Leitfaden für die Kontrolle der EFRE-Förderung in Berlin in der Förderperiode
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- Carsten Hausler
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1 Datum: Leitfaden für die Kontrolle der EFRE-Förderung in Berlin in der Förderperiode I. Einführung Gemäß Art. 125 VO 1303/2013 muss die EFRE-Verwaltungsbehörde den zwischengeschalteten Stellen Informationen und Handlungsanleitungen zur ordnungsgemäßen Ausführung der an sie delegierten Aufgaben zur Verfügung stellen. Diese Anforderung wird in Bezug auf die Aufgaben zur Durchführung angemessener Kontrollen auf der Grundlage des bereits für die Förderperiode 2007 bis 2013 erarbeiteten Kontroll-Leitfadens und den zentralen Bestimmungen zur Ausrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten gemäß der Allgemeinen Verordnung Nr. 1303/2013 für die Förderperiode 2014 bis 2020 umgesetzt. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 122 VO 1303/13 im Rahmen der Strukturfondsförderung Strukturen und Verfahren einzurichten, die einen korrekten, rechtund ordnungsmäßigen Einsatz der EU-Mittel systematisch sicherstellen und Fehler / Unregelmäßigkeiten frühzeitig erkennen und beheben lassen. Eckpfeiler eines solchen Systems sind: die Transparenz der Förderstrukturen und der Finanzströme von der EU-Kommission bis zum Endempfänger der Förderung die Trennung der zentralen Förderfunktionen (Bewilligung, Zahlung, Kontrolle) die Sicherstellung der materiellen und finanziellen Förderfähigkeit von Projekten und der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der deklarierten Ausgaben die durchgängige Anwendung des Erstattungsgrundsatzes gegenüber der EFRE- Verwaltungsbehörde / Bescheinigenden Stelle und die Durchführung von Prüfungen vor Auszahlung der Fördermittel die Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads durch die Erfassung und Speicherung der erforderlichen Daten und die Aufbewahrung sämtlicher Belege/Dokumente, die die Rechtmäßigkeit / Förderfähigkeit der Ausgaben / Zahlungen belegen, inkl. der Nachweispflicht für alle Prüfhandlungen Das Verwaltungs- und Kontrollsystem für ein Operationelles Programm umfasst i.d.r. mehrere Ebenen der Zuständigkeiten: Im Land Berlin wird unterschieden zwischen: A) der zentralen Strukturfondsverwaltung für das Operationelle Programm des EFRE, angesiedelt bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, die folgende Organisationseinheiten und Funktionen umfasst: / die EFRE-Verwaltungsbehörde (VB; IV C), die im Rahmen des EFRE-Einsatzes die Verantwortung für die Programmplanung / Programmänderung, ordnungsgemäße Programmdurchführung und die Berichterstattung hat und die Gesamtverantwortung für das EFRE-OP trägt.
2 - 2 - die Bescheinigungsbehörde (BB), die zuständig ist für die Erstellung der Zahlungsanträge an die Kommission und für die Rechnungslegung und die über alle wiedereinzuziehenden oder gestrichenen Beträge Buch führt. Die Bescheinigungsbehörde hat gegenüber der Kommission die Richtigkeit, Ordnungsund Rechtmäßigkeit der jeweils zur Erstattung beantragten Ausgaben 1 zu bescheinigen. Sie stützt sich dabei auf die Prüffeststellungen der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde und kann auch eigene System- und Stichprobenkontrollen bei den zwischengeschalteten Stellen durchführen. Die Mitarbeiter/innen der Bescheinigungsbehörde sind hinsichtlich ihrer Bescheinigungsund Prüffunktionen funktional unabhängig, d.h. nicht weisungsgebunden. die EFRE-Prüfbehörde (PB, SenWTF, PA) bewertet anhand der Ergebnisse der von ihr veranlassten Systemprüfungen die Zuverlässigkeit der Systeme und prüft anhand von Stichproben die Richtigkeit der deklarierten Ausgaben. Sie erstellt jährlich Berichte an die Kommission über ihre Kontrollaktivitäten, die Ergebnisse der Prüfungen sowie eingeleitete / erfolgte Korrekturmaßnahmen und bestätigt die Rechnungslegung zum abgelaufenen Geschäftsjahr. Die Prüfbehörde führt zudem die Designierungsprüfung zu Beginn der Förderperiode durch. Die Prüfbehörde muss von allen zwischengeschalteten Stellen und von der Verwaltungsbehörde / Bescheinigungsbehörde organisatorisch und funktional unabhängig sein. B) Die zwischengeschalteten Stellen (ZGS); die mit der konkreten Umsetzung der EFRE- Förderung befasst sind und an die unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde bestimmte Aufgaben übertragen werden. Gemäß Art. 123 (6) VO 1303/13 ist die Delegation von Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf zwischengeschaltete Stellen formal schriftlich festzuhalten. Dies erfolgt