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1 Mitgliederinformation Musiknutzung im Einzelhandel: Erfolgreiche Aktivitäten des HDE in Zusammenhang mit den Verwertungsgesellschaften Einsparungen in Millionenhöhe gewährleistet Stand: 18. März 2016

2 A) Einführung Verschiedene Verwertungsgesellschaften machen u. a. Urheber- und Leistungsschutzrechte in Zusammenhang mit der öffentlichen Tonwiedergabe durch Radio- und Tonträger geltend. Der HDE steht mit allen Verwertungsgesellschaften in regelmäßigem Kontakt, verhandelt die einzelhandelsrelevanten Tarife und ist bemüht, die Kosten für die Einzelhandelsunternehmen möglichst zu minimieren. Für den gesamten Einzelhandel sind in diesem Zusammenhang die folgenden Verwertungsgesellschaften besonders relevant: 1. GEMA Die Gesellschaft zum Schutz musikalischer Aufführungs- und mechanischer Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt die ihr übertragenen Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Sie überträgt die Nutzungsrechte an den Veranstalter gegen Bezahlung einer entsprechenden Vergütung, die sie dann an die betroffenen Urheber abführt. Sie verfügt durch Verträge mit allen außerdeutschen Verwertungsgesellschaften auch über die Aufführungsrechte ausländischer Musikurheber. Bei öffentlichen Musikaufführungen wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich geschützte und GEMA-pflichtige Musikstücke gespielt werden. 2. GVL Die GVL macht die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (Musiker, Sänger, Schauspieler u. a. Interpreten) geltend, deren Darbietung in Hörfunk- und Fernsehsendungen wiedergegeben werden. Die rechtlich geschützte künstlerische Leistung besteht nicht nur in der Tonwiedergabe (z. B. Gesang), sondern auch in der visuellen Darstellung der Künstler (Tanz, Performance etc.). 3. VG Media VG Media vertritt die Rechte einzelner Urheber von Werken in Funksendungen (Fernseh- und Radiosendungen), die für private Fernseh- und Hörfunkveranstalter (z. B. RTL, Sat1, Pro7, Kabel1, VOX, DSF, n-tv, Antenne Bayern, Radio FFH, Klassik Radio, Antenne Niedersachsen) in Deutschland hergestellt werden. Auch hier gilt, dass die Fernseh- und Radiosender als Produzenten keine Urheber i. S. d. deutschen Urheberrechts sind. Den Fernsehsendern wurden allerdings die Urheberrechte durch die Urheber der Fernseh- und Radiosendungen (Regisseur, Kameramann, Cutter, Moderator, Drehbuchautor o.ä.) abgetreten. VG Media kann also wirksam die Rechte der Seite 2

3 Urheber von Filmen und Radiobeiträgen geltend machen, die für private Sender produziert wurden und die öffentlich wahrnehmbar wiedergegeben werden. B) GEMA-Tarifverhandlungen Hintergrund Im Dezember 2015 ist es dem HDE nach sechs gemeinsam mit der BVMV (Bundesvereinigung der Musikveranstalter) geführten Verhandlungsrunden gelungen, mit der GEMA eine Einigung im Hinblick auf die Tarife für Hintergrundmusik im Einzelhandel und die linearen Erhöhungen der anderen Tarife zu erzielen. Von den Tarifen für Hintergrundmusik sind insgesamt Einzelhandelsbetriebe betroffen. Zuletzt drohte noch ein Scheitern der Verhandlungen, weil die von der GEMA geforderten Kostensteigerungen von 300 Prozent und mehr bei großflächigen Einzelhandelsunternehmen für den HDE nicht akzeptabel waren. In letzter Minute konnte dann im Ergebnis aber doch noch ein Kompromiss gefunden werden, der keine unverhältnismäßig hohen Kostensteigerungen für einzelne Betriebsformen vorsieht. Zum Hintergrund sind die Erkenntnisse aus dem Schiedsstellenverfahren zu den Gastronomie- Tarifen aus dem Jahr 2013/14 zu berücksichtigen. Das Verfahren hat gezeigt, dass die derzeit für den Einzelhandel geltende stark degressive Tarifstruktur einer Überprüfung durch die Schiedsstelle kaum standhalten dürfte. Auch das DPMA hat bereits eine stärkere Linearisierung gefordert. Die GEMA vertrat zudem mit Hinweis auf die Höhe der Gastronomietarife die Auffassung, dass die geltenden Einzelhandelstarife unangemessen niedrig seien. Dies hat der Vorsitzende der Schiedsstelle zumindest für die unteren Tarifgruppen bestätigt. 2. Ziele und Angebot der GEMA Die Tarifverhandlungen wurden im März 2015 aufgenommen. Die GEMA formulierte folgende Ziele: Beseitigung der starken Degression in den Einzelhandelstarifen und Einführung einer strengen Linearisierung ausgehend von einem neu definierten Ankerwert für Betriebe mit einer Größe von bis zu 100 qm. Absenkungen auch nur einzelner Tarifstufen wurden kategorisch ausgeschlossen. Zusammenführung der Tarife für Radio- und Tonträgernutzung in einen Tarif nach dem Vorbild der Gastronomie; keine separaten Tarife für die Nutzung nur eines Mediums. Anhebung des Ankerwerts auf das Niveau des Tarifs für Hintergrundmusik in der Gastronomie (490,50 Euro statt gegenwärtig 76,90 Euro bei Radionutzung). Die Forderung war mit einem Seite 3

