- Beschlusskammer 6 -

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1 - Beschlusskammer 6 - Beschluss Az.: BK In dem Verwaltungsverfahren zur Festlegung von Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten für Sekundärregelung unter Beteiligung Evonik Degussa GmbH, Rellinghauser Straße 1-11, Essen, vertreten durch die Geschäftsführung, - Beteiligte zu 1 - Uniper Global Commodities SE, Holzstraße 6, Düsseldorf, vertreten durch den Vorstand, - Beteiligte zu 2 - hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Jochen Homann, durch den Vorsitzenden Christian Mielke, den Beisitzer Andreas Faxel und den Beisitzer Dr. Jochen Patt am beschlossen: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Behördensitz:Bonn Tulpenfeld Bonn (02 28) 14-0 Telefax Bonn (02 28) poststelle.bk6@bnetza.de Internet Kontoverbindung Bundeskasse Trier BBk Saarbrücken BIC: MARKDEF1590 IBAN: DE

2 Die Ausschreibung des gesamten Bedarfs an Sekundärregelleistung hat kalendertäglich zu erfolgen. 2. Die Ausschreibung von Sekundärregelleistung für den Erbringungstag D ist wie folgt durchzuführen: a) Die Ausschreibung beginnt D-7, 10:00 Uhr. b) Die Ausschreibung endet D-1, 8:00 Uhr. c) Die Information der Anbieter über die Zuschlagserteilung erfolgt D-1, spätestens 9:00 Uhr. d) Sofern der Bedarf an Sekundärregelleistung in der Ausschreibung nicht vollständig gedeckt wurde, ist es gestattet, eine zweite Ausschreibung zur Bedarfsdeckung D-1, am Nachmittag, durchzuführen. 3. Die Ausschreibung und Vergabe von Sekundärregelleistung ist für jeden Kalendertag, in den folgenden sechs Produktzeitscheiben vorzunehmen: 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr, 4:00 Uhr bis 8:00 Uhr, 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr, 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr Der gesamte Bedarf an Sekundärregelleistung ist regelzonenübergreifend auszuschreiben. 2 Im Falle einer Änderung des Bedarfs um mehr als 5 % ist diese zu erklären bzw. zu begründen, es sei denn, es kommt ein Verfahren zur dynamischen bzw. situationsabhängigen Dimensionierung des Sekundärregelleistungsbedarfs zur Anwendung. 3 Auf Antrag eines regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) und nach Genehmigung des Antrags durch die Bundesnetzagentur kann zusätzlich zum Leistungspreis auch die Anschlussregelzone als Kriterium für die Zuschlagserteilung herangezogen werden, sofern dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich ist (Kernanteil). 1 Die Mindestangebotsgröße für die Teilnahme an der Ausschreibung von Sekundärregelleistung wird auf 5 MW jeweils für positive und negative Sekundärregelleistung festgesetzt. 2 Eine Einkürzung des Angebots auf die Mindestangebotsgröße ist zulässig. 3 Das Angebotsinkrement beträgt 1 MW. 4 Abweichend von Satz 1 ist eine Angebotsgröße von 1 MW, 2 MW, 3 MW oder 4 MW unter der Maßgabe zulässig, dass ein Anbieter von Sekundärregelleistung nur ein einziges Angebot je Produktzeitscheibe (vgl. Tenorziffer 3) der positiven bzw. negativen Sekundärregelleistung in der jeweiligen Regelzone abgibt. 5 Für Angebote nach Satz 4 entfallen die Regelungen der Sätze 2 und 3.

3 Anbietern von Sekundärregelleistung ist es gestattet, Anlagen zur Erbringung von Sekundärregelleistung innerhalb derselben Regelzone bei der Angebotsstellung zu poolen. 2 Die Zuordnung von Anlagen zu einem Pool kann zu Beginn jeder Viertelstunde geändert werden. 3 Der Wechsel der Sekundärregelleistung erbringenden Anlagen innerhalb eines Pools ist jederzeit möglich. 1 Anbietern von Sekundärregelleistung ist die Besicherung für den Fall des technischen Versagens der für die Erbringung von Sekundärregelleistung vorgehaltenen Anlagen über präqualifizierte, in derselben Regelzone gelegene Technische Einheiten Dritter gestattet. 2 Die regelzonenübergreifende Besicherung durch präqualifizierte Technische Einheiten des Anbieters oder Dritter ist ebenso zulässig, sofern das technische Versagen der Sekundärregelleistung erbringenden Anlagen nicht innerhalb des regelzoneninternen Anlagenpools des Anbieters kompensiert werden kann. 3 Die zur Besicherung verwendeten Leistungsanteile der Anlagen dürfen nicht zugleich bei Regelenergieausschreibungen kontrahiert sein. 4 Den regelzonenverantwortlichen ÜNB wird aufgegeben, ein System zu entwickeln und zu implementieren, das sowohl die regelzoneninterne als auch die regelzonenübergreifende Besicherung ermöglicht. 1 Den regelzonenverantwortlichen ÜNB ist es gestattet, vom Anbieter von Sekundärregelleistung zum Zweck seiner Einbindung in die Leistungs-Frequenz-Regelung die Realisierung einer informationstechnischen Verbindung zum regelzonenverantwortlichen Anschluss-ÜNB zu verlangen, welche den Anforderungen der regelzonenverantwortlichen ÜNB, insbesondere im Hinblick auf IT-Sicherheit und Verfügbarkeit, entspricht. 2 Die Einbindung des Anbieters in den Regelkreis des regelzonenverantwortlichen ÜNB erfolgt, indem die Regelsignale an eine zentrale Stelle des Anbieters gesendet werden. 3 Die vollständige Steuerung von Anlagen eines Anbieters aus der Leitwarte des regelzonenverantwortlichen ÜNB kann zwischen den beteiligten Parteien vereinbart werden. 9. a) b) 1 Der Zuschlag erfolgt in aufsteigender Reihung der Leistungspreise bis zur Bedarfsdeckung. 2 Die Leistungsvorhaltung wird mit dem vom Anbieter bei der Gebotsabgabe geforderten Leistungspreis vergütet. 1 Der Abruf der Sekundärregelenergie folgt einer gesonderten Liste, die aus den nach lit. a Satz 1 bezuschlagten Angeboten besteht; er erfolgt grundsätzlich in aufsteigender Reihung der Arbeitspreise (Merit-Order). 2 Der Abruf wird mit dem vom Anbieter gebotenen Arbeitspreis entgolten. 3 Bei Anlagen, die die geforderte Leistung nur in diskreten Leistungsschritten erbringen können, ist eine Überschreitung der abgerufenen Leistung von bis zu 5 MW zulässig.

