Kurs Jagd- und Waffenrecht

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1 Kurs Jagd- und Waffenrecht Eva Erlacher SS 2017

2 Voraussetzungen für den Zeugniserwerb Anwesenheit Mitarbeit Hausarbeit

3 Inhalt der Lehrveranstaltung Das österreichische Waffenrecht Grundlagen Wichtige Begriffe Rechtliche Vorschriften insb Waffengesetz Unionsrecht insb Neuerungen durch die Feuerwaffen-RL Jagdrecht Grundlagen Wr. Jagdgesetz NÖ Jagdgesetz

4 Literatur Erlacher, Waffen- und Jagdrecht, facultas 2015 Swoboda, Waffenrecht - verständlich, Sramek Verlag 2015 Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, Praxiskommentar, prolibris Verlag 2015 Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht, Juridica 2012

5 Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Waffenrechts - Bundeskompetenz - Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG: Waffen- und Munitionswesen - Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG: militärische Angelegenheiten - Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idf BGBl I 120/2016

6 1 WaffG: Waffenbegriff im WaffG Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, 1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder 2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

7 Waffenbegriff im WaffG - Gegenstände - Objektive Zweckwidmung - Einsatzfähigkeit/Zustand? - Zwei alternative Funktionen

8 Verlust der Waffeneigenschaft 42b WaffG Verordnungsermächtigung Deaktivierung der Waffe Kennzeichnung als deaktivierte Waffe Deaktivierungsverordnung 2016 DeaktV 2016, BGBl II 77/2016 Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016, BGBl II 78/2016

9 Unterschiedliche Waffentypen Hiebwaffen Stichwaffen Messer Tränengaswaffen/Pfeffersprays Narkosegewehre Fernöstliche Nahkampfgeräte Feuerwaffen

10 Waffen in anderen Rechtsvorschriften Gerichtsorganisationsgesetz: 1 als Waffe [ist] jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen Strafgesetzbuch: 143 Schwerer Raub Raub unter Verwendung einer Waffe verübt

11 Schusswaffen 2 Abs 1 WaffG: Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können [ ]

12 Faustfeuerwaffen 3 WaffG: Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.

13 Besitz und Führen I 6 WaffG: (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. (2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß 47 Abs. 2.

14 7 WaffG: Besitz und Führen II (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat. (2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat. (3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

15 Transport allgemein Andere Regelungen durchaus möglich! Beförderungsbedingungen Wiener Linien ÖBB Hausordnungen/Satzungen

16 Waffenkategorien Kategorie A: Verbotene Waffen und Kriegsmaterial Kategorie B: Bewilligungspflichtige Waffen Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen Kategorie C : Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit gezogenem Lauf Kategorie D: Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit glattem Lauf

17 Verbotene Waffen Getarnte Waffen Wildererwaffen Flinten, die bestimmte Längen unterschreiten Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem ( Pumpguns ) Schalldämpfer Gewehrscheinwerfer Schlagringe, Totschläger, Stahlruten

18 Kriegsmaterial - Kriegsmaterialverordnung Maschinengewehre Raketen Granaten Granatgewehre Minen Bomben Torpedos..

19 Kategorie B Bewilligungspflichtige Waffen Faustfeuerwaffen Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen

20 Wieder ein bisschen Waffenkunde. Repetierwaffe: Eine Repetierwaffe (Repetierer) ist eine Schusswaffe, bei der die Munition über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird

21 Wieder ein bisschen Waffenkunde. Automatische Schusswaffen: Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden.

22 Wieder ein bisschen Waffenkunde. Halbautomatische Schusswaffen: bei denen wird durch die einmalige Betätigung der Schussauslösevorrichtung (bei Handfeuerwaffen meistens der Abzug) genau ein Schuss abgegeben und anschließend eine neue Patrone in den Lauf eingeführt

23 Wieder ein bisschen Waffenkunde. Vollautomatische Schusswaffen: Schusswaffen, bei denen durch die einmalige Betätigung der Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können