4 Anstieg von 638 Prozent im Eingangstarif verbunden. Bei größeren Betrieben sollte sich die Gebühr in 100 qm-schritten um jeweils weitere 490,50 Euro erhöhen (strenge Linearität). 3. Verhandlungsergebnis vom 11. Dezember 2015 Der HDE konnte gemeinsam mit der BVMV im Zuge der Tarifverhandlungen im Ergebnis folgende Punkte im Interesse der Einzelhandelsunternehmen durchsetzen: Es gelten weiterhin separate Tarife für die Nutzung von Tonträgern oder Radio. Die Höhe der Tarife liegt im Einzelhandel unterhalb der Vergleichstarife in der Gastronomie. Unverhältnismäßige Belastungen des großflächigen Einzelhandels wurden durch eine Degressionsstufe im Radiotarif bei 200 qm und zwei Degressionsstufen im Tonträgertarif bei 200 qm und 5000 qm verhindert. Ab 200 qm werden lediglich Gebühren in Höhe von 25 Prozent des Ankerwerts erhoben, im Tonträgertarif sind ab 5000 qm Gebühren in Höhe von 12,5 Prozent des Ankerwerts zu zahlen. Es wurde eine zukunftsfähige Tarifstruktur mit linearen Elementen geschaffen. Eine Übergangszeit von vier Jahren mit schrittweiser Anpassung der Höhe federt die wirtschaftliche Belastung der Betriebe ab. Die von der Tarifstrukturreform betroffenen Tarife werden nicht zusätzlich den linearen Erhöhungen unterworfen. Für alle anderen Tarife wurden lineare Erhöhungen von 1,3 Prozent vereinbart. Aus dem Verhandlungsergebnis ergeben sich die folgenden wirtschaftliche Belastungen bei der Nutzung von Tonträgern beispielhaft für Einzelhandelsunternehmen der angegebenen Größenklassen. Dargestellt werden in der rechten Spalte auch die Kostensteigerungen, die der HDE durch den Abschluss des Gesamtvertrags im Vergleich zum GEMA-Angebot vom März 2015 verhindert hat: Seite 4