4 Folgende Informationen sind auf der gemeinsamen Internetplattform der regelzonenverantwortlichen ÜNB zu veröffentlichen und für mindestens fünf Jahre verfügbar zu halten: a) die Höhe des Bedarfs an Sekundärregelleistung, einschließlich des Bedarfs von der Bundesnetzagentur ggf. genehmigter Kernanteile, jeweils getrennt für positive und negative Sekundärregelleistung. b) eine anonymisierte Liste aller bezuschlagten Sekundärregelleistungsgebote, jeweils getrennt für positive und negative Sekundärregelleistung, die für jedes Angebot die Angebotsleistung, den Leistungspreis und den Arbeitspreis sowie die bezuschlagte Leistung enthält. Die zur Deckung eines von der Bundesnetzagentur genehmigten Kernanteils bevorzugt bezuschlagten Angebote sind zu kennzeichnen. Diejenigen Angebote, die aufgrund der zur Deckung eines Kernanteils bevorzugt bezuschlagten Angebote keinen Zuschlag erhalten haben, sind ebenfalls zu veröffentlichen. c) der mittlere mengengewichtete Leistungspreis und der Grenzleistungspreis, sowohl für jede Produktzeitscheibe als auch im Tagesdurchschnitt, jeweils für positive und negative Sekundärregelleistung. d) die Salden aller vier Regelzonen und der Saldo des Netzregelverbunds (NRV) in jeweils viertelstündlicher Auflösung in einer gemeinsamen Darstellung. e) die eingesetzte Sekundärregelarbeit in viertelstündlicher Auflösung, getrennt nach positiver und negativer Sekundärregelenergie, jeweils für den NRV und alle vier Regelzonen in einer gemeinsamen Darstellung. Diejenigen Viertelstunden, in denen beim Abruf von der Merit-Order der Angebote abgewichen werden musste, sind zu kennzeichnen. Die Abweichung ist zu begründen. f) die im Rahmen von Auslandskooperationen ausgetauschten Energiemengen in viertelstündlicher Auflösung, differenziert nach der jeweiligen Auslandskooperation. Bei Energiemengen, die zur Saldierung von Leistungsungleichgewichten ausgetauscht wurden, ist nach den durch die deutschen regelzonenverantwortlichen ÜNB bezogenen und gelieferten Energiemengen zu differenzieren. Bei in Form von Sekundärregelarbeit ausgetauschten Energiemengen ist zusätzlich zur Differenzierung nach Bezug und Lieferung jeweils nach positiver und negativer Sekundärregelenergie zu unterscheiden. 2 Die Veröffentlichung der Informationen hat in einem einheitlichen, die elektronische Weiterverarbeitung mit Standardsoftware ermöglichenden Format zu erfolgen.

5 - 5-3 Für die zu veröffentlichenden Informationen sind eine Darstellung und ein Datenabruf nach Kalendertagen, Kalendermonaten und Kalenderjahren vorzusehen. 4 Die unter lit. a aufgeführten Daten sind D-7, 10:00 Uhr, zu veröffentlichen. 5 Die unter lit. b und c genannten Daten sind D-1, spätestens 9:00 Uhr, zu veröffentlichen. 6 Sollte der Bedarf an Sekundärregelleistung in der ersten Ausschreibung nicht vollständig gedeckt und zur Bedarfsdeckung eine zweite Ausschreibung durchgeführt werden, sind die Ausschreibungsergebnisse unter lit. b und c erst nach der zweiten Ausschreibung, und zwar spätestens eine Stunde nach deren Ende, zu veröffentlichen. 7 Die unter lit. d bis f aufgeführten Daten sind spätestens 15 Minuten nach Ablauf jeder Viertelstunde zu veröffentlichen. 11. Der Zusammenhang zwischen dem NRV-Saldo und den für den Bilanzausgleich eingesetzten Maßnahmen ist mittels einer mathematischen Formel darzustellen und zu erläutern Die im NRV abgerufene Sekundärregelarbeit ist in Form von aus den Soll-Werten aller vier Regelzonen gebildeten summarischen Soll-Werten in viersekündlicher Auflösung D+1 zu veröffentlichen und für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten verfügbar zu halten. 2 Die Veröffentlichung hat in einem die elektronische Weiterverarbeitung mit Standardsoftware ermöglichenden Format zu erfolgen. 3 Es sind eine Darstellung und ein Datenabruf nach Kalendertagen, Kalendermonaten sowie für einen zwölf Monate umfassenden Zeitraum vorzusehen. 13. Die Namen der präqualifizierten Anbieter von Sekundärregelleistung sind auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen. 14. Die Vorgaben aus den Tenorziffern 1 bis 6, 7 Sätze 1 und 3 sowie den Tenorziffern 8 bis 13 sind ab dem Erbringungstag anzuwenden. 15. Die Vorgaben aus der Tenorziffer 7 Sätze 2 und 4 sind ab dem anzuwenden. 16. Der Beschluss BK wird mit Wirkung vom widerrufen. 17. Ein Widerruf bleibt vorbehalten. 18. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

6 - 6 - Gründe I. 1. Verfahrensgegenstand Das vorliegende Verfahren betrifft die Festlegung von Ausschreibungsbedingungen und hiermit im Zusammenhang stehende Regelungen sowie Veröffentlichungspflichten für die Sekundärregelung. Dies hat folgenden Hintergrund: Der stabile Betrieb eines elektrischen Energieversorgungssystems setzt voraus, dass Erzeugung und Verbrauch elektrischer Energie stets im Gleichgewicht zueinander stehen, da sich Energie nur sehr geringfügig in Elektrizitätsversorgungssystemen speichern lässt. Abweichungen zwischen Erzeugung und Entnahme sog. Leistungsungleichgewichte müssen durch den Einsatz von Regelenergie egalisiert werden, damit es zu keiner Gefährdung der Systemstabilität kommt. Die Ursachen für Abweichungen liegen u.a. in Prognoseungenauigkeiten oder in Produktionsausfällen von Kraftwerken. Aus technischer Sicht äußert sich die Erhaltung des Leistungsgleichgewichts darin, dass die Netzfrequenz in einem sehr engen Bereich um den Sollwert von 50 Hertz (Hz) gehalten werden muss: Übersteigt die in das Netz eingespeiste Energie die zum selben Zeitpunkt entnommene Energie, liegt ein Leistungsüberschuss im Netz vor. Die Netzfrequenz steigt in diesem Fall über die Sollfrequenz von 50 Hz an. Die überschüssige Energie muss dem Netz durch den Einsatz sog. negativer Regelenergie entzogen und die Netzfrequenz so wieder auf den Sollwert von 50 Hz zurückgeführt werden. Demgegenüber muss dem Netz bei einem Leistungsmangel Energie durch den Einsatz sog. positiver Regelenergie zugefügt werden, um die in diesem Fall unter 50 Hz abgesunkene Netzfrequenz wieder auf den Sollwert zurückzuführen. Die Verantwortung für die als Leistungs-Frequenz- Regelung bezeichnete Ausregelung der Netze obliegt den vier ÜNB, 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH, für ihre jeweiligen Regelzonen. Für die Ausregelung der Übertragungsnetze stehen den regelzonenverantwortlichen ÜNB drei Regelenergiequalitäten zur Verfügung: die Primärregelung, die Sekundärregelung und die Minutenreserve. Die Primärregelung dient der schnellen Ausregelung größerer Leistungsungleichgewichte im gesamten ENTSO-E 1 -Verbundsystem Kontinentaleuropa und wird solidarisch von allen beteiligten Regelzonen erbracht. Die verfahrensgegenständliche Sekundärregelung dient demgegenüber der Aufrechterhaltung des Leistungsgleichgewichtes innerhalb der einzelnen Regelzonen und arbeitet zur Vermeidung störender Wechselwirkun- 1 European Network of Transmission System Operators for Electricity.