24 Kategorie C Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit (zumindest) einem gezogenen Lauf

25 Kategorie D Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit glattem Lauf

26 Kombinierte Waffen I und noch viele viele mehr

27 Kombinierte Waffen II

28 Wiederholung Waffenkategorien Kategorie A Verbotene Waffen Kriegsmaterial Kategorie C Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit gezogenem Lauf Kategorie B Bewilligungspflichtige Schusswaffen Faustfeuerwaffen, Repetierflinten, Halbautomaten Kategorie D Registrierungspflichtige Waffen Schusswaffen mit glattem Lauf

29 Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorien C und D Erwerb grds frei Registrierungspflicht im ZWR Kurzer Exkurs: Wer oder was ist ZWR?

30 Zentrales Waffenregister I Ursprünglich (nur) Waffenbuch Verpflichtung zur Einführung eines computergestützten Waffenregisters aufgrund der EU-RL 2008/51/EG In Betrieb seit

31 Zentrales Waffenregister II Geführt vom BMI, Eintragung durch Waffenbehörde Beleihung von Gewerbetreibenden zur Eintragung (hoheitliches Vorgehen) Registrierungspflicht für Kategorie C Altbestand

32 Zentrales Waffenregister III Seit Registrierung aller Waffen im ZWR Besitzübergang! Bis Registrierung des Altbestandes der Kategorie C Straffreiheit bei verspäteter Registrierung

33 Zentrales Waffenregister IV Deaktivierte Waffen? Löschung aus dem ZWR erfolgt durch die Waffenbehörde, NICHT dem Gewerbetreibenden! Deaktivierung

34 Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorien C und D Erwerb grds frei außer? Registrierungspflicht durch Käufer (6 Wochen) Verwaltungsstrafe! Kauf bei einschlägigem Gewerbetreibenden Ausfolgung der Waffe idr drei Werktage nach Kauf Ausnahmen: WBK, WP, Jagdschein oder Ausfuhr

35 Die Registrierung step by step Amtlicher Lichtbildausweis Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der Waffe Ggf Name des Vorbesitzers der Waffe Begründung für den Waffenbesitz Anfrage an die Sicherheitsbehörden durch den Gewerbetreibenden hinsichtlich eines möglichen Waffenverbotes Ausstellen einer Registrierungsbestätigung durch den Gewerbetreibenden

36 Begründung für den Waffenbesitz Jagd Sport Sammlung Selbstverteidigung Erbschaft Sonstiges

37 Verweigerung der Registrierung Fehlende Informationen Keine zulässige Begründung für den Erwerb Waffenverbot

38 Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D Waffenpass für diese Schusswaffe Waffenpass für eine andere Schusswaffe Gültige Jagdkarte Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung Sportschütze (ungeladene Waffe, Weg zu oder von der Schießstätte)

39 Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten, Halbautomaten

40 Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B Grds nur mit Bewilligung der Behörde möglich Waffenbesitzkarte oder Waffenpass Bewilligung ebenso für Munition für Faustfeuerwaffen nötig Waffenbesitzkarte aus verwaltungsrechtlicher Sicht?

41 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht VO des BMI auf einvernehmlichen Antrag mit den Landesjagdverbänden Voraussetzung: keine Faustfeuerwaffe, das Magazin oder das Patronenlager darf lediglich drei Patronen aufnehmen Danach: registrierungspflichtige Waffen

42 Waffenbesitzkarte I Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte haben Personen, die EWR-Bürger sind, verlässlich (isd 8 WaffG), das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz eine Rechtfertigung haben.

43 Waffenbesitzkarte II Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kommt der Behörde zu, wenn die Person kein EWR-Bürger ist, verlässlich (isd 8 WaffG), das 21. Lebensjahr vollendet hat und für den Besitz eine Rechtfertigung hat.

