nennen Sie die entsprechende(n) gesetzliche(n) Grundlage(n). 6.2 Wie lange ist ein 100 % Arbeitsausfall versichert? Nennen Sie auch die gesetzliche(n) Grundlage(n), respektive den Verordnungsartikel. 6.3 Die Ehegattin des Verwaltungsrates arbeitet selber im Betrieb mit. Kann der Arbeitgeber für sie Kurzarbeit geltend machen? Begründen Sie die Antwort. 6.4 Was unterscheidet die Kurzarbeits- von der Schlechtwetterentschädigung? Führen Sie mindestens drei Unterschiede in Stichworten auf. Beantworten Sie die Fragen in Stichworten und begründen Sie Ihr Ergebnis wo nötig. 6.1 Übernahme der Karenztage / Vorfinanzierung der Löhne / Sozialversicherungen auf dem ungekürzten Lohn abrechnen / Auskunfts- und Meldepflicht usw. (je ½ P, max. 2 P) 6.2 Für maximal 4 Monate / Art. 54a Abs. 1 AVIV (je 1 P, max. 2 P) 6.3 Nein, mitarbeitende Ehegatten sind nicht anspruchsberechtigt (1 P) 6.4 KAE für alle Branchen, SWE nur für gesetzlich Vorgegebene / Anspruchsgruppen (z.b. Lernende, berfristet Angestellte, gekündigte MA usw.)/ Anspruchsdauer / Karenztage (je 1 P, maximal 3 P) Seite 19 (von 20)

20 Erweiterung des Sachverhalts Die Firma Luxusuhren Export AG erleidet ab dem einen Arbeitsausfall. 6.5 Wie muss die Firma vorgehen, damit der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung rechtzeitig entsteht? Begründen Sie Ihr Ergebnis in Stichworten. Die Firma muss die Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor Beginn (1P) bei der kantonalen Amtsstelle schriftlich anmelden (1P) Seite 20 (von 20)

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