Die aktuelle Besoldungssituation in Hessen

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1 Die aktuelle Besoldungssituation in Hessen Eine Expertise der DSTG Hessen Stand: 15. April 2015 Deutsche Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hessen Kruppstraße 105 I Frankfurt I Telefon Info@dstg-hessen.de I

2 Expertise zur aktuellen Besoldungssituation in Hessen Liegt aufgrund der besoldungsrechtlichen Entwicklung der letzten Jahre und der aktuellen Pläne der Hessischen schwarz-grünen Landesregierung eine Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gem. Art 33 Abs. 5 GG vor? Einleitung Die Pläne der schwarz-grünen Landesregierung geben Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten verfassungsrechtlich zu untersuchen. Gerügt wird die Unteralimentation infolge der Besoldungsanpassungen der vergangenen Jahre, des aktuellen Wegfalls der Besoldungserhöhung für das Jahr 2015 sowie der Festschreibung auf maximal 1% Besoldungserhöhung für die kommenden Jahre. Die nachfolgenden Ausführungen setzen sich mit der Fragestellung auseinander, ob gegenwärtig eine Unteralimentation zu verzeichnen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hessischen Beamten in den letzten Jahren vermehrt Einschnitte im Bereich des Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts hinnehmen mussten. So gilt zudem die 42-Stunden Woche in Hessen seit dem Jahr Das Zusammenspiel der in den letzten Jahren bereits durchgesetzten, der aktuell angestrebten und der teils sich noch in der Planung befindlichen Einschnitte könnte zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation und damit zu einem Eingriff in den Kernbestand der Alimentation geführt haben. Nachdem zunächst die verfassungsrechtliche Grundlage sowie die Grundsätze des Alimentationsprinzips dargelegt und erörtert werden, wird erläutert an welchen Gegebenheiten sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung der amtsangemessenen Besoldung zu orientieren hat. Danach wird die Besoldungsentwicklung im Vergleich zu der Gehaltsentwicklung in den letzten Jahren seit 2004 dargestellt und eine gegebenenfalls eingetretene Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung anhand einer Vergleichsgruppe untersucht. In den von uns untersuchten Urteilen und Gutachten wurde als Bezugsjahr überwiegend das Jahr 1983 zu Grunde gelegt. Nachfolgend wird darauf Bezug genommen, inwiefern die Konsolidierung des Landeshaushalts die aktuellen Besoldungsregelungen zu rechtfertigen vermag. Die Stellungnahme der DSTG-Hessen hinsichtlich der Vereinbarkeit der genannten Entwicklungen mit dem Alimentationsprinzip orientiert sich an derzeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegten Musterverfahren. Mit Beschluss vom 3. April 2014, Az. 7 A 219/12 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig ein Musterverfahren des Deutschen Beamtenbundes (dbb Tarifunion) gegen Seite 2 von 27

3 das Land Niedersachsen ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die Netto-Gesamtbesoldung des Klägers im Jahr 2005 verfassungsgemäß war. Anlass der Klage ist die Streichung des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes in Niedersachsen mit Beginn des Jahres 2005 für alle Beamten ab Besoldungsgruppe A 9. Der 1964 geborene Kläger ist Finanzbeamter und gehörte damals zur Besoldungsgruppe A 9; er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Insgesamt hat nach Überzeugung der Kammer eine Abkoppelung der Besoldung des Klägers von der allgemeinen Einkommensentwicklung stattgefunden, die zu einer Gesamt-Besoldung führt, welche in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreift. Spätestens durch den gänzlichen Wegfall der Sonderzahlung und deren mangelnde Kompensation insgesamt sei die untere Grenze einer amtsangemessenen Alimentation des Klägers unterschritten worden und somit ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG (a.f.) gegeben. Darüber hinaus soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob das rheinland-pfälzische Besoldungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2013, Az. 6 K 445/13.K beschlossen. Das Land hatte Ende 2011 gesetzlich festgelegt, dass sich die Besoldung der rheinlandpfälzischen Beamten und Richter von 2012 bis 2016 um jeweils ein Prozent pro Jahr erhöhen soll. Daraufhin hat der Kläger, ein Leitender Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3), Widerspruch und nachfolgend Klage gegen die Höhe seiner Bezüge erhoben. Das Land sei als Dienstherr von Verfassungs wegen verpflichtet, seinen Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Eine Jahre im Voraus auf jeweils ein Prozent begrenzte Erhöhung stelle sich in Zeiten einer Wirtschafts- und Währungskrise im Ergebnis als eine Kürzung der Bezüge dar. Zudem sei die Beamtenbesoldung seit dem Jahr 1983 insgesamt um mindestens 25 bis 30 Prozent hinter der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Gehältern zurückgeblieben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt, um den Fall dem Bundesverfassungs- Gericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob das Landesbesoldungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt. Das ist nach Ansicht der Koblenzer Richter der Fall. Zwar weichen die diesen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte von dem vorliegend zu begutachtenden Lebenssachverhalt ab, da zum einen die Kürzung von Weihnachtsgeld bzw. von Sonderzulagen bzw. eine auf mehrere Jahre beschlossene festgelegte einprozentige Besoldungsanpassung gerügt werden. Dennoch lassen sich zu der zu behandelnden Fragestellung Parallelen ziehen und somit rechtliche Überlegungen und daraus folgende Prognosen anstellen. Seite 3 von 27

