Kurs Jagd- und Waffenrecht
|
|
- Falko Johann Huber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kurs Jagd- und Waffenrecht Eva Erlacher SS 2017
2 Voraussetzungen für den Zeugniserwerb Anwesenheit Mitarbeit Hausarbeit
3 Inhalt der Lehrveranstaltung Das österreichische Waffenrecht Grundlagen Wichtige Begriffe Rechtliche Vorschriften insb Waffengesetz Unionsrecht insb Neuerungen durch die Feuerwaffen-RL Jagdrecht Grundlagen Wr. Jagdgesetz NÖ Jagdgesetz
4 Literatur Erlacher, Waffen- und Jagdrecht, facultas 2015 Swoboda, Waffenrecht - verständlich, Sramek Verlag 2015 Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, Praxiskommentar, prolibris Verlag 2015 Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht, Juridica 2012
5 Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Waffenrechts - Bundeskompetenz - Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG: Waffen- und Munitionswesen - Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG: militärische Angelegenheiten - Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idf BGBl I 120/2016
6 1 WaffG: Waffenbegriff im WaffG Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, 1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder 2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
7 Waffenbegriff im WaffG - Gegenstände - Objektive Zweckwidmung - Einsatzfähigkeit/Zustand? - Zwei alternative Funktionen
8 Verlust der Waffeneigenschaft 42b WaffG Verordnungsermächtigung Deaktivierung der Waffe Kennzeichnung als deaktivierte Waffe Deaktivierungsverordnung 2016 DeaktV 2016, BGBl II 77/2016 Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016, BGBl II 78/2016
9 Unterschiedliche Waffentypen Hiebwaffen Stichwaffen Messer Tränengaswaffen/Pfeffersprays Narkosegewehre Fernöstliche Nahkampfgeräte Feuerwaffen
10 Waffen in anderen Rechtsvorschriften Gerichtsorganisationsgesetz: 1 als Waffe [ist] jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen Strafgesetzbuch: 143 Schwerer Raub Raub unter Verwendung einer Waffe verübt
11 Schusswaffen 2 Abs 1 WaffG: Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können [ ]
12 Faustfeuerwaffen 3 WaffG: Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
13 Besitz und Führen I 6 WaffG: (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. (2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß 47 Abs. 2.
14 7 WaffG: Besitz und Führen II (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat. (2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat. (3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
15 Transport allgemein Andere Regelungen durchaus möglich! Beförderungsbedingungen Wiener Linien ÖBB Hausordnungen/Satzungen
16 Waffenkategorien Kategorie A: Verbotene Waffen und Kriegsmaterial Kategorie B: Bewilligungspflichtige Waffen Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen Kategorie C : Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit gezogenem Lauf Kategorie D: Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit glattem Lauf
17 Verbotene Waffen Getarnte Waffen Wildererwaffen Flinten, die bestimmte Längen unterschreiten Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem ( Pumpguns ) Schalldämpfer Gewehrscheinwerfer Schlagringe, Totschläger, Stahlruten
18 Kriegsmaterial - Kriegsmaterialverordnung Maschinengewehre Raketen Granaten Granatgewehre Minen Bomben Torpedos..
19 Kategorie B Bewilligungspflichtige Waffen Faustfeuerwaffen Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen
20 Wieder ein bisschen Waffenkunde. Repetierwaffe: Eine Repetierwaffe (Repetierer) ist eine Schusswaffe, bei der die Munition über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird
21 Wieder ein bisschen Waffenkunde. Automatische Schusswaffen: Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden.
22 Wieder ein bisschen Waffenkunde. Halbautomatische Schusswaffen: bei denen wird durch die einmalige Betätigung der Schussauslösevorrichtung (bei Handfeuerwaffen meistens der Abzug) genau ein Schuss abgegeben und anschließend eine neue Patrone in den Lauf eingeführt
23 Wieder ein bisschen Waffenkunde. Vollautomatische Schusswaffen: Schusswaffen, bei denen durch die einmalige Betätigung der Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können
24 Kategorie C Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit (zumindest) einem gezogenen Lauf
25 Kategorie D Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit glattem Lauf
26 Kombinierte Waffen I und noch viele viele mehr
27 Kombinierte Waffen II
28 Wiederholung Waffenkategorien Kategorie A Verbotene Waffen Kriegsmaterial Kategorie C Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit gezogenem Lauf Kategorie B Bewilligungspflichtige Schusswaffen Faustfeuerwaffen, Repetierflinten, Halbautomaten Kategorie D Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit glattem Lauf
29 Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorien C und D Erwerb grds frei Registrierungspflicht im ZWR Kurzer Exkurs: Wer oder was ist ZWR?
