FREMDENFÜHRERGEWERBE, ANDERE FÜHRUNGS BERECHTIGUNGEN UND ABGRENZUNGEN. Das Fremdenführergewerbe im Spannungsfeld zu nahestehenden Dienstleistungen
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- Wilhelmine Linden
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1 FÜHRUNGEN IN ÖSTERREICH FREMDENFÜHRERGEWERBE, ANDERE FÜHRUNGS BERECHTIGUNGEN UND ABGRENZUNGEN Das Fremdenführergewerbe im Spannungsfeld zu nahestehenden Dienstleistungen
2 Das Fremdenführergewerbe ( 108 GewO) Rechts Status: Reglementiertes Gewerbe (Befähigungsnachweis) Bundeskompetenz EU Status: Berufsanerkennungsrichtlinie Definierter Berechtigungsumfang g gim Gesetz: Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes ( 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
3 1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze undgebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna), 2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt, 3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären.
4 FAZIT: Umfassende Berechtigung für Führungen (Zeigen, Erklären) von allem austouristischer (!) Sicht Sehenswertem. Kompetenzen: Tätigkeitsbereich der Reiseleiter ist enthalten Zusatzmöglichkeiten: Szenisch inszenierte Fremdenführungen mit Erlebnischarakter (zb gewandete Führungen, in denen historische Persönlichkeiten bzw Ereignisse nachgestellt werden Abgrenzung zum Event Bereich beachten! (!) keine Nebenrechte aus dem landesgesetzlichen Bereich, sofern nicht freier Beruf ohne gesetzliche Grundlage
5 Andere bundesgesetzlich geregelte g Kollegen Reisebetreuer (Reiseleiter, i Reisebegleiter) i Rechts Status: freies Gewerbe ( 108 Abs 3 Z 3, 126 Abs 4 GewO) EU Status: Dienstleistungsrichtlinie l
6 Definierte Kompetenzen im Gesetz: Kein reglementiertes Gewerbe sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer 1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen Gewerbes, Mietwagen Gewerbes, Taxi Gewerbes und Fiaker Gewerbes gegebenen Erläuterungen, 2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden ( Hausführungen Hausführungen ) ), 3. die vom Reisebetreuer ( 126 Abs4) bid bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.
7 Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des 108 Abs 3 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben. FAZIT: Umfassende Berechtigung IN den genannten Fahrzeugen und bei Hausführungen (nur Reisende!) stark eingeschränkte Berechtigung auf öffentlichem Grund
8 Hausführungen siehe oben Eigene Gewerbeberechtigung Rechts Status: freies Gewerbe
9 Landesgesetzliche Berufe Natur und Landschaftsvermittlung Dazu Zertifikatslehrgänge g des LFI (Ländliches Fortbildungsinstitut) in mehreren Bundesländern (aktuelles Angebot zb Oö unter +und+landschaftsvermittlung+&id=2500%2c %2c%2c%2cc1f1psuymczj dd03jmjhy2s9mq%3d%3d)
10 Berufsvereinigung der Natur und Landschaftsführer : nlf/wie wird man nlf/ f/ f/ Rechts Status:?, siehe Bergführer; landesgesetzl. nicht geregelt = freier Beruf iws ( neuer Selbständiger ) nicht WKO Mitglied Kompetenzen: siehe Bezeichnung keine Überschneidung mit Ff, wenn nicht aus touristischer Sicht gearbeitet wird = diese ist Ff vorbehalten
11 Naturpark/Nationalparkführer Rechtsstatus: Gewerbeberechtigung für Hausführungen (FG Freizeit und Sportbetriebe), ausdrückliche Ermächtigung des Verfügungsberechtigten erforderlich; Tätigkeit auch als Dienstnehmer ausübbar! Ausbildung/Tätigkeitsbereiche:
12 Tätigkeitsbereich: w.o., auch Naturschutz und Landschaftsschutzgebiete, Kulturlandschaften (vgl zb die vom Naturschutzressort des Landes Oö getragene Aktion Naturschauspiel p// p ) Kompetenzen: Führung von allem Sehenswertem in abgegrenztem, unter einer Verfügungsberechtigung stehendem Bereich Abgrenzung zum Ff unbestimmt (räumliche Ausdehnung?)
13 Berg und Wanderführer Rechtsstatus: Ausnahme gemäß GewO Landeskompetenz Reglementierung in allen Bundesländern d außer Wien und Burgenland d(hier neuer Selbständiger); Grundlage zb in Oö ist das oö. Sportgesetz (in vielen anderen Bundesländern Berg und Schiführergesetz, S BergsportführerG) Kompetenz: Führen und Begleiten im Alpinsport keine Überschneidung mit Ff
14 Museumspädagogen, Waldpädagogen, etc. Rechtsstatus: Dienstnehmer, Gewerbetreibender oder neuer Selbständiger; evt. Gewerbeberechtigung für Hausführungen in geschlossenen Arealen oder Kulturmanagement Kompetenz: Im Rahmen von Hausführungen umfassende Erklärungen; darüber hinaus KEINE touristischen ti Erklärungen Eklä von Sehenswertem Sh zb Museumspädagogik: Ausbildungsangebot: Waldpädagogik: at/rz/bfwcms2 web?dok=5820
15 Andere Tätigkeiten mit Wechselwirkungen zur Tätigkeit der Fremdenführer: Exemplarisch (der Fantasie sind hier (leider) (fast) keine Grenzen gesetzt: Nachtwächter h (und andere historische i h Berufe ) Rechtsstatus: möglich als Ff; ferner mit Reisebetreuerberechtigung, dabei aber nur Hinweise i auf Sehenswürdigkeiten Sh üdikit erlaubt; oder Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen Kompetenz: Inszenierte Darstellung historischer Berufe im Rahmen von Rundgängen Überschneidung Überschneidung mit Ff Gewerbe möglich = nicht zulässig
16 Pilgerbegleiter Möglich als Reiseleiter; i Hinweise i auf Sehenswürdigkeiten i erlaubt Kll Kellergassenführer Starkes Überschneidungspotential mit Ff, wenn Führung aus touristischer Sicht = Kellergasse alssehenswürdigkeit = unzulässig ohne Ff Berechtigung Eingeschränkte Möglichkeiten im Rahmen des Hausrechts
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