Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zu Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen
|
|
- Stefanie Schuler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zu Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen [ ] Von: Stefan Groß, Christian Palm und Steffen Klein Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Projektes gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung ( Base Erosion and Profit Shifting, kurz BEPS) hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( OECD) umfassende Empfehlungen vorgegeben, wodurch Besteuerungslücken im Internationalen Steuerrecht wirksam eingedämmt werden sollen. Kernelemente der Empfehlungen der OECD waren ein stärkerer Informationsaustausch der Steuerverwaltungen, den Ort der Besteuerung stärker an die tatsächliche wirtschaftliche Substanz zu knüpfen, die Kohärenz der einzelnen nationalen Steuersysteme zu erhöhen und den unfairen Steuerwettbewerb stärker einzugrenzen. Mit dem nun am beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen legt das Bundeskabinett dar, wie die Vorschläge und Empfehlungen seitens der OECD als auch der EU-Kommission in Bezug auf die Besteuerung von multinationalen Unternehmen in die Praxis umgesetzt werden sollen. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind der automatische Informationsaustausch, die Stärkung der Transparenz in der Besteuerung multinationaler Unternehmen sowie die Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie. Zudem verfolgt der Gesetzentwurf die Intention, die in bestimmten Sachverhalten steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Änderungen in den Einzelsteuergesetzen zu korrigieren. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung folgt in seinem Wortlaut und seiner Begründung weitgehend dem bereits zuvor am veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF). Lediglich an einigen Stellen des Gesetzentwurfs sind sprachliche Neufassungen und Präzisierungen in die nun vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurfsfassung aufgenommen worden. 1 / 6
2 A. Umsetzung der OECD-Empfehlungen und der Vorgaben der Europäischen Union 1. Aufzeichnungspflichten im Bereich der Verrechnungspreise Die Empfehlungen der OECD sehen umfangreiche Aufzeichnungspflichten für international agierende Unternehmen vor. Die Finanzverwaltungen sollen durch länderbezogene Berichte für multinationale Unternehmen (sog enannte Country-by-Country Reports) besser in die Lage versetzt werden, Risikoeinschätzungen über steuerschädliche grenzüberschreitende Verrechnungspreisgestaltungen, Gewinnverlagerungen und Gewinnverkürzungen treffen zu können. Dabei enthält die Abgabenordnung (AO) in ihrer aktuellen Fassung bereits weitgehend die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten, die für eine Stammdokumentation (Master File), eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File) und einen länderbezogenen Bericht (Country -by-country Report CbCR) benötigt werden. Der Gesetzentwurf sieht in 90 Abs. 3 AO darüber hinaus vor, bestehende Aufzeichnungspflichten noch weiter an die internationalen Empfehlungen, einschließlich des durch eine Änderung der EU-Amtshilferichtlinie geforderten Secondary Reports, anzugleichen. Die sich daraus ergebenden Folgeanpassungen der bereits bestehenden Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) sollen im Anschluss vorgenommen werden. Mit der Einführung eines 138a AO sollen die europäischen Vorgaben in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Mindeststandards für die länderbezogenen Berichte wie auch die Berichtspflichten umgesetzt werden. Dabei sind nach dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aggregierte Angaben zu allen dortigen Unternehmen und Betriebsstätten eines Konzerns, etwa hinsichtlich Umsatzerlöse und Erträge, mitzuteilen. Des Weiteren haben multinationale Unternehmen auch Informationen zu den einzelnen Unternehmensteilen der Gruppe hinsichtlich der konkreten Geschäftstätigkeit und Funktion zu übermitteln. Nach 138a AO sollen inländische Konzernobergesellschaften stets dann zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sein, wenn der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und die konsolidierten Umsatzerlöse mind. 750 Millionen Euro betragen. 2 / 6