30 Zentrales Waffenregister I Ursprünglich (nur) Waffenbuch Verpflichtung zur Einführung eines computergestützten Waffenregisters aufgrund der EU-RL 2008/51/EG In Betrieb seit
31 Zentrales Waffenregister II Geführt vom BMI, Eintragung durch Waffenbehörde Beleihung von Gewerbetreibenden zur Eintragung (hoheitliches Vorgehen) Registrierungspflicht für Kategorie C Altbestand
32 Zentrales Waffenregister III Seit Registrierung aller Waffen im ZWR Besitzübergang! Bis Registrierung des Altbestandes der Kategorie C Straffreiheit bei verspäteter Registrierung
33 Zentrales Waffenregister IV Deaktivierte Waffen? Löschung aus dem ZWR erfolgt durch die Waffenbehörde, NICHT dem Gewerbetreibenden! Deaktivierung
34 Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorien C und D Erwerb grds frei außer? Registrierungspflicht durch Käufer (6 Wochen) Verwaltungsstrafe! Kauf bei einschlägigem Gewerbetreibenden Ausfolgung der Waffe idr drei Werktage nach Kauf Ausnahmen: WBK, WP, Jagdschein oder Ausfuhr
35 Die Registrierung step by step Amtlicher Lichtbildausweis Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der Waffe Ggf Name des Vorbesitzers der Waffe Begründung für den Waffenbesitz Anfrage an die Sicherheitsbehörden durch den Gewerbetreibenden hinsichtlich eines möglichen Waffenverbotes Ausstellen einer Registrierungsbestätigung durch den Gewerbetreibenden
36 Begründung für den Waffenbesitz Jagd Sport Sammlung Selbstverteidigung Erbschaft Sonstiges
37 Verweigerung der Registrierung Fehlende Informationen Keine zulässige Begründung für den Erwerb Waffenverbot
38 Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D Waffenpass für diese Schusswaffe Waffenpass für eine andere Schusswaffe Gültige Jagdkarte Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung Sportschütze (ungeladene Waffe, Weg zu oder von der Schießstätte)
39 Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten, Halbautomaten
40 Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B Grds nur mit Bewilligung der Behörde möglich Waffenbesitzkarte oder Waffenpass Bewilligung ebenso für Munition für Faustfeuerwaffen nötig Waffenbesitzkarte aus verwaltungsrechtlicher Sicht?
41 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht VO des BMI auf einvernehmlichen Antrag mit den Landesjagdverbänden Voraussetzung: keine Faustfeuerwaffe, das Magazin oder das Patronenlager darf lediglich drei Patronen aufnehmen Danach: registrierungspflichtige Waffen
42 Waffenbesitzkarte I Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte haben Personen, die EWR-Bürger sind, verlässlich (isd 8 WaffG), das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz eine Rechtfertigung haben.
43 Waffenbesitzkarte II Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kommt der Behörde zu, wenn die Person kein EWR-Bürger ist, verlässlich (isd 8 WaffG), das 21. Lebensjahr vollendet hat und für den Besitz eine Rechtfertigung hat.
44 Waffenbesitzkarte III Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kommt der Behörde zu, wenn die Person verlässlich (isd 8 WaffG) ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis erbringt, dass der Besitz für die Ausübung seines Berufes erforderlich ist.
45
46 Rechtfertigung isd 22 Abs 1 WaffG Eine Rechtfertigung ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
47 Ermessen - 10 WaffG Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
48 Waffenbesitzkarte kurz und knackig Besitz und Erwerb von Kategorie B + Munition WBK: Psychologisches Gutachten - 8 Sachgemäßer Umgang - 8 Rechtfertigung
49 Sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen - Notwendig für die Ausstellung waffenrechtlicher Urkunden - Ständiger Gebrauch als Jagd-, Sport- oder Dienstwaffe - Bestätigung eines Gewerbetreibenden Waffenführerschein - Nachschulung
50 Führen von Schusswaffen Der Waffenpass berechtigt zum Führen von Schusswaffen der Kategorien B, C und D Antrag bei der Waffenbehörde Jagdschein als Berechtigung zum Führen von Jagdwaffen
51 Waffenpass I Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Personen, die EWR-Bürger sind, verlässlich (isd 8 WaffG), das 21. Lebensjahr vollendet haben und für das Führen einen Bedarf haben.
52 Waffenpass II Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung eines Waffenpasses kommt der Behörde zu, wenn die Person verlässlich (isd 8 WaffG) ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat.
53 Waffenpass III Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung eines Waffenpasses kommt der Behörde zu, wenn die Person verlässlich (isd 8 WaffG) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, für das Führen einen Nachweis für beruflichen oder jagdlichen Bedarf erbringt. Unterschied Repetierflinte/Halbautomat und Faustfeuerwaffe!
54
55 Bedarf isd 22 Abs 2 WaffG Ein Bedarf ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
56 Beschränkungsvermerk Bei bestimmten bedarfsbegründenden beruflichen Tätigkeiten Beschränkung auf konkrete Orte oder Zeiträume?
57 Beschränkter Waffenpass Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Beschränkungsvermerk: VwGH , 2013/03/0104
58 Beschränkungsvermerk laut VwGH nicht auf die konkrete Taxilenkertätigkeit abstellen Berechtigung auch dann gegeben, wenn der Berechtigte die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw darf, diese Tätigkeit aber beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt
59 Divergenz zu Gesetzesmaterialien Einfügung Novelle 1979 Durch diese Bestimmung sollen die Sicherheitsbehörden ermächtigt werden, in Fällen, in denen Waffenpässe wegen Gefahren im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit ausgestellt werden, die Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen auf die Ausübung dieser Tätigkeit zu beschränken. Diese Neuregelung trägt insbesondere einem wiederholt vorgebrachten Anliegen der Sicherheitsverwaltung Rechnung, die Befugnis zum Führen von Faustfeuerwaffen aus grundsätzlichen sicherheitspolizeilichen Erwägungen auf die den waffenrechtlichen Bedarf begründenden Gefährdungszeiten einzuengen.
