Einleitung... Rahmenbedingungen Auftrag Doktrin Einsatzkonzeption und Leistungen... 26

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2 1. Einleitung Rahmenbedingungen Sicherheits- und militärpolitische Lage...5 Bedrohungen und Gefahren...5 Internationale Sicherheitsstrukturen Militärische Entwicklungen...8 Streitkräftereformen in Europa...8 Entwicklung der Rüstungstechnologie Bundesverfassung und Sicherheitspolitischer Bericht Militärdienstpflicht...10 Milizprinzip...10 Kantonale Kompetenzen...11 Neutralität...11 Kooperation Auftrag Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung Raumsicherung und Verteidigung Subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren Konsequenzen...16 Multifunktionalität...16 Bereitschaft...16 Modularität...17 Kooperationsfähigkeit Doktrin Aktionsfelder der Armee Grundsätze zur Verwendung von Streitkräften Symmetrische und asymmetrische Kriegführung Die Armee als sicherheitspolitischer Partner...21 Kooperation im Inland...21 Kooperation mit dem Ausland Das System der abgestuften Bereitschaft Aufwuchs und Aufwuchsfähigkeit Einsatzkonzeption und Leistungen Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung...26 Friedensunterstützende Operationen...26 Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen...27 Umsetzung Raumsicherung und Verteidigung...29 Raumsicherung...29 Verteidigung...29 Besonderer Aspekt: Abwehr von Fernwaffen Subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren...32 Militärische Katastrophenhilfe...32 Subsidiäre Sicherungseinsätze...33 Luftpolizeidienst Querschnittsfunktionen...34 Nachrichtendienst...34 Logistik...34

3 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 2 Informationskrieg Struktur und Führung Hauptstruktur Führung der Armee...42 Chef der Armee...42 Generalstab...43 Höhere Kaderausbildung Heer 44 Kommandant Heer...44 Chef Heereseinsatz...44 Ausbildungschef des Heeres Luftwaffe...47 Kommandant Luftwaffe...48 Chef Luftwaffeneinsatz...48 Ausbildungschef der Luftwaffe Ausbildung Ausbildungsgrundsätze Ausbildungszielsetzungen Ausbildungsorganisation...51 Lehrverbände...51 Kompetenzzentren Militärische Grundausbildung...52 Rekrutenschulen...53 Mannschaftsfunktionen Kaderausbildung...54 Unteroffiziere...56 Höhere Unteroffiziere...57 Subalternoffiziere Ausbildung der Kommandanten, Stäbe und Spezialisten...58 Einheitskommandanten...58 Offiziere in den Stäben der Bataillone/Abteilungen...59 Bataillons-/Abteilungskommandanten...59 Offiziere in Stäben von Brigaden und Territorialzonen...59 Generalstabsoffiziere Ausbildungszusammenarbeit mit dem Ausland Ausbildungsinfrastruktur Wiederholungskurse Ausserdienstliche Ausbildung und Tätigkeiten Schiesswesen ausser Dienst Ressourcen Personal...64 Frauen und Männer...64 Rekrutierung...64 Angehörige der Miliz...65 Berufspersonal Finanzen...68 Rüstungsseitiger Nachholbedarf...68 Einsparungspotenziale Ausrüstung und Bewaffnung...70 Leitlinien für die Rüstungsbeschaffung...70

4 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 3 Rolle der schweizerischen Industriebasis Kantone Transformation Allgemeines Grundsätze Zeitplan Erfolgsfaktoren Zielvorgaben für die Überführungsjahre 2003 und Erstes Überführungsjahr (2003)...76 Zweites Überführungsjahr (2004)...77

5 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 4 1. Einleitung Unter der Bezeichnung Schweizerische Armee XXI ist ein tiefgreifender Umbau unseres Wehrwesens in Angriff genommen worden. Damit wird sichergestellt, dass die Armee auch im 21. Jahrhundert in der Lage ist, einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Schweiz und zur Stabilität ihres strategischen Umfeldes zu leisten. Wenn im Folgenden von der Armee gesprochen wird, ist die Schweizerische Armee XXI gemeint. Parallel zur Armeereform wird die zivile Zusammenarbeit bei Katastrophen und Notlagen im Rahmen des Projektes Bevölkerungsschutz erarbeitet (Bevölkerungsschutz XXI). Das Projekt Überprüfung des Systems der inneren Sicherheit (USIS) verläuft ebenfalls parallel zur Armeereform und in Abstimmung mit ihr, wird aber später abgeschlossen. Grundlage für die Erarbeitung dieses Armeeleitbildes (ALB) ist der verfassungsmässige Auftrag: Art. 58 Armee 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. 2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. Die Erarbeitung des Armeeleitbildes erfolgte im Dialog mit den sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte, Vertretern der Kantone, interessierten Organisationen sowie militärischen Kommandos und Kader. Der Hauptgrund für diese Reform ist die sicherheitspolitische Entwicklung in Europa. Aufgrund der veränderten Lage hat der Bundesrat in seinem Bericht an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 7. Juni 1999 (SIPOL B 2000, Sicherheit durch Kooperation) den Auftrag der Armee neu formuliert. Dieser gliedert sich in drei Teile: Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung, Raumsicherung und Verteidigung sowie subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren. Mit der bestehenden Armee ist dieser Auftrag nicht optimal zu erfüllen. Dies betrifft grundsätzlich, wenn auch in unterschiedlichem Ausmass, alle drei Teilaufträge. Die Armee muss deshalb reformiert und darauf ausgerichtet werden, die Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft besser meistern zu können. Dieses Armeeleitbild zeigt, wie die Armee während den nächsten etwa zehn Jahren ihren Auftrag erfüllen soll und gibt die entsprechende Organisation vor. Das Armeeleitbild wird der Bundesversammlung gleichzeitig mit der Botschaft zu einer Teilrevision des Militärgesetzes vorgelegt. Darin wird der Inhalt des Armeeleitbildes auf Gesetzesstufe konkretisiert und rechtlich umgesetzt. Armeeleitbild und Militärgesetz sind deshalb untrennbar miteinander verbunden.