44 Waffenbesitzkarte III Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kommt der Behörde zu, wenn die Person verlässlich (isd 8 WaffG) ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis erbringt, dass der Besitz für die Ausübung seines Berufes erforderlich ist.

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46 Rechtfertigung isd 22 Abs 1 WaffG Eine Rechtfertigung ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

47 Ermessen - 10 WaffG Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

48 Waffenbesitzkarte kurz und knackig Besitz und Erwerb von Kategorie B + Munition WBK: Psychologisches Gutachten - 8 Sachgemäßer Umgang - 8 Rechtfertigung

49 Sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen - Notwendig für die Ausstellung waffenrechtlicher Urkunden - Ständiger Gebrauch als Jagd-, Sport- oder Dienstwaffe - Bestätigung eines Gewerbetreibenden Waffenführerschein - Nachschulung

50 Führen von Schusswaffen Der Waffenpass berechtigt zum Führen von Schusswaffen der Kategorien B, C und D Antrag bei der Waffenbehörde Jagdschein als Berechtigung zum Führen von Jagdwaffen

51 Waffenpass I Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Personen, die EWR-Bürger sind, verlässlich (isd 8 WaffG), das 21. Lebensjahr vollendet haben und für das Führen einen Bedarf haben.

52 Waffenpass II Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung eines Waffenpasses kommt der Behörde zu, wenn die Person verlässlich (isd 8 WaffG) ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat.

53 Waffenpass III Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung eines Waffenpasses kommt der Behörde zu, wenn die Person verlässlich (isd 8 WaffG) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, für das Führen einen Nachweis für beruflichen oder jagdlichen Bedarf erbringt. Unterschied Repetierflinte/Halbautomat und Faustfeuerwaffe!

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55 Bedarf isd 22 Abs 2 WaffG Ein Bedarf ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

56 Beschränkungsvermerk Bei bestimmten bedarfsbegründenden beruflichen Tätigkeiten Beschränkung auf konkrete Orte oder Zeiträume?

57 Beschränkter Waffenpass Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Beschränkungsvermerk: VwGH , 2013/03/0104

58 Beschränkungsvermerk laut VwGH nicht auf die konkrete Taxilenkertätigkeit abstellen Berechtigung auch dann gegeben, wenn der Berechtigte die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw darf, diese Tätigkeit aber beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt

59 Divergenz zu Gesetzesmaterialien Einfügung Novelle 1979 Durch diese Bestimmung sollen die Sicherheitsbehörden ermächtigt werden, in Fällen, in denen Waffenpässe wegen Gefahren im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit ausgestellt werden, die Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen auf die Ausübung dieser Tätigkeit zu beschränken. Diese Neuregelung trägt insbesondere einem wiederholt vorgebrachten Anliegen der Sicherheitsverwaltung Rechnung, die Befugnis zum Führen von Faustfeuerwaffen aus grundsätzlichen sicherheitspolizeilichen Erwägungen auf die den waffenrechtlichen Bedarf begründenden Gefährdungszeiten einzuengen.

60 und Runderlass BMI Es scheint vertretbar, dass Personen, die eine Schusswaffe der Kat. B zur Abwehr von Gefahren, die nicht nur bei einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch außerhalb der Dienstzeit aufgrund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) und somit letztendlich wegen ihrer Tätigkeit einen Bedarf im Sinne des 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen können, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk ausgestellt wird. [ 21 Abs. 4 WaffG] nur auf Gefahren ab, die bei (während) der Berufsausübung auftreten können. Im Regelfall wird jedoch im Falle der Glaubhaftmachung einer "beruflichen Gefährdung" (insbesondere bei Kassaboten, Taxifahrern und Angehörigen von privaten Sicherheitsdiensten) nur die Ausstellung eines Waffenpasses mit einem entsprechenden Beschränkungsvermerk gemäß 21 Abs. 4 WaffG in Frage kommen.