60 und Runderlass BMI Es scheint vertretbar, dass Personen, die eine Schusswaffe der Kat. B zur Abwehr von Gefahren, die nicht nur bei einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch außerhalb der Dienstzeit aufgrund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) und somit letztendlich wegen ihrer Tätigkeit einen Bedarf im Sinne des 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen können, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk ausgestellt wird. [ 21 Abs. 4 WaffG] nur auf Gefahren ab, die bei (während) der Berufsausübung auftreten können. Im Regelfall wird jedoch im Falle der Glaubhaftmachung einer "beruflichen Gefährdung" (insbesondere bei Kassaboten, Taxifahrern und Angehörigen von privaten Sicherheitsdiensten) nur die Ausstellung eines Waffenpasses mit einem entsprechenden Beschränkungsvermerk gemäß 21 Abs. 4 WaffG in Frage kommen.
61 Verlässlichkeit isd 8 WaffG Wichtig für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen Grds strenger Maßstab anzulegen Gesamte Geisteshaltung und Sinnesart maßgeblich
62 Verlässlichkeit isd 8 Abs 1 WaffG Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
63 Sachgemäßer Umgang mit Waffen 5 2. Waffengesetz-DurchführungsVO (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit. (2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
64 Verlässlichkeit isd 8 Abs 1 WaffG Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
65 Verlässlichkeit isd 8 Abs 2 WaffG Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
66 Verlässlichkeit isd 8 Abs 3 bis 5 WaffG Aufzählung gerichtlicher Verurteilungen Schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Zustand der Trunkenheit Tilgung beachten!
67 Verlässlichkeit isd 8 Abs 6 WaffG Keine Verlässlichkeit liegt vor, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war aus Gründen, die in seiner Person liegen. Weigerung Waffen samt Urkunden vorzuweisen oder sichere Verwahrung nachzuweisen.
68 Verlässlichkeit isd 8 Abs 7 WaffG Persönliche Vorladung bei der Behörde Psychologisches Gutachten Ausnahme
69 Überprüfung der Verlässlichkeit Amtswegige Überprüfung der Verlässlichkeit alle fünf Jahre Ebenfalls Überprüfung des sachgemäßen Umgangs und der sicheren Verwahrung UU Erbringung eines weiteren Gutachtens nötig - Verdacht auf Geisteskrankheit etwa Ggf Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden
70 Anzahl erlaubter Schusswaffen der Kategorie B Anzahl in der WBK oder dem WP festzusetzen Grds nicht mehr als zwei, außer Rechtfertigung liegt vor Nicht zu zählen sind Waffen, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde
71 Privater Waffenbesitz? Positiver Sicherheitsfaktor oder negativer? Andere Länder Ungarn/Deutschland Österreich sehr liberal EU: Verschärfung der Feuerwaffen-RL anlassbedingtes Vorgehen
72 Waffenverbote I Jugendliche Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen verboten Ausnahmen: Jagd, Sportschützen, berufliche Ausbildung
73 Zivildiener Waffenverbote II Verbot des Erwerbs und des Besitzes von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen Verbot des Führens von Schusswaffen Dauer: 15 Jahre Ausnahmen möglich
74 Zivildienstgesetz 5 Abs 5 ZDG: Zivildienstpflichtigen [ ] sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.
75 Waffenverbote III Individuelles Waffenverbot Annahme aufgrund von Tatsachen, dass jmd durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte Zuständigkeit Waffenbehörde
76 Waffenverbote IV Vorläufiges Waffenverbot bei Gefahr im Verzug Organe der öffentlichen Aufsicht Prüfung durch Waffenbehörde Vierwöchige Frist
77 Verwahrung von Schusswaffen Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
78 Verwahrung von Schusswaffen Umstände des Einzelfalls beachten Mitbewohner? Besucher? Ehepartner? Getrennte Verwahrung von Schusswaffen und Munition? Verwahrung im Fahrzeug
79 Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen oder Munition in großem Umfang in einem räumlichen Naheverhältnis Meldung an Behörde und Information der getroffenen Schutzmaßnahmen vor ungerechtfertigtem Zugriff Bescheidmäßiges Vorgehen möglich
80 Überprüfung der Verwahrung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Welche Waffen? bei Zweifel der sicheren Verwahrung oder bei Überprüfung der Verlässlichkeit Verweigerung der Überprüfung durch Betroffenen Verlässlichkeit?
81 Welche Art von Waffe ist es? Waffe? Keine Besonderheiten Schusswaffe? 2-Tages-Frist Sicherheitsbehörde Kriegsmaterial? Meldepflicht Finden von Waffen
82 Verlust und Diebstahl Sofortige Meldung bei der nächsten Sicherheitsbehörde Bezirksverwaltungsbehörde, Landespolizeidirektion oder Polizeiinspektionen
83 Erbschaft und Vermächtnis Kategorie C oder D Kategorie B Meldung an Behörde Sichere Verwahrung (Behörde oder Erbe) Berechtigung für diese Waffen? 6 Monate Frist
84 Behörden und Zuständigkeiten Sicherheitsverwaltung unmittelbare Bundesverwaltung Grds Bezirksverwaltungsbehörde im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion RM-Instanz: idr Landesverwaltungsgericht
85 Gerichtlich strafbare Handlungen der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B; der Besitz verbotener Waffen oder Munition; der Waffenbesitz entgegen einem Waffenverbot gemäß 12 WaffG; der unbefugte Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial; das Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B, verbotener Waffen oder Kriegsmaterial an Personen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind
86 Verwaltungsübertretungen Schusswaffen der Kategorie C und D führt ohne dazu berechtigt zu sein; verbotene Waffen führt, die er bloß besitzen darf; Waffen oder Munition besitzt trotz vorläufigen Waffenverbots; Waffen gesetzwidrig einführt oder anderen Personen überlässt; Munition anderen Personen überlässt; gegen Auflagen verstößt, die ihm izm Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz oder das Führen von verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial erteilt wurden; die Registrierung der Schusswaffe unterlässt; die Meldung an die Behörde bzgl des Verwahrens einer größeren Anzahl von Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis oder Munition in großem Umfang verabsäumt, sowie Verstöße gegen ein bescheidmäßiges Verwahrungsverbot begeht; gegen das Gebot der sicheren Verwahrung verstößt; es unterlässt, Kriegsmaterial kennzeichnen zu lassen; eine Platzverbot-Verordnung nicht befolgt
87 Schießstätten - 14 WaffG Die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten ist von den waffenrechtlichen Vorschriften für das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen und Faustfeuerwaffen befreit. Es gelten jedoch allenfalls verhängte Waffenverbote.