6 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 5 2. Rahmenbedingungen 2.1. Sicherheits- und militärpolitische Lage Die sicherheits- und militärpolitische Lage der Schweiz wurde im SIPOL B 2000 eingehend dargelegt. Sie ist weiterhin gültig und wird deshalb in diesem Armeeleitbild nur zusammengefasst wiedergegeben. Die Schweiz ist von demokratischen Staaten umgeben. Alle Nachbarstaaten, ausser Liechtenstein, sind Mitglieder der EU und gehören - mit Ausnahme von Österreich und Liechtenstein - der NATO an. EU NATO EU & NATO Abbildung 1: Die Lage der Schweiz in Europa Bedrohungen und Gefahren Mit dem Ende des Kalten Krieges hat sich die militärische Bedrohung in Europa massiv verringert. Raumgreifende militärische Operationen, die auch die Integrität des schweizerischen Territoriums beeinträchtigen könnten, sind auf absehbare Zeit wenig wahrscheinlich. Wohl werden in Europa, im Gegensatz zu früheren Jahrzehnten, wieder bewaffnete Konflikte ausgetragen. Ihre direkten militärischen Auswirkungen sind aber regional begrenzt. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich die Lage über längere Zeit wieder verschlechtern und eine konkrete konventionelle militärische Bedrohung wieder entstehen könnte. Die Wahrnehmung der Verantwortung für die Sicherheit des

7 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 6 Landes gebietet es, auch diesen Fall zu berücksichtigen und Vorkehrungen zu treffen, um die Schweiz und ihre Interessen auch dann wirksam zu verteidigen, zumal die Herstellung der nötigen Bereitschaft für diesen Fall viel Zeit erfordert. Innerstaatliche bewaffnete Auseinandersetzungen (zwischen staatlicher Macht und nichtstaatlichen Akteuren innerhalb desselben Staates) sind heute die überwiegende Konfliktform. Sie können sich zu grenzüberschreitenden, regionalen Konflikten ausweiten, Migrationsbewegungen auslösen und nachhaltige Störungen des Wirtschaftsverkehrs provozieren. Nicht nur angrenzende Staaten, sondern auch weiter entfernte Länder wie die Schweiz können so durch innerstaatliche Konflikte an der Peripherie Europas tangiert werden. Schweizerische oder ausländische Einrichtungen in der Schweiz können zum Ziel von gewaltsamen Manifestationen, Anschlägen oder erpresserischen Pfandnahmen werden. Auch gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen ausländischen Bevölkerungsgruppen sind nicht auszuschliessen. Unser Land ist zurzeit kein primäres Ziel des internationalen Terrorismus. Eine Gefährdung kann aber für ausländische Einrichtungen und Personen in der Schweiz sowie für Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung bestehen. Diese Gefährdung kann unversehens zur Realität werden, und es können gleichzeitig mehrere Einrichtungen bzw. Orte angegriffen werden. Zudem wird die Schweiz als Transitland und als rückwärtige Basis von Terroristen genutzt. Mit dem Terrorismus eng verwandt und zum Teil kaum davon abzugrenzen, ist der gewalttätige Extremismus. Gewaltbereitschaft findet sich vor allem im extremistischen und fremdenfeindlichen Umfeld sowie bei gewaltbereiten Gruppierungen, welche die Globalisierung und ihre Erscheinungsformen zum Anlass von Ausschreitungen nehmen. Die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen wird zwar durch Abkommen eingedämmt. Die Zahl der Länder, die solche Waffen besitzen, dürfte trotzdem zunehmen, und die Gefahr wächst, dass auch nichtstaatliche Gruppen Zugang zu solchen Waffen erhalten. Gleichzeitig erwerben auch mehr Staaten weitreichende Trägermittel: ballistische Raketen und Marschflugkörper. Abgesehen von den strategischen Waffen der fünf Nuklearmächte Frankreich, Grossbritannien, Russland, den USA und China kann Europa durch ballistische Lenkwaffen erst punktuell an seiner südlichen Peripherie erreicht werden. In einigen Jahren könnte aber eintreffen, dass mehrere europäische Länder, unter ihnen auch die Schweiz, innerhalb der Reichweite ballistischer Lenkwaffen aus dem südlichen Mittelmeerraum oder dem Nahen und Mittleren Osten liegen. Die Weiterverbreitung von Marschflugkörpern dürfte etwas langsamer erfolgen, zumal die Beherrschung dieser Technologie anspruchsvoller ist. Wenn natur- und zivilisationsbedingte Katastrophen mit den auf die normale Lage ausgerichteten Strukturen und Mitteln (Polizei, Feuerwehr, öffentliches Gesundheitswesen etc.) nicht bewältigt werden können, kommt die Armee zum Einsatz. Die hohe Siedlungsdichte macht die Schweiz für die Auswirkungen solcher Katastrophen anfällig. Zudem ist unser Land stark abhängig von vernetzten Systemen (Telekommunikation, Energie, Logistik), was schon beim Ausfall einzelner Komponenten weitreichende Folgen haben kann. Ereignisse, deren Auswirkungen das Funktionieren grösserer Gemeinschaften gefährden und zu einer ausserordentlichen Lage führen, treten sehr selten ein. Dennoch muss man sich auf diese wenig wahrscheinliche, jedoch gefährlichste Möglichkeit einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen.