61 Verlässlichkeit isd 8 WaffG Wichtig für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen Grds strenger Maßstab anzulegen Gesamte Geisteshaltung und Sinnesart maßgeblich

62 Verlässlichkeit isd 8 Abs 1 WaffG Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

63 Sachgemäßer Umgang mit Waffen 5 2. Waffengesetz-DurchführungsVO (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit. (2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.

64 Verlässlichkeit isd 8 Abs 1 WaffG Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

65 Verlässlichkeit isd 8 Abs 2 WaffG Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

66 Verlässlichkeit isd 8 Abs 3 bis 5 WaffG Aufzählung gerichtlicher Verurteilungen Schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Zustand der Trunkenheit Tilgung beachten!

67 Verlässlichkeit isd 8 Abs 6 WaffG Keine Verlässlichkeit liegt vor, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war aus Gründen, die in seiner Person liegen. Weigerung Waffen samt Urkunden vorzuweisen oder sichere Verwahrung nachzuweisen.

68 Verlässlichkeit isd 8 Abs 7 WaffG Persönliche Vorladung bei der Behörde Psychologisches Gutachten Ausnahme

69 Überprüfung der Verlässlichkeit Amtswegige Überprüfung der Verlässlichkeit alle fünf Jahre Ebenfalls Überprüfung des sachgemäßen Umgangs und der sicheren Verwahrung UU Erbringung eines weiteren Gutachtens nötig - Verdacht auf Geisteskrankheit etwa Ggf Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden

70 Anzahl erlaubter Schusswaffen der Kategorie B Anzahl in der WBK oder dem WP festzusetzen Grds nicht mehr als zwei, außer Rechtfertigung liegt vor Nicht zu zählen sind Waffen, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde

71 Privater Waffenbesitz? Positiver Sicherheitsfaktor oder negativer? Andere Länder Ungarn/Deutschland Österreich sehr liberal EU: Verschärfung der Feuerwaffen-RL anlassbedingtes Vorgehen

72 Waffenverbote I Jugendliche Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen verboten Ausnahmen: Jagd, Sportschützen, berufliche Ausbildung

73 Zivildiener Waffenverbote II Verbot des Erwerbs und des Besitzes von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen Verbot des Führens von Schusswaffen Dauer: 15 Jahre Ausnahmen möglich

74 Zivildienstgesetz 5 Abs 5 ZDG: Zivildienstpflichtigen [ ] sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

75 Waffenverbote III Individuelles Waffenverbot Annahme aufgrund von Tatsachen, dass jmd durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte Zuständigkeit Waffenbehörde

76 Waffenverbote IV Vorläufiges Waffenverbot bei Gefahr im Verzug Organe der öffentlichen Aufsicht Prüfung durch Waffenbehörde Vierwöchige Frist

77 Verwahrung von Schusswaffen Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

78 Verwahrung von Schusswaffen Umstände des Einzelfalls beachten Mitbewohner? Besucher? Ehepartner? Getrennte Verwahrung von Schusswaffen und Munition? Verwahrung im Fahrzeug

79 Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen oder Munition in großem Umfang in einem räumlichen Naheverhältnis Meldung an Behörde und Information der getroffenen Schutzmaßnahmen vor ungerechtfertigtem Zugriff Bescheidmäßiges Vorgehen möglich

80 Überprüfung der Verwahrung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Welche Waffen? bei Zweifel der sicheren Verwahrung oder bei Überprüfung der Verlässlichkeit Verweigerung der Überprüfung durch Betroffenen Verlässlichkeit?

