ASSIMOCO S.P.A. - A.G. UNFALLVERSICHERUNGSVERTRAG PRODUKTHEFT

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1 ASSIMOCO S.P.A. - A.G. UNFALLVERSICHERUNGSVERTRAG PRODUKTHEFT Das vorliegende, aus - dem Informationsblatt - dem Glossar der Versicherungsbegriffe - den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestehende Produktheft ist dem Versicherungsnehmer vor Zeichnung des Versicherungsvertrages zu übergeben. Vor Zeichnung des Vertrages ist prüfende Einsicht in das Informationsblatt zu nehmen. Stand der im Produktheft enthaltenen Informationen (Informationsblatt, Glossar und Allgemeine Versicherungsbedingungen) :

2 INFORMATIONSBLATT Informationsblatt UNFALLVERSICHERUNGSVERTRAG Dieses Informationsblatt ist nach dem von der Aufsichtsbehörde über die Versicherungsgesellschaften, IVASS (vordem ISVAP), vorgegebenen Schema abgefasst. Sein Inhalt unterliegt nicht der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde IVASS (vordem ISVAP). Der Versicherungsnehmer hat vor Unterzeichnung der Versicherungspolizze Einsicht in die Versicherungsbedingungen zu nehmen. A) INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1) Allgemeine Informationen über das Versicherungsunternehmen Der vorliegende Versicherungsvertrag wird mit ASSIMOCO S.p.A. - Genossenschaftliche Versicherungs- und Rückversicherungs-A.G. (in der Folge kurz der Versicherer) abgeschlossen. Assimoco S.p.A. ist eine Gesellschaft der DZ Bank AG-Gruppe. Der Rechtssitz und die Generaldirektion des Versicherers sind in Segrate (Provinz Mailand) Italien Centro Direzionale Milano Oltre - Palazzo Giotto Via Cassanese 224. Tel.-Nr.: 02 / Fax-Nr.: 02 / Internet-Seite: zertifizierte mail-adresse: assimoco@legalmail.it Der Versicherer ist kraft des Dekretes des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom 11 Juni 1979, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 18. Juli 1979, Nr. 195, zur Ausübung der Versicherungstätigkeit zugelassen. Der Versicherer ist unter Nr in dem von der Aufsichtsbehörde IVASS (vordem ISVAP) geführten Unternehmensregister eingetragen. 2) Informationen über die Vermögenssituation des Versicherers Nettovermögen: ,00 Gesellschaftskapital: ,00 Vermögensreserven: ,00 Solvabilitätsindex: 1,93 (Der Solvabilitätsindex stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar). Die vorstehenden Daten beziehen sich auf die letztgenehmigte Bilanz. B) INFORMATIONEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG Der Vertrag ist in der Form mit stillschweigender Erneuerung zum Ende jeder jährlichen Versicherungsperiode abgeschlossen. Hinweis: Der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherer können den Vertrag per Einschreibebrief kündigen. Die Kündigungserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen zum jährlichen Ablaufdatum abzugeben; andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Die Kündigung bewirkt die Auflösung des Vertrages. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Artikel 1 - Verlängerung des Versicherungsvertrages; Vertragsdauer. 3) Angebotener Versicherungsschutz. Einschränkungen und Ausschlüsse Der mit dem vorliegenden Vertrag zu den Bedingungen und mit den Einschränkungen gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gewährte Versicherungsschutz bezieht sich auf: Unfälle: der Versicherungsschutz besteht für den Unfall, der den Tod, die dauernde Invalidität, die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die Eingipsung/Immobilisierung des Versicherten zur Folge hat oder seine stationäre Behandlung in einer Heilanstalt notwendig macht. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Artikel 27 - Unfallversicherung - Versicherte Ereignisse; Artikel 28 - Sportunfallversicherung; Artikel 29 - Mitversicherte Risiken. Seite 1 von 9

3 Informationsblatt Krankheiten: der Versicherungsschutz besteht für die Krankheit, aufgetreten nach Inkrafttreten des Vertrages und vor dessen Ablauf, die die dauernde Invalidität des Versicherten zur Folge hat. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Artikel 30 - Versichertes Risiko. Hinweis: die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen Einschränkungen des Versicherungsschutzes und Ausschlüsse aus der Versicherung vor, die die Kürzung der Versicherungsleistung oder die Befreiung des Versicherers von der Leistungspflicht bewirken. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Artikel 31 - Aus der Unfallversicherung ausgeschlossene Risiken; Artikel 32 - Aus der Krankenversicherung ausgeschlossene Risiken. Hinweis: die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen die vorübergehende Aufhebung oder die Unwirksamkeit der Versicherung in bestimmten Fällen vor. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Artikel 2 -Beginn des Versicherungsschutzes; Prämienzahlung; Artikel 8 - Unversicherbare Personen; Artikel 12 - Vertragliche Karenzzeiten; tatsächlicher Beginn des Versicherungsschutzes (siehe auch Punkt 4 des Informationsblattes). Hinweis: die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen das Erlöschen der Versicherung bei Erreichung der vertraglich vereinbarten Altersgrenze vor. Die Versicherung bleibt jedoch vom Tag, an welchem der Versicherte die Altersgrenze erreicht, bis zum unmittelbar darauffolgenden jährlichen Fälligkeitstermin des Vertrages aufrecht. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Artikel 7 - Höchsteintrittsalter in die Unfall- und Krankenversicherung. Hinweis: die genommenen Versicherungen werden im Rahmen der vom Versicherten gewählten, in der Polizze vermerkten Versicherungssummen gewährt. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: auf die gemäß Vertrag genommenen Versicherungen können die ausdrücklich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen angegebenen Selbstbehalte und/oder Freibeträge Anwendung finden. Die jeweiligen Geldbeträge bilden den zur Gänze vom Versicherten zu übernehmenden Anteil an der Versicherungsleistung. Näheres zum Geldbetrag der Selbstbehalte und/oder Freibeträge ist den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Dem besseren Verständnis des Anwendungsmechanismus der Selbstbehalte/Freibeträge bei Liquidierung der Versicherungsleistung dienen die nachstehenden, auf rechnerischen Annahmen basierenden Beispiele: 1. BEISPIEL - ANWENDUNG DES SELBSTBEHALTS BEI DAUERNDER INVALIDITÄT DURCH UNFALL: Versicherte Summe 100% ,00 Zu liquidierende Versicherungsleistung Festgestellte Invalidität 7% 7.000,00 Festgestellte Invalidität (Euro) 7.000,00 Vereinbarter Selbstbehalt Abzüglich Selbstbehalt (Euro) 3.000,00 3% 3.000,00 Auszahlbare Versicherungsleistung (Euro) 4.000,00 2. BEISPIEL ANWENDUNG DES SELBSTBEHALTS BEI DAUERNDER INVALIDITÄT DURCH UNFALL: Versicherte Summe 100% ,00 Zu liquidierende Versicherungsleistung Festgestellte Invalidität 2% 2.000,00 Festgestellte Invalidität (Euro) 2.000,00 Vereinbarter Selbstbehalt Abzüglich Selbstbehalt (Euro) 3.000,00 3% 3.000,00 Auszahlbare Versicherungsleistung (Euro) ====== Die Versicherungsleistung entfällt, weil der mit 3% vereinbarte Selbstbehalt den mit 2% festgestellten Invaliditätsgrad überschreitet. Seite 2 von 9

