SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2013

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2013 Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 11 Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten (1 Seite) Maximale Punktzahl: 55 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit und melden Sie allfällig fehlende Seiten unverzüglich und stellen Sie sicher, dass Sie alle Lösungen inkl. Zusatzblätter am Ende der Prüfung abgeben. Einwände nach der Prüfung sind ausgeschlossen. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich verlangt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2

2 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 1: Verzichtshandlungen Sachverhalt: 17 Das kinderlose Ehepaar Antenen (Ehefrau geb , Ehemann geb ) verschenkt im September 2012 seine Villa an die Nichte der Ehegattin. Die Beschenkte übernimmt die Hypothekarschulden und gewährt dem Ehepaar ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht in der Parterrewohnung, welche 1/4 Anteil des ganzen Besitzes ausmacht. Am meldet sich das Ehepaar für den Bezug von Ergänzungsleistungen an. Fragen/Aufträge: 1.1 Berechnen Sie den Vermögensverzicht aus der Schenkung der Liegenschaft anhand nachstehender Angaben. Die angegebenen Beträge beziehen sich auf die gesamte Liegenschaft. 7 Steuerwert Verkehrswert CHF 900' CHF 1 100' Eigenmietwert CHF 35' Marktmietwert CHF 55' Hypothek, verzinst zu 2% Pauschalbetrag für Gebäudeunterhalt CHF 500' % vom Bruttoertrag der Liegenschaft Verkehrswert der Liegenschaft CHF1 100' /. Hypothek CHF 500' Faktor Ehemann 72-jährig Faktor Ehefrau 68-jährig (1) Marktmietwert : 4 = 13'750 (1) 1000 : x (1)./. Wohnrecht (1) CHF (4 ) Verzicht CHF Seite 2

3 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 1: Verzichtshandlungen (Fortsetzung) 1.2 Listen Sie mit Worten und Zahlen auf, welche Ausgaben und Einnahmen Sie in der EL-Berechnung ab Februar 2013 im Zusammenhang mit der verschenkten Liegenschaft berücksichtigen. Gehen Sie davon aus, dass das Ehepaar keine weiteren Vermögenswerte besitzt. Der Zinsertrag auf verzichtetem Vermögen beträgt 0.3%. 8 Ausgaben: ¼ des Eigenmietwertes CHF 8' Nebenkostenpauschale CHF 1' Einnahmen: Vermögensverzehr: CHF /. CHF = CHF 272' anrechenbar 1/10 CHF (2 ) Eigenmietwert ¼ CHF 8' Zinsertrag auf Verzicht CHF Aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Nichte von Frau Antenen beschliesst das Ehepaar in eine Alterswohnung umzuziehen. Es handelt sich dabei nicht um ein anerkanntes Heim gemäss Art. 25a ELV. Der Umzug erfolgt freiwillig und ohne medizinische Indikation. Wie würde diesfalls das Wohnrecht bei den Ausgaben und Einnahmen in der EL-Berechnung berücksichtigt werden? 2 Ausgaben: Als Ausgaben würde der Mietzins der Alterswohnung unter Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 anerkannt. Einnahmen: Da der Umzug in die Alterswohnung freiwillig und nicht medizinisch notwendig war, wird der Anteil Eigenmietwert von CHF 8' nach wie vor als Einahmen angerechnet. Seite 3