81 Welche Art von Waffe ist es? Waffe? Keine Besonderheiten Schusswaffe? 2-Tages-Frist Sicherheitsbehörde Kriegsmaterial? Meldepflicht Finden von Waffen

82 Verlust und Diebstahl Sofortige Meldung bei der nächsten Sicherheitsbehörde Bezirksverwaltungsbehörde, Landespolizeidirektion oder Polizeiinspektionen

83 Erbschaft und Vermächtnis Kategorie C oder D Kategorie B Meldung an Behörde Sichere Verwahrung (Behörde oder Erbe) Berechtigung für diese Waffen? 6 Monate Frist

84 Behörden und Zuständigkeiten Sicherheitsverwaltung unmittelbare Bundesverwaltung Grds Bezirksverwaltungsbehörde im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion RM-Instanz: idr Landesverwaltungsgericht

85 Gerichtlich strafbare Handlungen der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B; der Besitz verbotener Waffen oder Munition; der Waffenbesitz entgegen einem Waffenverbot gemäß 12 WaffG; der unbefugte Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial; das Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B, verbotener Waffen oder Kriegsmaterial an Personen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind

86 Verwaltungsübertretungen Schusswaffen der Kategorie C und D führt ohne dazu berechtigt zu sein; verbotene Waffen führt, die er bloß besitzen darf; Waffen oder Munition besitzt trotz vorläufigen Waffenverbots; Waffen gesetzwidrig einführt oder anderen Personen überlässt; Munition anderen Personen überlässt; gegen Auflagen verstößt, die ihm izm Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz oder das Führen von verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial erteilt wurden; die Registrierung der Schusswaffe unterlässt; die Meldung an die Behörde bzgl des Verwahrens einer größeren Anzahl von Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis oder Munition in großem Umfang verabsäumt, sowie Verstöße gegen ein bescheidmäßiges Verwahrungsverbot begeht; gegen das Gebot der sicheren Verwahrung verstößt; es unterlässt, Kriegsmaterial kennzeichnen zu lassen; eine Platzverbot-Verordnung nicht befolgt

87 Schießstätten - 14 WaffG Die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten ist von den waffenrechtlichen Vorschriften für das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen und Faustfeuerwaffen befreit. Es gelten jedoch allenfalls verhängte Waffenverbote.

88 Schießstätten Schießstättenprivileg gemäß 14 WaffG Ausnahme Kriegsmaterial Gilt nicht für mitgebrachte Waffen! Vorsicht mit mitgebrachten Schalldämpfern! Hausordnungen möglich

89 Schießstätten II Waffenverbote gelten Ausnahme: ex lege Waffenverbot für Jugendliche Vermieten und Instandsetzung sowie Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfs ist erlaubt für entsprechende Gewerbetreibende Umfasst nichtmilitärische und militärische Waffen und Munition Gewerbeberechtigung ausschlaggebend Vermietung militärischer Waffen grds verboten, Ausnahme nach 139 Abs 4 GewO

90 Versand von Waffen und Munition Verboten für Gewerbetreibende an Letztverbraucher nach 50 Abs 2 GewO funktioneller Waffenbegriff! Versand durch Privatpersonen grds nicht verboten, aber Besitzaufgabe uu problematisch Postversand: Munition verboten (Gefahrengut), Waffen erlaubt Spedition

91 Verkehr mit Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union Strengere Regelungen als teilweise mit Drittstaaten Europäische Vorgaben in der RL wie etwa der Europäische Feuerwaffenpass

92 Europäischer Feuerwaffenpass I Mitnahme von Schusswaffen auf Reisen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gültigkeitsdauer fünf Jahren Voraussetzung: legaler Besitz in Österreich Registrierung, WBK, WP Einschränkung möglich

93 Europäischer Feuerwaffenpass II Notwendigkeit im österreichischen Hoheitsgebiet? Möglichkeit des Besitzes aus anderen MS mitgebrachter Waffen

94 Mitbringen von Schusswaffen und Munition persönlicher Transport im Rahmen einer Reise Schusswaffen der Kategorien B, C oder D und Munition aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Europäischer Feuerwaffenpass Behördliche Bewilligung (1 Jahr)