4 3. BEISPIEL - ANWENDUNG DES FREIBETRAGES BEI VERGÜTUNG DER UNFALLKOSTEN Versicherte Summe 100% 5.000,00 Zu liquidierende Versicherungsleistung Angefallene Kosten 3.000,00 Angefallene Kosten 3.000,00 Vereinbarter Freibetrag Abzüglich Freibetrag (Euro) 300,00 10% 300,00 Auszahlbare Versicherungsleistung (Euro) 2.700,00 4. BEISPIEL - ANWENDUNG DES FREIBETRAGES BEI VERGÜTUNG DER UNFALLKOSTEN Versicherte Summe 100% 5.000,00 Zu liquidierende Versicherungsleistung Angefallene Kosten 7.000,00 Angefallene Kosten (Euro) 7.000,00 Vereinbarter Freibetrag Abzüglich Freibetrag (Euro) 700,00 10% 700,00 Auszahlbare Versicherungsleistung (Euro) 6.700,00 Tatsächlich ausbezahlte Versicherungsleistung (Euro) 5.000,00 Die um den Freibetrag gekürzten, angefallenen Kosten überschreiten die versicherte Summe; die höchstens liquidierbare Versicherungsleistung ist demzufolge mit der versicherten Summe begrenzt. Seite 3 von 9 Informationsblatt 4) Vertragliche Karenzzeiten Hinweis: die Versicherung der dauernden Invalidität durch Krankheit ist für die Dauer der im Vertrag bezeichneten Karenzzeiten unwirksam. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Artikel 12 - Vertragliche Karenzzeiten; tatsächlicher Beginn des Versicherungsschutzes. 5) Erklärungen des Versicherten zu den Risikoumständen - Gesundheitsfragebogen Vertragsauflösung Hinweis: der Vertrag wird vom Versicherer auf der Grundlage der vom Versicherungsnehmer zur Bewertung des zu versichernden Risikos abgegebenen Erklärungen abgeschlossen; demgemäß können die bei Vertragsabschluss unrichtig oder nicht abgegebenen Erklärungen den teilweisen oder vollen Verlust des Rechtes auf die Versicherungsleistung oder die Auflösung des Vertrages zur Folge haben. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Artikel 6 - Erklärungen des Versicherungsnehmers/Versicherten. Hinweis: der Vertrag für die Versicherung der dauernden Invalidität durch Krankheit wird vom Versicherer auf der Grundlage der vom Versicherungsnehmer durch Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens abgegebenen Erklärungen abgeschlossen. Der Gesundheitsfragebogen bildet Bestandteil des Vertrages. Der Versicherungsnehmer hat alle im Gesundheitsfragebogen enthaltenen Fragen unter genauer und wahrheitsgetreuer Beschreibung seines Gesundheitszustandes zu beantworten. 6) Risikoerhöhung oder -minderung Der Versicherungsnehmer ist zur schriftlichen Anzeige an den Versicherer sowohl jedweden Umstandes oder Vorfalls, der zur Erhöhung oder Minderung des versicherten Risikos führt, als auch der Veränderung der Berufstätigkeit verpflichtet. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Artikel 10 - Risikoerhöhung und Artikel 11 - Risikominderung. Beispiel für die Risikoerhöhung: Eine Risikoerhöhung liegt vor, wenn der Versicherte die Veränderung der von ihm bei Vertragsabschluss ausgeübten Berufstätigkeit nicht angezeigt hat. Bei Vertragsabschluss übte der Versicherte die Tätigkeit als Angestellter aus (Risikoklasse A); er hat sich in der Folge für die Ausübung der Tätigkeit als Landwirt (Risikoklasse C) entschieden. Da die neue Berufstätigkeit ein höheres Risiko mit sich bringt, hat der Versicherte dem Versicherer die der Risikoerhöhung entsprechende höhere Prämie zu leisten. Hat er die Risikoänderung nicht angezeigt, wird der Versicherer im Versicherungsfall die Versicherungsleistung im Verhältnis der Differenz zwischen der vereinbarten und der Prämie, die ihm bei Kenntnis der tatsächlichen Risikoumstände zugestanden hätte, kürzen.

5 Informationsblatt Beispiel für die Risikominderung: Eine Risikominderung liegt vor, wenn das Gegenteil des unter Risikoerhöhung beschriebenen Falles eintritt. Bei Vertragsabschluss übte der Versicherte die Tätigkeit als Landwirt aus (Risikoklasse C) aus; er hat sich in der Folge für die Ausübung der Tätigkeit als Angestellter (Risikoklasse A) entschieden. Da die neue Berufstätigkeit ein niedrigeres Risiko mit sich bringt, hat der Versicherer die gemäß Vertrag vereinbarte Prämie mit Beginn von der unmittelbar darauffolgenden Jahresfälligkeit der Risikominderung anzupassen. 7) Versicherungsprämien Die vertraglich vereinbarte Prämie bezieht sich auf die einjährige Versicherungsperiode. Der Versicherer oder der vertragsführende Vermittler kann die vom Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Prämie geleistete Zahlung dann annehmen, wenn sie - mittels nicht übertragbarem, an den ausdrücklich als solchen bezeichneten Versicherer oder Vermittler zahlbar gestellten Bank-, Post- oder Zirkularscheck, oder - mittels Überweisung auf das auf den ausdrücklich als solchen bezeichneten Versicherer oder Vermittler lautende Bankkonto, oder - bei Verfügbarkeit eines POS-Terminals, mittels Bancomat- oder Kredit- oder Debetkarte, oder - in bar erfolgt, soweit die Prämie Euro 750,00 nicht überschreitet. Die Jahresprämie kann zuschlagfrei in sechsmonatliche, viermonatliche oder dreimonatliche Raten aufgeteilt werden. 8) Angleichung der Prämie und der Deckungssumme Der Vertrag sieht weder die automatische Angleichung der versicherten Summen noch der diesbezüglichen Prämie vor. 9) Recht auf Rücktritt vom Vertrag Hinweis: Der Versicherungsnehmer/Versicherte und der Versicherer können nach Maßgabe von Artikel 5 - Rücktrittsrecht im Versicherungsfall vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist per Einschreiben unter Einhaltung der im genannten Artikel bezeichneten Frist abzugeben. Ist die Versicherung der dauernden Invalidität durch Krankheit nach dem Vertrag genommen worden, verzichtet der Versicherer auf sein Rücktrittsrecht, das folglich nur vom Versicherungsnehmer/Versicherten ausgeübt werden kann. 10) Verjährung Verlust der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach Artikel 2952 des Codice Civile in zwei Jahren ab dem Tag, an dem sich der den Anspruch begründende Vorfall ereignet hat. 11) Auf den Vertrag anwendbares Recht Der gegenständliche Versicherungsvertrag ist dem italienischen Recht unterworfen. 12) Versicherungssteuer Der Unfall- und Krankenversicherungsvertrag unterliegt der mit 2,50% festgesetzten Versicherungssteuer. C. INFORMATIONEN ÜBER DIE LIQUIDIERUNGSVERFAHREN UND ÜBER REKLAMATIONEN 13) Im Versicherungsfall Liquidierung der Versicherungsleistung - Anzeige des Versicherungs-falles Hinweis: Die Umstände, die zum entschädigungsfähigen Ereignis geführt haben, sind schriftlich bekanntzugeben; der schriftliche Antrag auf Auszahlung der Versicherungsleistung ist zusammen mit der Gesamtheit der auf den Versicherten ausgestellten Behandlungsunterlagen und der Kostenbelege im Original einzureichen. Der Versicherungsnehmer hat die besagten Umstände binnen der Frist gemäß Vertrag bekanntzugeben und den Versicherungsfall dem Versicherer oder dem vertragsführenden Vermittler anzuzeigen. Seite 4 von 9

