Steiermark; DLRL-Anpassungsgesetz; Entwurf; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes

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1 An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Landhaus 8011 Graz Name/Durchwahl: Mag. Barbara Müller / 5309 Geschäftszahl: BMWFJ15.605/0156Pers/6/2009 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: FA1F / Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die Adresse post@pers6.bmwfj.gv.at richten. Steiermark; DLRLAnpassungsgesetz; Entwurf; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als das zur Abgabe der Stellungnahme des Bundes zu o.a. Entwurf des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung führend zuständige Ministerium beehrt sich unvorgreiflich der Haltung der Bundesregierung im Verfahren gemäß Art. 98 BVG oder einer allfälligen Auslösung des Konsultationsmechanismus durch den Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung von Beiträgen des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes wie folgt Stellung zu nehmen: I. Zum Entwurf: Zum Titel und zur Gliederung: Die Novellenartikel (und dementsprechend die im Titel angeführten Gesetze) werden offenbar alphabetisch nach den Kurztiteln der zu ändernden Gesetze gereiht, wovon jedoch der letzte, das Steiermärkische Abteilung Pers/6 Allgemeine Rechtsangelegenheiten und Legistik 1010 Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) DVR POST@pers6.bmwfj.gv.at

2 Leichenbestattungsgesetz 1992 betreffende Artikel eine Ausnahme macht. Eine Überprüfung darf angeregt werden. Der im Titel vor dem Wort geändert gesetzte Beistrich hätte zu entfallen. Zu Art. 1 (Änderung des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes): Zu Z 3. ( 22a): Ein Schreibversehen wäre durch Binnenmarkt zu korrigieren. Zu Art. 2 (Änderung des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002): Zu Z 4. ( 21 Abs. 1): Die unter Z 2 genannte Empfehlung gehört, entgegen dem Einleitungssatz, nicht zu den EUVorschriften. Auf den korrekten Titel Sicherheit der vorhandenen Aufzüge darf aufmerksam gemacht werden. In Z 3 wäre ein Schreibversehen durch Binnenmarkt zu korrigieren. Zu Art. 3 (Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes): Zu Z 2. ( 118a Z 2): Ein Schreibversehen wäre durch Binnenmarkt zu korrigieren. Zu Art. 4 (Änderung des Steiermärkischen Berg und Schiführergesetzes 1976): Es fällt auf, dass es sowohl im vorgeschlagenen als auch im bereits bestehenden Gesetzestext an Stelle von beispielsweise Berg und Schiführerin oder Berg und Schiführerverband, Berg und Schiführerin oder Berg und Schiführerverband heißen müsste. Zu Z 2. ( 3a Abs. 1 lit. a): Statt EU Mitgliedstaates und EWR Vertragsstaates sollte es EUMitgliedstaates und EWRVertragsstaates heißen. 2

3 Zu Z 13.: Es wird vorgeschlagen die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts in "Straf, Übergangs und Schlussbestimmungen" abzuändern. Zu Art. 5 (Änderung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes): Zu Z 3. ( 11a): Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt 1. des Vorblattes, wonach die Genehmigungsfiktion in Mehrparteienverfahren nicht vorgesehen werde, erscheint eine neuerliche Überprüfung von 11a des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes unter der Perspektive des 7 Z 3 leg. cit. wünschenswert. Zu 11a neu des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes in der TGÜ: Der Verweis auf das DLG in 11a muss " 12" anstelle von " 11" lauten. Zu Z 4. ( 15b): Im vorgeschlagenen 15b des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes fehlt nach der Wortfolge des Europäischen Parlament das Genitivs. Zu Art. 6 (Änderung des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1997): Zu Z 4. ( 8 Abs. 2 bis 4): Lit. d bis f entsprechen nicht dem Grundsatz, dass jedes Aufzählungsglied als Fortsetzung des Einleitungsteils des Satzes zu konstruieren ist. Es wäre das in lit. c genannte Satzsubjekt in lit. d und e (die mit lit. c auch zu einer einzigen litera zusammengefasst werden könnten) zu wiederholen; das zu Beginn der lit. f stehende Wort wenn hätte, da bereits im Einleitungsteil vorkommend, zu entfallen. Zu Z 7. ( 10 Abs. 1): Nach den Erläuterungen soll die Formulierung im Rahmen der Beschäftigung in einer Schischule auch Werkvertragsnehmer umfassen und damit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfüllen. Ein solches Verständnis des Begriffs der Beschäftigung (in einem Betrieb) entspricht 3