5 Betriebsart GEMA-Tarif TT 2015 GEMA-Tarif 2019 Ø-Kostensteigerung in Euro p.a. Verhinderte Kostensteigerung im Vergleich zum GEMA-Angebot 03/2015 Kleinbetrieb mit 400 qm SB-Lebensmitteleinzelhandel mit qm SB-Warenhaus mit qm Kauf- und Warenhaus mit qm 167,30 Euro 219,40 13, ,60 Euro 220,50 Euro 351,40 32, ,50 Euro 592,90 Euro 1.121,40 132, ,70 Euro 1.393,30 Euro 2.331,40 234, ,70 Euro 4. Ergebnis Der HDE konnte unverhältnismäßige Belastungen der Einzelhandelsbetriebe im drei- bis vierstelligen Prozentbereich pro Jahr verhindern. Die Kostensteigerungen konnten für 96 Prozent der Einzelhandelsbetriebe auf einstellige Prozentsätze pro Jahr begrenzt werden. 73 Prozent der Einzelhandelsbetriebe werden innerhalb von vier Jahren lediglich mit zusätzlichen Kosten von 10,80 Euro (Radio) bzw. 11,10 Euro (Tonträger) belastet. Dies entspricht einer durchschnittlichen zusätzlichen Belastung dieser Betriebe mit 2,70 Euro bzw. 2,78 Euro pro Jahr. Eine verhältnismäßig stärkere Belastung der großflächigen Betriebe resultiert aus der bisher stark degressiven und damit kaum mehr haltbaren Tarifstruktur. Dies gilt besonders für den Tonträgertarif. Die neue Struktur wird den Anforderungen des DPMA gerecht. Eine flexible Nutzung nur eines Mediums (Radio oder Tonträger) bleibt ohne zusätzliche Kosten für das tatsächlich nicht in Anspruch genommene Medium möglich. Die Betriebe erhalten Planungssicherheit für die nächsten vier Jahre. Der Ausgang eines Schiedsstellenverfahrens wäre offen und daher mit erheblichen Risiken verbunden gewesen. Insbesondere die stark degressive Tarifstruktur hätte einer Überprüfung kaum standgehalten. Dagegen konnte mit dem nun vorliegenden Verhandlungsergebnis eine berechenbare Lösung gefunden werden. Eine strenge Linearisierung ohne degressive Elemente als Ergebnis einer Schiedsstellenentscheidung wäre insbesondere mit deutlich höheren Kostenbelastungen für den großflächigen Einzelhandel verbunden gewesen. Dies konnte verhindert werden. Seite 5

6 C) Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren gegen die GVL 1. Hintergrund Die GVL hatte seit dem Jahr 2008 das Ziel, die bisherigen Zuschläge auf den GEMA-Tarif in Höhe von 20% bzw. 25% auf 100% zu erhöhen und damit zu vervielfachen. Für den Einzelhandel wären mit dieser Erhöhung zusätzliche Kosten in Höhe von über 10 Mio. Euro verbunden gewesen. Die GVL vertrat die Auffassung, die Rechte der Interpreten und Musiker seien genauso viel Wert wie die Rechte der GEMA-Mitglieder (also der Komponisten und Textdichter). Die Rechte und das Repertoire der GVL seien in den letzten Jahren und Jahrzehnten wertvoller und wichtiger geworden. Daher sei ihre Forderung berechtigt. 2. Rechtsstreit des HDE und BVMV gegen die GVL Wegen der drohenden Belastungen für den Einzelhandel war der HDE nicht bereit, die Forderungen der GVL zu akzeptieren. Deshalb scheiterten die Tarifverhandlungen im Jahr Auch ein von HDE und BVMV angestrengtes Schiedsstellenverfahren führt nicht zu einem vollständig befriedigenden Ergebnis. Immerhin stellte die Schiedsstelle aber bereits fest, dass eine Erhöhung der Gebühren auf 30 Prozent (statt 100 Prozent) angemessen sei. Dies bedeutete für den HDE zwar bereits einen Etappensieg, da damit nach der Schiedsstellenentscheidung nur eine deutlich niedrigere Erhöhung als von der GVL angestrebt im Raume stand. Über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren führte der HDE aber auch nach dem Schiedsstellenverfahren gemeinsam mit der BVMV wegen des nicht ganz befriedigenden Ergebnisses des Schiedsstellenverfahrens eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der GVL. Diese hatte das Ziel, die drohenden Kostensteigerungen weiter zu minimieren. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung wurde die Höhe der GVL-Gebühren exemplarisch am Tarif für Tanzschulen überprüft wird. Es war von Beginn an klar und Ziel des HDE, dass vom Ausgang dieses Verfahrens - wegen der zu erwartenden Präjudizwirkung - auch der Einzelhandel profitieren würde. Das Oberlandesgericht München schloss sich aber der Auffassung der Schiedsstelle an, nach der eine Erhöhung der Gebühren auf 30 Prozent der GEMA-Gebühr in Betracht kam. Der anschließend von beiden Parteien angerufene Bundesgerichtshof (BGH) hat im Herbst 2014 das Verfahren an das OLG München zurückverwiesen. Begründet wurde diese Zurückverweisung mit Mängeln in der Begründung der Entscheidung des OLG München und weiterem Klärungsbedarf. Sodann wurde am 29. Oktober 2015 das Endurteil gesprochen: Die Forderungen der GVL wurden vollumfänglich zurückgewiesen und der bisher geltende Zuschlagstarif in Höhe von 20 Prozent bestätigt. Mit dieser Entscheidung folgte das Oberlandesgericht München der Rechtsauffassung des HDE und des BVMV uneingeschränkt. Die seit 50 Jahren praktizierte Vergütungsregelung mit einem Zuschlag von 20 bzw. 25 Prozent wurde weiterhin als angemessen bestätigt. Eine erneute Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der GVL blieb erfolglos. Seite 6