6 Seite 5 von 9 Informationsblatt Hinweis: Handelt es sich um ein entschädigungsfähiges Ereignis, hat der Versicherte den Ermittlungen, Bewertungen und Feststellungen zuzustimmen, die der Versicherer zur Ermittlung und Liquidierung der Leistung für notwendig erachtet, und sich der gegebenenfalls angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Artikel 13 - Pflichten im Versicherungsfall unter der Unfallversicherung und Artikel 14 - Pflichten im Versicherungsfall unter der Krankenversicherung. Hinweis: Näheres zur Liquidierung der Versicherungsleistungen finden Sie im Abschnitt Feststellung des Anspruchs aus der Versicherung und Ermittlung der Leistungen. 14) Reklamationen Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer etwaige Reklamationen, die das Versicherungsverhältnis oder die Verwaltung der Versicherungsfälle betreffen, schriftlich vorbringen. Kontaktadresse für Reklamationen zum Versicherungsverhältnis: Assimoco Spa - Ufficio reclami premi e gestione Centro Direzionale Milano Oltre - Palazzo Giotto Via Cassanese Segrate (Milano) - Italia Fax: 02 / ufficioreclamipremi@assimoco.it Beantwortet werden sowohl Reklamationen als auch Rückfragen zu den Bedingungen des Versicherungsvertrages und/oder zu den auf den abgeschlossenen Vertrag bezogenen Versicherungsprämien. Kontaktadresse für Reklamationen zur Verwaltung der Versicherungsfälle: Assimoco Spa - Ufficio reclami sinistri Centro Direzionale Milano Oltre - Palazzo Giotto Via Cassanese Segrate (Milano) - Italia Fax: 02 / ufficioreclamisinistri@assimoco.it Beantwortet werden sowohl Reklamationen als auch Rückfragen zur Aufnahme, Verwaltung und Liquidierung eines auf den abgeschlossenen Vertrag bezogenen Versicherungsfalles. Hat er binnen 45 Tagen seit Eingang der Reklamation beim Versicherer keine oder eine nicht zufrieden stellende oder unzureichende Antwort erhalten, kann der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde der Versicherungsgesellschaften IVASS Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni Servizio Tutela degli Utenti Via del Quirinale, Roma (Italia) - eine schriftliche Reklamation einreichen. Das an die Aufsichtsbehörde IVASS gerichtete Schreiben hat zu enthalten: - Vor-, Zuname und Wohnsitz des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Telefon-Nr., unter welcher er zu erreichen ist; - die Daten der Person oder Firma, deren Leistungen beanstandet werden; - eine kurze Beschreibung des Reklamationsgrundes; - zusammen mit dem Schreiben sind eine Kopie der gegebenenfalls dem Versicherer vorgelegten Reklamation und seiner etwaigen Antwort einzureichen - des Weiteren jede der genaueren Beschreibung des jeweiligen Sachverhalts dienliche Unterlage. Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Reklamation oder um einen grenzüberschreitenden Streitfall (mit einem ausländischen Versicherer) kann die vom Netzwerk FIN-NET angebotene außergerichtliche Beilegung in Anspruch genommen werden. Die Einleitung des Verfahrens ist vom Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde IVASS oder direkt bei der (auf der Internet-Seite ermittelbaren) zuständigen ausländischen FIN-NET-Schiedsstelle zu beantragen.

7 Informationsblatt Die Aufsichtsbehörde IVASS wird nach Empfang der Reklamation die dafür zuständige ausländische Schiedsstelle ausfindig machen, ihr die Reklamation weiterleiten und den Beschwerdeführer entsprechend benachrichtigen. Ist die Weiterleitung der Reklamation mit Kosten verbunden, sind sie vom Beschwerdeführer zu übernehmen. In einem solchen Fall wird IVASS seine vorherige Zustimmung einholen und ihm bei deren Erteilung in der Folge die Antwort der zuständigen FIN-NET-Schiedsstelle übermitteln. GLOSSAR DER VERSICHERUNGSBEGRIFFE Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Begriffe sind wie folgt auszulegen: Versicherter: die Person, deren Interesse durch die Versicherung gewahrt wird. Versicherung/Vertrag: der Versicherungsvertrag. Berufstätigkeit Die im Vertrag angegebene Tätigkeit, die vom Versicherten dauernd, regelmäßig, gegen Entgelt und im Vergleich zu seinen sonstigen, in der Versicherung eingeschlossenen beruflichen Nebentätigkeiten überwiegend ausgeübt wird. Terroranschlag Jedwede Tat, die (auch unter Anwendung oder Androhung von tätlicher Gewalt) von einer oder mehreren, einer organisierten Gruppe angehörenden oder in deren Namen oder in Verbindung damit zu politischen, religiösen, ideologischen oder ähnlichen Zwecken agierenden Personen begangen wird, einschließlich der Absicht, irgendeine Regierung zu beeinflussen oder die Bevölkerung oder einen Teil davon einzuschüchtern. Bezugsberechtigter/e: die Person oder die Personen, der oder den bei Ableben des Versicherten die Versicherungsleistung gebührt. Karenzzeit Die Zeitspanne, für deren Dauer der Versicherungsschutz gemäß Vertrag nicht besteht. Die Leistungspflicht des Versicherers ist für den während der Karenzzeit eingetretenen Versicherungsfall ausgeschlossen. Risikoklasse Die Berufstätigkeiten, die zusammen bei gleicher Risikowahrscheinlichkeit, der Festsetzung der Prämie für das Berufsrisiko zugrunde gelegt werden Konsument Die Person in der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1469 bis des Codice Civile. Versicherungsnehmer: die Person, die den Versicherungsvertrag abschließt. Genesungszeit Die an die stationäre Behandlung in einer Heilanstalt anschließende Zeitspanne, die zur Wiederherstellung der durch einen/eine im Sinne der Versicherung entschädigungsfähigen/e Unfall/Krankheit beeinträchtigten Gesundheit notwendig ist. Day Hospital Der stationäre und ununterbrochene Aufenthalt ohne Übernachtung in einer Heilanstalt, der - ohne die stationäre Behandlung mit Übernachtung notwendig zu machen - wegen der Komplexität der durchzuführenden diagnostischen Untersuchungen oder der therapeutischen Behandlung und/oder Rehabilitationsbehandlung den dauernden Beistand durch Ärzte/Krankenpfleger erfordert. Der Anspruch aus der Versicherung ist durch Vorlage der vollständigen Behandlungsunterlagen nachzuweisen; aus diesen Seite 6 von 9

8 Informationsblatt muss sich die Dauer in Tagen des Aufenthalts ohne Übernachtung des Versicherten in der Heilanstalt ergeben. Behandlungsunterlagen Die Krankengeschichte im Original, einschließlich aller ärztlichen Zeugnisse wie: Diagnose, ärztliche Meinungen und Verschreibungen, Radiografien, instrumentelle und diagnostische Untersuchungsbefunde sowie Kostenbelege (inbegriffen Honorarnoten und Zahlungsbestätigungen über Medikamente). Selbstbehalt Der in Prozenten und/oder Zahlen ausgedrückte Anteil am Schaden, den der Versicherte zu übernehmen hat. Eingipsung: Ruhigstellung von Körperteilen mit aus Gipsbinden, Polyurethan-Schaum oder aus mit Glasfasern verstärktem Polyurethan-Harz hergestelltem Verband. Immobilisierung: Ruhigstellung von Körperteilen mit immobilisierenden, nicht selbst abnehmbaren orthopädischen Apparaten. Versicherungsleistung: Der Geldbetrag, den der Versicherer im Versicherungsfall zu leisten hat. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit durch Unfall Die zeitweilige, volle oder teilweise Unfähigkeit des Versicherten, seiner im Vertrag angegebenen Berufstätigkeit nachzugehen. Unfall jedes vom Willen unabhängige, infolge einer gewaltsamen und äußeren Ursache eingetretene Ereignis, das objektiv feststellbare, nach den gemäß Vertrag genommenen Versicherungen entschädigungsfähige Körperverletzungen zur Folge hat. Chirurgischer Eingriff Eingriff und/oder Prozedur, in der Begriffsbestimmung gemäß der in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-9-CM) vorgenommenen und in den vom Gesundheitsministerium herausgegebenen Gesundheitsprotokollen verwendeten Klassifikation der chirurgischen Eingriffe und diagnostisch-therapeutischen Prozeduren. Versichert ist der im Operationssaal im Beisein eines Anästhesisten und mit dem Beistand eines Chirurgen-Teams durchgeführte Eingriff, der die stationäre Behandlung - auch ohne Übernachtung (Day Hospital) - notwendig macht. Dauernde Invalidität durch Unfall Der unfallbedingte endgültige, nicht wieder gutzumachende Verlust oder die endgültige, nicht wieder gutzumachende Minderung der Fähigkeit des Versicherten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne Rücksicht auf seinen Beruf. Dauernde Invalidität durch Krankheit Der krankheitsbedingte endgültige, nicht wieder gutzumachende Verlust oder die endgültige, nicht wieder gutzumachende Minderung der Fähigkeit des Versicherten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne Rücksicht auf seinen Beruf. Heilanstalt Jede öffentliche und private, nach den im jeweiligen Land geltenden Vorschriften ordnungsgemäß zur Krankenpflege zugelassene Heilanstalt. Nicht als Heilanstalten gelten Thermalanstalten, Genesungs- und Erholungsheime, Langzeitpflegeheime, Altersheime, auf die Pflege chronisch Kranker, auf Schönheitsbehandlungen und/oder auf Abmagerungskuren oder diätetische Kuren spezialisierte Kliniken. Seite 7 von 9

