Filmförderung und FilmfInanzierung

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1 Filmförderung und FilmfInanzierung in Österreich institutionen auf einen Blick 2014

2 INHALT VORWORT 3 >> FILMFÖRDERUNG IN ÖSTERREICH 4 >> Bundeskanzleramt, Filmabteilung II / 3 5 >> Österreichisches Filminstitut 6 >> Film/Fernseh-Abkommen 7 >> Filmstandort Österreich 8 >> FERNSEHFONDS AUSTRIA 9 >> FILMFÖRDERUNG IN DEN LÄNDERN 10 >> Burgenländische Landesregierung, Abteilung 7 Kultur, Wissenschaft und Archiv 11 >> Kärntner Landesregierung, Abteilung 6 (Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur) Unterabteilung Kunst und Kultur 12 >> Niederösterreichische Landesregierung, Abteilung Kunst und Kultur 13 >> Oberösterreichische Landesregierung, Abteilung Wirtschaft 14 >> und Direktion Kultur, Institut für Kunst und Volkskultur Salzburger Landesregierung, Abteilung 1 - Wirtschaft, Forschung und Tourismus 15 >> Salzburger Landesregierung, Abteilung Kultur 16 >> CINESTYRIA Filmcommission & Fonds 17 >> CINE ART 18 >> Cine Tirol Film Commission 19 >> Tiroler Landesregierung, Abteilung Kultur 20 >> Vorarlberger Landesregierung 21 >> Filmfonds Wien 22 >> Stadt Wien Magistratsabteilung 7 - Kultur 23 >> EUROPÄISCHE FÖRDERUNGSMASSNAHMEN 24 >> CREATIVE EUROPE, SUB-Programm MEDIA 25 >> CREATIVE EUROPE, SUB-Programm Culture 26 >> EURIMAGES 27 >> ANSCHRIFTEN 29>>

3 Vorwort Die vorliegende Broschüre, gibt eine Übersicht über österreichische und europäische Institutionen und Programme der Filmförderung und versteht sich als Ergänzung zum jährlich erscheinenden Filmwirtschaftsbericht. Das Filminstitut möchte damit einen Beitrag leisten, das Thema der Filmförderung transparenter zu machen. Die Broschüre bietet Informationen über jene Einrichtungen in Österreich, die Film auf nationaler und regionaler Ebene kontinuierlich fördern, sowie über die Filmförderungsmaßnahmen auf europäischer Ebene. Nicht enthalten sind Förderungsmaßnahmen auf lokaler Ebene (Städte und Gemeinden) und private Finanzierungsquellen. Unter Filmförderung wird die Unterstützung von Filmprojekten durch finanzielle Zuschüsse, Darlehen, Beratung udgl. verstanden. Filmförderung kann alle Phasen der Produktion eines Films umfassen, von der Planung und Drehbucherstellung über die Produktion bis zur Verwertung. Filmförderung berücksichtigt aber auch das Umfeld. Bei der Zusammenstellung wurde besonderer Wert auf eine übersichtliche Darstellung gelegt. Die enthaltenen Informationen beruhen auf den Angaben der Förderstellen, sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Das Filminstitut unternimmt jede Anstrengung, um die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen sicherzustellen. Es übernimmt jedoch keine Gewähr oder Haftung für die Inhalte oder für eventuelle Schäden oder Verluste, die sich aus der Nutzung ergeben könnten. Wenn die Absicht besteht, bei einer bestimmten Einrichtung Fördermittel zu beantragen, sollten auf jeden Fall die Internetseiten dieser Einrichtung besucht und der fachliche Rat der MitarbeiterInnen eingeholt werden, um Einzelheiten zu den relevanten Zulassungsvoraussetzungen, sonstigen Anforderungen zu erfahren, als auch die Eignung verschiedener Fördermodelle zu prüfen. Folgende Publikationen zur Filmförderung und Filmfinanzierung sind auf abrufbar: Antragstermine 2014 Antragstermine und -fristen der österreichischen Förderstellen und Termine/ Calls der Filmförderungsmaßnahmen auf europäischer Ebene, Exceldatei zur individuellen Sortierung Förderungen transparent auf einen Blick Förderergebnisse für das Jahr 2011 Förderergebnisse für das Jahr 2012 Förderergebnisse für das Jahr 2013 Institutionen auf einen Blick Übersicht der österreichischen Förderinstitutionen und Förderprogramme auf europäischer Ebene mit Kurzdarstellung, Adressen- und Kontaktverzeichnis, Stand April 2014 Förderungen und Finanzierungen Auszahlungsbeträge aller österreichischen Förderstellen finden Sie auf Konzept/Redaktion Mag. Angelika Teuschl April 2014 Die Kontaktdaten der einzelnen Förderinstitutionen sind am Ende dieser Broschüre angeführt. Institutionen auf einen Blick 3

4 FILMFÖRDERUNG IN Österreich

5 Bundeskanzleramt, Filmabteilung II / 3 Rechtsgrundlage Bundesgesetz vom 25. Februar 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz), BGBl. Nr.146/1988 idf BGBl. I Nr.95/1997 und BGBl. I Nr.132/2000. Richtlinien Richtlinien des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, Aspekte der Förderung Ziel des Förderungsprogramms ist es, Filmkünstlerinnen und Filmkünstler in den Bereichen Experimentalfilm, innovativer Dokumentar-, Spiel- und Animationsfilm (Lang- und Kurzfilm) zu fördern und Talente des österreichischen Nachwuchses bei der Entwicklung der eigenen, subjektiven Filmsprache zu unterstützen. Fördervoraussetzung ist, dass der/die FörderungswerberIn auch Förderungen bei Ländern und Gemeinden beantragt (Subsidiarität). Antragsberechtigt Die Antragsberechtigung von juristischen Personen ist dann gegeben, wenn der Regisseur/die Regisseurin die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Herstellung ohne juristische Person nicht gewährleistet wäre und der/die österreichische ProduzentIn alleinige/r (100%) oder MehrheitsproduzentIn (5%) ist. Wird das Vorhaben zu mehr als 50% von ausländischen Förderungsstellen mitfinanziert, obliegt es dem Filmbeirat zu beurteilen, ob zur Weiterentwicklung österreichischer RegisseurInnen eine Förderung empfohlen werden kann. Ausländische Staatsangehörige sind österreichischen StaatsbürgerInnen nur dann gleichgestellt, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nachweislich seit mindestens drei Jahren durchgehend in Österreich haben und in diesem Zeitraum DeviseninländerInnen waren. Förderbereiche Innovativer Film Drehbuch für innovativen Spielfilm Projektentwicklung für filmisches Konzept in den Bereichen Experimentalfilm, innovativem Dokumentar-, Spiel- und Animationsfilm (Lang- und Kurzfilm) Herstellung von Experimentalfilm, innovativem Dokumentar-, Spiel- und Animationsfilm (Lang- und Kurzfilm) Festivalverwertung (lt. Festivalliste Homepage) Kinostart START-Stipendien für Filmkunst (Nachwuchsförderung) Neue Filmformate (Pilotprojekt) Programmkinoförderung (Jahresförderungen) Weitere Förderbereiche: Förderung von filmkulturellen Institutionen und Filmfestivals Filmankäufe zur Erhaltung des audiovisuellen Erbes Vergabe von Filmpreisen Österreichischer Kunstpreis Outstanding Artist Award Antragstellung Innovativer Film: 3 Termine pro Jahr (31. Jänner, 31. Mai und 30. September) für alle anderen Förderbereiche siehe Internetseite Förderentscheidung Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst Institutionen auf einen Blick 5