88 Schießstätten Schießstättenprivileg gemäß 14 WaffG Ausnahme Kriegsmaterial Gilt nicht für mitgebrachte Waffen! Vorsicht mit mitgebrachten Schalldämpfern! Hausordnungen möglich
89 Schießstätten II Waffenverbote gelten Ausnahme: ex lege Waffenverbot für Jugendliche Vermieten und Instandsetzung sowie Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfs ist erlaubt für entsprechende Gewerbetreibende Umfasst nichtmilitärische und militärische Waffen und Munition Gewerbeberechtigung ausschlaggebend Vermietung militärischer Waffen grds verboten, Ausnahme nach 139 Abs 4 GewO
90 Versand von Waffen und Munition Verboten für Gewerbetreibende an Letztverbraucher nach 50 Abs 2 GewO funktioneller Waffenbegriff! Versand durch Privatpersonen grds nicht verboten, aber Besitzaufgabe uu problematisch Postversand: Munition verboten (Gefahrengut), Waffen erlaubt Spedition
91 Verkehr mit Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union Strengere Regelungen als teilweise mit Drittstaaten Europäische Vorgaben in der RL wie etwa der Europäische Feuerwaffenpass
92 Europäischer Feuerwaffenpass I Mitnahme von Schusswaffen auf Reisen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gültigkeitsdauer fünf Jahren Voraussetzung: legaler Besitz in Österreich Registrierung, WBK, WP Einschränkung möglich
93 Europäischer Feuerwaffenpass II Notwendigkeit im österreichischen Hoheitsgebiet? Möglichkeit des Besitzes aus anderen MS mitgebrachter Waffen
94 Mitbringen von Schusswaffen und Munition persönlicher Transport im Rahmen einer Reise Schusswaffen der Kategorien B, C oder D und Munition aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Europäischer Feuerwaffenpass Behördliche Bewilligung (1 Jahr)
95 Ausnahmen und Führen mitgebrachter Waffen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Jäger und Sportschützen Maximal drei Schusswaffen Zweck der Reise! Führen mitgebrachter Waffen Grds verboten Bei Nachweis eines Bedarfs kann eine Bewilligung erteilt werden maximal für zwei Jahre
96 Verbringen von Schusswaffen Bewegen von Waffen und Munition über die Bundesgrenze in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat mit dem Aspekt der Endgültigkeit Grds Erlaubnis des exportierenden Staates und Einwilligung des importierenden Staates notwendig
97 Verbringen aus Österreich Export: nur mit Erlaubnisschein der Behörde Dieser wird ausgestellt, sofern der Besitz der Schusswaffen und Munition nach nationalen Vorschriften erlaubt ist, eine allenfalls nötige Einwilligung des Empfängerstaates im Vorhinein erteilt wurde, und keine Tatsachen befürchten lassen, dass durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.
98 Verbringen nach Österreich Import: mit Einwilligungserklärung der Behörde Diese ist zu erteilen, wenn der Antragsteller zum Besitz der Schusswaffen und Munition berechtigt ist (nach nationalem Recht), und keine Tatsachen befürchten lassen, dass durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte. Ausnahme: antike oder minderwirksame Waffen
99 Erleichterungen für Gewerbetreibende Export an einen anderen Gewerbetreibenden Genehmigung für bis zu drei Jahre erteilen Anzeige des Transports zwei Tage davor Import durch Gewerbetreibende Keine vorherige Einwilligungserklärung einzuholen
100 Schusswaffenverkehr mit Drittstaaten Ausfuhr von Kategorie B, C und D genehmigungsfrei Einfuhr von Kategorien C und D genehmigungsfrei Einfuhr von Kategorie B WP oder WBK oder Bescheinigung nach 39 Abs 2 oder 3 WaffG Einfuhr von verbotenen Waffen nur aufgrund einer Bewilligung Einfuhr von Kriegsmaterial KMG
101 Novelle WaffG Register traditioneller Schützenvereinigungen Ausnahme von Registrierungspflicht Kategorien C und D Kauf einer Schusswaffe Kategorie C und D durch Drittstaatsangehörige Abfrage Gewerbetreibender
102 Schalldämpfer Grds verbotene Waffen bzw Gegenstände - 17 Abs 1 Z 5 WaffG Ausnahmeregelung möglich Neue Regelung im WaffG - 17 Abs 3a WaffG Ausnahmegenehmigung für Arbeitgeber, wenn hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer mit Abschuss von Wild/Schädlingen beauftragt sind für Kategorie C/D Bestimmte Anzahl, Befristung möglich Arbeitgeber muss Personen evident halten und ggf der Behörde Unterlagen vorweisen
103 Schalldämpfer Arbeitnehmer dürfen bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung den Schalldämpfer benutzen Keine Weitergabe Kein Verleihen dieser Waffe Kein privates Jagen mit dieser Waffe Kein Einschießen möglich
104 Landesjagdgesetze Derzeit noch Verbote in Kärnten - 68 Abs 1 Z 1 Burgenland Abs 1 lit d Oberösterreich - 62 Z 3 Wien - 88 Abs 3
105 Feuerwaffenrichtlinie Gilt nicht für gewerbl. Verbringen von Kriegswaffen und -munition Verbot für Privatleute Vollautomatische und militärische Waffen Automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen umgebaut wurden Kurzwaffen mit Magazinen von mehr als 20 Patronen und Langwaffen mit mehr als zehn Patronen Umgebaute Schreckschusswaffen verbleiben Waffen Museen und Sammler Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen (mind. Code)
106 Feuerwaffenrichtlinie Keine konkreten Vorschriften bzgl Verwahrung (Art 5a) Streichung Kategorie D Ausnahmen für Jäger und Sportschützen vorgesehen Deaktivierung von Behörde zu überprüfen Bedürfnis für Waffenerwerb Anlassbezogenes Vorgehen!