7 3. Ergebnis Das Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren war für den HDE und die BVMV eine schwere wirtschaftliche Belastung, am Ende aber auch ein großer Erfolg. Im Interesse der Mitgliedsunternehmen haben die Verbände für die Gerichtsverfahren über die Jahre zwar eine sechsstelle Summe aufwenden müssen, um die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren. Das Ergebnis zeigt aber auch, dass sich der Einsatz gelohnt hat. Der erfolgreiche Abschluss des Musterverfahrens ist wegen der drohenden Mehrbelastung in Millionenhöhe von überragender Bedeutung für den Einzelhandel. Durch das Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren wurden für diese Branche seit Beginn des Verfahrens bereits über 70 Mio. Euro eingespart. D) Tarifverhandlungen mit VG Media 1. Hintergrund Mit dem Ziel, Gebühren für die öffentliche Wiedergabe von Fernseh- und Radioprogrammen zu erheben, hat VG Media einen Tarif aufgestellt und diesen nach Prüfung durch das Deutsche Patentund Markenamt (DPMA) im April 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichen lassen. Der Tarif sah für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- oder Radioprogrammen einen 20-prozentigen Zuschlag auf die jeweiligen GEMA-Tarife (z. B. für Fernsehen, Großbildschirme/Leinwände, Radio) vor. Spätestens Ende September 2013 wollte die VG Media der GEMA das Inkasso übertragen und sodann die entsprechenden Gebühren rückwirkend ab April 2013 erheben. Über Betriebe vor allem in Einzelhandel und Gastronomie waren von den neuen VG Media-Forderungen betroffen. 2. Tarifverhandlungen Im Mai 2013 hat der HDE und die BVMV mit der VG Media intensive Gespräche aufgenommen, um auf dem Verhandlungswege zu einer Lösung zu kommen. VG Media hat in diesem Zusammenhang glaubhaft versichert und auch exemplarisch dargelegt, dass sie Inhaber von Filmurheberrechten ist. Die Abtretungen der Urheberrechte wurde von VG Media u.a. unter Anwesenheit eines Rechtsanwalts nachgewiesen. Vom HDE und der BVMV wurde aber die Angemessenheit der Höhe des von VG Media geltend gemachten Zuschlagtarifs in Frage gestellt. Bei der Bewertung sind nach Auffassung des HDE die seit vielen Jahren an die anderen Verwertungsgesellschaften gezahlten Vergütungen auch der Höhe nach zu berücksichtigen. Zudem haben uns außerdem andere Verwertungsgesellschaften mitgeteilt, dass sie auch Filmurheber in ihren Reihen haben und daher ebenfalls Forderungen stellen könnten. Der HDE hat daher gemeinsam mit der BVMV zunächst entschieden, bis zu einer Klärung der Angemessenheit des Tarifs keinen Gesamtvertrag mit VG Media abzuschließen. Damit sollte auch dem Eindruck entgegengetreten werden, die Angemessenheit der Tarifhöhe würde vom HDE anerkannt. Seite 7