in Form einer Verwaltungsvereinbarung, die die Rechte und Pflichten der Partner festlegt und für beide Seiten verbindlich ist. Die zwischengeschalteten Stellen sind die Fachreferate der Senatsressorts, in deren inhaltliche Verantwortung - gemäß der Geschäftsverteilung des Senats die praktische Abwicklung des EFRE-Programms fällt und Vorhaben im Rahmen der Strukturfondsförderung durchgeführt werden. Sie sind im Rahmen ihrer Förderprogramme dafür verantwortlich, die Förder- und Abrechnungsprozesse so zu organisieren, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der einzelnen Projekte gewährleistet ist und die Strukturfonds kofinanzierten Ausgaben korrekt gegenüber der EU-Kommission abgerechnet werden. Die ZGS sind der EFRE-Verwaltungsbehörde im Rahmen der EFRE-kofinanzierten Förderung rechenschafts- und berichtspflichtig. Die Delegierung einer oder mehrerer Aufgaben an andere Dienststellen oder zu beauftragende Dienstleister (z.b. Geschäftsbesorger, o. ä.) ist grundsätzlich möglich. Die Ausgestaltung und verbindliche Regelung mit anderen Dienststellen oder dem Dienstleister obliegt der zwischengeschalteten Stelle. Die Bestellung eines Dienstleisters entbindet die zwischengeschalteten Stellen nicht von ihren Zuständigkeiten und Verpflichtungen gegenüber der Verwaltungsbehörde. Sie tragen die volle Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Strukturfondsinterventionen. Sofern Teilaufgaben der Förderung von den ZGS an andere Referate / Behörden (z.b. Bezirksämter) oder externe Einrichtungen delegiert werden, haben sie dafür Sorge zu tragen und zu prüfen, dass diese Stellen entsprechend den EU-Vorschriften für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme arbeiten und hierfür die notwendigen Informationen und Anleitungen erhalten. Die nachgeordneten Behörden / Einrichtungen tragen ihrerseits die Verantwortung für die ordnungsgemäße 1 Gemäß Art. 131 (2) VO 1303/13 sind damit die tatsächlich getätigten Ausgaben der Begünstigten, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind, gemeint, es sei denn es handelt sich um pauschal abgerechnete Beträge. Bei Beihilferegelungen muss der Betrag der öffentlichen Beteiligung an den erklärten Ausgaben durch die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein. Im Grundsatz handelt es sich um Geldleistungen. Darin eingeschlossen sind unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 69 VO 1303/13 aber auch Kosten z.b. für Abschreibungen, Sachleistungen oder Gemeinkosten.
3 - 3 - Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie sind gegenüber der ZGS rechenschafts- und berichtspflichtig. Findet eine weitere Delegation von Teilaufgaben an andere Stellen (z.b. andere Stellen innerhalb der Verwaltung oder beauftragte Fachgutachter, Prüfer) statt, so ist die delegierende Stelle wiederum dafür verantwortlich, dass den Beauftragten die einschlägigen EU-Vorschriften bekannt sind und von diesen angewendet werden. Für jede Ebene und jede Organisationseinheit sind die Aufgaben, Zuständigkeiten, Kompetenzen und Verfahrensabläufe sowie Aufbewahrungsorte der Originalbelege detailliert festzulegen und zu beschreiben. Die EFRE-Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission gemäß Artikel 3 und Anhang III VO 1011/14 i.v.m. Artikel 72 f. VO 1303/13 zu Beginn der Förderperiode eine Beschreibung der eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme müssen gemäß Art. 124 Abs. 2 VO 1303/13 i.v.m. Art. 4 und Anhang IV VO 1011/14 (Designierungsprüfung) ex-ante von der Prüfbehörde kontrolliert werden. Änderungen oder Ergänzungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind der Kommission jährlich im Rahmen des Berichts nach Art. 7 VO 2015/207 i.v.m. Art. 127 VO 1303/13 (Jahreskontrollbericht) mitzuteilen. II. EU-Vorschriften für die Verwaltung und Kontrolle der EFRE-Förderung auf Projektebene Die Organisation der Förderprozesse auf der Projektebene hat entsprechend den Anforderungen der Art. 72 und 125 der VO 1303/13 zu erfolgen. Weitere Präzisierungen ergeben sich u.a. aus - Art. 3 5 VO 821/14 für die Publizitätspflichten, - Art VO 480/14 sowie Art. 1 und 2 VO 821/14 für die Finanzierungsinstrumente - Art VO 480/14 für die Berechnung von abgezinsten Nettoeinnahmen - Art VO 480/14 für Pauschalsätze für indirekte Kosten - Art für die Bewertung von Großprojekten durch Sachverständige - Art. 24 VO 480/14 für die elektronische Datenerhebung und Speicherung und VO 184/14 für den elektronischen Datenaustausch mit der EU-Kommission sowie Art VO 1011/14 für den elektronischen Datenaustausch mit dem