SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Höhere Fachprüfung 2008

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Höhere Fachprüfung 2008 Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge Name / Vorname: : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): 60 Minuten 9 Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise für die Kandidatinnen/Kandidaten: Schreiben Sie Ihren Namen, Vornamen und die auf das Deckblatt. Schreiben Sie auf jede Seite Ihre. Prüfen Sie den Prüfungsbogen auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten direkt auf den Fragebogen. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzesartikel genügt nicht (ausser es wird ausdrücklich erlaubt). Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2

2 Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) Es sind die Werte nach ELG, Stand , anzuwenden. Sachverhalt: Das Ehepaar A., Ehefrau Jg. 1935, Ehemann Jg. 1933, besitzt eine Eigentumswohnung, die es noch selber bewohnt. Aufgabe 1 15 Das Ehepaar meldete sich am 20. November 2007 für den Bezug von EL an. Berechnen Sie anhand der unten aufgeführten Angaben den monatlichen Anspruch an Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für das Ehepaar. Steuerwert der Eigentumswohnung Fr Verkehrswert bzw. Verkaufspreis der Eigentumswohnung Fr Hypothekarschuld Fr. 250'000 verzinst zu 4% Eigenmietwert Fr. 13'000 pro Jahr Guthaben auf Bankkonto Fr. 20'000 verzinst zu 1% AHV-Rente Ehemann Fr. 1'550 pro Monat AHV-Rente Ehefrau Fr. 1'400 pro Monat AHV-Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit Ehefrau Fr. 553 pro Monat Pensionskassenrente Ehemann Fr. 500 pro Monat Vom Kanton festgelegte Werte Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Pauschalbetrag für Gebäudeunterhalt Fr. 3'000 pro Jahr 20% vom Bruttoertrag der Liegenschaft Total der auf dieser Seite n Seite 2

3 Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) Lösungsvorschlag: Ausgaben Lebensbedarf Krankenkassenprämie Mietzins = Eigenmietwert Nebenkostenpauschale Effektiver Mietzinsabzug Hypothekarzinsen 4 % von 250' Gebäudeunterhalt 20 % von 13' Total Ausgaben Einnahmen Anrechenbarer Liegenschaftenwert Steuerwert 400' /. Hypothek /. Freibetrag Nettowert Vermögensverzehr Liegenschaft Bankguthaben Reinvermögen /. Freibetrag /10 von 17' Zinsertrag, 1 % von 20' Eigenmietwert AHV-Renten, 12 x 2' Pensionskassenrente, 12 x Total Einnahmen EL-Berechnung Ausgaben (egal, ob richtig oder falsch) Einnahmen (egal, ob richtig oder falsch) Ausgabenüberschuss EL-Mindestanspruch (nur, wenn alles korrekt berechnet wurde) Total der auf dieser Seite n Seite 3

4 Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) Erweiterung zum Sachverhalt: Im Januar 2008 stirbt der Ehemann. Aus dem Nachlassinventar wird ersichtlich, dass das Gesamtvermögen aus Errungenschaft ist und sich ein Nettonachlassvermögen von Fr. 160' ergibt. Die Eigentumswohnung ist im Nachlassinventar zum Steuerwert aufgeführt und die Hypothek von Fr. 250' sowie die Todesfallkosten von Fr. 10' sind bereits in Abzug gebracht. Das Ehepaar hat drei Nachkommen. Der Ehemann hat im Testament die Nachkommen zu Gunsten der Ehegattin auf den Pflichtteil gesetzt. Die Eigentumswohnung wird zum Verkehrswert von Fr. 550' verkauft. Das nach der Erbteilung vorhandene Vermögen der Witwe wird zu 1% verzinst. Die Witwe mietet eine Wohnung zu einem Bruttomietzins von Fr pro Monat. Von der AHV erhält sie eine monatliche Rente von Fr. 1' und von der Pensionskasse des verstorbenen Mannes eine Witwenrente von Fr pro Monat. Im April 2008 werden von der Witwe Kosten für Pflege zu Hause von Fr. 20' geltend gemacht. Es handelt sich dabei um anerkannte Krankheits- und Behinderungskosten. Aufgabe Berechnen Sie den neuen EL-Anspruch für die Witwe. 2.2 Welcher Betrag kann ihr an die geltend gemachten Krankheitskosten vergütet werden? Total der auf dieser Seite n Seite 4

5 Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) Lösungsvorschlag zu Aufgabe 2.1: Ausgaben Lebensbedarf Krankenkassenprämie Mietzinsabzug Total Ausgaben Berechnung Anteil Vermögen für die Witwe Nettonachlass Mehrwert Liegenschaft (Diff. Verkehrswert. Steuerwert) 150'000 1,0 = Nachlass total ½ aus Errungenschaft /8 aus Erbschaft = Total Vermögen Vermögensfreibetrag '875 1/15 Vermögensverzehr v. 226'875 = Einnahmen Vermögensverzehr Zinsertrag 1 % von 251' AHV-Rente 12 mal 1' BVG-Rente 12 mal Total Einnahmen EL-Berechnung Ausgaben (egal, ob richtig oder falsch) Einnahmen (egal, ob richtig oder falsch) Einnahmenüberschuss EL-Anspruch (nur richtig bei korrektem Einnahmenüberschuss) Lösungsvorschlag zu Aufgabe 2.2: Eingereichte Krankheitskosten Abzüglich Einnahmenüberschuss (egal ob richtig oder falsch) Vergütbare Kosten (erhält nur, wer alles korrekt berechnet hat) Total der auf dieser Seite n Seite 5

