Erläuterungen. Vorblatt und I. Allgemeiner Teil

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1 Fachabteilung 11A Entwurf Stand: 7. September Anlass und Zweck der Neuregelung: Erläuterungen Vorblatt und I. Allgemeiner Teil Computerspiele stellen für Menschen aller Altersgruppen zunehmend eine beliebte Freizeitbeschäftigung dar. Einige dieser Computerspiele sind jedoch insbesondere wegen ihres Gewaltgehaltes für Minderjährige nicht geeignet und können Schäden in der körperlichen, geistigen und emotionalen Entwicklung junger Menschen verursachen. Mit Beschluss des Landtags Steiermark Nr vom 18. November 2008 zum Entschließungsantrag Einl.-Zahl 2498/3 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, dem Landtag eine Novelle zum Steiermärkischen Jugendschutzgesetz vorzulegen, die in Anlehnung an das Wiener Jugendschutzgesetz eine Kennzeichnungspflicht für Computerspiele nach "PEGI" (Pan European Game Information) vorsieht. Die verpflichtende PEGI-Kennzeichnung wurde mit der 2. Novelle (LGBl. Nr. 23/2008) zum Wiener Jugendschutzgesetz 2002 (Stammfassung: LGBl. Nr. 17/2002) aufgenommen und lässt bis 1. Jänner 2010 auch noch eine parallele Kennzeichnung nach USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) zu. Eine Verlängerung dieser Übergangsfrist bis 1. Jänner 2013 ist derzeit im Bundesland Wien in Planung. Mit der vorliegenden Novelle soll daher verpflichtend eine Alterskennzeichnung für Computerspiele vorgeschrieben werden. Dabei soll dem PEGI-Kennzeichnungssystem der Vorzug gegeben werden. In der Übergangsphase bis 1. Jänner 2013 können in der Steiermark auch Computerspiele mit einer USK-Klassifizierung an junge Menschen verkauft werden, wenn keine PEGI-Kennzeichnung angebracht ist. Liegt aber eine Doppelkennzeichnung vor, so ist dem PEGI-Kennzeichnungssystem der Vorzug zu geben, da dieses im Gegensatz zum USK-System neben einer bloßen Alterskennzeichnung auch Hinweise auf die Gefährdungspotenziale (z. B. Gewalt, Drogen, sexuelle Diskriminierung) beinhaltet. Neben dieser Kennzeichnungspflicht sollen in legistischer Hinsicht die Strafbestimmungen des 16 den formalen Anforderungen gemäß den Vorgaben des Legistischen Handbuchs neu formuliert werden. Dieses ist mit Erlass (FA1F Erlass 5/2005 vom , GZ: FA1F /00-53) seit dem Jahr 2005 verbindlich und soll einer einheitlichen Gestaltung der Rechtsvorschriften im Land Steiermark dienen. Durch die Einfügung eines gesonderten Verweisparagrafen sollen zahlreiche Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, die auf andere Landesgesetze, aber auch auf bundesgesetzliche Bestimmungen, verweisen, vereinfacht werden, sodass zukünftig allenfalls sofern statisch auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird dieser Paragraf einer Novellierung zuzuführen sein wird. Dies soll auch einer leichteren Lesbarkeit des Gesetzestextes dienen. 2. Inhalt: Im Vergleich mit der geltenden Rechtslage sollen folgende Neuerungen umgesetzt werden: Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Datenträger, die Computerspiele beinhalten, nach dem PEGI- Kennzeichnungssystem ab 1. Juli 2010 sowie Übergangsregelung; Neufassung der Strafbestimmungen des 16 gemäß dem Legistischen Handbuch; Einfügung eines Verweisparagrafen ( 18a) sowie einer Bestimmung, die auf die Gendergerechtigkeit der Personenbezeichnungen dieses Gesetzes abstellt ( 18b). 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 1

