KOMMANDIT- ERWERBSGESELLSCHAFT (KEG)
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- Astrid Wagner
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1 KOMMANDIT- ERWERBSGESELLSCHAFT (KEG) Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle Beratung ist daher zu empfehlen. Wenden Sie sich dazu an: Ihre Bezirksstelle, Ihre Fachgruppe oder Das Gründer-Service Telefon: 0316/ oder 356 Fax: 0316/ EIN SERVICE DER WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wirtschaftskammer Steiermark zulässig. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird für die Ausführungen keine Gewähr übernommen. Stand: Jänner 2003
2 Für diese Gesellschaftsform gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für die KG, sie hat aber einen anderen, nämlich der OEG entsprechenden Anwendungsbereich. ANWENDUNGSBEREICH gemeinsamer Betrieb eines Kleingewerbes land- und forstwirtschaftliche Betriebe Zusammenschlüsse von Vertretern der freien Berufe GRÜNDUNG Abschluss eines Gesellschaftsvertrages keine Formvorschriften nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft beim örtlich zuständigen Handelsgericht zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die Musterzeichnungen sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. ORGANISATION Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Komplementäre alleine berechtigt und verpflichtet den Kommanditisten kann eine Handlungsvollmacht erteilt werden RECHTSSTELLUNG DER GESELLSCHAFTER Kontrollrechte der Kommanditisten Einsichtsrechte Überwachungsrechte Haftung Kommanditist: mit Hafteinlage Komplementär: persönlich unbeschränkt unbeschränkbar unmittelbar solidarisch Die Gesellschafter haften noch 5 Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft weiter.
3 GEWERBERECHT Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Stellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Verfügung über die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung Wohnsitz im Inland oder einem EWR-Staat erforderlich; in einem anderen Staat nur dann möglich, wenn mit diesem Zustell- und Vollstreckungsübereinkommen bestehen Entsprechende Betätigung im Betrieb Verfügung über eine entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis Nachweis der Zustimmung zur Bestellung und Erteilung der Anordnungsbefugnis Verantwortlich dem Gewerbeinhaber der Behörde für die fachlich einwandfreie für die Einhaltung der gewerbe- Ausübung des Gewerbes rechtlichen Vorschriften Bei Ausübung eines an einen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbes muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist oder voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, sein. Bei Ausscheiden: GRÜNDUNGSKOSTEN Neubestellung binnen 6 Monaten Zur Gründung genügt die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich (aber empfehlenswert). Jedenfalls fallen Kosten für die Beglaubigung der Unterschriften für die Firmenbucheintragungen sowie die Unterzeichnungen an (mind. 21,70). Die Gebühren für die Eintragung in das Firmenbuch belaufen sich auf mindenstens 106,--. Die Gebühren und Abgaben für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung belaufen sich auf etwa 70,- bis 250,-. (Die exakte Höhe ist unter anderem davon abhängig, wie viele und welche Beilagen zu vergebühren sind.) Hinweis: Bei Gründung und Übernahme, für die das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) zur Anwendung gelangt, entfallen die oben dargestellten Kosten. Voraussetzung dafür ist eine voran gehende Beratung durch die Wirtschaftskammer (Bezirksstelle oder Gründer-Service). Gebühren- und Abgabenbefreiungen müssen im Vorhinein beantragt werden.
4 BEENDIGUNG DER KEG zb: Zeitablauf Erreichung des Gesellschaftszweckes Kündigung Beschluss der Gesellschafter Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen SOZIALVERSICHERUNG Sämtliche Komplementäre einer Offenen Erwerbsgesellschaft sind bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Der Versicherungsumfang erfaßt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Der Beitragsbemessung im Rahmen der Kranken- und Pensionsversicherung sind die auf den Gesellschafter entfallenden Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr zugrundezulegen. Sobald der Gewinn durch Erlassung des Steuerbescheides fest steht, werden innerhalb der Grenzen der Mindestbeitragsgrundlage (in der Krankenversicherung 551,76, in der Pensionsversicherung 1.072,82) und der Höchstbeitragsgrundlage ( ,00) die Beiträge für das jeweilige Jahr ermittelt, wobei der Krankenversicherungsbeitrag 8,9 % und der Pensionsversicherungsbeitrag 15 % ausmacht. Für Komplementäre, die noch keinen Steuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres zur vorläufigen Beitragsbemessung besitzen, gibt es eine besondere Neuzugänger-Regelung. Diese besteht in einer vorläufigen Beitragsgrundlage in Höhe einer herabgesetzten Mindestbeitragsgrundlage ( 587,79 monatlich), was zu einer vorläufigen Beitragsbelastung von 52,31 monatlich in der Krankenversicherung und 88,17 monatlich in der Pensionsversicherung führt. Im Gegensatz dazu besteht der Unfallversicherungsbeitrag in einem fixen Jahresbetrag ( 81,37), wobei eine zweistufige Höherversicherungsmöglichkeit besteht, welche sehr zu empfehlen ist. Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge werden vierteljährlich vorgeschrieben und müssen innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstermines bei der Sozialversicherungsanstalt eingelangt sein. GSVG-Pflichtversicherte sind nicht arbeitslosenversichert. Die aus einer etwaigen unselbständigen Zeit erworbenen Anwartschaften auf Arbeitslosengeld werden durch eine selbständige Erwerbstätigkeit zeitlich unbegrenzt gewahrt. Die Kommanditisten unterliegen als solche bei bloßer Kapitalbeteiligung keiner Sozialversicherungspflicht. EINKOMMENSTEUER Die KEG gilt nicht als eigenes Steuersubjekt, sondern für die Ermittlung der Einkommensteuer ist vielmehr der einzelne Gesellschafter Steuersubjekt. Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur GmbH Dienstverhältnisse bzw. Miet- und Darlehensverhältnisse zwischen der KEG und ihren Gesellschaftern einkommensteuerlich nicht anerkannt werden. Die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter brauchen eigene Steuernummern. Die Steuernummer der KEG ist unter Vorlage einer Fotokopie des Gesellschaftsvertrages (falls vorhanden) und eines Firmenbuchauszuges innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit beim Betriebsfinanzamt zu
5 beantragen (siehe dazu Fragebogen Verf 16, Beilage 2), die Steuernummern der Gesellschafter beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt. Jeder Gesellschafter hat Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen sind jeweils am 15.2., 15.5., und des Jahres fällig. Bis zur erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach dem erwarteten Gewinn (-anteil) berechnet. In weiterer Folge werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen mit Bescheid vorgeschrieben. Der Einkommensteuertarif ist progressiv gestaffelt. Der Steuersatz beträgt zwischen 0 % und 50 % vom Jahreseinkommen. UMSATZSTEUER Die KEG ist ein eigenes Umsatzsteuersubjekt und benötigt daher eine eigene Steuernummer. Bezüglich Steuersatz, Vorsteuern, Entrichtung etc. wird auf die Ausführungen beim Einzelunternehmen verwiesen.
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