Sozialversicherungsrecht III (Teil ALV)
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- Curt Stein
- vor 8 Jahren
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1 Sozialversicherungsrecht III (Teil ALV) Masterstudium Rechtswissenschaft, HS 2015 Dr. iur. Esther Amstutz Seite 1 I. Begrüssung und offene Fragen Seite 2
2 Übersicht 2. Blocktag I. Begrüssung und Klärung offener Fragen II. Bemessungsgrundlagen und Zwischenverdienst III. Sanktionsrecht IV. Besondere Leistungsarten V. Arbeitsmarktliche Massnahmen VI. Verfahren VII. 4. AVIG-Revision Seite 3 II. Bemessungsgrundlagen und Zwischenverdienst Seite 4
3 Wartezeiten Rechtsgrundlagen: Art. 18 AVIG, Art. 6 8 AVIV Allgemeines: Sperr- oder Karenzfrist, bis der Anspruch auf die Entschädigung beginnt. Nur kontrollierte Tage, an denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungennach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfülltsind. KeinAbzug vom Taggeldanspruch (Art. 27 AVIG), d.h. Beginn der Taggeldzahlung wird nur «hinausgeschoben». Einmal während der Rahmenfrist zum Leistungsbezug zu bestehen. Es wird unterschieden zwischen allgemeinen und besonderen Wartezeiten. Seite 5 Versicherter Verdienst Rechtsgrundlagen: Art. 23 AVIG, Art. 37 ff. AVIV Fr p.a. Nichtversicherter massgebender Lohn Art. 3 Abs. 2 AVIG Bemessungsgrundlage für Taggelder Ab Fr. 0 p.a Mind. Fr. 500 pro Monat Art. 40 AVIV Seite 6
4 Ergänzung zu Fall 1: Germanistik Studentin A Frau A, ledig, geboren 1991, hat soeben ihr Germanistikstudium abgeschlossen. Sie hat während des Studiums nicht gearbeitet. Nach ihrem Abschluss findet sie nicht sofort eine Anstellung. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben wir in der letzten Lektion bejaht. Wie hoch ist ihr Taggeldanspruch? Seite 7 Fall 4: Buchhalter E Herr E ist Buchhalter, verheiratet und hat zwei Kinder im Primarschulalter. Er verdiente bis anhin Fr. 100'000 pro Jahr. Aus wirtschaftlichen Gründen entlässt ihn sein Arbeitgeber im Februar per Ende Mai. Sofort nach der Kündigung beginnt E, sich eine Stelle zu suchen, hat aber keinen Erfolg. Wie hoch ist sein Taggeldanspruch? Seite 8
5 Zwischenverdienst Rechtsgrundlagen: Art. 24 AVIG (Bemessungsvorschrift), Art. 41a AVIV Ratio: Finanzielle Gründe (Beitrag zur Schadenminderung) Erhaltung der Arbeitsqualifikation (präventive Natur) Aufbau neuer Beitragszeiten Begriffliches: während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit Unzumutbarkeit in lohnmässiger Hinsicht (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) Kompensationszahlung! Seite 9 1. Variante zu Fall 4: Buchhalter E Herr E verdiente bis anhin Fr. 100'000 pro Jahr. Nach seiner Entlassung hätte Herr E die Möglichkeit, während der Sommerferien den Hauswart des benachbarten Schulhauses zu vertreten. Für den Monat, den er so eingesetzt würde, erhielte er Fr. 4'200 (inkl. aller Zulagen). Würde sich ein solcher Einsatz für Herrn E lohnen? Inwiefern? Seite 10
6 2. Variante zu Fall 4: Buchhalter E Herrn E wird eine Stelle als Lohnbuchhalter in einer grossen Schreinerei angeboten, in der sein Anfangsgehalt Fr. 68'000 pro Jahr betragen würde. Muss Herr E die Stelle annehmen? Würde sich ein solcher Einsatz für Herrn E lohnen? Inwiefern? Seite 11 III. Sanktionsrecht Seite 12
7 Sanktionen im Leistungsrecht Rechtsgrundlagen: Art. 30 AVIG, Art. 44 und 45 AVIV (ATSG ist nicht anwendbar) Rechtsnatur: verwaltungsrechtliches Handeln administrativer Rechtsnachteil Anwendbare Prinzipien: Legalitäts-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Seite Variante zu Fall 3: Impulsive Frau D Frau D hat in der Zwischenzeit eine neue Stelle gefunden. Nach sechs Monaten erhält sie erneut die fristlose Kündigung, weil sie den neuen Chef per Mail beschimpft hat. Wie geht das RAV mit Frau D um? Seite 14
8 3. Variante zu Fall 4: Buchhalter E Herrn E wird vom RAV je eine Stelle als Buchhalter in zwei Konkurrenzbetrieben seines früheren Arbeitgebers angeboten. Da er sich über diese Konkurrenten sehr häufig geärgert hat, lehnt er beide Stellen ab. Ist E frei, dies zu tun? Seite 15 IV. Besondere Leistungsarten Seite 16
9 Kurzarbeitsentschädigung Definition: Unter Kurzarbeit ist die durch den Arbeitgeber im Einverständnis des Arbeitnehmers angeordnete vorübergehende Reduktion der betrieblichen Arbeitszeit oder vorübergehende gänzliche Betriebsschliessung mit entsprechender Herabsetzung des Lohnes zu verstehen. Merkmale: Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses vorübergehender Charakter Arbeitsausfall mit entsprechendem Verdienstausfall präventive Natur (Vermeidung von Ganzarbeitslosigkeit) Seite 17 Schlechtwetterentschädigung Definition: Die Schlechtwetterentschädigung ersetzt in bestimmten Erwerbszweigen den Verdienstausfall, der auf einen ausschliesslich und unmittelbar durch aussergewöhnliche Wetterlagen verursachten Arbeitsausfall zurückzuführen ist. Merkmale: Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses präventive Natur (Vermeidung von Ganzarbeitslosigkeit) Versicherung eines branchenspezifischen Sonderrisikos dem eine wetterbedingte Ursache zugrunde liegt Seite 18
10 Insolvenzentschädigung Definition: Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie sichert den Arbeitnehmern ihre Lohnansprüche für bereits geleistete Arbeit während maximal vier Monaten vor dem Eintritt eines gesetzlich geregelten Insolvenztatbestandes. Zweck: Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmer Sicherung des Lebensunterhalts der Arbeitnehmer und Vermeidung sozialer Härten Ergänzung der bestehenden Lohnsicherungsinstrumente Seite 19 V. Arbeitsmarktliche Massnahmen Seite 20
11 Arbeitsmarktliche Massnahmen Gesetzliche Grundlagen: Art b AVIG, Art AVIV Arten: Bildungsmassnahmen Beschäftigungsmassnahmen Spezielle Massnahmen Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse Pendler- und Wochenaufenthaltsbeiträge Unterstützung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Seite 21 VI. Verfahren Seite 22
12 Verfahren Gesetzliche Grundlagen: Art ATSG, subsidiär VwVG Art AVIG Besonderheiten: Grundsatz: formloses Verfahren (Art. 51 ATSG) Sachliche Zuständigkeit kann zweigeteilt sein. Art. 101 AVIG: Entscheide des SECO sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Art. 102 AVIG: SECO ist Seite 23 VII. 4. AVIG-Revision Seite 24
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