Waffen und Munition werden sichergestellt und die waffenrechtlichen Urkunden entzogen.
Waffen Recht FAQ Wer darf Waffen besitzen? Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Personen unter 18 Jahren grundsätzlich verboten. Ab Erreichen dieses Mindestalters dürfen Schusswaffen der
MehrBundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz WaffG) BGBl. I Nr. 12/1997 idf BGBl. I Nr. 136/2004
Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG) BGBl. I Nr. 12/1997 idf BGBl. I Nr. 136/2004 1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen 1 Waffen 2 Schußwaffen 3 Faustfeuerwaffen 4 Munition 5 Kriegsmaterial
MehrLEITFADEN ZUM ZENTRALEN WAFFENREGISTER
LEITFADEN ZUM ZENTRALEN WAFFENREGISTER Was ist das Zentrale Waffenregister? Die Richtlinie 2008/51/EG des Europ. Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 verpflichtet Österreich zur Einführung eines
MehrFragebogen Themenbereich 5 Transport und Mitführen von Schusswaffen und Munition
5.01 Wer benötigt einen 5.02 Zum Führen welcher Waffen benötigt man keinen a) Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe besitzt. b) Wer als Berechtigter mehr als 3 Waffen zum Schießstand transportieren
MehrErbfolge. Landratsamt Miesbach Fachbereich 24 - Öffentliche Sicherheit und Gewerbe, Postfach 303, 83711 Miesbach. Seite 1 von 5
Erbfolge Kann man Waffen überhaupt vererben? Ja! Nach dem Tod des Erblassers gehören auch die besessenen Waffen zur Erbmasse. Diese geht auf die Erben über. Wer erbt die Waffen? Derjenige, der vom Erblasser
MehrBEZIRKSSCHÜTZENVERBAND
BEZIRKSSCHÜTZENVERBAND Stand: 01.04.2008 Stade e.v. Präsidium Erwin Schütz, Referent Waffensachkunde, Dorfstraße 21, 21726 Kranenburg, Tel.: 04140 / 8111 email: erwin.schuetz@online.de Transport von Schusswaffen
MehrZu Hause oder unterwegs: Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt und ungeschützt sein
Merkblatt: Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition Landratsamt Calw Untere Waffenbehörde Sind Ihre Schusswaffen sicher aufbewahrt? Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in Deutschland streng
MehrWAFFENRECHT. Runderlass
1 DVR:0000051 GZ: BMI-VA1900/0133-III/3/2015 WAFFENRECHT Runderlass Inhaltsverzeichnis I. Waffengesetz 1996 (2-86) II. 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (87-94) III. 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
MehrAufbewahrung von Waffen
Aufbewahrung von Waffen Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.v. erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine
MehrWaffenrechtliche Erlaubnisse werden nach Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Waffenbehörde in Form von
Allgemeines zum Waffenrecht Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Waffenrecht schafft damit einen angemessenen
MehrMerkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften
Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
MehrPARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 20. NOVEMBER 2006 - DEKRET ÜBER DAS STATUT DER SPORTSCHÜTZEN Sitzungsperiode 2006-2007 Dokumente des Parlamentes : 74 (2006-2007) Nr. 1 Dekretvorschlag 74 (2006-2007)
MehrWAFFENRECHT. Runderlass
1 DVR:0000051 GZ: BMI-VA1900/0219-III/3/2012 WAFFENRECHT Runderlass Inhaltsverzeichnis I. Waffengesetz 1996 (2-106) II. 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (107 116) III. 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
MehrHersteller, Modell und Kaliber
Anlage A BUND DEUTSCHER SPORTSCHÜTZEN 1975 E.V. / BUND BAYERISCHER SCHÜTZEN E.V. Name u. Vorname des Antragstellers: Beantragte Waffe: Hersteller Typ/Modell Lauflänge Besonderheiten Auflistung der vorhandenen
MehrRegierungsvorlage. 736 der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP
736 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 736 der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP Regierungsvorlage dem Bundesgesetz vom :XXXXXXX,
MehrLEITFADEN ZUM ZENTRALEN WAFFENREGISTER
LEITFADEN ZUM ZENTRALEN WAFFENREGISTER Was ist das Zentrale Waffenregister? Die Richtlinie 2008/51/EG des Europ. Parlamentes und des Rates Welche Kategorien von Schusswaffen gibt es? Kategorie A: Kategorie
MehrSicherheit für den Staatsbürger. Waffenbesitz ist ein Menschenrecht
Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich Eine Informationsbroschüre der IWÖ Private Waffen Sicherheit für den Staatsbürger Waffenbesitz ist ein Menschenrecht Freie Menschen haben Waffen
MehrLandratsamt Sigmaringen
Landratsamt Sigmaringen Landratsamt Sigmaringen - Postfach 14 62-72484 Sigmaringen An die Vorsitzenden der Schützenvereine im Zuständigkeitsbereich der Waffenbehörde Landratsamt Sigmaringen Recht und Ordnung
MehrBundespolizeidirektion Wels