8 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 7 Internationale Sicherheitsstrukturen Die Vereinten Nationen wurden geschaffen, um u.a. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit mittels kollektiver Massnahmen zu gewährleisten und die friedliche Beilegung von Konflikten unter Staaten zu fördern. Grundsätzlich rechtfertigen nur Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates bzw. von diesem gutgeheissene Entscheide regionaler Sicherheitsorganisationen militärische Gewaltanwendung, die über die Selbstverteidigung hinausgeht. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) umfasst Europa, Nordamerika und die zentralasiatischen ehemaligen Sowjetrepubliken. Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit dieser Staatengemeinschaft, die sich zu gemeinsamen Werten bekennt (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Grundfreiheiten), liegen in der Präventivdiplomatie, Konfliktverhütung und Krisenbewältigung sowie in der Stärkung demokratischer Gesellschaften, besonders nach Konflikten. Eckpfeiler des militärischen Bereiches der OSZE sind die Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Massnahmen, die mittels Informationsaustausch, Krisenbewältigungsmechanismen und verschiedenen Verifikationsformen dazu beitragen, Offenheit, Transparenz und Berechenbarkeit bezüglich Streitkräften zu fördern. Mit dem Vertrag von Maastricht hat die Europäische Union (EU) 1992 die Grundlage für eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik geschaffen, die ihrem wirtschaftlichen Gewicht entspricht. Ein weiterer Schritt ist die Schaffung einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Damit will die EU die Fähigkeit zur Durchführung der sogenannten Petersberger Aufgaben erlangen: humanitäre Einsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung, einschliesslich Massnahmen zur Herbeiführung des Friedens. Am EU-Gipfel vom Dezember 1999 in Helsinki wurde zu diesem Zweck beschlossen, bis 2003 EU-Krisenreaktionskräfte im Umfang von rund 60'000 Mann zu schaffen, die innert 60 Tagen und für mindestens ein Jahr eingesetzt werden können. Für grosse Operationen wird die EU aber nach wie vor auf Mittel der NATO, insbesondere der USA, angewiesen sein, insbesondere in Bezug auf Aufklärung, Führung und Transport auf strategischer Stufe. Auch nach der weitgehenden Überführung der WEU in die EU besteht zwischen den Mitgliedern der EU keine militärische Beistandspflicht. Die Verteidigung ihrer Mitgliedstaaten ist nach wie vor die Kernaufgabe der NATO. Zusätzlich hat sie jedoch die Aufgabe übernommen, ausserhalb des Territoriums ihrer Mitgliedstaaten mit militärischen Mitteln den Frieden zu erhalten oder zu erzwingen, in der Regel unter einem Mandat der UNO, allenfalls auch der OSZE. Dazu hat sie ihre Kommandostruktur angepasst. Ein Hauptpfeiler dieser neuen Kommandostruktur sind Einsatzstäbe zur Führung von multinationalen und teilstreitkräfteübergreifenden Verbänden, die für bestimmte Aufgaben modular zusammengesetzt werden, sogenannte Combined Joint Task Forces. Diese ermöglichen auch Staaten, die nicht der NATO angehören, an NATO-geführten Operationen zur Friedensunterstützung teilzunehmen. Auch mit der Partnerschaft für den Frieden (PfP) und dem Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat (EAPC) hat die NATO Strukturen und Foren geschaffen, um die sicherheitspolitische Zusammenarbeit im euro-atlantischen Raum zu intensivieren. Zurzeit nehmen 45 Staaten an PfP teil. Die Partnerschaft dient vor allem dazu, die Fähigkeit zur Zusammenarbeit in humanitären und friedensunterstützenden Aktionen sowie Katastropheneinsätzen zu erhöhen und die demokratische Kontrolle der Streitkräfte zu fördern. Jeder

9 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 8 Partner bestimmt selbst Inhalt und Ausmass seines PfP-Engagements. Zur Förderung der Zusammenarbeitsfähigkeit dient der sogenannte Planning and Review Process (PARP), an dem auch die Schweiz teilnimmt. Im Rahmen dieses Prozesses definieren die Partnerstaaten ihre Interoperabilitätsziele und bewerten selbst, inwieweit diese erreicht wurden Militärische Entwicklungen Streitkräftereformen in Europa In vielen europäischen Staaten sind Militärreformen im Gang, die zu einem wesentlichen Teil auf das veränderte militärische Aufgabenspektrum zurückzuführen sind. Verteidigungsdispositive für das eigene Staatsgebiet haben an Bedeutung eingebüsst, für NATO-Mitgliedstaaten ebenso wie für bündnisfreie Länder. Zugenommen hat hingegen die Bedeutung der Fähigkeit zur Teilnahme an friedensunterstützenden oder allenfalls friedenserzwingenden Operationen. Die Verteidigung als militärische Kernfähigkeit wird indessen nicht in Frage gestellt. Ein allgemeiner Trend in Europa ist die Verkleinerung der Streitkräfte, unter Beibehaltung einer substanziellen Reserve. Die Einsparungen, die sich daraus ergeben, sollen grösstenteils zur Modernisierung eingesetzt werden. Die Luftstreitkräfte spielen bei dieser Modernisierung eine zentrale Rolle und sind vom Trend zur Verkleinerung in der Regel weniger betroffen als die anderen Teilstreitkräfte. In einigen Ländern geht die Verkleinerung der Streitkräfte einher mit der Abschaffung oder Suspendierung der allgemeinen Wehrpflicht. Die Tendenz zur Berufsarmee hat verschiedene Ursachen. Gesellschaftliche Faktoren, höhere Anforderungen im Bereich der Rüstungstechnologie und das veränderte Aufgabenspektrum der Streitkräfte spielen dabei eine Rolle. Der professionelle Anteil wird auch bei Streitkräften zunehmen, die an der allgemeinen Wehrpflicht festhalten. Ein modularer Aufbau der Streitkräfte ermöglicht die flexible Bildung von Verbänden für einen konkreten Einsatz. Daneben ist die Modularität ein wesentliches Element in der internationalen Zusammenarbeit: friedensunterstützende Operationen werden in der Regel von nationalen Modulen unter internationalen Kommandostrukturen durchgeführt. Auch allfällige Verteidigungsoperationen sollen künftig mit modular zusammengesetzten Verbänden geführt werden. Ein weiterer Trend ist die Schaffung schlankerer Kommandostrukturen. Auch diese erleichtern einen flexibleren Einsatz der Streitkräfte. Der Kooperationsfähigkeit mit ausländischen Streitkräften wird entscheidende Bedeutung beigemessen. Das gilt nicht nur für NATO-Mitglieder, sondern auch für neutrale und andere bündnisfreie Staaten. Ausschliesslich nationale Militäreinsätze beschränken sich im wesentlichen auf Aufträge im eigenen Land und Interventionen zur Wahrung spezifischer nationaler Interessen im Ausland. Letzteres betrifft vor allem grössere Staaten und solche, die besondere Beziehungen zu ehemaligen Kolonien unterhalten. Der Bedrohung der inneren Sicherheit wird in einigen europäischen Staaten mit einer Aufstockung der Polizeikräfte und der Gendarmerie begegnet. Dies erlaubt den Streitkräften, sich auf ihre Kernaufgaben und -fähigkeiten zu konzentrieren.