4 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 2: Anspruchsvoraussetzungen Plafonierte Ergänzungsleistungen (6 ) 2.1 Nennen Sie die persönlichen und wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von plafonierten Ergänzungsleistungen. 4 - Ausländische Staatsangehörige, welche nicht Staatsangehörige eines EU/EFTA- Staates und nicht staatenlos oder anerkannte Flüchtlinge sind, jedoch gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente oder HE der IV haben oder hätten - Die Karenzfrist beträgt in diesen Fällen 5 Jahre; die EL ist bis zum Erreichen der zehnjährigen Karenzfrist zu plafonieren, d.h. die jährliche EL darf zusammen mit der Rente den Mindestbetrag der entsprechenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigen. - Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz - die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen 2.2 Ahmed Ates geb , türkischer Staatsangehöriger, ist zu 73% invalid. Die IV-Rente beträgt monatlich CHF Berechnen Sie per April 2013 den Betrag der plafonierten jährlichen Ergänzungsleistung pro Jahr, welcher maximal ausgerichtet werden kann. 2 Ord. min. Vollrente CHF1' /: eff. Rente CHF Differenz CHF x 12 = 2'760 (2 ) Plafonierte Ergänzungsleistung von max. CHF 2' pro Jahr. [Korrekturhinweis: 1 Punkt für richtige Differenz, 1 Punkt für richtigen Betrag pro Jahr.] Seite 4

5 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 3: Anspruchsvoraussetzungen Auslandaufenthalte bei laufender EL (4.5 ) Personen haben, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Anrecht auf Ergänzungsleistungen, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 4 Abs. 1 ELG). Kreuzen Sie bei den nachfolgenden Aussagen an, ob diese zutreffen (ja) oder nicht (nein) und begründen Sie Ihren Entscheid. Sämtliche Personen sind Bezüger einer laufenden Ergänzungsleistung. 3.1 Heinrich Müller, Schweizer Bürger, meldet der EL-Stelle, dass er am zu Ferienzwecken nach Australien reisen und erst am zurückkehren wird. Wird die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung einstellen? 1.5 ja nein Begründung: ja nein (0.5 ) Begründung: Die EL wird bei Auslandaufenthalten ohne triftigen oder zwingenden Grund erst eingestellt, wenn sich eine Person mehr als 3 Monate (92 Tage) am Stück im Ausland aufhält (WEL Randziffer ). 3.2 Sophie Bodmer, Schweizer Bürgerin, meldet der EL-Stelle, dass sie sich ab während 9 Monaten zu Besuchszwecken in Vaduz, Lichtenstein aufhalten werde. Wird die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung einstellen? 1.5 ja nein Begründung: ja nein (0.5 ) Begründung: Für Schweizer Staatsangehörige ist der Aufenthalt im Fürstentum Lichtenstein einem Aufenthalt in der Schweiz gleichgestellt (WEL Randziffer ). Seite 5

6 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 3: Anspruchsvoraussetzungen (Fortsetzung) Auslandaufenthalte bei laufender EL 3.3 Abdullah Mustafa ist Schweizer Bürger. Er bezieht eine ordentliche Teilrente der Invalidenversicherung und verwertet seine Resterwerbsfähigkeit bei der Schindler Aufzüge AG. Der Arbeitgeber konnte sich einen Grossauftrag in Dubai sichern und beschliesst Abdullah Mustafa aufgrund seiner Sprachkenntnisse für ein Jahr nach Dubai zu entsenden. Wird die EL-Durchführungsstelle die EL einstellen? 1.5 ja nein Begründung: ja nein (0.5 ) Begründung: Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund, wie für berufliche Zwecke, wird die EL für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet. (WEL Randziffer ) Seite 6

