LS 2013 Drucksache 17 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

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1 LS 2013 Drucksache 17 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland für die Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland und für solche, an denen Kirchengemeinden oder Kirchenkreise beteiligt sind (KSchulG)

2 A Kirchengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland für die Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland und für solche, an denen Kirchengemeinden oder Kirchenkreise beteiligt sind (KSchulG) Vom.Januar 2013 Entwurf Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgendes Kirchengesetz beschlossen: Präambel Die Schulen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland 1 dienen der Erfüllung des Auftrags der Kirche, die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk (Barmen VI). In ihrer Verantwortung für die Erziehung und Bildung der ihr anvertrauten Menschen nimmt die Evangelische Kirche im Rheinland das Recht wahr, Schulen unter dem Zuspruch und Anspruch des Evangeliums zu führen. Die Schulen sind Schulgemeinden. Sie sind Gemeinschaften von Schülerinnen und Schülern, Eltern und allen Mitarbeitenden, die die Menschenfreundlichkeit Gottes leben und erlebbar machen. Sie sind ein Angebot für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern, die eine auf dem Evangelium basierende Bildung und Erziehung bejahen. Die Schulen entwickeln und vertiefen christliche Sprach- und Urteilsfähigkeit. Sie sind Lernorte des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe. Die Schulen in kirchlicher Trägerschaft 2 stehen im Rahmen des Artikels 7 Absätze 4 und 5 des Grundgesetzes und entsprechender Regelungen der Landesverfassungen gleichberechtigt neben den staatlichen Schulen, erweitern das Angebot bei der Schulwahl und fördern durch ihre verfassungsrechtlich garantierte Gestaltungsfreiheit das Schulleben in seiner Gesamtheit. 1 im Folgenden Schulen genannt. 2 Dieser Begriff umfasst alle Schulen, bei denen eine kirchliche Organisation Trägerin ist und die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. 2

3 Allgemeines 1 Geltungsbereich und Regelungsgehalt (1) Das Gesetz gilt für die Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie für solche, die unter der Schulaufsicht der Landeskirche stehen. (2) Neben diesem Gesetz sind diejenigen Landesbestimmungen des Landes, in der die Schule ihren Sitz hat, unmittelbar anzuwenden, die ausdrücklich Regelungen für Ersatzschulen treffen. Sonstige Landesregelungen sind anzuwenden, soweit die Gleichwertigkeit der Schulen mit den öffentlichen Schulen dies fordert. 2 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, die Anwendung einheitlicher kirchlicher Grundlagen im Schulrecht für die Schulen sicherzustellen, die 1. unter der kirchlichen Schulaufsicht stehen, 2. ihren Sitz in dem jeweiligen Bundesland (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen) haben und 3. in Teilbereichen Landesrecht anzuwenden haben. I. Teil Bildung und Erziehung an den Schulen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland 3 Grundlage von Bildung und Erziehung (1) Im Mittelpunkt von Bildung und Erziehung an jeder Schule in kirchlicher Trägerschaft steht der Mensch als Ebenbild Gottes. Jeder Mensch ist einmalig und hat von Gott vielfältige Gaben erhalten. Alle schulischen Bemühungen dienen der Entfaltung dieser Gaben. (2) Die Schulen vermitteln eine umfassende religiöse Bildung, die den Unterricht und die Gestaltung des Schullebens prägt. In allen Unterrichtsfächern werden Wertmaßstäbe und Beurteilungskriterien für einen tragfähigen Standpunkt aus dem Glauben vermittelt. (3) Der Religionsunterricht hat eine zentrale Stellung. Die Teilnahme ist verbindlich. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. 3

4 (4) Zu jeder Schule gehört auch das Angebot einer seelsorglichen Begleitung. (5) Verschiedenheit und Vielfalt der Schülerinnen und Schüler sind Ausgangspunkt eines individualisierten und differenzierten Bildungsangebotes in den Schulen. (6) Auf Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 3 fördern die Schulen das inklusive Leben und Lernen von Schülerinnen und Schülern. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. (7) Die Schulen unterstützen die Ökumene und den interreligiösen Dialog. (8) Sie sind der Bildungsgerechtigkeit verpflichtet. (9) Auf der Grundlage eines den öffentlichen Schulen gleichwertigen Angebotes von Bildungsinhalten vermitteln die Schulen die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. 4 Ziel kirchlicher Bildung und Erziehung (1) Die Schulen sind Häuser gemeinsamen Lernens und Lebens. Sie erfüllen ihren Auftrag in gemeinsamer Verantwortung aller Beteiligten. (2) Ziel gemeinsamen Lernens und Lebens in einer Schulgemeinde von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die vielfältige Entwicklung der Schülerinnen und Schüler: a) Sie entwickeln sich auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu ganzheitlichen Persönlichkeiten und sind befähigt zu mündiger Verantwortungsübernahme in Kirche und Gesellschaft. b) Sie führen im Vertrauen auf Gott ein Leben aus ihrem Glauben und verhalten sich entsprechend in unserer Gesellschaft. c) Sie entwickeln Dialogfähigkeit, Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme, Verlässlichkeit, Toleranz und Versöhnungsbereitschaft. d) Sie übernehmen Verantwortung in Familie und Beruf, Kirche, Gesellschaft und Staat. e) Sie stehen zu eigenen Überzeugungen. f) Sie setzen sich für den Schutz des Lebens und die Erhaltung der Schöpfung Gottes ein. 3 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, abgedruckt im Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 35, ausgegeben 31. Dezember 2008) 4