7 - 7 - gen mit der Primärregelung etwas verzögert. Die Sekundärregelleistung muss innerhalb von fünf Minuten in voller Höhe zur Verfügung stehen. Der Abruf von Sekundärregelenergie aus den dafür vorgehaltenen Technischen Einheiten wird von einem sog. Leistungs-Frequenz-Regler gesteuert. Dieser ist in der Leitwarte eines jeden regelzonenverantwortlichen ÜNB installiert. Die Technischen Einheiten der Sekundärregelleistungsanbieter sind dazu über eine datentechnische Verbindung an den Leistungs-Frequenz- Regler des regelzonenverantwortlichen Anschluss-ÜNB angebunden. Sekundärregelleistung ist von den regelzonenverantwortlichen ÜNB entsprechend 22 EnWG, 6 StromNZV in einem transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren in einer gemeinsamen Ausschreibung zu beschaffen. Sie haben hierzu die gemeinsame Internetseite eingerichtet. An der Ausschreibung von Sekundärregelleistung können grundsätzlich alle Anbieter teilnehmen, deren Technische Einheiten bzw. Anlagen die für die Erbringung von Sekundärregelleistung erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen einer sog. Präqualifikation bewiesen haben. Neben Betreibern konventioneller thermischer und hydraulischer Kraftwerke kommen grundsätzlich auch Energieverbraucher mit in der Leistung steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, Stromspeicher, Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) u.a. in Frage. Mit dem Ziel, die Wettbewerbsintensität auf dem Markt für Sekundärregelleistung durch Erleichterung der Teilnahmebedingungen für die Anbieter und durch Erhöhung der Transparenz zu fördern, hat die Beschlusskammer mit Beschluss BK vom erstmalig konkretisierende Vorgaben zur Beschaffung der Sekundärregelleistung per Ausschreibung und zum Umfang der zu veröffentlichenden Ausschreibungsdaten gemacht und diese im Jahr 2011 weiterentwickelt (vgl. BK vom ). Kernpunkte der Weiterentwicklung der Ausschreibungsbedingungen waren die Umstellung von einer monatlichen auf eine wöchentliche Ausschreibung der Sekundärregelleistung sowie die Reduzierung der Mindestangebotsgröße von 10 MW auf 5 MW. Im Weiteren sehen die gegenwärtigen Ausschreibungsbedingungen eine getrennte Beschaffung positiver und negativer Sekundärregelleistung sowie eine Unterteilung in die Produkte Hauptzeit (HT: werktags 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und Nebenzeit (NT: sonstige Zeit) vor. Ferner besteht die Vorgabe, dass die Bezuschlagung der im Rahmen der Ausschreibung eingegangenen Sekundärregelleistungsangebote auf Basis der Leistungspreise der Angebote zu erfolgen hat, beginnend mit dem Angebot mit dem geringsten Leistungspreis in aufsteigender Reihenfolge. Die Aktivierung der Sekundärregelenergie hat nach einer gesonderten Liste zu erfolgen, die aus den bezuschlagten Angeboten besteht. Maßgeblich für die Reihenfolge des Abrufs ist der Arbeitspreis des Angebotes. Die Abrufreihenfolge erfolgt grundsätzlich in Reihung der Arbeitspreise, beginnend mit dem geringsten Arbeitspreis. Der Abruf ist mit dem vom Anbieter bei der Gebotsabgabe geforderten Arbeitspreis zu entgelten.

8 - 8 - Anbietern von Sekundärregelleistung ist es gestattet, ihre Anlagen zur Erbringung von Sekundärregelleistung regelzonenintern zu poolen und gegen Anlagenausfälle durch präqualifizierte Dritte regelzonenintern zu besichern. Zur Erreichung der Mindestangebotsgröße ist zudem eine regelzonenübergreifende Poolung von Anlagen zugelassen. Mit Beschluss BK zur Einführung des NRV vom wurde den regelzonenverantwortlichen ÜNB vorgegeben, die bis dahin regelzonen-individuellen Teilmärkte zu einem bundesweit einheitlichen Markt für Sekundärregelleistung zusammenzulegen und die Ansteuerung der Sekundärregelleistung erbringenden Technischen Einheiten der Anbieter ausschließlich über die datentechnische Verbindung zum regelzonenverantwortlichen Anschluss-ÜNB des Anbieters durchzuführen, so dass seitdem alle Anbieter von Sekundärregelleistung deutschlandweit im Wettbewerb zueinander stehen. Ebenso wurde den regelzonenverantwortlichen ÜNB aufgegeben, vor der Aktivierung von Sekundärregelleistung eine Saldierung der Leistungsungleichgewichte der vier deutschen Regelzonen vorzunehmen, um dadurch ein Gegeneinanderregeln, d.h. einen gegenläufigen Einsatz von Sekundärregelleistung, in den einzelnen Regelzonen zu verhindern bzw. erheblich zu reduzieren und insoweit Sekundärregelarbeit einzusparen. Weiter besteht die Vorgabe der kostenoptimalen Aktivierung von Sekundärregelleistung durch Abruf nach einer von den regelzonenverantwortlichen ÜNB gemeinschaftlich gebildeten, also deutschlandweiten, Merit-Order. Inzwischen haben die regelzonenverantwortlichen ÜNB das Konzept zur Vermeidung des Gegeneinanderregelns auch in Form der International Grid Control Cooperation auf zahlreiche ausländische ÜNB ausgeweitet. Seit Juli 2016 erfolgt zudem der Abruf von Sekundärregelleistung nach einer gemeinsam gebildeten Merit-Order im Rahmen einer Kooperation der regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB mit dem österreichischen ÜNB Austrian Power Grid AG. 2. Verfahrensgang Die Beschlusskammer hat am von Amts wegen ein Festlegungsverfahren eröffnet und dies im Amtsblatt Nr. 23/2015 (Vfg-Nr. 62/2015) sowie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Zugleich hat die Beschlusskammer ein Eckpunktepapier bis zum zur öffentlichen Konsultation gestellt. Im Rahmen der Konsultation haben folgende Verbände, Interessengruppen und Unternehmen durch Übersendung von Stellungnahmen reagiert: Axpo Deutschland GmbH BalancePower GmbH Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. (BDEW)

9 - 9 - Bundesverband Energiespeicher e.v. (BVES) Bundesverband Erneuerbare Energie e.v. (BEE) Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.v. (bne) Bilanzkreiskooperation CLEAN ENERGY SOURCING AG CUT! Energy GmbH Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.v. (DIHK) E.ON SE EnBW Energie Baden-Württemberg AG Energy2market GmbH ENERSTORAGE GmbH ENGIE Deutschland AG envia Mitteldeutsche Energie AG EnerNOC Evonik Degussa GmbH Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik IWES GETEC ENERGIE AG Lechwerke AG LichtBlick SE Next Kraftwerke GmbH Öko-Institut e.v. Österreichs E-Wirtschaft RWE Supply & Trading GmbH Statkraft Markets B.V. STEAG GmbH Südvolt GmbH SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Takon GmbH (in Zusammenarbeit mit dem Karlsruher Institut für Technologie KIT) TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG Trianel GmbH TenneT TSO GmbH (im Namen der regelzonenverantwortlichen ÜNB) Uniper Global Commodities SE Vattenfall GmbH Verband Deutscher Gas- und Stromhändler e.v. (EFET) Verband der Chemischen Industrie e.v. (VCI) Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.v. (VIK) Verband kommunaler Unternehmen e.v. (VKU)

10 Vorarlberger Illwerke AG VSE AG Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Beschlusskammer am einen Workshop durchgeführt, in dem das Eckpunktepapier und die dazu eingegangenen Anregungen und Fragen mit den beteiligten Akteuren erörtert wurden. Ferner hat die Beschlusskammer den Marktakteuren die Möglichkeit eingeräumt, im Anschluss an den Workshop ergänzende Stellungnahmen abzugeben. Die Bundesnetzagentur hat dem Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG sowie dem Länderausschuss gemäß 60a Abs. 2 S. 1 EnWG durch Übersendung des Entscheidungsentwurfs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte Bezug genommen.

