Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Mainz e.v. (ZsL Mainz e.v.)
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1 Satzung des Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Mainz e.v., vom , geändert am , , , , Juni 2007, 29. Mai 2008, 22. April 2009, 19. Mai 2010, 29. Mai 2012, 26. Mai 2014 Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Mainz e.v. (ZsL Mainz e.v.) Als Präambel gelten die von der Interessenvertretung selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL e.v.) in der Resolution 1 vom aufgestellten Grundsätze. (S. Anlage). 1 NAME UND SITZ 1.1. Der Verein führt den Namen: Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Mainz e.v. (ZsL Mainz e.v.) 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 ZWECK 2.1. Der Zweck des Vereins besteht im Engagement und dem unterstützenden Handeln für die Verbreitung der Grundsätze des "Selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen". Dies geschieht parteipolitisch und konfessionell unabhängig Die Aktivitäten des Vereins müssen zum Wohle aller behinderten Menschen sein und deren Gleichbehandlung, ungeachtet der Art und Schwere ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft gewährleisten Zur Erfüllung dieses Zweckes soll insbesondere eine Beratungsstelle von und für behinderte Menschen in Mainz aufgebaut und geführt werden Die Beratung basiert auf den Prinzipien des "Peer Counseling" (Beratung Behinderter durch Behinderte). Mitgliedern des Vereins kann durch geeignetes Personal Beratung im juristischen Bereich angeboten werden. 2.5 Fonds Budget für Arbeit Das ZsL Mainz e.v. richtet einen Fonds Budget für Arbeit ein, der über zweckgebundene Spenden gefüllt wird. Ziel des Fonds ist es, Arbeitgeber mit einer monatlichen Zahlung zu unterstützen, wenn diese einen Menschen mit Behinderung beispielsweise mittels Budget für Arbeit beschäftigen. Der Fonds dient der Subventionierung des zu zahlenden Eigenanteils durch den Arbeitgeber. Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die nachweislich auf zusätzliche Unterstützung bei der Errichtung oder Erhaltung der Stelle angewiesen sind. Alle weiteren Antragsregularien sind in einer separaten Geschäftsordnung des Fonds geregelt. In Seite 1 von 6
2 der jährlichen Mitgliederversammlung wird mittels Verwendungsnachweis die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel dargelegt Weitere Schwerpunkte des ZsL e.v. sind: Interessenvertretung behinderter Menschen im kommunalen und regionalen Rahmen in Zusammenarbeit mit den bundesweiten Initiativen der Selbstbestimmt- Leben-Bewegung Initiativen im Bildungsbereich in Form von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Öffentlichkeitsarbeit. Aktivitäten für die rechtliche Gleichstellung und Chancengleichheit behinderter Menschen in der Gesellschaft Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung Abstimmungsberechtigte Mitglieder müssen behindert sein. Mitglied wird man durch Antrag und Abstimmung im Vorstand Abstimmungsberechtigte Mitglieder dürfen nur natürliche Personen sein Nichtbehinderte natürliche Personen und juristische Personen können Fördermitglieder werden. Fördermitglied wird man durch Antrag und Abstimmung im Vorstand Fördermitglieder haben kein Stimmrecht Wird ein Vorstandsmitglied eingestellt, muss die Mitgliedschaft im Vorstand sofort niedergelegt werden; 9. 2 bleibt unberührt Die Mitgliedschaft endet durch: Tod Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Fehlende Beitragszahlung bzw., wenn nach zweimaliger Zahlungsaufforderung keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden und somit die Beiträge für zwei Jahre ausstehen. Seite 2 von 6
3 5 Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden, abstimmungsberechtigten Mitglieder. Der Ausschluss ist in der Regel bei grob vereinsschädigendem Fehlverhalten auszusprechen. Das betroffene Mitglied muss vor Ausschluss vom Vorstand angehört werden. Alle Mitglieder ( 4.1., 4.3.) haben das Recht in der Mitgliederversammlung Fragen und Anträge einzubringen. Alle Mitglieder haben das Recht, auf den Mitgliederversammlungen gleichberechtigt zu beraten und die eigene Meinung in die Diskussion einzubringen. Die Abstimmungen werden nur von Mitgliedern vorgenommen, die genügen. Alle Mitglieder sind verpflichtet den Verein bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen, die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen nach besten Kräften zu unterstützen. 6 Die Mitgliedsbeiträge werden in einer separaten, nicht über die Mitgliederversammlung geregelten, Beitragsordnung festgelegt. 7 Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Arbeitskreise 4. der Beirat Die Mitgliederversammlung: Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder ( 4.1., 4.3.) an. Die Ladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich zusammen mit der Tagesordnung mindestens einen Monat vor Sitzungsbeginn allen Mitgliedern zuzuschicken. Anträge von Mitgliedern, die nicht mindestens drei Wochen vor Sitzungsbeginn beim Vorstand eingegangen sind, können unberücksichtigt bleiben. Zusätzliche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zugesandt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Falls die Beschlussfähigkeit zum angesetzten Termin nicht erreicht wurde, setzen die anwesenden Mitglieder einen neuen Termin fest. Die Beschlussfähigkeit ergibt sich dann, aus der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes, an der Mitgliederversammlung teilnehmende, abstimmungsberechtigte Mitglied hat Seite 3 von 6
