Beck'sches Formularbuch IT-Recht

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1 Beck'sches Formularbuch IT-Recht von Dr. Wolfgang Weitnauer, Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Dr. Diethelm Baumann, Dr. Caroline Cichon, Dr. Uwe A. Henkenborg, Dr. Joachim Huber, Prof. Dr. Ralf Imhof, Dr. Patrick J. Missling, Dr. Flemming Moos, Tilman Mueller- Stöfen, Dr. Christina Oelke, Dr. Alexander Raif, Prof. Dr. Hans-Eric Rasmussen-Bonne, Dr. Einar Recknagel, Haike Ritter, Prof. Dr. Fabian Stancke, Ferdinand von Stumm, Dr. Felix Wittern, Dr. Antje Zimmerlich 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Beck'sches Formularbuch IT-Recht Weitnauer / Auer-Reinsdorff / Baumann / et al. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Informationsrecht, Neue Medien Verlag C.H. Beck München 2012 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN

2 Beck sches Formularbuch IT-Recht

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4 Beck sches Formularbuch IT-Recht Herausgegeben von Dr. Wolfgang Weitnauer, M. C. L. Rechtsanwalt in München Bearbeitet von: Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht in Berlin und Lissabon; Dr. Diethelm Baumann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in München; Dr. Caroline Cichon, LL. M., Rechtsanwältin in München; Dr. Uwe A. Henkenborg, Rechtsanwalt in München; Dr. Joachim Huber, Rechtsanwalt in München; Prof. Dr. Ralf Imhof, Of Counsel in Hamburg, Professor an der Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel; Dr. Patrick J. Missling, LL. M., Rechtsanwalt in München; Dr. Flemming Moos, Rechtsanwalt in Hamburg; Tilman Mueller-Stöfen, LL.M., Rechtsanwalt in München; Dr. Christina Oelke, Rechtsanwältin in Berlin; Dr. Alexander Raif, Rechtsanwalt in Berlin; Prof. Dr. Hans-Eric Rasmussen- Bonne, LL. M., Rechtsanwalt in Berlin, Attorney-at-Law (New York); Dr. Einar Recknagel, Rechtsanwalt in Hamburg; Haike Ritter, LL.M., Rechtsanwältin in Hamburg; Prof. Dr. Fabian Stancke, Professor an der Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel; Ferdinand von Stumm, Rechtsanwalt in München; Dr. Felix Wittern, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in Hamburg; Dr. Antje Zimmerlich, Senior Legal Counsel in München 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Verlag C. H. Beck München 2012

5 Zitiervorschläge: BeckFormB IT-Recht/Bearbeiter Form. A. 1 (Formularzitat) BeckFormB IT-Recht/Bearbeiter A. 1. Anm. 1 (Anmerkungszitat) ISBN Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße 9, München Satz: Reemers Publishing Services GmbH, Krefeld Druck: fgb freiburger graphische betriebe Bebelstr. 11, Freiburg Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)