11 II. 1. Rechtsgrundlage Diese Festlegung beruht auf 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StromNZV. Der Widerrufsvorbehalt in Tenorziffer 17 beruht auf 29 Abs. 2 EnWG. 2. Formelle Anforderungen 2.1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die nachfolgende Festlegung ergibt sich aus 54 Abs. 1 Hs. 1 EnWG, die der Beschlusskammer aus 59 Abs. 1 Satz 1 EnWG Adressaten der Festlegung Das Verfahren richtet sich an die regelzonenverantwortlichen ÜNB. 3. Aufgreifermessen Der Erlass der vorliegenden Festlegung ist erforderlich und geboten. Die gegenwärtig geltenden, mit Beschluss BK vom für den Sekundärregelleistungsmarkt erlassenen Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten sind nicht geeignet, eine Marktteilnahme dargebotsabhängiger EE-Anlagen zu ermöglichen. Bedingt durch die Energiewende, deren Gelingen ein herausragendes politisches Ziel darstellt, ist ein erheblicher Wandel in der Erzeugungslandschaft zu verzeichnen. Eine zentrale Säule der Energiewende ist der Ausbau der EE, der mit einem zunehmenden Anteil an volatiler Einspeisung aus dargebotsabhängigen EE-Anlagen, d.h. aus Windenergie- und Photovoltaikanlagen, im Elektrizitätsversorgungssystem einhergeht. So betrug im Jahr 2016 der Anteil der EE an der Bruttostromerzeugung in Deutschland bereits 29 % und resultierte überwiegend aus Einspeisungen von Windenergieanlagen (11,9 %) und Photovoltaikanlagen (5,9 %). In Bezug auf den Bruttostromverbrauch in Deutschland betrug der Anteil EE im Jahr ,7 %. 2 Dieser Anteil wird zukünftig weiter steigen. Nach den in 1 Abs. 2 EEG 2017 verankerten Zielen sollen bis zum Jahr % bis 45 % des Bruttostromverbrauchs aus EE stammen; bis zum Jahr 2035 soll der Anteil EE am Bruttostromverbrauch 55 % bis 60 % und bis zum Jahr 2050 mindestens 80 % betragen. 2 Vgl.

12 Angesichts dieser wachsenden Bedeutung der EE-Anlagen, insbesondere jener mit fluktuierender Einspeisung, für das Elektrizitätsversorgungssystem und dessen Sicherheit, ist es unerlässlich, die Betreiber solcher Anlagen an die Verantwortung zur Erbringung von Systemdienstleistungen, vorliegend der Sekundärregelleistung, heranzuführen. Denn Systemdienstleistungen sollen künftig nicht mehr wie bisher überwiegend durch konventionelle Erzeugungsanlagen, sondern zunehmend durch alternative Techniken und EE bereitgestellt werden. 3 Seitens der Betreiber von dargebotsabhängigen EE-Anlagen und ihrer Verbände werden jedoch die Ausschreibungsbedingungen für Sekundärregelleistung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als Hemmnis dafür angesehen, in den Sekundärregelleistungsmarkt einzutreten. Dies ist für die Beschlusskammer nachvollziehbar und gilt insbesondere für den wöchentlichen Ausschreibungszyklus und die langen Produktzeiten in Form von HT/NT-Produktzeitscheiben. Veränderte Ausschreibungsbedingungen auf dem Markt für Sekundärregelleistung sind insoweit für einen Marktzutritt vorstehend genannter Anlagen unabdingbar. Die Festlegung dient damit der Weiterentwicklung und Optimierung der Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten für Sekundärregelleistung und greift die Bestrebungen der Beschlusskammer auf, den Sekundärregelleistungsmarkt für eine Marktteilnahme dargebotsabhängiger EE-Anlagen zu öffnen. Die Regelungen der Festlegung bewirken jedoch nicht nur eine Marktöffnung für dargebotsabhängige EE-Anlagen, sondern ermöglichen auch weiteren potenziellen Anbietern (wie bspw. Betreibern kleiner Anlagen, Betreibern von Demand- Side-Management-Systemen oder von elektrischen Speichern) durch eine leichtere Marktteilnahme, ihre Flexibilität für eine effiziente Erbringung von Sekundärregelleistung zur Verfügung zu stellen. Zudem ermöglichen die Regelungen der Festlegung einer Vielzahl bereits etablierter Anbieter, ihre Potenziale optimal in den Sekundärregelleistungsmarkt einzubringen. Zugleich schafft die Festlegung die Voraussetzungen für eine zukünftige situationsabhängige, dynamische Dimensionierung und Beschaffung von Sekundärregelleistung durch die regelzonenverantwortlichen ÜNB. Das Verfahren zur dynamischen Dimensionierung von Regelleistung und dessen Implementierung ist jedoch nicht Gegenstand dieser Festlegung. Ebenso nicht Gegenstand der Festlegung ist das von den regelzonenverantwortlichen ÜNB angewandte Verfahren zur Abrechnung von Sekundärregelarbeit gegenüber den Anbietern. 3 Vgl. Bundeswirtschaftsministerium, Grünbuch Ein Strommarkt für die Energiewende S. 30.

13 Ausgestaltung im Einzelnen 4.1. Ausschreibungszyklus von einem Kalendertag (Tenorziffer 1) Eine deutliche Verkürzung des derzeit bestehenden Ausschreibungszyklus von einer Kalenderwoche ist erforderlich, um den Sekundärregeleistungsmarkt für die Teilnahme von Betreibern dargebotsabhängiger EE-Anlagen zu öffnen (vgl. a). Eine Verkürzung des Ausschreibungszyklus schafft zugleich die Voraussetzungen für eine zukünftige dynamische, situationsabhängige Dimensionierung und Beschaffung von Sekundärregelleistung durch die regelzonenverantwortlichen ÜNB (vgl. b) und bewirkt darüber hinaus eine bessere Interaktion von Sekundärregelleistungsmarkt und Spotmarkt, welche eine effiziente Preisbildung auf diesen Märkten ermöglicht (vgl. c). Im Rahmen der im Verfahrensverlauf durchgeführten Konsultation hat der Markt bis auf einzelne Ausnahmen die Notwendigkeit und die Vorteile einer kurzfristigen Ausschreibung erkannt und akzeptiert. a) Der gegenwärtige wöchentliche Ausschreibungszyklus von Sekundärregelleistung ist für eine Marktteilnahme von Betreibern mit fluktuierend einspeisenden EE-Anlagen nicht geeignet. Der Ausschreibungszyklus von einer Kalenderwoche ist zu lang, um die tatsächliche Einspeisung dargebotsabhängiger EE-Anlagen als Voraussetzung für die Teilnahmefähigkeit am Markt für Sekundärregelleistung mit hinreichender Sicherheit zu prognostizieren. Denn die Stromerzeugung dargebotsabhängiger EE-Anlagen ist von meteorologischen Determinanten geprägt, die umso genauer prognostiziert werden können, je näher der Zeitpunkt der Prognoseerstellung an die Erzeugungszeit heranreicht. Die Marktteilnahme dargebotsabhängiger EE-Anlagen setzt demnach Ausschreibungen nahe dem Erbringungszeitpunkt voraus. Aber selbst die Möglichkeit einer genauen Prognose für eine Woche unterstellt, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Erzeugungsmöglichkeiten aufgrund des Wetters nicht jeden Tag identisch sind. Für Betreiber von EE-Anlagen mit fluktuierender Einspeisung bedeutet dies, dass bei einer wöchentlichen Ausschreibung nur auf Basis der für die Kalenderwoche prognostizierten geringsten Erzeugungsmenge Angebote am Markt platziert werden könnten, denn es können nur gesicherte Mengen in den Markt gegeben werden. Dies stellt sich aus Sicht der Beschlusskammer als ineffizient dar und steht der Gestaltung eines wettbewerblich effizienten und liquiden Sekundärregelleistungsmarkts entgegen. Eine effiziente Marktteilnahme dargebotsabhängiger EE- Anlagen bei der Sekundärregelleistung erfordert demnach deutlich kürzere Ausschreibungszyklen. Eine deutliche Verkürzung des Ausschreibungszyklus ermöglicht aber nicht nur die Marktöffnung für dargebotsabhängige EE-Anlagen, sondern auch eine leichtere Marktbetätigung für andere Anbieter kurzfristiger angebots- und nachfrageseitiger Flexibilität.