4 Der dieser Stellungnahme aktuell zugrundeliegende Sachverhalt behandelt vordergründig die Absichten der Hessischen Landesregierung für das Jahr 2015 keine Besoldungsanpassung vorzunehmen und diese in den Folgejahren bis zum Ende der Legislaturperiode auf 1 % zu begrenzen. Nachfolgend wird aufgrund der besseren Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem Sachverhalt des Beschlusses des VG Koblenz vom die rechtliche Würdigung eng an die im Beschluss vorgenommene Vorgehensweise angelehnt. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, Art 33 Abs. 5 GG Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Artikel 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft (BVerfG, Urteil vom 14. Februar BvL 4/10, BVerfGE 130, 263 [292], und Beschluss vom 12. Februar BvL 3/00, BVerfGE 107, 218 [236 f.], jeweils m. w. N.). Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 6. März BvR 556/04, BVerfGE 117, 330 [344 ff.], m. w. N.) der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Die Vorschrift soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, dass der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Vor diesem Hintergrund ist jeder einzelne hergebrachte Grundsatz in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen. Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz bei seiner Regelung Rechnung tragen, insbesondere inwieweit er ihn nicht bloß berücksichtigen, sondern beachten muss (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a. a. O. [349 ff.], Beschluss vom 4. Februar BvR 570/76 u. a., BVerfGE 56, 146 [161 f.]). Zu beachten ist danach der Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze. Hierunter fallen diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Seite 4 von 27

5 Berufsbeamtentums antasten würde. Die insoweit geltende Beachtungspflicht schützt den Kerngehalt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vor tief greifenden strukturellen Veränderungen des Beamtenrechts durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 20. März BvL 11/04, BVerfGE 117, 372 [379 f.], Urteil vom 6. März 2007, a. a. O. [349 ff.], jeweils m. w. N.). Das Alimentationsprinzip Zu diesem vom Gesetzgeber strikt zu beachtenden Kernbestand gehört auch das Alimentationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [292], Beschluss vom 19. September BvF 3/02, BVerfGE 119, 247 [263], m. w. N.). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmet und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [292 ff.], Beschluss vom 27. September BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 [287 ff.], mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Seite 5 von 27

6 Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Bei der Konkretisierung der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen darf. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem auch nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf diese vielmehr kürzen, soweit es aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, was z. B. beim Abbau unerwünschter Vergünstigungen oder im Falle einer Änderung der für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblichen Umstände der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a. a. O. [289], m. w. N.). Dieser Entscheidungsspielraum findet indessen seine Schranke wiederum im Alimentationsprinzip, welches nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist. Hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist, wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a. a. O. [289], m. w. N.). Das BVerfG hat bereits in seiner Grundsatzentscheidung zum Alimentationsprinzip vom 30. März BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75, BVerfGE 44, 249 [265 f.] zahlreiche Faktoren aufgezählt, die vom Besoldungsgesetzgeber bei der Festlegung einer amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen sind, und insoweit ausgeführt: Der Gesetzgeber, der die Angemessenheit der Dienstbezüge einschließlich Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu konkretisieren hat, muß dabei außer den schon genannten Gesichtspunkten Bedeutung der Institution des Berufsbeamtentums, Rücksicht darauf, daß das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend sein muß, Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung, Verantwortung des Amtes, Beanspruchung des Amtsinhabers (häufig als "Leistung" bezeichnet) auch berücksichtigen, daß heute nach allgemeiner Anschauung zu den Bedürfnissen, die der arbeitende Mensch soll befriedigen können, nicht nur die Grundbedürfnisse des Menschen nach Nahrung, Kleidung und Unterkunft, sondern im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten auch ein Minimum an 'Lebenskomfort' gehört: z. B. Ausstattung des Haushalts mit dem üblichen elektrischen Gerät einschließlich seiner Unterhaltung, Radio- und Fernsehgerät samt laufenden Kosten, Zeitungs- und Zeitschriftenbezug, Theaterbesuch und Besuch ähnlicher Veranstaltungen, Kraftwagen, Urlaubsreise, Bausparvertrag, Lebensversicherung und Krankenversicherung, Ausgaben für Seite 6 von 27