6 Vorwort Die 3. Auflage erweitert das Spektrum der Vertragsformulare dieses Werks, das sich in der 1. Auflage noch auf das Segment des Internetrechts und elektronische Handelsplattformen im Besonderen ( e-commerce ) beschränkt hatte, um Formulare im klassischen Computerrecht. So wurde der Teil A mit Hardwareverträgen eingefügt, aber auch der nun anschließende Teil der Softwareverträge um den wichtigen Vertriebsaspekt ergänzt. Auch neue Formen der IT-Infrastrukturnutzung, wie vor allem das Cloud Computing, bei dem Rechner- und Netzwerkkapazitäten, aber auch Datenspeicher oder Software nicht mehr auf einem lokalen Rechner vom Nutzer selbst bereitgestellt, sondern bei Anbietern in einer abstrahierten Rechnerwolke, meist über die Schnittstelle des Internets angemietet werden, sind nun abgebildet (Teil H). Der an Bedeutung gewinnende Bereich Social Media und Social Networks ist in Teil M angesprochen, ebenso sind es neue Formen von Bank- oder Anlagegeschäften im Internet in Teil L. Der Schwerpunkt der 3. Auflage liegt aber, entsprechend der öffentlichen Wahrnehmung, weiterhin auf dem Bereich des Internets, dessen Bedeutung als Informationsquelle seit der 2. Auflage noch weiter zugenommen hat. Das Internet ist nicht mehr nur ein Tummelplatz für Eingeweihte, sondern sorgt auch für Schlagzeilen im Politikteil der Tageszeitungen. Man denke nur an den gesellschaftlichen Umbruch im arabischen Frühling letzten Jahres, der ohne den Austausch von Informationen im Netz so nicht denkbar gewesen wäre. Doch selbst als Kriegswaffe wird nun das Internet eingesetzt, beispielsweise bei dem Cyberkrieg im Nahostkonflikt zwischen Israel und der Hamas, in dem von Hackern Webseiten der Fluggesellschaft El Al oder der Tel Aviver Börse lahmgelegt wurden, oder aber auch beim Einsatz des Stuxnet-Computervirus gegen das Atomprogramm des Iran. In Deutschland hat das Internet sogar zum Entstehen einer neuen politischen Partei, den Piraten geführt, die das Thema Internet in den Mittelpunkt ihrer Politik gestellt haben. Dies zeigt exemplarisch das Bedürfnis der Menschen nach neuen Interaktionsformen. Doch ersetzt die Bereitstellung einer interaktiven Kommunikationsstruktur nicht (politische) Inhalte, ebenso wenig wie menschliche Nähe und Begegnung. In der öffentlichen Wahrnehmung steht das Informationsrecht so weit im Vordergrund, dass die Frage, ob der Zugang zum Netz ein Menschenrecht sei, in 2011 den UN-Menschenrechtsrat beschäftigt hat. Unbestreitbar ist: Das Internet ist inzwischen zu einem unverzichtbaren Medium der Informations-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit geworden. Sie gilt es zu wahren. So sei nur an den Streit zwischen Google und China Anfang 2010 erinnert, bei dem Google drohte, sich wegen der Internet-Zensur ganz aus China zurückzuziehen, auch wenn Google diese Drohung, aus geschäftlichen Gründen, bis heute nicht wahrgemacht hat. Vor allem zwei Grundsatzfragen stehen weiter im Mittelpunkt der Diskussion: Zum einen: Wie verfährt man mit den digitalen Datenspuren, die jeder Internetnutzer hinterlässt? Sollen Nutzerdaten tatsächlich als öffentlich zugängliche Informationen behandelt und sie somit frei verfügbar und kommerziell verwertbar gemacht werden, so wie dies Marc Zuckerberg Anfang 2010 in einem umstrittenen Interview als zeitgemäß verkündet hatte? Ist das Ende der Privatsphäre tatsächlich gesellschaftliche Realität? Dies kann ernsthaft niemand hoffen, doch muss die Antwort darauf letztlich jeder Einzelne selbst geben. Hier sei nur an die öffentliche Diskussion erinnert, die Google mit seinem Projekt Street View entfacht hat. Schutz vor der Vorratsdatenspeicherung, also V