14 b) Durch eine Verkürzung des Ausschreibungszyklus wird den regelzonenverantwortlichen ÜNB die Möglichkeit eröffnet, ihren Sekundärregelleistungsbedarf zukünftig dynamisch bzw. situationsabhängig zu dimensionieren. Unter der derzeitigen wöchentlichen Ausschreibung von Sekundärregelleistung lassen sich unterschiedliche Bedarfe an Arbeitstagen, Wochenenden und Feiertagen nicht abbilden. Gleiches gilt für kurzfristige Ereignisse, die einen erhöhten Bedarf an Sekundärregelleistung erfordern. Aufgrund des steigenden Anteils an volatiler Einspeisung aus dargebotsabhängigen EE-Anlagen kann in bestimmten Wetterlagen wie z. B. bei einer Starkwindfront in Verbindung mit einer Schwachlastsituation ein erhöhter Bedarf an Sekundärregelleistung in diesem Fall negativer Sekundärregelleistung entstehen. Aus Gründen der Systemsicherheit ist es für die regelzonenverantwortlichen ÜNB in Zeiten zunehmend fluktuierender Einspeisung von EE-Anlagen erforderlich, flexibel auf bestimmte Wetterverhältnisse bzw. die durch diese determinierte Einspeisung von EE-Anlagen in Abhängigkeit von der Lastsituation im Übertragungsnetz reagieren zu können und den Bedarf an Sekundärregelleistung kurzfristig feststellen und anpassen zu können. Eine dynamische und damit entsprechend differenzierte Dimensionierung erlaubt den regelzonenverantwortlichen ÜNB eine deutlich bessere Reaktion auf bestimmte Ereignisse und Wetterlagen. Damit einher geht insoweit ein deutlicher Sicherheitsgewinn auf Seiten der regelzonenverantwortlichen ÜNB. Ergänzend wird auf die Begründung zu lit. a verwiesen. c) Ein kürzerer Ausschreibungszyklus bewirkt eine bessere Verzahnung des Sekundärregelleistungsmarkts mit dem Spotmarkt, auf dem Strommengen u.a. im Rahmen von kalendertäglichen Day-Ahead-Auktionen gehandelt werden, und ist geeignet, zu einer Reduzierung der Mindesterzeugung konventioneller Erzeugungsanlagen und zu einer effizienteren Gestaltung der Märkte beizutragen. Denn gegenwärtig bestehen aufgrund des wöchentlichen Ausschreibungszeitraums Verzerrungen zwischen dem Sekundärregelleistungsmarkt und dem Spotmarkt, die sich in ineffizienten Preisen am Spotmarkt u.a. bedingt durch die aus der Vorhaltung von Sekundärregelleistung resultierende Mindesterzeugung konventioneller Erzeugungsanlagen äußern. Die Reduzierung der Mindesterzeugung konventioneller Erzeugungsanlagen stellt im Rahmen der Energiewende eine bedeutende Maßnahme dar, die dem Ziel der Umwelt- und Ressourcenschonung dient sowie dem Abbau volkswirtschaftlicher Ineffizienzen, welche die Integration der EE erschweren. 4 Derzeit erfolgt die Vorhaltung von Sekundärregelleistung u.a. aufgrund des langen, wöchentlichen Ausschreibungszeitraums noch zu einem großen Teil aus konventionellen Erzeugungsanlagen. Die Vorhaltung von Sekundärregelleistung beeinflusst die Fahrweise konventioneller 4 Vgl. Weißbuch des Bundeswirtschaftsministeriums Ein Strommarkt für die Energiewende S. 54, Maßnahmen 6 und 15.

15 Erzeuger jedoch so, dass diese ihre Erzeugung nicht frei an den täglichen Preissignalen des Spotmarkts ausrichten können. Denn Anbieter positiver Sekundärregelleistung müssen in der Lage sein, ihre Einspeisung bei einem Abruf kurzfristig zu erhöhen, und können folglich im Angebotszeitraum nicht ihre volle Leistung zur Energieerzeugung an den Spotmärkten anbieten. Zudem müssen konventionelle Anlagen je nach technischer Möglichkeit bereits auf einem bestimmten Niveau erzeugen, d.h. eine Mindesterzeugung einhalten, um ihre Produktion für die Erbringung von Sekundärregelleistung ausreichend schnell erhöhen zu können. Dagegen müssen Anbieter negativer Sekundärregelleistung eine Mindesterzeugung beibehalten, um ihre Erzeugung bei einer Aktivierung von Sekundärregelleistung einsenken zu können. Konventionelle Anbieter von Sekundärregelleistung unterliegen insoweit einer Restriktion durch die Mindesterzeugung. Infolge der Energiewende wird die Stromnachfrage auf dem Spotmarkt zunehmend bereits in großen Teilen durch die Erzeugung aus EE-Anlagen gedeckt. Selbst in diesen Situationen können jedoch Betreiber konventioneller Erzeugungsanlagen die Einspeisung ihrer Anlagen nicht reduzieren, wenn sie während des gesamten einwöchigen Angebotszeitraums für Sekundärregelleistung eine Mindesterzeugung einhalten müssen. Dies gilt auch dann, wenn sich aufgrund eines Überangebots sehr niedrige oder sogar negative Spotmarktpreise einstellen. Insoweit treten ineffizient niedrige Spotmarktpreise auf. Ein Überangebot von Strom kann zudem in Verbindung mit beschränkten Leitungskapazitäten zu einer mit Kosten für die Allgemeinheit verbundenen Abregelung von EE-Anlagen führen. Im Fall positiver Sekundärregelleistung können Anbieter mit konventionellen Erzeugungsanlagen während des gesamten Angebotszeitraums von einer Woche selbst bei sehr hohen Spotmarktpreisen, die ein Knappheitssignal darstellen, nicht ihre volle Leistung zur Erzeugung einsetzen. Insoweit kommt es zu unnötig hohen Preisen zulasten aller Stromnachfrager. 5 Demgegenüber erlaubt ein kürzerer Ausschreibungszyklus für Anbieter von Sekundärregelleistung sowohl eine bessere Kapazitätsprognose als auch die Berücksichtigung kurzfristiger, zusätzlicher Informationen zur Marktsituation, wie z.b. die Einspeisung dargebotsabhängiger EE-Anlagen, bei der Angebotsstellung. Die Abschätzung von Opportunitätskosten wird dadurch erleichtert und eine effiziente Preisbildung auf dem Sekundärregelleistungsmarkt ermöglicht. Ferner bietet ein kürzerer Angebotszeitraum für Anbieter kurzfristiger last- und erzeugungsseitiger Flexibilität mittels alternativer Technologien Anreize zur Teilnahme am Sekundärregelleistungsmarkt. Eine Sekundärregelleistungsvorhaltung in derartigen Anlagen kann die bis dato erforderliche Vorhaltung in konventionellen Erzeugungsanlagen und damit die Mindesterzeugung reduzieren. Eine Reduzierung der Mindesterzeugung ermöglicht wiederum eine effiziente Preisbildung auf dem Spotmarkt. 5 Vgl. Leitstudie Strommarkt, Arbeitspaket Optimierung des Strommarktdesigns, Studie der Connect Energy Economics GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, 2. Juli 2014, S. 87 ff.