6 ÖSTERREICHISCHES FILMINSTITUT Rechtsgrundlage Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980 idf. BGBl. I Nr. 74/2010 Richtlinien Förderungsrichtlinien vom Aspekte der Förderung Das Österreichische Filminstitut fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten. Gefördert werden österreichische Kinofilme bzw. diesen gleichgestellte Koproduktionen (Spiel- und Dokumentarfilme) mit einer Laufzeit von zumindest 70 Minuten. Für Kinderfilme gilt eine Mindestlaufzeit von 59 Minuten, für Nachwuchsfilme von 45 Minuten. Antragsberechtigt sind Firmen mit Sitz bzw. einer Zweigniederlassung im Inland oder Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. EU-Bürger sind und einen Wohnsitz im Inland haben. Die Gewährung von Förderungen setzt in jedem Fall die nachweisliche Erbringung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation voraus. Referenzfilmförderung Aufgrund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden Kinofilms (Referenzfilm) fördert das Filminstitut die Herstellung eines neuen Films in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse (Referenzmittel). Die dazu notwendigen Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg im Inland sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Die Referenzmittel sind für die Herstellung eines neuen Vorhabens zu verwenden, bis zu maximal Euro können für Stoff- und Projektentwicklungen sowie sämtliche Maßnahmen der Verwertung verwendet werden. Antragstellung in der Regel 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Projektkommission Förderbereiche Stoffentwicklung Drehbuch/Drehkonzept (antragsberechtigt ist der/die qualifizierte AutorIn und/oder der/die DramaturgIn) Drehbuchentwicklung im Team (antragsberechtigt ist der/ die FilmherstellerIn) Stoffentwicklung 2. Stufe (antragsberechtigt ist der/die AutorIn mit Nachweis eines Produzenteninteresses am Projekt oder der/die FilmherstellerIn) Projektentwicklung Herstellung von Kinofilmen Verwertungsförderung (Kinostart und Festivalteilnahmen) Sonstige Verbreitungsmaßnahmen Berufliche Weiterbildung (für künstlerische, technische und kaufmännische Mitarbeiter im Filmwesen) Institutionen auf einen Blick 6

7 FILM/FERNSEH-ABKOMMEN Rechtsgrundlage Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idf BGBl. I Nr. 102/2007, Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980 idf. BGBl. I Nr. 170/2004, Abkommen zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk, Film/Fernseh-Abkommen 2011 Aspekte der Förderung Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern ist es, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen, insbesondere zur Herstellung österreichischer Kinofilme beizutragen. Der ORF ist berechtigt, die mitfinanzierten Filme nach Ablauf der jeweiligen Kinoschutzfrist für Österreich (ausschließlich) und Südtirol (nicht ausschließlich) innerhalb der Lizenzzeit beliebig oft fernsehmäßig zu nutzen. Fördervoraussetzung Die Mitfinanzierung eines Filmvorhabens durch den ORF setzt die Basisfinanzierung durch das Filminstitut bzw. einer anderen filmfördernden Institution voraus. Förderbereiche Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Nachwuchs- und Innovationsfilmen: Zur besonderen Förderung des Nachwuchsfilmes, des Filmes mit Innovationscharakter, des Kurzfilmes und des Dokumentarfilmes sind bis zu 10 vh der Mittel gewidmet. Antragsstellung in der Regel 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Gemeinsame Kommission aus sechs Mitgliedern, von denen je drei Mitglieder vom Filminstitut und drei Mitglieder vom ORF benannt werden. Institutionen auf einen Blick 7

8 FILMSTANDORT AUSTRIA Rechtsgrundlage Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR), BGBl. II Nr. 51/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 317/2009. Richtlinien Filmstandort Österreich - Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Aspekte der Förderung Ziel dieser Förderung ist es, in Bezug auf das Kulturgut Film die internationale Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu erhalten und zu fördern sowie nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort Österreich zu setzen. Schwerpunkt ist die Zahl internationaler Koproduktionen zu erhöhen und damit die Verbreitung von Kinofilmen zu unterstützen. Darüber hinaus sollen die Ausgaben in Zusammenhang mit der Herstellung von Kinofilmen in Österreich erhöht und filmspezifisches Know- How in Österreich verankert werden. Fördervoraussetzung Bei internationalen Koproduktionen muss der österreichische Anteil an den Gesamtherstellungskosten den Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Filmabkommens entsprechen. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 20% der Gesamtherstellungskosten zu betragen. Erfüllung einer Mindestpunkteanzahl beim kulturellen Eigenschaftstest sowie eine verbindliche Verleihzusage. Bei internationalen Produktionen (Serviceproduktionen) ist eine Mindestanzahl an Drehtagen in Österreich erforderlich. Förderbereiche Herstellung von Kinofilmen (österreichische Filme, österreichischausländische Koproduktionen sowie internationale Produktionen (Serviceproduktionen)) mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten. Die Herstellungskosten des Films müssen bei Spielfilmen mindestens 1 Mio. Euro, bei Dokumentarfilmen mindestens Euro betragen. Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Die Förderungshöhe beträgt max. 25% der österreichischen förderungsfähigen Herstellungskosten, jedoch höchstens 15% der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Für Serviceproduktionen können bis zu 20% der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. Antragstellung ist jederzeit möglich, Anträge sind über das Online-Einreichungstool auf zu stellen und werden durch die Austria Wirtschaftsservice Gmbh (AWS) und Location Austria in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Förderentscheidung Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grundlage der Ergebnisse aus dem kulturellen Eigenschaftstest und der Förderempfehlung durch AWS und Location Austria. Antragsberechtigt sind fachlich, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene juristische und natürliche Personen mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich. Der Förderungswerber muss in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Kinofilm in Österreich oder einem anderen EWR-Staat hergestellt und kommerziell ausgewertet haben. Institutionen auf einen Blick 8