9 Seite 8 von 9 Informationsblatt Krankheit Die nicht durch Unfall hervorgerufene, klinisch diagnostizierbare krankhafte Veränderung des Gesundheitszustandes. Zusammentreffende Krankheit Vorbestehende, auf ein funktionelles Organsystem beschränkte Krankheit oder Invalidität, die keinen verschlimmernden Einfluss auf die angezeigte Krankheit und auf die von dieser verursachten Invalidität haben. Konkurrierende Krankheit Vorbestehende, auf ein funktionelles Organsystem beschränkte Krankheit oder Invalidität, die einen verschlimmernden Einfluss auf die angezeigte Krankheit und auf die von dieser verursachten Invalidität haben. Missbildung /Körperlicher Mangel Die nicht evolutive, angeborene oder während der physiologischen Entwicklung durch Krankheit oder Unfall erworbene organische Alteration, die vor Abschluss der Versicherung eindeutig erkennbar oder klinisch diagnostizierbar ist. Tod Das Ableben des Versicherten als unmittelbare und ausschließliche Folge des Unfalls. Osteosynthese operative Behandlung von Knochenfrakturen durch Fixierung der Fragmente gegeneinander mittels Nägeln, intramedullärer Schienung und Versorgung mit Prothesen oder Orthesen. Jährliche Versicherungsperiode Der 365 (oder in den Schaltjahren 366) Tage lange Zeitraum mit Beginn um Uhr des Tages, an welchem der Vertrag in Kraft tritt und Ende um Uhr des Tages, an welchem der Vertrag abläuft. Der Vertrag läuft vom besagten Fälligkeitstermin an um weitere 365 (oder in den Schaltjahren um weitere 366) Tage. Polizze Die Urkunde, die den Abschluss des Versicherungsvertrages beweist. Prämie Der Geldbetrag, den der Versicherungsnehmer dem Versicherer für die Gewährung des Versicherungsschutzes zu entrichten hat. Gesundheitsfragebogen: Der Gesundheitsfragebogen bildet nach dessen Unterzeichnung durch den Versicherungsnehmer/Versicherten Bestandteil des Vertrages; er dient der Beschreibung des Gesundheitszustandes der zu versichernden Person und wird vom Versicherer der Bewertung des Risikos und der Festsetzung der Bedingungen für die etwaige Übernahme der Versicherung zugrunde gelegt. Stationäre Behandlung Der durch zweckmäßige Behandlungsunterlagen belegte, zur Vornahme eines chirurgischen Eingriffs oder von nicht ambulant durchführbaren Untersuchungen notwendige, stationäre und ununterbrochene Aufenthalt mit Übernachtung in einer Heilanstalt. Risiko Die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsfall eintritt. Freibetrag Der vom Versicherten zu übernehmende Anteil am Schaden; der Freibetrag ist in Prozenten festgesetzt, kann jedoch den in Zahlen angegeben Mindestfreibetrag nicht unterschreiten.

10 Versicherungsfall Der Eintritt des versicherten Ereignisses. Versicherer Die Versicherungs-A.G. Assimoco S.p.A. Informationsblatt Versicherte Summe Der Geldbetrag, der die Höchstleistung des Versicherers je durch die Versicherung gedecktes Ereignis darstellt. Versicherte Summe im Katastrophenfall Der Geldbetrag, der die Höchstleistung des Versicherers darstellt, wenn zwei oder mehrere mit dem vorliegenden Vertrag versicherte Personen gleichzeitig einen entschädigungsfähigen Unfall erleiden. Dem Beschwerdeführer bleibt die Anrufung des Gerichtes für alle sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Streitfragen freigestellt. Treten während der Vertragszeit Änderungen in den über die Einreichung von Reklamationen erteilten Informationen ein, wird der Versicherer unverzüglich jede notwendige Auskunft erteilen. Die Versicherungs-A.G. Assimoco S.p.A. haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im vorstehenden Informationsblatt enthaltenen Daten und Informationen. Ernst Strackhaar Delegierter Verwaltungsrat Assimoco S.p.A. Seite 9 von 9

11 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN Mod. D 800 CG 01 TD- Ausgabe 03/2014 Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 - Verlängerung der Versicherung; Vertragsdauer Die Versicherung verlängert sich dann jeweils um ein Jahr, wenn die per Einschreiben abgegebene Kündigungserklärung nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf der jährlichen Versicherungsperiode beim Versicherer, beim Vermittler oder beim Versicherungsnehmer eintrifft. Artikel 2 - Beginn des Versicherungsschutzes; Prämienzahlung Unbeschadet der Regelung in Artikel 12 beginnt der Versicherungsschutz dann um Uhr des im Vertrag vermerkten Tages, wenn die Prämie oder erste Prämienrate bezahlt wurde; andernfalls um Uhr des Tages, an welchem die Zahlung geleistet wird. Die Prämienzahlung hat an den vertragsführenden Vermittler oder an den Versicherer zu erfolgen. Stellt der Versicherungsnehmer die Zahlung der Folgeprämien oder -raten ein, ruht die Versicherung von Uhr des fünfzehnten Tages nach Fälligkeit der Prämie oder Prämienrate bis um Uhr des Tages, an welchem die Zahlung geleistet wird; davon unberührt bleiben nach Artikel 1901 des Codice Civile die für die weiteren Folgeprämien oder -raten festgesetzten Fälligkeiten und das Recht des Versicherers auf Einhebung der rückständigen Prämien. Bei Verträgen, für welche die Prämienzahlung mittels vom Versicherungsnehmer bei seiner Bank unterzeichnetem Abbuchungsauftrag (SEPA) vereinbart ist, ruht der Vertrag im Falle der Zahlungseinstellung von Uhr des dreißigsten Tages nach der Fälligkeit bis um Uhr des Tages, an welchem die Zahlung geleistet wird. Die Prämie bezieht sich auf die einjährige Versicherungsperiode; sie ist auch dann zur Gänze zu leisten, wenn sie in mehrere Raten aufgeteilt ist. Artikel 3 - Aufteilung der Prämie in Raten Die Jahresprämie ist nicht teilbar; dessen unbeschadet kann der Versicherer deren ratenweise Bezahlung genehmigen. Artikel 4 - Räumlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. Artikel 5 - Rücktrittsrecht im Versicherungsfall Die Vertragsparteien sind nach jeder nach Maßgabe der Polizze erstatteten Anzeige eines Versicherungsfalles und bis zum sechzigsten Tage nach Auszahlung oder Verweigerung der Versicherungsleistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung ist unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist per Einschreibebrief abzugeben. Die Kündigung tritt, wenn sie vom Versicherungsnehmer erklärt worden ist, am Datum ihres Empfangs in Kraft oder wenn sie vom Versicherer erklärt worden ist, fünfzehn Tage nach dem Datum ihres Empfangs in Kraft. In beiden Fällen erstattet der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Anteil an der Prämie vor Steuern, der auf den Zeitraum des nicht getragenen Risikos entfällt, binnen 15 Tagen seit Inkrafttreten der Kündigung. Die Begleichung oder Einhebung der nach Anzeige des Unfalls zur Zahlung fälligen Prämien und sonstige Handlungen der Vertragsparteien können nicht als ihr Verzicht auf die Ausübung des Rücktrittsrechtes ausgelegt werden. Ist die Versicherung gegen dauernde Invalidität durch Krankheit nach dem Vertrag genommen worden, verzichtet der Versicherer auf sein Rücktrittsrecht im Versicherungsfall. Artikel 6 - Erklärungen des Versicherungsnehmers/Versicherten Der Versicherer legt der Übernahme der Versicherung und der Berechnung der Prämie ausschließlich die vom Versicherten/Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss abgegebenen Erklärungen zugrunde. Die ungenauen Erklärungen des Versicherungsnehmers/ Versicherten zu den für die Bewertung des Risikos maßgeblichen Umständen und das Verschweigen solcher Umstände können nach Artikel 1892, 1893 und 1894 des Codice Civile den teilweisen oder vollen Verlust des Rechtes auf die Versicherungsleistung sowie die Auflösung des Vertrages zur Folge haben. Seite 1 von 35