7 Fortbildung, soziale und politische Aktivitäten und vernünftige Freizeitbeschäftigung. Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten, die für weite Kreise der Bürgerschaft durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren. Das Alimentationsprinzip liefert einen Maßstabsbegriff, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist. Amtsangemessenheit der Alimentation Amtsangemessene Alimentation in diesem Sinne meint keinen fest begrenzten Standard, sondern einen dem jeweiligen Amt angemessenen Lebenskomfort. Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [293], m. w. N.). Bezugsrahmen der amtsangemessenen Alimentation Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes. Die Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen nicht zuletzt davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sind nicht zuletzt die Einkünfte, die er mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erzielt, im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt auch voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten können. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [293 f.]). Seite 7 von 27

8 Ob die Dienstbezüge nach diesem Maßstab ausreichend sind, lässt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen, d. h. des Einkommens, welches dem Beamten zufließt und das er ausgeben kann, also insbesondere dem Einkommen nach Abzug der Steuern und des Solidaritätszuschlages und unter Hinzurechnung des Kindergeldes (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November BvL 26/91 u. a., BVerfGE 99, 300 [321], und vom 30. März 1977, a. a. O. [272]). Aus der Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten einen nach seinem Dienstrang, der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, folgt zugleich die weitere Pflicht, die Bezüge durch eine Erhöhung anzupassen, wenn sie diesen Anforderungen nicht mehr genügen. Dem sonach weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung durch Gesetz entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle. In materieller Hinsicht beschränkt sich diese im Ergebnis auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Das wiederum ist anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 29 ff., und Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [295], jeweils m. w. N.). Verfassungsrechtliche Prüfung Den in der Einleitung erwähnten Beschlüssen der Verwaltungsgerichte Koblenz und Braunschweig liegen die Annahmen zugrunde, dass die Netto-Alimentation der Kläger das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung wurde zunächst ein Bezugszeitpunkt (Basisjahr) festgelegt, bei welchem davon ausgegangen werden konnte, dass ein Absinken der Alimentation auf das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß zuletzt mit hinreichender Sicherheit belegt werden konnte. Dabei stellt das VG Koblenz auf das Jahr 1983 ab. Ausgehend von diesem Zeitpunkt wurde anhand eines geeigneten Referenzsystems festgestellt, dass die Alimentationshöhe bei der gebotenen Nettobetrachtung auch unter Berücksichtigung sonstiger relevanter Aspekte bis zum streitgegenständlichen Zeitraum selbst unter Zugrundelegung einer Reihe von für den Beklagten günstigen Annahmen um einen erheblichen Prozentsatz hinter der allgemeinen Entwicklung zurückgeblieben ist. Seite 8 von 27

9 Basisjahr 1983 Problematisch erscheint zunächst, welches Jahr als Ausgangspunkt der besoldungsrechtlichen Entwicklung anzusehen ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. September A 4955/05, DVBl. 2007, 1297 [1302], und Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 289 ff.) nimmt insoweit die Entwicklung der Beamtenbesoldung ab 1991 in den Blick. In Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil auf das Jahr 2002 als Basisjahr abgestellt (so VG Berlin, Urteil vom 6. November K 5.12, juris Rn. 26 ff., und VG Braunschweig, Beschluss vom 9. September A 357/05, juris Rn. 56 ff. Eine Situation, in der die Alimentation in der Vergangenheit das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß erreicht hatte, lässt sich nach dem eingangs erwähnten Beschluss des VG Koblenz vom , Az. 6 K 445/13.KO für das Jahr 1983 feststellen. Im Jahr 1983 hat der Bund als damals noch zuständiger Besoldungsgesetzgeber durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) 19a in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Mit dieser Vorschrift, die ausdrücklich der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ohne eine Steuererhöhung diente, wurde die Eingangsbesoldung für Berufsanfänger unter Hinweis auf das geringere Maß an vorhandener Berufserfahrung abgesenkt. Trotz des ausweislich dieser Maßnahme bestehenden Konsolidierungsdrucks hatte der Bundesgesetzgeber indessen noch mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1870) die Grundgehälter aller Besoldungsgruppen mit Wirkung zum 1. Juli 1983 um 2 v. H. erhöht. Hieraus ergibt sich in der Zusammenschau, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 im Dezember 1983 davon ausgegangen sein muss, eine flächendeckende Kürzung der Besoldung werde zur Unteralimentation führen, weil nunmehr ein (nach in den Vorjahren vorgenommenen Kürzungen) nicht mehr absenkbares Mindestmaß erreicht sei. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Gesetzgeber die von ihm als notwendig angesehene Konsolidierung des Haushalts im Bereich der Beamtenbesoldung trotz der noch kurz zuvor beschlossenen Erhöhung der Grundgehälter lediglich auf einzelne Beamte Berufsanfänger ohne Berufserfahrung erstreckt, das Alimentationsniveau insgesamt jedoch unberührt gelassen hat. Seite 9 von 27

