GEMA / GEZ / VG Media
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- Florian Hofmeister
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1 Merkblatt zum Marken-, Patent- und Urheberrecht 22. Februar 2008 GEMA / GEZ / VG Media Inhalt: GEMA Wer oder was ist die GEMA? Wer ist Kunde der GEMA? Welche Musiknutzung muss angemeldet werden? Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen? Wie erhält man die Lizenz? Kann es passieren, dass man keine Lizenz erhält? Wie stellt man sicher, dass die Tarife angemessen sind? Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?... 4 GEZ Wer oder was ist die GEZ? Weshalb sind Rundfunkgebühren zu bezahlen? Welches sind die Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung? Was muss angemeldet werden? Wie hoch sind die monatlichen Rundfunkgebühren? Besteht eine Gebührenpflicht für internetfähige PC? Unter welcher Adresse kann man sein Gerät anmelden? Kann man sich von der Gebühr befreien lassen?... 8 VG Media Wer oder was ist die VG Media? Welches ist die gesetzliche Grundlage? Was ist vergütungspflichtig und wie hoch ist die Vergütung? Was passiert, wenn ein Beherbergungsbetrieb nicht bezahlt? Wohin kann ich mich bei Fragen wenden? Welche Auswirkungen hat das Urteil des LG Köln?... 9
2 GEMA Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) erwerben. Warum das so ist und welche Musiknutzung Sie als Gewerbetreibender anmelden müssen, erklären wir Ihnen in diesem Merkblatt. Des weiteren geben wir eine kurze Information zur GEZ und VG Media. 1. Wer oder was ist die GEMA? Kreative Leistung ist das Resultat harter Arbeit. Deshalb haben Komponisten und Textdichter ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung. Jedoch ist kein Komponist oder Textdichter in der Lage, selbst in ausreichendem Maß zu überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel gespielt wird. Infolge dessen kann er nicht sicherstellen, dass er die ihm zustehende Vergütung erhält. Aus diesem Grund gibt es die GEMA: Als sog. Verwertungsgesellschaft übernimmt sie diese Aufgaben für die Musikschaffenden. Die GEMA vertritt Mitglieder - Komponisten, Textdichter, Verleger - und über eine Million Berechtigte aus dem Ausland. Sie ist eine staatlich anerkannte Treuhänderin in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins, die die Urheberrechte der Musikschaffenden verwaltet und somit zum Schutz des geistigen Eigentums beiträgt. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss daher eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Mit Sitz in Berlin und München hat sie im Wesentlichen zwei Funktionen. Zum einen hilft sie Musiknutzern wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Zum anderen leitet sie die Lizenzzahlungen der Musiknutzer an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Die Rechte und Pflichten der GEMA sind gesetzlich im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz definiert. Ihre Arbeit untersteht der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts, des Bundeskartellamts und der Mitgliederversammlung der GEMA. 2. Wer ist Kunde der GEMA? Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Kunden sind damit nicht nur Radio- und Fernsehsender, Kinos oder Hersteller von bespielten Ton- und Bildtonträgern, sondern auch alle Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu steht in 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz: Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
3 Vereinfacht bedeutet dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen miteinander befreundet oder verwandt sind. Folglich kann also auch eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest öffentlich sein, eine private Party dagegen nicht. 3. Welche Musiknutzung muss angemeldet werden? Unter anderem sind folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung vergütungspflichtig: Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen, Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften, Arztpraxen, Sportstudios u. a. Senden von Musik im Radio, Webradio oder TV Vorführungen von Filmen, Musik in der Telefonwarteschleife, Anbieten von Musik im Internet, z. B. Hintergrundmusik auf der Homepage, on-demand Dienste, Vermietung oder Verleihung von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, z. B. in Videotheken und Bibliotheken, Herstellung von Musik auf Tonträgern, Bildtonträgern, Multimediadatenträgern (z. B. CDs, CD-ROMs) und Handys, Herstellen oder Vertreiben von Leermedien/Geräten (z. B. Rohlinge, Brenner) und Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, z. B. in ein Hotelzimmer. Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen. Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob im Einzelfall ein Vergütungsanspruch besteht, sollte man rechtzeitig mit einem GEMA- Berater sprechen. Aber auch, wenn man sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Werk genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger mitgeteilt werden: So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse. 4. Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen? Nein, jeder Musiknutzer muss die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe erwerben. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen. Wenn man als Musiknutzer Mitglied bei einem Verband ist, mit dem die GEMA einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in An-
4 spruch zu nehmen. Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion (Adressen unter 5. Wie erhält man die Lizenz? Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion über die geplante Musiknutzung. Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Veranstaltung, Hintergrundmusik, Telefonwarteschleife, etc). Die GEMA schickt Ihnen dann ein Formular, das Sie ausgefüllt zurücksenden. Die GEMA berechnet daraufhin die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden Tarif. Für eine Einzelnutzung (z. B. bei einer Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (z. B. bei Hintergrundmusik in Gaststätten) erhalten Sie ein Vertragsangebot. Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.: die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes, das höchste Eintrittsgeld je Person, der zeitliche Rahmen und die Art der Musikwiedergabe. 6. Kann es passieren, dass man keine Lizenz erhält? Nein. Die GEMA unterliegt einem Abschlusszwang. Das bedeutet, dass die GEMA ihren Kunden die angemeldeten Nutzungsrechte einräumen muss. Was ordnungsgemäß angemeldet wird, wird automatisch genehmigt. 7. Wie stellt man sicher, dass die Tarife angemessen sind? Wer Zweifel an der Angemessenheit der Tarife hat, kann diese gerichtlich oder durch die Schiedsstelle des Deutschen Patentamts überprüfen lassen. Die GEMA achtet allerdings selbst auf die Angemessenheit der Vergütung, indem es für nahezu alle Tarife Vereinbarungen mit Interessenvertretungen von Musiknutzern gibt. 8. Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet? Jede Nutzung von Werken der Tonkunst, die ohne vorherige Einwilligung der Urheberberechtigten bzw. der GEMA vorgenommen wird, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in geistiges Eigentum dar und verpflichtet gemäß 97 UrhG zum Schadenersatz. Kommt jemand der Anmeldepflicht nicht oder verspätet nach, ist die GEMA berechtigt, Schadensersatz zu verlangen; dies ist nach der Rechtsprechung z. B. das Doppelte des Normalvergütungssatzes.
5 Darüber hinaus setzt sich jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt verwertet, zusätzlich der Strafverfolgung gemäß 106 UrhG aus. Die Ansprüche richten sich neben demjenigen, der die Rechtsverletzung selbst begangen hat, auch gegen den Veranstalter. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Anspruchsgegner kann daneben auch derjenige sein, durch dessen Tätigkeit die Rechtsverletzung veranlasst wurde. Daneben haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt. GEZ 1. Wer oder was ist die GEZ? Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist eine gemeinsame Einrichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehen und des DeutschlandRadios, deren Aufgabe darin besteht, die Rundfunkgebühren einzuziehen. Sie hat ihren Sitz in Köln und die Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Grundlage für ihre Tätigkeit ist eine Verwaltungsvereinbarung, welche die genannten Institutionen miteinander abgeschlossen haben. Die GEZ ist daher keine Behörde, sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. 2. Weshalb sind Rundfunkgebühren zu bezahlen? Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird primär über Gebühren finanziert. Ein großer Teil der Kosten, welche bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Produktion, die Gestaltung und die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen anfallen, wird von den Gebühren abgedeckt. Um die gesetzliche Vorgabe Finanzierung der Programmvielfalt durch Rundfunkgebühren sicherzustellen, ist die Gebühr von allen Rundfunkteilnehmern zu zahlen, selbst wenn diese die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht für sich in Anspruch nehmen möchten. Zu beachten ist: Mit der Bezahlung der Gebühr an die GEZ hat der Unternehmer noch nicht das Recht für die öffentliche Wiedergabe von Musik durch das Radio- oder Fernsehgerät erhalten! Hierfür muss zusätzlich eine Lizenz von der GEMA erworben werden.