5 g) Sie gehen mit der Vielfalt unterschiedlicher Lebenssituationen ihrer Mitmenschen respektvoll und wertschätzend um. h) Sie lernen die Evangelische Kirche im Rheinland in ihrer gewachsenen Vielfalt kennen und verstehen. 5 Zusammenarbeit mit Partnern (1) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages arbeiten die Schulen mit Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, kirchlichen und diakonischen Einrichtungen und Trägern der Öffentlichen und Freien Jugendhilfe zusammen. (2) Kooperationen mit außerschulischen Partnern im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages sind vertraglich zu regeln. (3) Die Schulen kooperieren mit der von der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages errichteten Schulstiftung. II. Teil Grundordnung für die Schulen 6 Schulträgerin und kirchliche Schulaufsicht (1) Die Evangelische Kirche im Rheinland ist Trägerin ihrer Schulen. (2) In ihrer Verantwortung für den Betrieb ihrer Schulen und für die Verwirklichung ihrer Zielsetzung trifft die Evangelische Kirche im Rheinland als Schulträgerin die grundsätzlichen Entscheidungen. In allen Schulangelegenheiten kann die Schulträgerin gegenüber der Schule Anordnungen treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. Die Aufgaben der Schulträgerin umfassen insbesondere: a) Bereitstellung und Unterhaltung einer am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierten Sachausstattung und Lehrmitteln sowie Unterhaltung der für den Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, b) Bereitstellung des für die Schulverwaltung notwendigen Personals, c) Entscheidung über Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Aufgabe der Schule, d) Schulentwicklung. 5

6 (3) Der Evangelischen Kirche im Rheinland obliegt unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht und der kirchlichen Schulaufsicht bezogen auf den Religionsunterricht an allen Schulen die Schulaufsicht über alle Schulen, die in ihrer Trägerschaft oder in der Trägerschaft ihrer Gliederungen (Kirchenkreise und Kirchengemeinden) stehen. Die Aufgaben der Schulaufsicht umfassen insbesondere: a) Überwachung der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, b) Schulentwicklung und Qualitätsentwicklung schulischer Arbeit, c) Förderung der Personalentwicklung, d) Maßnahmen der Lehrerfortbildung, e) Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen. (4) Evangelische Schulen in anderer Trägerschaft, an denen Kirchenkreise oder Kirchengemeinden beteiligt sind, unterliegen ebenfalls der kirchlichen Schulaufsicht mit der Einschränkung, dass die Evangelische Kirche im Rheinland ausschließlich die Fachaufsicht über die Lehrkräfte ausübt. 7 Schulträgerin und staatliche Schulaufsicht (1) Unbeschadet der Rechte der staatlichen Schulaufsichtsbehörden und der Rechte der einzelnen Schulleitungen übt die kirchliche Schulaufsicht die Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht über ihre Schulen aus. Die Schulträgerin ist in der Regel Anstellungsträgerin der an den Schulen Beschäftigten und deren Vorgesetzte. (2) In Angelegenheiten der Notengebung, der Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen, der Versetzung und der Abnahme von Prüfungen ist die Schulträgerin unmittelbar an die Einhaltung der für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen gebunden und unterliegt der staatlichen Schulaufsicht. (3) Bei Zuweisung staatlicher Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft verbleibt die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte bei der staatlichen Schulaufsicht. Die kirchliche Schulaufsicht übt die Fachaufsicht aus. 8 Eigenverantwortung der Schulen und Qualitätsentwicklung (1) Die einzelne Schule gestaltet ihre Bildungs- und Erziehungsarbeit im Rahmen der Vorgaben der Schulträgerin. 6

7 (2) Die Gleichwertigkeit mit dem öffentlichen Schulsystem und den entsprechenden Abschlüssen ist gewährleistet. (3) Abweichungen von den für den Unterricht an öffentlichen Schulen geltenden Richtlinien und Lehrplänen sind nach Beteiligung der erforderlichen Mitwirkungs- und Fachgremien im Einvernehmen mit der Schulträgerin zulässig. Die Schule kann darüber hinaus von einzelnen Bestimmungen der Unterrichtsvorgaben im Einvernehmen mit der kirchlichen Schulaufsicht abweichen. (4) Jede Schule legt die Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie ist zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung umfassen die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. In regelmäßigen Abständen überprüft die Schule das Erreichen ihrer Ziele und die Umsetzung der verabredeten Arbeitsschwerpunkte. Sie nimmt darüber hinaus an den durch die Schulträgerin veranlassten Überprüfungen teil. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte beteiligen sich entsprechend den Vorgaben der kirchlichen Schulaufsicht an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. 9 Pflichten in der Schulgemeinde (1) Die Schule und die Eltern 4 setzen gemeinsam das Recht des Kindes auf Bildung und Erziehung um. Der Auftrag der Schule und das Erziehungsrecht der Eltern stellen eine gemeinsame Erziehungsaufgabe dar, die im vertrauensvollen, partnerschaftlichen und durch gegenseitige Offenheit geprägten Zusammenwirken erfüllt wird. (2) Im Sinne dieser gemeinsamen Aufgabe unterstützen und fördern die Eltern das schulische Vorhaben im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Die Schule entspricht dem Recht der Eltern auf Information, Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen. (3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebotes teilzunehmen. Die Teilnahme an Schulgottesdiensten und weiteren religiösen Angeboten wird erwartet. Die Teilnahme am Religionsunterricht und die Bejahung der religiösen Erziehung sind für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers und für den Bestand des Schulverhältnisses unabdingbare Voraussetzung. (4) Die Schule erzieht die Schülerinnen und Schüler im Rahmen ihres besonderen Auftrages entsprechend ihren Fähigkeiten zu ganzheitlichen Per- 4 Eltern sind im Sinne des Gesetzes alle Personensorgeberechtigten 7