7 Sozialhilfe Aufgabe 1: Abklären der Zuständigkeit Sachverhalt 6 Frau Müller ruft am 3. Januar 2013 bei der Sozialhilfe in Bülach an und beantragt ab 1. Januar 2013 Sozialhilfeleistungen für sich selbst und für ihre fünfjährige Tochter Sabrina. Sabrina besucht seit einem halben Jahr den Kindergarten. Die Nachmittage verbringt Sabrina bei ihren Grosseltern (Eltern von Frau Müller), wo sie auch zu Mittag und zu Abend isst. Frau Müller hat keine nachgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden, fühlt sich aber psychisch angeschlagen weil sie vom Kindesvater belästigt werde. Sie hat darum auch ihre Arbeitsstelle vor 6 Monaten gekündigt und vor 3 Monaten verlassen. Der Kindesvater könne die Trennungsvereinbarung (Unterhaltsregelung und Besuchsrecht) nicht akzeptieren und gebe ihr die Schuld an der Zerrüttung der Beziehung. Obwohl der Kindesvater erwerbstätig sei, könne er ihr zu jeder Tageszeit auflauern. Darum lebe sie in stetiger Angst und wolle das Haus nicht verlassen. Eine persönliche Vorsprache auf der Sozialhilfe sei demnach nicht möglich. 1.1 Noch wissen Sie nicht, ob die Gemeinde Bülach für die Ausrichtung der Sozialhilfeleistung von Frau Müller und Sabrina zuständig ist. Zählen Sie zwei Kriterien auf, mit denen der Unterstützungswohnsitz von Frau Müller und Sabrina in Bülach nachgewiesen werden kann. 2 Bülach ist Wohnkanton/Wohngemeinde. Frau Müller hat die Absicht des dauernden Verbleibens in Bülach, ein Mietvertrag ist vorhanden. Die Schriften von Frau Müller und Tochter sind in Bülach deponiert resp. eine polizeiliche Anmeldung ist erfolgt. (2 ) [Korrekturhinweis: Werden zwei der möglichen unterstrichenen Beispielantworten gewählt, genügt dies für zwei ]. 1.2 Vorausgesetzt, die Sozialhilfe in Bülach ist zuständig: Was müssen Sie von Frau Müller wissen, damit Sie erfahren, welcher Kanton für die Sozialhilfeleistung schliesslich aufkommt? Begründen Sie Ihre Meinung. 4 Welches ist der Heimatkanton von Frau Müller und wie lange ist Frau Müller bereits ohne Unterbruch in Bülach wohnhaft? (Kostenersatzpflicht an den Heimatkanton nur für die Dauer der ersten 2 Jahren möglich). (2 ) (2 ) [Korrekturhinweis: Wird pro Antwort eines der möglichen unterstrichenen Beispielantworten gewählt, genügt dies für zwei pro Antwort.] Seite 7

8 Sozialhilfe Aufgabe 2: Abklären der Bedürftigkeit 6 Sie haben die Zuständigkeit für Frau Müller geklärt und wollen nun wissen, ob eine Bedürftigkeit gegeben ist. Dafür benötigen Sie alle Angaben über die finanziellen Einnahmen und Ausgaben von Frau Müller und Sabrina. 2. Zählen Sie alle möglichen Ausgabe- und Einnahmepositionen auf, für die Sie für die Berechnung der materiellen Grundsicherung bei Frau Müller die entsprechenden Unterlagen einfordern müssen und die aufgrund des beschriebenen Sachverhalts in Frage kommen: 6 Ausgaben: Grundversicherung Krankenkasse (KVG) Miete zuzüglich Nebenkosten [Korrekthurhinweis: Wird bei der Krankenkasse nicht Grundversicherung oder KVG präzisiert, nur 0,5. Wird bei der Miete nicht präzisiert, dass die Nebenkosten einbezogen sind, nur 0,5.] Einnahmen: Alimente (Frau und Kind) Kinderzulagen Einnahmen von (Sozial-)versicherungen (ALV) Zuwendungen von Dritten [Korrekturhinweis: Weitere Leistungen ist zu unpräzise und gibt keine.] Seite 8

