Erwerbstätigkeit ACHTUNG:
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- Theodor Schulz
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1 ACHTUNG: Weitere Informationen zum neuen Visumverfahren bei Aufnahme einer finden Sie auf der Intranetseite von Referat 508 unter diesem Link: 5/ref 508/dokumente/Erwe rbstaetigkeit/erwerbstaetigkeit t.html# Quellen: 2, 4, 18, AufenthG 7 SGB IV 17 und AufenthV BeschV und DA BeschV 1. Begriff Das Aufenthaltsgesetz geht von einem einheitlichen, durch das Arbeitsrecht definierten Begriff der aus. Gemäß 2 Abs. 2 AufenthG ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 7 Abs. 1 und 2 SGB IV lauten: (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung. Ausnahmen von dieser Definition, die sich aber nur auf das Ausländerrecht beziehen, ergeben sich aus 30 BeschV. Gemäß 30 Nr. 1 BeschV gelten Tätigkeiten nach 3 BeschV, die bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, nicht als Beschäftigung i.s.d. AufenthG. Gleiches gilt gemäß 30 Nr. 2 BeschV für Tätigkeiten nach den 5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Abs. 1 sowie den 20, 22 und 23 BeschV, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden. Gemäß 30 Nr. 3 BeschV gelten Tätigkeiten nach 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, ebenfalls nicht als Beschäftigung i.s.d. AufenthG. Ohne zeitliche Beschränkung gelten gemäß 30 Nr. 4 BeschV Tätigkeiten von Personen, die nach den 23 bis 30 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, nicht als Beschäftigung i.s.d. AufenthG. Beispiele: Seeleute ( 24 AufenthV) oder Ortskräfte, die bei
2 Vertretungen ausländischer Staaten in Deutschland beschäftigt sind ( 27 Abs. Nr. 2 AufenthV). 2. Verfahren Die Achte Verordnung zur Änderung der AufenthV enthält Regelungen zum weitgehenden Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden im Visumverfahren zur Arbeitsmigration. 31 Abs. 1 AufenthV wurde dahingehend geändert, dass Visa zur nur noch in den Fällen von 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthV der Zustimmung durch die Ausländerbehörden (ABH) bedürfen. Gemäß 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthV wird auf die Zustimmung der ABH im Visumverfahren zur Beschäftigung grundsätzlich verzichtet. Eine Zustimmung ist nur noch in den Fällen vorgesehen, in denen a) für den Ausländer bereits aufgrund eines längerfristigen Voraufenthalts oder anderer aufenthaltsrechtlich relevanter Gegebenheiten Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) vorliegen oder b) eine Beschäftigung im Rahmen von 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) angestrebt wird. Im Übrigen greift die Befreiung von der Zustimmungspflicht durch die Ausländerbehörden unabhängig von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer und auch unabhängig davon, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedarf. Visa zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bedürfen weiterhin immer der Zustimmung der Ausländerbehörde ( 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) AufenthV). Das Bundesverwaltungsamt (BVA) leitet anhand der Eingaben der Visastellen in RK-Visa und durch Prüfung des AZR im Hinblick auf relevante Voraufenthalte oder Speichersachverhalte die Anträge zur weiteren Bearbeitung entweder zur BA oder zur ABH weiter. Auch die Überwachung der Frist für die Zustimmungsfiktion übernimmt das BVA. Ausführliche Hinweise zum neuen Verfahren, zur Eingabe in RK-Visa sowie FAQ sind im Intranet bei Ref. 508 eingestellt. 3. Voraussetzungen Gemäß 4 Abs. 2 AufenthG berechtigt ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer, sofern es nach dem AufenthG bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer erlaubt ist. a) Die Ausübung einer wird kraft Gesetzes in den nachfolgenden Fällen gestattet. 18 AufenthG ist hier nicht anwendbar, d.h. die Beteiligung der BA entfällt:
3 Niederlassungserlaubnis ( 9 Abs. 1 S. 2 Aufenthaltserlaubnis zum Studium ( 16 Abs. 3 AufenthG, 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie studentische Nebentätigkeiten), Aufenthaltserlaubnis nach Aufnahme aus dem Ausland zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ( 22 S. 3 Aufenthaltserlaubnis nach Anerkennung als politisch Verfolgter ( 25 Abs. 1 und 2 Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu Deutschen ( 28 Abs. 5 Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu Ausländern ( 27 Abs. 5 Aufenthaltserlaubnis aufgrund eigenständigen Aufenthaltsrechts ( 31 Abs. 1 S. 3 Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Wiederkehr ( 37 Abs. 1 S. 2 Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche ( 38 Abs. 4 S. 1 AufenthG). b) Sofern keine gesetzliche Berechtigung vorliegt, greift 18 Abs. 2 i.v.m. 39 AufenthG. Danach kann ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Visum) zum Zweck der nur mit Zustimmung der BA erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist ( 39 Abs. 1 Satz 1, 42 AufenthG). Die auf dieser Grundlage zustimmungsfreien Beschäftigungen sind in der BeschV abschließend geregelt. Der Aufenthaltstitel wird mit der Nebenbestimmung erteilt "Beschäftigung nur gem.... BeschV gestattet". Im Übrigen kann die Zustimmung der BA erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist ( 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Gesetzliche Regelungen sind enthalten in den 17 und 19 AufenthG und in 18 AufenthG, der i.v.m. der BeschV anzuwenden ist. Die mit einer Zustimmung verbundenen Vorgaben der BA sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen, 17 Abs. 1 S. 2 und 18 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Zu den spezifischen Besonderheiten bei einzelnen Beschäftigungen siehe Beiträge zu den Stichwörtern Schausteller, Pflegefachkräfte, Gütertransport, u.a.. 4. Besonderheiten bei kurzfristigen Aufenthalten Auch für Aufenthalte zum Zwecke der Ausübung einer sind Schengen-Visa zu erteilen, sofern die vorgesehene Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nicht überschreitet. Die Vorgaben des 4 Abs. 2 und 18 AufenthG sind zu beachten, d.h. im Grundsatz: Das Schengen-Visum berechtigt in Deutschland nur dann zur Ausübung einer, wenn es diese ausdrücklich erlaubt, d.h. wenn die Zustimmung der BA vorliegt oder gem. BeschV oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung entbehrlich ist. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe des 30 BeschV möglich. Es liegt dann schon keine Beschäftigung