95 Ausnahmen und Führen mitgebrachter Waffen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Jäger und Sportschützen Maximal drei Schusswaffen Zweck der Reise! Führen mitgebrachter Waffen Grds verboten Bei Nachweis eines Bedarfs kann eine Bewilligung erteilt werden maximal für zwei Jahre

96 Verbringen von Schusswaffen Bewegen von Waffen und Munition über die Bundesgrenze in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat mit dem Aspekt der Endgültigkeit Grds Erlaubnis des exportierenden Staates und Einwilligung des importierenden Staates notwendig

97 Verbringen aus Österreich Export: nur mit Erlaubnisschein der Behörde Dieser wird ausgestellt, sofern der Besitz der Schusswaffen und Munition nach nationalen Vorschriften erlaubt ist, eine allenfalls nötige Einwilligung des Empfängerstaates im Vorhinein erteilt wurde, und keine Tatsachen befürchten lassen, dass durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.

98 Verbringen nach Österreich Import: mit Einwilligungserklärung der Behörde Diese ist zu erteilen, wenn der Antragsteller zum Besitz der Schusswaffen und Munition berechtigt ist (nach nationalem Recht), und keine Tatsachen befürchten lassen, dass durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte. Ausnahme: antike oder minderwirksame Waffen

99 Erleichterungen für Gewerbetreibende Export an einen anderen Gewerbetreibenden Genehmigung für bis zu drei Jahre erteilen Anzeige des Transports zwei Tage davor Import durch Gewerbetreibende Keine vorherige Einwilligungserklärung einzuholen

100 Schusswaffenverkehr mit Drittstaaten Ausfuhr von Kategorie B, C und D genehmigungsfrei Einfuhr von Kategorien C und D genehmigungsfrei Einfuhr von Kategorie B WP oder WBK oder Bescheinigung nach 39 Abs 2 oder 3 WaffG Einfuhr von verbotenen Waffen nur aufgrund einer Bewilligung Einfuhr von Kriegsmaterial KMG

101 Novelle WaffG Register traditioneller Schützenvereinigungen Ausnahme von Registrierungspflicht Kategorien C und D Kauf einer Schusswaffe Kategorie C und D durch Drittstaatsangehörige Abfrage Gewerbetreibender

102 Schalldämpfer Grds verbotene Waffen bzw Gegenstände - 17 Abs 1 Z 5 WaffG Ausnahmeregelung möglich Neue Regelung im WaffG - 17 Abs 3a WaffG Ausnahmegenehmigung für Arbeitgeber, wenn hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer mit Abschuss von Wild/Schädlingen beauftragt sind für Kategorie C/D Bestimmte Anzahl, Befristung möglich Arbeitgeber muss Personen evident halten und ggf der Behörde Unterlagen vorweisen

103 Schalldämpfer Arbeitnehmer dürfen bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung den Schalldämpfer benutzen Keine Weitergabe Kein Verleihen dieser Waffe Kein privates Jagen mit dieser Waffe Kein Einschießen möglich

104 Landesjagdgesetze Derzeit noch Verbote in Kärnten - 68 Abs 1 Z 1 Burgenland Abs 1 lit d Oberösterreich - 62 Z 3 Wien - 88 Abs 3

105 Feuerwaffenrichtlinie Gilt nicht für gewerbl. Verbringen von Kriegswaffen und -munition Verbot für Privatleute Vollautomatische und militärische Waffen Automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen umgebaut wurden Kurzwaffen mit Magazinen von mehr als 20 Patronen und Langwaffen mit mehr als zehn Patronen Umgebaute Schreckschusswaffen verbleiben Waffen Museen und Sammler Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen (mind. Code)

106 Feuerwaffenrichtlinie Keine konkreten Vorschriften bzgl Verwahrung (Art 5a) Streichung Kategorie D Ausnahmen für Jäger und Sportschützen vorgesehen Deaktivierung von Behörde zu überprüfen Bedürfnis für Waffenerwerb Anlassbezogenes Vorgehen!

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