3 Darüber hinaus wurde mit dem sogenannten Secondary Mechanism in 138a Abs. 4 AO eine von der Europäischen Union vorgesehene Option umgesetzt. Im Rahmen dieser Regelung können einbezogene inländische Gesellschaften bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen dazu verpflichtet werden, einen länderbezogenen Bericht anstelle der ausländischen Konzernobergesellschaft zu erstellen. Diese Möglichkeit scheint für die Finanzverwaltung notwendig, da ausländische Konzernobergesellschaften nicht gezwungen werden können, einen entsprechenden Bericht zu liefern. 2. Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs Die vorgesehenen Anpassungen des EU-Amtshilfegesetzes betreffen die Richtlinienvorgaben des Rates der Europäischen Union hinsichtlich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung. Dem Gesetzentwurf ( 178a Abs. 1 AO) entsprechend sollen innerhalb der Europäischen Union Informationen über grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sogenannte Tax Rulings ) automatisch ausgetauscht werden. Gerade im Zuge der sogenannten Luxemburg-Leaks-Affäre war bekannt geworden, dass multinationalen Konzernen Vorbescheide erteilt worden waren, welche letztlich zu großzügigen grenzüberschreitenden Gewinnverlagerungen genutzt werden konnten. Der automatische Informationsaustausch von Tax Rulings sowie der damit einhergehende umfassende Informationszugang zu Steuerverfahren und Entscheidungen von Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten soll der Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnen, steuerliche Risiken besser einzuschätzen und Gewinnverlagerungen entgegenwirken zu können. Mit dem Informationsaustausch über Tax Rulings ist zudem die Erwartung verbunden, dass allzu steuerliberale Staaten künftig von der Erteilung von Tax Rulings zur Absicherung vorteilhafter Steuergestaltungen absehen werden, weil diese den betroffenen Staaten nicht verborgen bleiben. 3 / 6
4 B. Rechtsprechungsbrechende Gesetzesänderungen 1. Anpassungen bei der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen Durch die Anpassungen des 50d Abs. 9 EStG und des 1 Abs. 1 AStG sollen Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beseitigt werden. Die Zielsetzung des 50d Abs. 9 EStG n. F. besteht in der wirksamen Verhinderung der Nichtbesteuerung oder Geringbesteuerung bestimmter Einkünfte durch Nichtgewährung der Freistellung ausländischer Einkünfte von der deutschen Besteuerung. Hintergrund sind zwei Entscheidungen des BFH, wonach über die Anwendung des 50d Abs. 9 EStG in der aktuellen Fassung eine Freistellung der Einkünfte zu gewähren ist, wenn das im Abkommen zugewiesene Besteuerungsrecht im anderen Vertragsstaat nur für einen Teil der Einkünfte wahrgenommen wird (im Ausland erfolgt nur eine teilweise Besteuerung von Erträgen). Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Umformulierung des 50d Abs. 9 S. 1 EStG soll die Regelung künftig auch für den Teil der Einkünfte Anwendung finden, die im anderen Vertragsstaat nur teilweise von der Besteuerung ausgenommen sind oder nur teilweise einer geringeren Besteuerung unterliegen. Mit der Einführung eines 1 Abs. 1 S. 5 AStG soll sichergestellt werden, dass es zu keinen inhaltlichen Abweichungen zwischen den Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz der Doppelbesteuerungsabkommen und der nationalen Vorschrift des 1 AStG kommt. Sowohl 1 Abs. 1 AStG als auch die entsprechenden DBA-Artikel enthalten Regelungen, welche eine Gewinnanpassung bei nicht fremdüblichen Preisen zwischen verbundenen Unternehmen erlauben. In diesem Zusammenhang stellte der BFH jedoch fest, dass eine inhaltliche Sperrwirkung der DBA gegenüber 1 Abs. 1 AStG bestehe, d. h. die Regelung des jeweiligen DBA sollte der nationalen Regelung vorgehen. Wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers geht, soll sich der Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes, der in Art. 9 Abs. 1 OECD-MA enthalten ist, künftig nach der nationalen Vorschrift des 1 Abs. 1 S. 5 AStG bestimmen, was im Ergebnis zu einer Durchbrechung des DBA (sogenanntes Treaty Override ) führen würde. 4 / 6