10 Referenzsystem Das Referenzsystem bildet den Maßstab für die Prüfung, ob die Erhöhungen der Besoldung seit dem zugrunde zu legenden Basisjahr 1983 insgesamt ausreichend waren, um auch im vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende amtsangemessene Alimentation der Beamten zu gewährleisten. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei ist der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und seiner Beanspruchung Rechnung zu tragen. Diese Gesichtspunkte muss der Besoldungsgesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit den jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen berücksichtigen. Solche Vergleichsgruppen sind dabei primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Dabei soll durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [293], m. w. N.). Auf eine systeminterne Würdigung innerhalb des Besoldungssystems wird vorliegend verzichtet. Vielmehr ist zur Beantwortung der Fragestellung, ob eine amtsangemessene Besoldung sichergestellt ist ein systeminterner Vergleich mit den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie ein systemexterner Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft anzustellen. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient nicht nur dem Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie, sondern hat angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Von daher muss sich, damit das Beamtenverhältnis auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Zu beachten sind dabei die gegenüber den Bezahlsystemen der Privatwirtschaft bestehenden, auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis Seite 10 von 27

11 zurückzuführenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen insgesamt vergleichbar sein. Nach diesen Grundsätzen ergeben sich für die vorliegend im Vordergrund stehende Frage, ob die kontinuierlichen Fortschreibungen der Besoldungshöhe seit dem Jahr 1983 in ihrem Gesamtumfang ausreichend gewesen sind, um auch in der Folgezeit noch eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten, die Parameter für einen möglichst aussagekräftigen Vergleichsmaßstab wie folgt: Das Bruttoinlandsprodukt und der Verbraucherpreisindex bilden die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in einer für die Bestimmung des amtsangemessenen Alimentationsniveaus geeigneten Weise ab. Ein geeignetes Referenzsystem kann jedoch aus den vorliegenden Daten zur Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte, zur Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und zur Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleitet werden. Die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse lässt sich folglich am ehesten durch eine vergleichende Betrachtung der Einkommensentwicklung der maßgeblichen Vergleichsgruppen erfassen. Dabei kann in einigen Teilen auf den Beschluss des VG Koblenz vom zurückgegriffen werden. Der Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung ist jedoch durch die Aufhebung des Artikels 74 a GG a.f. durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom (BGBl. I S. 2034) mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgegeben worden. Nach dem neu eingefügten Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sind nunmehr ausschließlich die Länder für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig. Für die nachfolgende zahlenmäßige Würdigung der Besoldungsanpassung bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt auf die hessische Entwicklung der Besoldung bzw. der Tarife eingegangen wird. Sofern bereits in vorangegangenen Zeiträumen Hessenspezifika berücksichtigt werden mussten, wurden diese gesondert kenntlich gemacht Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte Als ersten die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung widerspiegelnden Parameter beziehen wir die durchschnittliche nominale Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte in die Betrachtung ein. Seite 11 von 27

12 Allerdings ist der vom Statistischen Bundesamt bereitgestellte entsprechende Index ab dem Jahr 2009 nicht mehr vollständig vergleichbar. Wegen der nunmehr bestehenden Krankenversicherungspflicht für alle Arbeitnehmer und Selbständigen werden die privaten Krankenversicherungsunternehmen nämlich ab 2009 den Sozialschutzsystemen zugeordnet. Die Beiträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind ab diesem Zeitpunkt als Sozialbeiträge erfasst und führen dadurch nach Angabe des Statistischen Bundesamtes zu niedrigeren Brutto- sowie Nettolöhnen und -gehältern. Welchen Umfang die Verminderung hat, wird in der Statistik nicht offengelegt. Diese Ungenauigkeit wir jedoch vorliegend hingenommen. Die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte im Zeitraum 1983 bis 2014 ergibt sich aus den Daten des Statistischen Bundesamtes ( aus Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Inlandsproduktsberechnung, Lange Reihen ab 1970, Fachserie 18, Reihe 1.5, 1. Tabellen für die Gesamtwirtschaft, 1.8 Arbeitnehmerentgelt, Löhne und Gehälter Inländer; ab PD15_061_0811.html) wie folgt: Statistischer Bundesamt Durchschnittliche Arbeitnehmerentgelte Index Jahr Veränderung in v.h = ,20% 100,00% ,90% 103,90% ,00% 107,90% ,30% 113,20% ,50% 117,70% ,20% 121,90% ,60% 126,50% ,80% 134,30% ,30% 142,60% ,40% 151,00% ,30% 153,30% ,50% 155,80% ,50% 159,30% ,80% 160,10% ,30% 160,40% ,00% 162,40% ,50% 164,90% ,70% 168,60% ,90% 170,50% ,60% 171,10% ,20% 171,30% ,30% 171,60% ,70% 170,90% ,60% 172,50% Seite 12 von 27