7 Vorwort der Speicherung personenbezogener Verbindungsdaten ohne konkreten Bedarf, hat zumindest das BVerfG in seiner Entscheidung vom (BVerfGE 125, 260 ff. = NJW 2010, 833 ff.) geschaffen, indem es die in Umsetzung der EU-Richtlinie vom (2006/24/EG) erlassenen gesetzlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und der StPO als mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar und daher verfassungswidrig erklärte und die sofortige Löschung aller gespeicherten Daten anordnete. Die zweite Grundfrage bleibt: Wie verhält sich das Recht auf Bezug von Informationen über das Internet mit dem Urheberrecht derjenigen, die Inhalte im Internet bereitstellen oder deren Werke hierüber abrufbar sind? Klassisches Beispiel ist hier die Google Books -Bibliothek, in der Google Millionen sog. verwaiste, das heißt vergriffener Bücher, bei denen kein Kontakt zum Urheberrechtsinhaber mehr hergestellt werden kann, gescannt und zum Teil als kostenlosen Download im Internet eingestellt hat. Das Informationsrecht verstanden als Anspruch auf kostenlosen Zugriff auf alles, was im Internet verfügbar ist, trieb Anfang 2012 Menschen auf die Straße zu Großdemonstrationen gegen ACTA, das Anti-Counterfeiting Trade Agreement, da sie meinten, hierdurch würde eine Überwachungssperre im Internet eingerichtet, obwohl sich hierzu dort kein Wort findet und alles, was in ACTA zum Schutz der Urheberrechte gefordert wird, in Deutschland ohnehin längst Gesetz ist. Die Macht, die die Informationstechnologie inzwischen in unser aller Leben gewonnen hat, spiegelt sich auch darin wieder, dass Google, Facebook, Apple oder Microsoft inzwischen in ihrer Börsenbewertung weltweit führende produktive Industrieunternehmen weit überflügelt haben. Die Bewertung für den Facebook-Börsengang im Mai 2012 von circa USD 105 Mrd. bedeutet, dass einer Plattform, die im Wesentlichen von ihren Nutzerzahlen (derzeit etwa 850 Millionen) und hierüber von Werbeeinnahmen lebt, ein etwa gleich hoher Marktwert beigemessen wurde wie etwa der Siemens AG als teuerstem deutschen Unternehmen und ein deutlich höherer als BASF, Daimler oder VW. Hierin, aber auch in der kürzlichen Übernahme des bis dahin nur Wenigen bekannten Fotodienstleisters Instagram durch Facebook für USD 1 Mrd. deutet sich ein neuer Internet- Hype an. Denn letztlich ist dies ein von den Nutzern geliehener Wert. Dennoch werden das Internet und mit ihm die Informationstechnologie künftig unseren Lebensstil noch stärker als bisher prägen. Das Überall-und-sofort-kommunizieren mit Smart Phones hat bereits begonnen. Der Kampf geht schon jetzt um die Weltherrschaft im mobilen Internet, dem Wachstumsmarkt der Neuzeit, in dem nach Schätzungen schon 2016 etwa eine Milliarde Menschen Computer-Telefone, also Smart Phones, nutzen werden. Die Grenzen zwischen Soft- und Hardware-Anbietern beginnen, auch kartellrechtlich, zu verschwimmen, wofür Apple bestes Beispiel ist, das durch den Verkauf von Tablets und Handys Gewinne erwirtschaftet, die denen von großen Ölkonzernen nicht nachstehen. Science Fiction wird Wahrheit, wenn Google nach einer unlängst veröffentlichen Nachricht sein Entwicklungsprojekt einer Augmented Reality umsetzt, einer Datenbrille, in deren Sichtfeld das Internet mit laufenden Informationen eingeblendet wird. Dieses Buch ist allerdings keine Utopie, sondern liefert handfeste, praktische Hilfe bei der vertragsrechtlichen Beherrschung der breitgefächerten Themen der Informationstechnologie. Wir sind nicht, anders als Vint Cerf, einer der Väter des Internets, der als Vice President von Google diesen Titel führte, Chief Internet Evangelists, sondern schlichte Hilfesteller bei der Bewältigung des anwaltlichen Alltagsgeschäfts. Dafür und ihrem (erneuten) Einsatz bei dieser 3. Auflage danke ich allen Autoren, aber insbesondere auch Herrn Dr. Burkhard Schröder, der auf Seiten des Verlags für die redaktionelle Bearbeitung entscheidende Hilfe leistete. Im Juli 2012 Dr. Wolfgang Weitnauer VI

8 Inhaltsverzeichnis Vorwort... Verzeichnis der Bearbeiter... Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... V XI XIII A. Hardwareverträge 1. Hardwarekauf Rahmenvertrag Hardwaremiete Hardwareleasing B. Softwareverträge Überlassung auf Dauer 1. Kauf von Software Anpassung von Standard-Software Vertrag zur Anpassung von Standard-Software Erstellung von Individual-Software Überlassung auf Zeit 4. Mietvertrag über Software Überlassung auf Zeit 5. Software-Leasingvertrag Vertrieb 6. Vertragshändlervertrag Software Pflege und Hinterlegung 7. Software-Pflegevertrag Quell-Code-Hinterlegung (Software Escrow) C. IT-Projekte Dienstleistungen 1. Beratungsvertrag Schulungsvertrag Werkleistungen 3. Gutachtenvertrag Vertrag über Customizingleistungen VII