12 Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 7 - Höchsteintrittsalter in die Unfall- und Krankenversicherung Die Unfallversicherung besteht für die Versicherten im Alter unter 80 Jahren. Die Krankenversicherung besteht für die Versicherten im Alter unter 65 Jahren. Die Versicherung bleibt für Versicherte, die die derart festgesetzte Altersgrenze vor dem jährlichen Fälligkeitstermin des Vertrages erreichen, bis zum genannten Termin aufrecht und erlischt mit dessen Ablauf. Artikel 8 - Unversicherbare Personen Der Versicherer hätte die Versicherung nicht übernommen, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, dass der Versicherte bei Vertragsabschluss an Alkoholismus, Drogensucht, serologisch nachgewiesener Infizierung mit dem HIV-Virus, A.I.D.S. (Acquired Immune Deficiency Syndrome), litt. Dies vorausgeschickt besteht Einigkeit darüber, dass bei Auftreten einer der aufgezählten Krankheiten während der Vertragsdauer Artikel 1898 des Codice Civile Anwendung findet. Unversicherbar sind des weiteren: a) alle Angehörigen des Heeres; b) alle Angehörigen der Ordnungskräfte im allgemeinen, einschließlich Angehörige der Carabinieri, Staatspolizei, Finanzwache, Stadtpolizei, c) alle Angehörigen der Berufsfeuerwehr (versicherbar sind hingegen Angehörige der freiwilligen Feuerwehr); d) alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Wach- und Schließgesellschaft stehen; e) die Testfahrer von Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen sowie Privatdetektive, Leibwächter, Doubles und Stuntmen; f) Zirkusartisten und Personen, deren berufliche Tätigkeit den Umgang mit Sprengstoffen, -körpern oder pyrotechnischen Mitteln bedingt. Ergibt sich, dass der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles eine der vorstehenden Tätigkeiten ausübte, ist jedweder Anspruch aus der Versicherung ausgeschlossen. Artikel 9 - Veränderung der Berufstätigkeit; von der angegebenen abweichende Tätigkeit Die Prämie wird auf der Basis der auf die vom Versicherten ausgeübte Berufstätigkeit zutreffenden Risikoklasse festgelegt. Der Versicherungsnehmer/Versicherte hat dem Versicherer folglich die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretene Veränderung der bei Abschluss der Versicherung angegebenen Berufstätigkeit unverzüglich anzuzeigen. In einem solchen Fall findet Artikel 1897 (Risikominderung) und Artikel 1898 (Risikoerhöhung) des Codice Civile Anwendung. Hat die Veränderung Berufstätigkeit weder die Risikominderung noch die Risikoerhöhung zur Folge, wird der Vertrag ohne Änderung fortgeführt. Tritt hingegen der Unfall bei Ausübung einer von der gemäß Vertrag angegebenen abweichenden Berufstätigkeit ein, wird die Versicherungsleistung - in voller Höhe erbracht, wenn die bei Eintritt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit keine Risikoerhöhung im Vergleich zur angegebenen Tätigkeit bewirkt; - in der unter Anwendung des nach der nachstehenden Tabelle zutreffenden Prozentsatzes herabgesetzten Höhe erbracht, wenn die bei Eintritt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit die Risikoerhöhung im Vergleich zur angegebenen Tätigkeit bewirkt. Tabelle der Versicherungsleistung in % Im Vertrag angegebene Berufstätigkeit der Versicherungssumme Bei Eintritt des Klasse A Klasse B Klasse C Versicherungsfalles Klasse A 100% 100% 100% ausgeübte Berufstätigkeit Klasse B 85% 100% 100% Klasse C 70% 85% 100% Dabei wird der Bewertung des Risikos, verbunden mit der gemäß Polizze angegebenen Tätigkeit, im Seite 2 von 35

13 Seite 3 von 35 Allgemeine Versicherungsbedingungen Vergleich zum Risiko, verbunden mit der bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Tätigkeit, die Klassifikation der Berufstätigkeiten in der Anlage zugrunde gelegt. Handelt es sich um eine dort nicht aufgezählte Berufstätigkeit, wird sie der Risikoklasse einer gleichwertigen und/oder vergleichbaren Berufstätigkeit zugeordnet. Artikel 10 - Risikoerhöhung (gilt nur für die Unfallversicherung) Bei Risikoerhöhung hat der Versicherte oder Versicherungsnehmer dem Versicherer schriftliche Anzeige zu erstatten. Dem Versicherer nicht bekannte oder vom Versicherer nicht angenommene Risikoerhöhungen können nach Artikel 1898 des Codice Civile den teilweisen oder vollen Verlust des Rechtes auf die Versicherungsleistung, sowie die Auflösung des Versicherungsvertrages zur Folge haben. Artikel 11 - Risikominderung (gilt nur für die Unfallversicherung) Bei Risikominderung ist der Versicherer nach Artikel 1897 des Codice Civile verpflichtet, die nach deren Anzeige durch den Versicherten oder Versicherungsnehmer zur Zahlung fällige Prämie oder Prämienraten unter Verzicht auf sein Rücktrittsrecht herabzusetzen. Artikel 12 - Vertragliche Karenzzeiten; tatsächlicher Beginn des Versicherungsschutzes Die Unfallversicherung beginnt - unbeschadet der Regelung in Artikel 2 hinsichtlich der Prämienzahlung - um des im Vertrag bezeichneten Tages. Die Krankenversicherung beginnt - unbeschadet der Regelung in Artikel 2 hinsichtlich der Prämienzahlung - um Uhr des dem im Vertrag bezeichneten Tages darauffolgenden - sechzigsten Tages für nach dessen Ablauf aufgetretene Krankheiten. Für Schwangerschaftskrankheiten besteht der Versicherungsschutz insoweit, als der Schwangerschaftsbeginn nach dem Beginn des Versicherungsschutzes liegt; - hundertachtzigsten Tages für die Folgen pathologischer Zustände, die vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurden, Gegenstand von Untersuchungen bildeten oder behandelt wurden, vom Versicherten gemäß Gesundheitsfragebogen angezeigt und vom Versicherer angenommen worden waren; - hundertachtzigsten Tages für die Folgen von bei Vertragsabschluss noch nicht in Erscheinung getretenen, dem Versicherten nicht bekannten pathologischen Zuständen, die jedoch nach ärztlichem Befinden vor Vertragsabschluss aufgetreten sind; - dreihundertsten Tages für die Entbindung, Entbindungskrankheiten und für den therapeutischen Schwangerschaftsabbruch. Ersetzt dieser Versicherungsvertrag einen vordem mit dem Versicherer für dieselben Versicherten und Leistungen abgeschlossenen Vertrag und bestand der Versicherungsschutz ohne Unterbrechung, laufen die Karenzzeiten nach dem vorstehenden Wortlaut: - ab dem Tag, an welchem der ersetzte Vertrag in Kraft getreten ist, für die damit vereinbarten Leistungen und Versicherungssummen; - ab dem Tag, an welchem die vorliegende Versicherung in Kraft getreten ist, für die damit vereinbarten Leistungen und höheren Versicherungssummen. Bei während der Laufzeit des vorliegenden Vertrages eingetretenen Änderungen laufen die Karenzzeiten vom Eintrittsdatum der Änderungen für die höheren Versicherungssummen, die neu versicherten Leistungen und Personen. Artikel 13 - Pflichten im Versicherungsfall unter der Unfallversicherung Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte oder seine Anspruchsberechtigten sind nach Artikel 1913 des Codice Civile gehalten, den Versicherungsfall dem vertragsführenden Vermittler oder dem Versicherer binnen drei Tagen, seit sie dazu in der Lage waren, schriftlich anzuzeigen. Die vom Versicherten oder bei seiner durch die Unfallfolgen bedingten Verhinderung von den Anspruchsberechtigten unterfertigte Anzeige ist unter Angabe des Ortes, Datums, der Uhrzeit und des Herganges zu erstatten und zusammen mit dem ärztlichen Attest oder der Bescheinigung der Erste- Hilfe-Stelle und allen zweckmäßigen Behandlungsunterlagen einzureichen. In der Folge sind die