13 2007 2,70% 175,20% ,60% 178,80% ,30% 179,10% ,00% 182,10% ,50% 186,60% ,70% 190,30% ,30% 191,60% ,60% 193,20% Tabelle 1: Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes Zum Zwecke des vom Bundesverfassungsgericht geforderten systeminternen Vergleichs bietet sich vorliegend da es nicht um eine strukturelle Neuregelung, sondern allein um die Frage geht, ob die kontinuierlichen Fortschreibungen der Besoldungshöhe ab dem Jahr 1983 ausreichend gewesen sind, um weiterhin eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten ein solcher mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes an. Hinsichtlich der in diesem Kontext erforderlichen Einzelwertungen lässt sich die Einkommensentwicklung von 1983 bis 2009 anhand der Tarifsteigerungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bestimmen, da Hessen nach wie vor nicht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört. Ab 2010 wurde der TV-H zu Grunde gelegt. In der nachfolgenden Tabelle wurde die Erhöhung der Wochenarbeitszeit ab 2010 von 38,5 Stunden auf 40 Stunden mit dem Vomhundertsatz berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden die Einmalzahlungen und die unterjährigen Anpassungen. Jahr Veränderung in v.h. BAT und TV-H Tarif Index 1983 = ,50% 100,00% ,50% 100,50% ,20% 103,70% ,50% 107,20% ,40% 110,60% ,40% 113,00% ,40% 114,40% ,70% 116,10% ,00% 122,10% ,40% 127,50% ,00% 130,50% ,00% 132,50% ,20% 135,70% Seite 13 von 27

14 1996 0,00% 135,70% ,30% 137,00% ,50% 138,50% ,10% 141,60% ,00% 143,60% ,40% 146,00% ,00% 146,00% ,40% 148,40% ,00% 150,40% ,00% 150,40% ,00% 150,40% ,00% 150,40% ,00% 153,40% ,00% 156,40% ,70% 153,70% ,50% 155,20% ,60% 157,80% ,80% 160,60% ,80% 163,40% ,00 % 165,40 % ,40 % 167,80 % Tabelle 2: Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten Entwicklung der Besoldung der Hessischen Beamten Denkbar ist, die Entwicklung der Besoldung im Bereich des Bundes nach der Föderalismusreform in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Hierfür spricht auf den ersten Blick, dass das Bundesbesoldungsgesetz auch auf die in Hessen eingesetzten Bundesbeamten Anwendung findet. Ab dem Jahr 2004 wurden jedoch die hessenspezifischen Auswirkungen auf die Besoldung in die Berechnung einbezogen. Nämlich die Erhöhung der Wochenarbeitszeit ab 2004 von 38,5 Stunden auf 42 Stunden. Weiterhin wurde ab 2006 das Hessische Besoldungsgesetz zu Grunde gelegt. Ebenfalls wurde die Absenkung der Wochenarbeitszeit ab 2007 auf 41 Stunden (Lebensarbeitszeitkonto) mit dem Vomhundertsatz berücksichtigt. Nicht in die Betrachtungen einbezogen wurden jedoch der Wegfall des Urlaubsgeldes und die Kürzung des Weihnachtsgeldes. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden Einmalzahlungen und unterjährige Anpassungen. Jahr Veränderung in v.h. BBesG/HBesG Beamtenbesoldung Index 1983 = ,00% 100,00% ,00% 100,00% ,20% 103,20% ,50% 106,70% Seite 14 von 27

15 1987 3,40% 110,10% ,40% 112,50% ,40% 113,90% ,70% 115,60% ,00% 121,60% ,40% 127,00% ,00% 130,00% ,00% 132,00% ,20% 135,20% ,00% 135,20% ,30% 136,50% ,50% 138,00% ,70% 140,70% ,00% 140,70% ,60% 142,30% ,00% 144,30% ,40% 146,70% ,09% 139,61% ,00% 139,61% ,00% 139,61% ,38% 141,99% ,00% 144,99% ,00% 147,99% ,20% 149,19% ,50% 150,69% ,60% 153,29% ,60% 155,89% ,60% 158,49% ,00 % 158,49% ,00 % 159,49 % Tabelle 3: Entwicklung der Besoldung der Hessischen Beamten Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes Bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [293], m. w. N.; vgl. auch Wolff, ZBR 2005, 361 [366]) ergänzend zum systeminternen Besoldungsvergleich anzustellenden systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft steht wie bereits dargelegt die Qualitätssicherung im Vordergrund. Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv bleibt, muss die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmt werden, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Insgesamt müssen dabei die Konditionen angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede allerdings nicht gleich, sondern (nur) Seite 15 von 27