16 d) Gegen eine Verkürzung des Ausschreibungszyklus bei der Sekundärregelleistung wurde im Rahmen der Konsultation und im Workshop vorgetragen, dass durch die damit zunehmende Häufigkeit von Ausschreibungen Lerneffekte bei den Marktteilnehmern in Bezug auf die Abschätzung des im Gebotspreisverfahren erwarteten Grenzleistungspreises sowie der gebotenen Arbeitspreise entstehen bzw. zunehmen können. Dies könne die Möglichkeit kollusiven Verhaltens begünstigen. Entsprechende Effekte, wie etwa eine starke Abhängigkeit der Gebote von den Ergebnissen der Vorwochen, seien bereits bei der derzeitigen wöchentlichen Ausschreibung zu beobachten. Aus Sicht der Beschlusskammer ist zwar nicht auszuschließen, dass sich etwaige Lerneffekte bei einem kürzeren Ausschreibungszyklus aufgrund der deutlich höheren Frequenz der Ausschreibungen sowie des kurzen Zeitraums zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ausschreibungen einstellen bzw. verstärken können. Allerdings sieht die Beschlusskammer hierin keinen entscheidenden Punkt, um bei dem gegenwärtigen System der wöchentlichen Ausschreibung zu verbleiben. Denn die Übernahme der Verantwortung zur Erbringung von Systemdienstleistungen, vorliegend in Form der Sekundärregelleistung, durch Betreiber dargebotsabhängiger EE-Anlagen ist in einem Energieversorgungssystem, dass sich zunehmend auf die Erzeugung von Strom aus EE stützt (vgl. 1 Abs. 2 EEG 2017), unabdingbar. Dies lässt sich nur über eine Verkürzung des Angebotszeitraums realisieren (s.o.). Vor diesem Hintergrund muss die Gefahr möglicher Lerneffekte hingenommen werden. Die Beschlusskammer geht zudem davon aus, dass durch verbesserte Ausschreibungsbedingungen, wie einen kürzeren Ausschreibungszyklus, Marktzutritte von Anbietern kurzfristiger Flexibilität generiert werden können, die der möglichen Gefahr kollusiven Zusammenwirkens auf dem Sekundärregelleistungsmarkt entgegenwirken. Die Beschlusskammer wird den Markt jedoch in Bezug auf etwaige Fehlentwicklungen beobachten Verschiedene Marktakteure, insbesondere Stadtwerke und Betreiber industrieller Anlagen, haben einer Verkürzung des Ausschreibungszyklus zwar grundsätzlich zugestimmt, jedoch statt einer kalendertäglichen Ausschreibung der Sekundärregelleistung eine werk- bzw. arbeitstägliche Ausschreibung vorgeschlagen, bei der das Ende der Ausschreibungen für die einzelnen Tage des Wochenendes und den sich anschließenden Montag der Folgewoche sowie auch für Feiertage auf den vorhergehenden letzten Arbeitstag fallen würde. Die unter skizzierten Vorteile einer Verkürzung des Ausschreibungszyklus, insbesondere die für alle Anbieter von Sekundärregelleistung positiven Effekte einer besseren Kapazitätsprognose, einer besseren Preisprognose aufgrund der Berücksichtigung kurzfristiger Marktinformationen und insoweit einer effizienten Angebotsstellung, treten jedoch umso deutlicher hervor, je kürzer der Ausschreibungszyklus ist. Sie werden daher bei einer kalendertäglichen Ausschreibung besser als bei einer werk- bzw. arbeitstäglichen Ausschreibung genutzt. Deshalb hat sich die Beschlusskammer für die Einführung einer kalendertäglichen Ausschreibung entschieden.

17 a) Eine werk- bzw. arbeitstägliche Ausschreibung ist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Sie erfordert eine Angebotsstellung spätestens am vorherigen Arbeitstag. Dies hat zur Folge, dass für das Wochenende (insbesondere für den Sonntag) und den darauf folgenden Montag sowie analog für Feiertage der zeitliche Abstand von mehreren Tagen zwischen der Angebotsabgabe und der Erbringung von Sekundärregelleistung zu groß ist, um Betreibern dargebotsabhängiger EE-Anlagen eine hinreichende Prognose ihrer verfügbaren Kapazität und damit eine Teilnahme an diesen Ausschreibungen zu ermöglichen. Damit wären Betreiber von EE-Anlagen mit fluktuierender Einspeisung faktisch für mindestens zwei Tage vom Markt ausgeschlossen. Dies jedoch läuft dem von der Beschlusskammer intendierten Ziel, den Sekundärregelleistungsmarkt für Betreiber dargebotsabhängiger EE-Anlagen zu öffnen, zuwider. Verschiedene Marktakteure haben vorgetragen, dass die bis Ende 2017 geplanten Pilotprojekte der regelzonenverantwortlichen ÜNB zur Minutenreserveerbringung aus Windenergieanlagen, welche Erkenntnisse für die Präqualifikation von Windenergieanlagen zur Erbringung von Sekundärregelleistung liefern sollen, noch nicht so weit fortgeschritten seien, als dass dies die Einführung einer kalendertäglichen statt einer werk- bzw. arbeitstäglichen Ausschreibung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertige. Dies überzeugt aus Sicht der Beschlusskammer jedoch nicht. Das vorliegende Festlegungsverfahren dient der Ausgestaltung des Sekundärregelleistungsmarkts für die Zukunft. Insoweit gilt es, die Voraussetzungen für eine Marktteilnahme dargebotsabhängiger EE-Anlagen zu schaffen und eine entsprechende Signalwirkung an die Betreiber von Windenergie- und Photovoltaikanlagen zu erzeugen, welche diese veranlasst, die mit Investitionen verbundenen erforderlichen Anpassungen ihrer Anlagen bzw. deren Ansteuerung, der IT-Infrastruktur sowie der operativen Prozesse zur Erlangung der Präqualifikation vorzunehmen. Richtig ist zwar, dass nach Aussage der regelzonenverantwortlichen ÜNB bisher lediglich MW an Windenergieleistung für die Erbringung von Regelenergie in Form negativer Minutenreserve präqualifiziert wurde, obwohl bisher Gespräche mit grundsätzlich interessierten Betreibern von Windenergieanlagen über eine zu präqualifizierende Leistung von MW 6 geführt wurden bzw. werden. Dies kann aber daran liegen, dass sich die Erlösmöglichkeiten bei der negativen Minutenreserve für die Betreiber von Windenergieanlagen aktuell als nicht ausreichend darstellen, um die erforderlichen Investitionen zu tätigen. Nach Auffassung der Beschlusskammer kann jedoch die gegenwärtige Erlössituation bei der Minutenreserve und die damit verbundene betriebswirtschaftliche Entscheidung der Windenergieanlagenbetreiber, auf eine Präqualifikation und eine Projektteilnahme zu verzichten, nicht den Maßstab für die regulatorische Gestaltung eines zukünftigen Sekundärregelleistungsmarkts bilden. Denn die gegenwärtige Erlössituation kann nicht für die Zukunft dauerhaft unterstellt werden, da sie in 6 Vgl. im 2. Quartal 2017 vorgehaltene negative Sekundärregelleistung: MW und negative Minutenreserveleistung: MW.