Begünstigten - Art. 25 VO 480/14 für den Prüfpfad, Gemäß Art. 125 VO 1303/14 sind die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Ablaufstrukturen für die Förderverfahren eindeutig zu definieren und zu beschreiben, um die ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten. Die Beschreibung erfolgt im Rahmen der sogenannten Prüfpfade für jedes Förderprogramm gem. Art 25 VO 480/14. Diese sind der EFRE-Verwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Wesentliche Änderungen im Verlauf der Durchführung müssen unaufgefordert mitgeteilt werden. Zu den Systembeschreibungen gehören grundsätzlich auch Unterlagen wie z.b. Richtlinien, Arbeitsanweisungen, Organisationsverfügungen, Organigramme etc., aus denen eindeutig und konkret die personen- und stellenbezogenen Rechte, Pflichten und Ermächtigungen im Rahmen der EU-Strukturfondsförderung hervorgehen. Diese Unterlagen sind der EFRE- Verwaltungsbehörde für die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechend Anhang III VO 1011/14 einzureichen und bei der jeweiligen ZGS systematisch und chronologisch aufzubewahren und für Prüfzwecke vorzuhalten. Die erste Prüfung findet im Rahmen der sog. Designierungsprüfung durch die Prüfbehörde statt. Gemäß Art. 72 b) VO 1303/13 müssen die Förderstrukturen eine ausreichende organisatorische und personelle Trennung der zentralen Förderfunktionen wie Bewilligung, Auszahlung, Kontrolle gewährleisten. Idealerweise sollte die Zuständigkeit für Bewilligung,
4 - 4 - Auszahlung und Kontrollen bei drei getrennten Organisationseinheiten liegen. Wo dies personell-organisatorisch nicht zu leisten ist (bspw. bei kleinen Aktionen), kann eine vereinfachte Organisation der Förderfunktionen nach Abstimmung mit der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde erfolgen. Die Verwendungsnachweisprüfung ist eine von den vorgelagerten Phasen unabhängige zusätzliche interne Projektkontrolle, die ggf. Fehler in den Vorstufen (hinsichtlich der Berechtigung der getätigten Zahlungen) aufdeckt. Bei EFRE-kofinanzierten Aktionen, die regelmäßig nur kleine Förderbeträge an die Begünstigten ausreichen und wo die Natur des Geschäfts nur geringe Risiken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der getätigten Ausgaben erwarten lässt kann in Abstimmung mit der Verwaltungsbehörde - ausnahmsweise von dem o.g. Grundsatz der personellen Trennung bei der Bearbeitung/Kontrolle zwischen einzelnen Projektphasen abgewichen werden. Als Mindeststandard für die Umsetzung der Funktionstrennung ist das strikte Vier-Augen- Prinzip bei allen Teilaufgaben des Förderprozesses einzuhalten. Prüfungsinhalte: Gem. Art. 125 Abs. 3 und 4 VO 1303/13 sind administrative, finanzielle, technische und physische Aspekte der Projekte Gegenstand der Überprüfung. Dies sind im Einzelnen folgende Sachverhalte: a) die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Programmdokumenten, d.h. mit den Förderzielen und den Projektauswahlkriterien etc., b) die tatsächliche Erbringung der geförderten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen, c) der Ausschluss von Doppelförderungen, d) die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben hinsichtlich der Förderfähigkeit und der Nachweis der tatsächlichen Mittelverausgabung, e) die Einhaltung der einschlägigen nationalen und Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich: o der Zuschussfähigkeit der Ausgaben (u.a. nach Maßgabe der jeweiligen Förderrichtlinie, der LHO Berlin sowie gem. Art. 65 und 69 VO 1303/13) o der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen (Vergaberecht) o des EU-Wettbewerbsrechts / staatliche Beihilfen o der Publizitätspflichten, f) die Beachtung der bereichsübergreifenden (horizontalen) Grundsätze, wie Förderung der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern und Schutz vor Diskriminierung und das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung, g) die Pflicht zur separaten Buchführung und zur Belegaufbewahrung. Die Überprüfung der Einhaltung vorgenannter Bestimmungen und Vorschriften durch die Begünstigten sind für jedes Vorhaben verbindlich durchzuführen. Sie erfolgt bei der Antragsprüfung, während der Projektdurchführung im Rahmen der Mittelabforderungen auf der Grundlage der eingereichten Belege bzw. bei der Endverwendungsnachweisprüfung. Die für die Bewilligung oder für die Verwendungsnachweisprüfung zuständigen Stellen müssen sich in einer angemessenen Zahl von Förderfällen vor Ort bei den Begünstigten von der Ordnungsmäßigkeit der vorgenannten Sachverhalte überzeugen und dies dokumentieren.