6 3. Welches sind die Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung? Gesetzliche Grundlage für die Erhebung und den Einzug der Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Gebührenhöhe ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen sind die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren, die Einzelheiten zur Erhebung der Rundfunkgebühren beinhaltet, sowie allgemeine gesetzliche Bestimmungen des Bundes und der Länder zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, da die Erhebung der Rundfunkgebühren eine hoheitliche Tätigkeit ist. 4. Was muss angemeldet werden? Jeder, der ein Rundfunk- oder Fernsehgerät zum Empfang bereit hält, hat dafür über die GEZ entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Rundfunkgeräte sind alle Geräte, mittels derer Radio- und/oder Fernsehprogramme empfangen oder aufgezeichnet werden können. Dazu gehören Radiowecker und -rekorder, Autoradios, PC mit Radio- oder TV-Karte, UMTS - Handys, Videorekorder und Navigationsgeräte mit Empfangsteil sowie Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden. Grundsätzlich ist für jedes Rundfunkgerät eine Gebühr zu zahlen. Für die Gebührenpflicht ist es unerheblich, wo und zu welchem Zweck das Gerät bereit gehalten wird und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden. Auch auf die Art des Empfangs der Sendungen (Antenne, Kabel, Satellit) oder den Umfang der Nutzung kommt es nicht an. Es handelt sich um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte, so dass auch eine rein private Nutzung bezahlt werden muss. Autoradios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt ein Radio- und/oder Fernsehgerät angemeldet hat. Ansonsten ist das Radio im Auto ein anmelde- und gebührenpflichtiges Rundfunkgerät. Dies gilt auch für Radios im Geschäftswagen, selbst wenn bereits Rundfunkgeräte im Privathaushalt angemeldet sind. Hat ein Unternehmen mehrere Fahrzeuge mit einem Rundfunkgerät, ist jedes Rundfunkgerät in einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug einzeln anmeldeund gebührenpflichtig. 5. Wie hoch sind die monatlichen Rundfunkgebühren? Die monatlichen Gebühren belaufen sich derzeit auf 5,52 Euro für das Radio, auf 17,03 Euro für das Fernsehen und auf 17,03 Euro für Radio und Fernsehen.
7 Gezahlt werden kann wahlweise vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich, wobei die Gebührenhöhe bei allen Zahlungsweisen gleich ist. Ein Nachlass bei Vorauszahlung wird nicht gewährt. Die Höhe der Gebühren wird wie folgt festgelegt: Gemäß dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag melden die Rundfunkanstalten alle zwei Jahre ihren Finanzbedarf an. Dieser wird von der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten überprüft. Die Kommission sendet einen Bericht mit einer Stellungnahme an die Landesregierungen, inwieweit und wann eine Änderung der Gebühr erforderlich ist. Die Landesregierungen treffen auf dieser Grundlage eine Entscheidung und geben die gewünschten Veränderungen als Gesetzesentwurf in ihre Parlamente, die dann darüber entscheiden. 6. Besteht eine Gebührenpflicht für internetfähige PC? Gemäß den Regelungen des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags von 2004 müssen alle Privathaushalte und Unternehmen, die einen internetfähigen Rechner besitzen, ab dem 1. Januar 2007 für diesen Rundfunkgebühren entrichten. Damit ein PC gebührenpflichtig wird, ist kein spezieller Anschluss für einen Fernseh- oder Rundfunkempfang notwendig, es genügt die Internetfähigkeit. Unerheblich ist, ob der Rechner tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird oder ob die Software zur Wiedergabe von Fernsehen oder Rundfunk überhaupt geladen wurde. Die Gebührenpflicht besteht schon dann, wenn ein Gerät zum Empfang von Fernsehen oder Hörfunk geeignet und empfangsbereit ist. Wer bereits Gebühren für ein Fernsehgerät oder Radio zu Hause oder am Firmenstandort zahlt, braucht für die dort eingesetzten PCs nicht bezahlen. Wer aber weder ein Radio noch ein Fernsehgerät, aber einen PC mit Internet-Anschluss besitzt, wird für diesen künftig Gebühren bezahlen müssen. Unternehmen werden nicht für jeden einzelnen PC, sondern je Firmengebäude zahlungspflichtig, sofern sie nicht schon Gebühren für eventuell am Standort vorhandene andere Geräte bezahlen. Aufgrund vielfältiger Kritik u. a. die dreifache Gebührenpflicht für Unternehmer (privates Fernsehgerät, Radio im Firmenauto, Firmen-Computer) belaste vor allem Kleinunternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die nicht bereits Gebühren für herkömmliche Hörfunk- oder Fernsehgeräte bezahlen wurde eine Einigung dahingehend erzielt, für den PC nicht die monatliche Gebühr von 17,03 Euro, sondern von 5,52 Euro zu erheben. 7. Unter welcher Adresse kann man sein Gerät anmelden? GEZ, Service-Tel.: 0 180/ (0,14 Euro/min) Service-Fax: 0 180/ (0,14 Euro/min) info@gez.de