9 FERNSEHFONDS AUSTRIA Rechtsgrundlage Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ( KommAustria ) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz KOG), BGBl. I Nr. 50/2010 Der Fernsehfonds ist ein Teilbereich der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA vom Aspekte der Förderung Die Fördermittel sollen zur Steigerung der Qualität der Fernsehproduktion und der Leistungsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft beitragen, den Medienstandort Österreich stärken und eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleisten. Darüber hinaus soll die Förderung einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa leisten. Antragsberechtigt sind gewerbliche ProduzentInnen (unabhängige FernsehfilmproduzentInnen), künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche oder juristische Personen mit einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich. Förderbereiche Herstellung von Fernsehfilmen Verwertung Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Antragstellung 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Geschäftsführung der RTR-GmbH, dem zur Beratung eingerichteten Fachbeirat obliegt es, eine Empfehlung zu den eingereichten Anträgen im Hinblick auf deren Förderungswürdigkeit abzugeben. Institutionen auf einen Blick 9

10 FILMFÖRDERUNG IN DEN LÄNDERN

11 BURGENLÄNDISCHE LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 7 KULTUR, WISSENSCHAFT UND ARCHIV Rechtsgrundlage Gesetz vom 4. Dezember 1980 zur Förderung der kulturellen Tätigkeit (Burgenländisches Kulturförderungsgesetz), LGBl. Nr. 9/1981 Aspekte der Förderung Im Rahmen einer kleinen Herstellungsförderung werden Filmprojekte von Institutionen und Einzelpersonen subventioniert. Maßgeblich sind der Burgenlandbezug der AntragstellerInnen und der Projekte, die künstlerische Qualität sowie die Empfehlungen des zuständigen Kulturbeirates. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Vergabe von Stipendien für künstlerische Ausbildung. Antragstellung jederzeit möglich Förderentscheidung zuständiges Regierungsmitglied (Landesrat für Kultur) in Absprache mit dem zuständigen Kulturbeirat und der Abteilung 7, ab einer Förderhöhe von Euro die Burgenländische Landesregierung Institutionen auf einen Blick 11

12 KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 6 (Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur) Unterabteilung Kunst und Kultur Rechtsgrundlage Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 idf. LGBl Nr 45/2001 idgf Aspekte der Förderung Gefördert werden in erster Linie kleinere Filmprojekte auf künstlerisch hohem Niveau sowie Dokumentarfilme, die von kultureller und/oder wissenschaftlicher Bedeutung für Kärnten sind. Antragstellung jederzeit möglich Förderentscheidung politischer Referent Institutionen auf einen Blick 12

13 NIEDERÖSTERREICHISCHE LANDESREGIERUNG ABTEILUNG KUNST UND KULTUR Rechtsgrundlagen Niederösterreichisches Kulturförderungsgesetz 1996, NÖ LGBL Richtlinien für die Förderung nach dem NÖ Kulturförderungsgesetz 1996, veröffentlicht in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung von Aspekte der Förderung Das Land Niederösterreich unterstützt Filmproduktionen, die einen sachlichen oder personellen Bezug zu Niederösterreich haben und/oder in Niederösterreich entstehen. Gefördert wird Film als Kulturgut und als Wirtschaftsfaktor. Ziel ist es auch, die niederösterreichischen Talente im Rahmen der Nachwuchsförderung zu unterstützen. Antragsberichtigt sind juristische Personen mit Sitz bzw. einer Zweigniederlassung im Inland oder natürliche Personen, die in Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben. Eine ausreichende fachliche Qualifikation wird vorausgesetzt. Förderbereiche Projektentwicklung Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Fernsehfilmen Herstellung von Dokumentar-, Experimental-, Kurzfilmen sowie Diplomfilmen im Rahmen des Studiums Verwertung Filmspezifische Publikationen Antragstellung jederzeit möglich Förderentscheidung bei Projekten über Euro Beschluss der Niederösterreichischen Landesregierung auf Vorschlag des Gutachtergremiums für Filmfinanzierung. Fördervoraussetzung Niederösterreich-Bezug bei Kunstfilmen durch den Anteil niederösterreichischer Filmschaffender (Regie, Produktion) gegeben, nicht jedoch durch Drehorte in Niederösterreich. Studentisches Filmschaffen wird ausschließlich im Rahmen des Diplomfilmes unterstützt. Nicht förderbar sind Wirtschaftsfilme (PR, Image, Industrie, Werbung, Messe, Tourismusregionen), die eine/n Auftraggeber/In haben, sowie außerberufliches Filmschaffen. Seit 1997 werden bei der Beurteilung von Projekten neben den künstlerischen auch wirtschaftliche und touristische Aspekte berücksichtigt. Der Richtwert für die Förderung des Landes Niederösterreich liegt bei ca. 4-10% der Nettoherstellungskosten, wobei - je nach Genre - ein Niederösterreich- Effekt von mehr als 100% vorausgesetzt wird. Institutionen auf einen Blick 13