5 - 5 - Beleg- und Aufbewahrungspflichten: In Anlehnung an Art. 140 (1) Unterabsatz 2 VO 1303/13 hat die Verwaltungsbehörde festgelegt, dass sämtliche Dokumente für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind, gerechnet ab dem des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die letzte Ausgabe für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurde, der EU-Kommission vorgelegt wurde. (31.12.n+2, n = Jahr der Rechnungslegung, in der die letzte Ausgabe zu dem Vorhaben verbucht wurde). Die Vorgabe längerer Aufbewahrungsfristen aufgrund nationaler Bestimmungen bleibt davon unberührt. Art. 125 (4) d) VO 1303/13 legt fest, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfhandlungen sowie alle Unterlagen aufzubewahren sind, die die Förderung von der Antragstellung bis zum endgültigen Projektabschluss dokumentieren, wie z.b.: o sämtliche Unterlagen, die sich auf die einzelnen getätigten und gemeldeten Ausgaben und Einnahmen des Begünstigten beziehen, o alle Zahlungsbelege nebst begründenden Unterlagen auf den jeweiligen Ebenen der Förderung (Begünstigter, Zwischengeschaltete Stellen nebst nachgeordneten Einrichtungen, Verwaltungsbehörde/ Bescheinigungsbehörde), die den Zahlungsfluss von der Kommission bis in die Projekte und umgekehrt nachvollziehbar machen, o Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter bzw. (Dienst)Leistungen tatsächlich erbracht wurden, o Nachweise über die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken (v.a. Vergabe- und Wettbewerbsrecht) und Publizitätspflichten, o sämtliche Berichte und Unterlagen zu Kontrollen aller Prüforgane, o für Finanzinstrumente bezieht sich die Aufbewahrungspflicht auf die in Art. 9 (1) e) VO 480/2014 genannten Belege. Die Unterlagen sind entweder als Originale oder in als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern aufzubewahren. Auch eine ausschließlich elektronische Form des Originals ist zulässig, wenn das Buchführungssystem des Begünstigten zur elektronischen Belegführung und aufbewahrung den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme entspricht. Auf die Mindestaufbewahrungsfristen ist in den Bescheiden und Verträgen gesondert hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Subunternehmer in Unteraufträgen zu verpflichten sind, den Prüf- und Kontrollstellen alle erforderlichen Informationen über die als Unteraufträge vergebenen Tätigkeiten zu liefern.
6 - 6 - III. Leitfaden für die Projektkontrolle der EFRE-Förderung im Land Berlin Da der EFRE eine große Bandbreite unterschiedlicher Fördermaßnahmen kofinanziert, die unterschiedliche Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der Förderprozesse stellen, ist es notwendig, die allgemeinen EU-Vorschriften den konkreten Bedingungen des jeweiligen Förderprogramms anzupassen. Diese Anpassung ist durch die zwischengeschalteten Stellen zu vollziehen. Aus ihrer Gesamtverantwortung für das Operationelle Programm heraus legt die Verwaltungsbehörde nachstehende einheitliche Mindeststandards bzgl. der anzuwendenden Kontrollmechanismen verbindlich fest. Die Kontrollmechanismen orientieren sich an den einzelnen Phasen der Förderung. Wie in der vergangenen Förderperiode werden von der Verwaltungsbehörde hierzu Checklisten erstellt, die mit Ausnahme der Checkliste für Vor-Ort-Kontrollen Bestandteil des IT- Begleitsystems sind bzw. werden. Die Prüfchecklisten sollen dazu beitragen, die Vollständigkeit der Kontrollen zu sichern und ihre Dokumentation zu erleichtern. Sie sind als Mindeststandard für die Prüfung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu verstehen. Ihr Inhalt ist - ergänzend zu den Prüfungen gemäß nationalem Recht (LHO, Richtlinienbestimmungen etc.) - verbindlich zum Prüfgegenstand bei den verschiedenen Verfahrensschritten zu machen (irrelevante Fragestellungen können als solche gekennzeichnet werden). Die einschlägigen nationalen Vorschriften, insbes. die LHO Berlin einschließlich der Ausführungsvorschriften, werden als bekannt vorausgesetzt. Gehen die EU-spezifischen Vorschriften über die Anforderungen der LHO hinaus, sind die EU- Vorschriften anzuwenden. Die Anwendung strengerer nationaler Regelungen ist jederzeit möglich. Die Prüfungen können ganz oder teilweise von Beauftragten durchgeführt werden oder an andere Prüfinstanzen delegiert werden, wenn der Vorhabensbezug eindeutig herstellbar ist und die Prüfinhalte und standards einschließlich der Dokumentationsanforderungen gemäß den EU- und nationalen Vorschriften und Bestimmungen dieses Leitfadens vorgegeben werden und deren Einhaltung kontrolliert wird. Die Bestimmungen des Leitfadens erstrecken sich auf alle EFRE-kofinanzierten Projekte, unabhängig von der Art der rechtlichen Bindung (z.b. Zuwendung, Ausreichung von Darlehen und Beteiligungen über Finanzinstrumente, Vertrag, Verwaltungsvereinbarung