8 sönlichkeiten. Die Schulleiterin, der Schulleiter leitet die Schule, sie oder er trägt die Verantwortung für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule, für die zur Schulgemeinde gehörenden Schülerinnen und Schüler, für alle Mitarbeitenden sowie für die Verwaltung der Schule. (5) Die Schule nimmt Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf. Zur Gestaltung inklusiven Lebens und Lernens in Vielfalt in der Schulgemeinde entwickelt die Schule ein individualisiertes und differenziertes Bildungsangebot für Schülerinnen und Schüler. Die Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert. Die Schule entwickelt Förderkonzepte und schulische Förderangebote. (6) Die an den Schulen tätigen Lehrkräfte tragen dazu bei, dass das Evangelium zu den Kindern und jungen Erwachsenen gelangt. Sie müssen deshalb bereit und fähig sein, der besonderen Zielsetzung der Schule Rechnung zu tragen. Sie erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Freiheit und nehmen ihre Aufgaben im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäß 3 wahr. (7) Die Lehrkräfte haben die sich aus einem Obhutsverhältnis gemäß 10 Abs. 2 ergebende Verpflichtung zu beachten. Die Lehrkräfte richten sich nach 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 5. (8) Alle Mitarbeitenden tragen das Ziel kirchlicher Bildung und Erziehung der Evangelischen Kirche im Rheinland mit, üben ihren Dienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und die Ordnungen der Kirche aus. Sie verhalten sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so, dass die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird. Die Verpflichtung aus 9 Abs. 7 gilt entsprechend für alle Mitarbeitenden. 10 Schulverhältnis (1) Grundlage für das Schulverhältnis an Schulen in kirchlicher Trägerschaft ist der zwischen Schülerin oder Schüler, Eltern und Schule abgeschlossene privatrechtliche Schulvertrag. Die Regelungen dieses Gesetzes sind Bestandteil des Vertrages. (2) Das Schulverhältnis ist ein besonderes Obhutsverhältnis zwischen Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern, das neben dem konkreten Unterricht auch bei jeder schulisch begründeten und auch bei jeder genehmigten außerschulischen Veranstaltung entsteht. Das Obhutsverhältnis erfordert 5 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975) als Art. 1 zum Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG, am in Kraft getreten. 8

9 eine verantwortungsbewusste Gestaltung des Umganges mit Schülerinnen und Schülern im Sinne des besonderen Erziehungs- und Bildungsauftrages. (3) Wird der Schulvertrag aufgelöst, endet die Pflicht der Beschulung an einer Schule in kirchlicher Trägerschaft. Die jeweilige Schule zeigt das Ausscheiden der schulpflichtigen Schülerin oder des schulpflichtigen Schülers der entsprechenden staatlichen Schulaufsichtsbehörde an, die für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge trägt. 11 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (1) Jede Schule ist bestrebt, durch entsprechende Maßnahmen und unter Einbeziehung entsprechenden Fachpersonals Konflikten und Fehlverhalten in der Schulgemeinschaft vorzubeugen. (2) Unter Anwendung erzieherischer Grundsätze wählt jede Lehrkraft in Wahrnehmung ihrer pädagogischen Verantwortung zur Korrektur von Fehlverhalten oder zur Regelung von Konflikten das Erziehungsmittel, welches der jeweiligen Situation, dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers entspricht. (3) Wenn Erziehungsmittel im Sinne des Absatzes 2 aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens nicht ausreichen, können zur Sicherung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie zum Schutz von Personen und Sachen je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens unter Beteiligung schulischer Gremien und unter Einhaltung eines förmlichen Verfahrens von der Schulleitung Ordnungsmaßnahmen ergriffen oder angeordnet werden. Diese Maßnahmen reichen vom vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht bis zur Entlassung von der Schule. Zu den Einzelheiten wird auf die Schul- und Mitwirkungsordnung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. (4) Bei Anwendung der Ordnungsmaßnahmen werden die Eltern einbezogen. 12 Mitwirkung (1) Die Schulträgerin, die jeweilige Schule, Eltern, Schülerinnen und Schüler und die Mitarbeitenden wirken zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in einer Schulgemeinde vertrauensvoll zusammen. (2) Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken durch Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs-, Vorschlags- und Entscheidungsrechte in den dafür vorgesehenen Mitwirkungsgremien der Schule mit. (3) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sind die Schulen sowie die anerkannten Verbände bzw. Zusam- 9

10 menschlüsse von der Landeskirche zu beteiligen. Die Mitwirkung bei der Landeskirche erfolgt durch die Beteiligung der betroffenen einzelnen Schulen und der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Gesamtmitarbeitervertretung sowie der von der Landeskirche anerkannten Verbände bzw. Zusammenschlüsse an evangelischen kirchlichen Schulen. Zu den Einzelheiten der Mitwirkung wird auf die Schul- und Mitwirkungsordnung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. 13 Konfliktregelungen und Rechtsbehelfe (1) Bei Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten zwischen Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften soll zunächst versucht werden, diese im Wege einer gütlichen Einigung beizulegen. (2) Wenn sich Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, können sie ihr Anliegen im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbringen. Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter der Aufsichtsbeschwerde nicht abhilft, legt sie oder er diese mit seiner oder ihrer Stellungnahme der Schulträgerin zur abschließenden Entscheidung vor. (3) Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler können gegen schulische Entscheidungen, soweit diese Verwaltungsakte sind, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Widerspruch bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einlegen. Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter diesem Widerspruch nicht abhilft, leitet sie oder er diesen an die Schulträgerin weiter, die abschließend über den Widerspruch entscheidet. (4) In Angelegenheiten der Notengebung, der Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen, der Versetzung und der Abnahme von Prüfungen ist der Widerspruch bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzulegen. Soweit die Schule diesem Widerspruch nicht abhilft, leitet sie diesen auf dem Dienstweg zur zuständigen Stelle der staatlichen Schulaufsicht weiter, die entscheidet Ergänzende Vorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Evangelische Kirche im Rheinland. Dazu gehören insbesondere eine Schul- und Mitwirkungsordnung, die die Einzelheiten des Schulverhältnisses und der Mitwirkung regelt, eine Dienstordnung für die dienstlichen Grundlagen des Dienstverhältnisses der Lehrkräfte für die der Schulaufsicht der Evangelischen Kirche im Rheinland unterliegenden Schulen und