2 Durch dieses Gesetz wird jedoch der Entschließung des Rates vom 1. März 2002 zum Schutz der Verbraucher, insbesondere von Jugendlichen, durch Kennzeichnung bestimmter Video- und Computerspiele nach Zielaltersgruppen (ABl. Nr. C 65/2 vom 14. März.2002) inhaltlich Rechnung getragen. Mit dieser Entschließung des Rates werden die Mitgliedsstaaten insbesondere aufgefordert, Maßnahmen zu setzen, um Jugendliche durch die Kennzeichnung bestimmter Video- und Computerspiele nach Zielaltersgruppen zu schützen. Aufgrund der Entschließung des Rates reagierte die Wirtschaft mit der Entwicklung des PEGI-Alterskennzeichnungssystems (PEGI = Pan-European Game Information) im Rahmen der Selbstregulierung. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Durch diese Novelle ist mit folgenden Kosten für das Land Steiermark zu rechnen: Durch die Neufassung der Bestimmung des 11 werden durch die PEGI-Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 4 geringfügige Verwaltungskosten für das Land Steiermark entstehen, da ein Zuwiderhandeln verwaltungsstrafrechtlich relevant ist. Da es sich um eine neue Regelung handelt, kann die Anzahl der jährlichen Verwaltungsstrafverfahren nur grob abgeschätzt werden. Die Abschätzung erfolgt in Anlehnung an die vom Bundesland Wien im Jahr 2008 geschätzen Fallzahlen. Angesichts der Tatsache, dass bereits fast alle Computerspiele entweder eine PEGI- oder eine USK-Kennzeichnung enthalten, ist daher davon auszugehen, dass insgesamt lediglich rund 25 bis 30 zusätzliche Verwaltungsstrafverfahren bei den Bezirksverwaltungsbehörden in der Steiermark anfallen werden. Die geschätzten jährlichen zusätzlichen Verwaltungskosten (Personalkosten, einschließlich Pensionstangente sowie Zuschläge für laufende Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten sowie Raumkosten) werden daher Euro betragen, wenn von 30 zusätzlichen Verfahren ausgegangen wird. Eine detaillierte Kostenberechnung wird diesem Entwurf beigelegt. Für den Bund sowie für die steirischen Gemeinden fallen durch diese Gesetzesnovelle keine Kosten an. 2

3 Zu 1. ( 3 Z. 6 und 7): II. Besonderer Teil Durch die Einfügung eines eigenen Verweisparagrafen ( 18a) bedarf es nicht mehr der genauen Zitierung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes in dieser Bestimmung. Angemerkt werden soll, dass das Zitat der Stammfassung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes im geltenden Gesetz einer Korrektur bedurfte (statt LGBl. Nr. 182/1969 müsste es richtig lauten: LGBl. Nr. 192/1969). Dasselbe gilt auch für Spieleapparate, die im Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz geregelt sind ( 3 Z. 6 und Z. 7). Zu 2. ( 4 Abs. 4 Z. 2 lit. c): Durch die Einfügung des Verweisparagrafen in 18a kann auch das genaue Gesetzeszitat betreffend das Steiermärkische Prostitutionsgesetz entfallen. Darüber hinaus soll der korrekte Gesetzestitel Steiermärkisches Prostitutionsgesetz anstelle Prostitutionsgesetz hier aufgenommen werden. Zu 3. ( 7): Auch bei dieser Änderung handelt es sich lediglich um eine legistische Bereinigung, zumal hier auf ein Bundesgesetz (Meldegesetz 1991) abgestellt wird. Die statische Verweisung soll daher in 18a Abs. 2 Z. 1 erfolgen, wobei die Letztfassung dieses Bundesgesetzes zitiert wird. Zu 4. ( 8 Abs. 3): Auch diese Bestimmung soll legistisch verbessert werden, da hier noch auf das Glückspielgesetz aus dem Jahr 1962 und nicht auf das geltende Glückspielgesetz 1989 verwiesen wird. Im neuen Verweisparagraf ( 18a Abs. 2 Z. 2) soll daher dezidiert auf das geltende Glücksspielgesetz in seiner letztgültigen Fassung statisch verwiesen werden. Zu 5. ( 9 Abs. 3): Dasselbe gilt auch für das Suchtmittelgesetz-SMG des Bundes. Der korrekte statische Verweis erfolgt in 18a Abs. 2 Z.3. Zu 6. ( 11): Beim Alterskennzeichnungssystem nach PEGI (= Pan European Game Information) handelt es sich um das erste europaweite, freiwillige Alterseinstufungssystem für Video- und Computerspiele. Es wurde von der Wirtschaft aufgrund der Entschließung des Rates vom 1. März 2002 zum Schutz der VerbraucherInnen, insbesondere von Jugendlichen, durch Kennzeichnung bestimmter Video- und Computerspiele nach