VG Media: Lizenzgebühren für Wohnungseigentümergemeinschaften

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1 VG Media: Lizenzgebühren für Wohnungseigentümergemeinschaften Autor/-in: Rechtsanwalt Peter-Dietmar Schnabel, Freiburg Zusammenfassung Begriff Wahrscheinlich können nur wenige Verwalter etwas mit dem Begriff Leistungsschutzrecht anfangen. Und welcher Wohnungseigentumsverwalter hat sich bisher vorstellen können, dass er sich in seinem Beruf einmal in der Sphäre des Urheberrechtsschutzes wird bewegen müssen. Doch nun ist es soweit. Diejenigen Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine gemeinschaftliche Antenne oder einen gemeinschaftlichen Kabelanschluss betreiben, müssen sich auf die Zahlung von Lizenzgebühren für den Empfang und die Verteilung von privaten Radio- und Rundfunksendern einstellen. Neue Lizenzgebühren für Wohnungseigentümergemeinschaften Die neuen Lizenzgebühren werden dafür fällig, dass eine Gemeinschaft z. B. über ihre gemeinschaftliche Antenne Signale der privaten Fernseh- und Rundfunkstationen empfängt und durch ein eigenes Kabelnetz innerhalb des Hauses auf die Wohnungen verteilt. Dieses Weiterleiten der Sendesignale stellt nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht der privaten Sender dar. Der äußerst abstrakte Begriff Leistungsschutzrecht ist eine Art Urheberrecht. Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum derjenigen Menschen, die kreativ arbeiten, z. B. Schriftsteller und Komponisten. Nur sie dürfen das von ihnen aufgrund ihrer Kreativität geschaffene Werk wirtschaftlich nutzen. Nutzung durch Weiterleitung der Sendesignale Ein Leistungsschutzrecht ist dem Urheberrecht ähnlich. Es schützt die Leistungen derjenigen, die die kreative Arbeit verschiedener Künstler zusammenfassen und einer großen Öffentlichkeit zugänglich machen. Gemeint ist hier die Leistung von Fernseh- und Radiosendern, die aus verschiedensten Produktionen ein Sendeprogramm zusammenstellen und dadurch ein eigenes Produkt schaffen, das sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Nutzt nun jemand dieses Sendeprodukt, um damit eigene wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen, greift er in das Leistungsschutzrecht des Senders ein. Er verdient mit der Arbeit des Senders Geld, indem er seinen eigenen Kunden die Sendeprodukte zur Verfügung stellt. Das Urheberrecht spricht hier von einer Nutzung durch Weiterleitung der Sendesignale. Das gilt für jede Art des Empfangs der Senderprogramme, also sowohl für den Empfang über eine Satellitenschüssel oder terrestrische Antenne als auch über Kabelanschluss. Im Alltag begegnet Ihnen diese gebührenpflichtige Weiterleitung, wenn Sie im Hotel auf Ihrem Zimmer ein Fernseh- oder Radiogerät vorfinden, das Sie nutzen können. Das Hotel empfängt die Signale über Kabel oder über eine Satellitenantenne und leitet sie zu den Empfangsgeräten in den Zimmern weiter. Gebührenpflichtige Weiterleitung Für eine kostenpflichtige Nutzung der Sendesignale ist es nicht erforderlich, dass für die Weiterleitung der Signale ausdrücklich eine Bezahlung verlangt wird. Allein die Tatsache, dass dem Kunden neben der Hauptleistung die Empfangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, stellt eine wirtschaftliche Verwertung der Sendesignale dar. Außer in Hotels findet eine solche Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen z. B. in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen und sogar in Justizvollzugsanstalten statt. Rechtliche Grundlage An dieser wirtschaftlichen Nutzung ihrer Programme wollen nun die privaten Fernseh- und Rundfunksender ihren Anteil abhaben. Die rechtliche Grundlage hierfür sind 20b, 87 UrhG in Verbindung mit dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG). Danach muss jeder, der über ein Hausverteilernetz in seinem Gebäude Sendungen der Rundfunk- und Fernsehsender zeitgleich,

