Name/Durchwahl: Mag. Barbara Müller / 5309

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1 Amt der Salzburger Landesregierung Chiemseehof 5010 Salzburg Name/Durchwahl: Mag. Barbara Müller / 5309 Geschäftszahl: BMWFJ15.600/0042Pers/6/2011 Ihre Zahl: 2001WIRT/800/126/2011 Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die Adresse post@pers6.bmwfj.gv.at richten. Salzburg; Landeselektrizitätsgesetz 1999; Änderung. Entwurf; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jungend als das zur Abgabe der Stellungnahme des zu o. a. Entwurf des Amtes der Salzburger Landesregierung führen zuständige Ministerium beehrt sich unvorgreiflich der Haltung der Bundesregierung im Verfahren nach Art. 98 BVG oder einer allfälligen Auslösung des Konsultationsmechanismus durch den Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung von Beiträgen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz namens des Bundes wie folgt Stellung zu nehmen: I. Zum Gesetzestext: Allgemeines: Es wird angeregt, den Text des Entwurfs nochmals auf die einheitliche und korrekte Zitierweise von Verordnungen (EG) zu überprüfen (vergleiche etwa 5 Abteilung Pers/6 Allgemeine Rechtsangelegenheiten und Legistik 1011 Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) DVR post@pers6.bmwfj.gv.at Seite 1 von 8

2 Z 1 und 15 sowie 28a, und demgegenüber 7a Abs 1 Z 13 und 17 sowie 8 Abs. 4). Zu Z 2 ( 2): Am Ende von Z 3 befindet sich nunmehr ein überzähliger Punkt. Zu Z 3 ( 5): Es fällt auf, dass nach dem einleitenden Satzteil ( Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: ), der den Nominativ verlangt, mehrfach der Akkusativ gesetzt wurde (vergleiche Z 10, 14, 41, 67 und 83). Zu Z 4: Der nach dem Wort innerhalb zu setzende Genitiv des Relativpronomens lautet nicht der, sondern deren oder derer (vgl. 7 Z 4 ElWOG 2010). Zu Z 11: Es wird auf das Schreibversehen (eine Person die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben wahrnimmt) hingewiesen. Zu Z 20: Anstelle des Semikolons wäre ein Kolon zu setzen. Zu Z 64: Die Einfügung des Wortes sowohl (vgl. 7 Z 63 ElWOG 2010) wäre sinnvoll. Zu Z 4 ( 6): Im Hinblick auf die neu einzufügende Z 5a wird darauf aufmerksam gemacht, dass das KSchG rezent durch BGBl. I Nr. 77/2011 geändert wurde. Zu Z 5 ( 7): 1. Die Verpflichtung des 40 Abs. 1 Z. 5 ElWOG 2010 die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß 51ff ElWOG 2010 bestimmten BMWFJ15.600/0042Pers/6/2011 Seite 2 von 8

3 Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen wurde nicht in 7a der Novelle übernommen. 2. Es fällt auf, dass nach dem einleitenden, im Plural stehenden Satzteil ( Die Betreiber von Übertragungsnetze sind verpflichtet: ) dennoch mehrfach der Singular gesetzt wurde (vergleiche Abs 1 Z 1, 4, 6, 7, 15, 17 und 18); So müsste es beispielsweise heißen: "1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet: 1. das von ihm ihnen betriebene System dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein ihr eigenes Netz verbunden ist, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen er sie in Ausübung seiner ihrer Tätigkeit..." 3. Weiters fällt auf, dass Z 5 und 7 bis 9 in der Nummerierung ohne plausiblen Grund von 40 ElWOG 2010 abweichen. 4. Z 8 enthält das offenbare redundante Begriffspaar von auf lange Sicht langfristig. Dies ist zwar auch in 40 Z 7 ElWOG 2010, nicht jedoch im korrespondierenden Art. 12 Buchst. a der umzusetzenden Richtlinie 2009/72/EG der Fall, was für die Streichung des Wortes langfristig spricht. 5. Die Fügung (Z 12) die zur Verfügung Stellung entspricht zwar weitgehend dem 40 Z 12 ElWOG 2010, wäre aber in sprachlichorthographischer Hinsicht durch die Zurverfügungstellung (näher am Richtlinienwortlaut [Art. 12 Buchst. b] wäre das Vorhandensein ) zu ersetzen. Zu Z 8 ( 8b): Zusätzlich wäre am Ende der Z 15 (neu) der vorhandene Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Zu Z 16 ( 28): Es wird auf das Schreibversehen aufmerksam gemacht. BMWFJ15.600/0042Pers/6/2011 Seite 3 von 8