etc.). Aus Vereinfachungsgründen wird im Weiteren regelmäßig nur von Zuwendungen gesprochen. Die Bestimmungen des Leitfadens, die die Rechte und Pflichten der ZGS bei der EFRE- Förderung regeln, gelten auch für die Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde, soweit diese Behörden selbst Begünstigte der EFRE-Förderung sind. 1. Antragsprüfung Die Antragsprüfung bildet die entscheidende Grundlage für die Förderung. Mit dem auch nach 44 LHO verbindlich zu erstellendem schriftlichen Antragsprüfungsvermerk werden die Förderwürdigkeit und Förderfähigkeit, die Bedingungen und Auflagen für eine Förderung des Vorhabens festgestellt. Die Antragsprüfungsvermerke müssen deshalb neben den nach der jeweiligen Richtlinie und der LHO Berlin verbindlich zu prüfenden Tatbeständen auch die Prüfung der einschlägigen EU-Bestimmungen dokumentieren. Hierzu dient die Checkliste für Antragsprüfungen. Es gehört zu den Kernanforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Strukturfondsmittel, dass der Prozess der Projektauswahl durch Transparenz,
7 - 7 - Gleichbehandlung und Vollständigkeit gekennzeichnet ist. Im Fall einer Prüfung muss die Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass alle eingegangenen Förderanträge nach den geltenden Projektauswahlkriterien bewertet wurden. Aus dem Antragsprüfvermerk bzw. der Prüfcheckliste muss deshalb klar hervorgehen, welche vom Begleitausschuss jeweils gebilligten Auswahlkriterien erfüllt werden. Im Ablehnungsfall sollte hinterlegt werden welche Auswahlkriterien nicht erfüllt werden. Die ZGS hat ein internes Verzeichnis über abgelehnte Förderfälle inkl. erforderlicher Dokumentation anzulegen. Unter Beachtung von Art. 125 (3) f) VO 1303/13 ist vor Bewilligung eine Bestätigung des Begünstigten einzuholen, dass das Unternehmen nicht Gegenstand eines Wiedereinziehungsverfahrens in Bezug auf gewährte Strukturfondsmittel infolge einer Produktionsverlagerung innerhalb des Mitgliedstaates bzw. in einen anderen EU- Mitgliedstaat ist (Förderausschluss von Verlagerungsinvestitionen). 2. Prüfung von Mittelabrufen vor Auszahlung Die Strukturfondsförderung beruht auf dem Erstattungsprinzip. Dieser Grundsatz gilt für die EFRE-Mittel ebenso wie für die zu ihrer Kofinanzierung eingesetzten nationalen Fördermittel. Auszahlungen von Fördermitteln an die Zuwendungsempfänger dürfen nur vorgenommen werden auf der Grundlage belegter getätigter förderfähiger Ausgaben 2. Die bewilligende bzw. auszahlende Stelle hat sich vor jeder Auszahlung der Fördermittel von der Förderfähigkeit und Richtigkeit der Ausgaben zu überzeugen und dies in einem Prüfvermerk zu dokumentieren. (vgl. Art. 125 (5) a) VO 1303/13) Die Mittelabrufe/ Auszahlungsverfahren beruhen deshalb in der Regel auf folgenden Unterlagen und Prüfhandlungen: 1. Gemäß LHO erfolgt die Auszahlung von Fördermitteln auf der Grundlage von Mittelabforderungen durch den Zuwendungsempfänger. Die entsprechenden Vorgaben sollten so gestaltet werden, dass der Zuwendungsempfänger damit gleichzeitig eine rechtsverbindliche Erklärung abgibt, dass die genannten Ausgaben getätigt wurden, dem Fördervorhaben zuzuordnen sind und korrekt berechnet und ordnungsgemäß gebucht sind. 2. Sofern die Mittelabrufe nicht elektronisch eingereicht werden, ist jeweils eine Liste über die einzelnen getätigten Ausgaben (Belegliste) beizufügen. Die Aufstellung der getätigten Ausgaben in Form einer solchen tabellarischen Belegübersicht ist nach Kostenpositionen und Rechnungsdatum zu ordnen und durch die ZGS in das IT-Begleitsystem einzugeben. Des Weiteren sind alle Auftragsvergaben ab einem Auftragswert von 500, in einer Übersicht mit Angabe des Auftragnehmers, des Auftragsgegenstands, des Auftragswertes und der Vergabeart zusammenzufassen. 2 Vorschusszahlungen auf anstehende Ausgaben des Zuwendungsempfängers, wie sie nach 44 LHO möglich sind, dürfen ohnehin ausschließlich für Beihilferegelungen und hier auch nur unter den engen Voraussetzungen gemäß Art. 131 (3) VO 1303/13 in die EFRE-Berichterstattung / Ausgabenerklärungen einfließen. Sofern Beihilferegelungen davon Gebrauch machen wollen, muss das Verfahren vorab mit der EFRE-Verwaltungsbehörde / Bescheinigungsbehörde abgestimmt werden. Sofern Vorschüsse gemäß LHO jedoch unverzichtbar erscheinen, hat die zuständige zwischengeschaltete Stelle den Nachweis zu erbringen (z.b. durch eine getrennte Buchführung von Vorschüssen und belegten Ausgaben), dass eine Einbeziehung von Vorschüssen in die EFRE-Berichterstattung systematisch ausgeschlossen wird. Vertragliche Abschlagszahlungen für die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage eines gemäß dem Vergaberecht abgeschlossenen Vertrages, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind, werden dagegen als tatsächliche Ausgaben behandelt.