Zielaltersgruppen entwickelt. Das PEGI-System wird von der ISFE (Interactive Software Federation of Europe) verwaltet. Geleitet wird die ISFE vom Niederländischen Institut zur Klassifizierung von Audiovisuellen Medien (NICAM). Das PEGI-System wurde bereits vom Bundesland Wien, aber auch von anderen europäischen Ländern, wie z. B. den Niederlanden, in die nationale Rechtsordnung aufgenommen. Die Altersempfehlungen werden von der Herstellerin/vom Hersteller aufgrund eines standardisierten Selbstbewertungsbogens dem NICAM-Institut vorgeschlagen. Nach Überprüfung der Alterseinstufungsempfehlung durch das Institut wird eine Lizenz für die Benutzung des speziellen Logos einschließlich der Altersbeschreibung vergeben. Bei der Gestaltung und Weiterentwicklung des PEGI-Kennzeichnungssystems sind Regierungsstellen aus den EU-Mitgliedsländern, KonsumentenvertreterInnen, Eltern und Fachleute auf dem Gebiet der Pädagogik und Wirkungsforschung eingebunden. In der Bundesrepublik Deutschland gelten die Alterskennzeichnungen der USK-Agentur (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle). Die USK ist eine Agentur des öffentlichen Rechts, welche gemeinsam mit der obersten Landesjugendbehörde in Deutschland das Verfahren zur Alterskennzeichnung von Computerspielen durchführt. Seit 1. April 2003 sind in Deutschland Altersfreigaben für Computerspiele im Jugendschutzgesetz vorgeschrieben. Die Altersfreigaben werden durch die/den ständige/n VertreterIn der obersten Landesjugendbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des USK-Prüfgremiums vergeben. Die dabei vergebenen Sticker sind eingetragene Warenzeichen der 3

4 USK. Fast alle Computerspiele enthalten derzeit bereits eine PEGI-Kennzeichnung oder eine USK-Klassifizierung. Dem PEGI-Kennzeichnungssystem ist dabei der Vorzug zu geben, weil bei PEGI-gekennzeichneten Computerspielen insbesondere die Eltern die Möglichkeit haben, die Hardware (PC oder Konsole) derart einzustellen, dass nur Computerspiele ab einer gewissen Altersstufe gespielt werden können. Computerspiele dürfen im Bundesland Wien seit 1. Jänner 2008 nur dann an ein Kind oder eine/n Jugendliche/n abgegeben werden, wenn auf dem Computerspiel eine PEGI-Kennzeichnung angebracht ist, aus der hervorgeht, dass das Spiel für ein Kind oder einen Jugendlichen eines bestimmten Lebensalters geeignet ist. Die vorgesehene Übergangsfrist (Stammgesetz: bis 1. Jänner 2010; Novellierungsentwurf: bis 1. Jänner 2013) soll dazu dienen, dass es der Wirtschaft ermöglicht wird, bis dahin sämtliche Computerspiele einer PEGI-Klassifizierung zu unterziehen. Entsprechend dem Wunsch des Landtags Steiermark (Beschluss Nr vom 18. November 2008) soll mit dieser Novelle in Anlehnung an das Wiener Jugendschutzgesetz eine PEGI-Kennzeichnungspflicht für Computerspiele auch im Land Steiermark umgesetzt werden. Im Abs. 4 werden die Kriterien dieser Kennzeichnungspflicht wie folgt geregelt: Grundsätzlich sollen PC-Spiele nach dem PEGI-System gekennzeichnet sein. Bis 1. Jänner 2012 gilt auch die USK-Klassifizierung, falls ein Spiel noch nicht nach PEGI gekennzeichnet ist. Für den Fall, dass ein Computerspiel sowohl nach USK als auch nach PEGI gekennzeichnet ist, so ist für die Beurteilung, ob ein Datenträger kinder- oder jugendgefährdend ist, ausschließlich die PEGI-Einstufung relevant. Abs. 5 hält analog der entsprechenden Bestimmung im Bundesland Wien fest, dass Computerspiele, die zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken herangezogen werden, von dieser Kennzeichnungspflicht nicht umfasst sind. Diese PC-Spiele müssen jedoch als Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sein. Hingewiesen werden soll, dass Computerspiele, die weder eine Kennzeichnung nach dem PEGI-System noch eine USK-Klassifizierung aufweisen, ab 1. Juli 