8 In sehr schwierigen und fast zwei Jahre dauernden Verhandlungen konnte schließlich der HDE und die BVMV Ende 2014 mit der VG Media eine Übergangsregelung treffen. Die Regelung soll gelten, bis durch die Aufsichtsbehörde oder die Gerichte abschließend geklärt ist, wie viele Rechte die VG Media tatsächlich hat, wie diese zu bewerten sind und ob die Tarife der anderen Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG Wort) im Hinblick darauf noch angemessen sind oder eventuell reduziert werden müssen. Eine entsprechende Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden DPMA hat der HDE gemeinsam mit der BVMV veranlasst. Nach Vereinbarungen der Übergangsregelung erhebt die VG Media seit dem auf die jeweiligen GEMA-Fernseh-Tarife einen Zuschlag für Verbandsmitglieder von 20 % (Nichtmitglieder 25 %) sowie auf die jeweiligen GEMA-Radio-Tarife einen Zuschlag in Höhe von 12 % (Nichtmitglieder 15 %). Das Inkasso wird von der GEMA durchgeführt. 3. Ergebnis Die Angemessenheit der von VG Media geforderten Tarifhöhe wurde vom HDE nicht anerkannt. Eine Überprüfung der Tarifhöhe durch die Aufsichtsbehörde DPMA wurde veranlasst. Für HDE-Mitglieder konnten deutlich höhere Forderungen und insbesondere Nachforderungen für die letzten 2 Jahre abgewehrt werden. Nichtmitglieder müssen hingegen mit entsprechenden Nachforderungen rechnen. Allein die Zurückweisung der Nachforderungen bedeutet für den Einzelhandel Einsparungen in Höhe von über 5 Mio. Euro. Da die GEMA das Inkasso durchführt, wird eine Marktabdeckung gewährleistet und Wettbewerbsverzerrungen werden vermieden. In Abstimmung mit der GEMA konnte zugleich sichergestellt werden, dass nur Unternehmen Gebühren an VG Media zahlen müssen, welche die entsprechenden privaten Radio- und Fernsehprogramme tatsächlich nutzen. Die für HDE-Mitglieder ausgehandelten Rabatte bedeuten für die betroffenen Einzelhandelsunternehmen weitere signifikante Einsparungen. E) Fazit Die Aktivitäten des HDE seit dem Jahr 2008 im Bereich der Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Media haben für die Branche Einzelhandel zu Einsparungen in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags geführt. Seite 8

9 Die für den einzelnen Unternehmer durch Tarifverhandlungen und erfolgreich geführte Gerichtsverfahren erzielten wirtschaftlichen Vorteile lassen sich am Beispiel eines kleineren Einzelhandelsgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von 400 m 2 darstellen. Bei der exemplarischen Berechnung wurde die Nutzung von Radiomusik als Hintergrundbeschallung zu Grunde gelegt: Berechnungsbeispiel Gebühren 2016 Seit 2008 von den 400 m 2 Verwertungsgesellschaften geforderte Gebühren Wiedergaberecht GEMA 184, ,00 4 Differenz, d.h. vom HDE durchgesetzte Einsparungen für den Beispielsbetrieb 1.778,00 Zuschlag GVL 47, , ,00 Zuschlag VG Wort (+ 20 %) 36,80 392,40 355,60 Zuschlag VG Media 27, , ,80 Zwischensumme 296, , ,40 Nachlass HDE- Mitglieder./. 59, ,25 Nettobetrag 236, , ,65 Mehrwertsteuer (+ 7%) 16,59 329,62 313,03 Rechnungsbetrag 253, , ,84 Für den exemplarisch ausgewählten Einzelhandelsbetrieb aus dem KMU-Bereich mit einer Fläche von 400 m 2 betragen die Einsparungen durch die Aktivitäten des HDE allein im Jahr 2016 damit fast 5.000,00 Euro. Die Einsparungen für großflächige Betriebsformen sind entsprechend größer. Die Einsparungen, die z.b. durch ein verzögertes Inkrafttreten der VG Media-Tarife erzielt wurden, bleiben dabei noch unberücksichtigt. 1 Tarif R (Wiedergabe von Hörfunksendungen und Ladenfunk) Prozent der GEMA-Gebühr Prozent der GEMA-Gebühr. 4 GEMA-Angebot vom März 2015: Tarif WR-HG (Hintergrundmusik in Einzelhandelsgeschäften) Prozent Zuschlag gemäß GVL-Forderung aus Prozent gemäß VG-Media Tarif aus Der Nachlass in Höhe von 20 Prozent wird für die Mitwirkung des HDE am Abschluss der Gesamtverträge mit den Verwertungsgesellschaften gewährt ( 12 UrhWahrnG). 8 Der Nachlass entfällt, wenn sich der HDE nicht mehr am Abschluss eines Gesamtvertrags beteiligt ( 12 UrhWahrnG). Seite 9

10 Die vom HDE in Vertragsverhandlungen und Gerichtsverfahren erzielten Erfolge senken die dauerhaften Belastungen der Einzelhändler auch in den kommenden Jahren erheblich. Unternehmen, die nicht Mitglied des HDE sind, gelangen außerdem nicht in den vollständigen Genuss dieser Vorteile, weil der Nachlass gemäß 12 UrhWahrnG für Nicht-Mitglieder entfällt. Der HDE wird sich gegenüber den Verwertungsgesellschaften weiterhin für die Interessen seiner Mitglieder stark machen. Seite 10

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