5 2. Schließung von Besteuerungslücken im Rahmen der Gewerbesteuer Eine weitere im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung betrifft die Gewerbesteuer. Ausgangspunkt ist dabei wiederum eine Entscheidung des BFH. Konkret urteilten die Finanzrichter, dass bei Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages nach 10 Abs. 1 S. 1 AStG auf den Gewinn eines inländischen Unternehmens diese Hinzurechnung bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrages wiederum zu kürzen ist ( 9 Nr. 3 S. 1 GewStG). Im Ergebnis nehmen die Finanzrichter damit die Hinzurechnungsbeträge von der Gewerbesteuer aus. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll 7 ff. AStG jedoch gerade eine Besteuerung der hinzurechnungspflichtigen Einkünfte im Inland gewährleisten und dies schließe die gewerbesteuerliche Berücksichtigung zwingend ein. Der Gesetzentwurf sieht entsprechend eine klarstellende Änderung der 7 und 9 GewStG vor, wonach Hinzurechnungsbeträge im Sinne des AStG künftig durchgängig der Gewerbesteuer unterliegen. Eine weitere Änderung im Bereich der Gewerbesteuer betrifft die ertragsteuerliche Organschaft. Wiederum war es der BFH, der mit Urteil vom dazu Anlass gab, indem er Gewinnerhöhungen nach 8b Abs. 5 KStG (Ansatz von 5 % der Dividende als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages im Organkreis ausgenommen hat. Im Urteilsfall erzielte eine deutsche Tochter-GmbH als Organgesellschaft Dividenden von einer italienischen Kapitalgesellschaft. Nach Ansicht der Finanzrichter komme es auf Ebene des Organträgers (Obergesellschaft) nicht zu einem Ansatz der sonst immer hinzugerechneten 5 % nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben. Schachteldividenden, welche von einer Organgesellschaft bezogen werden, unterliegen demnach beim Organträger auch nicht mit 5 % der Gewerbesteuer. Nach Ansicht des BMF führe dies zu einer Besserstellung von Dividendenbezügen über eine Organgesellschaft im Vergleich zu einer Gesellschaft, die nicht Organgesellschaft ist. Diesem Umstand will der Gesetzentwurf über die Neuregelung des 7a GewStG entgegenwirken, wodurch bei entsprechenden Konstellationen künftig auch Gewinnerhöhungen i. S. d. 8b Abs. 5 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einzubeziehen sind. 3. Bekämpfung von Steuergestaltungen Der Gesetzentwurf beinhaltet ferner eine Änderung der Voraussetzungen für die Anwendung des 3 Nr. 40 EStG und des 8b Abs. 7 KStG zur Bekämpfung von Steuergestaltungen. Mit der Systemumstellung vom Anrechnungsverfahren zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren wurden die Regelungen zu 3 Nr. 40 S. 3 EStG und 8b Abs. 7 S. 1 KStG speziell für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen eingeführt, die eine Ausnahme zu den Regelungen zur Beteiligungsertragsbefreiung darstellen. Die- 5 / 6
6 se Regelungen wurden zum Teil für Gestaltungen genutzt, bei denen über die Nutzung von Finanzunternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes Gewinnminderungen aus Beteiligungen steuerlich geltend gemacht wurden. Diese Gestaltungen sollen dem Gesetzentwurf entsprechend künftig verhindert werden. Einordnung und Ausblick Die dargestellten Gesetzesänderungen sollen dem Referentenentwurf entsprechend überwiegend ab dem zur Anwendung kommen. Man darf gespannt sein, ob mit den zumeist multilateral abgestimmten Maßnahmen dem deutschen Fiskus der große Wurf gelingt, um die bestehenden Defizite im internationalen Steuerwettbewerb zu beseitigen. Bei der Frage nach Erfolg oder Misserfolg wird es entscheidend darauf ankommen, dass möglichst viele EU- und Nicht-EU-Staaten gleichwertige Maßnahmen implementieren und dann auch durchsetzen. Dazu sind mit Blick auf das umfangreiche Maßnahmenpaket durchaus berechtigte Zweifel angebracht, ob diese im Einklang mit bestehenden rechtlichen Vorgaben stehen. So führt gerade der Austausch der Tax Rulings zur Weitergabe höchst sensibler Unternehmensdaten, die national durch das Steuergeheimnis geschützt sind. Wie es um das Steuergeheimnis in anderen Staaten bestellt ist, und ob sich dort durchgehend adäquate Regelungen und Schutzmaßnahmen finden, darf bezweifelt werden. Dazu dürften die Maßnahmen bei den betroffenen Unternehmen zu nicht unerheblichen Mehrkosten führen, um die geforderte Tax Compliance herzustellen und nachzuhalten. Die weiteren Maßnahmen des Gesetzespaketes, welche vornehmlich darauf gerichtet sind, steuerzahlerfreundliche Urteile des BFH wieder auszuhebeln, werden in der Fachwelt zu Recht kritisch bewertet. So beurteilt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW- Stellungnahme vom ) die Regelungen zur Änderung von 50d Abs. 9 EStG zum Überschreiben des abkommensrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatzes und zur Absicherung der Gewerbesteuerpflicht bei der Hinzurechnungsbesteuerung als Gefahr für den Anfall effektiver Doppelbesteuerungen und als Verstoß gegen das völkerrechtliche Rücksichtnahmegebot gegenüber den Vertragspartnerstaaten der DBA. Es bleibt zu hoffen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren diese Einwände berücksichtigt werden. 6 / 6
REFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING
( 1 / 5 ) PUBLIKATION 8. JUNI 2016 REFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING Die OECD hat im Herbst 2015 ein umfangreiches Maßnahmenpaket
MehrAKTUELLE GESETZGEBUNG
Hamburg, Januar 2017 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen ( BEPS- Umsetzungsgesetz ) Als wesentlicher Meilenstein
MehrFragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen
19.07.2013 Steuern Fragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen istockphoto.com/porcorex Welche Bedeutung hat der von der OECD veröffentlichte Aktionsplan gegen
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:
Mehr091519/EU XXV.GP Eingelangt am 28/01/16
091519/EU XXV.GP Eingelangt am 28/01/16 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.1.2016 C(2016) 271 final EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 28.1.2016 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs
MehrFAQs zum Country-by-Country Reporting [ ]
FAQs zum Country-by-Country Reporting [09.01.2017] Von: Dr. Axel von Bredow und Xiaoya Wu Die G20-Staaten hatten im November 2012 die OECD beauftragt, Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen
MehrAn das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A Berlin. Düsseldorf, 22. Juni 2016
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA2@bmf.bund.de Düsseldorf, 22. Juni 2016 642/613 Stellungnahme zum Referentenentwurf
MehrGesetzentwurf ermöglicht Maßnahmen für eine faire und effiziente Besteuerung
Prof. Dr. L. JARASS Dipl. Kfm. (Universität Regensburg), M.S. (Stanford University, USA) Hochschule RheinMain, Wiesbaden www.jarass.com, MAIL@JARASS.com D:\\Steuern\Fin.aus,.0., v.0.docx Wiesbaden,. Oktober
MehrAn das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Martin Kreienbaum Unterabteilung IV B Berlin. Düsseldorf, /515
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Martin Kreienbaum Unterabteilung IV B 11016 Berlin Düsseldorf, 21.03.2016 642/515 Eingabe zur Umsetzung der Ergebnisse der Aktion 13 des BEPS-Projekts der
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Bearbeitungsstand: 31.05.2016 15:11 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen
MehrAnsätze der Gewinnverlagerung. Das BEPS-projekt
Ansätze der Gewinnverlagerung. Das BEPS-projekt Vortrag an der AK Wien 18.01.2017 Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Rechtsanwalt BEPS was ist das Ziel? BEPS = Base Erosion and Profit Shifting (Gewinnverkürzungen
MehrOECD will die Steuertricks von Apple Co. bekämpfen
https://klardenker.kpmg.de/oecd-will-die-steuertricks-von-apple-co-bekaempfen/ OECD will die Steuertricks von Apple Co. bekämpfen KEYFACTS - OECD will legale steuerliche Schlupflöcher schließen - Country-by-Country-Reporting
MehrGesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Bundesrat Drucksache 717/16 (Beschluss) 16.12.16 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9536 18. Wahlperiode 05.09.2016 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen
MehrGeleitwort. Abkürzungsverzeichnis. Tabellenverzeichnis. A Problemstellung 1. B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5
Inhaltsverzeichnis Geleitwort Vorwort Abkürzungsverzeichnis Tabellenverzeichnis V VII XVII XXIII A Problemstellung 1 B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5 C Die Besteuerung der Personengesellschaften
MehrProf. Dr. Jürgen Lüdicke
www.pwc.de Nationale Maßnahmen gegen Gewinnverlagerung Die OECD BEPS Initiative 26. April 2016 Agenda Überblick über die 15 Aktionspunkte des BEPS-Projektes Hinweise zu ausgewählten Aktionspunkten Ausblick
MehrAnlage 1. Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Leiter der Steuerabteilung Wilhelmstr Berlin. Via
Anlage 1 Bundesverband deutscher Banken e. V. PF 040307 10062 Berlin Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Leiter der Steuerabteilung Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Via E-Mail: IVA2@bmf.bund.de
Mehr62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )
Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische
MehrAktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013
Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme
MehrBMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 -
Anlage C Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze); Änderung auf Grund des Gesetzes
MehrStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen
Frau Ingrid Arndt-Brauer, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: finanzausschuss@bundestag.de; Ingrid.Arndt-Brauer@bundestag.de
MehrAutomatischer Austausch von Tax Rulings. Edith Lebenbauer
Automatischer Austausch von Tax Rulings Edith Lebenbauer Tax Rulings in der EU Ein Statusbericht Auf welcher Grundlage werden Rulings erteilt? Zu welchen Themen können Rulings ergehen? Werden erteilte
MehrBEPS-Umsetzung Konsequenzen der neuen Dokumentationspflichten bei Verrechnungspreisen
BEPS-Umsetzung Konsequenzen der neuen Dokumentationspflichten bei Verrechnungspreisen Von Dr. Mathias Graf, Steuerberater und Fachberater IStR, GKPP Steuerberatungsgesellschaft mbh, Putzbrunn bei München
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrTax Alert. Erste Umsetzung von BEPS in nationales Recht verabschiedet.
Dezember 2016 Tax Alert. Erste Umsetzung von BEPS in nationales Recht verabschiedet. Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und
MehrDIGITALES TRANSFER-PRICING-MANAGEMENT Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung bei der weltweiten Verrechnungspreisdokumentation
DIGITALES TRANSFER-PRICING-MANAGEMENT Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung bei der weltweiten Verrechnungspreisdokumentation COMPLIANCE UND PROJEKT- MANAGEMENT SOFTWARE- EINSATZ IM TRANSFER PRICING
MehrDIE FAMILIENUNTERNEHMER ASU
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 1. Juni 2016 DIE FAMILIENUNTERNEHMER unterstützen
MehrEntstrickung von Wirtschaftsgütern
Entstrickung von Wirtschaftsgütern MITax-Jahrestagung 2006 1 Entstrickung von Wirtschaftsgütern Übersicht (Entwurf SEStEG Juli 2006): Allgemeiner Entstrickungstatbestand 4 I 3, 4 EStG Ausschluss oder Beschränkung
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Einführung 1 1. Allgemeines 1 2. Standort und Systematik der Vorschriften 1 3. Problemkreise im internationalen Steuerrecht 2 Fall 1: Investment im Libanon 2 Fall 2: Die Vater und Sohn
Mehr14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern
400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem
MehrPraxisleitfaden Internationales Steuerrecht 2004/2005
Steueranwalt International Praxisleitfaden Internationales Steuerrecht 2004/2005 Herausgeber: DeutscherAnwaltVerein Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht Autoren: Prof. Dr. Bert Kaminski Sebastian Korts, MBA
Mehr9452/16 KAR/sm 1 DG G 2B
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 25. Mai 2016 (OR. en) 9452/16 FISC 85 ECOFIN 502 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: vom 25. Mai 2016 Empfänger: Generalsekretariat des Rates Delegationen Nr. Vordok.:
MehrDer G20/OECD-Prozess gegen Steuervermeidung von Unternehmen (BEPS)
Der G20/OECD-Prozess gegen Steuervermeidung von Unternehmen (BEPS) Markus Henn Referent für Finanzmärkte, Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung WEED Koordinator, Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland
MehrWir bringen es auf den Punkt Die wichtigsten Steueränderungen 2014/2015
www.pwc.de/de/events Wir bringen es auf den Punkt Die wichtigsten Steueränderungen 2014/2015 Fachtagung 12. Februar 2015, Mannheim Wir bringen es auf den Punkt Die wichtigsten Steueränderungen 2014/2015
MehrGründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland
Gründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland Bearbeitet von Dmitri Astrinski Erstauflage 2014. Taschenbuch. 84 S. Paperback ISBN 978 3 95485 139 3 Format (B x L): 15,5 x 22 cm schnell und portofrei
MehrSpontaner Informationsaustausch (SIA)
Spontaner Informationsaustausch (SIA) Dr. Henk Fenners Leiter, Rechtsabteilung Finanzdepartement spontaner Informationsaustausch Arten von Informationsaustausch 1. Informationsaustausch auf Ersuchen: Bei
MehrÜberblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden
Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von
MehrUmsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Deutschland (Überblick) IPG Mannheim 27. Februar 2016
Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Deutschland (Überblick) IPG Mannheim 27. Februar 2016 Übersicht I. Einführung, Hintergründe II. Automatischer Austausch über Finanzinformationen III.
MehrAnrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung
Wirtschaft Vijay Basin Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Studienarbeit Hausarbeit zum Thema: Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung
MehrBeteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument
Beteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument Untersuchung aus der Sicht eines in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Mehr8. Hamburger Steuerdialog Update Internationales Steuerrecht
8. Hamburger Steuerdialog Update Internationales Steuerrecht 4. Oktober 2017 Stefan Richter Inhalt Einführung 4i EStG Sonderbetriebsausgabenabzug Vorbehaltsklauseln des 50d Abs. 9 EStG Multilaterales Instrument
MehrNeues DBA mit Australien
Neues DBA mit Australien Die Umsetzung des BEPS-Projektes im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien Oktober 2016 Germany Am 12. November 2015 wurde in Berlin das neue DBA
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 1. Dezember 2015 (OR. en)
Conseil UE Rat der Europäischen Union Brüssel, den 1. Dezember 2015 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0058 (CNS) PUBLIC 14509/15 LIMITE FISC 169 ECOFIN 916 VERMERK Absender: Empfänger: Vorsitz
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrGrußwort. von. Hartmut Koschyk MdB Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen
Grußwort von Hartmut Koschyk MdB Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Steuersymposium zur deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage am 18. April 2013 Berlin, BMF, Matthias-Erzberger-Saal
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrDie Besteuerung yon Erträgen aus ausländischen Investmentfonds unter besonderer Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen
Stefan Ängsten Die Besteuerung yon Erträgen aus ausländischen Investmentfonds unter besonderer Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis
MehrUnfairer Steuerwettbewerb in Europa
Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Unternehmenssteuern 09.03.2017 Lesezeit 3 Min. Unfairer Steuerwettbewerb in Europa Mittlerweile buhlen 14 europäische Staaten mit Steuerrabatten
MehrDr. Hans Jörg Schelling Bundesminister für Finanzen GZ. BMF /0049-VI/8/2017 VORTRAG AN DEN MINISTERRAT
Dr. Hans Jörg Schelling Bundesminister für Finanzen GZ. BMF-010221/0049-VI/8/2017 Zur Veröffentlichung bestimmt 35/13 VORTRAG AN DEN MINISTERRAT betreffend die Erteilung der Verhandlungsvollmacht über
MehrLehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Prof. Dr. Guido Förster
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Prof. Dr. Guido Förster Univ.-Prof. Dr. Förster, Bwl. Steuerlehre, HHU Düsseldorf, 40204 Düsseldorf Univ.-Prof. Dr. Guido
MehrTeil C: Persönliche Steuerpflicht
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:
MehrVorwort. Inhaltsverzeichnis. Verfasserverzeichnis. Abbildungsübersicht. Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsübersicht VII Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsübersicht Verfasserverzeichnis Abbildungsübersicht Abkürzungsverzeichnis V VII VII XIV XVI XVIII 1. Teil: BEPS - Base Erosion and Profit Shifting -
MehrBEPS in aller Munde Sind deutsche KMU betroffen?