4 eine Stimme. Die Wahlstimmen werden von dem/der bei der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter/in ausgezählt. Diese/r gibt das Abstimmungsergebnis aller abgegebenen Stimmen bekannt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen: 1. mindestens einmal im Jahr 2. wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder 3. wenn es von mindestens einem Drittel der abstimmungsberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat das Recht: 1. den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen, 2. die Satzung zu ändern, 3. den Verein aufzulösen, 4. über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen zu entscheiden, 5. den Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung oder des Vorstandes entgegenzunehmen, 6. zwei Revisor/innen zu wählen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen, 7. über die Entlastung des Vorstandes entscheiden, 8. über die Gründung von und die Beteiligung an anderen Organisationen zu entscheiden. Soweit einer dieser Punkte innerhalb der Amtszeit ansteht und erledigt werden muss, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Wahlen und Beschlüssen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen oder bei Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. 8.2 Versammlungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem/einer Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied unterschrieben Der Vorstand des Vereins setzt sich aus Mitgliedern des 4.1. zusammen. Dieser wird in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Amtsübergabe nach den Neuwahlen im Amt und führt die Geschäfte solange fort. Die Amtsübergabe erfolgt unmittelbar nach der Wahl. Der Vorstand ist dauernder Ansprechpartner für die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen des Zentrums Haupt- und nebenamtliche Angestellte, mit Ausnahme der Geschäftsführung, sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen Der Vorstand besteht gemäß 26 BGB aus mind. drei und max. fünf Mitgliedern. Der Verein wird nach innen und nach außen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Seite 4 von 6
5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der/ die Geschäftsführer/in soll an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Geschäftsordnung regelt die Stellvertretung für den Fall der Verhinderung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert. Bei Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichem Personal. Der Vorstand beschließt den jährlichen Haushalt. Die Aufgaben des Vorstandes und der Geschäftsführung regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt Der Jahresbericht, der Tätigkeitsbericht und die Rechnungslegung sind vom Vorstand für die Mitgliederversammlung zu erstellen Die Mitglieder des Vorstandes bestellen die Geschäftsführung für sein/ ihr Aufgabengebiet als besondere/n Vertreter/in des Vereins nach 30 BGB. Er/ Sie vertritt insoweit zur Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich das ZsL Mainz e.v.. Im Falle dass der/ die Geschäftsführer/in ebenfalls Mitglied des Vorstandes ist, entscheiden die Mitglieder des Vorstandes gegebenenfalls über die Entlassung der Geschäftsführung bzw. über die Einleitung arbeitsrechtlicher Schritte. Bei diesen Entscheidungen hat die/der Geschäftsführer/in kein Stimm- und Entscheidungsrecht Für ein einzelnes Rechtsgeschäft kann der Vorstand, jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG erhalten. Sollte die Geschäftsführung des ZsL Mainz Mitglied des Vorstands sein, ist sie von dieser Regelung ausgenommen Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Seite 5 von 6
6 10 Arbeitskreise werden aus Mitgliedern, Beschäftigten oder Betroffenen gebildet, um fachspezifische Probleme und Fragestellungen zu erörtern und zu beraten. 11 Zur Förderung der Arbeit des ZsL Mainz kann der Vorstand einen Beirat einrichten. Er kann bis zu 20 Mitglieder umfassen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Ziele und die Ideen des Vereins zu unterstützten. Der Beirat soll aus Personen bestehen, die verschiedene Bereiche des gesellschaftlichen Lebens repräsentieren: Wirtschaft, Justiz, Wissenschaft, Kultur, Sport, Gesundheitswesen und Selbsthilfe. Zur Unterstützung der Tätigkeiten des ZsL Mainz e.v. wirken die im Beirat engagierten Personen intern durch Beratung und Begleitung und extern durch Vernetzung, Lobbyarbeit und Spendenakquise. 12 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Interessenvertretung selbstbestimmt Leben in Deutschland e.v., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Seite 6 von 6
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