An die Bundespolizeidirektion Wels Dragonerstraße 29 4600 Wels Antragstellerin: Martina M Minoritengasse 5 4600 Wels wegen: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß 20 und 21 WaffG A N T R A G einfach
MehrAltersgrenzen für das Schießen mit Sportwaffen innerhalb des Schießbetriebes von Vereinen (Training, Wettkämpfe)
Mindestalter im Schießsport Altersgrenzen für das Schießen mit Sportwaffen innerhalb des Schießbetriebes von Vereinen (Training, Wettkämpfe) 12 und 13 Jahre Schießen mit Luft- und Federdruckwaffen, sowie
MehrAntrag auf Erteilung eines Waffenscheins gemäß 10 Abs.4 Waffengesetz (WaffG)
Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins gemäß 0 Abs.4 Waffengesetz (WaffG) An den Landkreis Schaumburg Ordnungsamt Jahnstraße 0 3655 Stadthagen A Angaben zur Person des Antragstellers evtl. Nebenwohnungen
MehrBezirkspolizeikommando Zell am See, Obstlt Möschl Kurt. Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg
www.pinzpower.at Salzburger Jugendgesetz Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg Landesgesetzblatt Nr. 24/1999 Möschl - Auszug - 1 Recht junger Menschen Jeder junge Mensch
MehrJagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit. von LJV-Justitiar RA Klaus Nieding
Jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit von LJV-Justitiar RA Klaus Nieding A. Vorwort: Der Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit beziehungsweise der Unzuverlässigkeit ist im Jagd- und Waffenrecht von zentraler
MehrSichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
Kurzbeschreibung: Gesetzliche Anforderungen an die sichere Aufbewahrung: Wer Waffen (alle Arten) oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
MehrVideoüberwachung datenschutzrechtliche Aspekte. Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer
Videoüberwachung datenschutzrechtliche Aspekte Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer Videoüberwachung Ausgangsüberlegungen Es gilt das Grundrecht (Videodaten sind einem Geheimhaltungsinteresse zugänglich) Es gilt
MehrM e r k b l a t t. zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz
Polizeipräsidium Bonn ZA 12.1 Waffenrecht Königswinterer Straße 500 53227 Bonn Sprechzeiten: Mo-Fr: 08.30-11.30 Uhr und Mo 13.30-16.00 Uhr sowie nach vorheriger Vereinbarung Erreichbarkeiten: Telefon:
MehrSeite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat
Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat I. Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Waffen,
MehrWaffengesetz Österreich. Anmerkungen des Autors zu diesem Artikel:
Waffengesetz Österreich Anmerkungen des Autors zu diesem Artikel: Dieser Text sollte nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung bzw. Einführung in das österreichische Waffenrecht gesehen werden. Er wurde
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/30/0186-11 Ort, Datum:
MehrAufbewahrung von Waffen und Munition
Landratsamt Kitzingen Sachgebiet 35 Kaiserstr. 4 97318 Kitzingen Waffen und Munition Das Landratsamt Kitzingen informiert: Oktober 2005 Das Waffenrecht hat die Aufgabe, die Bevölkerung vor den Gefahren,
MehrAntrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte aufgrund Erbschaft gem. 20 Waffengesetz
Stadt Heilbronn -Ordnungsamt- Weststraße 53 74072 Heilbronn Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte aufgrund Erbschaft gem. 20 Waffengesetz 1. Angaben zur Antragstellerin / zum Antragsteller Name,
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange
Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1968L0360 DE 01.05.2004 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober
MehrAntrag. auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen ( großer Waffenschein )
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen ( großer Waffenschein ) Landratsamt Heilbronn Sicherheit und Ordnung Waffen, Sprengstoff 74064 Heilbronn 1. Ich beantrage die Erteilung
Mehr3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG
Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrFachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Verwendung der Marke austriaguides
Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Verwendung der Marke austriaguides Information, 15. Oktober 2015 Verwendung der Marke gemäß der Satzung 1. Allgemeines zur Marke austriaguides Eine registrierte
MehrHinweise für Aufsichtspersonen auf Schießstätten (Standaufsichten)
Hinweise für Aufsichtspersonen auf Schießstätten (Standaufsichten) Standaufsichten Der ordnungsgemäße und sichere Schießbetrieb auf einer Schießstätte muss durch verantwortliche Aufsichtspersonen (im Folgenden
MehrNicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?
Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,
MehrDie Waffensachkundeprüfung. Teil 1 Einführung
Die Waffensachkundeprüfung Teil 1 Einführung Grundlagen Waffengesetz Waffengesetz (WaffG) vom 01.04.2003 Allgemeine Waffengesetz Verordnung (AWaffGV) vom 01.12.2003 Voraussetzungen für Waffenerlaubnisse
MehrEin gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU
Ein gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU Die Europäische Kommission möchte die Bevölkerung und die Interessengruppen dazu konsultieren, welche
MehrSachkundeprüfung gem. 7 WaffG (Stand Jan. 2006)
Seite 1 von 11 Seiten ( 60 Fragen) Waffensachkunde Fragebogen 3 Sachkundeprüfung gem. 7 WaffG (Stand Jan. 2006) Dieser schriftliche Teil der Waffensachkunde gilt als bestanden wenn von den 60 Fragen mindestens
MehrMERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN
Mehr1 Begriff und Aufgabe
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 Artikel I Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert: 1. Im Punkt I. D. des Inhaltsverzeichnisses
MehrEINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrKanton Zug Reglement über die Jagdprüfung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 9. Reglement über die Jagdprüfung Vom 9. Mai 000 (Stand. Juni 000) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 6 Abs. und 8 Abs. des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
MehrBegutachtungsende: 16. April Sehr geehrte Damen und Herren!
23/SN-142/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 12 Christian Kada Schmiedgasse 34 8430 Leibnitz Tel.:0676/7207142 Email: christian.kada@parabellum.at Leibnitz, 31. März
MehrMerkblatt Waffenrecht in der Bundesrepublik Deutschland
Merkblatt Waffenrecht in der Bundesrepublik Deutschland Die Botschaft rät allen Interessierten zur aufmerksamen Lektüre des nachfolgenden, umfangreichen Merkblatts welches ausführlich zum Waffenrecht in
MehrGesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert
MehrGesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 17.11.2016 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes Artikel
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten 1) Geltung Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zum Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum
MehrHinweis: Reisepässe werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Vorläufige Reisepässe werden von der Passbehörde hergestellt.
Reisepass beantragen Deutsche Staatsangehörige müssen einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen, wenn sie über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder wieder einreisen.
MehrDie größten Irrtümer rund um den legalen Waffenbesitz
Die größten Irrtümer rund um den legalen Waffenbesitz "Sportschützen dürfen scharfe Waffen geladen in der Öffentlichkeit mit sich rumtragen..." Sportschützen dürfen keine "scharfe Waffen geladen in der
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)
Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat
MehrVertragsbedingungen des BITKOM für Werkverträge -WV BITKOM-
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.v. - BITKOM - empfiehlt seinen Mitgliedern die Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich für Geschäfte,
MehrM e r k b l a t t. zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz
In NRW sind die Kreispolizeibehörden zuständig für die Erteilung von Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten. Dort gibt es in der Regel auch Informationen über staatlich anerkannte Prüfer für die Waffensachkundeprüfung.
MehrHausordnung der Kanu-Gesellschaft Wanderfalke Essen e.v.
Hausordnung der Kanu-Gesellschaft Wanderfalke Essen e.v. 1. Grundsätze Die Hausordnung ist Richtschnur für das Verhalten der Mitglieder und Gäste; sie regelt die Rechte und Pflichten und dient zur Erhaltung
MehrINFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)]
INFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)] gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Verordnung (EU) Nr. 290/2012 sowie Verordnung (EU) Nr. 340/2015
MehrWas ist des Jägers Recht?
Was ist des Jägers Recht? Jagdschutzorgane eine Gratwanderung zwischen Macht und Ohnmacht Georg Wakonig, B.A. Aufgabenbereich der Jagdschutzorgane Landesgesetze (Jagdgesetz) Verordnungen der Landesregierung
MehrSachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung
Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung Im Verbandsgebiet des WSV wurden in den letzten Jahren qualitativ gute Ausbildungen durchgeführt, auch dank der Ausbilderschulungen die wir
MehrAn t r a g auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe Kleiner Waffenschein ( 10 Abs. 4 S.
Stadt Kirchheim unter Teck Tel. (07021) 502-291 Abteilung Ordnung Fax: (07021) 502-254 Kornstraße 4 E-Mail: ordnung@kirchheim-teck.de 73230 Kirchheim unter Teck An t r a g auf Erteilung einer Erlaubnis
MehrSelbstständig als Personenschützer und im Wach- und Sicherheitsdienst interna
Selbstständig als Personenschützer und im Wach- und Sicherheitsdienst interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Wer wird geschützt?... 8 Was wird geschützt?... 8 Tätigkeitsfelder... 9 Voraussetzungen...
MehrMakler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO. Makler- und Bauträgerverordnung
MERKBLATT Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO Makler- und Bauträgerverordnung Stand: März 2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn +49 371 6900-1350 +49 371 6900-1333 nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrVollmacht. Herr/Frau (Name) (Vorname) (Geburtsdatum) überlässt der/dem Berechtigten. Herr/Frau (Name) (Vorname) (Geburtsdatum)
Vollmacht Herr/Frau (Name) (Vorname) (Geburtsdatum) (PLZ) (Ort) (Anschrift) überlässt der/dem Berechtigten Herr/Frau (Name) (Vorname) (Geburtsdatum) (PLZ) (Ort) (Anschrift) vorübergehend nachfolgend aufgeführte
MehrBußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrDie 3. EU- Führerscheinrichtlinie Was erwartet uns in Deutschland? Jörg Biedinger, TÜV NORD Mobilität
Die 3. EU- Führerscheinrichtlinie Was erwartet uns in Deutschland? Jörg Biedinger, TÜV NORD Mobilität Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie RICHTLINIE 2006 / 126 / EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSUND DES RATES
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe*
Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde Hauptstr. 92 58332 Schwelm Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe* Kleiner Waffenschein
MehrWarenkontrollen am Flughafen Zürich - Known Supplier Konzept
Warenkontrollen am Flughafen Zürich - Known Supplier Konzept Airport Security Postfach 8058 Zürich Flughafen Zürich-Flughafen 08.02.2016 Warenkontrolle am Flughafen Zürich Infolge behördlicher Auflagen
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrLehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann)
1 Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) Viele der heute angebotenen ausländischen Studienangebote gehen auf ehemalige Lehrgänge universitären Charakters zurück, die
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
MehrHansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R
Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen in Stade Stand:
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrDas neue internationale Erbrecht der Europäischen Union
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...