9 Sozialhilfe Aufgabe 3: Ermessen einer Notlage 5 Sie machen Frau Müller einen Terminvorschlag für den gleichen Tag. Frau Müller lehnt diese persönliche Vorsprache ab weil sie Angst hat, vom Kindesvater aufgelauert zu werden. Frau Müller macht einen Vorschlag auf einen späteren Zeitpunkt. Sie bittet jedoch darum, die Miete und die Krankenkassenprämien für den Monat Januar 2013 sofort überwiesen zu bekommen weil ihr sonst Mahnungen drohen, die sie abwenden will. 3.1 Sehen Sie im Falle von Frau Müller eine Notlage im Sinne der sozialhilferechtlichen Grundlagen gegeben, die eine sofortige Überweisung der Beiträge für Krankenkasse und Miete notwendig machen? 1 Ja Nein Ja Nein 3.2 Nennen Sie zwei Gründe für Ihr Ermessen: Bei mehr als zwei aufgeführten Gründen werden die ersten zwei bewertet. 4 Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen sind unter den gegebenen Voraussetzungen nicht geklärt (z.b. Vermögensverhältnisse, Sparguthaben, ALV, Alimente). (2 ) Es ist der 3. Januar 2013, weder Miete noch Krankenkasse müssen sofort bezahlt werden. Weder der Wohnraum noch die medizinische Grundversorgung sind gefährdet. (2 ) Seite 9

10 Sozialhilfe Aufgabe 4: Kürzung und Entzug von Sozialhilfeleistungen 7 Unabhängig davon, ob Sie eine Nothilfe im Falle von Frau Müller erwägen oder nicht, machen Sie Frau Müller auf ihre grundsätzlichen Pflichten bei Aufnahme in die Sozialhilfeunterstützung aufmerksam. Sie erklären ihr die Folgen einer Leistungskürzung. Und sie weisen auf die Möglichkeit eines gänzlichen Entzugs von Sozialhilfeleistungen hin. 4.1 Nennen Sie vier Pflichtverletzungen, die zu einer Leistungskürzung führen können: Bei mehr als vier aufgeführten Beispielen werden die ersten vier bewertet. 4 Keine oder falsche (unwahre) Auskunft über die Verhältnisse, Verweigerung von Einsichtnahme in Unterlagen, unzweckmässige Verwendung der Leistungen, Missachtung von Auflagen und Weisungen (Hilfsplan). 4.2 Nennen Sie die Voraussetzungen, die zu einem gänzlichen Entzug von Sozialhilfeleistung führen können: 3 Bei rechtsmissbräuchlichem Bezug (Bedürftigkeit nicht gegeben). (1.5 ) Die Mitwirkungspflicht ist grundlegend verletzt (1.5 ) (z.b. bei Verweigerung der Abgabe von notwendigen Unterlagen, bei Verweigerung von Arbeit, wenn die Notlage selbst herbeigeführt ist und mit der Mitwirkungspflicht behoben wäre). [Korrekturhinweis: Wird bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Beispiel genannt, ist die Antwort richtig und ergibt einen Punkt.] Seite 10

11 Sozialhilfe Aufgabe 5: Verfahren 3.5 Bevor einer anderen bedürftigen Person die Sozialhilfeleistungen gekürzt oder gänzlich gestrichen werden kann, hat sie ein Anspruch auf rechtliches Gehör, das verschiedene Verfahrensrechte garantiert. 5.1 Zählen Sie die vier Verfahrensrechte einer bedürftigen Person auf: 2 - Recht auf Akteneinsicht, (0.5 ) - das Recht zur (in der Regel mündlichen) Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung, (0.5 ) - das Recht, Beweisanträge zu stellen, (0.5 ) - das Recht, im Verfahren einen Anwalt beizuziehen. (0.5 ) 5.2 Wird eine Leistungskürzung verfügt, so ist sie auf max. 12 Monate befristet. Begründen Sie, warum die Sozialhilfe eine Leistungskürzung befristet verfügt. 1.5 Die Leistungskürzung muss verhältnismässig sein, (1.5 ) eine bedürftige Person muss die Möglichkeit bekommen, ihr Verhalten so zu verändern, dass die Leistungskürzung wieder wegfällt. [Korrekturhinweis: Wird ein Beispiel genannt, ist die Antwort richtig und ergibt volle Punktzahl.] Seite 11

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