Fremdenführer. Ausbildung und Prüfung. Information zur Erlangung des reglementierten Gewerbes. Info-Service Fremdenführer

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2 Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna), 2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt, 3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären. Ausbildung und Prüfung Information zur Erlangung des reglementierten Gewerbes Fremdenführer Auflage 2008 Wer das reglementierte Gewerbe des Fremdenführers ausüben will, muss die staatliche Fremdenführerprüfung bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer ablegen. In Wien: Wirtschaftskammer Wien, Abteilung für Bildungspolitik und Berufsausbildung Meisterprüfungsstelle, 1030 Wien, Rudolf Sallinger- Platz 1, Tel. 01/ Dw 2437, Fax Dw 2249, Web: Diese Prüfung besteht aus drei Modulen. 1. Die schriftliche Unternehmerprüfung (Rechtskunde, Rechnungswesen) 2. Die mündliche Prüfung Allgemeines Die rund 700 befugten Wiener Fremdenführer sind kraft Gesetzes Mitglied bei der Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien. Die Rechte und Pflichten der Fremdenführer sind in der Gewerbeordnung ( 108) geregelt. Fremdenführer sind demnach berechtigt 1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und 3. Die praktische Prüfung (Probeführung) Ferner ist die Beherrschung mindestens einer Fremdsprache im Rahmen der mündlichen Prüfung und der Probeführung nachzuweisen. Die mündliche Prüfung umfaßt insbesondere die Gegenstände Geschichte, Kunst-, Sozial-, Musik-, Theater-, Kirchen-, Literatur-, Stadtgeschichte, politische Bildung, Verhaltens- und Kommunikationstraining, Berufspraxis, Rechtskunde, Rechnungswesen, Rhetorik, und Fremdenverkehrskunde. Der praktische Teil besteht aus einer Probeführung, die auch in der namhaft gemachten Fremdsprache durchzuführen ist. Die Probeführung [1]

3 wird am Bus und in einer Sehenswürdigkeit absolviert. Antrittsvoraussetzung zur Prüfung ist eine Kursbesuchsbestätigung über eine mindestens 75%ige Teilnahme an einem mindestens 250 Stunden umfassenden Ausbildungslehrgang für Fremdenführer. Anmeldung zum Kurs Das WIFI-Wien (Wirtschaftsförderungsinstitut), eine Einrichtung der Wirtschaftskammer Wien, 1180 Wien, Währinger Gürtel 97 (Anmeldebüro Tel Dw 570 bis 575), veranstaltet einen viersemestrigen Abendkurs Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung für Fremdenführer" - zu je ca. 230 Lehreinheiten, jeweils Montag, Mittwoch und Freitag von bis Uhr, Samstag vormittags sind fallweise Exkursionen, Trainingsführungen (teilweise im Bus) vorgesehen. Nähere Infos unter Weitere Kursanbieter sind die WIFIs St.Pölten, Linz, Graz, Salzburg und Innsbruck, Klagenfurt, Burgenland (Infos unter ), sowie das BFI Wien (Berufsförderungsinstitut der Arbeiterkammer, ). unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen (Projektunterlagen Betriebsanlagen- Genehmigungsverfahren, Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches Führungszeugnis, etc.) von den Behörden eingehoben. Außerdem werden dem Jungunternehmer 7 Prozentpunkte der Dienstgeberbeiträge für Angestellte im ersten Monat der Bewilligung und in den elf darauffolgenden Monaten erlassen (Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, zur gesetzlichen Unfallversicherung, u.a.). Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien, Stubenring 8-10 (Informationsstelle im Hochparterre), Tel Dw 1458, bzw. Das Gewerbe wird dann wie folgt angemeldet Im Falle einer Neugründung (siehe oben) - kann das Gewerbe direkt beim Betriebsgründungsservice der Wirtschaftskammer Wien (Anmeldestellen: 1010 Wien, Stubenring 8-10 oder 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14) angemeldet werden. Bitte zur Anmeldung mitbringen: Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG) Eine Neugründung liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig war. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gleichen Branche ist nicht hinderlich. Liegt eine Betriebsneugründung vor, die mittels amtlichem Vordruck (NEUFÖG-Formular) von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss, werden keine Stempelgebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche mit der Neugründung in NEUFÖG-Bestätigung Fremdenführer-Prüfungszeugnis gültiger Reisepass Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen und keinem der Übereinkommensländer angehören, müssen vor der Gewerbeanmeldung eine Inländer- Gleichstellung bei der MA63 beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der MA63 unter [2]