16 insgesamt vergleichbar sein (BVerfG, a. a. O. [243 f.], m. w. N.). Die Bestimmung eines Personenkreises außerhalb des öffentlichen Dienstes, der auf der Grundlage einer vergleichbaren Ausbildung vergleichbare Tätigkeiten erbringt, gestaltet sich jedenfalls schwierig. Eine Gruppe, die in jeder Beziehung vergleichbar wäre, existiert bereits angesichts der wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben nicht. Muss die Vergleichsgruppe danach notwendigerweise abstrakter bestimmt werden, so liegt es nahe, zunächst von der erforderlichen Ausbildung auszugehen, d. h. nur Berufsgruppen in die Betrachtung einzubeziehen. Da indessen nach dem vorgegebenen rechtlichen Ansatz zur Vergewisserung über die fortbestehende Amtsangemessenheit der Alimentation zwingend auch ein systemexterner Gehaltsvergleich gehört, muss insoweit auf die Daten zurückgegriffen werden, welche unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten vergleichbar erscheinen. Dabei wird in zwei Schritten vorgegangen: Zunächst wird anhand vom Grundsatz her vergleichbarer Bereiche innerhalb der freien Wirtschaft exemplarisch ermittelt, wie sich dort die tariflichen Gehälter im Bezugszeitraum seit 1983 entwickelt haben. In einem zweiten Schritt wird sodann untersucht, ob die so gewonnenen Erkenntnisse sich in einem für den vorliegend anzustellenden Vergleich ausreichenden Maße auch auf die Gehälter der dort tätigen Beschäftigten übertragen lassen. Gegenstand des Wirtschaftszweiges Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen, insbesondere auch der Bank- und der Versicherungswirtschaft, ist die Erbringung von Dienstleistungen mit starkem rechtlichem Bezug. Dort sind viele der nicht im öffentlichen Dienst tätigen Sachbearbeiter oder aber auch Juristen mit zweitem Staatsexamen beschäftigt. Überdies handelt es sich um Sektoren der freien Wirtschaft, die hinreichend groß sind, um aussagekräftige Zahlen zu liefern. Vor diesem Hintergrund erscheint die Betrachtung dieses Bereichs grundsätzlich geeignet, ein hinreichend repräsentatives Bild zu zeichnen, wie sich die Gehälter außerhalb des öffentlichen Dienstes und der Rechtsanwaltschaft seit 1983 entwickelt haben. Für die Versicherungswirtschaft kann dabei zunächst auf die Daten des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) zurückgegriffen werden (Tabelle Entwicklung des Gehaltstarifindex in der Versicherungswirtschaft auf Jahresbasis, Abruf: 11. September 2013). Für den Bereich der Banken sind Zahlen zur Tarifentwicklung ab dem Jahr 1999 auf der Homepage des Arbeitgeberverbandes des privaten Bankengewerbes e. V. (AGVBanken) veröffentlicht ( 2000/Index.asp; Abruf: 11. September 2013). Überdies steht hinsichtlich des Wirtschaftszweiges Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen für die Zeit ab 1997 Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung (Verdienste und Arbeitskosten, Arbeitnehmerverdienste und Indizes der Arbeitnehmerverdienste, Lange Reihen, Seite 16 von 27

17 Fachserie 16, Reihe 2.4, 3. Durchschnittliche Bruttojahresverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, 3.1 Deutschland, Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %). Soweit danach mehrere Angaben vorliegen, stellen wir die einen größeren Kreis von Arbeitnehmern erfassenden Zahlen des Statistischen Bundesamtes mit dem doppelten Gewicht eines der heranzuziehenden Tarifverträge in unsere Betrachtung ein. Beim Zusammentreffen mit einem Tarifvertrag werden die Daten des Statistischen Bundesamtes danach mit 2/3, beim Zusammentreffen mit beiden Tarifverträgen mit 1/2 gewichtet. Die Tarifverträge fließen also mit 1/3 bzw. jeweils mit 1/4 in den so ermittelten Gesamtzuwachs der Entgelte ein. Für die Jahre 2013 und 2014 wurden die Werte geschätzt. Danach ergibt sich folgendes Gesamtbild: Jahr Gewichteter Durchschnitt Stat. BA/ TV-Vers./ TV- Banken Gehälter Finanzdienstleistungen Veränderung in v.h. Index 1983 = ,50% 100,00% ,40% 103,40% ,60% 107,00% ,30% 110,30% ,00% 113,30% ,40% 116,70% ,80% 120,50% ,50% 123,00% ,20% 129,20% ,70% 134,90% ,50% 138,40% ,80% 140,20% ,70% 142,90% ,50% 145,40% ,90% 147,30% ,40% 149,70% ,20% 151,90% ,90% 155,80% ,20% 159,00% ,60% 161,60% ,90% 163,50% ,10% 166,60% ,60% 168,20% ,90% 170,10% ,00% 172,10% ,70% 175,80% ,40% 175,40% ,60% 178,00% ,40% 180,40% ,80% 183,20% ,00% 185,20% Seite 17 von 27

18 2014 2,00% 187,20% Tabelle 4: Entwicklung der Gehälter im Wirtschaftszweig Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen Das Bundesverfassungsgericht misst dem Vergleich mit dem Bezahlungssystem der Privatwirtschaft jedoch nur eine geringfügige Bedeutung zu, da dieser Maßstab mit großen praktischen Unsicherheiten behaftet ist. So führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom BvL 4/10, BVerfGE 130, 263 (Rn Juris) aus: Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>). Seite 18 von 27

