EINZELUNTERNEHMEN. Wenden Sie sich dazu an: Ihre Bezirksstelle, Ihre Fachgruppe

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1 EINZELUNTERNEHMEN Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle Beratung ist daher zu empfehlen. Wenden Sie sich dazu an: Ihre Bezirksstelle, Ihre Fachgruppe oder Das Gründer-Service Telefon: 0316/ oder 356 Fax: 0316/ EIN SERVICE DER WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wirtschaftskammer Steiermark zulässig. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird für die Ausführungen keine Gewähr übernommen. Stand: Jänner 2003

2 Inhaber des Unternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt. Diese Person kann sowohl Eigentümer des Unternehmens als auch Pächter sein. GRÜNDUNG Das Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit Aufnahme der Tätigkeit, ein eigener Gründungsakt ist nicht erforderlich. Zu achten ist jedoch auf Gewerbeanmeldung Betriebsanlagengenehmigung gegebenenfalls Eintragung im Firmenbuch, wenn der Betriebsumfang über das Kleingewerbe hinausgeht. Das Firmenbuch befindet sich in der Steiermark beim Landes- als Handelsgericht für ZRS Graz bzw beim Landes- als Handelsgericht Leoben. HAFTUNG Der Einzelunternehmer haftet für seine Verbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem gesamten Betriebsund Privatvermögen. GEWERBERECHT Der Einzelunternehmer muss grundsätzlich alle gewerberechtlichen Voraussetzungen persönlich erbringen: Eigenberechtigung Vollendung des 18. Lebensjahres, volle Geschäftsfähigkeit Österreichische Staatsbürgerschaft Ausnahmen: - Ausländische natürliche Personen dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn das in Staatsverträgen festgelegt ist. Staatsverträge gibt es mit: Bosnien-Herzegowina hinsichtlich des Handelsgewerbes, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien (ab ), Tschechische Republik, Ungarn, Schweiz, USA Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Fremdengesetz ist notwendige Voraussetzung für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung in Östereich. - Alle Staatsbürger einer EWR-Vertragspartei und Schweizer Staatsbürger sind Inländern gleichgestellt. - Angehörige anderer Staaten, Personen denen Asyl gewährt wird und Staatenlose dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfen.

3 - Drittstaatsangehörige, die noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben (Erstantragsteller), bedürfen eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt. Fehlen von Ausschließungsgründen - Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht verurteilt worden sind wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (ohne Berücksichtigung der Strafhöhe). wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes vorliegt. Bestimmte Verurteilungen wegen Finanzvergehen. Diese Ausschließungsgründe liegen auch vor, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht werden - Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter) ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Ob ein Konkursantrag mangels Masse abgewiesen wurde, ab 1. Juli 2002 (Inkrafttreten der Insolvenzrechtsnovelle 2002) auch der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses, kann kostenfrei in der im Internet allgemein zugänglichen Insolvenzdatei ( abgefragt werden; der Zeitraum der Einsichtnahme beträgt 3 Jahre. Besondere persönliche Voraussetzungen Befähigungsnachweis Vorgeschrieben für reglementierte Gewerbe und Teilgewerbe. Ab ist es auch einem Einzelunternehmer, der den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann, möglich, eine Gewerbeberechtigung zu erlangen, wenn er einen befähigten gewerberechtlichen Geschäftsführer, der ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein muss, bestellt.

4 Weiters muss der gewerberechtliche Geschäftsführer über die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung verfügen, sich im Betrieb entsprechend betätigen, über eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügen und nachweislich seiner Bestellung und Erteilung der Anordnungsbefugnis zugestimmt haben. Er ist dem Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. FIRMA bzw. UNTERNEHMENSBEZEICHNUNG Betreibt ein Einzelunternehmer ein Unternehmen, das in kaufmännischer Weise eingerichtet ist und dessen Umsatz über ,-- bzw. bei Lebensmittelhändlern über ,-- liegt (Vollkaufmann), so ist er verpflichtet, sich im Firmenbuch eintragen zu lassen. Der Name mit dem er im Firmenbuch eingetragen ist, ist die Firma. Diese besteht aus seinem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über Art und Umfang des Geschäftes herbeizuführen. Ein nicht in das Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer hat seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden, wobei Zusätze zulässig sind, solange sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen (Unternehmensbezeichnung). GEWERBEANMELDUNGSVERFAHREN Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Gewerbebehörde 1. Instanz. Gewerbebehörde 2. Instanz ist vorläufig noch der Landeshauptmann. Gewerbetreibende können die Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Anzeige an das zuständige Finanzamt bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Weg einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung unverzüglich zu übermitteln. Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen: Urkunden über den Nachweis von Vor- und Familiennamen Alter Staatsangehörigkeit Wohnung entsprechende Belege über den Befähigungsnachweis bei Supplierung durch Einzelunternehmer Nachweis der Geschäftsführerbestellung Auszug aus dem Firmenbuch (nicht älter als 6 Monate), wenn juristische Personen oder EEG anmelden und der Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde eingeholt wird (hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet, ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, hat die Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung der Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen).