14 Oberösterreichische Filmförderung Abteilung Wirtschaft Direktion Kultur, Institut für Kunst und Volkskultur Im Herbst 2012 wurden für die Oberösterreichische Filmförderung neue Förderrichtlinien festgelegt, die ab diesem Zeitpunkt für die touristische Förderung der Abteilung Wirtschaft und die kulturelle Förderung der Direktion Kultur gleichermaßen gelten. Rechtsgrundlage Oö Kulturförderungsgesetz (Gesetz vom über die Förderung der Kultur in Oberösterreich i.d.f. Nr. 140/2011) und die Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich (in der aktuellen Fassung). Aspekte der Förderung Die Förderung soll der Pflege des kulturellen Erbes des Landes und der Qualitätssteigerung der Fernseh- und Filmproduktionen dienen und Anreize schaffen, Filmprojekte in Oberösterreich zu realisieren. Unter Einbeziehung künstlerischer, touristischer und wirtschaftlicher Aspekte werden qualifizierte Filmschaffende bei der Realisierung von Filmprojekten nicht nur materiell, sondern auch immateriell unterstützt. Antragsberechtigt sind fachliche, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche und juristische Personen (z.b. Filmproduktionsunternehmen), die gewährleisten, dass nachhaltig Kulturgüter österreichischer Prägung hergestellt werden. Die fachlichen Voraussetzungen des Förderungswerbers sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen. FÖRDERVORAUSSETZUNGEN Die allgemeinen Kriterien zur Beantragung einer Kulturförderung finden auch in der Filmförderung Anwendung: Oberösterreich-Bezug, gesicherte Gesamtfinanzierung, Notwendigkeit, Angemessenheit und Subsidiarität, Professionalität und Fachkompetenz (abgeschlossene Ausbildung und entsprechende Filmografie), Wirtschaftlichkeit. Förderbereiche Für Filmprojekte aus den Bereichen Experimental-, Dokumentar- und Spielfilm mit künstlerischem Schwerpunkt und Regionalbezug. Projektentwicklung Herstellung Verwertung Wenn die Projektentwicklung und/oder die Herstellung bereits gefördert wurden, ist eine anschließende Verwertungsförderung nicht mehr möglich. Nicht gefördert werden Auftragsproduktionen, Industrie-, Werbeund Imagefilme und Theater-, Opern- und Konzertaufnahmen. FÖRDERHÖHE Die Förderhöhe wird gemäß der Empfehlung der Oö. Filmkommission festgelegt, die maximale Förderhöhe liegt bei 10% der förderbaren Kosten. ANTRAGSTELLUNG 4 Antragstermine pro Jahr. Ansuchen mit beantragten Fördersummen unter Euro können jederzeit eingereicht werden. FÖRDERENTSCHEIDUNG Die Förderentscheidung erfolgt durch den Kulturreferenten/Wirtschaftsreferenten der Oberösterreichischen Landesregierung bzw. durch die Oberösterreichische Landesregierung auf Vorschlag der Oberösterreichischen Filmkommission. Institutionen auf einen Blick 14

15 SALzBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 1 - WIRTSCHAFT, FoRSCHUNG UND ToURISmUS BERATUNG UND ANTRAGSTELLUNG über STANDoRTAGENTUR SALzBURG RICHTLINIEN Förderung des Landes Salzburg für kommerzielle Filmproduktionen vom ASPEkTE DER FÖRDERUNG Förderung von kommerziellen Filmproduktionen. Insbesondere der gesamt- bzw. filmwirtschaftliche Effekt, ist Richtschnur für die Beurteilung der Attraktivität eines Projektes. Darüber hinaus will das Land einen Impuls für nationale und internationale Film- und TV- ProduzentInnen setzen, Land und Stadt Salzburg als traditionell bewährten Filmstandort zu nutzen. Die Förderungshöhe orientiert sich am gesamtwirtschaftlichen Nutzen für Salzburg, Salzburg-Effekt und Salzburger Filmbranchen-Effekt stehen hierbei im Zentrum. Zum Aufgabenbereich gehören auch die Koordination mit den Film-Förderstellen, die Unterstützung bei der Suche nach Locations, Auskunft und Unterstützung bei Behördenkontakten sowie Vermittlung von filmtechnischen Dienstleistern, Crews, Equipment, Unterkunft, etc FÖRDERVORAUSSETzUNGEN Salzburg-Effekt : mindestens 200% der Fördermittel des Landes Salzburg werden für die Filmherstellung direkt im Land Salzburg ausgegeben. Salzburger Filmbranchen-Effekt: (Teilmenge des gesamtwirtschaftlichen Salzburg Effekts) 100% der Fördermittel des Landes Salzburg werden für den Bezug einschlägiger Lieferungen und Leistungen der Salzburger Filmwirtschaft verwendet. ANTRAGSBERECHTIGT sind FilmproduzentInnen in der Rechtsform von physischen bzw. juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine Film- bzw. TV-Produktion im Land Salzburg mit einem gesamt- bzw. filmwirtschaftlichen Effekt durchführen. Bevorzugt werden FörderungswerberInnen, die ihren Wohnsitz oder Betriebsstandort im Bundesland Salzburg haben. FÖRDERBEREICHE Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Fernsehfilmen Herstellung Sonstiger Filme Drehbuchwettbewerb (antragsberechtigt sind DrehbuchautorInnen) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt, der Höchstsatz der Förderung beträgt maximal 50% des Salzburg-Effekt. ANTRAGSTELLUNG jederzeit möglich FÖRDERENTSCHEIDUNG Wirtschaftsressort des Landes auf Empfehlung des Filmbeirates des Landes Salzburg Eine weitere Voraussetzung für die Bereitstellung einer Förderung ist die nachweisliche internationale Verwertbarkeit. Institutionen auf einen Blick 15

16 SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG KULTUR Rechtsgrundlage Gesetz vom 25. März 1980 über die Förderung der Kultur im Lande Salzburg (Salzburger Kulturförderungsgesetz), LGBl. Nr. 51/1980 Richtlinien Kulturpolitische und organisatorische Leitlinien zur Filmförderung des Bundeslandes Salzburg vom Aspekte der Förderung Die freie Filmförderung des Bundeslandes Salzburg versteht sich in erster Linie als Filmkunstförderung. In erster Linie soll der Nachwuchs gefördert werden. Ziel ist die Stoffentwicklung, Herstellung und Vermarktung von Film-Ideen von Salzburger FilmemacherInnen zu unterstützen, die geeignet sind, eine Publikumsakzeptanz und/oder internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Qualität des Österreichischen/Salzburger Filmschaffens zu steigern. Für die Förderung nach dem Projektprinzip werden Vorhaben ausgewählt, die einen künstlerischen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderungen entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden. Neben der hauptsächlichen freien Filmförderung werden auch filmkulturelle Einrichtungen, soweit es das Budget zulässt, finanziell unterstützt. Ausgenommen sind kommerzielle Filme wie Kinofilme, low budget Produktionen und Auftragsarbeiten, wie Werbefilme. Pro Projekt gibt es eine Gesamtförderung, die die Entwicklung, Herstellung und Postproduktion beinhaltet. Zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern in den Bereichen Musik, Literatur, bildende Kunst und Film vergibt das Land Salzburg über Vorschlag unabhängiger Jurien jeweils ein Jahresstipendium in Höhe von Euro. Förderbereiche Herstellung Sonstige Filme AntragstEllung jederzeit möglich Förderentscheidung zuständiges Regierungsmitglied auf Empfehlung des Filmreferenten/der Filmreferentin Institutionen auf einen Blick 16