11 eine Ordnung für die Besonderheiten der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen. 15 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. B BEGRÜNDUNG I. Zielsetzung und Notwendigkeit In der Evangelischen Kirche im Rheinland gibt es als rechtliche Regelung eine Schulordnung und eine Schulmitwirkungsordnung vom 25. April 1997 für die Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland. Neben dieser Schulordung haben die Schulen teilweise eigenständige Schulordnungen und Mitwirkungsregelungen. Zur Schaffung einheitlichen Rechtes für die Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland und für die Schulen, die unter kirchlicher Schulaufsicht der Evangelischen Kirche im Rheinland stehen, wurde durch Abteilungsbeschluss der Abteilung IV am eine schulübergreifende Arbeitsgruppe errichtet, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Schulen, der Gesamtmitarbeitervertretung und des Ausschusses für Erziehung und Bildung zusammengesetzt war. Diese Arbeitsgruppe hat einen entsprechenden Entwurf eines Kirchengesetzes für die Schulen erarbeitet. Bei Erarbeitung des Kirchengesetzes wurde der Beschluss der Landessynode 2009 Orientierung der Evangelischen Kirche im Rheinland für die aktuelle Bildungsdiskussion sowie der Beschluss der Landessynode 2012 Auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungsverständnis berücksichtigt. Mit Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom wurde der Entwurf des Kirchengesetzes an die dafür vorgesehenen Ausschüsse überwiesen. Die Evangelische Kirche im Rheinland hat sich mit diesem Gesetz zum Ziel gesetzt, die kirchlichen Grundlagen, die für Schulen, die unter Schulaufsicht der Evangelischen Kirche im Rheinland stehen, zu verankern. Diese Grundlagen gelten für alle Schulen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, die unter dieser Schulaufsicht stehen. Das Gesetz regelt für die kirchli- 11

12 chen Adressaten das Verhältnis von kirchlicher zur staatlichen Schulaufsicht, normiert Rechte und Pflichten in einer Schulgemeinde und schafft damit klare Zuordnungen für alle an einer kirchlichen Schule Beteiligten. Ein Schulgesetz auf evangelischer Basis ist erforderlich. Die staatlichen Gesetze regeln den Betrieb einer öffentlichen Schule. Für die Ersatzschulen werden nur in Teilbereichen Regelungen getroffen. Staatliche Vorschriften für Ersatzschulen beschränken sich darauf, Genehmigungsvoraussetzungen, Mindesterfordernisse und die Ersatzschulfinanzierung zu regeln. Das Grundgesetz räumt den Freien Trägern in Art. 7 GG die Privatschulfreiheit ein. Dies gewährleistet, dass eigene Regelungen getroffen werden können, die die Spezifika einer kirchlichen Schule enthalten. Die Anwendbarkeit der Landesgesetze wird im Rahmen der grundgesetzlich verankerten Privatschulfreiheit vom Grundsatz her geregelt. Damit wird dem Problem Rechnung getragen, dass nicht jede einzelne landesgesetzliche Norm im staatlichen Schulrecht wegen der Komplexität der Rechtsgebiete auf ihre Anwendbarkeit überprüft werden kann. Berücksichtigt wird, dass es staatliche Regelungen gibt, die unmittelbar für Ersatzschulen gelten und solche, bei denen zu prüfen ist, ob diese auf die kirchlichen Ersatzschulen anzuwenden sind oder aufgrund der Privatschulfreiheit eigene Regelungen getroffen werden können. Das Schulgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland regelt zum Schulverhältnis und zur Mitwirkung nur das Grundsätzliche. Die bisherige Schulordnung von 1997 und die Schulmitwirkungsordnung von 1997 bleiben als spezielle Regelung zur Ausgestaltung des Schulverhältnisses und der Mitwirkung erhalten. Diese werden in einem nächsten Schritt zu einer Ordnung zusammengefasst und aktualisiert. II. Regelungsbereiche Im Rahmen der Privatschulfreiheit unter Berücksichtigung der allgemeingültigen Gesetze werden folgende Bereiche geregelt: Grundlagen kirchlichen Handelns, der Erziehungs- und Bildungsauftrag, Verhältnis kirchliche Aufsicht zur staatlichen Aufsicht, Innenverhältnis der Kirche als Aufsichtsbehörde zur Schule, besondere Pflichten aller Beteiligten in einer Schulgemeinde, besondere Aufgaben einer Schule im Rahmen der Bildungsgerechtigkeit und des Prozesses der Inklusion, Beteiligung der Mitwirkungsgremien, Regelungen bei Konflikten und Rechtsbehelfe. 12

13 III. Grundsätzliches Die Evangelische Kirche im Rheinland hat 10 Schulen in Ihrer Trägerschaft, die in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz liegen. Zusätzlich wird ein Ganztagsgymnasium in Schweich in Trägerschaft der Dietrich-Bonhoeffer- Stiftung, einer kirchlichen Stiftung, betrieben. Alle Schulen sind anerkannte bzw. genehmigte Ersatzschulen. Sie sind den staatlichen Schulen gleichgestellt: Sie haben das Recht, Zeugnisse zu erteilen und Abschlüsse wie staatliche Schulen zu vergeben. Bei Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern und bei Prüfungen haben sie die staatlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Im Rahmen der Gesetze können sie nach der garantierten Privatschulfreiheit frei über eine besondere pädagogische und religiöse Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über den Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation entscheiden. Mit der Privatschulfreiheit wird ein Gestaltungsrecht gewährt, das in positives Recht umzusetzen ist. Dieses positive Recht setzt das Schulgesetz. Das Gesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland für die Schulen setzt den Bildungsauftrag aus evangelischer Sicht in kirchlichen Schulen um. Dabei wird insbesondere Wert darauf gelegt, dass die Schulen für alle in der Schulgemeinde Lebenden, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler, als Orte erlebt werden, an denen man mit dem christlichen Glauben Erfahrung machen kann. Das Kind, der oder die Jugendliche wird in den Mittelpunkt gestellt. Daraus folgt auch die Pflicht für die Schulen, Bildungsgerechtigkeit umzusetzen. Das heißt, jedes Kind ist in den Blick zu nehmen und es ist ein differenziertes Bildungsangebot zu schaffen. Die Schulen haben bereits jetzt vielfältige Angebote zur begabungsgerechten Förderung der Schüler. Das Schulgesetz verankert diese Verpflichtung. Damit wird die Selbstverpflichtung, die sich die Evangelische Kirche im Rheinland für ihre Schulen in der Handreichung Orientierung der Evangelischen Kirche im Rheinland für die aktuelle Bildungsdiskussion auf der Landessynode 2009 gegeben hat, umgesetzt. Das Schulgesetz reagiert auch auf die Rechte, die sich im Rahmen der Inklusion aus der Behindertenrechtskonvention ergeben. Es verpflichtet die Schulen, notwendige Schritte für eine Beschulung im Rahmen der Inklusion in den Schulen zu unternehmen. IV. Voten der Ausschüsse In seiner Sitzung am hat der Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit den Regelungen des Gesetzes befasst hat. Der Entwurf des Kirchengesetzes wurde nach den Vorgaben dieser Arbeitsgruppe überarbeitet. Der Ausschuss Erziehung 13