5 Die Anmeldung und die anzuschließenden Belege können mit Telefax im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn die Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder sich die Gewerbebehörde über die Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß Kenntnis verschaffen kann. Die Behörden sind zur automationsunterstützten Abfrage folgender Daten befugt: aus dem zentralen Melderegister: Familienname Vorname Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht Wohnanschrift Staatsangehörigkeit aus dem Strafregister: strafrechtliche Verurteilungen aus den beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten: Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres aus der Finanzstrafkartei: Daten über Finanzvergehen Anmeldeverfahren Auf Grund der Anmeldung hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde den Anmelder binnen 3 Monaten in das Gewerberegister einzutragen und einen Auszug aus dem Gewerberegister zu übermitteln. Damit entfällt die Ausstellung des Gewerbescheines als gesondertes Dokument. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an dem - alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind und - die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung rechtswirksam erfolgt ist. Ausnahme Zuverlässigkeitsgewerbe und Rauchfangkehrergewerbe hier hat die Behörde binnen 3 Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Erst nach dessen Rechtskraft hat die Behörde den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen.

6 GRÜNDUNGSKOSTEN Die Gebühren und Abgaben für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung belaufen sich auf etwa 60,- bis 180,-- und sind bei der Gewerbebehörde zu begleichen. (Die exakte Höhe ist ua. davon abhängig, wie viele und welche Beilagen zu vergebühren sind, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird usw.) Hinweis: Bei Gründung und Übernahme, für die das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) zur Anwendung gelangt, entfallen die oben dargestellten Kosten. Voraussetzung dafür ist eine voran gehende Beratung durch die Wirtschaftskammer (Bezirksstelle oder Gründer-Service). Gebühren- und Abgabenbefreiungen müssen im Vorhinein beantragt werden. Zum Thema Kosten siehe auch Checkliste Kosten-Erlöse. SOZIALVERSICHERUNG Der Einzelunternehmer ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Der Versicherungsumfang erfaßt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Der Beitragsbemessung im Rahmen der Kranken- und Pensionsversicherung sind die Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr zugrundezulegen. Sobald der Gewinn durch Erlassung des Steuerbescheides fest steht, werden innerhalb der Grenzen der Mindestbeitragsgrundlage (in der Krankenversicherung 551,76, in der Pensionsversicherung 1.072,82) und der Höchstbeitragsgrundlage ( ,00) die Beiträge für das jeweilige Jahr ermittelt, wobei der Krankenversicherungsbeitrag 8,9 % und der Pensionsversicherungsbeitrag 15 % ausmacht. Für Einzelunternehmer, die noch keinen Steuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres zur vorläufigen Beitragsbemessung besitzen, gibt es eine besondere Neuzugänger-Regelung. Diese besteht in einer vorläufigen Beitragsgrundlage in Höhe einer herabgesetzten Mindestbeitragsgrundlage ( 587,79 monatlich), was zu einer vorläufigen Beitragsbelastung von 52,31 monatlich in der Krankenversicherung und 88,17 monatlich in der Pensionsversicherung führt. Im Gegensatz dazu besteht der Unfallversicherungsbeitrag in einem fixen Jahresbetrag ( 81,37), wobei eine zweistufige Höherversicherungsmöglichkeit besteht, welche sehr zu empfehlen ist. Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge werden vierteljährlich vorgeschrieben und müssen innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstermines bei der Sozialversicherungsanstalt eingelangt sein. GSVG-Pflichtversicherte sind nicht arbeitslosenversichert. Die aus einer etwaigen unselbständigen Zeit erworbenen Anwartschaften auf Arbeitslosengeld werden durch eine selbständige Erwerbstätigkeit zeitlich unbegrenzt gewahrt. Befreiungsmöglichkeit für Kleinunternehmer: Einzelunternehmer, die glaubhaft machen, daß ihr Jahresumsatz ,00 und ihr Jahresgewinn 3.712,56 nicht überschreiten wird, können sich, sofern sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monate GSVG-pflichtversichert waren, auf Antrag von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen, sodaß sie nur den Unfallversicherungsbeitrag von 81,37 im Jahr zu bezahlen haben. Diese Befreiungsmöglichkeit besteht auch für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

7 Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, können dann diese Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre vor der Antragstellung obige Voraussetzungen erfüllt haben. EINKOMMENSTEUER Der Einzelunternehmer braucht eine Steuernummer. Diese Steuernummer muss innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden (siehe dazu Fragebogen Verf 24, Beilage 1). Jeder Unternehmer hat Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen sind jeweils am 15.2., 15.5., und des Jahres fällig. Bis zur erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den erwarteten Gewinnen berechnet. In weiterer Folge werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen mit Bescheid vorgeschrieben. Der Einkommensteuertarif ist progressiv gestaffelt. Der Steuersatz beträgt zwischen 0 % und 50 % vom Jahreseinkommen. UMSATZSTEUER Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. Die Steuer beträgt im allgemeinen 20 % der Entgelte. Daneben gibt es noch den ermäßigten Steuersatz von 10 %, insbesondere für Lebensmittel und Wohnraummiete. Der Unternehmer kann grundsätzlich die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (Regelbesteuerung). Bei einem Jahresumsatz bis ,-- netto besteht grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung. Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei seinem Finanzamt mittels Formular U 30 einzureichen und die Umsatzsteuer zu entrichten.

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