14 Seite 4 von 35 Allgemeine Versicherungsbedingungen ärztlichen Zeugnisse über den Verlauf des Heilungsprozesses nachzureichen. Der Versicherte oder im Falle seines Todes die bezeichneten Bezugsberechtigten oder die gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben sind verpflichtet, den vom Versicherer für notwendig erachteten Ermittlungen und in Italien durchzuführenden Untersuchungen zuzustimmen. Der Versicherte ist außerdem verpflichtet, sich in Italien - unter Vorlage der notwendigen Behandlungsunterlagen - den vom Versicherer angeordneten Untersuchungen, ärztlichen Visiten und Kontrollvisiten zu unterziehen; zu diesem Zweck hat er die Ärzte und Heilanstalten von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Verletzung der vorstehenden Pflichten kann nach Artikel 1915 des Codice Civile den teilweisen oder vollen Verlust des Rechtes auf die Versicherungsleistung zur Folge haben. Auf die nachstehenden Leistungsarten finden folgende Bestimmungen Anwendung: a) Tagegeld bei vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit: zur Liquidierung der Versicherungsleistung hat der Versicherte die unter Angabe der Ursache und Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgestellten Behandlungsunterlagen vorzulegen. Der Versicherer kann jedenfalls die Anerkennung seiner Leistungspflicht von der Überprüfung auf Richtigkeit der durch die Behandlungsunterlagen belegten Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit abhängig machen; b) Tagegeld bei stationärer Behandlung: der Antrag auf Liquidierung der Versicherungsleistung ist dem Versicherer binnen dem der Entlassung aus der Heilanstalt darauffolgenden hundertfünfzigsten Tages zusammen mit den unter Angabe der Dauer der stationären Behandlung, auch ohne Übernachtung (Day Hospital), ausgestellten Behandlungsunterlagen vorzulegen. Der Versicherer kann jedenfalls die Anerkennung seiner Leistungspflicht von der Überprüfung auf Richtigkeit der durch die Behandlungsunterlagen belegten Dauer der stationären Behandlung abhängig machen; c) Tagegeld bei Eingipsung/Immobilisierung: der Antrag auf Liquidierung der Versicherungsleistung ist dem Versicherer binnen dem der Abnahme des Gipsverbandes oder des Apparates zur Ruhigstellung darauffolgenden hundertfünfzigsten Tages zusammen mit den unter Angabe der Ursache und der Dauer der Eingipsung/Immobilisierung ausgestellten Behandlungsunterlagen vorzulegen. Der Versicherer kann jedenfalls die Anerkennung seiner Leistungspflicht von der Überprüfung auf Richtigkeit der durch die Behandlungsunterlagen belegten Dauer der Eingipsung/Immobilisierung abhängig machen; d) Vergütung der Unfallkosten: der Antrag auf Vergütung der Unfallkosten ist unter Vorlage der Honorarnoten, Rechnungen und Quittungen im Original zu stellen. Die von ihm mit dem Datum der Liquidierung und dem liquidierten Betrag versehenen Originalbelege werden vom Versicherer auf Verlangen zurückerstattet. Hat der Versicherte die Originalbelege den zur teilweisen Vergütung der Kosten verpflichteten Dritten ausgehändigt, zahlt ihm der Versicherer den Geldbetrag in Euro aus, den er nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages zu leisten hat, gekürzt um den durch die besagten Dritten übernommenen Anteil, gegen Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten. Artikel 14 - Pflichten im Versicherungsfall unter der Krankenversicherung Der Versicherungsnehmer/Versicherte hat dem vertragsführenden Vermittler oder dem Versicherer die Krankheit schriftlich anzuzeigen, die - nach ärztlichem Befinden - die dauernde Invalidität zur Folge haben kann. Die Anzeige hat binnen drei Tagen seitdem - nach ärztlichem Befinden - wegen ihrer Merkmale und voraussichtlichen Folgen Anspruch auf die Leistungen aus der vorliegenden Versicherung besteht, zu erfolgen; sie ist zusammen mit den unter Bescheinigung der Krankheitsdiagnose ausgestellten und zur Bewertung des mutmaßlichen Invaliditätsgrades geeigneten Behandlungsunterlagen einzureichen. Der Versicherungsnehmer/Versicherte hat binnen 180 Tagen - längstens jedoch binnen 240 Tagen - seit dem Datum der Anzeige ein ärztliches Attest über den Grad der von ihm als unmittelbare und ausschließliche Folge der angezeigten Krankheit erlittenen dauernden Invalidität nachzureichen. Der Versicherte hat sich in Italien den vom Versicherer angeordneten ärztlichen Untersuchungen und

15 Seite 5 von 35 Allgemeine Versicherungsbedingungen Kontrollvisiten zu unterziehen und ihm auf Verlangen die vollständigen Behandlungsunterlagen vorzulegen; zu diesem Zweck hat er jedweden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Ist die Versicherung vor Anzeige der während der Laufzeit des Vertrages aufgetretenen Krankheit abgelaufen, ist der Versicherungsfall binnen 12 Monaten seit dem Ablaufdatum der Versicherung anzuzeigen. Artikel 15 - Recht auf die Versicherungsleistung Das Recht auf die Leistung für einen versicherten Unfall und/oder eine versicherte Krankheit ist, außer bei Tod des Versicherten, ein persönliches Recht und daher nicht auf die gesetzlichen Erben oder bezeichneten Bezugsberechtigten übertragbar. Tritt jedoch der Tod des Versicherten aus Gründen ein, die in keinem Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, nachdem die Leistung für dauernde Invalidität durch Unfall und/oder Krankheit, das Tagegeld für den Fall der unfallbedingten vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, der Eingipsung/Immobilisierung, der stationären Behandlung und für die Genesungszeit oder der für Unfallkosten zu vergütende Geldbetrag, vom Versicherer berechnet, liquidiert oder in bestimmtem Ausmaß angeboten worden ist, wird der liquidierte oder angebotene Betrag den Erben des Versicherten nach Maßgabe der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge ausbezahlt. Artikel 16- Verzicht auf das Recht auf Einsetzung Der Versicherer verzichtet zum Vorteil des Versicherten und der Anspruchsberechtigten auf seine Einsetzung gemäß Artikel 1916 des Codice Civile in deren Rechte gegenüber den für den Unfall und/oder die Krankheit verantwortlichen Dritten. Artikel 17 - Meinungsverschiedenheiten; formloses Schiedsverfahren Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über den Grad der dauernden Invalidität, die Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder über die Anwendbarkeit der für die Liquidierung der Leistung getroffenen Regelung steht es den Vertragsparteien frei, der Ärztekommission in der nachstehenden Begriffsbestimmung schriftlichen Auftrag auf Entscheidung des Streitfalles zu erteilen. Davon unberührt bleibt das Recht auf Anrufung des zuständigen ordentlichen Gerichtes. Die Ärztekommission setzt sich aus drei Ärzten zusammen, wovon je einer von den Vertragsparteien und der dritte im Einvernehmen, oder andernfalls vom Rat der Ärztekammer, zuständig am Tagungsort der Ärztekommission, bestellt werden. Die Ärztekommission tagt in der dem Wohnort des Versicherten nächsten Gemeinde Sitz eines Institutes für Gerichtsmedizin. Jede Vertragspartei kommt für die eigenen Kosten, für das Honorar des von ihr bestellten Arztes und zur Hälfte für die Kosten und das Honorar des dritten Arztes auf. Die Ärztekommission ist ermächtigt, die endgültige Feststellung des Grades der dauernden Invalidität, soweit sie dies für notwendig erachtet, auf den von ihr bestimmten Zeitpunkt zu vertagen; in einem solchen Falle ist sie zur Bewilligung eines Vorschusses auf die Versicherungsleistung befugt. Die Ärztekommission entscheidet mit Mehrheitsbeschluss und ist von der Einhaltung besonderer Formalitäten befreit. Ihre Entscheidung ist für die Vertragsparteien bindend; diese verzichten mit sofortiger Wirkung auf die Widerspruchsklage, es sei denn, bei Gewaltanwendung, Betrug, Fehlbewertung oder Vertragsverletzung. Die Ergebnisse der Bewertung sind von der Ärztekommission in einem eigenen Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, wovon je eine für die Vertragsparteien bestimmt ist. Artikel 18 - Versicherung bei mehreren Versicherern Der Versicherte/Versicherungsnehmer ist abweichend von Artikel 1910 des Codice Civile von der Pflicht zur Anzeige an den Versicherer der für die Risiken Gegenstand dieses Vertrages anderweitig genommenen Versicherungen befreit. Im Versicherungsfall ist der Versicherte oder der Versicherungsnehmer nach Artikel 1910 des Codice Civile gehalten, allen Versicherern Anzeige zu erstatten und jedem von ihnen die anderen namhaft zu machen. Artikel 19 - Versicherung für fremde Rechnung Wurde die gegenständliche Versicherung für fremde Rechnung genommen, hat der Versicherungsnehmer nach Artikel 1891 des Codice Civile die Pflichten aus dem Vertrag mit Ausnahme derjenigen zu erfüllen, die naturgemäß nur vom Versicherten erfüllt werden können.