14 und Bildung hat in seiner Klausurtagung am 07./ beschlossen, den von der Arbeitsgruppe des Ausschusses für Kirchenordnung und Rechtsfragen erarbeiteten Entwurf der Landessynode 2013 mit Ergänzungen vorzulegen. Dieser Entwurf des Kirchengesetzes wurde in der Direktorenkonferenz am 19./20. September 2012 den Schulleiterinnen und Schulleitern der kirchlichen Schulen vorgelegt. Anregungen wurden teilweise aufgenommen. Der Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen hat in seiner Klausurtagung am den Entwurf des Kirchengesetzes auf der Tagesordnung gehabt und Anmerkungen gemacht, die dem ständigen Ausschuss für Erziehung und Bildung am vorgelegt wurden. Der Ausschuss Erziehung und Bildung hat die Anregung des Ausschusses für Kirchenordnung und Rechtsfragen zur Überprüfung der Vorschrift über die Grundlagen von Bildung und Erziehung und der Vorschrift über das Ziel kirchlicher Bildung und Erziehung aufgenommen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. Die jeweiligen Protokollauszüge des ständigen Ausschusses für Kirchenordnung und Rechtsfragen vom (Anlage 1) und vom (Anlage 2), des Ausschusses Erziehung und Bildung vom 07/ (Anlage 3) sowie vom (Anlage 4) sind beigefügt. V. Die Vorschriften im Einzelnen Zur Präambel: Dort stehen die essentiellen Grundlagen, die eine kirchliche Schule ausmachen. Mit der Präambel wird die Verantwortlichkeit für kirchlich geführte Schulen in den Kontext des gesamten Verkündigungs- und Bildungsauftrages der Evangelischen Kirche gestellt. Auch die Schulen sind in den Prozess missionarisch Volkskirche sein eingebunden. Das bedeutet, dass die Schulen dazu beitragen, die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk (Barmen IV). Die Schulen der Evangelischen Kirche im Rheinland, die historisch gewachsen sind und exemplarisch für verschiedene Schulformen stehen, haben die Aufgabe, Schulgemeinde für Schülerinnen und Schüler, Lehrer und Eltern zu sein und den Geist des Evangeliums sichtbar und erfahrbar werden zu lassen. Neben den typischen Aufgaben einer Bildungseinrichtung, vergleichbar denen einer staatlichen Schule, setzt die kirchlich geführte Schule zusätzlich Akzente aus dem evangelischen Glauben heraus. Daraus folgt eine spezifisch kirchliche Prägung des Begriffs Schulgemeinde. Der Begriff der Schulgemeinde ist anders zu verstehen als der gleichlautende Begriff bei einer staatlichen Schule. Bei staatlichen Schulen wird dieser 14

15 Begriff entweder für die Darstellung des Organisationsträgers in Abgrenzung zu anderen Schulträgern genommen oder man definiert Schulgemeinde als Gemeinschaft der sich in der Schule befindlichen Lernenden und Mitarbeitende mit dem Ziel, Schule zum Wohle der Schülerinnen und Schüler zu betreiben. Der Begriff der Schulgemeinde ist zu differenzieren von dem Begriff Kirchengemeinde: Die Schulen sind nicht wie Kirchengemeinden rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes, sondern unselbstständige Einrichtungen. Sie sind auch nicht wie Kirchengemeinden kirchlich verfasst. Sie sind aber eine organisierte Form einer Bildungseinrichtung, in der Gemeinschaft gelebt wird. Für ein solches Gesetz ist es notwendig, alle an der Schule Beteiligten darauf hinzuweisen, welchen besonderen Stellenwert diese Bildungseinrichtungen auch vom Verfassungsrang her haben und dass deren Bildungsauftrag gleichberechtigt neben dem staatlichen Auftrag steht und als Bereicherung der öffentlichen Bildungslandschaft gesehen wird. Das möglicherweise entstehende Spannungsverhältnis zwischen Privatschulfreiheit und Schulaufsicht gilt es auszuhalten und gegebenenfalls jedes Mal neu auszuloten. Dass Schülerinnen und Schüler zunächst die eigene Identität als Christ kennen und verstehen lernen, um dann in den interreligiösen und interkonfessionellen Dialog treten zu können, ist wichtiger Bestandteil einer evangelisch geprägten Schule. Religiöse Bildung und Erziehung, die allen Schülerinnen und Schülern, auch denen anderen Glaubens angeboten wird, ist ebenfalls Aufgabe kirchlicher Schule. Zu 1 Abs. 1: Diese Vorschrift stellt klar, dass die gesetzlichen Regelungen nicht nur für die Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland, sondern für all die Schulen gelten, die der kirchlichen Schulaufsicht unterliegen, unabhängig davon, in wessen Trägerschaft sie stehen. Das sind diejenigen, an denen eine Kirchengemeinde oder ein Kirchenkreis beteiligt ist. Zu 1 Abs. 2: Die Regelung aus Absatz 2 regelt die Anwendbarkeit von Landesbestimmungen. Es gibt Landesbestimmungen, die unmittelbar für die Ersatzschulen gelten. Diese sind zu beachten. Darüber hinaus gibt es noch gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Erlasse etc., die nicht unmittelbar für die Ersatzschulen gelten, sondern zunächst nur für öffentliche Schulen. Die Anwendbarkeit dieser Regelungen setzt eine Prüfung voraus. Nur wenn die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen die Anwendung erfordert (Regelungen zur Gestaltung von Schulformen oder für Abschlüsse oder zum 15