2 unverändert und vollständig weiterleitet, Lizenzgebühren an die betroffenen Sender bezahlen. Die VG Media vertritt private Sender Diese Lizenzgebühren können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Daher haben die ProSieben/Sat.1-Gruppe und 12 weitere private Rundfunk- und Fernsehsender die Verwertungsgesellschaft VG Media gegründet. Die VG Media hat inzwischen mit zahlreichen Krankenhäusern, Hotels, Fitnessclubs und anderen Nutzern Lizenzverträge geschlossen. Private Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften Nun sind auch private Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften ins Visier der VG Media geraten. Denn jeder Vermieter und jede Wohnungseigentümergemeinschaft, die eine gemeinschaftliche Empfangsanlage zur Versorgung der Bewohner ihres Gebäudes unterhält, ist Nutzer der Leistungsschutzrechte der privaten Sender. Rückwirkende Geltendmachung von Lizenzgebühren Die VG Media gibt es seit Doch in der Vergangenheit verlangte sie Lizenzgebühren nur von gewerblichen Nutzern, wie Hotels, Krankenhäusern oder großen Wohnungsunternehmen. Nachdem die Ansprüche der privaten Sender durch zahlreiche Urteile in den vergangenen Jahren bestätigt wurden, will die VG Media nun die Forderungen auch bei privaten Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften geltend machen. Und da der gesetzliche Anspruch schon seit vielen Jahren besteht, können die Lizenzgebühren auch rückwirkend für vergangene Jahre geltend gemacht werden. Nutzung der Hausverteilungsanlage ohne Lizenzvertrag ist rechtswidrig Die Nutzung einer Hausverteilungsanlage ohne entsprechenden Lizenzvertrag ist grundsätzlich rechtswidrig. Sie berechtigt die VG Media nicht nur dazu, Unterlassung und Schadensersatz für die unentgeltliche Nutzung zu verlangen. Sogar eine Strafanzeige und eine Geldstrafe können bei besonders gravierenden Verstößen die Folge sein. In der Praxis bereitet der VG Media der Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit den Wohnungseigentümergemeinschaften noch Schwierigkeiten, da sie nicht ohne Weiteres über die erforderlichen Daten der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften verfügen kann. Gebühren für private Sender Mit ihren Lizenzverträgen kann die VG Media nur Gebühren für die privaten Sender geltend machen, die beigetreten sind. Die Höhe der Lizenzgebühren hängt also von den Sendern ab, die die VG Media vertritt. Bis zum Jahr 2010 gehörte z. B. auch die RTL-Sendergruppe der VG Media an. Sie ist jedoch zum Jahr 2011 ausgeschieden. Dadurch ermäßigten sich die Lizenzgebühren ab dem Jahr 2011 erheblich. Keine Verwechslung mit GEZ-Gebühren Die Forderungen der VG Media dürfen Sie nicht mit den GEZ-Gebühren verwechseln. Die GEZ treibt nur Gebühren für die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ein. Von den ca. 7 Mrd. EUR sehen die Privatsender keinen Cent. Wohnungseigentümer zahlen pro Wohnungseinheit 1,25 EUR Im Vergleich zu den GEZ-Gebühren handelt es sich derzeit bei den Lizenzgebühren um eher bescheidene Forderungen, die auf die Wohnungseigentümergemeinschaften zukommen. Derzeit verlangt die VG Media von den Wohnungseigentümern pro Wohneinheit im Jahr eine Gebühr von ca. 1,25 EUR. Bei gewerblichen Nutzern sind die Gebühren allerdings höher. Aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist und so hat die VG Media im Jahr 2009 nach eigenen Angaben Umsatzerlöse von 30,8 Mio. EUR. erwirtschaftet. Dabei macht die Verwertungsgesellschaft selbst keinen Gewinn. Nach Abzug der Verwaltungskosten werden die restlichen Gelder an die vertretenen Sender ausgeschüttet. Gründung weiterer Verwertungsgesellschaften erwartet Die Lizenzgebühren, die die VG Media verlangt sind nicht unbedingt das Ende der Fahnenstange. Da mit der RTL-Sendergruppe ein großer privater Anbieter nicht mehr von der VG Media vertreten wird, ist zu erwarten, dass sich noch weitere Verwertungsgesellschaften gründen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass nur eine Verwertungsgesellschaft die Interessen der Privatsender vertreten darf.

