leitfaden DIE KANTONALEN MASSNAHMEN ZUR BERUFLICHEN WIEDEREINGLIEDERUNG

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1 leitfaden DIE KANTONALEN MASSNAHMEN ZUR BERUFLICHEN WIEDEREINGLIEDERUNG

2 Die RAV-Personalberater unterstützen die Stellensuchenden bei ihren Bestrebungen, eine Arbeit zu finden. Es ist empfehlenswert, die vom Personalberater vorgegebenen Fristen einzuhalten, damit eine Massnahme zum vorgesehenen Zeitpunkt beginnen kann. Diese Informationen sind allgemeiner Natur. Spezielle Situationen können differenzierte Vorkehrungen zur Folge haben.

3 ERGÄNZENDE KANTONALE MASSNAHMEN ZUR BERUFLICHE WIEDEREINGLIEDERUNG Das Hauptziel der ergänzenden kantonalen Wiedereingliederungsmassnahmen ist die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung. Als ergänzende kantonale Wiedereingliederungs massnahmen gelten: c berufliche Eingliederungsverträge (BEV); c kantonale Einarbeitungszuschüsse (kantonale EAZ); c kantonale Beiträge an Pendler- und Wochenaufenthalterkosten (PeWo); Gesetzesgrundlagen Die ergänzenden und zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung basieren auf folgenden Gesetzesgrundlagen: c Das Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995 (BMAG); c Das diesbezügliche Reglement (BMAR) vom 22.Mai 1996; c Das Reglement über die zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung vom 6. September 2000; c Die Artikel 319 und ff des Obligationenrechts (OR) über den Arbeitsvertrag (für den beruflichen Eingliederungsvertrag). c zusätzliche Massnahmen: anerkannte Kurse, Leistungen des BSL und der anderen beauftragten Partner. Leistungsempfänger Zusätzliche kantonale Wiedereingliederungsmassnahmen können ausgerichtet werden an: c Arbeitslose, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben; c Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben. Weitere Bedingungen: c als Stellensuchender angemeldet sein und regelmässig von einem RAV betreut werden; c sich regelmässig persönlich um Arbeit bemühen und motiviert sein, eine neue Arbeit zu finden. 3

4 BERUFLICHER EINGLIEDERUNGSVERTRAG (BEV) Das Hauptziel des berufl ichen Eingliederungsvertrags (BEV) ist die Förderung der berufl ichen Wiedereingliederung von Leistungsempfängern und die Verbesserung ihrer Chancen, eine neue Arbeitsstelle zu fi nden. Der BEV wird von den Organisatoren von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung organisiert. Zwischen dem Organisator und dem Teilnehmer wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen sind Teil dieses Vertrages. Der Teilnehmer, der RAV-Personalberater und der Organisator schliessen eine persönliche und berufl iche Zielvereinbarung ab. Sie ist ebenfalls Teil des Arbeitsvertrages. Leistungsempfänger Anspruch auf kantonale Massnahmen hat, wer: c seinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft hat; c eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Der Leistungsempfänger muss zudem folgende Bedingungen erfüllen: c älter als 25 sein; c Schweizer oder mit Aufenthaltsbewilligung C oder B, falls der Ehepartner Schweizer ist oder eine Aufenthaltsbewilligung C hat; c als Stellensuchender angemeldet sein und regelmässig von einem RAV betreut werden; c sich regelmässig persönlich um Arbeit bemühen und motiviert sein, eine neue Arbeit zu finden; c arbeits- und vermittlungsfähig sein, mit einer Verfügbarkeit von mindestens 50%. Betrag Der Teilnehmer eines beruflichen Eingliederungsvertrags wird gemäss einer Tariftabelle entlöhnt. Diese trägt seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung Rechnung. Dieser Lohn ist im Arbeitsvertrag festgehalten. 4

5 Dauer Ein beruflicher Eingliederungsvertrag dauert im Normalfall 6 Monate. Er kann in der Folge um jeweils 3 Monate verlängert werden bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten. Im Allgemeinen ist nach den ersten 6 Monaten ein Stellenwechsel vorgesehen, um die Flexibilität des Teilnehmers und die Entwicklung der Ziele zu fördern. Die Teilnahme an einem beruflichen Eingliederungsvertrag wird abgebrochen, sobald der Leistungsempfänger eine Arbeitsstelle gefunden hat. Administratives Vorgehen c Der Stellensuchende füllt spätestens 10 Tage vor Beginn der Massnahme das Formular Gesuch um Erteilung eines Eingliederungsvertrages aus. Dieses Formular kann beim RAV-Personalberater verlangt werden. c Der RAV-Personalberater ergänzt das Dossier, gibt seine Vormeinung ab, holt die Vormeinung der Wohngemeinde ein und schickt das Dossier an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) zum Entscheid. c Der Entscheid wird in der Folge dem Stellensuchenden, der kantonalen Arbeitslosenkasse und dem RAV-Personalberater mitgeteilt. c Bei Verlängerungsgesuchen für BEV werden die Vormeinung des RAV- Personalberaters sowie ein Arbeitsbericht des Organisators der Massnahme beigelegt. 5