16 Schutz der Schülerinnen und Schüler) sind diese entsprechend anzuwenden. Zu 2: Diese Vorschrift stellt den Zweck dieses Kirchengesetzes dar. Mit Anwendung des Gesetzes wird erreicht, dass einheitliches kirchliches Recht in den Schulen der verschiedenen Bundesländer angewandt werden muss. Zu 3 Abs. 1: Evangelische Bildung bezieht sich auf den Menschen in seiner Ganzheitlichkeit. Sie erschöpft sich nicht im Erlernen von Faktenwissen, sondern ermöglicht eine Auseinandersetzung mit sich selbst, mit Gott und der Welt im Wissen des unbedingten Angenommenseins auch im eigenen Bildungserfolg/- misserfolg. Bildung ist umfassend als Zusammenhang zu verstehen von Lernen, Wissen, Können, Wertebewusstsein und Handeln im Horizont sinnstiftender Lebensdeutungen. (Maße des Menschlichen, Evangelische Perspektiven zu Bildung in der Wissens- und Lerngesellschaft 2003, Denkschrift EKD). Zu 3 Abs. 2: Religiöse Bildung ist eine wichtige Grundlage von Erziehung und Bildung an einer Schule unter kirchlicher Schulaufsicht. Dies ist eine wesentliche Komponente für den Bildungs- und Erziehungsauftrag einer Schule unter kirchlicher Schulaufsicht. In dieser Vorschrift wird die Selbstverpflichtung der Schulen festgelegt, religiöse Bildung im Unterricht und im Schulleben zu integrieren. Religiöse Bildung ist ein Schwerpunkt einer kirchlichen Schule und zieht sich wie ein roter Faden durch den gesamten Unterricht und das Schulleben. Sie ist Inhalt des Erziehungs- und Bildungsauftrages. Religiöse Bildung vermittelt Werte aus dem Glauben. Sie lehrt mit Bezug auf die Religion ethisches Orientierungswissen im Umgang mit eigenen Fragen der jeweiligen Lebensphase und ermöglicht die Auseinandersetzung mit aktuellen auf die entsprechenden Fächer bezogenen gesellschaftspolitischen Fragen. Religiöse Bildung ist nötig für die eigene Identität, für die Urteilsbildung in religiösen Fragen, für Sinnfindung und Weltorientierung sowie für Toleranz und Verständigungsfähigkeit (Handreichung: Orientierungen der Evangelischen Kirche im Rheinland für die aktuelle Bildungsdiskussion, Landessynode 2009 S. 5). Zu 3 Abs. 3: Der konfessionsgebundene Religionsunterricht als Spezifikum der religiösen Bildung erhält eine wichtige Funktion im Gesamtgefüge des schulischen Lernens. Die Verbindlichkeit der Teilnahme am konfessionell gebundenen Religionsunterricht wird zur Erfüllung des besonderen Erziehungs- und Bildungsauf- 16

17 trages für alle Schülerinnen und Schüler festgelegt. Im Gegensatz zu den öffentlichen Schulen ist der Religionsunterricht an einer evangelisch geführten Schulen ein Essential, das nicht zur Diskussion gestellt werden kann. Eine Abmeldung ist nicht möglich. Bei Abschluss des Schulvertrages wird die Schülerin oder der Schüler darauf hingewiesen. Mit Unterzeichnung des Schulvertrages stimmt die Schülerin oder der Schüler diesen Bedingungen zu. Dies ist Ausdruck der positiven Religionsfreiheit. Durch eine Verwaltungsvorschrift kann geregelt werden, wie diese Verpflichtung in der konkreten Schullaufbahn organisiert werden kann. Zu 3 Abs. 4: Ein entsprechendes Angebot an der Schule ist vorzuhalten. Wie dieses gestaltet ist, hängt von der Größe der Schule ab. Zu 3 Abs. 5: Mit dem Bezug auf ein differenziertes Bildungsangebot wird der heterogenen Schülerschaft mit unterschiedlichen Begabungen Rechnung getragen. Zu 3 Abs. 6:. Artikel 24 der UN-Behindertenkonvention ist ebenfalls in den Blick zu nehmen und in den Schulen umzusetzen. Grundlage von Bildung und Erziehung ist es, das gemeinsame Leben und Lernen von allen Schülerinnen und Schülern zu fördern, unabhängig davon, ob sie besonderen Förder- bzw Unterstützungsbedarf haben oder nicht. Die Schulen, die unter der kirchlichen Schulaufsicht stehen, werden die Rahmenbedingungen in ihren Schulen schaffen. Inklusionsbeauftragte an allen Schulen koordinieren und begleiten die Umsetzung von Inklusion. Der Beschluss der Landessynode 2012 Nr.18 wird damit umgesetzt. Zu 3 Abs. 7: Die Offenheit zu anderen Religionsgemeinschaften ist neben der Identitätsfindung im eigenen Glauben Bestandteil der Bildung und Erziehung. Zu 3 Abs. 8: Konsequenz der in Absatz 1 genannten Bildungsgrundlage ist eine Bildung, die jeder und jedem einzelnen gerecht wird (Handreichung: Orientierungen der Evangelischen Kirche im Rheinland für die aktuelle Bildungsdiskussion, Landessynode 2009, S. 7) und die auf die Verschiedenheit der Schülerinnen und Schüler eingeht. Darin sind sowohl besonders Begabte als auch Benachteiligte und Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen besonders in ihrem Fokus. Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine Bildung zu einer ganzheitlichen Persönlichkeit, die im Vertrauen auf Gott ein verantwortungsvolles Leben in der Gesellschaft führen kann. Die Schulen verpflichten sich, den Gedanken der Bildungsgerechtigkeit umzusetzen, dass jedes Kind unabhängig von seiner Herkunft oder konkreten familiären oder andersartigen Belastungen gleiche Chancen auf Bildung hat. 17