16 Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 20 - Vertragsänderungen Änderungen des Versicherungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Artikel 21 - Steuern Für die Steuern aus dem Versicherungsverhältnis hat der Versicherungsnehmer aufzukommen. Artikel 22 - Gerichtsstand Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist das Gericht am Ort, an welchem der Versicherte seinen Wohnsitz hat oder ernannt hat, zuständig. Artikel 23 - Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen Die gesetzlichen Bestimmungen finden insoweit Anwendung, als mit diesem Vertrag keine Sonderregelung getroffen wurde. Artikel 24 - Leistungsgrenze im Katastrophenfall Sind zwei oder mehrere mit dem vorliegenden Vertrag versicherte Personen von dem infolge des selben Ereignisses eingetretenen Unfall betroffen, ist die Leistungspflicht des Versicherers - unabhängig von deren Anzahl - auf Euro ,00 eingeschränkt. Überschreitet der Gesamtanspruch aus der Versicherung die besagte Leistungsgrenze, werden die jedem Versicherten gebührenden Leistungen in dem Verhältnis herabgesetzt, das der Differenz zwischen der Leistungsgrenze und dem Gesamtbetrag der versicherten Summen entspricht. Artikel 25 -Flugrisiko - Leistungsgrenze im Katastrophenfall Erleiden zwei oder mehrere mit dem vorliegenden Vertrag versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Passagiere desselben von einer Linienflug-, Charter- oder sonstigen Luftfahrtgesellschaft zur Personenbeförderung eingesetzten Flugzeuges oder Hubschraubers einen Unfall, ist die Leistungspflicht des Versicherers - unabhängig von deren Anzahl - auf Euro ,00 eingeschränkt. Davon unberührt bleibt die Regelung in Artikel 31, Buchstabe a). Überschreitet der Gesamtanspruch aus der Versicherung die besagte Leistungsgrenze, werden die jedem Versicherten gebührenden Leistungen in dem Verhältnis herabgesetzt, das der Differenz zwischen der Leistungsgrenze und dem Gesamtbetrag der versicherten Summen entspricht. Der Versicherungsschutz für Flugreisen beginnt zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Versicherte das Flugzeug betritt, und endet zu dem Zeitpunkt, zu welchem er das Flugzeug verlässt. Die insgesamt mit dem vorliegenden Vertrag versicherten Summen, gehäuft mit den mit anderen vom Versicherungsnehmer, von den Versicherten oder von Dritten zum Vorteil der Versicherten mit dem Versicherer abgeschlossenen Verträgen versicherten Summen, dürfen höchstens betragen: Euro ,00 je Person, für den Todesfall Euro ,00 je Person, für die dauernde Invalidität durch Unfall; Euro ,00 je Flugzeug. Seite 6 von 35

17 Leistungsformen - Versicherte Ereignisse VON DER VERSICHERUNG VORGESEHENE LEISTUNGSFORMEN Artikel 26 - Unfall- und Krankenversicherung - Leistungsformen Der Versicherer gewährt die Versicherung und erbringt die gemäß Vertrag versicherte Summe für Unfälle und Krankheiten, für welche die nachstehend nach Leistungsform beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Leistung im Todesfall: der Anspruch besteht dann, wenn der Unfall unmittelbare und ausschließliche Ursache für den, auch nach Vertragsablauf, längstens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfalltag, eingetretenen Tod des Versicherten war. Leistung für dauernde Invalidität durch Unfall: der Anspruch besteht dann, wenn der Unfall die, auch nach Vertragsablauf, längstens jedoch innerhalb von zwei Jahren seit dem Unfalltag, aufgetretene, dauernde Invalidität zur Folge hat. Als dauernde Invalidität gilt der endgültige und nicht wieder gutzumachende Verlust oder die endgültige und nicht wieder gutzumachende Minderung der Fähigkeit des Versicherten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne Rücksicht auf seinen Beruf. Nicht als dauernde Invalidität gelten die in der bleibenden Entstellung oder Verunstaltung bestehenden Unfallfolgen. Tagegeld bei unfallbedingter vorübergehender Arbeitsunfähigkeit: der Anspruch besteht dann, wenn der Unfall die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gilt die zeitweilige, teilweise oder völlige Unfähigkeit des Versicherten, seinen gewohnten Berufstätigkeiten nachzugehen. Tagegeld bei unfallbedingter Eingipsung/Immobilisierung: der Anspruch besteht dann, wenn der Unfall die Anlage eines Verbandes, hergestellt aus Gipsbinden, Polyurethan-Schaum oder aus mit Glasfasern verstärktem Polyurethan-Harz oder von immobilisierenden, nicht selbst abnehmbaren orthopädischen Apparaten zur Ruhigstellung von Körperteilen zur Folge hat. Bei Ruhigstellung von Körperteilen unter Anwendung von anderen als den obenstehenden Verfahren, besteht der Anspruch auf das versicherte Tagegeld nur bei - Fraktur einer oder mehrerer Gliedmaßen oder für den Bruch eines oder mehrerer Wirbelkörper, nachgewiesen durch Radiogramm; - Verletzung von artikulären Bändern und/oder Binnenbändern, nachgewiesen durch instrumentelle Diagnoseverfahren (Computertomographie, nuklear-medizinische Magnetreso-nanz, Sonographie). Vergütung der Unfallkosten: der Anspruch besteht für die von einem Unfall notwendig gemachten Aufwendungen des Versicherten während der oder nach der stationären Behandlung in einer Heilanstalt; mitversichert sind die ohne stationäre Behandlung durch ärztliche Verschreibungen entstandenen Aufwendungen. Vergütungsfähig sind die innerhalb von zwei Jahren seit dem Unfalltag bestrittenen Unfallkosten. Tagegeld bei unfallbedingter stationärer Behandlung: der Anspruch besteht dann, wenn der Unfall die durch zweckmäßige Behandlungsunterlagen nachgewiesene stationäre Behandlung mit Übernachtung des Versicherten notwendig gemacht hat. Das gleiche gilt bei einer nachgewiesenen Mindestdauer von 3 Tagen der stationären Behandlung ohne Übernachtung (Day Hospital). Entschädigungsfähig sind die nach Inkrafttreten des Vertrages und vor dessen Ablauf aufgetretenen Unfallfolgen. Leistung bei dauernder Invalidität durch Krankheit: der Anspruch besteht dann, wenn die angezeigte, nach Inkrafttreten der Versicherung aufgetretene Krankheit nach der klinischen Feststellung den endgültigen und nicht wieder gutzumachenden Verlust oder die endgültige und nicht wieder gutzumachende Minderung der Fähigkeit des Versicherten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne Rücksicht auf seinen Beruf, zur Folge hat. Seite 7 von 35