18 einem wettbewerblichen Umfeld Veränderungen aufgrund von Marktbewegungen unterliegen dürfte. Zudem unterstreicht das oben genannte Leistungsvermögen die zukünftige Rolle dargebotsabhängiger EE-Anlagen für die Erbringung von Systemdienstleistungen im Energieversorgungssystem und macht die Erforderlichkeit ihrer Integration in die Regelenergiemärkte deutlich. Ein durch eine werk- bzw. arbeitstägliche Ausschreibung bedingter teilweiser Marktausschluss dargebotsabhängiger EE-Anlagen für mindestens zwei Tage bedeutet ferner, dass die zur Ausregelung der Übertragungsnetze zur Verfügung stehenden Potenziale nicht optimal ausgeschöpft werden können. Insoweit ist die werk- bzw. arbeitstägliche Ausschreibung aus Sicht der Beschlusskammer der kalendertäglichen Ausschreibung hinsichtlich der auf dem Sekundärregelleistungsmarkt erzielbaren wettbewerblichen Effizienz und Liquidität unterlegen. b) Eine werk- bzw. arbeitstägliche Ausschreibung der Sekundärregelleistung wird von kleinen und industriellen Anbietern insbesondere aufgrund der an arbeitsfreien Tagen schwächeren bzw. nicht vorhandenen personellen Besetzung in den Warten, bei den Technischen Einheiten sowie in den Handelsabteilungen gegenüber der kalendertäglichen Ausschreibung bevorzugt. Eine kalendertägliche Ausschreibung bewirke für diese Anbieter einen deutlich höheren personellen und operativen Aufwand. Selbst wenn durch den mit Tenorziffer 2 lit. a weit vorgezogenen Ausschreibungsbeginn die Möglichkeit der Angebotsabgabe an Werk- bzw. Arbeitstagen bestehe, müsse im Fall der Bezuschlagung der Angebote an Wochenenden oder Feiertagen Personal vorgehalten werden, welches die Zuschlagsinformation entgegennehme und die sich daraus ergebenden abwicklungstechnischen Prozesse zur Erbringung der Sekundärregelleistung initiiere. Zugleich müsse Personal bereit stehen, das im Falle nicht bezuschlagter Gebote eine Vermarktung der Kapazität in der nachfolgenden Minutenreserveausschreibung bzw. in den börslichen Auktionen vornehmen könne. Daraus ergebe sich ein erheblicher Mehraufwand, so dass die betroffenen Anbieter an Teilen des Sekundärregelleistungsmarktes künftig nicht partizipieren könnten und die Vermarktungsaktivität reduziert oder ggf. ganz eingestellt werden müsse. Dies führe zu einem Angebotsrückgang und zu einer Verteuerung des Systems. Die Beschlusskammer erkennt die vorgetragene Problematik zwar grundsätzlich an, sieht hierin aber keine hinreichend schwerwiegenden Gründe, um von der Einführung einer kalendertäglichen Ausschreibung abzusehen. Denn anders als bei einer werk- bzw. arbeitstäglichen Ausschreibung, die einen faktischen teilweisen Marktausschluss für dargebotsabhängige Einspeiser bedeutet (s.o.), liegt es im Falle einer kalendertäglichen Ausschreibung allein in der wirtschaftlichen Abwägung des Anbieters begründet, ob künftig eine Marktbetätigung unter Einsatz zusätzlichen Personals bzw. unter Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die

19 Vermarktung und Abwicklung der Prozesse an Wochenenden sowie Feiertagen erfolgt, oder ob auf eine Ausschreibungsteilnahme an Wochenenden oder Feiertagen verzichtet wird. Der Beschlusskammer ist bewusst, dass die Umstellung des Ausschreibungszyklus auf einen Kalendertag Marktaustritte einiger Anbieter nach sich ziehen könnte. Allerdings wird dieser Möglichkeit durch bessere Teilnahmebedingungen und Anreize zur Marktteilnahme anderer Teilnehmer entgegengewirkt, so dass selbst bei etwaigen kurzfristigen Preissteigerungen aufgrund von Marktaustritten diese auf mittlere und lange Sicht durch die preissenkenden Effekte infolge von Marktzutritten mindestens kompensiert werden dürften. Darüber hinaus kann die Beschlusskammer harmonisierte Ausschreibungszyklen von Sekundärregelleistung und Minutenreserve vorausgesetzt das Argument, dass eine werkbzw. arbeitstägliche Ausschreibung im Vergleich zu einer kalendertäglichen Ausschreibung mit weniger Arbeitsaufwand für die Anbieter einhergehe, nicht nachvollziehen. Denn der Aufwand für die Angebotsabgabe und die Verarbeitung der Zuschlagsinformation am Freitag für die Tage des Wochenendes und den sich anschließenden Montag der Folgewoche ist für Teilnehmer der Sekundärregelleistungs- und Minutenreserveausschreibung bei einer werk- bzw. arbeitstäglichen Ausschreibung deutlich höher als bei einer kalendertäglichen Ausschreibung. Bei kalendertäglicher Ausschreibung müssten seitens der Marktakteure für die Sekundärregelleistungsausschreibung in positiver und negativer Regelrichtung mit jeweils sechs Produktzeitscheiben (vgl. Tenorziffer 3), somit für zwölf Einzelausschreibungen, Angebote erstellt und bearbeitet werden. Gleiches gilt für die Minutenreserveausschreibung. In Summe wären also bis zu vierundzwanzig Einzelausschreibungen durch Angebote zu bedienen. Demgegenüber wäre bei einer werk- bzw. arbeitstäglichen Ausschreibung vor dem Wochenende im Regelfall die dreifache Anzahl an Einzelausschreibungen durch Angebote zu bedienen, also für die Sekundärregelleistung und die Minutenreserve in Summe zweiundsiebzig Einzelausschreibungen. Bei an das Wochenende angrenzenden Feiertagen erhöht sich die Anzahl der Einzelausschreibungen entsprechend. Dagegen wenden sich verschiedene Marktakteure, die sich während des Workshops dahingehend geäußert haben, dass die Häufung von Ausschreibungen vor dem Wochenende einen erheblichen Arbeitsaufwand verursache, der ebenfalls nur durch zusätzliches Personal leistbar wäre. Insoweit steht der diesbezügliche Aufwand dem der kalendertäglichen Ausschreibung gegenüber, ohne jedoch die positiven Effekte einer kalendertäglichen Ausschreibung, wie eine bessere Kapazitätsprognose oder die Berücksichtigung kurzfristiger Marktinformationen für eine bessere Preisprognose, nutzen zu können. Eine werk- bzw. arbeitstägliche Ausschreibung von Sekundärregelleistung erhöht aber nicht nur den Arbeitsaufwand vor dem Wochenende bei den Anbietern, sondern auch auf Seiten der regelzonenverantwortlichen ÜNB. Diese müssten freitags im Falle einer werk- bzw. arbeitstäglichen Ausschreibung statt der zwölf Einzelausschreibungen bei einer kalendertäglichen Ausschreibung der Sekundärregelleistung in der Regel die dreifache Anzahl an Einzelaus-