4 Zu Z 22.2 ( 33b Abs. 2): 72 Abs. 2 Z 2 sieht vor, dass Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK die Bezeichnung der Erzeugungsanlage zu enthalten haben. Bei der Umsetzung in 33b fehlt diese Information jedoch. Zu Z ( 33b Z 7): Zusätzlich wäre am Ende der Z 7 der vorhandene Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Zu Z ( 35 Abs. 2): Zur vorgesehenen Regelung für Münzzähler oder Prepaymentzähler werden folgende Anmerkungen angebracht: 1. Gerade einkommensschwachen Haushalten wird es oft schwer fallen, die nötigen Mittel für die Energiekosten aufzubringen, weshalb vermeidbare Belastungen für diese Haushaltsbudgets jedenfalls vermieden werden sollen. Der Schutzzweck des 77 ElWOG erfordert es daher zum einen, dass die Betroffenen generell, und nicht nur wie hier für den Fall der Prepaymentzähler Zahlung normiert selbst entscheiden können sollen, welche Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung für sie am günstigsten beziehungsweise sinnvollsten ist. Die Festlegung der Art der Sicherheitsleistung durch den Energieversorger muss hier in den Hintergrund treten. Es wird begrüßt, dass Prepaymentzähler nach dem Entwurf nur auf Wunsch des Kunden eingesetzt werden können. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Einbau und der Betrieb dieses Zählers ja eben (geregelte) Zusatzkosten verursachen. Wichtig wäre es daher, sicherzustellen, dass eine Vereinbarung zur PrepaymentzählerZahlung vom Kunden unter Berücksichtigung der konkret entstehenden Kosten sorgfältig überlegt wird. Eine Vereinbarung lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) soll daher jedenfalls ausgeschlossen sein. Der Ausdruck über Wunsch in Z muss jedenfalls in diesem Sinne gelesen werden. Über die konkrete Höhe der Kosten des Prepaymentzählers, die sicher sehr vielen Kundinnen und Kunden nicht bewusst ist, sollte im Voraus BMWFJ15.600/0042Pers/6/2011 Seite 4 von 8

5 nachweislich informiert werden müssen. Es wäre wünschenswert, wenn die Bestimmungen diesbezüglich ergänzt werden. 2. Zu beachten wäre auch, dass Prepaymentzähler bei Berufung auf die Grundversorgung künftig grundsätzlich nicht für die Bezahlung von Altschulden eingesetzt werden dürfen. Zahlungen für Altschulden und Zahlungen für die künftige Stromversorgung (Grundversorgung) sind klar voneinander abzugrenzen; Altschulden müssen außerhalb des PrepaymentzählerSystems eingefordert werden! 77 ElWOG statuiert ja einen Kontrahierungszwang für die Versorgung, sofern eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung für maximal ein Monat geleistet ist. Ziel ist es im Sinne des Art 3 Abs. 7 der EURichtlinie zu verhindern, dass Menschen in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung ausgeschlossen werden. Wird entsprechend vorausgezahlt beziehungsweise Sicherheit geleistet, ist die Versorgung zu garantieren; sie kann grundsätzlich nicht von der Bezahlung von Altschulden abhängig gemacht werden. In Zeiten, für die vorausbezahlt wurde, darf auch keine Abschaltung eingeleitet werden. Zu Z 25.1 ( 36a Z 7): Zusätzlich wäre am Ende der Z 7 der vorhandene Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Zu Z ( 40c Abs. 3): Gemäß 40c Abs. 3 Z 7 LEG (in ggstdl. Novelle nicht verändert), müssen "der Sitz und die Hauptverwaltung des BilanzgruppenkoordinatorUnternehmens in einem EWRStaat" liegen. Gemäß 23 Abs. 3 Z 7 ElWOG 2010 ist jedoch der Sitz im Inland Voraussetzung für den Bilanzgruppenkoordinator. Zu Z 30 ( 40c): 1. Es müsste in 41 Abs. 2 Z 1 des Entwurfs heißen: "1. von Netzbetreibern: Anzahl der Neuanschlüsse und die jeweils dafür benötigter Zeit;" BMWFJ15.600/0042Pers/6/2011 Seite 5 von 8