17 CINESTYRIA FILMCOMMISSION & FONDS Geschäftsfeld der Steirischen Tourismus GmbH. Richtlinien Förderungsrichtlinien Cinestyria vom Jänner 2012 Aspekte der Förderung Die Förderung soll zur Steigerung der Qualität der Fernseh- und Filmproduktion und der Leistungsfähigkeit der Steirischen Filmwirtschaft beitragen. Unter Einbeziehung touristischer, sowie wirtschaftlicher Aspekte in ausgewogenem Maße, sollen gleichzeitig Grundvoraussetzungen geschaffen werden, um diejenigen Filmschaffenden im Land zu halten, die über die nötigen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen bzw. um entsprechende Entwicklungen der Branche zu fördern. Zum Aufgabenbereich gehören auch das Tätigkeitsfeld als Filmcommission, Netzwerkarbeit und Promotion der Steiermark als Filmstandort. Fördervoraussetzungen Regional-Bezug Das eingereichte Projekt muss wesentliche inhaltliche und/oder produktionstechnische Merkmale aufweisen, welche im Kontext zur Steiermark stehen bzw. geeignet sind, touristische, sowie wirtschaftliche Effekte in der Steiermark zu erzielen. Das Projekt muss zumindest teilweise in der Steiermark realisiert werden. Förderbereiche Herstellung von Kino- und Fernsehfilmen (fiktionale und Doku-Formate) Festivalförderung (Festivals und Filmtage) Sonstige Förderung Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse, bis zu einer Höhe von max. 20% der gesamten Projektkosten (Spitzenfinanzierung). Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen ist der Österreich- Anteil der Projektkosten ausschlaggebend. AntragstEllung 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Steirische Landesregierung auf Empfehlung der Beiräte Regional-Effekt Anzustreben ist, dass ein größtmöglicher Anteil, zumindest aber das Eineinhalbfache der vergebenen Fördersumme, in der Steiermark ausgegeben wird. Weiteres wesentliches Kriterium für die Förderung durch die CINESTYRIA ist die internationale Verwertbarkeit des Projekts. Antragsberechtigt sind ausschließlich fachlich, künstlerisch, sowie filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene Filmproduzenten, welche eine Film- oder TV-Produktion, bzw. ein den Richtlinien konformes Projekt durchführen. Wohnsitz, bzw. Firmenstandort sind dabei nicht ausschlaggebend, solange diese innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegen. Institutionen auf einen Blick 17

18 CINE ART Rechtsgrundlage Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark (Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005) RICHTLINIEN Förderungsrichtlinien der CINE ART vom Oktober 2011 Aspekte der Förderung CINE ART ist die regionale Filmförderstelle der Steiermark für künstlerische Film- und Fernseh-Produktionen. Filmästhetische Aspekte, die kritische Auseinandersetzung mit dem audiovisuellen Medium und seiner Tradition sowie die Echtheit des künstlerischen Ausdrucks sind die Anliegen. Als regionale Förderstelle fordert die CINE ART einen wirtschaftlichen Steiermark-Effekt. Die drei Säulen der CINE ART-Förderrichtlinien sind künstlerische Exzellenz, die Vermittlung des Filmschaffens mit Augenmerk auf die gesamte Steiermark und die Nachwuchsförderung. Antragsberechtigt sind fachlich, künstlerisch sowie filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene FilmproduzentInnen in einer dafür zulässigen Rechtsform (Nachweis durch Filmographie etc.), welche eine Film- oder TV-Produktion bzw. ein den Richtlinien konformes audiovisuelles Werk durchführen, ebenso wie auch einzelne Filmkunstschaffende und/oder Gruppen, wobei bei diesen dem Kriterium der filmwirtschaftlichen Erfahrung weniger Gewicht beigemessen wird bzw. dieses Kriterium nicht erfüllt sein muss. Wohnsitz bzw. Filmstandort sind dabei nicht ausschlaggebend, solange diese innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegen. Nicht antragsberechtigt nach diesen Richtlinien sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie private Rundfunkveranstalter. AntragstEllung 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Steirische Landesregierung auf Empfehlung von Fachbeirat (3 Personen) und Kulturkuratorium (15 Personen) Institutionen auf einen Blick 18

19 CINE TIROL FILM COMMISSION Geschäftsfeld der Tirol Werbung GmbH Richtlinien Cine Tirol Film Commission Richtlinien vom 1. Mai 2009 Aspekte der Förderung Cine Tirol bietet die Möglichkeit von Production Incentives in der Höhe von bis zu 50% der in Tirol getätigten und anrechenbaren Ausgaben. Durch das Cine Tirol Location Service werden Filmschaffenden Informationen und Hilfestellungen angeboten, insbesondere durch die Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Drehorten in Tirol. Fördervoraussetzungen Wirtschaftlicher Tirol-Effekt Durch die Realisierung von Dreharbeiten des eingereichten Projektes werden - zur Gänze oder zumindest teilweise in Tirol - produktionsbedingte Ausgaben vor Ort getätigt. Diese ergeben sich durch allgemeine Ausgaben in Tirol sowie in besonderem Maße durch Nutzung von bestehenden Einrichtungen der regionalen Filmbranche und durch Beschäftigung der Tiroler Filmschaffenden in künstlerischen, technischen und organisatorischen Funktionen. Förderbereiche Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Fernsehfilmen Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Produktionskostenzuschuss und ist eine Spitzenfinanzierung, d.h. 80% der Finanzierung des Filmprojektes müssen bei Antragstellung nachgewiesen werden. Antragstellung jederzeit möglich Förderentscheidung Geschäftsleitung der Tirol Werbung GmbH auf Empfehlung von Cine Tirol Inhaltlicher Tirol-Bezug Tirol ist eindeutig erkennbarer Ort der Handlung und/oder das Filmprojekt beschäftigt sich eingehend mit der Geschichte, Kultur oder Natur Tirols. Kriterien für die Beurteilung durch Cine Tirol sind auch die künstlerische Qualität des Filmprojektes und dessen internationale Verwertbarkeit. Antragsberechtigt sind künstlerisch und filmwirtschaftlich qualifizierte ProduzentInnen. Institutionen auf einen Blick 19