8 Postanschrift: Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Postfach Köln Informationen und Anmeldung auch unter: 8. Kann man sich von der Gebühr befreien lassen? Eine Befreiung von der Gebührenpflicht kommt für Personen in Betracht, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Informationen dazu erhalten Sie bei der GEZ. Zu beachten ist, dass eine Befreiung nicht automatisch erfolgt, sondern bei der GEZ beantragt werden muss. VG Media 1. Wer oder was ist die VG Media? Die Verwertungsgesellschaft VG Media nimmt die Urheber- und Leistungsschutzrechte privater Medienunternehmen wahr. Sie vertritt die Interessen von zur Zeit 32 privaten Fernsehsendern und 58 privaten Hörfunksendern, indem sie von Beherbergungsbetrieben wie Gasthöfen, Hotels und Pensionen eine Vergütung für die Kabelweitersendung fordert. Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder Fernsehprogrammen in die Gästezimmer vornehmen und in den Zimmern hierfür eine Radio- oder Fernsehempfangmöglichkeit bereithalten, sind gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu zahlen. 2. Welches ist die gesetzliche Grundlage? Gesetzliche Grundlage hierfür sind 20, 20b, 87 Urheberrechtsgesetz. 3. Was ist vergütungspflichtig und wie hoch ist die Vergütung? Die pauschalen Vergütungssätze betragen je Gastzimmer und Jahr 6,80 EUR (DEHOGA- Mitglieder zahlen 4,60 EUR). Die Hoteliers sind der VG Media gegenüber gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gästezimmer zu geben. Relevant sind die Gästezimmer, die über einen Fernseher oder ein Radio verfügen, an die über eine Hausver-
9 teileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit (z. B. Satellitenantenne auf dem Dach) oder über einen Kabelnetzbetreiber bezogen werden. Erfolgt der Empfang hingegen unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen die urheberrechtlichen Vergütungen. Maßgeblich ist folglich nicht die öffentliche Wiedergabe, sondern das Senderecht als solches. 4. Was passiert, wenn ein Beherbergungsbetrieb nicht bezahlt? Wer die Gebühren an die VG Media nicht bezahlt, aber dennoch die Sendung weiterleitet, greift in das Senderecht ein und macht sich nicht nur nach 97 UrhG schadensersatzpflichtig, sondern auch nach 106 UrhG strafbar. 5. Wohin kann ich mich bei Fragen wenden? Bei Fragen erreichen Sie die Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbh unter: VG Media Oberwallstr Berlin Tel.: Fax: info@vgmedia.de, Internet: 6. Auswirkungen der Urteile der OLG Köln und Hamm? Das Landgericht Köln hat in 1. Instanz durch sein Urteil vom 2. August 2006 bestätigt, dass die Gebührenerhebung für die Kabelweitersendung grundsätzlich berechtigt ist. Es stellte aber fest, dass aufgrund des bestehenden Vertrags zwischen der VG Media und den großen Kabelnetzbetreibern die Kabelweiterleitung in vielen Hotels bereits abgegolten sein dürfte. Die VG Media hatte für die Jahre 2005 und 2006 Gebühren von dem betreffenden Hotel verlangt, obwohl sie die Rechte bereits den Kabelnetzbetreibern übertragen hatte. Das Hotel habe also für Rechte bezahlt, die der VG Media gar nicht mehr gehörten. Somit sei die Gebührenerhebung zu Unrecht erfolgt. Die gegen dieses Urteil von der VG Media eingelegte Berufung vor dem OLG Köln blieb erfolglos (Urteil vom , Az.: 6 U 171/06). Allerdings beurteilt das OLG Hamm (Urteil vom , Az.: 4 U 38/07) die Rechtslage in Bezug auf die Gebührenforderung der VG Media für die Kabelweiterleitung von TV- Signalen auf Hotelzimmer anders als das OLG Köln. Das Gericht hat das Anbieten von Programmen der durch die VG Media vertretenen Privatsender in Hotels auch in dem Fall als
10 eine vergütungspflichtige Weiterleitung angesehen, wenn das Eingangssignal des Hotels über einen Kabelanbieter zur Verfügung gestellt wurde. Denn für die Weiterleitung der Signale sei die VG Media von den Sendern mit der Wahrnehmung der Urheberrechte beauftragt worden und folglich zu deren Geltendmachung berechtigt. Der Vertrag der VG Media mit den Kabelgesellschaften betreffe nur private Haushalte, nicht jedoch Beherbergungsbetriebe. Daher hat das Gericht einer Klage der VG Media auf Gebühren stattgegeben. Das OLG Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um die Frage einer einheitlichen Klärung zuzuführen. Solange die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, ist allen Beherbergungsbetrieben, die noch keine Zahlung geleistet haben, zu raten, die Lizenzen an die VG Media unter Vorbehalt zu zahlen. Andernfalls kann die VG Media gerichtlich gegen die Betriebe vorgehen und es droht ein Ausstrahlungsverbot privater Fernsehsender. Diejenigen, welche die Gebühren bereits bezahlt haben, müssten (einen positiven Prozessausgang beim Bundesgerichtshof unterstellt) ihre bezahlten Gebühren unmittelbar bei der VG Media unter Verweis auf das Urteil zurückverlangen. Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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