3 Große Kabelanbieter haben die Lizenzgebühren bereits übernommen Gemeinschaften, die einen Vertrag mit einem großen Kabelanbieter geschlossen haben, können Glück haben. Einige der großen Kabelfirmen haben bereits direkt mit der VG Media Lizenzverträge geschlossen, sodass mit dem Kabelvertrag der Wohnungseigentümer auch die Lizenzgebühren abgegolten sind. Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Lizenzgebühren Verwaltungskosten i. S. v. 16 Abs. 2 WEG, da sie der Gemeinschaft in Rechnung gestellt werden und auf die angeschlossenen Wohnungseigentümer verteilt werden müssen. Die interne Verteilung sollte durch einen Beschluss nach 16 Abs. 3 WEG nach Wohneinheiten erfolgen. Vermietende Wohnungseigentümer können die Gebühren nach 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf ihre Mieter umlegen, soweit eine entsprechende vertragliche Regelung besteht. Die VG Media ist zu erreichen über oder unter der Adresse Eichhornstr.3, Berlin. Checkliste 1. Bei bestehendem Kabelvertrag Kontaktaufnahme mit der Kabelfirma, um zu klären, ob die VG Media-Gebühren bereits abgegolten sind. 2. Soweit Lizenzgebühren nicht durch den Kabelvertrag abgegolten sind, Beschluss über die Anmeldung bei der VG Media. 3. Ermittlung der angeschlossenen Wohneinheiten an das interne Kabelnetz/die gemeinschaftliche Antenne. 4. Prüfung, welcher Umlageschlüssel für die Lizenzgebühren gilt. 5. Gegebenenfalls Beschluss über die Umlage nach Wohneinheiten nach 16 Abs. 3 WEG. 6. Anmeldung bei der VG Media. Musterbeschlüsse 1. Beschluss zur Anmeldung bei der Firma VG Media: Die Verwaltung wird beauftragt, die an die gemeinschaftliche Antenne (den gemeinschaftlichen Kabelanschluss) angeschlossenen Wohneinheiten zu ermitteln und die Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage der ermittelten Anschlüsse bei der Verwertungsgesellschaft VG Media anzumelden. 2. Beschluss gem. 16 Abs. 3 WEG: Die Wohnungseigentümer beschließen, die Lizenzgebühren, die an die VG Media oder weitere gleich geartete Verwertungsgesellschaften abgeführt werden müssen, nach angeschlossenen Wohneinheiten auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Der Umlageschlüssel gilt ab dem laufenden Wirtschaftsjahr. Musteranschreiben: Das nachfolgende Musterschreiben kann den Wohnungseigentümern gesondert oder mit der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung übersandt werden: Information zu neuen Lizenzgebühren bei der Nutzung einer gemeinschaftlichen Antenne/eines gemeinschaftlichen Kabelanschlusses zum Empfang privater Rundfunk- und Fernsehsender Nach dem Urheberrechtsgesetz sind Wohnungseigentümergemeinschaften und private Vermieter, die für ihre Gebäude eine gemeinschaftliche Antenne oder einen gemeinschaftlichen Kabelanschluss zum Empfang privater Rundfunk- und Fernsehsender unterhalten, zur Zahlung von Lizenzgebühren an die privaten Sendeanstalten verpflichtet. Diese Lizenzgebühren werden derzeit von der Verwertungsgesellschaft VG Media geltend gemacht. Die Lizenzgebühren werden dafür fällig, dass über eine gemeinschaftliche Antenne die Sendesignale der privaten Sender empfangen und hausintern auf die einzelnen Wohnungen weitergeleitet werden. Der Betrieb einer gemeinschaftlichen Empfangsanlage ohne die Bezahlung der Lizenzgebühren ist rechtswidrig und kann zu Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen seitens der VG Media, als auch zur strafrechtlichen Verfolgung, führen. Nähere Informationen über die Tätigkeit der VG Media erhalten Sie über deren Internetseite unter

