Satzung der nicht rechtsfähigen Stiftung mit dem Namen Bewegungsstiftung

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1 Satzung der nicht rechtsfähigen Stiftung mit dem Namen Bewegungsstiftung 1 Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen: Die Bewegungsstiftung (2) Der Sitz der Stiftung ist Verden (3) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung des Fördervereins Die Bewegungsstiftung e.v. und wird folglich von diesem im Rechtsund Geschäftsverkehr nach außen vertreten. Nach innen unterliegt der Treuhänder dem Treuhandvertrag, dieser Satzung und den Weisungen des Stiftungsrates. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Stiftung ist überparteilich und überkonfessionell. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Bewegungsstiftung sind: a) Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland b) Förderung einer Kultur des Friedens c) Förderung des Umwelt- und Naturschutzes d) Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau e) Förderung der Völkerverständigung f) Bildung g) die selbstlose Unterstützung von Personen, die die Voraussetzungen des 53 Nr. 2 AO erfüllen. (3) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch: Publikationen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger über die Zwecke nach Abs. 2 Buchstaben a) bis g) informiert und in denen die Zwecke kontrovers diskutiert werden; Seminare, Bildungsreisen Ausstellungen Vortragsveranstaltungen Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland 1

2 (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 AO. (5) Die Stiftung kann Mittel auch für andere inländische steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen und Mittel diesen Körperschaften zur Verfügung stellen, sofern die Zwecke dieser Körperschaften den Zwecken der Stiftung entsprechen. (6) Die Stiftung kann ihre Zwecke auch im Ausland verwirklichen. (7) Erscheint der Zweck aufgrund veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so ist der Treuhänder mit Zustimmung des Stiftungsrats berechtigt, den Zweck zu modifizieren, sofern die Gemeinnützigkeit ( 3) beibehalten bleibt. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Bewegungsstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Ziele im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung ( 51 bis 68 AO). (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. (3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 4 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung ist im Zeitpunkt der Errichtung mit einem Stiftungsvermögen in Höhe von EURO ausgestattet. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von anderen Vermögen des Treuhänders zu verwalten. (2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Rechte, Geld- und Sachmittel) erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich der Vermögensbildung gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar dem in 2 genannten Zweck. (3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher, vermögenserhaltend, nach strengen ethischen Kriterien und ertragbringend anzulegen. Näheres regeln die Anlagekriterien der Stiftung, die vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Treuhänders beschlossen werden. (4) Das Vermögen der Stiftung soll so angelegt werden, dass der Stiftungszweck in 2 unterstützt wird. 2

3 5 Mittelverwendung (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen und Zuführungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. (2) Die Stiftung kann aus ihren Erträgen und Zuwendungen im Rahmen des steuerlich Zulässigen Beträge dem Stiftungsvermögen oder einer freien Rücklage ( 58 Nr. 7, 11, 12 AO ) zuführen. (3) Die Stiftung kann zur Förderung der in 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Ausgabe im Sinne der Stiftungszwecke einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Stiftungsrat berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von 2 zu verwenden. (4) Stifterinnen und Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung 6 Stiftungsorganisation (1) Die Organe der Stiftung sind 1. die Strategiewerkstatt ( 7) 2. der Stiftungsrat ( 8) 3. der Beirat der StifterInnen ( 10) 4. die Versammlung der geförderten Projekte (2) Über das Vermögen der Stiftung und ihre Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Vor Beginn des Geschäftsjahres ist ein Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres ein Jahresabschluss in der Form einer Bilanz und einer Gewinnund Verlustrechnung zu erstellen. Maßgebend sind die Grundsätze des Handelsrechts. (3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 7 Strategiewerkstatt (1) Mindestens einmal jährlich findet eine Strategiewerkstatt statt, zu der die StifterInnen, Aktive aus sozialen Bewegungen, der Stiftungsrat, VertreterInnen der geförderten Projekte und BewegungsforscherInnen eingeladen werden. (2) Während der Strategiewerkstatt wird auch über die Strategie der Stiftung, ihre Förderschwerpunkte und Richtlinien und die eigenen Vorhaben der Stiftung beraten. Die Strategiewerkstatt spricht Empfehlungen aus, über die der Stiftungsrat entscheidet. 8 Stiftungsrat (1) Die Stiftung hat einen Stiftungsrat. Er besteht zunächst aus fünf Personen. a) einer/m VertreterIn der StifterInnen (vgl. 10) b) einer/m VertreterIn der geförderten Projekte (vgl. 11) c) einer/m BewegungsforscherIn 3