19 Zusammenfassung Die DSTG Hessen stellt fest, dass sich die hessische Beamtenbesoldung durchweg negativ im Vergleich zu den bereits angeführten unterschiedlichen Vergleichsparametern entwickelt hat. Beim internen Vergleich des öffentlichen Dienstes, also zwischen Besoldung und Tarif, wird das Auseinandertriften insbesondere ab dem Jahr 2004 erkennbar. Selbst bei Würdigung der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 38, 5 Stunden auf 42 und ohne Berücksichtigung der Streichung des Urlaubsgeldes und der schrittweisen Kürzung des Weihnachtsgeldes entsteht hier in den Jahren ein Delta von 10,29%, welches bis heute nicht mehr vollständig aufgeholt wurde. In die vorliegenden Betrachtungen wurden weiterhin nicht die sich durch die abweichenden Übertragungszeitpunkte der Verkürzung der Wochenarbeitszeit 1989/1990 auf 38,5 Stunden (HMdF Erlass P 1101 A -25 I A 22 vom ) aufgenommen, ebenso nicht die von den Tarifergebnissen abweichenden zeitlichen Übertragungsmomente für den Besoldungsbereich. Differenz Differenz Differenz Entwicklung Entwicklung Entwicklung Jahr Beamte/Tarifbeschäftigte Beamte/Arbeitnehmer Beamte/AN Finanzdienstleistern ,50% 0,00% 0,00% ,00% 3,90% 3,40% ,00% 4,70% 3,80% ,00% 6,50% 3,60% ,00% 7,60% 3,20% ,00% 9,40% 4,20% ,00% 12,60% 6,60% ,00% 18,70% 7,40% ,00% 21,00% 7,60% ,00% 24,00% 7,90% ,00% 23,30% 8,40% ,00% 23,80% 8,20% ,00% 24,10% 7,70% ,00% 24,90% 10,20% ,00% 23,90% 10,80% ,00% 24,40% 11,70% ,40% 24,20% 11,20% ,40% 27,90% 15,10% ,20% 28,20% 16,70% ,20% 26,80% 17,30% ,20% 24,60% 16,80% Seite 19 von 27

20 ,29% 31,99% 26,99% ,29% 31,29% 28,59% ,29% 32,89% 30,49% ,91% 33,21% 30,11% ,91% 33,81% 30,81% ,91% 31,11% 27,41% ,01% 32,91% 28,81% ,01% 35,91% 29,71% ,01% 37,01% 29,91% ,21% 35,71% 29,31% ,41% 34,71% 28,71% ,41% ,81% Da aus unserer Sicht eine Abkopplung der Beamtenbesoldung im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten ab dem Jahr 1999 gegeben ist, stellt die nachfolgende Grafik aus Gründen der Übersicht den Verlauf ab dem Jahr 1998 dar. Seite 20 von 27

21 Rechtliche Wertung Bei der Überprüfung der beamtenrechtlichen Alimentation auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG ist, wie bereits eingangs ausgeführt, dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers durch eine zurückhaltende, am Maßstab evidenter Sachwidrigkeit orientierte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Die Beamtenbezüge sind evident unzureichend, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der insoweit relevanten, bereits dargelegten Kriterien unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 29 ff., und Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [294 f.], m. w. N.; st. Rspr.). Die fachgerichtliche Rechtsprechung stellt diesbezüglich vielfach auf das Kriterium einer greifbaren Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung ab (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. Juli C 76.08, ZBR 2010, 48, 20. März 2008, a. a. O. [26], und vom 19. Dezember C 34.01, BVerwGE 117, 305 [309]; OVG NW, Urteile vom 3. September A 3530/06, juris Rn. 274, und vom 10. September 2007, a. a. O. [1300]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai A 10723/07, AS 36, 302 [308]). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bisher weder vom Bundesverfassungsgericht noch vom Bundesverwaltungsgericht näher konkretisiert worden ist. Wann eine derartige Abkopplung vorliegen soll, wird in der Judikatur unterschiedlich beantwortet. So hat etwa das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 30. April A 300/05, juris Rn. 34) eine greifbare Abkopplung der Nettobesoldung von den Nettoeinkommen vergleichbarer Angestellter erst bei einer Abweichung von mehr als 10 v. H. angenommen. Diese Grenze werde im öffentlichen Recht häufig zugrunde gelegt, um nur geringfügige Eingriffe oder Belastungen zu kennzeichnen, welche angesichts der Gesamtsituation vernachlässigbar seien, beispielsweise bei der Abgrenzung eines geringen Teils in 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Demgegenüber halten etwa das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (a. a. O., Rn. 402 ff.) und das Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss vom 9. September 2008, a. a. O., Rn. 56 ff.) eine greifbare Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung schon bei einer Abweichung von deutlich weniger als 10 v. H. für gegeben. Hierfür spricht, dass derartige Unterschiede im Allgemeinen nur schrittweise und über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren entstehen. Wollte man während dieses Zeitraumes abwarten und die Verfassungswidrigkeit der Alimentation erst nach Eintritt einer Differenz von 10 v. H. oder mehr feststellen, so würde dies dazu führen, dass sich die Schere zwischen den Besoldungsempfängern einerseits und den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst bzw. vergleichbaren Angestellten in der freien Wirtschaft andererseits immer weiter öffnet, ohne dass von Verfassungs wegen Abhilfe geboten wäre. Dies hätte einen enormen Seite 21 von 27