2010 nur an volljährige Personen abgegeben werden dürfen. Abgesehen von der vom Landtag Steiermark gewünschten Kennzeichnungspflicht nach dem PEGI-System sollen auch die anderen Regelungen dieser Bestimmung (Abs. 1 bis 3) analog dem Wiener Jugendschutzgesetz ( 10 WJSchG) zeitgemäß neu formuliert werden. So können bestimmte Darstellungen auch Aggressionen und Gewalt fördern, ohne dass dabei kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität dargestellt werden. Als jugendgefährdend können durchaus auch Darstellungen angesehen werden, die zu Diskriminierungen von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung führen können (Abs. 1 Z.2). Darüber hinaus soll die derzeit geltende Regelung des 11 Abs Spiegelstrich pornografische Handlungen im neuen 11 Abs. 1 Z. 3 um die Wortfolge die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität ergänzt werden, zumal es Darstellungen gibt, die per se zwar nicht pornografisch sein mögen, jedoch dennoch geeignet sind zu suggerieren, dass die dargestellte Person zum ausschließlichen Sexualobjekt degradiert wird. Die derzeit geltende Bestimmung des Abs. 2, wonach über Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ein Feststellungsbescheid erwirkt werden kann, mit dem behördlich festgestellt wird, ob diese Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen kinder- bzw. jugendgefährdend sind, soll durch die neue Bestimmung des Abs. 2, wonach Kinder und Jugendliche solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen dürfen, ersetzt werden. Einer expliziten Aufnahme der Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid erlassen zu können, bedarf es nicht, zumal es immer seitens der Jugendschutzbehörde im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens möglich ist, festzustellen, ob ein Medium, Gegenstand oder eine Dienstleistung kinder- und jugendgefährdend im Sinne des Abs. 1 ist. Die Praxis hat darüber hinaus gezeigt, dass eine Vorabprüfung über Antrag eines Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten in den letzten Jahren nie in Anspruch genommen worden ist, weshalb eine Verlängerung dieser Regelung verzichtbar erscheint. Die Neufassung des Abs. 3 entspricht inhaltlich grundsätzlich der geltenden Regelung. Es wird jedoch nicht mehr auf die Gewerbsmäßigkeit (die auch eine Gewinnabsicht impliziert) abgestellt, sondern nur mehr auf die Kriterien der Selbstständigkeit und Regelmäßigkeit. Bei den Vorkehrungen soll statt mündlicher Hinweise (geltende Rechtslage) eine Beaufsichtigung zum Tragen kommen, was einer leichteren Vollziehbarkeit dienen soll. Damit kann auch den Zielen des Jugendschutzes, wie sie in 1 definiert sind, besser Rechnung getragen werden. Die nun vorgeschlagene Bestimmung des Abs. 3 verzichtet darauf, dass die Behörde berechtigt ist, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind. Einer solchen Ermächtigung der Behörde bedarf es nicht, da es in den Verantwortungsbereich der Gewerbetreibenden fällt, auf die einschlägigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus könnte die Behörde nur dann bescheidmäßig vorgehen, wenn bereits ein konkreter Verdacht besteht, dass ein Medium, ein Gegenstand oder eine Dienstleistung fakultativ ein Gefährdungspotenzial darstellt. In der Praxis muss jedoch in einem solchen 4