10 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 9 Entwicklung der Rüstungstechnologie Wie in zivilen Bereichen führt der Fortschritt der Informationstechnologie auch beim Einsatz von Streitkräften zu einer Dynamisierung des Geschehens. Eine zeitverzugslose Aufklärung und automatisierte Führungsabläufe führen zu einem hohen Kenntnisstand über die Lage und tragen so zum rascheren Ablauf des Gefechts bei. Dabei können präzisere Wirkmittel auf grössere Distanzen eingesetzt werden. Eine erhöhte Mobilität von der strategischen bis zur gefechtstechnischen Stufe verstärkt die Dynamik zusätzlich. Eine Konsequenz daraus ist, dass die Tiefe des Raums dem Verteidiger weniger Schutz bietet. Ähnliches gilt für Tageszeit und Witterung: Fortschritte in den Sensortechnologien haben dazu geführt, dass die Dunkelheit militärische Operationen kaum noch behindert. Die Wirkung schlechter Witterungsbedingungen auf militärische Operationen ist zwar nach wie vor erheblich, aber auch dies dürfte sich längerfristig ändern. Gesamthaft gesehen werden sich in Zukunft Raum und Zeit einfacher überwinden lassen, und der zur Erreichung des Ziels benötigte Kräfteansatz wird kleiner sein. Die Verfügbarkeit von Informationen wird zum erfolgsentscheidenden Faktor. Die Informationstechnologie schafft auch neue Risiken. Führungs- und Informationssysteme sind erstrangige Ziele und müssen deshalb mit hoher Priorität geschützt werden. Das Ausmass der zu ergreifenden technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen variiert je nach dem Grad der Abhängigkeit und Verwundbarkeit, die durch Abstützung auf vernetzte und automatisierte Systeme entsteht. Ausserdem hängt die Leistungserbringung der Armee auch von der sicheren Funktion der zivilen Informationsinfrastruktur ab, die ihrerseits Risiken ausgesetzt ist. Die geringere Akzeptanz von Opfern als Teil des gesellschaftlichen Wertewandels und des kleineren Streitkräfteumfangs verlangt umfassenderen Schutz der Armeeangehörigen. Dieser kann mittels neuer technischer Vorrichtungen, wie beispielsweise integrierte Selbstschutzsysteme für Kampffahrzeuge oder Helikopter, verliehen werden. Abstandswaffen, sowohl land- wie luftgestützt, verringern die Gefährdung beim Waffeneinsatz. Eine weitere Gefahrenminimierung wird durch Modernisierung der Einsatzunterstützung (Minenräumung, elektronische Kriegführung etc.) erreicht. Die meisten Streitkräfte Europas passen sich diesen Entwicklungen an und investieren in den Ausbau ihrer Fähigkeiten in den Bereichen Aufklärung, Führung, Präzisionsfeuer und Mobilität. Streitkräfte, die diese Entwicklung nicht oder nur sehr eingeschränkt mitmachen, sind nicht nur weniger leistungsfähig, sondern auch in ihrer Fähigkeit zur bi- oder multinationalen Zusammenarbeit eingeschränkt Bundesverfassung und Sicherheitspolitischer Bericht 2000 Die Armee XXI basiert auf der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und des Berichtes des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 7. Juni 1999 (SIPOL B 2000). Die verfassungsmässigen Grundlagen der Armee wurden ausserhalb der Bundesverwaltung einer juristischen Analyse unterzogen, deren Ergebnisse in diesem Armeeleitbild berücksichtigt sind.

11 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 10 Militärdienstpflicht In Art. 59 der Bundesverfassung ist festgelegt: Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. Die in der Verfassung festgehaltene Pflicht, Militärdienst zu leisten, lässt eine freie Wahl zwischen Militärdienst und anderen Formen des Dienstes zugunsten der Allgemeinheit nicht zu. Die Bundesverfassung äussert sich hingegen weder zur Dauer noch zur Art des Militärdienstes. Milizprinzip In Art. 58 der Bundesverfassung steht: Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Die Armee XXI hält sich an diese Vorgabe. In Übereinstimmung damit sind jedoch verschiedene Ausnahmen vom Grundsatz der Milizarmee zugelassen, sofern sie zur Auftragserfüllung der Armee zwingend notwendig und auf Tätigkeitsbereiche und Funktionen beschränkt sind, die von Milizsoldaten nicht oder nur unzureichend ausgeübt werden können (Aufgaben, die eine hohe Bereitschaft voraussetzen oder ausserordentlich hohe Ansprüche an die spezifische Ausbildung stellen). In der Botschaft vom 20. November 1996 zur Totalrevision der Bundesverfassung werden als Beispiele die höheren Stabsoffiziere, die Instruktoren sowie die Angehörigen des Festungswachtkorps und des Überwachungsgeschwaders genannt. Auch die Existenz einer Militärverwaltung bestehend aus zivilem Personal wird vom Grundsatz der Milizarmee nicht in Frage gestellt, obwohl deren Aufgaben im Ausland teilweise von militärischem Personal übernommen werden. In der Armee XXI wird die Anzahl des Berufsmilitärs (Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten mit unbefristeten Anstellungsverträgen) erhöht, vor allem um die Ausbildungsqualität zu erhöhen. Zudem werden auch Angehörige der Miliz, die sich der Armee für eine befristete Zeitdauer zur Verfügung stellen (Zeitmilitär), vollamtlich tätig sein. Solches Zeitmilitär wird insbesondere im Rahmen der Ausbildung, zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung sowie in Bereichen, die einen aussergewöhnlich hohen Trainingsaufwand oder eine hohe Bereitschaft erfordern, eingesetzt. Diese Erhöhung der Berufskomponente, insbesondere der Einsatz von Zeitmilitär, steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Armee nach dem Milizprinzip organisiert ist, zumal es sich auch in Zukunft nur um einen kleinen Anteil handeln wird. Durchdiener sind Angehörige der Miliz. Sie absolvieren ihre Militärdienstpflicht am Stück und gehören anschliessend rund zehn Jahre der Reserve an. Dies ist ebenfalls verfassungskonform. Ein verfassungsrechtliches Problem würde sich erst dann stellen, wenn gegen die Hälfte der Militärdienstpflichtigen ihren Dienst in dieser Form leistet, insbesondere deshalb, weil die Armee dann weitgehend von Berufskadern geführt werden müsste. Den Militärdienst am Stück dürfen deshalb nur so viele leisten, wie für die Gewährleistung der geforderten Bereitschaft (vor allem für Beiträge zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren) und für einen hohen Ausbildungsstand in gewissen Bereichen zwingend notwendig sind. Es ist vorgesehen, dass die Durchdiener höchstens 20% eines Rekrutenjahrgangs ausmachen. Bereitschaftsverbände bestehen aus Berufs- und Zeitmilitär sowie aus Durchdienern als Milizkomponente. Solche Truppen sind verfassungskonform, solange ihr Einsatz eine hohe Bereitschaft voraussetzt oder ausserordentlich hohe Ansprüche an die Ausbildung