6 KANTONALE EINARBEITUNGSZUSCHÜSSE Kantonale Einarbeitungszuschüsse (kantonale EAZ) können an Personen entrichtet werden, welche Mühe haben, eine Arbeit zu finden, und eine spezielle Einarbeitung in ihre neue Tätigkeit benötigen. Die kantonalen EAZ bestehen aus einer Beteiligung an den Lohnkosten, die vom Arbeitgeber entrichtet werden. Der Arbeitnehmer erhält den in seinem Arbeitsvertrag aufgeführten Lohn. Leistungsempfänger Anspruch auf kantonale Massnahmen hat, wer: c seinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft hat; c eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Der Leistungsempfänger muss zudem gewisse Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche haben, insbesondere aufgrund: c seines fortgeschrittenen Alters; c seines angeschlagenen Gesundheitszustands, welcher von den Leistungen der Invalidenversicherung weder gedeckt noch ausgeglichen wird; c seines beruflichen Profils, welches nicht an den Arbeitsmarkt angepasst ist. Betrag Die kantonalen EAZ decken die Differenz zwischen dem Lohn für die Leistungen des angestellten Stellensuchenden und dem branchenüblichen Lohn, welchen der Arbeitnehmer nach seiner Einarbeitung erwarten kann, höchstens jedoch 60% des Normallohns. Diese Zuschüsse werden dem Unternehmen entrichtet, welches den Stellensuchenden anstellt. Dauer Die kantonalen Einarbeitungszuschüsse werden für eine Dauer von 1 bis höchstens 6 Monaten entrichtet. In Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Stellensuchende, kann die Dauer auf höchstens 12 Monate verlängert werden. 6

7 Vorteile für das Unternehmen Ein Unternehmen, welches einen Stellensuchenden im Rahmen der kantonalen EAZ anstellt, kompensiert den Produktivitätsverlust der ersten Monate durch eine Beteiligung des Kantonalen Beschäftigungsfonds an der Lohnzahlung. Pflichten des Unternehmens Das Unternehmen muss: c im Allgemeinen einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den orts- und branchenüblichen Bedingungen abschliessen; c den Arbeitnehmer im Betrieb einführen und eine angepasste Betreuung gewährleisten; c den Lohn gemäss Vertrag inklusive Sozialabgaben entrichten; c einen Ausbildungsplan erstellen. Administratives Vorgehen c Der Stellensuchende füllt spätestens 10 Tage vor Arbeitsbeginn das Formular Gesuch um kantonale Einarbeitungszuschüsse aus. Dieses Formular kann beim RAV-Personalberater verlangt werden. c Der Arbeitgeber sendet dem RAV das Formular Bestätigung des Arbeitgebers betreffend kantonale Einarbeitungszuschüsse zusammen mit dem Arbeitsvertrag zu. c Der RAV-Personalberater ergänzt das Dossier, gibt seine Vormeinung ab und sendet das Dossier an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) zum Entscheid. c Der Entscheid wird dem Arbeitgeber, dem Stellensuchenden, der kantonalen Arbeitslosenkasse und dem RAV-Personalberater mitgeteilt. c Der Arbeitgeber erstellt jeden Monat eine Rückzahlungsabrechnung für die kantonale Arbeitslosenkasse. Diese entrichtet ihm nach Erhalt der Abrechnung den Betrag der Zuschüsse. c Jeglicher Anspruch des Unternehmens auf kantonale EAZ erlischt, wird er nicht binnen drei Monaten nach Ende des Monats geltend gemacht, für welchen ein Rückzahlungsgesuch gestellt wurde. 7