4 Wenn Sie das Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie als nächsten Schritt die Fremdenführerlegitimation (Ausweis) bei Ihrem zuständigen Magistratischen Bezirksamt (Hauptwohnsitz) beantragen. Mitzunehmen wäre dabei: die Bestätigung über die erfolgte Gewerbeanmeldung (beim Betriebsgründungsservice der WKW) 2 aktuelle Passfotos gültiger Reisepass Die Ausstellung der Fremdenführer-Legitimation dauert in der Regel ca. 3 Wochen. In dieser Zeit müssen Sie - sofern Sie das Gewerbe ausüben - die Gewerbeanmelde-Bestätigung bei sich tragen, und auf Verlangen entsprechend autorisierter Personen (Polizei/Behörde) vorweisen. Anmerkung: Das Gewerbe kann man auch direkt beim Magistratischen Bezirksamt anmelden (ohne NEUFÖG, siehe oben), allerdings sind in diesem Fall Verwaltungsabgaben in der Höhe von ca. 250 Euro zu entrichten! Mit Erlangung der Gewerbeberechtigung (Anmeldedatum) werden Sie kraft Gesetzes Mitglied der Wirtschaftskammer Wien - genauer der Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft. Hinweis Hinsichtlich der Frage, ob die österreichischen Fremdenführer auch berechtigt sind, österreichische Reisegruppen ins Ausland zu führen, bitten wir Sie aufgrund der diesbezüglich recht komplizierten Rechtslage vorher unbedingt um Kontaktaufnahme mit uns. Wer unbefugt (also ohne Berechtigung) als Fremdenführer arbeitet oder wissentlich Pfuscher beschäftigt, unterliegt nach der Gewerbeordnung strengen Strafsanktionen (Geldstrafen bis zu Euro 3.600,-- ) und kann überdies nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gerichtlich belangt werden, was noch zusätzlich erheblich höhere Strafen nach sich zieht! Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung darf gearbeitet werden! Es empfiehlt sich ferner, sich unmittelbar nach der (Gewerbe-)Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 01/ , anzumelden. Zwar ist man mit dem Gewerbeschein kraft Gesetzes sozialversichert, doch wird durch diese vorzeitige Anmeldung das Verfahren beschleunigt, was auch einen besseren Versicherungsschutz garantiert. Binnen einem Monat nach tatsächlicher Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss man sich ferner beim Betriebsfinanzamt (Finanzamt des Standortbezirkes) die Steuernummern für Einkommen- und Umsatzsteuer besorgen. Die jährliche Grundumlage an die Fachgruppe der Freizeitbetriebe - als gesetzlicher Interessenvertretung dieser Branche - beträgt pro Berechtigung Euro 120,-- (bei natürlichen Personen) bzw. Euro 240,-- (bei allen anderen Rechtsformen). Dieser Betrag gilt auch als Abgeltung sämtlicher grundsätzlich kostenloser Service-Leistungen der Wirtschaftskammer bzw. Ihrer Fachgruppe (Broschüre Service von A-Z schicken wir Ihnen auf Wunsch gerne zu!) Die Fremdenführerplakette Als optisches Erkennungsmerkmal tragen die Österreichischen Fremdenführer die sog. "Fremdenführerplakette", welche im Jänner 2007 neu gestaltet wurde, und nun bundesweit ein einheitliches Erscheinungsbild hat. Das Tragen der Fremdenführer-Plakette, welche mit Ihrem gravierten Namen versehen ist, ersetzt aber nicht die Fremdenführer-Legitimation! Vielmehr soll es sich dabei - wie bereits erwähnt - um ein [3]

5 optisches Erkennungsmerkmal handeln. Das Tragen der Plakette während der Berufsausübung ist zwar nicht verpflichtend, allerdings würden wir das dringend empfehlen, da Sie sonst häufig von Polizei, Behörde oder von anderen FremdenführerInnen auf Ihre Befugnis angesprochen werden. Detaillierte Informationen zur Fremdenführerplakette finden Sie auf unserer Homepage Impressum Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien A-1010 Wien, Judenplatz 3-4 T (+43 1) Dw 4211 F (+43 1) Dw 4216 E office@freizeitbetriebe-wien.at W Bei Rückfragen steht das Team der Fachgruppe Freizeitbetriebe (siehe Impressum gerne zur Verfügung)! [4]

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