12 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 11 stellt. Aufgaben und Einsatz der Bereitschaftsverbände müssen im Militärgesetz geregelt werden. Allerdings ist es nicht nötig, die Bestände gesetzlich festzulegen. Die Bildung von Lehrverbänden mit Stäben bestehend aus militärischem Personal und Milizkader und damit verbunden eine weitgehende Professionalisierung der Grundausbildung ist verfassungsrechtlich unproblematisch. Dagegen ist die Führung im Einsatz durch Berufspersonal nur zulässig, wenn die entsprechende Belastung nicht mehr in Teilzeit getragen werden kann, oder wenn es sich um einen Verband handelt, der sich aus Berufs- oder Zeitmilitär oder aus Durchdienern zusammensetzt. Verfassungsrechtlich zeichnet sich das schweizerische Milizsystem auch dadurch aus, dass Milizkader Verbände führen können. Das hat zur Folge, dass der Militärdienst nach der Grundausbildung in der Regel periodisch in Form von Wiederholungskursen zu leisten ist. Bataillone oder Einheiten grundsätzlich durch Berufsmilitär zu führen, würde eine Änderung der Bundesverfassung voraussetzen, was nicht beabsichtigt ist. Kantonale Kompetenzen Gemäss Bundesverfassung können die Kantone kantonale Formationen bilden und sie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihrem Gebiet einsetzen, wenn die zivilen Mittel zur Bewältigung schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht ausreichen. Die kantonalen Formationen bestehen in der Armee 95 aus Territorialfüsilier-Bataillonen und Verbänden der Rettungstruppen. Die Kantone haben ihre Einsatzkompetenz seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr beansprucht. Bei Notlagen stellen die Kantone dem Bund Begehren um Truppeneinsatz. Rechtlich ist der Verzicht auf die Bildung und den Einsatz kantonaler Formationen zulässig. Gemäss Botschaft zur neuen Bundesverfassung (20. November 1996) ist der Bestand kantonaler Formationen von der geltenden Verfassung nicht garantiert; vielmehr gilt, dass der Bund die kantonalen Truppeneinheiten aufheben darf, wenn militärische Gründe dies nahelegen. Zivile und militärische Gründe legen nun den Verzicht auf kantonale Formationen nahe. Eine Situation, bei der ein Kanton allein betroffen ist und der Bund nicht handelt, ist kaum vorstellbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kanton eigene Formationen zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung aufbietet, ist gering. Mit dem Verzicht auf das Aufgebotsrecht ist aber die Bildung kantonaler Formationen wenig sinnvoll. Die Struktur von Armee XXI sieht keine Zuordnung geeigneter Formationen an jeden Kanton vor. Ersteinsatzelemente (Berufs- und Zeitmilitär, Durchdiener) werden durch den Bund aufgeboten. Mit dem Verzicht auf die Bildung kantonaler Formationen entfällt auch die Möglichkeit, Offiziere kantonaler Formationen zu ernennen und zu befördern. Neutralität Die Schweiz hält an der dauernden und bewaffneten Neutralität als Instrument der Aussen- und Sicherheitspolitik fest. Die Grundlagen für seine Neutralitätspolitik hat der Bundesrat in seinem Bericht zur Neutralität von 1993 festgelegt und im SIPOL B 2000

13 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 12 ebenso wie im Aussenpolitischen Bericht 2000 (Präsenz und Kooperation: Interessenwahrung in einer zusammenwachsenden Welt) vom 15. November 2000 bestätigt. Neutralität bedeutet, dass sich unser Land an Kriegen zwischen anderen Staaten nicht beteiligt und sich der einseitigen militärischen Unterstützung einer Partei in solchen Konflikten enthält. Der Status der dauernden Neutralität verbietet auch, in Friedenszeiten einem Bündnis zur kollektiven Verteidigung beizutreten. Die Zusammenarbeit der Schweiz in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in der Partnerschaft für den Frieden und im Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat sowie mit der UNO ist hingegen unbedenklich, weil sie keine Beistandspflicht für den Kriegsfall enthält und auch keine entsprechende Vorwirkung entfaltet. Neutralitätsrechtlich unproblematisch ist auch die Beteiligung an Operationen zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung, sofern diese auf der Grundlage eines Mandates der UNO oder der OSZE erfolgen. Weiter ist auch eine verteidigungsbezogene Ausbildungszusammenarbeit mit anderen Staaten vollständig mit der Neutralität vereinbar, solange die Partner nicht in bewaffnete Konflikte involviert sind und die Ausbildungszusammenarbeit nicht zu Beistandsverpflichtungen führt oder Abhängigkeiten schafft, welche die Einhaltung der Neutralitätspflichten im Kriegsfall verunmöglichen würden. Kooperation Der SIPOL B 2000, der von National- und Ständerat mit Zustimmung zur Kenntnis genommen worden ist, steht unter dem Titel "Sicherheit durch Kooperation". Das vorliegende Armeeleitbild steht auf der Grundlage des SIPOL B 2000 und umreisst eine Armee, die stärker als bisher auf Kooperation ausgerichtet und zu dieser besser befähigt ist. "Kooperation" bezieht sich in diesem Zusammenhang einerseits auf die Zusammenarbeit der Armee mit den anderen sicherheitspolitischen Instrumenten der Schweiz, anderseits auf die Zusammenarbeit der Schweizerischen Armee mit Streitkräften anderer Staaten und internationalen Organisationen. Damit wollen wir die Chancen zur langfristigen Stabilisierung unseres Umfeldes und damit auch zur Erhöhung der Sicherheit der Schweiz nutzen und die eigenen technischen oder finanziellen Beschränkungen kompensieren. Die internationale Zusammenarbeit betrifft vor allem die Ausbildung und Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung. Auf längere Frist und im Hinblick auf eine wenig wahrscheinliche, aber nicht auszuschliessende massive Verschlechterung der politisch-militärischen Verhältnisse in Europa soll sich die Armee gemäss SIPOL B 2000 auf eine noch weitergehende Zusammenarbeit mit ausländischen Streitkräften vorbereiten. Damit soll die Handlungsfreiheit der Schweiz erhöht werden. Neutralitätsrechtlich sind derartige Vorbereitungsarbeiten unbedenklich, da sie einzig für den Fall vorgenommen werden, dass die Neutralität der Schweiz durch einen militärischen Angriff hinfällig geworden wäre und kein Präjudiz für eine allfällige Verteidigungszusammenarbeit sind.