20 TIROLER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG KULTUR Rechtsgrundlage Kulturförderungsgesetz vom 05. Mai 2010 Richtlinien Kulturförderungsrichtlinien vom Aspekte der Förderung Im Bereich der Filmförderungen werden Jahresförderungen für Institutionen sowie Projektförderungen und Arbeitsstipendien zur Verfügung gestellt. Ziel ist es, den Betrieb großer Institutionen (wie z.b. Otto Preminger Institut etc.) und deren Jahresprogramm zu unterstützen. Im Bereich der Projektförderungen werden Beihilfen für die Vorlaufskosten (z.b. Drehbucherstellung etc.) sowie für die Nachwuchsförderung zur Verfügung gestellt. Antragstellung vor Realisierung Förderentscheidung Fördervorschlag erfolgt über Abteilung Kultur, die definitive Entscheidung trifft die Kulturlandesrätin Institutionen auf einen Blick 20

21 VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG KULTUR Rechtsgrundlage Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 38/2009 Richtlinien Allgemeine Förderauflagen Aspekte der Förderung Förderung von jungen Filmschaffenden, Förderung des Netzwerkes der Filmclubs in Vorarlberg, Förderung von Filmfestivals, Förderung von Dokumentarfilmen Antragstellung Einreichfristen viermal jährlich (auf der Homepage des Landes Vorarlberg vorarlberg/tourismus_kultur/kultur/kultur/neuigkeiten_mitbild_/ kunstkommissionendeslande.htm ersichtlich) Förderentscheidung Beim Land Vorarlberg wurde eine Kunstkommission eingerichtet, die aus sechs ExpertInnen besteht. Alle einlangenden Anträge werden von der Kunstkommission bewertet. Institutionen auf einen Blick 21

22 FILMFONDS WIEN Rechtsgrundlage Wiener Landes-, Stiftungs- und Fondsgesetz Richtlinien Förderungsrichtlinien des Filmfonds Wien vom bzw Aspekte der Förderung Durch hochwertige Filmund Fernsehproduktionen soll die Vielfältigkeit Wiens in das Bewusstsein der Mediennutzerinnen und Mediennutzer gebracht werden. Durch Bilder von Wien, Themen aus Wien, Wiener Perspektiven auf die globalen Themen unserer Zeit soll immer deutlicher werden, dass Wien kulturell eine eigenständige, markante Position in der Welt einnimmt. Dafür ist die kulturelle Qualität eine hinreichende, die tatsächliche Wahrnehmung des hier produzierten audiovisuellen Contents aber die notwendige Bedingung. Die Maßnahmen der Förderung des audiovisuellen Schaffens in Wien werden deshalb insbesondere auch an ihrem Effekt für die Vermittlung und Verbreitung des Contents gemessen. Von der Ausbildung über die ersten Schritte in die berufliche Praxis bis hin zu komplexen, international vernetzten Projekten will Wien den Filmschaffenden gute Arbeits- und Entwicklungsbedingungen bieten, Talente aus aller Welt anziehen und die künstlerische Weiterentwicklung auch in heute noch unbekannten Medien ermöglichen. Fördervoraussetzung Der kulturelle Effekt Ein audiovisuelles Vorhaben ist imstande, einen originären kreativen Programminhalt herzustellen, der einen regionalspezifischen Beitrag zur kulturellen Vielfalt Europas und darüber hinaus schafft, und diesen Inhalt seinen Zielgruppen durch eine adäquate Verwertung zugänglich zu machen. Vorhaben, die in Wien realisiert werden sollen, werden vorrangig behandelt. Der Wiener Filmbrancheneffekt (Territorialeffekt) ergibt sich aus allen voraussichtlichen Aufwendungen, die der Filmwirtschaft in Wien und in der Vienna Region (schließt das Umland von Wien mit ein) bei der Durchführung zugute kommen. Zum Filmbrancheneffekt zählen insbesondere Ausgaben zur Beschäftigung von Filmschaffenden in künstlerischen, technischen und organisatorischen Funktionen und Ausgaben zur Nutzung der filmspezifischen Infrastruktur. Das geförderte Vorhaben hat einen Wiener Filmbrancheneffekt von mindestens 100 Prozent der vom Filmfonds gewährten Förderungsmittel, höchstens jedoch 80 Prozent der Herstellungskosten zu gewährleisten. Antragsberechtigung Als AntragstellerIn kommen fachlich, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche oder juristische Personen in Betracht, und zwar unabhängig von deren Wohnsitz bzw. Firmenstandort, solange dieser innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt. Förderbereiche Projektentwicklung von Kinofilmen Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Fernsehfilmen Verwertung Strukturmaßnahmen Kinoförderung Erfolgsabhängige Filmförderung Für die erfolgreiche Verwertung eines vom Filmfonds Wien geförderten Films werden Referenzmittel gewährt. Für Rückzahlungen aus den Verwertungserlösen erhält der/die ProduzentIn für ein Folge-Projekt den doppelten Betrag als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse bzw. erfolgsbedingt rückzahlbarer Zuschüsse. Antragstellung der Regel 11 Termine pro Jahr (je 4 für Kino- und Fernsehfilme sowie 2 für Kinokulturelle Projekte und 1 für die Kino- Referenzförderung) Förderentscheidung Jury für Projektentwicklung und Herstellung Kinofilme, Geschäftsführung. Institutionen auf einen Blick 22