4 d) zwei unabhängigen Personen des öffentlichen Lebens (2) Das Mitglied unter a) wird vom Beirat der StifterInnen benannt. Das Mitglied unter b) wird von der Versammlung der geförderten Projekte benannt. Die Mitglieder unter c) und d) werden mit dieser Satzung von den GründungsstifterInnen berufen. Nachfolgende Mitglieder werden vom Stiftungsrat kooptiert. Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder kooptieren. Der amtierende Stiftungsrat führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zur Bestimmung des neuen Stiftungsrats fort. (3) Die Amtszeit der Mitglieder unter a, c und d beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder unter b beträgt 3 Jahre. Alle Mitglieder bleiben bis zur Neubestimmung im Amt. Mehrfache Wiederbestimmung ist zulässig. Die Amtszeit soll nicht mehr als fünfzehn aufeinander folgende Jahre betragen. Die Amtszeiten der Mitglieder sollen sich möglichst überschneiden. (4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Mitglied des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von vier Fünfteln abberufen. Gegen eine einstimmige Abberufung aus dem Stiftungsrat durch die verbleibenden Mitglieder hat das abberufene Mitglied kein Vetorecht. Das abberufene Mitglied hat das Recht auf persönliche Anhörung. (5) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Er/sie leitet die Sitzung. (6) Der Stiftungsrat ist von dem bzw. der Vorsitzenden so oft einzuberufen, wie es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Er ist ebenso einzuberufen, wenn mindestens zwei der Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen. (7) Die Mitarbeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder können jedoch eine vom Treuhänder festgesetzte Aufwandsentschädigung erhalten. Auch werden ihnen die in Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und die von dem Treuhänder genehmigten sonstigen Auslagen auf Grundlage eines formlosen Antrags erstattet. (8) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung mitwirken. Gehört ein Mitglied zum Kreis der Begünstigten, so ruht das Stimmrecht für diese Entscheidung. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungspflicht von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden im Konsens gefaßt oder, wenn dieser nicht möglich ist, per qualifizierter Mehrheit (vier Fünftel der Stimmen). 9 Aufgaben des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat ist das Entscheidungsgremium der Stiftung. Er kontrolliert den Treuhänder in seinen Verwaltungstätigkeiten und entlastet ihn. (2) Über die Anlage von Stiftungsvermögen und die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet grundsätzlich der Stiftungsrat. Dem Treuhänder steht aber auch nach dem Treuhandvertrag ein Einspruchsrecht zu. Der Stiftungsrat entscheidet über Kriterien der ethischen Geldanlage und über Förderrichtlinien. (3) Der Stiftungsrat bestätigt die erweiterte Geschäftsführung, die für jeweils zwei Jahre vom Treuhänder berufen wird. 4

5 10 Beirat der StifterInnen (1) Der Beirat setzt sich aus allen StifterInnen der Bewegungsstiftung zusammen. Durch ihn nehmen StifterInnen Einfluß auf die Entscheidungen im Stiftungsrat. (2) Der Beirat der StifterInnen tritt mindestens einmal jährlich im Rahmen der Strategiewerkstatt zusammen. Er kann dem Stiftungsrat Empfehlungen geben und benennt eine Person, die ihn im Stiftungsrat vertritt. Diese/r VertreterIn ist nicht an ein imperatives Mandat gebunden. (3) Die Berechtigung, im Beirat der StifterInnen mit zu stimmen, erfordert eine Zustiftung von mindestens oder die Selbstverpflichtung, diesen Betrag in höchstens zehn gleichen jährlichen Raten zu stiften. 11 Versammlung der geförderten Projekte (1) Die Versammlung der geförderten Projekte setzt sich aus VertreterInnen der Projekte zusammen, die innerhalb der vergangenen drei Jahre gefördert wurden. Sie ist das Organ der Bewegungsstiftung, mit dem VertreterInnen der geförderten Projekte Einfluß auf die Entscheidungen im Stiftungsrat nehmen können. (2) Die Versammlung der geförderten Projekte tritt mindestens einmal jährlich im Rahmen der Strategiewerkstatt zusammen. Die Versammlung benennt eine Person, welche die Versammlung im Stiftungsrat vertritt. Diese/r VertreterIn ist nicht an ein imperatives Mandat gebunden. 12 Auflösung der Stiftung / Vermögensanfall (1) Der Stiftungsrat kann durch einstimmigen Beschluss beschließen, dass die unselbständige Stiftung aufgelöst wird, und zwar wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen oder es insgesamt nicht mehr zweckmäßig erscheint, die unselbständige Stiftung fortzuführen, aber auch dann, wenn sie in eine selbständige rechtsfähige Stiftung überführt werden soll. (2) Bei ersatzloser Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit wird das Treuhandverhältnis aufgelöst. Das Vermögen fällt dann an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Der Stiftungsrat entscheidet, auf welche steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen zu übertragen ist. Es soll sich dabei um eine oder mehrere anerkannte steuerbegünstigte Stiftungen mit gleichen oder ähnlichen Zielen, wie in 2 festgelegt handeln. Vor Übertragung des Vermögens ist die Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit dieser juristischen Person einzuholen. Beschlüsse ü- ber die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Verden ausgeführt werden. (3) Kommt der Stiftungsrat nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung, fällt das Vermögen an die. Stiftung "Umverteilen! Stiftung für eine solidarische Welt" in Berlin. Das Vermögen ist durch diese Stiftung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Der Treuhänder ist verpflichtet, das Vermögen auf die vom Stiftungsrat zu benennende steuerbegünstigten Körperschaften zu getreuen Händen zu übergeben. Bei Überführung in eine selbständige Stiftung ist der Treuhänder verpflichtet, das Vermögen an diese entstehende rechtsfähige Stiftung zu übergeben. 5

6 (4) Eine eigene rechtsfähige Stiftung soll nicht errichtet werden, wenn das Stiftungsvermögen nicht übersteigt. Die steuerbegünstigten Zwecke sind beizubehalten. (5) Bei Auflösung des Treuhänders oder Kündigung des Treuhandverhältnisses bestimmt der Stiftungsrat, ob das Stiftungsvermögen auf den Rechtsnachfolger des Treuhänders übergeht oder einem anderen Treuhänder treuhänderisch zu übergeben ist. 13 Inkrafttreten, Änderung (1) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch die GründungsstifterInnen und den Treuhänder in Kraft. (2) Die Satzung kann durch den einstimmigen Beschluß des Stiftungsrates und Zustimmung des Treuhänders geändert werden. Verden, den Für den Stiftungsrat: Gisela Notz, Dieter Rucht, Jochen Stay, Susann Haltermann und Matthias Greffrath Für den Treuhänder Gerald Neubauer und Christoph Bautz Bewegungsstiftung Artilleriestraße 6 D Verden Fon +49 (0) Fax +49 (0) info@bewegungsstiftung.de Bankverbindung Förderverein Bewegungsstiftung e.v. GLS Gemeinschaftsbank e.g. Konto BLZ

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