18 Zu 3 Abs. 9: Eine Verknüpfung zwischen Bildungsinhalten und einem am Glauben orientierten Leben wird Inhalt des Auftrages der Schulen. Zu 4 Abs. 1: Der Begriff Häuser des gemeinsamen Lernens und Lebens spiegelt Bildung als Zusammenhang von Lernen, Wissen, Können, Wertbewußtsein und Handeln im Horizont sinnstiftender Lebensdeutungen (Ziff. 5 Bildung in menschlichen Maßen -Thesen aus Evangelischer Perspektive zur Bildung in der Wissens- und Lerngesellschaft, 2003, eine Denkschrift des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland) wieder. Die Schule ist ein Ort, an dem gelernt und gelebt wird und beides miteinander verbunden ist. Zu 4 Abs. 2: Dieser Absatz enthält mit den Buchstaben a)-h) die konkrete Ausgestaltung des in Absatz 2 genannten Zieles. Am Ende der Schulzeit soll das erforderliche fachlich-inhaltliche Wissen vorhanden und die soziale Kompetenz gegeben sein verbunden mit der Fähigkeit, ein am Glauben orientiertes Leben führen zu können. Zu 5 Abs. 1: Dieser Absatz verpflichtet die Schule zur Zusammenarbeit mit den dort genannten Einrichtungen und Organisationen. Zu 5 Abs. 2: Mit dieser Vorschrift wird normiert, dass Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen schriftlich festzuhalten sind. Zu 5 Abs. 3: Eine Zusammenarbeit mit der Schulstiftung wird als Verpflichtung normiert. Zu 6 Abs. 1: Es wird definiert, wer Schulträgerin ist. Zu 6 Abs. 2: Es werden die Aufgaben der Evangelischen Kirche als Schulträgerin dargestellt. Zu 6 Abs. 3: In diesem Absatz wird definiert, welche Einrichtungen von der kirchlichen Schulaufsicht erfasst werden und wie weit in diesem Zusammenhang die Dienst- und Fachaufsicht reicht. Zu 6 Abs. 4: Schulen, bei denen eine andere kirchliche Organisation Trägerin ist, unterliegen ebenso der kirchlichen Schulaufsicht, soweit eine Kirchengemeinde oder ein Kirchenkreis beteiligt ist. 18

19 Zu 7 Abs. 1: Es wird die kirchliche Schulaufsicht in Abgrenzung zur staatlichen Schulaufsicht dargestellt. Zu 7 Abs. 2: In diesem Absatz werden die Bereiche genannt, in denen die Kirche der staatlichen Aufsicht unterliegt. Zu 7 Abs. 3: Dieser Absatz regelt den Sonderfall, dass staatliche Lehrer vom jeweiligen Land zugewiesen werden. Dies ist aufgrund des Beamtenstatusgesetzes möglich. Zurzeit gibt es diese Konstellation nur in Rheinland-Pfalz. Zu 8 Abs. 1: Es wird der Grundsatz der freien Gestaltung innerhalb des vorgegebenen Rahmens für die Schulen vorangestellt. Zu 8 Abs. 2: Es wird festgelegt, dass Abweichungen von den staatlichen Vorschriften in dem dort festgelegten Rahmen der Zustimmung der kirchlichen Schulaufsicht bedürfen. Zu 8 Abs. 3: Ein Schulprogramm wird für alle Schulen verpflichtend. Darüber hinaus besteht die Pflicht jeder Schule zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Zu 9 Abs. 1: Die an der Schulgemeinde Beteiligten sind zur gemeinschaftlichen Erfüllung des Erziehungsauftrages verpflichtet. Die Pflichten der an der Schulgemeinde Beteiligten werden genauer bezeichnet. Im Detail werden die normalen Pflichten, die in jeder Schule gelten, nicht ausdrücklich genannt. Es werden nur die sich aus dem kirchlichen Bildungsund Erziehungsauftrag resultierenden Pflichten gesondert genannt. Zu 9 Abs. 2: Diese Vorschrift konkretisiert die in Abs. 1 genannte Pflicht für Eltern und die Schule. Zu 9 Abs. 3: In diesem Absatz werden die Pflichten der Schüler genannt. Es wird differenziert zwischen Schulveranstaltungen, die für die Schüler verpflichtend sind und solchen, an denen die Teilnahme erwartet wird. Schulgottesdienste und weitere religiöse Angebote sind als Einladung an die Schülerinnen und Schüler zu verstehen. Für eine kirchliche Schule sind Schulgottesdienste 19

20 und religiöse Angebote wichtige Bestandteile des Schullebens. Daraus resultiert die Formulierung, dass die Teilnahme von den Schülerinnen und Schülern erwartet wird. Die Teilnahme am Religionsunterricht wird für den Bestand des Schulverhältnisses als unabdingbar angesehen. Es wird normiert, dass die Teilnahme am Religionsunterricht und die Bejahung der religiösen Erziehung Geschäftsgrundlage für den Schulvertrag und damit für das Schulverhältnis sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, entfällt die Geschäftsgrundlage. Der Schulvertrag kann aufgelöst werden. Zu 9 Abs. 4: Die Verpflichtung aus Satz 1 korrespondiert mit dem in 4 festgelegten Ziel. In Satz 2 wird die besondere Verantwortung des Schulleiters herausgestellt. Zu 9 Abs. 5: Der Beschluss der Landessynode 2012 Auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungsverständnis wird umgesetzt. Darüber hinaus wird die Konsequenz aus dem Übereinkommen der Vereinigten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gezogen. In diesem Absatz wird die Verpflichtung der Schulen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung normiert. Der Passus im Rahmen ihrer Möglichkeiten trägt der sachlichen und finanziellen Ausstattung und der noch ungeklärten Lage der Ersatzschulfinanzierung Rechnung. Die Schulen handeln bereits nach diesen Vorgaben. Da die Umgestaltung zu einem individualisierten und differenzierten Bildungsangebot ein Prozess ist, wird dies entsprechend formuliert. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Schulen zur Entwicklung angemessener Konzepte werden als Verpflichtung normiert. Zu 9 Abs. 6: Es wird die Pflicht der Lehrkräfte normiert, die besondere Zielsetzung der Schule aktivisch zu unterstützen. Zu 9 Abs. 7: Dieser Absatz nimmt Bezug auf die Definition eines Obhutsverhältnisses gem. 11 als Bestandteil des Schulverhältnisses und verpflichtet die Lehrkräfte ihren daraus resultierenden Pflichten nachzukommen. Bei dem in Satz 2 zitierten Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) handelt es sich um ein Artikelgesetz zum Bundeskinderschutzgesetz, das am erlassen wurde. In 4 KKG sind für bestimmte Berufsgruppen, auch für die Lehrkräfte, die einzelnen Pflichten gegenüber Personensorgeberechtigten und öffentlichen Ämtern dargestellt, denen die Lehrkräfte nachzukommen haben, wenn eine Kindeswohlgefährdung bekannt wird. Die Evangelische Kirche im Rheinland sowie die Evangelische Jugend und die Ämter der Jugendarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche haben 20