8 - 8 - Gemäß Art. 125 (2) e) VO 1303/13 in Verbindung mit Art. 25 (1) b) und c) VO 480/14 ist die Abbildung des Prüfpfades auf Projektebene durch die elektronische Erfassung von Daten zu allen Einzelbelegen/Buchführungsunterlagen zu gewährleisten. Handelt es sich um Projekte öffentlicher Begünstigter mit Genehmigung zur auftragsweisen Bewirtschaftung/ Auftragswirtschaft, ist wie folgt vorzugehen: Die kontinuierliche Erfassung aller einzelnen Ausgaben in einer (elektronischen) Belegliste ist auch bei den Verfahren der Auftragswirtschaft, bei denen die Zahlung von Fördermitteln nicht im Wege der üblichen Mittelabrufe durch die Bewilligungsbehörde erfolgt, sicherzustellen. Bei diesen Projekten sind die öffentlichen Begünstigten zu verpflichten, die Belegeingaben in das IT-Begleitsystem kontinuierlich vorzunehmen und die Vollständigkeit zu den von der Bescheinigungsbehörde benannten Stichtagsterminen für die Erstellung eines Zahlungsantrags an die EU-KOM sicherzustellen. Die zuständige ZGS hat sich mindestens anhand der Belegliste und den Profiskal-Buchungslisten von der Förderfähigkeit und tatsächlichen Tätigung der Ausgaben vor Erstellung der Ausgabenerklärung an die Bescheinigungsbehörde zu überzeugen. 3. Der Belegliste zum Mittelabruf sind in der Regel die Kopien (oder Originale) der einzelnen Rechnungs- und Zahlungsbelege beizufügen. Werden die Einzelbelege in Form von Kopien eingereicht, ist spätestens im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung stichprobenweise entsprechend dem eingeschätzten Risiko in Bezug auf den Begünstigten die Übereinstimmung von Original und Kopie zu prüfen Wird im Rahmen des Mittelabrufs auf die Einreichung von Einzelbelegen verzichtet, hat sich die Bewilligungsbehörde (oder ein von ihr Beauftragter) von der Übereinstimmung von Belegliste und Originalbelegen und von der Förderfähigkeit der Ausgaben stichprobenweise durch Vor-Ort-Kontrollen zu überzeugen. Über die Vor- Ort-Kontrollen sind Prüfvermerke zu erstellen, aus denen hervorgeht, welche Belege geprüft wurden (vgl. Checkliste). 5. Die Prüfung der Ausgaben im Rahmen der Mittelabrufs-/ Auszahlungsverfahren erfolgt anhand der Beleglisten und der Einzelbelege und muss insgesamt eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass gegenüber der EU-Kommission nur zuschussfähige Ausgaben erklärt werden. Ergeben sich aus der Art oder der Höhe der Ausgaben besondere Auflagen, die vom Zuwendungsempfänger zu beachten sind (z.b. Vergabeverfahren, Publizitätspflichten, Umweltauflagen etc.), so ist der Nachweis über die Erfüllung laut den im Bescheid / der Förderzusage / dem Vertrag aufgeführten Auflagen zu prüfen. 6. Der Umfang der stichprobenweisen Prüfung von Einzelbelegen muss mindestens 50 % der zugrundeliegenden Ausgaben betragen. Die geprüften Belege (Originale oder/und Kopien) sind im IT-Begleitsystem durch das Anlegen von Prüfbelegen zu kennzeichnen. Die Kriterien der Stichprobenziehung sind in einem Vermerk darzulegen und unter Wesentlichkeits- und Risikoaspekten zu begründen. Als Auswahlkriterien für eine risikoorientierte Stichprobe sind soweit einschlägig - anzuwenden: o Feststellungen und Unregelmäßigkeiten aufgrund von Prüfungen in der Vergangenheit o große und kleine Kostenpositionen o Kostenpositionen aus allen Kostengruppen bzw. bereichen (mindestens ein Beleg aus jeder Kostengruppe) o Kostenpositionen aus allen geförderten Haushaltsjahren o verschiedene Zahlungsempfänger. 3 Nach Art. 140 (3) VO 1303/13 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine elektronische Belegaufbewahrung zulässig. Die Anerkennung elektronischer Belege setzt eine Zertifizierung der EDV-Systeme nach den nationalen Bestimmungen voraus. Für ihre Prüfung sind geeignete Verfahren festzulegen.