14 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite Auftrag Der Auftrag der Armee ist in der Bundesverfassung (Art. 58) festgelegt: Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. Der SIPOL B 2000 spezifiziert diesen Auftrag. Die Teilaufträge umfassen: Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung; Raumsicherung und Verteidigung; subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren. Der Teilauftrag Raumsicherung und Verteidigung hat für die Armee das grösste Gewicht. Die Verteidigungsfähigkeit ist die Kernfähigkeit jeder Armee. Sie ist auch die militärische Voraussetzung, besonders im Bereich der Ausbildung und der Ausrüstung, für die Erfüllung aller drei Teilaufträge. Schliesslich ist die Armee das einzige Instrument für Raumsicherung und Verteidigung, also für den sicherheitspolitischen Extremfall. Die Priorität der einzelnen Teilaufträge sind von Bundesrat und Parlament zu bestimmen. In der normalen Lage muss die Armee in erster Linie fähig sein, Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung sowie subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren zu leisten. In der besonderen Lage muss sie neben diesen beiden Teilaufträgen gleichzeitig auch Raumsicherungseinsätze durchführen können. In der ausserordentlichen Lage hat die Verteidigung des Landes absoluten Vorrang. Wegen der knappen Ressourcen, die der Armee zur Verfügung stehen, und zum Teil auch aus technischen Gründen (z.b. in bezug auf eine potenzielle Bedrohung durch Mittel- und Langstreckenraketen), ist eine vollkommene Abdeckung aller Bedrohungen, Gefahren und Risiken nicht möglich. Es bestehen grundsätzlich zwei Optionen: Entweder werden die verbleibenden und mit eigenen Kräften nicht abdeckbaren Risiken akzeptiert, oder es wird durch Zusammenarbeit mit Streitkräften anderer Staaten versucht, diese Restrisiken weiter zu verringern. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass unter Beachtung der Neutralitätspflichten der zweite Weg gewählt werden muss, jener der Sicherheit durch Kooperation. Ein absoluter Schutz ist auch dadurch nicht zu erreichen; aber die Restrisiken können dadurch vermindert werden Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung Es ist im Interesse der Schweiz, sich in der internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung zu engagieren, um die nicht direkt militärischen Auswirkungen von Konflikten auf die Schweiz so gering wie möglich zu halten. Es geht zudem darum, die gegenwärtige Lage geringer militärischer Bedrohung zu nutzen, um durch Engagement in der internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung darauf hinzuwir-

15 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 14 ken, dass die Schweiz auch künftig vor direkten militärischen Bedrohungen verschont bleibt. Die Armee trägt zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung bei, indem sie mitmodulartig auf den Einsatz abgestimmten Einheiten und einzelnen Spezialisten an Einsätzen zur Wahrung oder Stärkung von Sicherheit, Stabilität und Frieden teilnimmt. Generell dienen auch die Verifikation im Rüstungskontroll- und Abrüstungsbereich, die Unterstützung der besseren Verankerung des Kriegsvölkerrechts, die Förderung der demokratischen Kontrolle der Streitkräfte sowie Beiträge zur humanitären Minenräumung der Förderung des Friedens. Die Beiträge der Armee zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung umfassen friedensunterstützende Operationen und Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen inkl. Katastrophenhilfe. Friedensunterstützende Operationen müssen von der UNO oder der OSZE mandatiert sein, und der Schweizer Beitrag darf keine Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung umfassen. Um einen vollwertigen Beitrag für eine derartige Operation zu leisten, muss die Armee in der Lage sein, unter Beachtung dieser Einschränkungen Kontingente zu stellen, die fähig sind, die im Mandat bezeichneten Aufträge zu erfüllen. Eine der Situation angemessene Ausbildung, Ausrüstung und Bewaffnung zum Selbstschutz und zur Auftragserfüllung ist dazu Voraussetzung. Die Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen durch die Armee zugunsten eines Staates oder einer internationalen Organisation erfolgt subsidiär zum Einsatz der zivilen Mittel. Für Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung steht in der Regel eine kurze bis mittlere Vorbereitungszeit (Wochen bis Monate) zur Verfügung. Humanitäre Hilfeleistungen, wie zum Beispiel die Unterstützung des UNHCR durch die Luftwaffe in Albanien, müssen hingegen aus dem Stand (innert weniger Tage) durchgeführt werden Raumsicherung und Verteidigung Die militärische Bedrohung der Schweiz hat abgenommen. Die Armee muss aber fähig sein, auch in einer unabsehbaren Zukunft jeder gegen die Schweiz gerichteten militärischen Bedrohung zu begegnen. Raumsicherungseinsätze dienen dazu, strategisch wichtige Räume und Installationen sowie den Luftraum zu schützen und damit zu Sicherheit und Stabilität im Inland und in unserem Umfeld beizutragen. Sie sind je nach Umfang nach kurzer bis mittlerer Vorbereitungszeit (Tage bis Monate, im Fall der Luftwaffe sogar nur Stunden) durchzuführen. Ihre Dauer kann nicht im Voraus bestimmt werden. Die Schweiz ist in der Lage, Raumsicherungseinsätze autonom durchzuführen, kann sie aber auch mit Nachbarstaaten koordinieren. Für den Verteidigungseinsatz kann mit einer wesentlich längeren Vorbereitungszeit gerechnet werden. Diese Zeit kann dazu genutzt werden, die Verteidigungsfähigkeit der Armee zu erhöhen, insbesondere den Mannschaftsbestand zu vergrössern und das Ausbildungsniveau anzuheben und damit die Durchhaltefähigkeit zu verbessern. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Armee bereits über eine gewisse Verteidigungsfä-