21 Handreichungen bzw. Leitfäden zum Thema Umgang mit sexualisierter Gewalt veröffentlicht. Diese Handreichungen und Leitfäden sind allen Mitarbeitenden bekannt: Die Zeit heilt keineswegs alle Wunden Leitlinien zum Umgang mit sexualisierter Gewalt; herausgegeben von der Evangelischen Kirche im Rheinland 2004 (Neuauflage voraussichtlich Ende 2012/Anfang 2013); Ermutigen, Begleiten, Schützen Handreichung für Mitarbeitende in der Evangelischen Jugend zum Umgang mit sexueller Gewalt, herausgegeben von den Ämtern der Jugendarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche Zu 9 Abs. 8: Für die Mitarbeitenden gelten die gleichen Pflichten wie für die Lehrkräfte. Zu 10 Abs. 1: Es wird als Grundlage für die Entstehung des Schulverhältnisses der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages genannt. Im Unterschied dazu entsteht an einer öffentlichen Schule ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. Zu 10 Abs. 2: Mit dem Schulverhältnis entsteht auch ein besonderes Obhutsverhältnis in dem dort genannten Umfang. In diesem Gesetz werden die essentiellen Pflichten aller Mitarbeitenden in einer kirchlichen Schule genannt. Es wird bei der Regelung zum Schulverhältnis ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei allen Schulveranstaltungen innerhalb der Schule als auch bei genehmigten Schulveranstaltungen außerhalb der Schule ein Obhutsverhältnis zwischen Lehrkraft und Schülerin, Schüler entsteht und daraus Pflichten erwachsen, die zu beachten sind. Anlässlich aktueller Rechtsprechung des BGH vom , die in einem Fall ein Obhutsverhältnis zwischen Lehrer und Schülerin verneint haben und nur dann bejahen, wenn dargelegt wird, dass auch bei einer großen Schule mit vielen Lehrern oder bei Vertretungskräften der Schüler dem Lehrer im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages als anvertraut gilt. Die daraus erwachsene Sorgfaltspflicht im Umgang mit Schülerinnen und Schülern erfasst sowohl das Verbot des Eingehens eines Liebesverhältnisses mit Schülerinnen und Schülern als auch das Verbot der Anwendung jeglicher Gewalt. Zu 10 Abs. 3: Dieser Absatz normiert die Pflicht der Schule bei Auflösung des Schulvertrages. Zu 11 Abs. 1: Diese Vorschrift normiert die allgemeine Verpflichtung zu präventiven Maßnahmen. 21

22 Zu 11 Abs. 2: Diese Vorschrift ermächtigt und verpflichtet die Lehrkraft zum zeitnahen Handeln. Zu 11 Abs. 3: Im Vergleich zu Absatz 2 werden aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens schärfere Maßnahmen im Rahmen eines förmlichen Verfahrens durch die Schulleitung ergriffen oder angeordnet. Die Einzelheiten zu den abgestuften Maßnahmen und zum Verfahren sind in der Schul- und Mitwirkungsordnung geregelt. Zu 11 Abs. 4: Dieser Absatz normiert die Beteiligung der Eltern. Zu 12 Abs. 1: Nennt als grundsätzliche Beteiligung die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Zu 12 Abs. 2: Nennt die möglichen Mitwirkungsrechte. Zu 12 Abs. 3: Nennt die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Landeskirche und verweist zu den Einzelheiten auf die entsprechende Schul- und Mitwirkungsordnung. Zu 13 Abs. 1: Es wird der Grundsatz der gütlichen Einigung normiert. Zu 13 Abs. 2: Als erste Maßnahme wird die Beschwerde festgelegt. Zu 13 Abs. 3: Bei kirchlichen Ersatzschulen gibt es Regelungen die Verwaltungsakte sind, z.b. aufgrund des Berechtigungswesens. Dagegen ist Widerspruch und anschließend Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Die Bezirksregierung und das Land führen diese Verfahren. Ferner gibt es Bereiche, bei denen Verwaltungsrecht und Zivilrecht sich überschneiden. Dies ist bei den Ordnungsmaßnahmen der Fall: Soweit es Verwaltungsakte sind, kann dagegen das Widerspruchsverfahren im kirchlichen Bereich geführt werden. Das kirchliche Verwaltungsgericht kann nicht angerufen werden, weil der kirchliche Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Der kirchliche Verwaltungsrechtsweg ist nur bei Aufsichtsstreitigkeiten eröffnet, aber nicht bei Überprüfung von Streitigkeiten innerhalb der Schule. Soweit sich gegen Pflichtverstöße des Schulvertrages oder gegen die normale Kündigung des Vertrages gewendet wird, ist das Zivilgericht zuständig. 22

23 Gegen Verwaltungsakte, insbesondere Erziehungsmaßnahmen kann Widerspruch erhoben werden. Das Widerspruchsverfahren ist abschließend. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Zu 13 Abs. 4: Im Berechtigungswesen Notengebung, Prüfungsverfahren, Abschlüsse etc. ist ebenfalls Widerspruch möglich, der aber in ein Verfahren vor den staatlichen Aufsichtsbehörden mündet. Gegebenenfalls geht dieses Verfahren bis zum staatlichen Verwaltungsgericht. Zu 14: Verpflichtet die Evangelische Kirche im Rheinland durch entsprechende Ordnungen die Einzelheiten des Schulverhältnisses, der Mitwirkung und der Pflichten der Mitarbeitenden zu regeln. Zu 15: Regelt das Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Ausschuss für Erziehung und Bildung (V) federführend und an den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) 23

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