18 Leistungsformen - Versicherte Ereignisse UNFALL- UND KRANKENVERSICHERUNG - VERSICHERTE EREIGNISSE Artikel 27 - Unfallversicherung - Versicherte Ereignisse Als Unfall im Sinne des Vertrages gilt jedes vom Willen unabhängige, infolge einer gewaltsamen und äußeren Ursache eingetretene Ereignis, das objektiv feststellbare Körperverletzungen zur Folge hat. Versichert ist der Unfall, den der Versicherte erleidet bei Ausübung - der im Vertrag angegebenen Berufstätigkeit in der Begriffsbestimmung gemäß Glossar und auf seinem Weg vom Wohn- zum Arbeitsort und umgekehrt; - Jeder sonstigen zum Alltagsleben gehörenden nicht beruflichen Tätigkeit, einschließlich bei Verrichtungen im Haushalt, Freizeitbeschäftigungen und bei der Erbringung freiwilliger Hilfsdienste. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle des Versicherten: a) bei Benützung von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Leichtmotorrädern und Wasserfahrzeugen zum Privatgebrauch und insoweit auch bei deren Inbetriebnahme als Lenker oder Führer, als er im Besitz des jeweils vorgeschriebenen Führerscheines ist; b) bei Unwohlsein und/oder in bewusstlosem Zustand, es sei denn, durch Gebrauch von Halluzinogenen, nicht therapeutischen Gebrauch von Psychopharmaka oder Drogen bedingt; c) durch Missbrauch von Alkohol; es sei denn, vom Versicherten als Lenker von Kraftfahrzeugen im allgemeinen, Motorrädern, Leichtmotorrädern, als Führer von Wasserfahrzeugen oder als Pilot von Luftfahrzeugen erlitten; d) durch Unerfahrenheit oder durch, auch grobe, Unvorsichtigkeit oder Fahrlässigkeit; e) wegen von ihm aus Solidaritätsgründen oder in Notwehr begangenen Taten; f) bei Tumulten, Terroranschlag, Überfällen oder Gewalttaten aus politischen, sozialen oder gewerkschaftlichen Gründen; es sei denn, der Versicherte war daran aktiv beteiligt; g) in ursächlichem Zusammenhang mit internationalem Krieg, Bürgerkrieg, Kampfhandlungen unter Einsatz von Waffen oder Volksaufstand; die Versicherung besteht unter der einschränkenden Bedingung, dass der Versicherte sich bereits im fremden Land Schauplatz der aufgezählten Ereignisse aufhielt, für längstens 14 Tage nach deren Eintritt; h) als Passagier eines von einer Linienflug-, Charter- oder sonstigen Luftfahrtgesellschaft zur Personenbeförderung eingesetzten Flugzeuges oder Hubschraubers; davon unberührt bleibt die Regelung in Artikel 31, Buchstabe a), i) als Passagier eines von einer zur Notfallrettung aus der Luft zugelassenen Körperschaft oder Gesellschaft eingesetzten Hubschraubers, soweit er als freiwilliger Helfer am Einsatz beteiligt war oder der Einsatz zu seiner Rettung erfolgte; j) bei Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Überschwemmung, Überflutung und bei Elementarereignissen im allgemeinen. Dem Unfall gleichgehalten werden: l) der nicht krankheitsbedingte Erstickungstod; m) akute Vergiftungen durch zufallsbedingte, nicht willentliche Einnahme oder Absorption von Substanzen; n) körperliche Schädigungen durch plötzliche Einwirkung von ätzenden Stoffen; o) der Ertrinkungstod; p) der Erfrierungstod und Erfrierungserscheinungen,; q) Sonnen- und Hitzestiche; r) der Tod und körperliche Schädigungen durch Strom- oder Blitzschlag; s) Verletzungen infolge Kraftanstrengung einschließlich Bauchhernien; t) akute Leiden und Vergiftungen durch Insektenstiche und Tierbisse; u) subkutane Sehnenrisse und Muskelverletzungen wie Muskelzerrungen und -risse. Seite 8 von 35

19 Leistungsformen - Versicherte Ereignisse Artikel 28 - Sportunfallversicherung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle bei der sportlichen Betätigung zum Vergnügen, einschließlich bei Teilnahme an unter der Schirmherrschaft des jeweiligen Sportverbandes oder -vereines organisierten oder veranstalteten Wettkämpfen, sowie an den dazugehörigen Proben und am dazugehörigen Training. Davon unberührt bleibt der Ausschluss gemäß Artikel 31, Buchstabe l) und m). Versichert sind auch Unfälle, die bei Ausübung der Sportarten: Boxkampf; Schwerathletik; Reiten; Ringkampf in all seinen Varianten; Alpinismus mit Felsenklettern oder Betreten von Gletschern bei einem Schwierigkeitsgrad über III der U.I.A.A.- Skala (die unter Verwendung von Sicherungsmitteln wie Seil, Klettergurt und von anderen der Sicherheit dienenden Geräten ausgeübte Sportart Free Climbing ist nach Maßgabe der gegenständlichen Regelung mitversichert; wird sie jedoch ohne Verwendung von Sicherungsmitteln und der Sicherheit dienenden Geräten ausgeübt, zählt sie zu den im Sinne von Artikel 31, Buchstabe m) ausgeschlossenen Sportarten); Höhlenforschung; Schanzenspringen mit Skiern oder Wasserskiern; Bobfahren; Football; Rugby; Tauchen mit selbsttätigem Atemgerät;- Kanu- und Kajakfahren; Rafting; Eishockey; Kampfsportarten im allgemeinen eintreten, wobei die jeweils liquidierbare Leistung in Ansehung des mit ihrem Betreiben einhergehenden höheren Risikos in jedem Fall um 50% gekürzt wird. Artikel 29 - Unfallversicherung - Mitversicherte Ereignisse Unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fallen auch: a) die in der Entstellung bestehenden Folgen des nach Maßgabe des Versicherungsvertrages entschädigungsfähigen Unfalls. Vergütet - im Rahmen der je Versicherungsjahr und -fall mit Euro 5.000,00 festgesetzten Leistungsgrenze - werden ausschließlich die belegten Aufwendungen des Versicherten für die zur Wiederherstellung oder Verbesserung notwendigen Behandlungen, schönheitschirurgischen Eingriffe und plastischen Operationen. Umfasst der Versicherungsvertrag die Vergütung der Unfallkosten, erhöht sich die dafür versicherte Summe um die hiermit versicherte Summe; b) der im Ausland als Folge eines nach Maßgabe des Versicherungsvertrages entschädigungsfähigen Unfalls eingetretene Tod des Versicherten. Vergütet - im Rahmen der je Versicherungsjahr und - fall mit Euro 5.000,00 festgesetzten Leistungsgrenze - werden ausschließlich die belegten Aufwendungen für die Überführung in die Heimat der Leiche. Ausgeschlossen sind die Kosten für das Zurechtmachen der Leiche, für die Leichenverbrennung und alle sonstigen Begräbniskosten. Bei Ableben von zwei oder mehreren mit dem gegenständlichen Vertrag versicherten Personen als Folge desselben Unfalls wird die mit dem vorstehenden Höchstbetrag begrenzte Leistung zu gleichen Teilen auf die Bezugsberechtigten und/oder gesetzlichen Erben aufgeteilt. Umfasst der Versicherungsvertrag die Leistung im Todesfall, erhöht sich die dafür versicherte Summe um die hiermit versicherte Summe; c) der als Folge des auf demselben Ereignis beruhenden Unfalls eingetretene Tod beider Elternteile, soweit sie für den Todesfall versichert waren. Der Versicherer erbringt jedem ihrer in häuslicher Gemeinschaft wohnenden minderjährigen Kinder und - auch volljährigen - behinderten Kinder die mit dem Prozentsatz unter Artikel 35 im Abschnitt Feststellung des Anspruchs aus der Versicherung und Ermittlung der Leistungen bemessene Zusatzleistung. Als Behinderte im Sinne dieser Versicherung gelten Personen, die wegen ihres physischen oder psychischen Zustandes erwerbsunfähig sind und nicht am Leben der Gesellschaft teilhaben können; d) Unfälle, die der Versicherten als Lenker von Personenkraftwagen, Motorrädern oder Leichtmotorrädern, als Insasse von zur Personenbeförderung zugelassenen öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln (es sei denn, nach Artikel 31 ausgeschlossen) oder als Fußgänger im Straßenverkehr erleidet. Der Versicherer erbringt die um den Prozentsatz unter Artikel 35 im Abschnitt Feststellung des Anspruchs aus der Versicherung und Ermittlung der Leistungen Seite 9 von 35

20 Leistungsformen - Versicherte Ereignisse aufgestockte, vertraglich vereinbarte Versicherungssumme im Todesfall; e) Unfälle bei Raub, Diebstahl durch Entreißen, Erpressung oder (auch versuchter) Entführung. Der Versicherer erbringt die um den Prozentsatz unter Artikel 35 im Abschnitt Feststellung des Anspruchs aus der Versicherung und Ermittlung der Leistungen aufgestockte, vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Artikel 30 - Krankenversicherung - Versichertes Ereignis Der Versicherungsschutz besteht für die nach Inkrafttreten des Vertrages und vor dessen Ablauf aufgetretene Krankheit, die die nach Maßgabe des Vertrages entschädigungsfähige dauernde Invalidität zur Folge hat. Die Versicherung wird unter Zugrundelegung der vom Versicherten im Versicherungsantrag/Gesundheitsfragebogen abgegebenen Erklärungen gewährt. Seite 10 von 35

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