16 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 15 higkeit verfügt. Dazu gehören ausreichende Grösse, moderne Ausrüstung und Bewaffnung sowie ein hoher Ausbildungsstand. Die Armee strebt eine möglichst hohe autonome Verteidigungsfähigkeit an. Angesichts der militärischen und technologischen Entwicklungen und der knappen Ressourcen wird dies aber immer schwieriger. Darum sind die Voraussetzungen zu schaffen, um notfalls auch in der Verteidigung mit Streitkräften anderer Staaten kooperieren zu können. Dieses Thema ist politisch besonders bedeutsam, weil eine gemeinsame Verteidigung nur in einem äusserst beschränkten Rahmen mit dem Status der dauernden Neutralität kompatibel ist. Es bedarf darum einer Erläuterung: Die konventionelle militärische Bedrohung für unser Land hat sich stark verringert. Sie ist aber nicht für alle Zeiten gebannt: Es gibt keine Gewissheit über die längerfristige politische und militärische Entwicklung. Die militärische Bedrohung könnte wieder zunehmen und akut werden, auch wenn die Schweiz gerade auch durch Beiträge der Armee zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung alle Möglichkeiten wahrnimmt, Sicherheit, Stabilität und Frieden zu fördern und eine solche Entwicklung zu verhindern. Die Existenz der Armee selbst leitet sich aus dieser verbleibenden Ungewissheit ab; sie ist in ihrem Verteidigungsauftrag auf diesen Fall ausgerichtet. Es ist die Pflicht von Bundesrat und Armee, sich gedanklich mit dem Fall eines militärischen Angriffes auf die Schweiz zu befassen, selbst wenn dies zurzeit notwendigerweise hypothetisch ist. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Schweiz mit einem Angreifer konfrontiert sein könnte, gegen den unsere eigenen Fähigkeiten zur militärischen Verteidigung nicht ausreichen. Die Neutralität und die damit verbundenen Pflichten wären im Fall eines solchen Angriffs hinfällig. Damit würde eine gemeinsame Verteidigung im Verbund mit anderen Staaten zulässig. Bundesrat und Parlament müssen in einem solchen Extremfall und um einen solchen handelt es sich angesichts der geringen Eintretenswahrscheinlichkeit und des hohen Einsatzes, um den es dabei ginge möglichst grosse Handlungsfreiheit haben, um Land und Volk vor Schaden zu bewahren. Zu dieser Handlungsfreiheit gehört es, über die Option der gemeinsamen Verteidigung gleichermassen zu verfügen wie über jene der autonomen Verteidigung. Damit die Option der gemeinsamen Verteidigung überhaupt besteht, muss die Armee fähig sein, mit anderen Streitkräften auch in der Verteidigung zusammenzuarbeiten. Diese Fähigkeit kann nicht kurzfristig in der Krise erworben werden, sondern muss als Element einer umsichtigen und langfristig angelegten Politik über Jahre aufgebaut werden. Das ist nicht der Beginn eines Ausstiegs aus der Neutralität, sondern Vorsorge für jenen Fall, dass die Neutralität der Schweiz von aussen genommen wird. Es kann heute nicht darum gehen, konkrete Szenarien, Pläne oder sogar Absprachen für eine gemeinsam Verteidigung zu entwerfen oder vorzunehmen, wohl aber die Fähigkeit zu einer eventuellen Zusammenarbeit auch in der Verteidigung aufzubauen und der Politik damit Handlungsspielraum zu schaffen Subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren Subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren im Inland umfassen militärische Katastrophenhilfe, subsidiäre Sicherungseinsätze und den Luft-

17 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 16 polizeidienst zugunsten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Die Armee muss in der Lage sein, mehrere solche Einsätze gleichzeitig durchzuführen. Die Einsatzdauer für die militärische Katastrophenhilfe ist zeitlich beschränkt: Die Armee muss mithelfen, Belastungsspitzen zu brechen, darf aber nicht in Konkurrenz zur zivilen Wirtschaft für den Wiederaufbau verwendet werden. Sicherungseinsätze können dagegen länger andauern, und der Luftpolizeidienst ist dauernd sicherzustellen. Es ist auch möglich, dass Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren im Ausland nötig werden: militärische Katastrophenhilfe in Grenznähe (durch bilaterale Verträge mit Nachbarstaaten geregelt) und Sicherungseinsätze zugunsten von Schweizern und schweizerischen Einrichtungen.Dazu gehört die Bewachung von diplomatischen Vertretungen, aber auch die Rückführung von Schweizern aus Krisengebieten in Kooperation mit ausländischen Streitkräften. Subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren sind aus dem Stand (Stunden bis Tage) zu leisten. Die Armee leistet diese Beiträge nur dann, wenn die zivilen Mittel in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nicht ausreichen Konsequenzen Die Armee ist ein zentrales Instrument der schweizerischen Sicherheitspolitik. Sie muss aber auf die gegenwärtige Lage und vorhersehbare Entwicklung ausgerichtet werden. Multifunktionalität Die Armee hat drei Teilaufträge und muss deshalb als Ganzes, aber nicht auf Ebene Verband multifunktional sein. Die Verteidigungsfähigkeit lässt sich auf Grund der politisch-militärischen Lage reduzieren, was sich auch auf die Bestände auswirkt. Dagegen muss die Fähigkeit erhöht werden, Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung zu leisten. Es geht vor allem darum, die personelle Alimentierung eines Einsatzes längerfristig zu sichern und gleichzeitig genügend Freiwillige zur kurzfristigen Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen zu haben. Das Leistungsprofil für subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren bleibt unverändert. Ihre Qualität soll aber, insbesondere durch rasch einsetzbare und teilweise spezialisierte Verbände, erhöht werden. Bereitschaft Die Armee muss nicht alle Leistungen innerhalb derselben Fristen erbringen können. Das bisherige System der Mobilmachung kann deshalb im Interesse grösserer Effizienz durch ein flexibleres System einer abgestuften Bereitschaft abgelöst werden. Subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren sind grundsätzlich aus dem Stand zu leisten; grössere Einsätze, bzw. mehrere gleichzeitige Einsätze, erfordern allerdings mehrere Tage Vorbereitung. Dasselbe gilt für die Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im Rahmen von Beiträgen zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung. Es sind deshalb die Voraussetzungen zu