22 Ansehensverlust des Berufsbeamtentums und eine geringere Attraktivität für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zur Folge, würde also Belange beeinträchtigen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation von Bedeutung sind (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 411). Ausgangspunkt ist folgende Überlegung: Eine Besoldung erscheint jedenfalls dann nicht mehr amtsangemessen, wenn sie sich über eine bestimmte Zeitspanne hinweg relativ d. h. im Verhältnis zu einem bestimmten Referenzsystem derart verschlechtert hat, dass sie sich im Vergleich mit der Situation zu Beginn der Zeitspanne, in der (gerade noch) von einer amtsangemessenen Besoldung auszugehen war, nunmehr bei wertender Betrachtung nicht mehr als die Besoldung des betroffenen Amtes darstellt, sondern als die eines niedrigeren Statusamtes. Rechtfertigung Für die danach festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Minimums liegen keine rechtfertigenden Gründe vor. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [291 f.], und die Beschlüsse vom 27. Juli BvR 616/09, IÖD 2010, 226 [227], vom 20. März 2007, a. a. O. [388], und vom 12. Februar 2003, a. a. O. [253], jeweils m. w. N.) eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht zu begründen. Anderenfalls wäre der Alimentationsgrundsatz dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet und die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe ins Leere. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG. Der im Jahr 2009 in das Grundgesetz eingefügte Art. 109 Abs. 3 sieht vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen sind. Der Sache nach handelt es sich bei den hieraus resultierenden Verpflichtungen also um einen mit verfassungsrechtlicher Verbindlichkeit geregelten Einzelaspekt der vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommenen Finanzlage der öffentlichen Haushalte. Wollte man allein hierin nunmehr einen ausreichenden Grund für Eingriffe in das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsniveau sehen, hätte dies genau die letztlich unbeschränkten Eingriffsmöglichkeiten und die Gefahr eines Leerlaufens zur Folge, die das Bundesverfassungsgerichts abgewendet wissen möchte. Hierfür fehlt es angesichts des Seite 22 von 27

23 Verfassungsranges von Art. 33 Abs. 5 GG wie auch des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und die verfassungsgerichtliche Kontrolle von daher ohnehin auf die Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Alimentation beschränkt ist, weiterhin an einer ausreichenden Rechtfertigung. Danach darf bei Rechtsänderungen im Bereich des Besoldungsrechts die Finanzlage der öffentlichen Haushalte zwar eine Rolle spielen. Namentlich darf sich der Besoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung insoweit an der Finanzlage der öffentlichen Haushalte orientieren, als diese die wirtschaftliche Gesamtsituation widerspiegelt (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003, a. a. O. [253], m. w. N.). Die Erzielung von Einsparungen darf jedoch nicht die einzige Rechtfertigung für Besoldungsabsenkungen oder die Nichtanpassung der Besoldung an die allgemeine Entwicklung sein. Zu den finanziellen Erwägungen muss vielmehr ein weiterer, im System der beamtenrechtlichen Besoldung und Altersversorgung liegender Grund hinzukommen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [291], und Beschluss vom 20. Juni BvR 361/03, ZBR 2006, 342 [343]). Als derartigen systemimmanenten Grund hat das Bundesverfassungsgericht etwa den Umstand angesehen, dass das Versorgungsrecht wie insbesondere vor der Linearisierung des Steigerungssatzes Frühpensionierungen begünstigt, weil der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigten Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben. Hingegen seien die wachsende Nachfrage staatlicher Leistungen und die durch die Aufstockung der Zahl der Beamten verursachten Belastungen für sich genommen nicht geeignet, eine Absenkung des Versorgungsniveaus zur Einsparung staatlicher Ausgaben zu rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [292]). Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand bereits für sich eine Veränderung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) liefe ins Leere (vgl. BVerfG, Urt. v. 27. September 2005, 2 BvR 1387 /02, juris, sowie Beschlüsse v. 20. März 2007, 2 BvL 11/04, IÖD 2007, 125, v. 20. Juni 2006, 2 BvR 361/03, IÖD 2006, 237, und v. 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218; Lindner, ZBR 2007, 221, 224; sowie OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris). Gleichwohl stehen das Alimentations- wie auch das Fürsorgeprinzip finanziellen Einsparungsbemühungen nicht schlechthin abwehrend gegenüber; sie müssen jedoch im Ergebnis und zu jedem Zeitpunkt die Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt lassen. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Seite 23 von 27

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