4 Da Ihre Wohnungseigentumsanlage über eine solche gemeinschaftliche Empfangsanlage verfügt und die Lizenzgebühren nicht bereits z. B. über einen beauftragten Kabelanbieter abgegolten wurden, besteht rechtlich die Notwendigkeit, die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der VG Media anzumelden. Über eine entsprechende Anmeldung soll in der nächsten Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden. Da die Lizenzgebühren seitens der VG Media nach der Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten erhoben werden, schlagen wir gleichzeitig vor, den Umlageschlüssel für die geltend gemachten Lizenzgebühren an den Maßstab der Erhebung anzupassen, und nach 16 Abs. 3 WEG die Umlage ebenfalls nach Wohneinheiten zu beschließen. Mit freundlichen Grüßen Der Verwalter ******************************************************************************** Rechtliche Beurteilung der urheberrechtlichen Ansprüche der VG Media [aus Rundschreiben Haus & Grund Bayern März 2012] Aus gegebenem Anlass nimmt der Zentralverband nochmals Stellung zu Fragen der urheberrechtlichen Ansprüche der VG Media: 1. Kabelweitersendung und urheberrechtliche Lizenzansprüche In 20b UrhG wird die Kabelweitersendung legal definiert. Sie liegt vor, wenn ein Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weitergesendet wird. Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen urheberrechtliche Lizenzansprüche gegenüber Hotels und Wohnungsunternehmen festgestellt. Dort erfolgt derselbe technische Vorgang wie in Mehrfamilienhäusern. 2. Vergütungsfreier Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen Der Rechtsausschuss des Bundestages hat bei der Reform des Urheberrechtsgesetzes zu Protokoll gegeben, dass der Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen in bestimmten Fällen erlaubnis- und vergütungsfrei möglich sein muss. So soll ein vergütungsfreier Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen zulässig sein, deren Nutzung auf einem nachbarschaftlichen Verhältnis beruht. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme eines nachbarschaftlichen Verhältnisses eine persönliche Verbundenheit der Nutzer untereinander (vgl. LG Köln, Az. 23 O 3/06 und LG Potsdam, Az. 2 O 437/06) bis zum Betreiber (vgl. Schiedsstelle UrWah München, Az. Sch-Uhr 07/08). Ein solches persönliches Verhältnis ist in der Regel nicht zwischen den einzelnen Mietern anzunehmen und dürfte sich auch nicht auf den Vermieter erstrecken. Daher beschränkt sich die freie Nutzung regelmäßig auf kleine Gemeinschaftsantennenanlagen unter Nachbarn, die beispielsweise ihre Einfamilienhäuser durch eine gemeinschaftliche Antenne versorgen. 3. Vergütungspflicht von Kabelnetzbetreibern oder Hauseigentümern Sollte der Kabelnetzbetreiber das hausinterne Kabelnetz betreiben, ist nur dieser vergütungspflichtig, nicht aber der Hauseigentümer. Eine Vergütungspflicht entfällt in der Regel jedoch auch dann, wenn nicht der Kabelnetzbetreiber, sondern der Gebäudeeigentümer das hausinterne Kabelnetz betreibt. In diesen Fällen verlangt die VG Media regelmäßig keine Vergütung von dem Eigentümer, da diese bereits durch die Zahlung des Kabelnetzbetreibers an die VG Media erfolgt ist.

5 4. Rahmenvertrag Haus & Grund Deutschland VG Media Der Rahmenvertrag von Haus & Grund Deutschland mit der VG Media räumt den Mitgliedern unserer Vereine einen Kostenvorteil ein. Eine Beteiligung des Zentralverbandes an den Lizenzerträgen der VG Media ist selbstverständlich nicht vereinbart. ZV

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