DStV-Forum 01/2016 TB-Nr.: 161/15 BEPS in aller Munde Sind deutsche KMU betroffen? Im Jahre 2012 baten die G20-Regierungschefs die OECD um Vorschläge, wie der Steuervermeidung durch Base Erosion and Profit
MehrRechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht
Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Juristische Methodik am Beispiel aktueller Entscheidungen des I. BFH-Senats zu den Doppelbesteuerungsabkommen und den innerstaatlichen Vorschriften mit Auslandsbezug
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2
1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien
MehrVerlustverrechnung bei der GmbH
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Verlustverrechnung bei der GmbH Verlustrücktrag, Verlustvortrag, besonderes Feststellungsverfahren In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen
MehrPolnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
MehrBEPS - Base Erosion and
www.nwb.de BEPS - Base Erosion and Profit Shifting Herausgegeben von Dr. Andreas Oestreicher, Univ.-Prof., Steuerberater, Georg-August-Universität Göttingen Mit Beiträgen von Dr. Christian Dorenkamp Deutsche
MehrGesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen*
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen
MehrInhouse-Kurs-Module. Auswahl aktueller steuerlicher Themen. Inhalt. 1. Außensteuergesetz. 2. Betriebsstätten. 3. Maßnahmen gegen Steuervermeidung
Inhouse-Kurs-Module Auswahl aktueller steuerlicher Themen Inhalt 1. Außensteuergesetz 2. Betriebsstätten 3. Maßnahmen gegen Steuervermeidung 4. Internationale Entwicklungen-Brexit 5. Gewerbesteuer 6. Körperschaftsteuer
MehrHandausgaben. Mehr als nur amtlich!
S t o l l f u ß M e d i e n Handausgaben Mehr als nur amtlich! Veranlagungs-Handausgaben 2016 Sammelband Die vier wichtigsten Handausgaben für die Veranlagung 2016 in einem Band: Einkommensteuer 2016 mit
MehrGewerbesteuer in Berlin
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz
MehrGrundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrDie Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
[Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrVeröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC
(alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für BMO Investments (Ireland) PLC Pyrford Global Total Return (Euro) Fund Anteilklasse Class A Euro Acc
MehrPROTOKOLL ZUSATZPROTOKOLL
PROTOKOLL ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG ZUR REGELUNG
MehrLebensmittelpunkt in Spanien
Lebensmittelpunkt in Spanien Fragen zur Steuerpflicht & Ansässigkeit Oktober 2009 www.europeanaccounting.net www.strunk-kolaschnik.de Nichts muss so sein, nur weil es immer so gewesen ist. Memorandum Seite
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrBEPS MIT SCHWERPUNKT SPONTANER INFORMATIONSAUSTAUSCH
BEPS MIT SCHWERPUNKT SPONTANER INFORMATIONSAUSTAUSCH Markus Vogel, Tax Director KPMG Zentralschweiz Ergänzungen durch Dr. Guido Jud Leiter Steuerverwaltung des Kantons Zug BEPS Base Erosion and Profit
Mehr3. Hamburger Forum für Unternehmenssteuerecht 14./15. Februar Gemeinsame Betriebsprüfungen. Ernst Czakert
3. Hamburger Forum für Unternehmenssteuerecht 14./15. Februar 2013 Gemeinsame Betriebsprüfungen Ernst Czakert Gemeinsame Betriebsprüfungen von Staaten können für grenzüberschreitend tätige Unternehmen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
MehrBruno Beer. Silvan Andermatt
Aktuell Atypisch stille Beteiligung die neue (alte) Praxis der ESTV Bruno Beer Managing Partner, dipl. Steuerexperte Inhaber der profitax ag, Zug, www.profi-tax.ch bruno.beer@profi-tax.ch Bruno Beer Silvan
MehrDeutsches Außensteuerrecht = German International Taxation
Deutsches Außensteuerrecht = German International Taxation Statutes and Materials - bilingual - von KPMG, Dr. Martin Lenz 1. Auflage Deutsches Außensteuerrecht = German International Taxation KPMG / Lenz
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.
MehrEntschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer
Bundesrat Drucksache 643/16 27.10.16 Antrag des Landes Brandenburg Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg Potsdam, 27. Oktober 2016
MehrSchweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten
Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten Internes Seminar vom 26. Oktober 2016 Christoph Studer SIF, Stv. Leiter Sektion Verrechnungspreise «auf Verständigungslösungen» 1 Voraussetzungen
MehrBesteuerung von Stock Options
Reihe: Steuer, Wirtschaft und Recht Band 233 Herausgegeben von vbp StB Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff, Wuppertal, Dr. Alfred Kellermann, Vorsitzender Richter (a. D.) am BGH, Karlsruhe, Prof. (em.) Dr.
MehrInhouse-Kurs-Module. Auswahl aktueller steuerlicher Themen. Inhalt. 1. Außensteuergesetz. 2. Betriebsstätten. 3. Maßnahmen gegen Steuervermeidung
Inhouse-Kurs-Module Auswahl aktueller steuerlicher Themen Inhalt 1. Außensteuergesetz 2. Betriebsstätten 3. Maßnahmen gegen Steuervermeidung 4. Internationale Entwicklungen-Brexit 5. Gewerbesteuer 6. Körperschaftsteuer
Mehrhttps://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...
Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /
MehrNeue Gestaltungen für Organschaften ausländischer Gesellschafter
GRENZÜBERSCHREITENDE ORGANSCHAFT Neue Gestaltungen für Organschaften ausländischer Gesellschafter von RA FA StR StB Dr. Wolfgang Walter, audit law gmbh Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart Bisher war es
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 8. November 2016 (OR. en)
121741/EU XXV. GP Eingelangt am 09/11/16 Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. November 2016 (OR. en) 14166/16 FISC 187 ECOFIN 1014 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: Generalsekretariat des Rates vom 8.
Mehrhttps://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?&session.sessionid=9f6f8ee...
Seite 1 von 5 Elektronischer Bundesanzeiger Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum IPConcept Fund Management S.A. Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG zum 31.
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien 2. Gesellschaftsrecht
Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien... 15 1.1 Land und Bevölkerung... 15 1.2 Politisches System... 16 1.3 Wirtschaft... 16 1.4 Arbeitsmarkt...
Mehr0ECD/G20-Projekt BEPS. Analyse und Empfehlungen für eine Umsetzung in Deutschland
BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e.v BT Verband der Automobilindustrie 0ECD/G20-Projekt BEPS Analyse und Empfehlungen für eine Umsetzung in Deutschland STOTaX Stollfuß Medien Geleitwort 5 Vorwort
MehrVeröffentlichung Entwurf Verrechnungspreisdokumentationsgesetz Nr. 06 vom
TAX Flash Veröffentlichung Entwurf Verrechnungspreisdokumentationsgesetz Nr. 06 vom 12.05.2016 Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Sabine Bernegger Mag. Florian Rosenberger Mag. Werner Rosar Dr. Georg
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN
MehrName Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA
Page 1 of 10 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Market Vectors ETF
MehrDie Wegzugsbesteuerung gemäß Art 5 Anti-BEPS-RL Anpassungsbedarf für Österreich?
Dr. Michael Schilcher, BMF Die Wegzugsbesteuerung gemäß Art 5 Anti-BEPS-RL Anpassungsbedarf für Österreich? Datum/Ort: Überblick Anti-BEPS-RL Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken
MehrZwischenausschüttung
China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde
MehrSteuerliche Brennpunkte bei Auslandsaktivitäten. Bremen, den 25. April 2013
Steuerliche Brennpunkte bei Auslandsaktivitäten Bremen, den 25. April 2013 Inhalt A. Einführung B. Strukturierung von Auslandsengagements C. Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten D. Funktionsverlagerung
MehrStellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des BEPS-Umsetzungsgesetzes [ ]
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des BEPS-Umsetzungsgesetzes [05.10.2016] Von: Benjamin Rapp und Dr. Axel von Bredow Am 01.06.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf
MehrAnlage 1. Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Referat IV C Wilhelmstraße Berlin
Anlage 1 Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. Schellingstraße 4 10785 Berlin Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Referat IV C Wilhelmstraße 97 10117 Berlin
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrAlexander Lentz. Vermeidung einer Minderbesteuerung von Unternehmenseinkunften
Alexander Lentz Vermeidung einer Minderbesteuerung von Unternehmenseinkunften Mafinahmen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - USA Verlag Dr. Kovac Hamburg 2006 EINLEITUNG 1 1 Problemstellung
Mehr