6 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 1 Sachverhalt: 20 Giorgio Giannini, italienischer Staatsangehöriger, geboren 1975, wohnte ab 1992 in Gossau SG und ab 2002 in Berneck SG. Im Mai 2005 verlor er seine Wohnung in Berneck SG und lebte bis auf der Strasse, verliess den Kanton SG aber nicht. Am wurde er in die Kantonale Psychiatrische Klinik Wil SG eingewiesen, am wurde ein Fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt, der jedoch am wieder aufgehoben wurde. Am wurde Giorgio Giannini aus der Klinik entlassen und reiste nach Andelfingen ZH zu seinen Eltern, um bei seinen Eltern zu wohnen. Da er dort wegen ständigen Streitens seine Wohnmöglichkeit nach kurzer Zeit verlor, trat er am erneut in die Kantonale Psychiatrische Klinik Wil SG ein, weil er nicht wusste, wohin er sich wenden sollte, und blieb dort bis Ende April Von der Klinik aus wurde er in eine externe Wohngemeinschaft der Klinik verlegt, und es wurde versucht, für ihn eine Krankenversicherung abzuschliessen. Aufgabe: Wo hat Giorgio Giannini seit dem seinen Unterstützungswohnsitz? Hat er in Andelfingen ZH Wohnsitz begründet, oder hielt er sich dort lediglich auf? Begründen Sie Ihre Antwort. Lösungsvorschlag: Wenn Giorgio Giannini ab Mai 2005 mit der Absicht dauernden Verbleibens in Berneck SG geblieben ist, obwohl er dort seine Wohnung verloren hat, bleibt der Wohnsitz weiter bestehen. Wenn er vom bisherigen Wohnsitz Berneck SG wegzieht und sich an einem anderen Ort oder an wechselnden Orten im bisherigen Wohnkanton aufhält, geht der Wohnsitz in Aufenthalt über. Entweder ist demnach Berneck SG oder eine andere Aufenthaltsgemeinde im Kanton SG als Aufenthaltsgemeinde zum Zeitpunkt des Klinikeintritts von Giorgio Giannini am für seine Unterstützung zuständig und bleibt dies bis zu seiner Entlassung am , da der Aufenthalt in der Klinik keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründet. Es ist davon auszugehen, dass Giorgio Giannini am den Kanton SG nicht nur zu einem bestimmten Zweck vorübergehend verlassen hat. Wegzug ist nur dann anzunehmen, wenn die bisherige Wohnung bzw. Unterkunft aufgegeben worden ist, selbst wenn eine spätere Rückkehr beabsichtigt ist. Dafür, dass Giorgio Giannini nicht freiwillig nach Andelfingen ZH gereist war, gibt es keine Anhaltspunkte; vielmehr ist anzunehmen, dass er bei seinen Eltern Wohnsitz nehmen wollte. Total der auf dieser Seite n Seite 6

7 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 1 (Fortsetzung) Für die Zeit vom bis zum , als Giorgio Giannini erneut in die Kantonale Psychiatrische Klinik Wil SG eintrat, war Andelfingen ZH als Aufenthaltsort unterstützungsrechtlich zuständig. Total der auf dieser Seite n Seite 7

8 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 2 Sachverhalt: 10 Bertrand Brun, geboren 1924, von Vevey VD, lebte seit 1988 in einem Altersheim in Glarus waren seine Ersparnisse aufgebraucht und er musste unterstützt werden. Bertrand Brun lebte mit seinen Eltern im Kanton VD, wurde 1939 in ein Kinderheim in Luzern LU platziert, dann in ein Heim in Solothurn SO und schliesslich - bis zum Eintritt ins Altersheim im Jahr wieder in eine Institution in Luzern LU. Aufgaben: 2.1 Ist es richtig, dass der Kanton VD in diesem Fall die Kosten zu tragen hat? Begründen Sie Ihre Antwort. Lösungsvorschlag: Der letzte bekannte Unterstützungswohnsitz von Bertrand Brun befindet sich dort, wo er 1939 als Kind bei seinen Eltern lebte, also im Kanton VD. Da er seither immer in Heimen lebte, konnte er keinen anderen Unterstützungswohnsitz begründen, es sei denn, dass irgendwann eine Vormundschaft errichtet wurde. Wurde nie eine Vormundschaft errichtet, hat der Kanton VD die Kosten zu tragen. Total der auf dieser Seite n Seite 8

9 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 2 (Fortsetzung) 2.2 Können die Unterstützungskosten in diesem Fall auch nur während zweier Jahre dem Heimatkanton in Rechnung gestellt werden? Begründen Sie Ihre Antwort. Lösungsvorschlag: Eine Begrenzung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons VD besteht nicht, sofern dieser gleichzeitig Wohnkanton ist. Im Übrigen wäre der Heimatkanton nur dann kostenersatzpflichtig, wenn der Unterstützte weniger als zwei Jahre ununterbrochen Wohnsitz in einem anderen Kanton hatte. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Total der auf dieser Seite n Seite 9

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