4 aber nicht der in der österreichischen Rechtssprache verfestigten Bedeutung dieses Begriffs (vgl. zb 191 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 und die auf VwSlg. 3313A/1953 zurückgehende arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Beschäftigungsverhältnis einen faktischen Zustand persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden bedeutet; vgl. auch 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes). Es wird daher angeregt, die Intention durch eine unmissverständliche Formulierung zum Ausdruck zu bringen. Zu Z 8. ( 30a Z 4): Ein Schreibversehen wäre durch Binnenmarkt zu korrigieren. Zu Art. 8 (Änderung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009): Zu Z 2. ( 7a Abs. 1): Betreffend die Verfahren der Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß den 6 und 7 des Entwurfs soll 12 DLG Anwendung finden, mit der Maßgabe, dass die Entscheidungsfrist in Abweichung von den übrigen Bundesländern statt ein Jahr nur noch sechs Monate beträgt. Zum Einen ist der Grund für die geplante Fristverkürzung nicht nachvollziehbar und zum Anderen einem möglichst einheitlichen Vollzug in Österreich nicht zuträglich. Ferner wurde gemeinschaftsrechtlich bedingt das Verfahren betreffend die Anerkennung von Zuchtorganisationen auf Basis der Tierzuchtgesetze der Länder auf die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Tätigwerdens von Zuchtorganisationen erweitert, woraus die Einräumung von Stellungnahmemöglichkeiten an die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Gutachtenerstellung durch den Tierzuchtrat folgen können (siehe 6 Abs. 5 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz). 4

5 Ein um diese Verfahrensmodalitäten erweitertes Verfahren ist gerade in Hinsicht auf eine erstmalige Anerkennung durch österreichische Behörden nicht innerhalb von sechs Monaten zu bewerkstelligen. Die in Abweichung vom AVG auf ein Jahr verlängerte Frist hat ihre Berechtigung und ist eine österreichweit einheitliche Vorgangsweise dringend anzustreben. Zu Z 5. ( 32a): Ein Schreibversehen wäre in der Paragraphenüberschrift durch Inkrafttreten zu korrigieren. Zu Art. 9 (Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes): Zu Z 1. ( 6): In Abs. 2 wird die Voraussetzung Drittstaatsangehörige normiert. Aus semantischen Gründen wäre jedoch eine Formulierung des Typs [Staatsangehörigkeit] eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige [ ] gleichzustellen sind korrekt. Zu Z 8. ( 38c): Im vorgeschlagenen 38c des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes fehlt nach der Wortfolge des Europäischen Parlament das Genitivs. Zu Z 9. ( 39 Abs. 9): Die Letztfassung des Entwurfstextes ist nicht ausreichend mit der beigeschlossenen Textgegenüberstellung abgestimmt. Zu Art. 1 Z 1. ( 8a), Art. 2 Z 2. ( 14a), Art. 3 Z 1. ( 28a), Art 4. Z 2. ( 3a), Art 5. Z 3. ( 11a), Art. 6 Z 6. ( 9b), Art. 7 Z 6. ( 14a), Art. 8 Z 2. ( 7a), Art. 9 Z 7. ( 36b), Art. 10 Z 3. ( 39a): Die Paragraphenüberschrift "Genehmigungsfiktion" sollte jeweils durch "Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung" (wie in 12 Dienstleistungsgesetz DLG vorgesehen) ersetzt werden: Bei dem Begriff "Genehmigungsfiktion" handelt es sich um einen rechtswissenschaftlichen Terminus, der in der österreichischen Rechtsordnung bislang nicht Eingang gefunden hat und deshalb 5

6 auch nur in den Erläuterungen zum geplanten DLG verwendet wird (siehe dazu auch die Stellungnahme des BKAVD vom , do. GZ. BKA /0001V/8/2009 zum Begutachtungsentwurf eines DLG). II. Zu den Erläuterungen: Zu II. Besonderer Teil: Zu Artikel 8, Z 3 ( 20 Abs. 7): Hier hätte das Wort "als" einmal zu entfallen. Zu Artikel 9, Z 5 ( 13): Ein Schreibversehen wäre durch erfolgt zu korrigieren. III. Schlussbemerkung: Abschließend wird mitgeteilt, dass mit dem vorliegenden Entwurf auch die Bundesministerien für Gesundheit sowie Landesverteidigung und Sport vom BundeskanzleramtVerfassungsdienst befasst worden sind. Mit freundlichen Grüßen Wien, am Für den Bundesminister: Mag.iur. Georg Konetzky Elektronisch gefertigt. 6

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