4 i.s.d. AufenthG vor. Die Ausübung von Tätigkeiten, die gem. 30 BeschV nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten, ist auch mit einem Visum mit der Auflage " nicht gestattet" zulässig. Sofern der Aufenthaltszweck gerade die Ausübung einer solchen Tätigkeit ist, sollte dies im Sinne einer Klarstellung auch aus der Auflage hervorgehen (" nicht gestattet. Tätigkeiten gem....i.v.m. 30 BeschV gestattet"). Jedes Schengen-Visum muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer erlaubt ist.positivstaater (vgl. 15 AufenthV i.v.m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001) unterliegen der Visumpflicht, wenn sie innerhalb eines Kurzaufenthaltes die Ausübung einer beabsichtigen, 17 Abs. 1 AufenthV. Ausnahme: Es liegt keine i.s.d. AufenthG vor, 17 Abs. 2 AufenthV i.v.m. 30 BeschV. 5. Systematik des 18 AufenthG Abs. 1 sieht als Grundsatz eine an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes ausgerichtete Steuerung der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer vor. Abs. 2 ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Die Bezugnahme der Abs. 3 und 4 auf Abs. 2 verdeutlicht, dass auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 18 kein Anspruch besteht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Zustimmung der BA vorliegt. Abs. 3 betrifft Tätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, vgl. BeschV. Abs. 4 behandelt Tätigkeiten, die eine qualifizierte Berufsausbildung verlangen (Satz 1) und lässt in Satz 2 Ausnahmen von den in der BeschV ansonsten abschließend geregelten Berufsgruppen, zu denen ausländische Beschäftigte zugelassen werden können, zu, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Abs. 5 stellt klar, dass Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den 18, 19 und 19a AufenthG immer der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots ist. Dieser kann z.b. durch Vorlage eines Arbeitsvertrags geführt werden. Abs. 6 besagt, dass die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2, 19 oder 19a, der nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, versagt werden kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung nach 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen würde. 6. Zu 18 c AufenthG Visa zur Arbeitsplatzsuche nach 18 c AufenthG bedürfen in keinem Fall der Zustimmung der Ausländerbehörden. Soweit sich in diesen Fällen aus Voraufenthalten eine Einreisesperre ergibt, ist dies im Visumantragsverfahren durch die Auslandsvertretung zu berücksichtigen.
5 Siehe hierzu im Einzelnen den Beitrag Arbeitsplatzsuche. 7. Zu 19 AufenthG Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation. Werden die strengen Vorgaben des 19 nicht erfüllt, kommt nur noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 19 a und 18 in Betracht. Der Familiennachzug bestimmt sich nach 30 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Beachte insbesondere auch die Ausnahmen in 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. 8. Zu 19 a AufenthG In Umsetzung der EU-Hochqualifizierten-Richtlinie, die darauf abzielt, einen gemeinsamen Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte auf EU-Ebene einzuführen, diesen attraktiv auszugestalten und so die Migration von Hochqualifizierten zu erleichtern und zu fördern, wurde mit der Blauen Karte EU ein neuer Aufenthaltstitel für Ausländer mit akademischem Qualifikationsniveau und einem bestimmten Mindestgehalt in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen. Siehe hierzu im Einzelnen den VHB-Beitrag Blaue Karte EU. 9. Zu 20 AufenthG In Umsetzung der europäischen Forscherrichtlinie wurde mit 20 ein besonderer Tatbestand zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Forscher eingeführt. Die Umsetzung der Mobilitätsregelungen im AufenthaltsG sowie der Regelung des Zulassungsverfahrens in 38a bis 38f AufenthV zielt darauf ab, das Verfahren zur Zulassung von Forschern aus Drittstaaten in der Europäischen Union zu regeln und ihnen bestimmte Rechte hinsichtlich des Aufenthalts, der Abhaltung von Unterricht an Hochschulen, der Gleichbehandlung bei der Diplomanerkennung, Arbeitsbedingungen, sozialen Sicherheit, Besteuerung etc. und der Mobilität innerhalb der EU für dasselbe oder andere Vorhaben einzuräumen (siehe hierzu im Einzelnen den gesonderten Beitrag Forscher ). 10. Selbständige oder freiberufliche Tätigkeiten, 21 AufenthG Im AufenthG ist erstmals ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit geregelt, 21 AufenthG. Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union wurde diese Möglichkeit um die Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten erweitert (siehe hierzu im Einzelnen den gesonderten. Beitrag "Selbständige ").
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