9 Inhaltsverzeichnis D. Firewall- und Filtertechnologie 1. Lizenz- und Bundlingvertrag Firewall-Vertrag E. Providerverträge Providerverträge 1. Internet-Access-Vertrag Service-Provider-Verträge 2. Hostingvertrag Housingvertrag ASP Application Service Providing-Vertrag Service-Level-Agreement F. Domainverträge (DENIC) DENIC-Anträge 1. Domainauftrag DISPUTE-Antrag DISPUTE-Eintrag Aufhebung Close-Antrag Überlassung von Domain-Namen 5. Vertrag über den Kauf einer Domain Vertrag über die Verpachtung einer Domain Vertrag über die gemeinsame Nutzung einer Domain G. Websiteverträge Herstellung einer Website 1. Webdesign-Vertrag Pflege einer Website 2. Website-Betreuungsvertrag Linking-Vertrag Metatag-Lizenzvertrag Impressum 5. Angaben nach 5 TMG Nutzungsbedingungen/Disclaimer Allgemeine Geschäftsbedingungen Online Bezahlsysteme Virtuelles Konto VIII

10 H. Datenschutz Inhaltsverzeichnis 1. Unterrichtungs- und Löschungspflichten bei Telemedien Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten bei Telemedien Auftragsdatenverarbeitung gem. 11 BDSG Cloud Computing 4. Software as a Service Vertrag über Cloud Computing I. Erwerb von Nutzungsrechten/Content-Einkauf Bild 1. Bild-Online-Lizenzvertrag Handy-Logo-Online-Lizenzvertrag Musik/Hörbuch 3. Musik-Homepage-Lizenzvertrag Musik-/Hörbuch-Download-Lizenzvertrag Musik-Webcast-Vertrag Rich-Media (Videos, Filme, Animationen) 6. Video-/Film-Online-Lizenzvertrag Animations-Online-Lizenzvertrag Text 8. Text-Online-Lizenzvertrag Software 9. Software-Download-Lizenzvertrag Datenbanken 10. Datenbank-Online-Lizenzvertrag J. Werbe- und Vermarktungsverträge 1. Werbebanner-Vertrag Banneraustausch-Vertrag Button-Vertrag Vermarktungsvertrag Kundenbindungsvertrag Affiliate-Vertrag Suchmaschinenmarketing SEM IX

11 Inhaltsverzeichnis K. Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen Allgemeiner Teil 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern (B2C) Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern (B2C) Dienstleistungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern (B2B) Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern (B2B) Dienstleistungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung eines B2B-Marktplatzes Spezielle Vertriebsformen 6. Vorwärtsversteigerung Rückwärtsversteigerung Power-Shopping Einfacher Portalvertrag Qualifizierter Portalvertrag L. Electronic-Banking und Online-Banking 1. Konto-/Depoteröffnungsantrag Konto-/Depoteröffnung bei Minderjährigen Online-Brokerage Konto-/Depotvollmacht Sonderbedingungen für das Online-Banking Lastschriftverfahren Einzugsermächtigungsverfahren und SEPA-Basislastschriftverfahren POS-Netzbetreibervertrag über die Zulassung als Netzbetreiber im electroniccash-system der deutschen Kreditwirtschaft Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Handelsplattform für Anteile an geschlossenen Fonds M. Arbeitsrecht 1. Betriebsvereinbarung über die Nutzung von E Mail und Internet Arbeitsvertragliche Regelung der ausschließlich dienstlichen Nutzung von und Internet am Arbeitsplatz Social Media Guidelines Rahmenbetriebsvereinbarung zum Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitsvertrag über alternierende Telearbeit Vertrag über Freie Mitarbeit Sachverzeichnis X

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