5 Fall bereits von einer erfolgten Kinder- und Jugendgefährdung ausgegangen werden, weshalb auf Grund der Erfüllung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes ein Verfahren gemäß 16 einzuleiten wäre. Zu 7. ( 16): Im Sinne der Rechtssicherheit soll die gesamte Bestimmung des 16 entsprechend dem Legistischen Handbuch neu formuliert werden. Dabei wird darauf abgestellt, dass eine klare Trennung zwischen VerwaltungsstraftäterInnen erfolgt, die als Erwachsene gemäß 3 Z. 3 des Gesetzes anzusehen sind und solchen, die eine Verwaltungsübertretung in ihrer Eigenschaft als UnternehmerIn, VeranstalterIn oder Gewerbetreibende/r begehen. Die Strafhöhen sollen im Vergleich zum geltenden Steiermärkischen Jugendschutzgesetz grundsätzlich beibehalten werden. Lediglich für Vergehen, die von UnternehmerInnen, VeranstalterInnen oder Gewerbetreibenden begangen werden, soll bei Gleichbleiben der Mindeststrafe in der Höhe von 727,-- die maximale Höchststrafe von 7.267,-- auf ,-- angehoben werden. Die Festlegung einer Mindeststrafe für diese Tatbestände erfolgte bereits mit der StJSchG-Novelle 2005 aus Gründen des speziellen Gefährdungspotenzials des Deliktes sowie der Gefahr, dass AnbieterInnen von kinder- und jugendgefährdenden Medien, Gegenständen und Dienstleistungen möglicherweise geringfügige Verwaltungsstrafen einkalkulieren, um diese weiterhin gewinnträchtig Kindern und Jugendlichen zugänglich zu machen. Die geringfügige Anhebung des Strafausmaßes richtet sich nach vergleichbaren Verwaltungsstraftatbeständen in den Jugendschutzgesetzen der anderen österreichischen Bundesländer, wobei sich die Steiermark mit dieser neuen Höchststrafe im Mittelfeld befinden wird. Beispielsweise darf angeführt werden, dass das Land Kärnten Höchststrafen bis zu ,--, die Länder Wien und Niederösterreich Höchststrafen bis zu ,-- vorsehen. Da die Regelung des 11 Abs. 4 (PEGI-Kennzeichnung) erst mit 1. Juli 2010 in Kraft treten soll, erscheint es erforderlich, auch die bezughabende Verwaltungsstrafbestimmung des 16 Abs. 2 Z. 7 mit diesem Datum in Kraft treten zu lassen ( 20 Abs. 4). Die neuen Bestimmungen der Absätze 5 bis 7 entsprechen der geltenden Rechtslage der Absätze 3 bis 5. Auf den Absatz 6 der derzeit geltenden Bestimmung, wonach Geldstrafen dem Land zufließen und für Zwecke des Jugendschutzes zu verwenden sind, kann verzichtet werden, da es sich hierbei um eine Redundanz in Bezug auf 18 des Gesetzes handelt. Zu 8. ( 17 Abs. 4): 17 Abs. 4 erfährt inhaltlich keine Änderung; es wird jedoch zwecks besserer Lesbarkeit eine vereinfachte Version aufgrund des neuen Verweisparagrafen ( 18a) vorgeschlagen. Darüber hinaus stellt der derzeit geltende Abs. 4 Z.1 noch auf das Behindertengesetz 1964 ab, das im Jahr 2004 durch das Steiermärkische Behindertengesetz Stmk. BHG abgelöst wurde. Zu 9. ( 18a und 18b): Die Einfügung des 18a (Verweise) entspricht den Vorgaben des Legistischen Handbuches und vereinfacht zukünftig Gesetzesnovellierungen, insbesondere soweit auf bundesgesetzliche Regelungen ausdrücklich verwiesen wird, da nicht mehr jede einzelne Bestimmung, sondern nur mehr der Verweisparagraf einer Änderungsanordnung bedarf. Da die Stammfassung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes aus dem Jahr 1998 datiert (LGBl. Nr. 80/1998) ermangelt es an einer geschlechterspezifischen Gestaltung im Hinblick auf die gewählten Personenbezeichnungen. Mit 18b soll daher zweifelsfrei normiert werden, dass Personenbezeichnungen, soweit sie in diesem Gesetz noch ausschließlich in der männlichen Form genannt werden, selbstverständlich auch in ihrer weiblichen Form Anwendung finden und daher gendergerecht zu interpretieren sind. Zu 10. ( 20 Abs. 4 und 5): Mit der Bestimmung des Abs. 4 soll eine angemessene Übergangsfrist für die Kennzeichnungspflicht von Computerspielen gemäß 11 Abs. 4 und Abs. 5 sowie die bezughabende Strafbestimmung ( 16 Abs. 2 Z. 7) eingeräumt werden. Als Inkrafttretensdatum soll daher der 1. Juli 2010 angeordnet werden. Die Bestimmung des Abs. 5 regelt das Inkrafttreten der sonstigen Bestimmungen sowie die Neueinfügung der 18a und 18b durch diese Gesetzesnovelle. Diese Bestimmungen sollen mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft gesetzt werden. 5

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