Beschäftigung ausländischer Fachkräfte
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- Tobias Kolbe
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1 Sven Hasse Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Beschäftigung ausländischer Fachkräfte Begriffe und Rechtsgrundlagen Stand: Juni 2016
2 EU-Bürger + Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz und deren Familienangehörge (gem. 3 FreizügG/EU) uneingeschränkt und ohne besondere Erlaubnis Drittstaatsangehörige, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt wer im Bundesgebiet einen Drittstaatsangehörigen beschäftigt muss prüfen, ob dieser zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren ( 4 Abs. 3 AufenthG)
3 Personen im Inland mit Aufenthaltstitel o Familiennachzug o Studenten o anerkannte Flüchtlinge o andere humanitäre Aufenthaltstitel o Asylbewerber o Geduldete Anwerbung aus dem Ausland o Blaue Karte EU o Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung o Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung o Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit
4 Personen im Inland mit Aufenthaltstitel o Familiennachzug o Studenten o anerkannte Flüchtlinge o andere humanitäre Aufenthaltstitel o Asylbewerber o Geduldete Anwerbung aus dem Ausland o Blaue Karte EU o Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung o Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung o Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit
5 auf jedem Aufenthaltstitel ist vermerkt, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist Nebenbestimmung Bedeutung Beispiel Erwerbstätigkeit gestattet Beschäftigung gestattet (ggf. zusätzlich: bei Firma Müller in Berlin) angestellte und selbständige Tätigkeit erlaubt nur angestellte Tätigkeit erlaubt unbefristete Aufenthaltstitel, anerkannte Flüchtlinge, Familiennachzug bestimmte befristete Aufenthaltstitel Erwerbstätigkeit nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde Erwerbstätigkeit nicht gestattet Beschäftigung für 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr gestattet Ausländerbehörde kann nach Zustimmung der Arbeitsagentur eine Beschäftigung erlauben (Vorrangprüfung/ Prüfung der Arbeitsbedingungen) Arbeitsverbot Zeitlich beschränkte Beschäftigung erlaubt. Gehalt unerheblich. Asylbewerber / Geduldete Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten /Geduldete bei Verletzung von Mitwirkungspflichten Studenten
6 elektronischer Aufenthaltstitel Klebe-Etiketten
7 Personen im Inland mit Aufenthaltstitel o Familiennachzug o Studenten o anerkannte Flüchtlinge o andere humanitäre Aufenthaltstitel o Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung o Geduldete Anwerbung aus dem Ausland o Blaue Karte EU o Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung o Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung o Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit
8 Asylbewerber = Personen, die die Anerkennung als politisch Verfolgte oder Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention beantragt haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. bis 3 Monate o. Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinr Monate 15 Monate bis 4 Jahre ab 4 Jahre und nach Anerkennung Arbeitsverbot Vorrang- und Bedingungs prüfung Bedingungs prüfung unbeschränkter Arbeitsmarktzugang bei Hochqualifizierten und Fachkräften in Mangelberufen lt. Positivliste keine Vorrangprüfung zustimmungsfrei: Ausbildungsberufe und Blaue Karte EU Ausschluss: Arbeitsverbot für sichere Herkunftsstaaten (West-Balkan, Ghana, Senegal)
9 Duldung =Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sind bis 3 Monate 3 15 Monate 15 Monate bis 4 Jahre ab 4 Jahre Arbeitsverbot Vorrang- und Bedingungs prüfung Bedingungs prüfung unbeschränkter Arbeitsmarktzugang bei Hochqualifizierten und Fachkräften in Mangelberufen lt. Positivliste keine Vorrangprüfung sofortiger zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang in Ausbildungsberufe und Blaue Karte EU Arbeitsverbot kann verfügt werden, bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (z.b. Passbeschaffung)
10 Praktika für Asylbewerber und Geduldete Art der Tätigkeit Zweck Zustimmung der BA erforderlich? Hospitation Begrenzte Tätigkeit als Gast ohne wirtschaftlichen Wert nein Praktikum Tätigkeit zum Erwerb praktischer Kenntnisse ja; Praktika nach 22 MiLoG: nein Praktika zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse ja Eignungsfeststellung BA-geförderte Maßnahme gem. 45 SGB III; max. 6 Wochen Berufsorientierung max. 3 Monate nein ja Einstiegsqualifizierung Vertrag gem. 26 BBiG; 6 12 Monate Probebeschäftigung/ Schnupperpraktikum Eingliederung in Betriebsabläufe nein ja
11 Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber Duldung
12 Personen im Inland mit Aufenthaltstitel/Duldung o Familiennachzug o Studenten o anerkannte Flüchtlinge o andere humanitäre Aufenthaltstitel o Asylbewerber o Geduldete Anwerbung aus dem Ausland o Blaue Karte EU o Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung o Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung o Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit
13 Blaue Karte EU für Akademiker ( 19a AufenthG): Eine Blaue Karte EU wird erteilt, wenn der Antragsteller einen (anerkannten) Hochschulabschluss besitzt Arbeitsvertrag mit einem Jahresgehalt von (Stand: 2016) oder als Arzt und in MINT-Berufen, sofern das Gehalt ortsüblich ist (Prüfung durch ZAV der Bundesagentur) Eine ggf. erforderliche Berufserlaubnis (Gesundheitsberufe!) in Aussicht gestellt wurde
14 Dauer: etwa 2 Wochen Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ( 18 AufenthG) Personen mit anerkannter nicht akademischer Berufsausbildung, bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Zustimmung erfolgt, wenn keine inländischen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen ortsüblich sind (Bedingungsprüfung). keine Zustimmung möglich für Personen ohne Berufsqualifikation (z.b. für die Tätigkeit als Bauhelfer) Ausnahme: West-Balkan-Staaten Vorabprüfung durch den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit möglich ( 36 BeschV) zuständig: Zentrale Ausland- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit, Team Essen 009-OS (Standort Duisburg) Dahlmannstraße 23, Duisburg, Infotel: 0228 / ,
15 mind. 2-jährige Berufsausbildung? nein ja nein Anerkennung? ja nein Abschluss in Deutschland? ja Mangelberuf? (-> Positivliste) ja ja nein Bezahlung ortsüblich? (Prüfung durch ZAV) kein Aufenthaltstitel nein ja Aufenthaltserlaubnis ( 18 i.v.m 6 BeschV) jurati.de
16 Aufenthaltserlaubnis zur der Berufsanerkennung ( 17a AufenthG) ist für eine Gleichwertigkeitsfeststellung noch ein Anpassungslehrgang oder eine Prüfung erforderlich, kann dafür ein Aufenthaltstitel bis zu 18 Monaten erteilt werden ( 17a AufenthG). für entsprechende Tätigkeiten muss ein angemessenes Gehalt gezahlt werden und der Lebensunterhalt sicher gestellt sein (Prüfung durch ZAV). nach erfolgreichem Abschluss 12 Monate zur Jobsuche mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang
17 Aufenthaltstitel zur selbständigen Erwerbstätigkeit ( 21 AufenthG) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann erteilt werden, wenn 1.ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, 2.die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 3.die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Prüfung durch die örtliche IHK Vereinfachungen bei Freiberuflern, insb. Künstlern (Abs. 5)
18 Kontakt Sven Hasse -Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verwaltungsrecht- Schönhauser Allee Berlin-Prenzlauer Berg Tel: Mail: Dieses Skript finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik Service > Veröffentlichungen und kann unter den dort genannten Voraussetzungen der Creative Commons Lizenz gerne verwendet werden.
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