23 STADT WIEN MAGISTRATSABTEILUNG 7 - KULTUR Rechtsgrundlage Wiener Stadtverfassung Richtlinien Filmförderungsrichtlinien laut Beschluss des Wiener Gemeinderats vom Aspekte der Förderung Die Kulturabteilung (MA 7) der Stadt Wien fördert Projekte im Bereich der Filmkunst (z.b. Produktion, Festival, Institution). Voraussetzung ist ein Wien- Bezug. Antragsberechtigt sind physische sowie juristische Personen mit Sitz in Wien. Antragstellung 3 Termine pro Jahr: 31. Jänner, 31. Mai, 30. September Förderentscheidung Gemeinderat der Stadt Wien auf Empfehlung des Wiener Filmbeirats Institutionen auf einen Blick 23

24 EUROPÄISCHE FÖRDERUNGSMASSNAHMEN

25 CREATIVE EUROPE, Sub-Programm MEDIA Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Creative Europe ( ). Aspekte der Förderung CREATIVE EUROPE fasst die bisherigen EU-Förderprogramme KULTUR und MEDIA zusammen. Ziel ist die Unterstützung und Stärkung der europäischen Kultur,- Film,- und Kreativbranchen. Bei einer Laufzeit von sieben Jahren ( ) beträgt das Gesamtbudget des Programms 1,46 Mrd. Euro, davon sind 56% des Programmbudgets für das Teilprogramm MEDIA bestimmt. Antragsberechtigt im Teilprogramm MEDIA von CREATIVE EUROPE sind grundsätzlich Unternehmen der audiovisuellen Industrie mit Sitz in einem der 33 europäischen MEDIA-Mitgliedsländer antragsberechtigt. Einzelpersonen können keinen Antrag stellen. Förderbereiche Einer der Schwerpunkt in CREATIVE EUROPE liegt in der Erschließung neuer Publikumsschichten. Das Teilprogramm MEDIA bietet Förderungen für innovative Ansätze zur Publikumsbindung und Filmvermittlung (Audience Development). Unabhängige Produktionsfirmen können Förderung für die Projektentwicklung (Single Project und Slate Funding) von Filmen beantragen, auch die Förderung für europäische TV-Koproduktionen gibt es weiterhin. SpieleentwicklerInnen können die Entwicklung von Videospielen zur Förderung einreichen. Im Bereich Distribution wird die Verbreitung europäischer Filme durch die selektive Verleihförderung, die automatische Verleihförderung und die Förderung für Weltvertriebe vorangetrieben. Weitergeführt werden auch die Unterstützung für VoD Plattformen und für Organisationen im Bereich Promotion, Trainings und Festivals (mit leicht veränderten Guidelines). Ab sofort können auch internationale Koproduktionsfonds (wie z.b. der World Cinema Fund der Berlinale) Förderung beantragen. Das Angebot an Initiativen zur Vernetzung, Weiterbildung von Filmschaffenden, sowie Filmfestivals und -märkten, die von MEDIA unterstützt werden, steht allen europäischen BranchenvertreterInnen offen. förderhöhe In der Regel werden maximal 50% der Kosten eines Projekts gefördert, die restlichen 50% müssen von den AntragstellerInnen garantiert werden. Um die Abwicklung der Förderungen zu beschleunigen, wurde in einigen Förderbereichen die Auszahlung von Lump Sums (Pauschalbeträgen) eingeführt. Die Förderungen werden generell als Zuschuss vergeben. ANTRAGSTELLUNG Anträge auf Förderung können nur im Rahmen von Förderaufrufen (Calls) gestellt werden. Die Calls werden spätestens 3 Monate vor Einreichschluss auf der Website von CREATIVE EUROPE veröffentlicht, die Antragstellung erfolgt online. AntragstellerInnen müssen sich zuerst auf dem Participants Portal der EACEA registrieren, um ihren PIC (Participant Identification Code) zu erhalten. FÖRDERENTSCHEIDUNG Die Anträge durchlaufen meist mehrstufige Beurteilungsverfahren. Zuerst werden die formalen Kriterien (Eligibility Criteria) geprüft, die Selection Criteria schätzen das operative und finanzielle Potential des Antrags ein. Die Award Criteria werden anhand eines Punktesystems vergeben, das unter anderen die Qualität des Projekts und dessen Potenzial für den europäischen Markt bewertet. Anträge aus kleinen Ländern (wie Österreich), Initiativen die sich an junges Publikum richten, sowie besonders innovative Ansätze werden mit automatischen Punkten belohnt. Die AntragstellerInnen werden etwa 3 Monate nach Einreichschluss über die Ergebnisse informiert. Institutionen auf einen Blick 25

26 CREATIVE EUROPE, SUB-PROGRAMM CULTURE Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Creative Europe ( ). Aspekte der Förderung CREATIVE EUROPE fasst die bisherigen EU-Förderprogramme KULTUR und MEDIA zusammen. Ziel ist die Unterstützung und Stärkung der europäischen Kultur-, Film- und Kreativbranchen. Bei einer Laufzeit von sieben Jahren ( ) beträgt das Gesamtbudget des Programms 1,46 Mrd. Euro, davon sind 31% für das Teilprogramm KULTUR bestimmt. Ab 2016 ist ein Garantiefonds geplant, der Kreativunternehmen den Zugang zu Bankkrediten erleichtern soll. Antragsberechtigt im Teilprogramm von CREATIVE EUROPE sind grundsätzlich Unternehmen der audiovisuellen Industrie mit Sitz in einem der 33 europäischen MEDIA- Mitgliedsländer antragsberechtigt. Einzelpersonen können keinen Antrag stellen. Förderbereiche Europäische Kooperationsprojekte Literarische Übersetzungen Europäische Netzwerke Europäische Plattformen Details zu Einreichungen für Filmschaffende werden demnächst bekannt gegeben. Institutionen auf einen Blick 26