20 schreibungen, also sechsunddreißig Einzelausschreibungen, gemäß Tenorziffer 2 lit. c innerhalb eines Zeitfensters von einer Stunde durchführen und abwickeln, wobei sich die Anzahl der zu bewältigenden Einzelausschreibungen bei an das Wochenende angrenzenden Feiertagen noch entsprechend erhöht. Dazu sehen sich die regelzonenverantwortlichen ÜNB nach deren überzeugender Darlegung im Rahmen des Workshops nicht in der Lage. Diesbezüglich haben die regelzonenverantwortlichen ÜNB vorgetragen, dass ein Zeitrahmen von einer Stunde gerade ausreiche, um die Durchführung und Abwicklung der bei einer kalendertäglichen Ausschreibung anfallenden Anzahl von Einzelausschreibungen zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass ggf. mögliche Störungen des Routineablaufs, bedingt durch Störungen oder Ausfälle in den Systemen der regelzonenverantwortlichen ÜNB (bspw. der Anbieterplattform, der Datenübertragung etc.), aufgefangen werden müssen. Eine Verlängerung des Zeitrahmens für die Abwicklung der Ausschreibung und Feststellung der Ausschreibungsergebnisse kommt nach Auffassung der Beschlusskammer vorliegend jedoch angesichts der engen zeitlichen Abfolge von Ausschreibungen der Regelenergie und börslichen Auktionen des Spotmarktes am Vormittag nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund der erheblichen Bedeutung der Sekundärregelleistung für die Gewährleistung der Systemsicherheit und der weitreichenden Konsequenzen, die sich somit aus einer nicht ordnungsgemäßen Abwicklung der Ausschreibung ergeben können, spricht insoweit der bei den regelzonenverantwortlichen ÜNB freitags ausgelöste zusätzliche Arbeitsaufwand gegen eine werk- bzw. arbeitstägliche Ausschreibung. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter 4.2. lit. b und c verwiesen Die Beschlusskammer hat im Einklang mit der Anregung des Weißbuchs Ein Strommarkt für die Energiewende des Bundeswirtschaftsministeriums die Einführung eines Sekundärhandels als Alternative zu einer Verkürzung des Ausschreibungszyklus mit dem Markt diskutiert. Ein Sekundärhandel wird vom Markt mehrheitlich abgelehnt. Ziel eines Sekundärhandels wäre es, unter Beibehaltung des wöchentlichen Ausschreibungszyklus im Primärmarkt für Sekundärregelleistung, Anbieter kurzfristiger Flexibilität in den Markt für Sekundärregelleistung zu integrieren. Bezuschlagte Anbieter von Sekundärregelleistung könnten im Rahmen eines Sekundärhandels, bspw. in Form einer Day-Ahead-Auktion, die Option erhalten, die Erfüllung ihrer in der wöchentlichen Ausschreibung eingegangenen Verpflichtungen zur Leistungsvorhaltung unter Berücksichtigung der aktuellen Marktentwicklung wirtschaftlich zu überdenken und ihre Leistungszuschläge an präqualifizierte Dritte weiterzuverkaufen. Anbieter kurzfristiger Flexibilität, denen ein Angebot von Sekundärregelleistung unter den Bedingungen einer wöchentlichen Ausschreibung bisher nicht möglich ist, könnten diese Leistungszuschläge erwerben und somit über den Sekundärhandel am Markt für Sekundärregelleistung partizipieren. Grundsätzlich ist gegen einen Sekundärhandel jedoch einzuwenden, dass eine Teilnahmemöglichkeit volatiler Anbieter nicht gesichert ist. Denn der Weiterverkauf der Leistungszuschläge ist nicht zwingend. So hat der zur Leistungsvorhaltung Verpflichtete

21 auch immer die Entscheidung, ob er die Sekundärregelleistung selbst erbringt. Unter diesen Voraussetzungen stellt sich der Sekundärhandel für die Beschlusskammer als nicht geeignet dar, um das mit dem vorliegenden Verfahren intendierte Ziel, den Sekundärregelleistungsmarkt für dargebotsabhängige EE-Anlagen zu öffnen sowie weitere Potenziale kurzfristiger erzeugungs- wie auch lastseitiger Flexibilitäten für diesen Markt zu erschließen, zu erreichen. Hingegen lässt sich nach Auffassung der Beschlusskammer die Marktintegration dargebotsabhängiger EE-Anlagen mittels eines kürzeren Ausschreibungszyklus, wie dem festgelegten kalendertäglichen Ausschreibungzyklus, auf einfache Weise und relativ zeitnah erzielen (s.o.). Diese Einschätzung hat die überwiegende Mehrheit der Marktakteure in ihren Stellungnahmen geteilt. Einige wenige Marktteilnehmer haben die Einrichtung eines Sekundärhandels ergänzend zu kurzfristigen Ausschreibungen angeregt, u.a. zum Zweck der Besicherung von Sekundärregelleistung erbringenden Anlagen. Angesichts der bei einer kalendertäglichen Ausschreibung zeitlich engen Abfolge von Ausschreibungen der Regelenergie (Sekundärregelleistung: D-1, 08:00 Uhr, Minutenreserve: D-1, 10:00 Uhr) und von Auktionen der EPEX SPOT (Day-Ahed- Auktion: D-1, 12:00 Uhr, 15 Minuten-Intraday-Auktion: D-1, 15:00 Uhr, Beginn des kontinuierlichen Intraday-Handels für Stunden- und Blockkontrakte: D-1, 15:00 Uhr, für 15-Minuten- Kontrakte: D-1, 16:00 Uhr) verbliebe nach Ansicht der Beschlusskammer kein hinreichender Zeitraum für die Durchführung eines Sekundärhandels. Zudem wäre die Einführung eines Sekundärhandels mit erheblichen zusätzlichen Transaktionskosten verbunden. Hierzu müssten zahlreiche Abwicklungsfragen geklärt und vertraglich gelöst werden. Dies betrifft z.b. rechtliche Fragestellungen betreffend den Wechsel des Vertragspartners der regelzonenverantwortlichen ÜNB, Fragen der finanziellen Abwicklung unter den beteiligten Akteuren und der Tragung möglicher Ausfallrisiken, Fragen des Austauschs von Informationen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Abrufs von Sekundärregelleistung. Gegebenenfalls wäre auch eine Internetplattform für den Sekundärhandel einzurichten, um den diskriminierungsfreien Zugang für alle Marktakteure sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Beschlusskammer die Implementierung eines Sekundärhandels zeitgleich zur Einführung einer kalendertäglichen Ausschreibung zum einen nicht als zielführend und zum anderen aufgrund der in Tenorziffer 7 ausgesprochenen Verpflichtung der regelzonenverantwortlichen ÜNB zur Einführung eines Systems zur regelzoneninternen sowie zur regelzonenübergreifenden Besicherung von Sekundärregelleistung erbringenden Anlagen auch nicht als erforderlich.

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