6 2. Betreffend die Satzstellung in Abs. 3 wird angeregt, nähere Bestimmungen bereits nach mit Verordnung zu platzieren. Zu Z 31 ( 73): Im Hinblick auf die in Abs. 1 neu einzufügende Z 6a wird angeregt, fünf MW einheitlich wie 1 MW ( 5 Z 42) zu zitieren. Zu Z 33 ( 78): Zusätzlich wäre am Ende der Z 4 der vorhandene Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. II. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen: Im letzten Absatz auf S. 27 ( Der Gesetzesentwurf ) sollte nach ElWOG die Jahresangabe 2010 nachgetragen werden. Unter Punkt 3 auf S. 28 wird im Hinblick auf die EUKonformität angeregt, anstelle des wenig aussagekräftigen Satzes etwa auszuführen: Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen das Land aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist. III. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen: Zu Z 3: Auf ein Schreibversehen wird aufmerksam gemacht: "EControllGesetz (insb. 7 )" Zu Z 6 und Z 9: Auf ein Schreibversehen wird aufmerksam gemacht: "Prozedural sind alle relevanten Marktteilnehmern zu konsultieren." Zu Z 7: Es muss wie folgt lauten: BMWFJ15.600/0042Pers/6/2011 Seite 6 von 8

7 "Österreich wird künftig Gremien (insbesondere ENTSO (Strom) "European Network of Transmission System Operators for Electricity") vertreten,." Zu Z 8.1.3: Der erste Satz erscheint sprachlich unvollständig; eine Umformulierung, allenfalls unter engerer Anlehnung an den Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 der genannten Richtlinie, wird angeregt. Zu Z 11: 1. Im ersten Absatz auf S. 31 wird angeregt, nach nicht kritisch sind ein Komma zu setzen. 2. Weiters wird in diesem Satz auf folgende Streichung aufmerksam gemacht: ", die operative Durchführung von Wartungs, Instandhaltungs, Instandsetzungs und Entstörungsmaßnahmen,...." Dazu folgende Begründung: Die DINNorm DIN strukturiert die Instandhaltung in vier Grundmaßnahmen (1. Wartung, 2. Inspektion, 3. Instandsetzung und 4. Verbesserung), sodass die Instandsetzung bereits vom Begriff "Instandhaltung" umfasst ist. Zu Z 12.1: 1. Es wird auf die in 275 Insolvenzordnung vorgesehene Ersetzung von Konkurs durch Insolvenz hingewiesen. 2. Auf ein Schreibversehen wird aufmerksam gemacht: "... und 5 GewO 1994 als zu anzuwendendes Recht...." Zu Z 24: Es wird auf die fehlende schließende Klammer am Ende des Absatzes aufmerksam gemacht. BMWFJ15.600/0042Pers/6/2011 Seite 7 von 8

8 Zu Z 30: Im Sinne der Einheitlichkeit wird zur Erwägung gestellt, im ersten Satz anstelle von des Grundsatzgesetzes von ElWOG 2010 zu sprechen. IV. Schlussbemerkung: Der gegenständliche Gesetzesentwurf wurde bis dato gemäß der Richtlinie 98/34/EG idgf noch nicht notifiziert. Aus Sich des BMWFJ wird die Prüfung einer Notifikationsverpflichtung gemäß der genannten Richtlinie angeregt, sofern der Entwurf über eine reine Richtlinienumsetzung hinausgeht. Die abschließende Prüfung obliegt jedoch der den Gesetzesentwurf ausarbeitenden Stelle. Abschließend wird mitgeteilt, dass mit dem vorliegenden Entwurf auch die Bundesministerien für Justiz sowie für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundeskanzleramt Verfassungsdienst befasst worden sind. Mit freundlichen Grüßen Wien, am Für den Bundesminister: Mag.iur. Georg Konetzky Signaturwert nfylo+b9ryimhzed5ztca1opku42hhkiwlj9sut2hy/9vjouizlc0x0+wdvmvt5hl pkmnzjumucykipft6pinaqbbz5hfogn3bk/houo0h5ldnv3ds8vwjaoysnl4rajtt UlOy+riYTdku0YjM/kwnSLPW4RlRbnuD2qXtw30X4= Unterzeichner Datum/ZeitUTC AusstellerZertifikat SerienNr Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend T16:19:18+02:00 CN=asigncorporatelight02,OU=asigncorporatelight02,O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Hinweis Prüfinformation Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Die Bildmarke und Hinweise zur Verifikation eines Papierausdrucks sind auf oder veröffentlicht. BMWFJ15.600/0042Pers/6/2011 Seite 8 von 8

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