27 EURIMAGES Rechtsgrundlage Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ( Europäisches Filmabkommen ) vom 2. Oktober 1992 (NR: GP XVIII RV 1512 AB 1784 S BR: AB 4909 S BGBl.Nr. 803/1994 ST0253) sowie zwischenstattliche Filmabkommen. Richtlinien vom Aspekte der Förderung Unterstützung von Kinofilmen, die als europäische Koproduktionen hergestellt werden. Bei der Förderung handelt es sich um eine Spitzenfinanzierung bis zu einer Höhe von 17% der Gesamtherstellungskosten bzw. bis zu Euro. Fördervoraussetzung Das Projekt muss als europäische Koproduktionen zwischen mindestens zwei Mitgliedsländern des Fonds realisiert werden. Zum Zeitpunkt der Einreichung müssen in jedem koproduzierenden Land mindestens 50% der Finanzierung zumindest teilweise aus öffentlichen Quellen, Presales oder Mindestgarantien gesichert sein. Antragsberechtigt sind europäische KinofilmproduzentInnen. Förderbereiche Herstellung, in kleinem Rahmen auch der Verleih von europäischen Kinofilmen. Die Förderung erfolgt in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen, prozentuell rückzahlbar aus den ersten Nettoerlösen der ProduzentInnen. Antragstellung direkt bei Council of Europe, Förderungsberatung im Österreichischen Filminstitut Förderentscheidung Das Entscheidungsgremium von EURIMAGES ist das Direktionskomitee, das 4x jährlich tagt. Institutionen auf einen Blick 27

28 ANSCHRIFTEN

29 ÖSTERREICH Bundeskanzleramt, Filmabteilung II / 3 Kontakt Dr. Barbara Fränzen Concordiaplatz 2, 1010 Wien T /6880 E barbara.fraenzen@bmukk.gv.at FERNSEHFONDS AUSTRIA Kontakt Dr. Alfred Grinschgl Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien T /155 E alfred.grinschgl@rtr.at Österreichisches Filminstitut Kontakt Mag. Roland Teichmann Stiftgasse, 6, 1070 Wien T E office@filminstitut.at Film/Fernseh-Abkommen Antragstellung c/o Österreichisches Filminstitut Stiftgasse 6, 1070 Wien T (Filminstitut) E office@filminstitut.at Österreichischer Rundfunk Würzburggasse 30, 1136 Wien Kontakt Dr. Heinrich Mis T /14165 Mag. Margit Maier T: /14165 E film.fernsehabkommen@orf.at Filmstandort Österreich Kontakt Mag. Michael Hofegger Walcherstraße 11A, 1020 Wien T /232 E office@filmstandort-austria.at Allgemeine Auskünfte und spezielle Fragen zum kulturellen Eigenschaftstest: Location Austria Kontakt Arie Bohrer Opernring 3/2, 1010 Wien T E fisa@location-austria.at Institutionen auf einen Blick 29

30 LÄNDER Burgenländische Landesregierung Abteilung 7 - Kultur, Wissenschaft und Archiv Kontakt Dr. Josef Tiefenbach, Margarethe Craß Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt T /2082 bzw /2081 E josef.tiefenbach@bgld.gv.at, margarethe.crass@bgld.gv.at Kärntner Landesregierung Abteilung 6 (Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur) Unterabteilung Kunst und Kultur Kontakt Dr. Sonja Somma Burggasse 8, 9021 Klagenfurt T /16233 E sonja.somma@ktn.gv.at Niederösterreichische Landesregierung Abteilung Kunst und Kultur Kinokultur/f_film.html Kontakt Mag. Katharina Meißnitzer T /16260 Kontakt Mag. Birgit Maimer T /13186 Landhausplatz 1, Haus 2, 3109 St. Pölten E noe-film@noel.gv.at Oberösterreichische Landesregierung Abteilung Wirtschaft Direktion Kultur, Institut für Kunst und Volkskultur Einreichungen und Auskünfte: Oberösterreichische Filmkommission Kontakt MMag. Susanne Alt Promenade 37, 4021 Linz T /15044 E Susanne.Alt@ooe.gv.at Salzburger Landesregierung, Abteilung 1 - Wirtschaft, Forschung und Tourismus Kontakt Thomas Posch Postfach 527, 5010 Salzburg T /3787 E thomas.posch@salzburg.gv.at Antragstellung und Beratung StandortAgentur Salzburg GmbH Kontakt: Edith Urban Südtiroler Platz 11, 5020 Salzburg T /13 E e.urban@salzburgagentur.at Salzburger Landesregierung Abteilung Kultur Kontakt Mag. Olaf Weinhold Franziskanergasse 5A, 5020 Salzburg T /2530 E olaf.weinhold@salzburg.gv.at CINESTYRIA Filmcommission & Fonds Kontakt Enrico Jakob St. Peter Hauptstraße 243, 8042 Graz T /54 E enrico.jakob@cinestyria.at CINE ART Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 9 - Kultur, Europa und Außenbeziehungen Kontakt Mag. Martin Titz Trauttmansdorffgasse 2, 8010 Graz T /3137 E martin.titz@stmk.gv.at Institutionen auf einen Blick 30

31 Europäische Förderungsmassnahmen Cine Tirol Film Commission Kontakt Johannes Köck, MA Maria-Theresien-Str. 55, 6010 Innsbruck T /180 E johannes.koeck@tirolwerbung.at Tiroler Landesregierung Abteilung Kultur kulturfoerderungen/filmvideomedienkunst/ Kontakt Dr. Thomas Juen, Christoph Klingler Leopoldstraße 3, 6020 Innsbruck T /3772 E kultur@tirol.gv.at Vorarlberger Landesregierung Abteilung Kultur Kontakt Dr. Winfried Nußbaummüller, Andrea Themessl Römerstraße 24, 6901 Bregenz T /22310, /22316 E winfried.nussbaummueller@vorarlberg.at, andrea.themessl@vorarlberg.at Filmfonds Wien Kontakt MMag. Gerlinde Seitner Mariahilfer Straße 76, 1070 Wien T E office@filmfonds-wien.at CREATIVE EUROPE Desk Österreich, MEDIA actions/media_en Kontakt Esther Krausz, MA Stiftgasse 6, 1070 Wien T /406 CREATIVE EUROPE Desk Österreich, KULTUR Mag. Elisabeth Pacher Concordiaplatz 2, 1010 Wien Tel: 01/ elisabeth.pacher@bmukk.gv.at EURIMAGES en.aspurimages Council of Europe Agora Building Allée des Droits de l Homme, F Strasbourg Cedex T Kontakt Projekte Mag. Iris Zappe-Heller iris.zappe-heller@filminstitut.at c/o Österreichisches Filminstitut Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 7 - Kultur Kontakt Mag. Sylvia Faßl-Vogler Friedrich-Schmidt-Platz 5, 1082 Wien T /84740 E sylvia.fassl-vogler@wien.gv.at Institutionen auf einen Blick 31

32

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