18 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 17 schaffen, die dazu notwendigen Teile der Armee in hoher Bereitschaft zu halten (Durchdiener, Berufsmilitär, Zeitmilitär). Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung sind binnen weniger Monate zu leisten. Für längere Engagements werden Angehörige der Miliz (auf freiwilliger Basis), Berufs- und Zeitmilitär benötigt. Der Bedarf kann sich kurz- bis mittelfristig verändern. Es sind die Voraussetzungen zu schaffen, um die benötigten Freiwilligen innerhalb der verfügbaren Fristen zu rekrutieren. Raumsicherungseinsätze müssen nach kurzer oder mittlerer Vorbereitungszeit (wenige Monate) möglich sein. Dazu sind WK-Verbände notwendig, die bei Bedarf aufgeboten werden. Bei länger dauernden Einsätzen können auch Verbände eingesetzt werden, die eine längere Vorbereitungszeit benötigen (Reserven). Damit lässt sich die notwendige Anzahl von WK-Verbänden verringern. Für die Verteidigung kann mit einer langen Vorbereitungszeit gerechnet werden. Das gestattet, für diesen Teilauftrag nur einen Teil der WK-Verbände bereitzuhalten und Reserven erst bei Bedarf aufzubieten. Falls sich eine Entwicklung abzeichnet, die für die Verteidigung wesentlich grössere Kräfte erfordert, muss es möglich sein, die Armee zusätzlich zu vergrössern. Voraussetzung für einen solchen Aufwuchs, der mehrere Jahre erfordert, ist ein Entscheid von Bundesrat und Parlament. Modularität Die Verkleinerung des Bestandes der Armee und effiziente Führungsprozesse erlauben es, die Zahl der Gliederungsebenen zu verringern. Auf die Stufen Armeekorps, Division und Regiment wird grundsätzlich verzichtet. Die Hauptstufen der Armee sind Brigade/Territorialzone und Bataillon/Abteilung. Brigaden und Territorialzonen sind massgeschneiderte gemischte Einsatzverbände. Bataillone, Abteilungen und Geschwader (allenfalls auch selbständige Einheiten oder Detachemente) sind spezialisierte Truppenkörper, die auftragsbezogen und modulartig zu Verbänden der Brigade- /Territorialzonenstufe zusammengefügt werden. Diese sind damit die zentralen Elemente der Armee. Die Kommandanten der Module sind umfassend für Ausbildung und Einsatz ihrer Module verantwortlich. Ein modularer Aufbau ermöglicht eine höhere Multifunktionalität und Flexibilität der Armee und eine zielgerichtetere Auftragserfüllung. Die modular aufgebaute neue Organisation ist auch hinsichtlich doktrinaler und technologischer Veränderungen anpassungsfähig und lässt sowohl eine Erhöhung als auch eine Herabsetzung der Bestände ohne grundsätzliche Umstrukturierung zu. Die Bataillons- und Abteilungsmodule sind unterschiedlich rasch für Einsätze verfügbar: Einzelne für den Einsatz aus dem Stand bzw. innert weniger Tage, das Gros innert Wochen (WK-Formationen) und die Reserve innert Jahresfrist. Die für eine Aufgabe massgeschneidert zusammengesetzten Module werden direkt (subsidiäre Einsätze) oder nach einer auf den spezifischen Auftrag ausgerichteten Ausbildung (für die anderen Armeeaufträge) eingesetzt. Kooperationsfähigkeit Die Armee muss zur Erfüllung aller Teilaufträge mit anderen Institutionen im Inland oder im Ausland zusammenarbeiten. Sie war seit jeher, z.b. im Rahmen subsidiärer

19 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite 18 Einsätze, auf Kooperation mit den anderen sicherheitspolitischen Instrumenten der Schweiz ausgerichtet. Dazu kommt nun eine Verstärkung ihrer Fähigkeit, mit Streitkräften anderer Staaten und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Diese Fähigkeit (Interoperabilität) schwächt in keiner Weise die Kompetenz von Bundesrat und Parlament über jeden einzelnen Einsatz der Armee zu entscheiden, sondern vergrössert im Gegenteil die Handlungsfreiheit durch die Schaffung zusätzlicher Optionen. Die Armee muss in jede Kooperation eine hohe Leistung einbringen, unabhängig davon, ob sie ein massgeblicher Partner ist, beispielsweise bei der militärischen Katastrophenhilfe im Inland, oder ob sie im Rahmen einer friedensunterstützenden Operation nur eine beschränkte Rolle spielt. Sonst wird Kooperation zur Abhängigkeit ohne jeglichen Einfluss. Damit die Armee ein vollwertiger Kooperationspartner ist, muss sie (u.a. bezüglich Stabstechnik und Sprachkenntnisse) gut ausgebildet sowie modern ausgerüstet und bewaffnet sein. Die Ausbildung ist darum zu verbessern und auf Einsatzfähigkeit auszurichten. Dabei geht es unter anderem darum, die Verbandsausbildung wieder bis auf die Ebene Bataillon bzw. Abteilung durchzuführen. Zudem muss die Armee modernisiert werden, so dass sie technologisch auf einem Stand ist, der sich mit dem anderer europäischer Streitkräfte vergleichen lässt. Diese Modernisierung ist ein stetiger Prozess.

20 Armeeleitbild XXI ENTWURF Seite Doktrin Die militärische Doktrin leitet sich aus den sicherheitspolitischen Zielen und dem politisch-strategischen und technologischen Umfeld ab. Sie definiert eine gemeinsame Sicht der Prinzipien, nach denen die Armee eingesetzt wird und ermöglicht dadurch auf allen Stufen eine einheitliche und trotzdem flexible Führung. Sie muss ausreichend flexibel und internationalen Standards angepasst sein, damit sie künftigen Entwicklungen Platz bietet und die Zusammenarbeit mit Partnern ermöglicht, wo autonome Ansätze nicht genügen Aktionsfelder der Armee Die Armee kann statisch zum Schutz oder dynamisch für Interventionen eingesetzt werden. Der Schutz bezieht sich auf die Schweizer Bevölkerung, Territorium und Luftraum. Interventionen reichen vom subsidiären Einsatz zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren über friedensunterstützende Einsätze bis zur militärischen Operation im Verteidigungsfall. Beide Schutz und Interventionen dienen der Wahrnehmung unserer Interessen und können präventiv oder reaktiv, allein oder in Kooperation erfolgen. Global leistet die Armee Beiträge zur Implementierung internationaler Abkommen (z.b. Verifikation, Entsendung von Militärbeobachtern, Missionen), zum Schutz unserer Interessen im Ausland (z.b. Bewachung von Botschaften, Evakuation von Schweizer Bürgern) sowie zur Unterstützung in Bereichen wie humanitäre Minenräumung, demokratische Kontrolle der Streitkräfte, Vertrauensbildung, Abrüstung und Ausbildung. Das globale Informationsumfeld nutzt die Armee für die eigene Operationsführung, wobei dem Schutz vor Informationskriegsführung hohe Bedeutung zukommt. In unserem strategischen Umfeld leistet die Armee Beiträge zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Sicherheit, Stabilität und Frieden. Sie trägt damit dazu bei, kurzund mittelfristig die nichtmilitärischen Auswirkungen regionaler Konflikte auf die Schweiz zu verringern und langfristig das Risiko zu vermindern, dass sich eine konkrete militärische Bedrohung gegen die Schweiz entwickelt. Ausserhalb der Schweizer Grenzen kann die Armee ausserdem militärische Katastrophenhilfe leisten. Auf schweizerischem Territorium führt die Armee Raumsicherungseinsätze durch, fängt einen Angriff auf und stellt den Status quo ante wieder her. Die Armee erwirbt auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Hinblick auf eine gemeinsame Verteidigung, um den politischen Behörden im Fall eines militärischen Angriffes auf die Schweiz (durch den die Neutralität hinfällig würde) zusätzliche Handlungsfreiheit zu schaffen. Zudem wird die Armee für subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren eingesetzt Grundsätze zur Verwendung von Streitkräften Das Wesen heutiger Kriege und Konflikte sowie die Entwicklungen im Bereich der Streitkräfte und der Rüstungstechnologie führen dazu, dass die Kriegführung zu Beginn des 21. Jahrhunderts von fünf Faktoren bestimmt wird.

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