9 - 9 - Für jedes Förderprogramm sind die Auswahlkriterien für die Stichprobe verbindlich zu regeln. Sofern bei der Prüfung der Belege der Stichprobe umfängliche Fehler festgestellt werden, ist die Prüfung nach Art des Fehlers angemessen bis zur Vollprüfung auszudehnen. 7. Für Pauschalbeträge gem. Art. 67 (1) b) d) VO 1303/13, die vorab auf der Grundlage eines fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Verfahrens ermittelt wurden, gelten besondere Bestimmungen zur Prüfung eines Mittelabrufs. Für alle drei Verfahren ist bei einem Mittelabruf zunächst festzustellen, ob ein im Voraus genehmigtes/abgestimmtes Verfahren zur Abrechnung einer Kostenpauschale vorliegt. Sofern gem. Art. 67 (1) d) eine Auszahlung für indirekte Kosten auf der Grundlage eines Pauschalsatzes in Bezug auf die direkten Kosten erfolgen soll, sind zum einen die direkten Kosten anhand von Einzelbelegen zu prüfen, da sie die Basis für die pauschalen indirekten Kosten sind. Zum anderen ist die korrekte Berechnung der Kostenpauschale anhand der als zuschussfähig anerkannten direkten Kosten des Mittelabrufs nachzuvollziehen. Sofern gem. Art. 67 (1) b) eine Auszahlung auf der Grundlage der Standardeinheitskosten erfolgen soll, ist zu prüfen, ob die Bedingungen, die in Bezug auf den Output / das Ergebnis gesetzt wurden, für die Erstattung erfüllt worden sind. Durch geeignete Unterlagen sind die tatsächlich erbrachten Ergebnisse / Outputs präzise zu belegen. Zu überprüfen ist zudem die korrekte Anwendung des vorab festgelegten Standardeinheitskostensatzes (Multiplikation mit den erbrachten Quantitäten). Sofern gem. Art. 67 (1) c) eine Auszahlung eines Pauschalbetrages bis zur Höhe von zur Deckung aller oder eines Teils der Kosten eines Projektes erfolgen soll, muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden, das das vereinbarte Ergebnis (z.b. Produkt oder Dienstleistung), das für die Erstattung des Pauschalbetrags gefordert war, entsprechend den vorab festgelegten Bedingungen erbracht wurde. Generell ist vor der Anwendung von Kostenpauschalen die Berechnungsmethodik mit der Verwaltungsbehörde abzustimmen. 3. Verwendungsnachweisprüfung Die Durchführung von VN-Prüfungen (oder vergleichbare Schlussprüfungen für Maßnahmen, die nicht nach 44 LHO gefördert werden) ist für jedes mit EFRE-Mitteln kofinanzierte Vorhaben zwingend vorgeschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur schlussgeprüfte Vorhaben, ggf. abgegrenzte Teilvorhaben in den Schlusszahlungsantrag zum Abschluss der Förderperiode aufgenommen werden dürfen. Das heißt, für die EFRE-Mittel, deren Verausgabung durch den Begünstigten längstens bis zum gestattet ist, sind die Verwendungsnachweise / Schlussrechnungen zeitlich so einzufordern, dass die Berichterstattung über die projektbezogene Schlussabrechnung (auf Basis der Verwendungsnachweis- oder vergleichbarer Schlussprüfung) gemäß den zeitlichen Anforderungen der EFRE-Verwaltungsbehörde gewährleistet ist. Die Bewilligungsstellen haben dafür Sorge zu tragen, dass der Verwendungsnachweis / die Schlussrechnung entsprechend der Auflage des Förderbescheids / des Vertrags fristgemäß eingereicht wird. Insbesondere bei Baumaßnahmen, bei denen sich die Schlussrechnung häufig durch einzelne strittige Leistungen/ Rechnungen verzögert, ist zumindest für den
10 unstreitigen Teil des Projektes eine VN-Prüfung /Schlussrechnung vorzunehmen, um die Abrechnung der Maßnahme nach materieller Fertigstellung des Vorhabens (Beginn der zweckentsprechenden Nutzung) zu beschleunigen. Die Vorgaben der LHO zu den Fristen für Verwendungsnachweisprüfungen sind zu beachten. Ein einfacher Verwendungsnachweis im Sinne von 44 LHO (summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Finanzplans) ist für die EFRE-kofinanzierten Vorhaben nicht zulässig. Eine vereinfachte Verwendungsnachweisprüfung (nur anhand einer Ausgabenliste ohne Prüfung von Originalbelegen) ist für Fälle, die mit EU-Mitteln kofinanziert werden, ebenfalls nicht zulässig. Spätestens im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung muss - unter Berücksichtigung der bereits bei den Mittelabrufen/Zahlungsnachweisen und Vor-Ort-Kontrollen geprüften Originalbelegen gewährleistet sein, dass mindestens 25 % der Ausgaben anhand von Originalbelegen geprüft und sofern technisch möglich - gekennzeichnet werden. Die Auswahl der Stichprobe ist im Prüfvermerk zu begründen (vgl. Ausführungen zu Mittelabrufen). Insgesamt muss die Prüfung von mindestens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben anhand von Originalen und/oder Kopien von Rechnungen und Zahlungsbelegen bzw. gleichwertigen Buchungsbelegen erfolgt sein. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung ist zu dokumentieren, ob die im Rahmen der Mittelabrufe gewählten Stichprobenverfahren zur Belegprüfung angewandt wurden. Grundlage der Inhalte der Verwendungsnachweisprüfung sind die Anforderungen der Nr. 11 der Ausführungsvorschriften zu 44 LHO Berlin. Es ist zu prüfen, ob alle Auflagen und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids / der Förderzusage / des Vertrages, auch die EU-spezifischen, eingehalten worden sind. Die Vorschriften sind sinngemäß auch auf diejenigen Förderfälle anzuwenden, die nicht unmittelbar in Form einer Zuwendung nach 44 LHO Berlin vergeben wurden. Die VN-Prüfungen / Schlussprüfungen sind in einem Prüfvermerk schriftlich zu dokumentieren. Finden im Rahmen der VN-Prüfungen Vor-Ort- Kontrollen statt, sind diese im Rahmen des VN-Prüfvermerks gesondert zu dokumentieren. Müssen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfungen noch Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid / Vertrag / Darlehen durch den Begünstigten erfüllt werden, sind von den zwischengeschalteten Stellen oder den Beauftragten Wiedervorlagesysteme einzurichten, um die Prüfung der noch ausstehenden Auflagen vorzunehmen. Gemäß Art. 71 VO 1303/13 sind für alle Projekte Zweckbindungsfristen einzuhalten. Projekte, deren Begünstigte KMU sind, müssen noch drei Jahre nach Abschlusszahlung an den Begünstigten Bestand haben. Für alle übrigen Projekte gelten Zweckbindungsfristen von fünf Jahren nach Abschlusszahlung an den Begünstigten. Diese Fristen sind zu überwachen. Sollten die Überwachungen nicht zu 100 % erfolgen, sind stichprobenweise Prüfungen vorzunehmen. Das System der Stichprobe ist vorab niederzulegen. 4. Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Projektbegleitung und der VN-Prüfungen Vor-Ort-Kontrollen sind gem. Art. 125 (5) Buchstabe b) VO (EU) 1303/13 expliziter Bestandteil der im Rahmen der Finanzkontrolle durchzuführenden Überprüfungen von Vorhaben und unabhängig von den seitens der Prüfbehörde vorzunehmenden Vor-Ort- Kontrollen durchzuführen. Die Vor-Ort-Kontrollen der Prüfbehörde können nicht auf die Umfänge der von den ZGS durchzuführenden VOK angerechnet werden. Eine Vor-Ort-Kontrolle soll während der Projektlaufzeit erfolgen, wenn ein Projekt finanziell und physisch fortgeschritten ist. Die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen ausschließlich am Ende eines Projektes ist bei Vorhaben mit mehrjährigen Laufzeiten nicht zulässig.
11 Die Vorgaben hinsichtlich der Überprüfung von Auflagen nach Abschluss der VNP sind dabei zu beachten (s. Punkt VN-Prüfung). Bei der Vor-Ort-Kontrolle eines Vorhabens sind in der Regel inhaltliche wie finanzielle Komponenten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen sollen daher insbesondere die vereinbarungsgemäße Erbringung/Durchführung der Lieferungen/ Arbeiten, der physische Fortschritt, die Übereinstimmung der als Kopien vorgelegten Belege mit dem Original, die Buchführungsunterlagen sowie die Einhaltung der Publizitätsvorschriften überprüft werden. Sofern inhaltliche und finanzielle Kontrollen zeitlich und örtlich getrennt voneinander erfolgen, kann eine VOK nur nach Abschluss beider Kontrollen auf die Mindestumfänge für VOK angerechnet werden. Die Einhaltung folgender Bedingungen wird von der Verwaltungsbehörde vorgegeben: 1. Wenn die Förderung maximal beträgt und eindeutig nachgewiesen wird, dass das Vorhaben vom Begünstigten tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wurde, können Vor-Ort-Kontrollen auf eine Stichprobe von 5% der Förderfälle begrenzt werden. 2. Bei Aktionen mit einer Zuwendungshöhe je Förderfall zwischen und ist eine Stichprobenkontrolle im Umfang von mindestens 15 % der Förderfälle vorzunehmen. Voraussetzung hierbei ist, dass die o.g. Vorschriften zur Prüfung des Mittelabrufs und Verwendungsnachweis eingehalten werden und die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen keine Hinweise auf besondere Risiken geben. 3. Bei mehrjährigen Vorhaben mit einem Zuwendungsvolumen ab ist jedes Vorhaben im Laufe des Förderzeitraums mindestens einmal jährlich durch eine Vor-Ort- Kontrolle zu prüfen. Sofern die Vor-Ort-Kontrollen nicht umfassend für alle Projekte des jeweiligen Förderprogramms / der jeweiligen Aktion durchgeführt werden, sind die Auswahlkriterien für die Stichprobe als Standard verbindlich festzulegen und die konkreten Auswahlentscheidungen im Prüfvermerk zu dokumentieren. Dabei sollen Förderrisiken, wie z.b. sehr große oder sehr komplexe Projekte, besondere Auflagen, Probleme während der Projektabwicklung / bei früheren Förderungen, Rechnungen von verbundenen Unternehmen usw., berücksichtigt werden. Für die einzelnen Vor-Ort-Kontrollen sind zwingend die entsprechende Checkliste auszufüllen sowie ein Prüfvermerk zu erstellen. Der Prüfvermerk über die Vor-Ort-Kontrolle ist zu den Förderakten zu nehmen. Die Prüfung ist im IT-Begleitsystem zu erfassen, die Checklisten und der Prüfvermerk sind dabei hochzuladen. Sollte das IT-Begleitsystem noch nicht zur Verfügung stehen, sind die Unterlagen aufzubewahren und anschließend bei Inbetriebnahme im IT-Begleitsystem zu erfassen.
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