8 KANTONALE PENDLER- UND WOCHENAUFENTHALTERBEITRÄGE Beiträge für Pendler- und Wochenaufenthalterkosten können an Personen entrichtet werden, die eine Arbeitsstelle ausserhalb ihrer Wohnregion annehmen und deshalb einen finanziellen Nachteil im Vergleich zu ihrer vorigen Arbeitsstelle erfahren. Diese Beiträge fördern die geografische Mobilität von Stellensuchenden, insbesondere in eine touristische Bergregion. 8 LI Kui/123RF.COM Leistungsempfänger Zwei Gruppen von Versicherten können von dieser Massnahme Gebrauch machen: 1. Personen, die einen Anspruch auf kantonale Massnahmen haben, und: c ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben, oder c eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben und welche zudem: c eine Arbeitsstelle ausserhalb der Wohnregion annehmen: - in einer touristischen Bergregion oberhalb 1000 Höhenmeter; - mit mehr als einer halben Stunde Pendlerzeit, oder - an einem Arbeitsort, welcher nicht mit öffentlichen Transportmitteln erreicht werden kann, oder - mit Arbeitszeiten, die nicht mit dem Fahrplan der öffentlichen Transportmittel übereinstimmen. 2. Solche Beiträge können ebenfalls an Versicherte entrichtet werden, die: c Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben; c eine Arbeitsstelle ausserhalb der Wohnregion annehmen: - in einer touristischen Bergregion oberhalb 1000 Höhenmeter; - mit mehr als einer halben Stunde Pendlerzeit, oder - an einem Arbeitsort, welcher nicht mit öffentlichen Transportmitteln erreicht werden kann, oder - mit Arbeitszeiten, die nicht mit dem Fahrplan der öffentlichen Transportmittel übereinstimmen. c keinen Beitrag des Bundes für Pendler- und Wochenaufenthalterkosten erhalten.

9 Betrag Die kantonalen Pendlerbeiträge decken die Kosten des täglichen Pendelns zwischen Wohn- und Arbeitsort. Die kantonalen Wochenaufenthalterbeiträge decken zum Teil Kosten für Kost und Logis, wenn es unmöglich ist, jeden Tag an den Wohnort zurückzukehren. Dauer Die kantonalen Pendler- und Wochenaufenthalterbeiträge werden für höchstens 6 Monate entrichtet. Administratives Vorgehen c Der Stellensuchende füllt spätestens vor Antritt der neuen Arbeitsstelle oder spätestens 10 Tage vor Ablauf des Anspruchs auf diesbezügliche Bundesbeiträge das Formular Gesuch für Pendler- und Wochenaufenthalterbeiträge aus. Dieses Formular kann beim RAV-Personalberater verlangt werden. c Der RAV-Personalberater ergänzt das Dossier, gibt seine Vormeinung ab und sendet das Dossier an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) zum Entscheid. c Der Entscheid wird dem Arbeitgeber, dem Stellensuchenden, der kantonalen Arbeitslosenkasse und dem RAV-Personalberater mitgeteilt. 9

10 ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN ANERKANNTE KURSE, MASSNAHMEN DES BSL UND DER ANDEREN BEAUFTRAGTEN PARTNER Als zusätzliche Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung gelten von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit anerkannte Kurse sowie Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSL) oder anderer beauftragter Institutionen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit. Einzig Massnahmen, die nicht während der normalen Rahmenfrist bereitgestellt werden konnten, werden als zusätzliche kantonale Massnahmen anerkannt. Leistungsempfänger Zusätzliche Wiedereingliederungsmassnahmen können entrichtet werden an: c Arbeitslose, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben; c Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben. Administratives Vorgehen c Der Stellensuchende füllt spätestens 10 Tage vor Beginn der Massnahme das Formular Gesuch für den Besuch eines Kurses aus. Dieses Formular kann beim RAV-Personalberater verlangt werden. c Der RAV-Personalberater ergänzt das Dossier, gibt seine Vormeinung ab und sendet das Dossier an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) zum Entscheid. c Der Entscheid wird dem Stellensuchenden, der kantonalen Arbeitslosenkasse, dem RAV-Personalberater und dem Organisator mitgeteilt. 10

11 NÜTZLICHE ADRESSEN DIHA, Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit Avenue du Midi 7, 1950 Sitten Tel Fax Internetseite der DIHA und der Walliser RAV RAV Oberwallis Viktoriastrasse 15, 3900 Brig Tel Fax ORP Siders Route de la Bonne-Eau 20, 3960 Siders Tel Fax ORP Martinach Rue du Collège 5, 1920 Martinach Tel Fax ORP Monthey - St-Maurice Rue du Coppet 2, 1870 Monthey Tel Fax orpmonthey@admin.vs.ch ORP Sitten Place du Midi 40, 1950 Sitten Tel Fax orpsion@admin.vs.ch

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