MehrGrundsätzliches zur Nachweisführung zur Erlangung einer (Einfuhr)-Umsatzsteuerfreiheit. Dr. Walter Summersberger 5.10.2011
Grundsätzliches zur Nachweisführung zur Erlangung einer (Einfuhr)-Umsatzsteuerfreiheit Dr. Walter Summersberger 5.10.2011 1 Einführung A. Vorbemerkungen/Praxisbeispiel B. Grundsätzliches zu EUSt-Befreiungen
MehrLandesverband 4 für sportliches Großkaliberschießen in Nordrhein-Westfalen e.v.
Richtlinie zur Erteilung von Verbandsbescheinigungen gemäß 14 Waffengesetz i.d.f. vom 25.07.2009 (WaffG) Einleitung Die nachfolgende Richtlinie beschreibt die Rahmenbedingungen und die Voraussetzungen
MehrKreispolizeibehörde Euskirchen Verkehrsunfallprävention / Opferschutz
Kreispolizeibehörde Euskirchen Verkehrsunfallprävention / Opferschutz Fachtag Cannabis am 26. August 2015 Cannabis rechtliche Hintergründe Zahlen - Daten - Fakten Friedhelm Heß, Polizeihauptkommissar Server
MehrÄnderungen im Waffengesetz 2009
Änderungen im Waffengesetz 2009 Mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 wurden auch andere Vorschriften, insbesondere das Waffengesetz (WaffG), geändert. Das Änderungsgesetz
MehrTelefax. Art der Erlaubnis ausgestellt am gültig bis ausstellende Behörde
Eingangsvermerke Antrag auf Erteilung Verlängerung einer Erlaubnis nach 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) im nicht gewerblichen Bereich zum Erwerb von zum Umgang mit (Herstellen, Be- und Verarbeiten, Wiedergewinn,
MehrGESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige
GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,
MehrDie Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum:19. November 2009 Detlef von Lührte Tel.: 4816
Beschlussfassung Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum:19. November 2009 Detlef von Lührte Tel.: 4816 V o r l a g e Nr. L 104/17 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 3. Dezember 2009
MehrBegutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird
Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/6-2014 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner
MehrSchützen sind Sportler!!!
Schützen sind Sportler!!! (und keine Mörder ) Eine Info-Broschüre rund um das Thema Legalwaffenbesitz in Deutschland - Vorwort - Voraussetzungen zum legalen Erwerb einer Schusswaffe - Was sind Schusswaffen
MehrWAFFENRECHT. Runderlass. I. Waffengesetz 1996 (2-129) II. 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ( )
1 DVR:0000051 GZ: 13.000/1184-III/3/04 WAFFENRECHT Runderlass Inhaltsverzeichnis I. Waffengesetz 1996 (2-129) II. 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (130 138) III. 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
MehrMerkblatt BLKA Anscheinswaffen, Stand August 2009 Seite 1 von 5. Anscheinswaffen. Merkblatt-Stand August 2009
Merkblatt BLKA Anscheinswaffen, Stand August 2009 Seite 1 von 5 Bayerisches Landeskriminalamt - Sachgebiet 207 - Anscheinswaffen Merkblatt-Stand August 2009 1. Entwicklung der rechtlichen Gegebenheiten
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrEuropäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz
MehrNutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013
Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive vom 13. Dezember 2013 Aufgrund des 21 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) verordnet die Ministerin für Wissenschaft
MehrJugend und Soziales 5.510
Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt
MehrVerordnung über den Wohnungsnachweis und die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen
848.200 Verordnung über den Wohnungsnachweis und die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen Stadtratsbeschluss vom 29. Dezember 1961 1 A. Amtlicher Wohnungsnachweis Art. 1 Aufgabenkreis 1 Der amtliche
MehrNeues Waffenrecht zum 01. April 2003
Neues Waffenrecht zum 01. April 2003 Kleiner Waffenschein Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die mit dem Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2
MehrSteffen Hartmann. Alter : 40. seit 2001 selbstständiger Schädlingsbekämpfer seit Oktober 2004 Fortbildung im VföS Jagdschein: seit Mai 2005
Steffen Hartmann Alter : 40 Fam. Stand: verheiratet 1Kind Beruf: seit 2001 selbstständiger Schädlingsbekämpfer Fangjagdschein: seit Oktober 2004 Fortbildung im VföS Jagdschein: seit Mai 2005 Fangjagd aus
MehrDie Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt hiezu wie folgt Stellung.
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Sektion VIII Radetzkystraße 2 1030 Wien Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien Telefon 01/50 105 DW Telefax 01/50 105 DW 5037 Internet: http://wko.at
MehrIm Namen der Republik!
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis
Mehr